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Urteil

330 O 505/13

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0918.330O505.13.0A
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Leitsätze
1. Eine kapitalsuchende Gesellschaft hat die Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Dezember 2012, 34 U 84/12).(Rn.49) 2. Der Anleger ist über Verlustrisiken zutreffend aufzuklären, so dass der Hinweis, ein Totalverlustrisiko könne sich nur in einer nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlichen Situation realisieren, falsch sein kann.(Rn.51) (Rn.61) 3. Die Risiken eines unternehmerischen Tätigwerdens kann ein Anleger nur dann eigenverantwortlich einschätzen, wenn er über die die Risiken begründenden Umstände ausreichend informiert wird.(Rn.63) 4. Auch einer kapitalsuchenden Gesellschaft sind unzutreffende Angaben des Vermittlers bei der Vermittlung der Beteiligung zuzurechnen.(Rn.68) 5. Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann der Anleger grundsätzlich nicht die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes geltend machen; er hat vielmehr einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12). Ergänzend steht dem Anleger je nach Vermögenslage der Gesellschaft und der Höhe der - hypothetischen - Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter ein Anspruch auf Ersatz des durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens zu.(Rn.75) 6. Eine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs 1 Nr. 2 BGB liegt auch bei Aufklärungspflichtverletzungen einer Kapital einwerbenden Gesellschaft nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.(Rn.84)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.791,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung mit der Vertragsnummer. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 718,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine kapitalsuchende Gesellschaft hat die Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Dezember 2012, 34 U 84/12).(Rn.49) 2. Der Anleger ist über Verlustrisiken zutreffend aufzuklären, so dass der Hinweis, ein Totalverlustrisiko könne sich nur in einer nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlichen Situation realisieren, falsch sein kann.(Rn.51) (Rn.61) 3. Die Risiken eines unternehmerischen Tätigwerdens kann ein Anleger nur dann eigenverantwortlich einschätzen, wenn er über die die Risiken begründenden Umstände ausreichend informiert wird.(Rn.63) 4. Auch einer kapitalsuchenden Gesellschaft sind unzutreffende Angaben des Vermittlers bei der Vermittlung der Beteiligung zuzurechnen.(Rn.68) 5. Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann der Anleger grundsätzlich nicht die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes geltend machen; er hat vielmehr einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12). Ergänzend steht dem Anleger je nach Vermögenslage der Gesellschaft und der Höhe der - hypothetischen - Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter ein Anspruch auf Ersatz des durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens zu.(Rn.75) 6. Eine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs 1 Nr. 2 BGB liegt auch bei Aufklärungspflichtverletzungen einer Kapital einwerbenden Gesellschaft nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.(Rn.84) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.791,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung mit der Vertragsnummer. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 718,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Dabei ist der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, der den mit der Klageschrift angekündigten Zahlungsantrag modifizieren sollte, dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger mit der Hauptforderung vorrangig um die nunmehr mit dem Klageantrag zu 4 beantragte Rückzahlung des in die Beklagte investierten Beteiligungskapitals geht und bei Bestehen dieses Anspruchs die auf die Zahlung des Abfindungsguthabens gerichteten Klageanträge zu 1 bis 3 zurückstehen sollen. Der Kläger kann im Sinne des Klageantrags zu 4 von der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Schadenersatz in Höhe seiner noch in die Beklagte investierten Einlage nebst Agio verlangen, so dass die Klageanträge zu 1 bis 3 nicht greifen (dazu unter 1.). Einen Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Gewinns (dazu unter 2.) bzw. auf Zahlung von Verzugszinsen hat der Kläger nicht schlüssig geltend gemacht (dazu unter 3.). Vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte dem Kläger nur in Höhe von 718,40 EUR zu erstatten (dazu unter 4.