Urteil
330 O 417/14
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0821.330O417.14.00
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Leitsätze
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Franchisevertrages über einen Gastronomiekonzept, die bestimmt, dass für die Endreinigung bei Vertragende eine bestimmter pauschaler Vertrag zu leisten ist, stellt eine Preisvereinbarung und keine Preisnebenabrede dar, so dass eine Inhaltskontrolle nicht stattfindet.(Rn.30)
Die Klausel ist auch nicht überraschend.(Rn.31)
2. Einzelfall zur Auslegung formularmäßiger Ausschlussklauseln in einem Franchisevertrag.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.706,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 612,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. September 2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Franchisevertrages über einen Gastronomiekonzept, die bestimmt, dass für die Endreinigung bei Vertragende eine bestimmter pauschaler Vertrag zu leisten ist, stellt eine Preisvereinbarung und keine Preisnebenabrede dar, so dass eine Inhaltskontrolle nicht stattfindet.(Rn.30) Die Klausel ist auch nicht überraschend.(Rn.31) 2. Einzelfall zur Auslegung formularmäßiger Ausschlussklauseln in einem Franchisevertrag.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.706,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 612,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. September 2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet, da die von der Klägerin geltend gemachte Forderung besteht (dazu 1.) und die Klägerin in der Geltendmachung auch nicht präkludiert ist (dazu 2.) Die von der Beklagten erhobenen Einwände der Erfüllung (dazu 3.) und Aufrechnung (dazu 4.) sind demgegenüber unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Franchisevertrag dem Grunde nach zu. a) Die von der Klägerin mit den Rechnungen von November 2013 bis März 2014 in Rechnung gestellten, substantiiert und schlüssig vorgetragenen Forderungen hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen aus dem Franchisevertrag (vgl. Seiten 6 bis 11 der Klageschrift vom 25. September 2014 (Bl. 11 bis 16 d.A.)) wurden von der Beklagten in der Sache – mit Ausnahme der Kosten für die Endreinigung – schon nicht bestritten, so dass der zugrunde liegende Tatsachenvortrag insoweit als zugestanden gilt. b) Aber auch mit den Einwendungen gegen den Posten „Endreinigung“ dringt die Beklagte nicht durch. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 des Franchisevertrags zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber für die Endreinigung einen Festbetrag in Höhe von 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer, der mit Beendigung des Franchisevertrags fällig wird. Diese Regelung ist weder unangemessen gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, noch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. (aa) Die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist schon gar nicht anwendbar. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Leistungen.Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen Sonderleistung (BGH Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Rn. 16 [juris]; BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13, Rn. 33 [juris], jeweils mwN).Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Gemessen hieran handelt es sich bei der Kostenpauschale um eine nicht kontrollfähige Preisabrede, da die Leistung nicht überwiegend im Interesse des Verwenders erbracht wird, sondern im Interesse des Kunden, der zur Rückgabe der Gegenstände des Vertrags nach Beendigung des Franchisevertrages verpflichtet ist (siehe auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13, Rn. 56 [juris]). (bb) Bei der Endreinigungsklausel handelt es sich auch um keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist überraschend, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist (Grünberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 305c Rn. 15). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die vertraglich festgelegten pauschalen Reinigungskosten, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, auch in anderen Konstellationen – wie bei der Rückgabe eines Ferienhauses oder der Beendigung eines Chartervertrags – durchaus üblich sind. Soweit die Beklagte geltend macht, sie hätte zunächst zur Reinigung aufgefordert werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass die Endreinigung mit Blick auf die Kostenpauschale von vornherein nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten gehörte. Auch das Bestreiten der Beklagten betreffend die tatsächliche Nichtdurchführung der Endreinigung ist unerheblich, da die Kostenpauschale mit der Beendigung des Franchisevertrages und damit unabhängig von der Durchführung der Reinigung fällig wird. c) Offenbleiben kann, ob sich ein Einwendungsausschluss gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen im Übrigen auch aus der Anerkennungsfiktion des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Franchisevertrags ergäbe, was aber insoweit problematisch erscheint, als die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie die Beklagte in den Rechnungen jeweils ausdrücklich auf die Folgen des Versäumens eines fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen hat, wozu sie aber gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 des Franchisevertrags verpflichtet war. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht präkludiert. a) Eine Präklusion gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 des Franchisevertrages, wonach die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb „weiterer drei Monate nach dem schriftlichen Widerspruch zu erfolgen hat“ kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es schon an einem vorprozessualen Widerspruch der Beklagten. Auch eine unterlassene Aufklärung über die Anerkennungsfiktion des Widerspruchs durch die Klägerin in den einzelnen Rechnungen würde nach dem Wortlaut der Klausel eindeutig nicht dazu führen, dass die Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auch ohne Widerspruch des Beklagten bestünde. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass sämtliche abgerechneten Ansprüche bei Verstoß gegen die formale Hinweispflicht des § 8 Abs. 2 Satz 5 des Franchisevertrags unverzüglich eingeklagt werden müssten. b) Auch eine Anspruchspräklusion gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 des Franchisevertrags scheidet aus: Danach verfallen alle übrigen in den jeweiligen Dekaden- oder Monatsabrechnungen nicht aufgeführten Ansprüche der Vertragspartner aus dem laufenden Geschäftsbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Rechnung beim Franchisenehmer, sofern sie nicht zuvor gegenüber dem Franchisegeber schriftlich geltend gemacht worden sind. aa) Die von der Beklagten in Anspruch genommene Auslegung der Verfallsklausel des § 8 Abs. 3 des Franchisevertrages dergestalt, dass sämtliche unwidersprochenen Ansprüche (einerlei, ob sie in den Rechnungen enthalten sind oder nicht) in der Sechsmonatsfrist geltend gemacht werden müssten, widrigenfalls sie verfallen, widerspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, der von „allen übrigen in der jeweiligen Dekaden- oder Monatsabrechnung nicht aufgeführten Ansprüchen der Vertragspartner“ spricht. Aus der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen, ergibt sich nichts anderes. Für die Anwendung der Zweifelsregelung genügt nämlich gerade nicht, dass zwischen den Parteien Streit über die Auslegung einer Bestimmung besteht (Grünberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 305c Rn. 15). Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 4.7.1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68). Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel, mithin danach zu richten, wie ihr Wortlaut von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, so verbleiben keine Unklarheiten, vielmehr ist die Systematik erkennbar und unzweideutig dergestalt, dass zwischen in den Rechnungen enthaltenen Ansprüchen (§ 8 Abs. 2 des Franchisevertrages mit Widerspruchsobliegenheit des Franchisegebers binnen 3 Monaten) und in den Rechnungen nicht enthaltenen Ansprüchen differenziert wird (§ 8 Abs. 3 des Franchisevertrages mit Geltendmachungsobliegenheit binnen sechs Monaten). Daneben gibt es in § 8 Abs. 4 des Franchisevertrags eine Sonderreglung u.a. für Ansprüche aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Vertragsverletzungen. Insoweit verbleiben keine Zweifel darüber, dass in den Rechnungen enthaltene, nicht widersprochene Ansprüche von vornherein nicht unter die Bestimmung des § 8 Abs. 3 des Franchisevertrags fallen. bb) Selbst wenn die Präklisionsklauseln gem. § 8 Abs. 2 bis 4 des Franchisevertrages unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S.1 BGB wären – wofür es aber keine Anhaltpunkte gibt, da die Klauseln einerseits den wegen der Ausstrahlungswirkung der Einzelverbote des § 309 BGB auch im unternehmerischen Verkehr geltenden Wertungen der §§ 309 Nr. 7 a) und 309 Nr. 7b) BGB Rechnung tragen, andererseits auch einen ausgewogenen und sachgerechten Regelungsgehalt beinhalten – ergäbe sich daraus nicht, dass die Klägerin mit ihren Ansprüchen präkludiert wäre. Vielmehr würde – mangels geltungserhaltender Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – das dispositive Gesetzesrecht gem. § 306 Abs. 2 BGB gelten und damit das allgemeine Verjährungsregime (§§ 195 ff. BGB). Danach wären die Ansprüche der Klägerin aber erkennbar nicht verjährt. 3. Auch der weitere Einwand der Beklagten, durch die Bürgschaftsinanspruchnahme sei Erfüllung eingetreten, führt nicht dazu, dass der Anspruch nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe bestünde. Die Klägerin hat nämlich den Bürgschaftsbetrag auf den ursprünglichen Forderungsbetrag in voller Höhe angerechnet und nur den nach der Anrechnung verbleibende Restbetrag mit der Klage geltend gemacht. 4. Die von der Klägerin schließlich erklärte Aufrechnung mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen wegen rechtsgrundlosen Einforderns existenzvernichtender Abschlagszahlungen durch die Klägerin in mindestens gleicher Höhe verfängt ebenfalls nicht, denn es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich an den Vormonaten orientierende Regelung zu den Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 5 des Franchisevertrags intransparent oder unwirksam gem. § 307 BGB wäre. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen, welcher Schaden ihr konkret durch die jeweiligen Abschlagszahlungen entstanden wäre. Insoweit blieb der Vortrag zur Existenzvernichtung durch die Abschlagszahlungen zu pauschal. II. 1. Die von der Klägerin gezahlten außergerichtlichen Anwaltsgebühren können unter dem Gesichtspunkt des Verzögerungsschadens gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB geltend gemacht werden. 2. Die aus Ziffer 1 geltend gemachten Zinsen sind als Verzugszinsen betreffend eine Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung gem. § 288 Abs. 2 BGB geschuldet. 3. Die aus Ziffer 2 geltend gemachten Zinsen sind als Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB begründet. Da der Wortlaut des Zinsantrags der Klägerin – „nebst 5%-Punkten hieraus“ – erkennbar so zu verstehen ist, dass 5%-Punkte über dem Basiszinssatz gemeint sind, hat das Gericht den Antrag entsprechend umformuliert. Dies konfligiert auch nicht mit § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 negativ ist. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens beträgt € 7.706,75. Die Parteien streiten um den Bestand von Forderungen der Klägerin nach Beendigung ihrer Franchisebeziehung. Die Klägerin ist eine Großbäckerei, die Beklagte war ihre Franchisenehmerin und betrieb auf Grundlage eines zwischen den Parteien am 31. Januar 2012 geschlossenen Franchisevertrags (Anlage B1), der am 1. Februar 2012 zwischen den Parteien zu wirken begann, eine Bäckereifiliale in H.. Die Beklagte war nach dem Franchisevertrag im Wesentlichen zum Bezug und Verkauf der von der Klägerin bereitgestellten Produkte verpflichtet (§§ 3, 4 des Franchisevertrags). Weiterhin hatte sie einen monatlichen Pachtzins, eine Franchisegebühr sowie eine Gebühr auf sonstige Umsätze (z.B. Snacks, Kaffee) zu entrichten (§ 6 Abs. 3 des Franchisevertrags). Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten im Wesentlichen zur Überlassung von Know-How, Vertriebswegen und Inventar sowie dazu, nicht verbrauchte Backwaren bis zu einer sog. „Retouren-Obergrenze“ gegen Gutschrift zurückzunehmen. Gem. § 8 Abs. 1 des Franchisevertrags konnten wechselseitige Ansprüche aus Warenbezug, Pachtzins, Franchisegebühr und der Gebühr auf sonstige Umsätze einerseits, aus Gutschriften der Beklagten andererseits miteinander verrechnet werden. Die Warenlieferungen wurden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Franchisevertrages durch von der Klägerin zum 10., 20. und letzten eines Monats zu erstellende Dekadenrechnungen abgerechnet. Die Abrechnung bezüglich Pachtgebühr, Franchisegebühr und der Gebühr auf sonstige Umsätze unter Verrechnung etwaiger Retourenrückbelastungen erfolgte aufgrund von Monatsrechnungen zum 15. des jeweiligen Folgemonats (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages). Widersprach die Beklagte den Rechnungen nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt, galten sie als anerkannt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Franchisevertrages). Die Klägerin verpflichtete sich, die Beklagte in jeder Rechnung ausdrücklich auf die Anerkenntnisfiktion hinzuweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 des Franchisevertrages). Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen hatte innerhalb weiterer drei Monate nach dem schriftlichen Widerspruch zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 des Franchisevertrages). § 8 Abs. 3 Satz 1 des Franchisevertrages sah vor, dass „alle übrigen in den jeweiligen Dekaden- oder Monatsrechnungen nicht aufgeführten Ansprüche der Vertragspartner aus dem laufenden Geschäftsbetrieb (z.B. aus Warenlieferungen, Pachtgebühr, Franchisegebühr, Gebühr auf sonstige Umsätze und Retourenrückbelastungen) [...] mit Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Rechnung beim Franchisenehmer [verfallen], sofern sie nicht zuvor gegenüber dem Franchisegeber schriftlich geltend gemacht wurden.“ Die gerichtliche Geltendmachung hatte gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 des Franchisevertrags binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände zu erfolgen. Gem. § 8 Abs. 4 des Franchisevertrags galten die „Verjährungsverkürzungen“ nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Parteien, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie auf der Verletzung von Leib und Leben beruhen. Gem. § 8 Abs. 5 des Franchisevertrags hatte die Beklagte auf die zu erwartenden Dekaden- und Monatsabrechnungen Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe den durchschnittlich zu erwartenden oder in der Vergangenheit erzielten Ansprüchen der Klägerin entsprach. Gem. § 20 Abs. 3 des Franchisevertrages hatte die Beklagte für die Endreinigung einen Festbetrag in Höhe von 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Klägerin stellte der Beklagte für die Monate November 2013 bis März 2014 die aus Anlage K2 ersichtlichen Leistungen für Warenlieferung, Pachtgebühren, Franchisegebühren, Gebühren auf sonstige Umsätze sowie Endreinigung unter Abzug von Gutschriften und Abschlagszahlungen zugunsten der Beklagten in Rechnung. Im Einzelnen ergaben sich folgende auf Seiten 6 bis 11 der Klageschrift vom 25. September 2014 (Bl. 11 bis 16 d.A.) näher erläuterten Salden zugunsten der Klägerin: - November 2013: 834,13 €. - Dezember 2013: 5567,65 € + (Vormonat) 834,18 € (6.401,83 €) - Januar 2014: 6401,83 € + (Vormonat) 5.567,75 € (11.817,84 €) - Februar 2014: 2,495,54 € + (Vormonat) 11.817,84 € (14.313,38 €) - März 2014: 643,37 € + (Vormonat) 14.313,38 € (14.956,75 €). Die Klägerin sandte die entsprechenden Dekaden- und Monatsrechnungen der Beklagten jeweils nach ihrer Erstellung zu. Die Beklagte widersprach keiner der Rechnungen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt und erhob auch keine Mängelrügen gegenüber den gelieferten Waren. Die Rechnungen beglich sie nicht. Die Klägerin kündigte den Franchisevertrag mit Schreiben vom 27. Dezember 2013, übergeben vor Ablauf