Urteil
330 O 215/11
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0612.330O215.11.0A
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Leitsätze
1. Der Erwerber von Vermögensanlagen kann von den Prospektverantwortlichen nur dann eine Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen worden ist.(Rn.70)
2. Für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ist zudem erforderlich, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Danach haftet, wer Vertragspartner ist oder werden soll und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat.(Rn.76)
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Aufklärung der Anleger herausgegebene Fondsprospekt fehlerhaft ist, wenn der Anlagevermittler den Anleger über die Beteiligung an dem Fonds und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Relevanz der "Delay in Start Up"-Versicherung, fehlerhaft informiert hat. Die fehlerhafte Aufklärung durch den Anlagevermittler müssen sich die Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt bei einem sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligenden Anleger zumindest dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll.(Rn.82)
(Rn.84)
(Rn.103)
(Rn.104)
Tenor
1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 13.514,- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung der Klägerin an der H. D. O. E. GmbH & Co. KG zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 2 zu 27 %.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die ehemalige Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 35 %, die ehemalige Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 1 tragen jeweils 26 % und die Beklagte zu 2 weitere 13 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 40 % und die ehemalige Beklagte zu 1 selbst 60 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte zu 1 selbst 60 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte zu 2 selbst 80 %
Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin 48 % und die Nebenintervenientin selbst 52 %.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten und die Nebenintervenientin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Diesen Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerber von Vermögensanlagen kann von den Prospektverantwortlichen nur dann eine Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen worden ist.(Rn.70) 2. Für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ist zudem erforderlich, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Danach haftet, wer Vertragspartner ist oder werden soll und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat.(Rn.76) 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Aufklärung der Anleger herausgegebene Fondsprospekt fehlerhaft ist, wenn der Anlagevermittler den Anleger über die Beteiligung an dem Fonds und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Relevanz der "Delay in Start Up"-Versicherung, fehlerhaft informiert hat. Die fehlerhafte Aufklärung durch den Anlagevermittler müssen sich die Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt bei einem sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligenden Anleger zumindest dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll.(Rn.82) (Rn.84) (Rn.103) (Rn.104) 1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 13.514,- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung der Klägerin an der H. D. O. E. GmbH & Co. KG zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 2 zu 27 %. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die ehemalige Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 35 %, die ehemalige Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 1 tragen jeweils 26 % und die Beklagte zu 2 weitere 13 %. Von den außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 40 % und die ehemalige Beklagte zu 1 selbst 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte zu 1 selbst 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte zu 2 selbst 80 % Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin 48 % und die Nebenintervenientin selbst 52 %. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten und die Nebenintervenientin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Diesen Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (dazu unter I.), in der Sache aber nur teilweise gegen die Beklagte zu 2 begründet (dazu unter II.). Die Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des Berufungsverfahrens (dazu unter III.). I. Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 erhobene Klage ist zulässig. Dass die Beklagte zu 1 durch einen zulässigen Parteiwechsel Partei des Verfahrens geworden ist, hat das Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 24.05.2013 rechtskräftig festgestellt. Auch die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 11.11.2013 ist zulässig. Es handelt sich um eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Denn die Einbeziehung der Beklagte zu 2 in den Rechtsstreit ist geeignet, den Streit über Schadenersatzansprüche der Klägerin aus deren Beteiligung an dem Fonds H. D. endgültig auszuräumen und einen neuen Prozess zu vermeiden. II. Die gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klage ist unbegründet (dazu unter 1.). Die gegen die Beklagte zu 2 erhobene Klage ist mit der auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Hauptforderung weitgehend begründet (dazu unter 2.) 1. Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1. unbegründet. Die Klägerin hat gegen diese Beklagte weder einen Schadenersatzanspruch aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (dazu unter a) noch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne (dazu unter b). Die Voraussetzungen eines deliktischen Schadenersatzanspruchs sind nicht schlüssig geltend gemacht (dazu unter c). a) Ein gegen die Beklagte zu 1 wegen Fehlern in dem zum Fonds H. D. herausgegebenen Prospekt aus § 13 Abs. 1 VerkProspG in Verb. mit § 44 Abs. 1 BörsG (jeweils in der im Jahr 2009 geltenden Fassung) abgeleiteter Schadenersatzanspruch ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BörsG ausgeschlossen. Nach §§ 13 Abs. 1 VerkProspG, 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, kann der Erwerber von Vermögensanlagen von dem Prospektverantwortlichen die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin zeichnete die Beteiligung am 27.08.2009 und damit nach Ablauf von 6 Monate nach der am 10.06.2008 erfolgten Veröffentlichung des Prospekts, die gleichzeitig das erste öffentliche Angebot im Inland darstellte (vgl. Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 1. Aufl. 2008, § 28 Rdn. 65). Ein Anspruchsausschluss gilt auch für Ansprüche, die sich aus § 13a Abs. 1 VerkProspG (in der im Jahr 2009 geltenden Fassung) wegen eines unterlassenen Prospektnachtrags ergeben könnten. Denn insoweit kann nach § 13a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VerkProspG ein Anspruch nur geltend gemacht werden, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospektes – bzw. hier des Prospektnachtrags – und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Dies war aus den oben genannten Gründen bei der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin am 27.08.2009 nicht der Fall. Es mag sein, dass die in §§ 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, 13 Abs. 1 VerkProspG und § 13a Abs. 1 Satz 1 VerkProspG normierten Ausschlussfristen dazu führen können, dass Anleger erheblich in der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen beschränkt sind und der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Materie im Jahr 2012 von diesem Haftungskonzept abgewichen ist. Verfassungs- oder europarechtswidrig ist die zeitliche Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Einem Anleger, der eine geschlossene Beteiligung mehr als 6 Monate nach Veröffentlichung des Prospekts zeichnete, konnte sich vielmehr darauf einstellen, dass ihm der Emittent wegen Prospektfehlern nicht mehr haftet. b) Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Voraussetzung für eine Prospekthaftung der Beklagte zu 1 im weiteren Sinne vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 29.01.2009, Az. III ZR 99/08 m. w. N., juris) kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist, während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wer Vertragspartner ist oder werden soll und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Die H. H. C. Gesellschaft für B. mbH als Rechtsvorgängerin der Beklagte zu 1 hatte mit der Klägerin jedoch keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch anderweitig keine Stellung, durch die sie in eine Vertragsbeziehung zu den Anlegern trat oder durch die sie deren Beitritt im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. c) Die Klägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sich aus §§ 823, 826 BGB ergebende deliktische Haftung der Beklagten zu 1 nicht schlüssig vorgetragen. Nachdem die Beklagte zu 1 darauf verwiesen hat, keinen Täuschungs- oder Schädigungsvorsatz gehabt zu haben, hat die Klägerin ihre Behauptung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 habe als Prospektverantwortliche und Anbieterin des Fonds vorsätzlich falsche Angaben gemacht, da ihr klar gewesen sei, dass die Versicherung nicht eintrete, wenn es zu Verzögerungen durch den Versicherten komme, nicht weiter substantiiert. Sie hat insbesondere nicht schlüssig dazu vorgetragen, woraus sie einen Schädigungsvorsatz der H. H. C. Gesellschaft für B. mbH ableitet. 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im tenorierten Umfang begründet. Die Beklagte zu 2 hatte als Gründungsgesellschafterin (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, m. w. N., juris) die Pflicht, den Anleger des Fonds H. D. für ihre Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. D.h. sie musste diese über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Aufklärung der Anleger herausgegebene Fondsprospekt die von der Klägerin gerügten Fehler aufweist. Denn die Klägerin ist als Anlegerin durch den Zeugen K. über die Beteiligung an dem Fonds H. D. und die damit verbundenen Risiken fehlerhaft informiert worden (dazu unter a), was der Beklagten zu 1 zuzurechnen ist (dazu unter b) und für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war (dazu unter c). Die Einrede der Verjährung greift nicht (dazu unter d). Es besteht ein Schadenersatzanspruch im tenorierten Umfang (dazu unter e). a) Der Zeuge K. hat die Klägerin hinsichtlich der Relevanz der „Delay in Start Up“-Versicherung für die Absicherung des Verzögerungsrisikos falsch informiert. Die Klägerin hat insbesondere ihre Behauptung bewiesen, der ihr die im Streit stehende Beteiligung vermittelnde Zeuge K. habe ihr erklärt, dass durch die „Delay in Start Up“-Versicherung sämtliche Risiken aus einer Verzögerung der Ablieferung der fondsgegenständlichen Ölplattform abgedeckt seien, was aber tatsächlich unstreitig nicht der Fall war. Für die Behauptung der Klägerin spricht bereits, dass in dem von der P. V. GmbH erstellen Flyer (Anlage K 1.2) auf der Rückseite unter der Überschrift „Aktuelle Informationen für unsere Kunden“ u. a. das Fazit gezogen wird: „Delay in Start Up-Versicherung zur Deckung des Einnahmeausfalls bei verspäteter Ablieferung“. Die Klägerin hat angesichts dieser Formulierung des Flyers bei ihrer persönlichen Anhörung schlüssig erklärt, Herr K. habe ihr den Fonds H. D. als interessante, seriöse und risikoarme Investitionsmöglichkeit vorgestellt und dabei darauf hingewiesen, dass Maßnahmen getroffen seien, die das Risiko mindern. Dabei sei man auf die „Delay in Start-Up“-Versicherung und das Turnkey-Agreement zu sprechen gekommen; durch beides habe der Bau sichergestellt werden sollen. Das Spannende bei der Sache sei gewesen, dass die Plattform noch nicht fertiggestellt gewesen sei, so dass natürlich angesichts des zu erfüllenden Chartervertrags die Frage aufgekommen sei, was geschehe, wenn sie nicht