Urteil
330 O 243/18
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0305.330O243.18.00
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Leitsätze
1. Eine unwirksame Aufrechnungsklausel, die selbst nicht Teil der Widerrufsinformation ist, hat keine unmittelbare Bedeutung für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, BKR 2020, 32).(Rn.43)
2. § 6 Einzelanlage Nr. 2 Buchst. j PAngV in der Fassung vom 24. Juli 2010 ist hinsichtlich der Berechnung des effektiven Jahreszinses die speziellere Regelung zu § 6 Abs. 4 PAngV.(Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 130.627,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unwirksame Aufrechnungsklausel, die selbst nicht Teil der Widerrufsinformation ist, hat keine unmittelbare Bedeutung für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, BKR 2020, 32).(Rn.43) 2. § 6 Einzelanlage Nr. 2 Buchst. j PAngV in der Fassung vom 24. Juli 2010 ist hinsichtlich der Berechnung des effektiven Jahreszinses die speziellere Regelung zu § 6 Abs. 4 PAngV.(Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 130.627,41 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihre primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.06.2011 über 141.000,00 € (Konto-Nr. ...) zur Zahlung von Zinsen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 11.06.2016 erloschen sind. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 492 Abs. 2, 355, 356b, BGB, Art. 247 §§ 6, 7 und 12 EGBGB in der am 07.06.2011 geltenden Fassung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Die Kläger haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da im Zeitpunkt der Erklärung ihres Widerrufs mit Schreiben vom 11.06.2016 die Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits abgelaufen war. Den Klägern stand als Verbraucher (§ 13 BGB) nach § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, denn bei dem Darlehensvertrag vom 07.06.2011 handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. § 491 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (die nachfolgende Nennung gesetzlicher Bestimmung bezieht sich stets auf die geltende Rechtslage in diesem Zeitraum). Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat. Zudem beginnt die Frist nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB, wenn die dem Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht enthält, erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Der Vertrag muss gemäß § 492 Abs. 2 BGB die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB enthalten. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen. Der Darlehensvertrag weist die von den Klägern vorgetragenen Fehler nicht auf. Im Einzelnen: a) Aufrechnungsverbot Der Umstand, dass die Beklagte in Nr. 11 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschränkung des Aufrechnungsrechts aufgenommen hat, die nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, WM 2018, 1049 Rn. 12 ff.), vermag den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen. Denn eine unwirksame Aufrechnungsklausel, die - wie vorliegend - selbst nicht Teil der Widerrufsinformation ist, hat keine unmittelbare Bedeutung für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 463/18). Zudem hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26.06.2018 - 13 U 21/18 - unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 10.10.2017, XI ZR 443/16 Rn. 25, ausgeführt, dass sich ein Darlehensnehmer nicht erfolgreich darauf berufen könne, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche, weil in den AGB der Beklagten die inzwischen für unwirksam erklärte Klausel über die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis des Kunden erhalten sei. Auch das HansOLG verweist darauf, dass die Klausel nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung sei und diese nicht unwirksam mache. Eine formal und inhaltlich den gesetzten Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung werde nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten. Dieser überzeugenden Rechtsauffassung des BGH und des HansOLG schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. b) Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen Die Kläger können sich zudem nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nicht gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB, § 492 BGB angegeben. Gemäß Ziff. 2.6 des Darlehensvertrages vom 07.06.2011 (Anlage K 4) ist das Darlehen in drei Raten zurückzuzahlen. Zudem sind dort die Fälligkeitsdaten angegeben worden, nämlich der 30.09.2021, der 30.09.2029 sowie der 30.09.2037. Auch die Höhe der Raten (43.000,00 € am 30.09.2021, 43.000,00 € am 30.09.2029 und 55.000,00 € am 30.09.2037) ist genau bezeichnet worden. Somit konnten die Kläger bei Vertragsschluss genau erkennen, wann sie welche Teilzahlungen in welcher Höhe zu leisten haben. c) Angabe der sonstigen Kosten Ferner können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe alle sonstigen Kosten sowie Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, nicht entsprechend der Vorschrift des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB angegeben. Insbesondere rügen die Kläger zu Unrecht, die Beklagte habe die sich aus Ziff. 3.2 der Zweckerklärung für Grundschulden ergebene Verpflichtung bezüglich der Erhaltung des Pfandobjektes nicht in der Vertragsausfertigung benannt und auch nicht die daraus entstehenden Kosten angegeben. