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Urteil

330 O 110/15

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0504.330O110.15.0A
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Leitsätze
1. Der treuhandvermittelt an einer Capital AG & Co. KG (Publikumsgesellschaft) beteiligte atypisch stille Gesellschafter kann gegen die Gesellschaft (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Akteneinsicht in Geschäftsunterlagen durchsetzen, wenn in dem entsprechenden Klageantrag die interessierenden Unterlagen der Gesellschaft und die begehrten Informationen nicht einmal ansatzweise bezeichnet sind. Die Klage auf "Akteneinsicht" ist dann mangels Bestimmtheit des Streitgegenstandes und mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.(Rn.15) 2. Dem stillen Gesellschafter steht zwar ein Informationsanspruch aus § 233 Abs. 3 i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB zu, wobei das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient. Jegliche Inanspruchnahme der Gerichte setzt indes voraus, dass der Kläger sein Begehren in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Klageschrift bezeichnet.(Rn.18) 3. Der stille Gesellschafter hat aber einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Ein Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Adressliste besteht indes nicht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Namen und Anschriften der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter der Beklagten zur erteilen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Beschluss Der Streitwert wird abschließend auf 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der treuhandvermittelt an einer Capital AG & Co. KG (Publikumsgesellschaft) beteiligte atypisch stille Gesellschafter kann gegen die Gesellschaft (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Akteneinsicht in Geschäftsunterlagen durchsetzen, wenn in dem entsprechenden Klageantrag die interessierenden Unterlagen der Gesellschaft und die begehrten Informationen nicht einmal ansatzweise bezeichnet sind. Die Klage auf "Akteneinsicht" ist dann mangels Bestimmtheit des Streitgegenstandes und mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.(Rn.15) 2. Dem stillen Gesellschafter steht zwar ein Informationsanspruch aus § 233 Abs. 3 i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB zu, wobei das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient. Jegliche Inanspruchnahme der Gerichte setzt indes voraus, dass der Kläger sein Begehren in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Klageschrift bezeichnet.(Rn.18) 3. Der stille Gesellschafter hat aber einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Ein Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Adressliste besteht indes nicht.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Namen und Anschriften der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter der Beklagten zur erteilen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Beschluss Der Streitwert wird abschließend auf 13.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage auf „Akteneinsicht“ - Klagantrag zu 1 - ist mangels Bestimmtheit des Streitgegenstandes und mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Trotz der ausdrücklichen Angebots der Beklagten vom 04.02.2016, die gewünschte Akteneinsicht zügig zu gewähren, wenn nur die Kläger die interessierenden Informationen konkreter nennen würden; und trotz der gerichtlichen Hinweise vom 04.02.2016, 27.09.2016 und 07.12.2016, dass das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft erscheint, wenn und so lange die Kläger die im Rahmen der begehrten „Akteneinsicht“ interessierenden Unterlagen der Gesellschaft nicht ansatzweise bezeichnen, haben die Kläger eine Konkretisierung der begehrten Informationen und Unterlagen vollständig vermieden. Auch im Rahmen der ausführlichen persönlichen Anhörung beider Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 war eine Klärung des Streitgegenstands und des darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht möglich. Die Kläger spüren ein diffuses Informationsdefizit im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Beteiligung. Sie wünschen sich laienverständliche Informationen zur Frage, warum sie zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind, was mit ihrem Geld geschehen ist, wer dafür verantwortlich ist, was passiert ist, warum auf ihre Kündigung im Jahr 2010 so rüde reagiert worden ist, warum auf ihre erneute Kündigung nicht reagiert wurde, wo die 21 Millionen Euro hingegangen sind und wer da Schindluder getrieben hat, ob es den anderen Anlegern auch so ergangen ist, ob andere schon Vergleiche angestellt haben, ob es Klagen gab oder geben soll und wie es den anderen Gesellschaftern ergangen ist und was mit den Ausschüttungen ist (Sitzungsprotokoll vom 02.03.2017, Seiten 3-4, Bl. 87 ff d.A.). Dieser Sachvortrag lässt nicht erkennen, in welche Unterlagen noch Einsicht begehrt wird, die die Beklagte nicht bereits am 04.02.2016 zur Einsicht angeboten hat. Den Kläger stehen materiell-rechtlich neben den auf die Prüfung des Jahresabschlusses bezogenen Informationsrechten aus § 166 Abs. 1 HGB auch Kontrollrechte des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Antragsrecht der Kommanditisten aus wichtigem Grund nach § 166 Abs. 3 HGB dient ebenso wie der allgemeine Informationsanspruch eines Gesellschafters in jeder Personengesellschaft der Durchsetzung der dem Kommanditisten zustehenden mitgliedschaftlichen Informationsrechte. Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus wichtigem Grund ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB nF ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gleiches gilt für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB. Die Geltendmachung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB hat im Wege der zivilprozessualen Klage zu erfolgen, während § 166 Abs. 3 HGB die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts in einem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorschreibt, § 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GVG. Jegliche Inanspruchnahme der Gerichte setzt indes voraus, dass die Kläger ihr Begehren in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Klageschrift bezeichnen. Erforderlich ist ferner ein Rechtsschutzbedürfnis in dem Sinne, dass die Kläger die Erfüllung ihres Begehrens nicht - wie vorliegend - wesentlich einfacher und schneller durch Wahrnehmung der am 04.02.2016 angebotenen Einsichtnahme auf außergerichtlichem Wege zu erlangen vermögen. II. Die Klage auf Auskunft über die Namen und Adressen der Mitgesellschafter ist begründet, ein Anspruch auf Herausgabe einer Adressliste besteht nicht. Ein Anleger, der sich an einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten mittelbar beteiligt, hat gegen diese Gesellschaft einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden. Das auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt. Die auf der Hand liegende Missbrauchsgefahr rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und sein Anschrift zu verheimlichen. Das Gericht verkennt nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Nutzt der Anwalt eines erfolgreich auf Auskunft klagenden Anlegers die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber dem klagenden Anleger nur dann als eigener Missbrauch angelastet werden, wenn er mit dem missbräuchlich Handelnden, d.h. seinem Prozessvertreter, kollusiv zusammenwirkt. Das Vorbringen der Beklagten und die Erklärungen der Kläger rechtfertigen die Annahme eines derartigen kollusiven Zusammenwirkens nicht. Der Auskunftsanspruch umfasst die schriftliche Erteilung der begehrten Auskünfte über die Namen und Anschriften der Gesellschafter. Die Kläger können allerdings nicht vorschreiben, wie die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat, insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste. III. Der Klagantrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. Der Anspruch der Kläger auf Auskunft über die Höhe ihrer Abfindungsguthaben per 31.12.2014 ist mit der Erteilung der begehrten Auskunft durch Erfüllung erloschen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 teilte die Beklagte mit, dass sich die beiden Kapitalkonten der Kläger von ursprünglich € 10.000,00 per 31.12.2014 mit € 5.584,11 im Soll befanden. Dieser Mitteilung haben die Kläger nicht widersprochen und den Rechtsstreit auch nicht für erledigt erklärt, sodass die Klage auf ihre Kosten abzuweisen ist. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 709 ZPO bei einem Streitwert in Höhe von € 13.000,00 gemäß Beschluss vom 21.10.2016. Der Streitwert der Klaganträge zu 1) und 3) beträgt € 13.000,00; mit diesen Begehren unterliegen die Kläger in vollem Umfang. Der Klagantrag zu 2) erhöht den Streitwert nicht und wirkt sich daher kostenrechtlich nicht aus. Die Parteien streiten um die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und die Erteilung von Auskünften u.a. nach § 166 Abs. 1, Abs. 3 HGB. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der A. Capital AG & Co KG, die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten. Beide Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärungen vom 22.10.2004 und 10.11.2004 (Anlagen K1 und K2) mit zwei Einlagen von jeweils € 10.000,00, insgesamt nominal € 20.000,00, als atypisch stille Gesellschafter und Treugeber über die Treuhandkommanditistin Dr. C. T. GmbH an der A. Capital AG & Co. KG. Mit Schreiben vom 25.11.2010 kündigten die Kläger beide Beteiligungen außerordentlich. Die A. Capital AG & Co KG wies die Kündigung zurück. In einem Schreiben vom 10.06.2011 (Anlage K10) übersandte die A. Capital AG & Co KG den Klägern den Geschäftsbericht 2010 und erwähnte Straf- und Zivilverfahren in „Betrugsfällen“. Mit Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K13) erklärten die Kläger erneut die Kündigung ihrer Beteiligungen nach zehn Jahren Laufzeit. Eine Auszahlung eines Abfindungsguthabens erfolgte noch nicht. Die Kläger begehren unter Berufung auf § 166 HGB Akteneinsicht in die in Jahresabschlüssen bezeichneten Geschäftsvorfälle, in die bei Errichtung der Gesellschaft geschlossenen Verträge und in Unterlagen aus unbenannten Straf- und Zivilverfahren. Sie begehren Auskunft über die Namen und Adressen der Mitgesellschafter und die Höhe des Abfindungsguthabens der Kläger. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 bot der Beklagtenvertreter den Klägern im Wege einer gütlichen Einigung an, die gewünschte Akteneinsicht zügig zu gewähren, wenn die interessierenden Unterlagen nur bezeichnet würden. Die Kläger reagierten darauf über ein Jahr lang nicht. Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 teilte die Beklagte mit, dass sich die beiden Kapitalkonten der Kläger von ursprünglich € 10.000,00 per 31.12.2014 mit € 5.584,11 im Soll befanden und im Rahmen der noch zu erstellenden Liquidationsbilanz negativ bleiben werden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Akteneinsicht in ihren Geschäftsräumen über die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Geschäftsvorfälle, insbesondere Leasing-, Beteiligungs- und Gesellschaftsverträge der Beklagten mit Dritten in den Geschäftsjahren 2004 bis 2013, sowie Akteneinsicht in die bei Errichtung der Gesellschaft aufgeführten Dienstleistungsverträge der Beklagten, den Vertriebsvertrag, in den Betreuungsvertrag sowie in die Unterlagen des im Bericht vom 20.06.2011 erwähnten Straf- und Zivilverfahren gegen den bzw. die verantwortlichen Mitarbeiter der A. Capital Verwaltung AG, zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft über sämtliche Namen und Anschriften der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter, die an der Beklagten beteiligt sind, zu erteilen und eine aktuelle Adressliste herauszugeben; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Klägern Auskunft über das Abfindungsguthaben ihrer Beteiligung an der Beklagten in Höhe von nominal € 20.000,00, Anteilsnummer 2002/037 und 2607/037, zum Stichtag der Beendigung am 31.12.2014 heraus zu geben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 04.02.2016 und 02.03.2017 verwiesen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 beide Kläger persönlich angehört, § 141 Abs. 3 ZPO, auch insofern wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.