des 31. Dezember 2013, mit Wirkung zum 31. März 2014 ordentlich. Nachdem die Klägerin die Beklagte wegen der oben bezeichneten Zahlungsrückstände mit Schreiben vom 27. Januar 2014 und vom 6. Februar 2014 abgemahnt und, jeweils fruchtlos verstrichene, Fristen zur Zahlung gesetzt hatte, kündigte sie den Franchisevertrag mit Schreiben vom 21. Februar 2014, übergeben am selben Tag, zusätzlich fristlos (Kopie des Kündigungsschreibens als Anlage K1). Wegen des Zahlungsrückstandes „zog“ die Klägerin im April 2014 eine ihr zu Vertragsbeginn übergebene Bürgschaft der R. Versicherung in Höhe von 7.250,00 €. Die Zahlung erfolgte seitens der Versicherung direkt an die Klägerin. Die Klägerin verrechnete in ihrer Replik vom 3. Februar 2015 die gezogene Bürgschaft auf ihre offenen Forderungen der Monate November 2013 bis Januar 2014. Mit Anwaltsschrieben vom 19. Juni 2014 verlangte die Klägerin von der Beklagten sodann Zahlung der noch offenen 7.706,75 €. In dem Schreiben setzte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 3. Juli 2014. Für das Schreiben wurde eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis 2300 VVRVG sowie die Auslagenpauschale nach einem Streitwert von 7.706,75 €, zusammen 612,80 €, abgerechnet. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an den von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Am 20. August 2014 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der der Beklagten am 2. September 2014 zugestellt worden ist. Die Klägerin ist der Meinung, die Klageforderung stehe ihr in vollem Umfang zu. Soweit die Beklagte gegen die in Rechnung gestellten Kosten für die Endreinigung Einwendungen erhebe, sei zu berücksichtigen, dass eine solche Pauschalgebühr auch in anderen Bereichen (z.B. bei der Miete einer Ferienwohnung oder nach Beendigung eines Chartervertrag) üblich sei und die Klausel daher weder eine überraschende Regelung darstelle noch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden begründe. Die übrigen Rechnungsposten habe die Beklagte schon nicht bestritten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.706,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.7.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlichen Schadensersatz in Höhe von 612,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint weiter, dass die Klägerin mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen präkludiert sei, da sie diese nach dem Franchisevertrag binnen sechs Monaten hätte geltend machen müssen. Weiter ist sie der Ansicht, dass die Verfallsklausel des § 8 Abs. 3 des Franchisevertrags für alle unwidersprochenen Ansprüche der Parteien gelte. Die Klägerin könne daher nur noch die nach dem 20. Februar 2014 entstandenen Ansprüche geltend machen, die sich, wie sich aus Anlage K2 ergebe, auf insgesamt 2.529,07 € beliefen. Auch diese Ansprüche seien aber wegen „Erfüllung“ erloschen: Vor dem Hintergrund der von der Klägerin gezogenen Bürgschaft in Höhe von 7.250,00 € liege eine Überzahlung der Klägerin in Höhe von 4.720,93 € (7.250,00 € - 2.529,07 €) vor. Die in Rechnung gestellten Kosten für die Endreinigung sind nach Meinung der Beklagten schon deswegen nicht erstattungsfähig, weil sie nicht angefallen seien. Im Übrigen hätte sie, die Beklagte, von der Klägerin zunächst zur Reinigung aufgefordert werden müssen. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass ihr ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe, mit dem sie hilfsweise gegenüber der Klagforderung aufrechnet. Sie meint, dass die in § 8 Abs. 5 des Franchisevertrags getroffene Regelung zur Leistung von Abschlagszahlungen unwirksam sei. Sie tauge daher nicht als Bemessungsgrundlage einer konkreten und nachvollziehbaren Definition für Abschlagszahlungen. Es bleibe offen, welcher konkrete Zeitraum für die Bemessung der Abschlagszahlungen gemeint sei, im Übrigen sei unklar, wie der Begriff „Vergangenheit“ auszulegen sei. Die Klägerin habe letztlich Abschlagszahlungen nach eigenem Gutdünken verlangen können, was zum wirtschaftlichen Ruin der Beklagten geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 verwiesen.