fertig gebaut werden könne. Zur Information habe Herr K. ihr den als Anlage K 1.2 vorgelegten Flyer überlassen. Außerdem habe er zu der Versicherung gesagt, es gebe die „Delay-In Versicherung“, die Erlösausfälle durch eine Verzögerung beim Bau und höhere Kosten abdecken solle. Unter weiterer Berücksichtigung des Turnkey-Agreement sei für sie der Eindruck entstanden, dass alle Risiken abgesichert seien. Die Angaben zu den „Risiken“ auf Seite 22 des Prospektes unter der Überschrift „Versicherungsverträge“ habe sie so verstanden, dass es an dieser Stelle um eine juristische Formulierung gegangen sei, um sozusagen eine Notfalltür zu haben. Da aber auf Seite 58 des Prospektes zu den „Versicherungen“ erklärt werde, dass die „Delay in Start Up“-Versicherung „in Ergänzung zu den von SBM abzuschließenden Versicherungen für die Bauphase“ geschlossen sei, habe sie es so verstanden, dass alle Risiken der Bauphase abgesichert seien und die Formulierung auf Seite 22 des Prospektes nur eine juristische Hintertür darstellten. Der Zeuge K. hat diese Angaben der Klägerin weitgehend bestätigt. Er hat insbesondere ausgesagt, er erinnere sich daran, mit der Klägerin über Projektentwicklungsrisiken gesprochen zu haben. Die P. V. GmbH habe grundsätzlich keine Projekte angeboten, bei denen Projektentwicklungsrisiken bestanden hätten und sich für den Vertrieb des Fonds H. D. erst nach einem Gespräch mit der H. entschieden. Danach habe es sich für ihn und die P. V. GmbH so dargestellt, dass Risiken bei der Projektentwicklung praktisch nicht bestehen. Dies habe sich aus einer Präsentation ergeben, in der gestanden habe, dass es keine Fertigstellungsrisiken gebe. Es habe mit der „Delay in Start Up“-Versicherung eine die Fertigstellungsrisiken abdeckende Versicherung gegeben, die in der Bauphase habe greifen sollen. So sei die Investition den Kunden auch vorgestellt worden. Natürlich gebe es operative Risiken, die nicht zu vermeiden seien; in Bezug auf die Projektentwicklungsseite sei es aus Sicht der P. V. GmbH aber so gewesen, dass diese praktisch nicht eintreten können, auch wenn man sich theoretische Risiken immer aus dem Himmel greifen könne. In diesem Sinne habe er der Klägerin auch gesagt, dass die P. V. GmbH nach praktischem Ermessen nicht erkennen könne, dass in der Projektentwicklungsphase Risiken auftauchen könnten. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und des Zeugen K. spricht zunächst, dass sich der Inhalt der beiden Aussagen weitgehend gedeckt hat, ohne dass der Eindruck entstanden wäre, dass die beiden Befragten sich zuvor abgesprochen haben. Bei der Anhörung der Klägerin ist zwar aufgefallen, dass diese insbesondere bei ihren Angaben zu der Thematik der Absicherung des Fonds H. D. durch die „Delay in Start Up“-Versicherung ein sehr stringentes Aussageverhalten gezeigt hat, was die Frage aufgeworfen hat, ob die Klägerin vor ihrer Vernehmung z. B. von ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf die „richtigen Antworten“ vorbereitet worden ist. Bei der Befragung der Klägerin, die insbesondere durch den Vertreter der Beklagten abschnittsweise konfrontativ gestaltet worden ist, ist jedoch der glaubhafte Eindruck entstanden, dass es sich bei der als Mathematikerin tätigen Klägerin um eine Anlegerin mit vergleichsweise hohem Interesse an der Geldanlage bei gleichzeitig gutem Allgemeinwissen handelt, die die Relevanz der Verzögerungsrisiken für die Sicherheit und Prognose einer unternehmerischen Beteiligung schon im Zeichnungszeitpunkt sehr wohl verstanden und kritisch gewürdigt hat. So konnte die Klägerin nicht nur sachlich differenziert auf die ihr zu dem im Streit stehenden Fonds gestellten Fragen antworten, sondern hat auch für einen Laien verständige Antworten zu den ihr von dem Beklagtenvertreter zu anderen Anlageformen gestellten Fragen gegeben. Dabei hat sie darüber hinaus gezeigt, dass sich ihre Erinnerung an die mit Herrn K. geführten Gespräche nicht nur auf den Fonds H. D. bezieht, sondern sie überhaupt vergleichsweise gute Erinnerungen an die Kontakte mit dem Zeugen hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. spricht, dass dieser anschaulich beschrieben hat, wie die P. V. GmbH mit dem Fonds H. D. ausnahmsweise zum Vertrieb einer unternehmerischen Beteiligung mit Projektentwicklungsrisiken gekommen ist, womit er gleichzeitig begründet hat, warum für die Vertriebsfirma die Frage einer Absicherung der Ablieferungsrisiken bei der Entscheidung für die Übernahme des Vertriebs von besonderer Bedeutung war. Dass der Zeuge – auf Nachfrage, insoweit aber unbefangen – deutlich gemacht hat, dass er sich selbst bzw. die P. V. GmbH durch „die H.“ wegen der zu der „Delay in Start Up“-Versicherung gemachten Angaben in dem Vertriebsgespräch falsch informiert sieht, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die P. V. GmbH mit dieser Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Vorwurfs, selbst falsch beraten zu haben, entlastet. Da der Zeuge aber glaubhaft davon berichtet hat, dass die P. V. GmbH nicht rechtsschutzversicherten Kunden Klagen gegen die H.-Gruppe teilfinanziert hat, ist es wenig wahrscheinlich, dass der gegen die H. erhobene Vorwurf schlicht gelogen ist. Allein das von dem Beklagtenvertreter im Rahmen der Befragung des Zeugen angedeutete Interesse der Vertriebsgesellschaft, durch die Unterstützung von Klagen ihrer Kunden weitere Gelder zur Anlage einwerben zu können, rechtfertigt nicht die mit einer Teilfinanzierung von Klagen eingegangenen hohen wirtschaftlichen Risiken der P. V. GmbH. Die Behauptung der Klägerin und des Zeugen K., sie seien mittelbar bzw. unmittelbar aufgrund der Erklärungen der Vertreter der „H.-Gruppe“ davon ausgegangen, dass die „Delay in Start Up!