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Aufklärung einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 8.791,67 EUR Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung. Als kapitalsuchende Gesellschaft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.12.2012, Az. 34 U 84/12, juris) hatte die Beklagte wie ein Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, m. w. N., juris) oder ein Treuhandkommanditist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, juris) die Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. D.h. sie musste diesen über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch den Zeugen J.. über die mit einer Beteiligung an der Beklagten verbundenen Risiken unzutreffend informiert worden, was für seine Anlageentscheidung ursächlich war (dazu unter a). Dies ist der Beklagten zuzurechnen (dazu unter b). Der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung der Beteiligung ist nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen, der Kläger muss sich jedoch die erfolgten Ausschüttungen anrechnen lassen (dazu unter c). Verjährung ist nicht eingetreten (dazu unter d). a) Der Zeuge J.. hat den Kläger hinsichtlich der Verlustrisiken bei einer Beteiligung an der Beklagten unzutreffend aufgeklärt. Der Kläger hat diese Pflichtverletzung der Beklagten schlüssig behauptet, indem der Klägervertreter vorgetragen hat, der Kläger habe nicht das Risiko eingehen wollen, seine Einlage zu verlieren, woraufhin Herr J.. die Risikohinweis auf dem Zeichnungsschein als vom Gesetzgeber gewollte Pflichtangabe relativiert und erklärt habe, ein Totalverlust könne nur eintreten, wenn alle Immobilien zerstört würden und keine Versicherung leiste. Obwohl sich der Kläger an Details des Beratungsgesprächs mit dem Zeugen J.. in seiner persönlichen Anhörung nicht erinnern konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der schriftsätzliche Vortrag durch den Klägervertreter ins Blaue hinein und damit in unzulässiger Weise gehalten worden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung bestätigt hat, eine sichere Geldanlage gewünscht und dann, wenn er „Verlustrisiko“ gehört hätte, nicht gezeichnet zu haben. Darüber hinaus hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und nicht zu widerlegen erklärt, sein schriftsätzlicher Vortrag beruhe auf Angaben, die der Kläger ihm gegenüber im Jahr 2012 getätigt habe. Es ist zumindest vorstellbar, dass sich der Kläger vor ca. 2 Jahren gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten besser an den Sachverhalt erinnern konnte, als in der mündlichen Verhandlung, in der er sowohl durch eine unterschwellige Aggressivität als auch durch den Wunsch, gleich nach seiner Anhörung den Saal verlassen zu können, den Eindruck erweckt hat, sich sowohl von den Fragen des Gerichts als auch des Beklagtenvertreters bedrängt zu fühlen. Der Kläger hat seinen Vortrag durch die Aussage des Zeugen J.. bewiesen. Der Zeuge J.. hat insbesondere ausgesagt, der Kläger habe zu ihm im Beratungsgespräch gesagt, dass er „nicht so viel Risiko“ wollte, woraufhin er geantwortet habe, dass es sich bei der Beteiligung zwar nicht um einen Sparbrief handele; es könne sein, dass eine Auszahlung einmal niedriger ausfalle. Zum Totalverlustrisiko habe er aber gesagt, dass es theoretischer Natur sei, nach dem ihm selbst in der zum Vertrieb der Beteiligung durchgeführten Schulung erklärt worden sei, dass der Totalverlust nur eintreten könne, wenn die Immobilien abbrennen und die Versicherungen nicht zahlen. Er sei damals selbst von der Beteiligung total überzeugt gewesen. Über die im Fondsprospekt dargestellten weiteren Risiken und die Nachschusspflicht habe er mit dem Kläger nicht gesprochen. Es sei dem Kläger eben darum gegangen, dass er das Geld nicht verlieren wolle. Ob er – der Zeuge - den Begriff „Totalverlustrisiko“ im Gespräch mit dem Kläger verwandt habe, wisse er nicht, es sei aber um die Frage gegangen, ob der Kläger „das ganze Geld verlieren“ könne und dazu habe er gesagt, „nein, das ist nicht der Fall, das ist theoretischer Natur“. Die Risiken seien ja in die Immobilie eingepreist gewesen. Diese Aussage des Zeugen J.. ist glaubhaft. Dafür spricht, dass sie sich, was den Wunsch nach einer sicheren Anlage anbelangt, mit den Angaben des Klägers deckt, darüber hinaus aber detaillierter ist und