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Sonstige Kosten im Sinne von Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB sind nur Kosten, die der Verbraucher aufgrund des Darlehensvertrages bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vor Vertragsschluss und bei Durchführung des Vertrages zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18). Die Kosten für die Erhaltung des Pfandobjekts, d. h. die von den Klägern genutzte Immobilie, sind jedoch keine Kosten, die aufgrund des Darlehensvertrages bzw. im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrages entstehen. Vielmehr entstehen diese Kosten aufgrund der Beschaffenheit bzw. der Nutzung der von den Klägern erworbenen Immobilie. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar ist, welche Kosten aus der Verpflichtung des Sicherungsgebers entstehen, das Pfandobjekt in einem guten Zustand zu erhalten und Mängelbeseitigungen und Erneuerungen innerhalb einer von der Sparkasse gesetzten angemessenen Frist auszuführen. Es ist möglich, dass während der Vertragslaufzeit solche Kosten überhaupt nicht anfallen, weil die Sicherungsgeber von sich aus das Pfandobjekt in einem guten Zustand erhalten. Zudem ist bei Vertragsschluss die Höhe etwaiger Mängelbeseitigungen und Erneuerungen in keiner Weise bestimmbar. d) Angabe des effektiven Jahreszinses Schließlich können die Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe bei der Angabe des effektiven Jahreszinses nicht die Vorgaben des § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) eingehalten und deshalb der effektive Jahreszinssatz mit 5,19 % p.a. zu niedrig (nämlich niedriger als der Sollzinssatz von 5,21 % p.a.) angegeben worden sei. Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung an, dass § 6 PAngV Anhang II j) in der vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 und somit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung die speziellere Regelung gegenüber § 6 Abs. 4 PAngV ist und deshalb die Beklagte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes in der Anlage B 14 ab der Zeile 97 mit einem Sollzinssatz von 4,76 % rechnen durfte. Es ist in der Tat so, dass für die Regelung des § 6 PAngV Anhang II j) kein Anwendungsbereich verbleiben würde, wenn die Regelung des § 6 Abs. 4 PAngV für alle Darlehensverträge mit veränderlichen Bedingungen gelten würde (vgl. Ady, WM 2010, S. 1307). Es ist zwar einzuräumen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Regelung des § 6 PAngV Anhang II j) im Ergebnis fragwürdig war, weil die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses, berechnet nach der Höhe des variablen Zinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vielfach zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem vereinbarten Festzins führt (vgl. Köhler, WM 2012, 150). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Beschluss vom 06.05.2019 (19 U 181/18) darauf hingewiesen, dass die Anwendung von § 6 PAngV Anhang II j) in der vor dem 01.01.2013 gültigen Fassung zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen konnte, dass der Effektivzinssatz unter dem Nominalzinssatz lag und dies Experten wie Verbraucher verwirren konnte. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht erfüllt hat. Sie hat sich vielmehr genau an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten. Dass das bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften eingetretene Ergebnis möglicherweise fragwürdig war oder die Darlehensnehmer verwirren konnte, kann nicht dazu führen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB nicht erfüllt hat, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Vielmehr musste sich die Beklagte darauf verlassen können, dass sie die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn sie den effektiven Jahreszins gemäß § 6 Anhang II j) PAngV berechnet und das Ergebnis im Vertrag nennt. 2. Die Kläger können von der Beklagten auch nicht die Zahlung von 36.848,53 € verlangen. Sie haben keine Ansprüche auf Rückzahlungen der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen vom 28.07.2003 über 67.000,00 € (Anlage K 1), vom 28.07.2003 über 93.000,00 € (Anlage K 2) und bezüglich des Darlehensvertrages vom 04.09.2003 über einen Darlehensbetrag von 75.000,00 € (Anlage K 3). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung, die die Beklagte den Klägern im Zusammenhang mit diesen Verträgen erteilt hat, fehlerhaft war oder nicht. Die Kläger haben den Widerruf der als Anlagen K 1 - K 3 vorgelegten Verträge nicht gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB wirksam erklärt, weil sie ihr Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung am 11.06.2016 bezüglich dieser Verträge bereits verwirkt hatten (§ 242 BGB). Denn unter Berücksichtigung sowohl des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments war der Widerruf als illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten anzusehen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten bestehende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs kann nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Wird der Darlehensvertrag durch Ablösung beendet, betätigt die Bank ein berechtigtes Vertrauen regelmäßig durch Ausbuchen der Darlehensforderung und durch Freigabe der hierfür bestellten Sicherheit, die im Falle des Widerrufs auch einer Absicherung der zugunsten der Bank entstehenden Rückgewährungsansprüche dienen würde (HansOLG, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 U 67/18). Der Widerruf des Darlehensvertrages vom 28.07.2003 über 93.000,00 € (Anlage K 2) und des Darlehensvertrages vom 04.09.2003 über 75.000,00 € (Anlage K 3) wurde fast 13 Jahre nach Vertragsschluss und mehr als zwei Jahre nach der vollständigen Ablösung dieser Darlehen erklärt. Zwar haben die Kläger die Darlehen über 93.000,00 € und 75.000,00 € planmäßig abgelöst, sodass es nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Darlehen auf Wunsch der Kunden gekommen ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als relevanter Umstand für ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank zu berücksichtigen ist. Auch gilt der Grundsatz, dass lediglich vertraglich vorgesehenes Verhalten des Kunden kein besonderes Vertrauen der Bank begründen kann. Die Besonderheit liegt hier allerdings in der besonders langen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerruf, die das zur Verwirkung führende Zeitmoment im Vergleich zu anderen Fällen besonders ausgeprägt erscheinen lässt. Hinzu kommt als Umstandsmoment die Zeitspanne zwischen der Ablösung der Darlehen und dem Widerruf von jeweils deutlich mehr als zwei Jahren. Nach Ablauf einer solchen Zeitspanne muss eine Bank unter gewöhnlichen Umständen nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Vielmehr kann sie darauf vertrauen, dass das Darlehensverhältnis endgültig abgewickelt ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 U 67/18). Die überzeugenden Erwägungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 17.09.2018 - 13 U 67/18) sind nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall bezüglich der Darlehensverträge über 93.000,00 € und 75.000,00 € übertragbar. Auch bezüglich des Darlehensvertrages vom 28.07.2003 über 67.000,00 € (Anlage K 1) haben die Kläger ihr Widerrufsrecht nach Auffassung der Kammer verwirkt. Auch bei diesem Vertrag ist das Zeitmoment erfüllt, weil der Widerruf erst fast 13 Jahre nach Vertragsschluss erklärt wurde. Bei diesem Vertrag besteht zwar die Besonderheit, dass der Darlehensvertrag nicht unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde, sondern die Parteien gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 03.06.2011 (Anlage K 1) für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2019 einen neuen Zinssatz vereinbart haben. Nach der Vereinbarung des neuen Zinssatzes haben die Kläger aber noch einmal etwa fünf Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben. Aus Sicht der Kammer durfte die Beklagte angesichts des Umstandes, dass die Kläger mit der Beklagten im Juni 2011 bezüglich des Darlehens über 67.000,00 € einen neuen Zinssatz vereinbart habe, darauf vertrauen, dass die Kläger an dem Vertrag festhalten wollen. Das gilt umso mehr, als die Kläger den Widerruf erst nach Ablauf weiterer fünf Jahre erklärt haben. 3. Auch die Klageanträge zu 3. sind unbegründet. Da die Hauptanträge der Kläger unbegründet sind, haben sie keinen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen bzw. auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von vier Verbraucherdarlehensverträgen. Die Parteien schlossen unter dem 28.07.2003 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) mit der Konto-Nr. ... über 67.000,00 € zu einem Zinssatz in Höhe von 4,60 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 31.07.2011. Dieser Vertrag wurde durch Vereinbarung vom 03.06.2011 prolongiert, wobei ab dem 01.08.2011 bis zum 31.07.2019 ein Zinssatz in Höhe von 4,47 % vereinbart wurde. Die Rückzahlung des Darlehens sollte aus einem mit der L. B. H. AG abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgen. Unter dem 28.07.2003 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 93.000,00 € (Anlage K 2) mit der Konto-Nr. ..., für den sie einen bis zum 30.07.2018 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 5,45 % p.a. vereinbarten. Das Darlehen Nr. ... wurde auf Wunsch der Kläger im Jahr 2011 zum Ende der Zinsbindungsfrist gekündigt und am 01.10.2013 vollständig zurückgeführt. Am 04.09.2003 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag (Anlage K 3) mit der Konto-Nr. ... über 75.000,00 € zu einem Zinssatz in Höhe von 4,65 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.09.2013. Das Darlehen Nr. ... wurde auf Wunsch der Kläger im Jahr 2011 zum Ende der Zinsbindungsfrist gekündigt und am 01.02.2014 vollständig zurückgeführt. Den Vertragsausfertigungen für diese drei Verträge fügte die Beklagte jeweils eine Widerrufsbelehrung bei, die u.a. wie folgt lautet: „Widerrufsrecht [...] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [...]“ Unter dem 07.06.2011 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag (Anlage K 4) über 141.000,00 € mit der Konto-Nr. ..., für den sie einen bis zum 30.09.2021 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 5,21 % p.a. vereinbarten. Zusätzlich erhielten die Kläger Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Vertragsausfertigung enthielt eine Widerrufsinformation. Wegen des Wortlauts dieser Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Die Darlehensbeträge dienten der privaten Immobilienfinanzierung. Die Beklagte ist derzeit durch eine Grundschuld an dem privaten Einfamilienhaus der Kläger, eingetragen im Grundbuch von H., Bl. ... Flur 1, Flurstück..., besichert. Mit Schreiben vom 11.06.2016 (Anlage K 11) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, sie widerriefen ihre auf den Abschluss der gegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen. Zahlungen von Seiten der Kläger flossen ab diesem Zeitpunkt ausschließlich unter Vorbehalt an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage K 12) den Eingang des Schreibens vom 11.06.2016 und erklärte mit Schreiben vom 06.07.2016 (Anlage K 13), dass der Widerruf ihrer Auffassung nach unwirksam sei und keine Rückabwicklungsschuldverhältnisse entstanden seien. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Widerruf wirksam erklärt, insbesondere ihr Widerrufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist hätten noch nicht vorgelegen. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend sei. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sei, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich handele. Die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, weil die jeweils verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung nicht vollständig entspreche. Den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages über 141.000,00 € gerichteten Willenserklärungen hätten sie, die Kläger, wirksam erklärt, weil die Vertragsausfertigung nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der korrekten bzw. gesetzlich vorgesehenen Form bzw. Art und Weise enthalte: In der Vertragsausfertigung fehle die Angabe des effektiven Jahreszinses. Zudem sei der effektive Jahreszins nicht nach § 6 der Preisangabenverordnung berechnet worden. Die Vorgaben zur Berechnung in der Anlage zur Preisangabenverordnung seien nicht eingehalten worden. Die Beklagte errechne den effektiven Jahreszins ausschließlich nach der Methode 30/360 und berücksichtige damit nicht die Vorgaben aus der Preisangabenverordnung. Außerdem habe die Beklagte die Vorgabe j) aus der Anlage zur Preisangabenverordnung nicht rechtsfehlerfrei angewandt. Die von der Beklagten als Anlage B 14 vorgelegte Berechnung des effektiven Jahreszinses sei insofern falsch, als die Beklagte ab der Zeile 97 mit einem Sollzinssatz von 4,76 % gerechnet habe. Nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung hätte sie mit einem Zinssatz in Höhe von 5,21 % rechnen müssen. Es hätte zumindest ein Effektivzinssatz angegeben werden müssen, dessen Wert höher sei als der Sollzinssatz von 5,21 %. Statt mit dem Zinssatz von 4,76 % hätte die Beklagte zumindest mit dem Marktzins rechnen müssen. Darüber hinaus fehle die Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB, § 492 Abs. 2 BGB. Außerdem habe die Beklagte nicht alle sonstigen Kosten im Sinne von Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, angegeben. Insbesondere seien die aus der Verpflichtung gemäß Ziff. 3.2 der Zweckerklärung für Grundschulden (Anlage K 6) entstehenden Kosten weder in dieser Verpflichtung noch in der Vertragsausfertigung angegeben worden. Außerdem seien die Widerrufsangaben wegen der Klausel in Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Aufrechnung und Verrechnung) nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. In dieser Klausel liege eine zulasten des Verbrauchers unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts. Sie, die Kläger, hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch missbräuchlich ausgeübt. Sie hätten die Darlehen nicht vorzeitig, sondern zum Ende der jeweiligen Zinsbindung gekündigt. Zudem sei selbst ein Zeitablauf von 10 Jahren unschädlich. Die Beklagte habe im Verhalten der Kläger keinen Anlass gehabt, darauf zu vertrauen, diese würden das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.06.2011 über 141.000,00 € (Konto Nr. ...) zur Zahlung von Zinsen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 11.06.2016 erloschen sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 36.848,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger [hilfsweise: an die H.