-Versicherung alle Verzögerungsrisiken abdeckt, wäre allerdings unglaubwürdig, wenn der Prospekt – den beide gelesen haben - unmissverständlich das Gegenteil verdeutlichen würde. Der als Anlage K 1.1 vorgelegte Prospekt widerlegt das geschilderte Verständnis von der Relevanz der Versicherung jedoch nicht, wobei es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob es sich insoweit um einen Prospektfehler handelt. Auf Seite 21 weist der Prospekt zwar unter der Überschrift „Anlagegefährdende Risiken“ darauf hin, dass bei einem Ausbleiben der Lieferung der O. R. bzw. bei einer verzögerten Lieferung Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust bestehen, weil der Chartervertrag zu erfüllen sei und insoweit Strafzahlungen vereinbart seien. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Versicherung auch nicht als risikomindernder Gesichtspunkt genannt. Auf Seite 58 führt der Prospekt jedoch unter dem Punkt „Versicherung“ aus: „In Ergänzung zu den von SBM abzuschließenden Versicherungen für die Bauphase des O. R. hat sich die Co. gegen weitere Risiken vor Charterantritt abgesichert. Dazu zählt vor allem eine Versicherung für den Transport von Abu Dhabi nach Brasilien und eine „Delay In Start Up“- Versicherung. Die „Delay In Start Up“-Versicherung wurde zum 01.12.2007 abgeschlossen und läuft bis zur Inbetriebnahme des O. R. durch P.. Sie deckt im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Brutto-Einnahmen (inkl. Fixkosten und Schuldendienst), die bis zur Ablieferung anfallen, als auch die zusätzlichen mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung im Zusammenhang stehenden Kosten. Die Deckung gilt für einen Verspätungszeitraum von insgesamt 12 Monaten, wobei der Entschädigungsanspruch ab dem 4. Monat mit max. 200.000 USD pro Tag besteht (90 Tage sind entschädigungsfreier Selbstbehalt). Die Gesamtdeckungssumme für die 12 Monate beträgt 50 Mio. USD. […].“ Dem gewissenhaften Leser erschließt sich aus dieser Formulierung nicht, dass die Versicherung nur dann greift, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der Eigentümergesellschaft beruht. Auch wenn man unterstellt, dass es zum Allgemeinwissen gehört, dass Schäden, die durch das Verschulden eines Versicherungsnehmers eintreten, grundsätzlich nicht versichert sind, und berücksichtigt, dass auf Seite 22 des Prospektes darauf hingewiesen wird, dass „Darüber hinaus […] nicht auszuschließen [ist], dass Risiken auftreten können, die nicht versichert sind.“ musste der Leser des Prospektes nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es konkret in Bezug auf das Verzögerungsrisiko relevante nicht versicherte Risiken gibt. Denn in der zitierten Passage auf Seite 58 des Prospekts wird die „Delay in Start Up“-Versicherung gerade dahingehend beschrieben, dass sie „im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Brutto-Einnahmen (inkl. Fixkosten und Schuldendienst), die bis zur Ablieferung anfallen, als auch die zusätzlichen mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung im Zusammenhang stehenden Kosten“ abdecke. Damit sind konkret die auf Seite 21 des Prospekts als Risikoerhöhung dargestellten Verbindlichkeiten gegenüber dem Charter (insb. Strafzahlungen) als versicherte Risiken angesprochen. Hinzukommt, dass die Eigentümergesellschaft vor der Auslieferung der Plattform durch die SBM keinen unmittelbaren Zugriff auf die D. III hatte, so dass es für den Laien nicht ohne weiteres erkennbar war, dass durch ein der Co. zuzurechnendes Verschulden ein Schaden eintreten konnte. b) Die Beklagte muss sich die fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen K. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12 m. w. N., juris) sind bei der Vermittlung einer Beteiligung unzutreffende Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Bei einem sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligenden Anleger gilt dies zumindest dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll. Dies ist vorliegend der Fall. Denn nach § 4 Nr. 4 GV (Anlage K 1.1 S. 97) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treuegeber im Verhältnis zu den Gesellschaftern und der Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge K. gegenüber der Klägerin die Absicherung der Beteiligung durch die „Delay in Start Up“-Versicherung aufgrund eines eigenen Fehlverständnisses besonders hervorgehoben hat oder ob das Verzögerungsrisiko – wie von dem Zeugen angedeutet – im Rahmen eines Informationsgespräches mit den Vertriebsbeauftragten relativiert worden ist. Denn nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen selbst dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, m. w. N., juris), was vorliegend der Fall war. c) Der Prospektfehler ist für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09, juris). Der Beklagten zu 2. ist nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 vielmehr nachvollziehbar erklärt, ihr sei es sinnvoll erschienen, dass es gerade für das Verzögerungsrisiko eine Versicherung gebe, diese sei aus ihrer Sicht ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts gewesen. Für die Sensitivitätsberechnungen sei es darauf angekommen, dass das Projekt auch rechtzeitig zum Fliegen komme. Im Hinblick darauf, dass das Bestehen bzw. der Umfang der „Delay in Start Up“-Versicherung nicht nur für die Renditeprognose des Fonds relevant war, sondern es sich bei dem Verzögerungsrisiko um ein die Anlage gefährdendes Risiko handelt, kann auch nicht – wie von den Beklagten ohne weitere Begründung in den Raum gestellt – davon ausgegangen werden, dass die Klägerin allein im Hinblick auf mögliche Steuervorteile den Fonds in jedem Fall gezeichnet hätte. d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB verjähren nach Maßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag hat die Klägerin durch die Gesellschafterversammlung vom 08.07.2010 erfahren, dass erst ab 2019 mit Ausschüttungen zu rechnen ist und der Verzögerungsschaden, der aufgrund der Bauverzögerung entstanden ist, nicht von einer Versicherung gedeckt ist. Die Klageerweiterung, mit der sie Klage gegen die Beklagte zu 2 erhoben hat, ist am 12.05.2011 beim Landgericht Hamburg eingegangen. e) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 Zahlung des Euro-Betrags