so nicht der Eindruck entsteht, der Kläger und der Zeugen J.. könnten sich abgesprochen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge auf die Nachfragen des Beklagtenvertreters unbefangen erklärt hat, er habe über den im Streit stehenden Sachverhalt mit dem Kläger in letzter Zeit nicht gesprochen. Dass sich der Zeuge in Bezug auf das Beratungsgespräch an mehr Details als der Kläger erinnern konnte, legt es bei einer Gesamtbetrachtung der Aussage nicht nahe, dass er seine Erinnerung nur vorgetäuscht bzw. bewusst falsch ausgesagt hat. Denn der Zeuge hat auch ohne zu zögern eingeräumt, sich z. B. nicht mehr daran erinnern zu können, ob auf dem von ihm übergebenen Informationsblatt zur Beteiligung Risikohinweise vorhanden waren, bzw. ob er dem Kläger von seiner eigenen Beteiligung an der Beklagten berichtet hat. Auch, dass er erklärt hat, er könne nichts dazu sagen, ob dem Kläger klar gewesen sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, spricht dafür, dass der Zeuge darum bemüht war, wahrheitsgemäß auszusagen. Darüber hinaus spricht maßgeblich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J.., dass dieser mit seinen Angaben zum Inhalt des Gesprächs eingeräumt hat, den Kläger falsch informiert zu haben. Allein der Wunsch des Zeugen, dem mit ihm bekannten Kläger mit seiner Aussage zum Klageerfolg zu verhelfen bzw. ggf. seiner eigenen Verärgerung über die Beklagte Raum zu verschaffen, kann dieses Aussageverhalten kaum begründen. Denn mit seiner Aussage hat sich der Zeugen, auch wenn er davon ausgehen konnte, von dem Kläger nicht verklagt zu werden, zumindest dem Risiko ausgesetzt, von der Beklagten im Rahmen eines Rückgriffes in Anspruch genommen zu werden. Es mag sein, dass der Zeuge – wie von der Beklagten angedeutet - auch in anderen von dem Klägervertreter geführten Verfahren eine ähnliche Aussage gemacht hat. Dies allein begründet jedoch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn wenn der Zeuge in der von ihm geschilderten Weise in Schulungen zum Vertrieb der Beteiligung an der Beklagten informiert worden ist, was angesichts der von dem Klägervertreter als Anlage K 5 vorgelegten Unterlage zum Produkt-Coaching naheliegt, ist es auch naheliegend, dass er dieses Wissen mehreren Kunden nahegebracht und darum in mehreren Zivilverfahren ähnlich ausgesagt hat. Die von dem Zeugen J.. geschilderte Aufklärung des Klägers war unzureichend, weil er die Möglichkeit des Verlustes des angelegten Kapitals bzw. von Teilen davon, die bei der Beklagten aus verschiedenen Gründen bestand, nicht kritisch reflektiert, sondern vielmehr mit seinem Hinweis darauf, das Totalverlustrisiko sei theoretischer Natur und könne nur eintreten, wenn die Immobilien abbrennen und die Versicherungen nicht zahlen, dahingehend konkretisiert hat, dass es sich nur in einer nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlich Situation realisieren kann. Diese inhaltliche Konkretisierung des Totalverlustrisikos ist jedoch unstreitig falsch. Die falsche Aufklärung verlor auch nicht dadurch an Relevanz, weil dem Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, bekannt war, dass es sich bei der Beteiligung an der Beklagten um eine unternehmerische Investition handelte. Denn ein Anleger kann die Risiken eines unternehmerischen Tätigwerdens nur dann eigenverantwortlich einschätzen, wenn er über die die Risiken begründenden Umstände ausreichend informiert wird, was jedoch bei der von dem Zeugen J.. geschilderten Bagatellisierung des Totalverlustrisikos nicht der Fall war. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger – wovon er offenbar selbst ausgeht – bereits vor dem Beratungsgespräch, in dem die Zeichnung erfolgte, den Fondsprospekt zur Einsicht zur Verfügung hatte. Denn dies würde die aus den vorgenannten Gründen falsche Information durch den Zeugen J.. allenfalls, dann „ungeschehen“ machen, wenn der Zeuge den Kläger zur weiteren Aufklärung auf den Fondsprospekt verwiesen hätte. Hier war es jedoch vielmehr umgekehrt so, dass der Zeuge durch seine bagatellisierende Erklärung den Inhalt des Prospektes relativiert hat. Die Beklagte hat die schlüssige Behauptung des Klägers, er hätte sich bei richtiger Aufklärung über die Risiken der Beteiligung nicht zur Zeichnung entschlossen, nicht entkräftet. b) Die Beklagte muss sich die fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen J.. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12 m. w. N., juris) sind bei der Vermittlung einer Beteiligung unzutreffende Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Dies gilt vorliegend auch für die Beklagte als kapitalsuchende Gesellschaft. Dass der Zeuge J.. ein sog. Untervermittler war, dessen Verschulden dem Gründungsgesellschafter bzw. hier der kapitalsuchenden Gesellschaft schon dann zuzurechnen ist, wenn mit seinem Einsatz gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12 m. w. N., juris), hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Zeuge J.. bei der Aufklärung des Klägers von den Weisungen der Beklagten abgewichen ist oder ob die sich aus dem Fondsprospekt ergebenden Risikohinweise tatsächlich – wie von dem Zeugen angedeutet – im Rahmen des Coachings der Vermittler relativiert wurden. Denn nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, m. w. N., juris). Dies war bei der Beratung des Klägers durch den Zeugen J.. auch insoweit der Fall, als der Zeuge das bei der Beteiligung bestehende Totalverlustrisiko relativiert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Erklärung, das Totalverlustrisiko sei nur theoretischer Natur und könne nur eintreten, wenn die Immobilien des Fonds abbrennen und keine Versicherung zahle, nicht auf die Frage, ob die Beteiligung für den Kläger anlegergerecht ist, sondern stellt eine Ergänzung bzw. Konkretisierung der dem Fondsprospekt zu entnehmenden Aussagen über die Risiken des Beteiligungsangebots dar. c) Der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung der Beteiligung ist nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen bzw. auf die Zahlung des Abfindungsguthabens beschränkt. Es kann darum im vorliegenden Fall dem Klageantrag zu 4 stattgegeben werden, ohne den Kläger zuvor auf einen Aus-einandersetzungsanspruch (Klageanträge zu 1 - 3) zu verweisen. Vorliegend sind zwar die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 31.01.2014, 11 U 6/13; Urteile vom 23.08.2013, z.B. 11 U 114/12 und 27.09.2013, z.B. 11 U 26/12). Der Kläger kann darum im Wege des Schadenersatzes grundsätzlich nicht die Rückabwicklung seiner Beteiligung geltend machen kann; er hat vielmehr einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, Az. II ZR 383/12, juris; Hans. OLG, Beschluss vom 13.12.2013, Az. 11 U 94/13). Ihm steht jedoch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.11.2013, Az. II ZR 383/12, juris) ergänzend, je nach Vermögenslage der Beklagten und der Höhe der – hypothetischen – Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter ein Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens zu. In diesem Sinne ist dem Kläger im vorliegenden Fall Schadenersatz in Höhe seiner gesamten noch in die Beklagte investierten Einlage Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zuzusprechen. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass es die Vermögenslage der Beklagte zulässt, über die Abfindungsansprüche aller stillen Gesellschafter hinaus, entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2014 darauf hingewiesen worden, dass sie zu ihrer Vermögenslage und dazu, dass ihr der Ausgleich eines Schadens des Klägers neben der Erfüllung der (hypothetischen) Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter ggf. nicht möglich ist, substantiierten Vortrag zu halten hat. Binnen der ihr dazu nachgelassenen Frist ist entsprechender Vortrag jedoch nicht erfolgt, so dass von der Leistungsfähigkeit der Beklagten auszugehen ist. Nachdem es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2014 unstreitig gestellt hat, dass er aus seiner Beteiligung an der Beklagten insgesamt Zahlungen in Höhe von 1.808,33 EUR erhalten hat, ist von der ursprünglichen Einlage nebst Agio in Höhe von 10.600,- EUR nur noch ein Betrag von 8.791,67 EUR investiert. Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger aus der Beteiligung an ihr anrechenbare steuerliche Vorteile erlangt hat. d) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die nach § 195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier also der Kläger – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits bei der Zeichnung der Beteiligung im Jahr 2006 bzw. bis Ende des Jahres 2009 (die Klage ist noch im Jahr 2012 erhoben worden) – entgegen seines Vortrags - positive Kenntnis davon hatte, dass sein investiertes Kapital in relevantem Umfang verloren gehen kann, hat die Beklagte nicht vorgetragen und bewiesen. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, Az. II ZR 69/12; Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, m. w. N., juris). Dieser Grundsatz gilt auch – wie vorliegend - für Aufklärungspflichtverletzungen einer Kapital einwerbenden Gesellschaft. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, juris). Angesichts der dem Kläger von dem Zeugen J.. erteilten Hinweise kann diesem nach diesen Grundsätzen keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Dabei wird nicht übersehen, dass der Kläger auf dem Zeichnungsschein mit einer gesonderten Unterschrift folgende Erklärung unterschrieben hat „Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005 ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“.“ und sich auf dem Zeichnungsschein sowohl der Hinweis findet, dass es sich um eine „Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung“ handelt, als auch vermerkt ist: „Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G..L.. AG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt abgedruckten Kapitels „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ (Seite 12-16) von wesentlicher Bedeutung.“. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Hinweise vor der Zeichnung gelesen hat. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass er zur Vermeidung einer groben Fahrlässigkeit verpflichtet war, den gesamten Inhalt des Zeichnungsscheins zur Kenntnis zu nehmen, stellte es keinen schwerer Obliegenheitsverstoß dar, dass der Kläger nachdem der Zeuge J.. im oben festgestellten Sinne mit ihm über die Risiken der Beteiligung gesprochen hat, die Lektüre des Zeichnungsscheins nicht zum Anlass nahm, sich genauer mit der Darstellung der Risiken der Beteiligung im Fondsprospekt zu befassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09) der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Unterlässt der Anleger eine „Kontrolle“ des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“. Es mag sein, dass einem Anleger, dem ein Vermittler ohne Begründung erklärt, bei der Anlage gebe es keine Risiken, und der diese Erklärung trotz der oben zitierten Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht reflektiert, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Zeuge J.. hat vielmehr unter Bezugnahme auf eine ihm von der Emittentin erteilte Schulung Risiken angesprochen und relativiert. Allein der Hinweis auf dem Zeichnungsschein, es handele sich „nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage sondern um eine unternehmerische Beteiligung“ und es bestünden „tatsächliche und rechtliche Risiken“, stand nicht in einem offensichtlichem Widerspruch zu den bagatellisierenden Erklärungen des Vermittlers. Der ebenfalls im Zeichnungsschein zu findende Hinweis auf eine „Verlustbeteiligung“ ist für einen durchschnittlichen Anleger wie den Kläger ebenfalls kein zwingender Hinweis darauf, dass in relevantem Umfang Kapitalverlustrisiken bestehen, der Vermittler also falsch aufgeklärt hat. Der Vorwurf einer groben Unkenntnis von den eine Verjährung des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs begründenden Umständen ist dem Kläger letztlich auch nicht deshalb zu machen, weil er auf dem Zeichnungsschein als „Rechtsverbindliche Erklärung“ auch den Passus unterschrieben hat „Ich bestätige, dass mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Darstellung im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind.“ Denn selbst wenn der Kläger bei der Lektüre dieses Absatzes erkannt hätte, dass der Vermittler J.. mit der Beschreibung des Totalverlustrisikos als theoretischer Natur und nur dann eintretend, wenn die Immobilien abbrennen und die Versicherungen nicht zahlen, eine Erklärung abgegeben hat, die über den Inhalt des Prospektes hinausgeht, musste er damit nicht erkennen, dass diese Erklärung falsch ist. 2. Einen Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Gewinns hat der Kläger nicht. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass er sein Kapital alternativ auf einem Tagesgeldkonto angelegt hätte. 3. Auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat der Kläger nicht schlüssig geltend gemacht. Allein die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung vom 16.10.2012 (Anlage K 2) begründete keinen Verzug. 4. Dem Kläger angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandwert von 8.791,67 EUR und damit in Höhe von 718,40 EUR zu erstatten. Alle Zahlungen aus der Beteiligung sind zeitlich vor dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Klägervertreters erfolgt und waren darum von Anfang an bei der Bestimmung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Angesichts des gerichtsbekannten Umstandes, dass der Klägervertreter für eine Vielzahl von Anlegern Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht und jeweils weitgehend gleichen Vortrag hält, war die Bearbeitung der Sache für diesen weder schwierig noch aufwändig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens beträgt 10.600,- EUR. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12.12.2005 mit einer Zeichnungssumme von 10.000,- EUR zuzüglich eines Agios von 600,- EUR als atypischer stiller Gesellschafter an der Beklagten. Wegen der Details des Zeichnungsscheins, der auf der zweiten Seite u.a. ein „Empfangsbekenntnis“ sowie eine „Bestätigung des Vermittler“ enthält, wird auf die Anlagen K 1 / B1 Bezug genommen. Die Beklagte trat auch als Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin auf und ist vor allem im Bereich von Logistikgeschäften tätig. Nach dem Fondskonzept konnten die Anleger zwischen den Anlagemöglichkeiten „Classic“ mit einer Einmaleinlage und „Sprint“ mit Rateneinlagen wählen. Der Kläger entschied sich für die Variante „Classic“ und eine Laufzeit von 10 Jahren. Vermittelt wurde die Anlage dem Kläger durch den Zeugen U.. J.., der für die B.. M.. Finanzberatung tätig war. Für die Anleger der Variante „Classic“ sah § 12 des atypischen stillen Gesellschaftsvertrags ab dem zweiten Jahr der Beteiligung gewinnunabhängige Ausschüttungen in steigender Höhe vor. Der Kläger erhielt aus der Beteiligung Zahlungen in Höhe von 1.808,33 EUR. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2012 (vgl. Anlage K 2) ließ er die Beklagte zur Leistung von Schadenersatz auffordern. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Prospekt zur Beteiligung an der Beklagten sei fehlerhaft. Außerdem habe die Beklagte für Aufklärungsfehler des in ihr Vertriebssystem einbezogenen Vermittlers J.. einzustehen. Er behauptet, er sei im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Vermittler über wesentliche Aspekte des Anlagemodels falsch bzw. nicht vollständig informiert worden. Herr J.. habe ihm den Prospekt zu der Beteiligung erst in dem zu der Beteiligung am 12.12.2005 geführten Beratungsgespräch übergeben. Er habe eine Anlage gewünscht, die seinen Vorstellungen von einer sicheren Anlage gerecht wird und habe nicht das Risiko, die Einlage zu verlieren, eingehen wollen. Herr J.. habe ihm erklärt, dass es sich um eine attraktive Geldanlage mit Steuervorteilen handele. Im Vergleich zu einer Lebensversicherung oder einem Bausparvertrag habe sie durch die Steuervorteile eine wesentlich bessere Rendite. Die Geldanlage sei absolut sicher, er – der Kläger – könne ihm vertrauen. Den Risikohinweis auf dem Zeichnungsschein habe Herr J.. als vom Gesetzgeber gewollte Pflichtangabe relativiert. Ein Totalverlust könne nur eintreten, wenn alle Immobilien zerstört würden und keine Versicherung leiste. In diesem Sinne sei Herr J.. selbst durch eine von der Hauptvertriebsbeauftragten der Beklagten zur Verfügung gestellten Produkt-Coaching-Mappe informiert worden. Der Kläger behauptet, ihm sei außerdem dadurch, dass das Fondskonzept eine jährliche Ausschüttung von 10 % des angelegten Kapitals vorgesehen habe, suggeriert worden, dass praktisch kein Risiko für das angelegte Kapital bestehe, das ja auf diesem Weg im Verlauf von 10 Jahren zurückgezahlt werde. Tatsächlich sei das Geschäftsmodell aufgrund dieser geplanten gewinnunabhängigen Entnahmen, die das Investitionskapital minderten, von Anfang an nicht plausibel gewesen. Der Kläger behauptet, er sei darüber hinaus nicht darüber informiert worden, dass die jährlichen Ausschüttungen im System „Classic“ zu einer Verringerung seiner Einlage führen können, die er im Verlustfalle wieder einbringen müsse. Dieses Risiko des Wiederauflebens der Haftung ergebe sich auch nicht verständlich aus dem Fondsprospekt. Auch über die Emissionskosten sei er nicht korrekt aufgeklärt worden. Herr J.. habe zu den Weichkosten nichts gesagt und auch der Fondsprospekt vermittle insoweit kein vollständiges Bild. Denn die Kostenquote werde auf das Gesamtinvestitionsvolumen und nicht auf das einzuwerbende Kapital bezogen. Tatsächlich habe eine Weichkostenquote von 20,75 % des angelegten Kapitals bestanden, worauf er nicht hingewiesen worden sei. Der Kläger behauptet, er sei darüber hinaus nicht über das „Blind Pool Risiko“, die mangelnde Fungibilität der Beteiligung und auch darüber nicht aufgeklärt worden, dass die Ausschüttungen unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Der