-C. Rechtsschutzversicherung AG] 5.227,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen; b) [hilfs-]hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu 3. a): die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von Kosten in Höhe von 5.227,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die in der Klageschrift vom 30.07.2018 ursprünglich als Ziff. 1. und 3. angekündigten Klageanträge haben die Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die seinerzeit vereinbarten Zinsen seien marktüblich gewesen. Bezüglich des Darlehensvertrages... sei die Widerrufsinformation sowohl in Bezug auf die optische Darstellung als auch im Blick auf den Inhalt nicht zu beanstanden. Es schade nicht, dass die Pflichtangaben nur beispielhaft aufgeführt seien. Der effektive Jahreszins sei in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie und der Preisangabenverordnung ermittelt und ausgewiesen worden. Die Berechnung ergebe sich aus der Anlage B 14. Sofern die Gegenseite moniere, dass der effektive Jahreszins niedriger als der Sollzinssatz sei, beruhe dies auf der damaligen Anlage zu § 6 Preisangabenverordnung, Anmerkung II j). Es sei gemäß dieser Vorschrift nach Ablauf des Festzinssatzes (hier 5,21 %) für die Folgezeit der niedrigere variable Zins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier 4,76 %) zugrundezulegen gewesen, was im Endergebnis zu einem effektiven Jahreszins (5,19 %) unterhalb des Sollzinses geführt habe. Es sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf die Regelung in § 6 Abs. 4 Preisangabenverordnung bzw. hilfsweise auf den marktüblichen Zins abzustellen gewesen sein. Die Annahme j) in Abs. 2 der Anlage zu § 6 Preisangabenverordnung sei gegenüber der allgemeinen Regelung in § 6 Abs. 4 Preisangabenverordnung die speziellere Regelung. Das Darlehen sei in drei Raten zu tilgen gewesen, die in Ziff. 2.6 des Darlehensvertrages ausdrücklich genannt worden seien. Damit seinen die Anforderungen gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erfüllt worden. Es habe nicht auf von den Klägern möglicherweise zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Haltung des Pfandobjektes hingewiesen werden müssen. Es hätten lediglich Kosten angegeben werden müssen, die tatsächlich anfallen werden. Ob jedoch tatsächlich Kosten für die Erhaltung des Pfandobjektes anfallen werden, sei völlig offen. Die Kläger könnten sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Deutlichkeit entspreche, weil in den AGB der Beklagten die inzwischen für unwirksam erklärte Klausel über die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis des Kunden enthalten sei. Die Klausel sei nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung und mache diese nicht unwirksam. Die Widerrufsrechte zu den Darlehensverträgen Nr. ... und Nr. ... seien verwirkt. Sie, die Beklagte, habe nicht mehr mit dem Widerruf der vollständig beendeten Darlehensverträge rechnen müssen. Soweit der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass die Ablösung infolge einer Anschlussfinanzierung stattgefunden habe, ändere das nichts. Da ein neuer Darlehensvertrag mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht und mit einer neuen Darlehensnummer abgeschlossen worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Kläger von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden. Das Zeitmoment sei erfüllt, weil zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und der Erklärung des Widerrufs knapp 13 Jahre gelegen hätten. Das Umstandsmoment sei erfüllt, weil sie, die Beklagte, nicht damit habe rechnen müssen, dass rund 13 Jahre nach Vertragsschluss und rund 2,5 bzw. 3 Jahre nach vollständiger Rückführung und Erstellung der Schlussabrechnungen der Darlehen, der Löschung der Konten und Archivierung der Unterlagen von den Klägern noch der Abschluss ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt werden würde. Etwaige Vorbehalte seien von den Klägern nicht erklärt worden. Für sie, die Beklagte, sei der Vorgang spätestens mit der Ablösung der Darlehen und Ausbuchen der Forderungen abgeschlossen gewesen. Auch hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. ... seien etwaige Ansprüche verwirkt. Die Kläger hätten am 03.06.2011 mit ihr, der Beklagten, eine Anschlusszinsvereinbarung (Anlage K 1) getroffen. Auch hier habe sie, die Beklagte, sich aufgrund der Anschlusszinsvereinbarung auf den Fortbestand des gesamten Engagements eingerichtet. Sie, die Beklagte, habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Kläger - nachdem sie sich nach Begründung des Darlehensverhältnisses ausdrücklich für dessen Fortsetzung entschieden hätten - sich nach diesem Entschluss nun doch noch für eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses entscheiden würden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.