verlangen, den sie im August 2009 für den Erwerb der in den Fonds H. D. zu investierenden 20.000,- USD aufgewandt hat. Dies waren unstreitig 13.514,- EUR. Zu einer anrechenbaren Ausschüttung ist es nicht gekommen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 der Klägerin die geschuldete Schadenersatzleistung nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem 16.01.2013 zu verzinsen. Denn sie geriet mit der Zurückweisung des Güteverfahrens in Verzug. Einen Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Gewinns hat die Klägerin jedoch nicht. Denn sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. wie sie ihr Kapital alternativ mit einem Ertrag von 4 % Zinsen p.a. angelegt hätte. Die Klägerin kann sich zwar bei der Geltendmachung eines entgangenen Gewinns grundsätzlich auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 BGB geregelte Vermutung eingreift. Um die Wahrscheinlichkeit und den Umfang einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung feststellen zu können, muss jedoch schlüssiger Tatsachenvortrag dazu gehalten und ggf. bewiesen werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Anleger ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft; erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4 % p.a. (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 360/11 m. w. N., juris). Als Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung hat die Klägerin der Beklagten zu 2 die Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung anzubieten. Gegen die Beklagte zu 2 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Nachdem sie sich bei Einleitung des Güteverfahren bereits mit der ehemaligen Beklagten zu 1 bzw. der jetzigen Beklagten zu 1 im Rechtsstreit befand, konnte sie nicht davon ausgehen, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Schadenersatzforderung gegen die Beklagte zu 2 erfolgreich sein würde und hätte sogleich – wie später auch geschehen – die Klage erweitern können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Bei der Anwendung der Baumbachschen Kostenformel ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die gegen die ehemalige Beklagte zu 1 erhobene Klage zurückgenommen und darum insoweit nach § 286 Abs. 3 Satz ZPO die Kosten zu tragen hat. In dem gegen die nunmehrige Beklagte zu 1 erstinstanzlich geführten Rechtsstreit ist die Klägerin in vollem Umfang unterlegen. In dem gegen die Beklagte zu 2 geführten Streit hat sie mit einer Quote von 80 zu 20 obsiegt, wobei für die Bildung eines fiktiven Streitwertes der geltend gemachte entgangene Gewinn mit rund 2.870,- EUR angesetzt werden kann (5 % p.a. aus 13.514,- EUR für den Zeitraum bis zur Klageerhebung: rund 4 Jahre + 3 Monate). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin darum zu 73 % und die Beklagte zu 2 zu 27 % zu tragen. In dem gegen die ehemalige Beklagte zu 1 und die jetzige Beklagte zu 1 geführten Berufungsverfahren vor dem Hansatischen Oberlandesgericht hat die Klägerin obsiegt. Die Nebenintervenientin hat die Beklagte zu 1 auch im Berufungsverfahren unterstützt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die ehemalige Beklagte zu 1 und die nunmehrige Beklagte zu 1 darum nach § 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte zu tragen. Hinsichtlich der nach einem Streitwert von 13.514,- EUR abzurechnenden außergerichtlichen Kosten der Parteien ist zu berücksichtigen, dass für die Klägerin, die ehemalige Beklagte zu 1, die nunmehrige Beklagte zu 1 und die Nebenintervenientin auch im Berufungsverfahren Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben sich allerdings nach Vorbemerkung 3 (6) der Anlage 1 zum RVG a. F. durch die Zurückverweisung des Verfahrens nicht erhöht. Damit können für das Verfahren der 1. Instanz durch die Verfahrensbevollmächtigten neben der 1,3-fachen Verfahrensgebühr für die Klägerin und die Nebenintervenientin bzw. der 1,9-fachen Verfahrensgebühr für die gemeinsam vertretenen Beklagten (einschließlich der ehemaligen Beklagten zu 1) auch eine 1,2-fache Terminsgebühr nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer abgerechnet werden. Für die Klägerin und die Nebenintervenientin sind damit jeweils 1.707,65 EUR angefallen und für die Beklagten gemeinsam 2.111,77 EUR. Außerdem sind für die Klägerin und die Nebenintervenientin im Berufungsverfahren jeweils eine 1,6-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr angefallen (je 1.885,91 EUR) und für die ehemalige Beklagte zu 1 sowie die nunmehrige Beklagte zu 1 gemeinsam eine 1,9-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr (2.087,97 EUR), wobei jeweils Mehrwertsteuern zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Kosten der Klägerin: Verfahren 1. Instanz: 1.707,65 EUR, davon trägt die Klägerin 73 % = 1.246,58 EUR und die Beklagte zu 2 trägt 27 % = 461,07 EUR. Verfahren 2. Instanz: 1.885,91 EUR, davon trägen die ehemalige Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 1 jeweils 50 % = 942,95 EUR. Dh. von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.593,56 EUR tragen die Klägerin 35 %, die ehemalige Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 1 jeweils 26 % und die Beklagte zu 2 13 %. Kosten der ehemalige Beklagte zu 1 und der Beklagten zu 1: Verfahren 1. Instanz: 703,92 EUR (1/3 von 2.111,77 EUR), diese trägt die Klägerin. Verfahren 2. Instanz: 1.043,99 EUR (1/2 von 2.087,97 EUR), diese trägt die ehemalige Beklagte zu 1 bzw. die Beklagte zu 1. Dh. von den außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagten zu 1 in Höhe von jeweils 1.747,91 EUR tragen die Klägerin 40 % und diese Beklagten jeweils 60 %. Kosten der Beklagte zu 2: Verfahren 1. Instanz: 703,92 EUR (1/3 von 2.111,77 EUR), diese trägt die Klägerin zu 20 % = 140,78 EUR, und die Beklagte zu 2 zu 80 % = 563,14 EUR. Kosten der Nebenintervenientin: Verfahren 1. Instanz: 1.707,65 EUR, diese trägt die Klägerin. Verfahren 2. Instanz: 1.885,91 EUR, diese trägt die Nebenintervenientin. Dh. von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin in Höhe von 3.593,56 EUR tragen die Klägerin 48 % und die Nebenintervenientin 52 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens beträgt 13.514,- EUR. Die Klägerin ist promovierte Mathematikerin. Sie beteiligte sich auf Empfehlung des Zeugen A. K. von der P. V. GmbH am 27.08.2009 mit einer Einlage von 20.000,- USD über die Treuhänderin H. H. S. GmbH an der H. D. O. E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds H. D.) und zahlte dafür 13.514,- EUR. Die Beklagte zu 1 ist infolge einer im Dezember 2010 vollzogenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der H. H. C. Gesellschaft für B. mbH, die Anbieterin und Prospektherausgeberin des Fonds war und ursprünglich als Beklagte zu 1 in Anspruch genommen worden ist (im Folgenden: ehemalige Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der Gründungsgesellschafterin H. H. C. Gesellschaft mbH. Vor ihrer Anlageentscheidung erhielt die Klägerin einen Verkaufsprospekt mit Stand vom 02.06.2008, sowie die zwischen dem 04.07.2008 und 22.07.2009 herausgegebenen Prospektnachträge (Anlagen K 1.4 Nr. 1-5). Der Prospekt wurde am 10.06.2008 in der Börsenzeitung veröffentlicht, nachdem er vor Herausgabe von der Nebenintervenientin begutachtet worden war. Wegen des Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K1.1 Bezug genommen. Der Fonds H. D. beabsichtigte, mittelbar über die Eigentümergesellschaft D. D. I. Co. U.A. (im Folgenden: Co.) in die mobile Tiefsee-Halbtaucher-Erkundungsplattform D. III zu investieren. Die Ölbohrplattform sollte vor der Küste Brasiliens nach Öl suchen und sieben Jahre lang an den brasilianischen Konzern P. B. S.A. (im Folgenden: P.) für mehr als 300.000,- USD am Tag verchartert und anschließend veräußert werden. Gebaut werden sollte die Plattform von der schweizerisch-amerikanischen Firma S. B. M. Inc. (im Folgenden: SBM). Im Mai 2009 kam es zu einem Brand auf einer von zwei weiteren, sich parallel im Bau befindlichen Ölplattformen. Laut Prospekt sollte die O. R. D. III am 01.06.2010 ausgeliefert werden. Mit Schreiben der Treuhänderin vom 16.06.2010 (Anlage K 2a) erfuhren die Anleger, dass es aufgrund des Brandes auf der parallel gebauten Plattform zu einer Verzögerung der Erstellung der fondsgegenständlichen Ölbohrplattform gekommen sei und sich ein Finanzierungsfehlbetrag i. H. v. 67,2 Mio. USD ergeben habe. Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 08.07.2010 erfuhren die Gesellschafter, dass erst ab 2019 mit Ausschüttungen zu rechnen und der Verzögerungsschaden nicht von einer Versicherung gedeckt sei, da die Verzögerung der Bauzeit auf ein Verschulden der Co. zurückzuführen sei und es sich insoweit um ein nicht versicherbares Risiko handele. Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 08.10.2010 wurde den Investoren zur Kenntnis gebracht, dass durch die Bauzeitverzögerung Mehrkosten in Höhe von 91,21 Mio. USD angefallen seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2010 (Anlage K 5) nahm die Klägerin die ehemalige Beklagte zu 1 auf Schadenersatz in Anspruch. Am 26.10.2010 leitete sie gegen diese ein Güteverfahren ein (vgl. Anlage K 6). Unter dem 15.11.2010 wurde das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt (vgl. Anlage K 7). Am 12.12.2011 hat die Klägerin Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1 erhoben. Nachdem die ehemalige Beklagte zu 1 die Zulässigkeit der Klage gegen sie als nicht mehr existente juristische Person gerügt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2012 einen Antrag auf Parteiberichtigung gestellt und mit Schriftsatz vom 13.06.2012 einen Parteiwechsel erklärt und die Auffassung vertreten, eine Parteiänderung auf die nunmehrige Beklagte zu 1 sei zumindest sachdienlich. Mit Urteil der Kammer vom 29.06.2012 ist die Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen worden. Durch rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.05.2013 (Az. 11 U 135/12) ist das Urteil vom 29.06.2012 sowie das erstinstanzliche Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen worden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1 durch die von der Klägerin abgegebenen Prozesserklärungen bereits vor dem Landgericht wirksam zurückgenommen und darum im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr rechtshängig war. Die nunmehrige Beklagte zu 1 (damalige Beklagte zu 2) sei spätestens im Berufungsverfahren durch einen zulässigen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits geworden. Gegen die Beklagten zu 1 und 2 leitete die Klägerin am 20.12.2012 ein Güteverfahren ein (vgl. Anlage K 1c); mit Schreiben vom 15.01.2013 (vgl. Anlage K 1d) verweigerten die Beklagten die Teilnahme. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 hat die Klägerin ihre Klage gegen die H. H. C. Gesellschaft mbH & Co. KG, die Beklagte zu 2, erweitert. Die Klägerin meint, sie habe gegen die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolgerin der Initiatorin und Prospektverantwortliche einen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt bzw. der Verletzung einer Prospektnachtragspflicht. Gegen die Beklagte zu 2 leitet die Klägerin den geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne ab, wobei diese Beklagte sich auch Fehler in der Aufklärung durch den Vertrieb der Beteiligung zuzurechnen lassen müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, der Fondsprospekt sei fehlerhaft. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Anleger vermittelt werde, es handele sich zwar um eine unternehmerische Beteiligung mit gewissen Risiken, diese Risiken seien jedoch durch Maßnahmen des Fondinitiators abgesichert. Der Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Beschreibung zur „Delay-In-Start-Up“-Versicherung auf Seite 58 fehlerhaft. Es werde der Eindruck erweckt, dass alle etwaigen Verzögerungsrisiken vollständig abgedeckt seien. Tatsächlich greife die Versicherung aber – was letztlich unstreitig ist – nur, wenn die Verzögerung nicht auf ein Verschulden der Eigentümergesellschaft zurückzuführen seien. In diesem Zusammenhang sei auch von Relevanz, dass der Prospekt hinsichtlich der Beschreibung der Festpreisvereinbarung, des sog. „Turnkey-Agreements“, fehlerhaft sei. Der Prospekt vermittle den Eindruck, dass der Fonds durch den Festpreis abgesichert sei, mache aber nicht deutlich, dass die SBM als Lieferantin Strafzahlungen nur in Fällen eines Vertretenmüssens schulde, viel wahrscheinlichere Risiken, wie die eingetretene Verzögerung, jedoch nicht abgesichert seien. Der Prospekt mache außerdem fehlerhaften Angaben über den Hersteller SBM, denn es fehle ein Hinweis darauf, dass es bei anderen Projekten des Lieferanten Verzögerungen gegeben habe. Darüber hinaus sei der Erstausstatter in der Beteiligungsstruktur nicht dargestellt und es fehlten Angaben zum Inhalt der mit diesem geschlossenen Verträge. Der Prospekt verdeutliche weiterhin nicht, dass der Eigentümergesellschaft Co. wegen ihrer Haftung gegenüber dem Charterer bereits bei einer nur kurzen Verzögerung der Ablieferung der Plattform die Insolvenz gedroht habe. Insoweit handele es sich nicht nur um ein Risiko für die Prognose des Fonds, sondern um ein anlagegefährdendes Risiko. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, der Prospekt stelle auf den Seiten 9 und 57 die Weichkosten nur unzureichend dar; diese betrügen 46,17 % des Eigenkapitals. Außerdem werde das unternehmerische Risiko für die nicht entscheidungsberechtigten Anleger fehlerhaft dargestellt und es fehle an einem Hinweis auf das Risiko, das sich aus einer Fremdfinanzierung in Höhe von über 200 % des Eigenkapitals ergeben habe. Hinzukomme, dass in der Prognosedarstellung ein weiterer Kapitalbedarf nicht berücksichtigt worden sei und die Prognose nicht auf Tatsachengrundlagen beruht habe. Es sei weder das Fertigstellungsrisiko berücksichtigt, noch mit zutreffenden Charterraten gerechnet worden. Darüber hinaus enthalte der Prospekt unvollständige Angaben über das von der Co. aufgenommene Hypothekendarlehen sowie unklare Angaben über den Betreiber der Plattform. Auch die Angaben zur Bonität der Charterin seien irreführen. Letztlich seien die Haftungsrisiken für die Anleger nach § 172 HGB und §§ 30,31 GmbHG unzureichend dargestellt. Auch das sich aus einer Insolvenz der Treuhänderin ergebende Risiko sei nicht genannt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten noch vor ihrer Zeichnung einen Prospektnachtrag veranlassen müssen, in dem auf eine mögliche Verzögerung hinzuweisen gewesen wäre. Sie behauptet, es habe sich schon vor dem Brand auf der parallel gebauten Ölplattform abgezeichnet, dass die Trockendockphase bei den beide anderen Plattformen später als erwartet durchlaufen werde, so dass die D. III erst mit einer Verzögerung von 4 Monaten ins Trockendock habe gelangen können. Nach dem Brand sei den Beklagten spätestens am 19.08.2009 klar gewesen, dass es auch bei der D. III zu einer erheblichen Verzögerung komme. Vor diesem Hintergrund seine auch die tatsächlich erfolgten Prospektnachträge beschönigend, in denen über die Krise im Bereich des Schiffsmarktes und den ab August 2008 eingetretenen massiven Verfall der Frachtraten aufzuklären gewesen sei. Die Klägerin behauptet, ihr sei von dem Zeugen A. K., der sein Wissen aus einer Schulung, sowie aus dem Prospekt, dem als Anlage K 1.2 vorgelegten Flyer und der als Anlage K 1.6 vorgelegten Präsentation bezogen habe, erklärt worden, es gebe während der Bauphase keine nicht versicherten bzw. nicht versicherbaren Risiken; es handele sich um eine gute und abgesicherte Anlagemöglichkeit. Herr K. habe die Beteiligung vor der Empfehlung geprüft. Für ihn sei vor allem die „Delay in Start Up“-Versicherung Grund gewesen, das Beteiligungsangebot seinen Kunden zu empfehlen. Dazu habe Herr K. auch ihr den als Anlage K 1.2 vorgelegten Flyer überlassen, in dem darauf hingewiesen sei, dass die „'Delay in Start Up'-Versicherung zur Deckung des Einnahmeausfalls bei verspäteter Ablieferung“ diene. Bei Kenntnis der im Verkaufsprospekt unvollständig oder unrichtig dargestellten Umstände hätte sie sich gegen die Zeichnung entschieden. Ihr sei es besonders wichtig gewesen, dass eine Versicherung zur Deckung des Einnahmeausfalls und der anfallenden Kosten bei verspäteter Lieferung vorgelegen habe. Neben der Rückabwicklung der Beteiligung verlangt die Klägerin von den Beklagten die Erstattung eines entgangenen Gewinns in Höhe von mindestens 4 % des angelegten Kapitals, sowie den Ausgleich einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Tätigwerden ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Klägerin meint, der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Prospekthaftungsanspruch sei nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BörsG ausgeschlossen, denn die 6-Monatsfrist sei bei verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung nicht anzuwenden. Bei einer wörtlichen Anwendung dieser Vorschrift seien Anleger wie sie von Anfang an schutzlos gestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe von den tatsächlichen Umständen, die einer Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne zugrunde lägen, frühestens in der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2010 erfahren, und ist außerdem der Auffassung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 13.514,- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2009 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung der Klägerin an der H. D. O. E. GmbH & Co. KG zu bezahlen; 2. Die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr weitere 1.236,17 EUR für außergerichtliche entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen. Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben der Klageerweiterung widersprochen und rügen die fehlende Sachdienlichkeit. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und vertreten die Auffassung, Prospekthaftungsansprüche aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i. V. m § 44 Abs. 1 BörsG gegen die Beklagte zu 1 seien gemäß § 46 BörsG mit Ablauf des 10.06.2011 verjährt. Der Verjährungseinwand sei nicht rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin mit einem Blick ins Handelsregister hätte erkennen können, dass die ehemalige Beklagten zu 1 bei Klageerhebung durch die Verschmelzung nicht mehr existiert habe und somit nicht habe verklagt werden könne. Etwaige Ansprüche aus der gesetzlichen Prospekthaftung nach § 11 VerkProspG i. V. m. § 13 Abs. 1 VerkProspG i. V. m. § 44 BörsG seien ferner aufgrund der gesetzlichen 6-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG ausgeschlossen. Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Insbesondere erwecke er nicht den Eindruck, bestehende Risiken seien durch Maßnahmen des Fondsinitiators abgesichert, sondern weise auf den Seiten 15 f. umfassend auf Risiken hin. Der Prospekt versuche insbesondere nicht den Eindruck zu vermitteln, sämtliche Verzögerungsrisiken seien durch die „Delay-In-Start-Up“ Versicherung abgedeckt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die „Delay-In-Start-Up“-Versicherung nicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Sicherheit der Anlage oder Minimierung von Risiken, sondern als Kostenpunkt der Gesellschaft erwähnt werde. Auf Seite 21 sei das Ablieferungsrisiko als anlagegefährdendes Risiko genannt. Dass die Versicherung nur gegen Geschehnisse absichere, die außerhalb der Kontrolle der Eigentümer lägen, sei üblich; in diesem Sinne weise der Prospekt auf S. 22 darauf hin, dass die Versicherung den üblichen Bedingungen entspreche und einzelne Risiken nicht versichert seien. Dies ergebe sich bei „Delay-In-Start-Up“-Versicherungen im Übrigen bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Beklagten behaupteten, im Zeitpunkt der Prospekterstellung sei es nicht wahrscheinlich gewesen, dass es zu Verzögerungsschäden aufgrund von Kompensationszahlungen an die SBM und Kosten für die Aufbringung weiteren Kapitals kommen werde. Sie hätten weder bei Prospekterstellung noch im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin von den Verzögerungen bei der Ablieferung der Plattform gewusst. Die Beklagten meinen, der Prospekt stelle die Einzelheiten zur Vertragsbeziehung mit dem Erstausrüster auf Seite 78 ausreichend dar und verdeutliche auf Seite 21 die Erfüllungspflichten gegenüber dem Charterer. Sämtliche Fondsnebenkosten seien auf den Seiten 58, 59 und 60 ordnungsgemäß dargestellt; die Weichkostenberechnung der Klägerin berücksichtige nicht die Anschaffungskosten und die Liquiditätsreserve. Tatsächlich betrage die Weichkostenquote 14,92 %. Darüber hinaus weise der Prospekt auf Seite 23 darauf hin, dass das Ergebnis der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in erster Linie von der Co. abhänge und eine Insolvenz dieser Gesellschaft zum Totalverlust der Anlage führen könne. Auf Seite 77 werde auf den beschränkten Einfluss der Anleger hingewiesen. Die Beklagten meinen, auch die Angaben zu der Fremdkapitalquote seien nicht zu beanstanden, denn die Höhe des Darlehens und die Tatsache, dass die Zins- und Tilgungszahlungen den Ertrag aus der Beteiligung minderten, gehe aus der Tabelle auf Seite 61 hervor. Auf Seite 11 des Prospektes werde außerdem auf das Risiko der Darlehensrückforderung hingewiesen. Die Angaben des Prospekts zu dem Betreiber und zu den einzelnen Vertragsbeziehungen seien zutreffend und verständlich dargestellt. Der Prospekt stelle die Gewinnprognosen ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar dar, denn unvorhersehbare Risiken müssten nicht berücksichtigt werden. Die Darstellung der Bonität des Charterers P. mit der umgangssprachlichen Bezeichnung „gut“ sei zutreffend. Über eine Haftung der Anleger nach §§ 30, 31 GmbHG sei nicht aufzuklären gewesen. Das Haftungsrisiko aus § 172 HGB werde zutreffen dargestellt. Die Beklagten sind der Auffassung, eine Prospektnachtragspflicht habe nicht bestanden, da die Voraussetzungen des § 11 S. 1 VerkProspG nicht erfüllt gewesen seien. Sie wiederholen in diesem Zusammenhang ihre Behauptung, die Verzögerung des Baus der zwei anderen Plattformen durch SBM sei ihnen weder zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Juni 2008 noch der Zeichnung der Klägerin im Jahr 2009 bekannt gewesen. Es sei erst im November 2009, mithin 17 Monate nach Erstellung des Prospekts erkennbar geworden, dass es zu einer Verzögerung beim Bau der streitgegenständlichen D. III kommen werde. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin den als Anlage K 1.2 vorgelegten Flyer erhalten hat, und meinen, der Flyer informiere die Anleger aber auch nicht falsch. Bei dem Flyer handele es sich ersichtlich um ein unverbindliches Werbeschreiben der P. V. GmbH, das die Kapitalanlage offensichtlich nur verkürzt dargestellt habe. Soweit in dem Flyer die „Delay in Start Up“-Versicherung angesprochen werde, werde nicht der Eindruck erweckt, die Versicherung greife in jedem Fall und decke sämtliche Schäden. Es werde insbesondere nur von einem „reduzierten Bau- und Auslieferungsrisiko“ gesprochen. In diesem Sinne habe die Klägerin auch auf dem Zeichnungsschein bestätigt, dass ihr keine über den Prospektinhalt hinausgehenden Informationen erteilt worden seien, und trage im Prozess vor, sie habe ihre Anlageentscheidung auf den Fondsprospekt gestützt. Die Beklagten behaupten, die Klägerin hätte die Beteiligung in jedem Fall erworben. Insbesondere seien für sie die „Delay-In-Start-Up“-Versicherung, die Nebenkosten sowie die Fremdfinanzierungsquote bei der Zeichnung nicht relevant gewesen. Für die Klägerin hätten beim Erwerb der Kapitalanlage Steuervorteile im Vordergrund gestanden, sie hätte die Anlage selbst dann gezeichnet, wenn sie von den heute behaupteten, angeblichen Pflichtverletzungen gewusst hätte. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.03.2014 und 24.03.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. K.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 Bezug genommen.