Kläger meint, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, als er sich trotz des Risikohinweises auf dem Zeichnungsschein auf die Erklärungen des Zeugen J.. verlassen habe. Zumindest sei die Einrede der Verjährung angesichts des Inhalts der von der Beklagten veranlassten Schulung der Vermittler verwirkt. Die Beklagte habe ihm im Rahmen des Schadenersatzes das gesamte noch investierte Kapital zurückzuzahlen. Dieser Anspruch sei nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft beschränkt, da es sich bei der Beteiligung um eine sog. „zweigliedrige“ atypische stille Gesellschaft handele. Der Kläger verlangt außerdem Erstattung eines entgangenen Gewinns und behauptet, er hätte sein Geld alternativ auf ein Tagesgeldkonto angelegt, über das er einen durchschnittlichen Zins von mindestens 3 % erwirtschaftet hätte. Letztlich behauptet der Kläger, er habe an seinen Verfahrensbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr (962,71 EUR) bezahlt. Der Kläger hat zunächst angekündigt, die Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 16.01.2014 (vgl. Bl. 87/88 d. A.) stellen zu wollen, hat die dort angekündigten Klageanträge zu 6, 7, 9 und 10 aber in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für seine Beteiligung an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Stichtag 31.12.2912; 2. die Auskunft zu Ziffer 1. an Eides statt zu versichern; 3. das Abfindungsguthaben zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen; 4. an ihn 9.841,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung mit der Vertragsnummer zu zahlen unter Anrechnung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer 1; 5. an ihn einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadenersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.172,13 EUR nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 962,71 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadenersatz zu zahlen gemäß Ziffer 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, wenn er die auf dem Zeichnungsschein dargestellte Belehrung zu den Risiken der Beteiligung nicht gelesen habe. Darüber hinaus sei die Klage schon deshalb unschlüssig, weil sich der Kläger – wie seine persönliche Anhörung ergeben habe – an die Beratung durch den Zeugen J.. nicht mehr erinnere. Die Beklagte ist außerdem der Meinung, der Emissionsprospekt sei richtig und vollständig. Für Beratungsfehler des Zeugen J.. habe sie nicht einzustehen und behauptet, dieser sei weder für sie tätig geworden, noch in ihrem Namen aufgetreten. Darüber hinaus sei der Kläger aber auch vollständig und richtig beraten worden. Es hätten vor der Zeichnung der Beteiligung mehrere Gespräche zwischen Herrn J.. und dem Kläger stattgefunden, wobei dem Kläger der Fondsprospekt bereits bei einem Gespräch vor der 12.12.2005 übergeben worden sei. In diesem Sinne habe der Kläger auch auf der Beitrittserklärung bestätigt, dass er den Prospekt erhalten habe und ihm der Inhalt des Prospekts bekannt sei. Mit der Übergabe des inhaltlich nicht zu beanstandenden Fondsprospekts sei der Kläger zutreffend und vollständig über die Beteiligung aufgeklärt worden. Darüber hinaus habe Herr J.. den Kläger aber auch anhand des Emissionsprospektes über alle Risiken der Unternehmensbeteiligung aufgeklärt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handele. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für eine - von ihr bestrittene - Bewertung des Totalverlustrisikos als „theoretischer Natur“ durch Herrn J.. nicht einzustehen habe, da dies in den Bereich der anlegergerechten Beratung falle, für den sie nicht hafte. Ein Hinweis darauf, dass die vom Fondskonzept vorgesehenen gewinnunabhängigen Entnahmen das Investitionskapital mindern, sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei über die mögliche Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Vermittler informiert worden. Die Höhe der Emissionskosten ergebe sich korrekt aus dem Fondsprospekt, außerdem habe der Vermittler mündlich darüber aufgeklärt. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der vorliegenden Beteiligungsform um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft könne der Kläger darum allenfalls die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Zumindest müsse er sich steuerliche Vorteile anrechnen lassen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger zur Sache angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U.. J... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.