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Beschluss

330 T 54/20

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1025.330T54.20.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.08.2020, Az. 67g IN 372/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.08.2020, Az. 67g IN 372/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. I. Mit Schreiben des Herrn J.- P. B. (im Folgenden: der Gläubiger) vom 08.12.2019 beantragte dieser die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Beschwerdeführerin, da diese aufgrund mehrerer Vollstreckungsbescheide gegen sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Im verbundenen Verfahren stellte dieser unter dem 15.01.2020 (Bl. 336 d. A.) einen weiteren Insolvenzantrag im Namen der von ihm als Betreuer vertretenen Frau D. R. (im Folgenden gemeinsam mit dem Gläubiger auch: die Antragsteller). Grundlage der Anträge waren für den Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15.04.2019 zum Aktenzeichen... über insgesamt 42.024,50 €, welcher nach Zustellung am 17.04.2019 rechtskräftig geworden sei. Für den Antrag der Frau R. waren Grundlage drei Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 03.05.2019 zu den Aktenzeichen ..., ... und ... über insgesamt 60.460,25 €, öffentlich zugestellt am 27.12.2019, die ebenfalls rechtskräftig seien. Alle Vollstreckungsbescheide richteten sich gesamtschuldnerisch auch gegen die S. S1 die sowie gegen die G. G.- I.- K. GmbH. Hinsichtlich der S. wurde ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet, wogegen ein Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 330 T 57/20 anhängig war. Nach den weiteren Gläubigerangaben sei die Zwangsvollstreckung erfolglos gewesen, da eine Geschäftstätigkeit unter der Geschäftsadresse nicht mehr festzustellen sei. Es liege Zahlungsunfähigkeit und aufgrund Vermögenslosigkeit auch Überschuldung vor. Da ein Zustellungsversuch unter der vom Gläubiger genannten Adresse scheiterte, wurde auf Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2020 die öffentliche Zustellung veranlasst. Mit Schriftsätzen vom 12.02.2020 (Bl. 63 d. A.) und 23.03.2020 (Bl. 79 d. A.) trat der Schuldnervertreter dem Eröffnungsantrag entgegen. Er führte aus, dass der Gläubiger sowohl im eigenen Namen, als auch für Frau R. diverse, tatsächlich nicht existierenden Ansprüche geltend mache. Hierbei sei es in vielen Fällen zu nicht ordnungsgemäßen Zustellungen bzw. Ersatzzustellungen gekommen. Unter der aus dem Handelsregister ersichtlichen Adresse sei eine Zustellung nicht möglich, teilweise jedoch dennoch beurkundet worden. Aufgrund der fehlerhaften Zustellungen seien die behaupteten Vollstreckungsbescheide nicht rechtskräftig. Die Schuldnerin habe auch nicht bewusst einen Irrtum bei Verfahrensbeteiligten hervorgerufen, da sie mit einem Verfahren gegen sie aufgrund geringer Geschäftstätigkeiten nicht habe rechnen müssen. Mit Beschluss vom 24.04.2020 (Bl. 91 d. A.) ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte mit der Erstattung Rechtsanwalt J. B.. Auf dessen Anregung vom 06.05.2020 (Bl. 114 d. A.) ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.05.2020 verschiedene Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den Gutachter zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Nach zwischenzeitlicher Zurückweisung des Eröffnungsantrages durch Beschluss vom 06.07.2020 (Bl. 229 d. A.) wurde das Verfahren durch aufhebenden Beschluss vom 20.07.2020 (Bl. 275 d. A.) fortgesetzt. Unter dem 22.05.2020 reichte der Schuldnervertreter eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn M. G., vom 20.05.2020 (Bl. 166 d. A.) zur Akte. Nach dieser gäbe es keine weiteren Gläubiger neben den Antragstellern. Deren Forderungen bestünden jedoch nicht. Die in der Bilanz und der Buchhaltung ausgewiesenen, nicht durch eigenkapitalgedeckten Fehlbeträge seien durch Darlehen des Gesellschafters C. G1 gedeckt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erstattete unter dem 14.08.2020 (Bl. 300 d. A.) sein Gutachten, in dem er die Verfahrenseröffnung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung empfahl. Nach dem Bericht besteht keine operative Tätigkeit der Schuldnerin. Verbindlichkeiten seien mit insgesamt 54.195,39 € zu erfassen. Davon entfielen gut 12.000,00 € auf Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. Weiter bestünden Beträge aus Vollstreckungsbescheide vom 03.05.2019 über 60.460,25 € sowie vom 15.04.2019. Ersterer Betrag sei aufgrund der zwischenzeitlicher Einstellung der Zwangsvollstreckung jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Aktiva beliefen sich nur auf etwa 5.000,00 €. Daher liege Zahlungsunfähigkeit vor. Es liege auch eine Überschuldung vor, da der Geschäftsführer entsprechende Vermutung nicht durch seine eidesstattliche Versicherung vom 20.05.2020 entkräftet habe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.08.2020 (Bl. 329 d. A.) hat das Amtsgericht antragsgemäß das Insolvenzverfahren eröffnet und den vorläufigen Insolvenzverwalter nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurden die beiden Insolvenzverfahren miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 03.09.2020 (Bl. 489 d. A.) hat der Gläubiger weitere Sicherungsmaßnahmen angeregt. Gegen den Eröffnungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.09.2020 (Bl. 491 d. A.), bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag. Der Schuldnervertreter hat diese mit Schriftsatz vom 15.09.2020 (Bl. 505 d. A.) begründet. Die Vollstreckungsbescheide als alleinige Grundlage der Anträge seien rechtswidrig und zudem nicht rechtskräftig. Zwar seien die Einsprüche der Schuldnerin zurückgewiesen worden, dies sei jedoch ebenfalls nicht rechtmäßig erfolgt. Insbesondere seien die Zustellung von Mahn- Vollstreckungsbescheid in nicht nachgewiesen. Eine Beweisaufnahme durch das Landgericht über die Zustellung sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Gegen die Entscheidung sei die Berufung anhängig. Aufgrund der fehlenden Rechtskraft sei die Vorlage der Vollstreckungsbescheide nicht ausreichend zur Glaubhaftmachung der Forderung, sodass die Anträge unzulässig gewesen seien. Die Beschwerdebegründung wurde mit Schriftsatz vom 02.10.2020 (Bl. 597 d. A.) ergänzt. Danach habe das Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29.09.2020 die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Hamburg, Altona sowie dem die Einsprüche vorwerfen Urteil des Landgerichts Hamburg als eingestellt habe. Der Insolvenzverwalter ist dem mit Schriftsatz vom 19.10.2020 (Bl. 609 d. A.) entgegengetreten. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes sei auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abzustellen, wobei lediglich neuer Vortrag zu berücksichtigen sei, der sich auf diesen Zeitpunkt beziehe. Insbesondere seien die Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen nicht beglichen gewesen. Hinzu trete der durch den Antragsteller geltend gemachten Betrag von 42.024,50 €. Zahlungsunfähigkeit habe jedoch auch ohne diesen Betrag vorgelegen, da eine Liquidität zur Deckung der Verbindlichkeiten auch im Übrigen nicht bestanden habe. Hinzu trete noch die Verbindlichkeit des Gläubigers R1 gemäß Forderungsanmeldung vom 12.10.2020 über 120.641,99 €. Diese sei jedenfalls aufgrund der Titulierung mit einem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Auch Überschuldung liege bei nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von über 70.000,00 € vor. Das Insolvenzgericht hat der Beschwerde sodann unter dem 22.10.2020 (Bl. 613 R d. A.) nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf die Stellungnahme des Insolvenzverwalters und insbesondere zwei dort markierte Passagen. Im Hinblick hierauf verkenne die Beschwerde offensichtlich die geltende Rechtslage. Der Schuldnervertreter hat sodann mit Schriftsatz vom 02.12.2020 (Bl. 636 d. A.) zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen. Er rügte zunächst, eine ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung liegen nicht vor. Auch der Verweis auf andere Artenbestandteile in der Nichtabhilfeentscheidung sei unzulässig, da der Schuldnerin die vom Gericht markierten Elemente nicht bekannt seien. Eine ordnungsgemäße Begründung liege nicht vor. Der Schuldnerin sei auch das Insolvenzgutachten erst am 20.10.2020 bekannt geworden. Daraus ergäbe sich, dass der Insolvenzverwalter die Anträge für begründet halte. Die Schuldnerin wende sich aber insbesondere gegen die Zulässigkeit, da aufgrund Rechtsmissbrauchs ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung nicht bestehe. Zudem sei die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit begründenden Forderungen nicht ausreichend, da ein rechtswidriger Vollstreckungsbescheid hierzu nicht ausreichend. Im Falle des Antrags von Frau R. sei zudem die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses eingestellt gewesen. Die Entscheidung des Landgerichts, die Einsprüche zurückzuweisen, sei offensichtlich rechtswidrig gewesen und dem Amtsgericht als solche bekannt. Der Gläubiger gehe mit erheblicher krimineller Energie vor, was auch weitere Parallelverfahren gegen Herrn G. K. zeige, gegen den er Vollstreckungsbescheide unter dem Namen „G. K.- K1“ erwirkt habe. Auch diese seien unter falscher Wohnanschrift zugestellt worden, nämlich bei einer Familie G./ K2. Diese habe er schließlich erfolglos im Namen von Frau R. vor dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 307 O 316/19 geltend zu machen versucht. Daneben bestünden weitere Parallelverfahren. In allen Verfahren seien niemals normale Zustellungen, sondern ausschließlich Ersatzzustellungen durch Einlegung in einen Briefkasten beurkundet worden. Auch die angebliche Forderung des Herrn R. beruhe auf einem rechtswidrig ergangenen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag des Herrn R. sei auch nicht durch ihn, sondern durch den Gläubiger qualifiziert elektronisch signiert worden. Aufgrund von Hinweisen des Gerichts hat sodann der Insolvenzverwalter in Schriftsätzen vom 08.01.2021 (Bl. 653 d. A.), 19.01.2021 (Bl. 673 d. A.), 26.01.2021 (Bl. 679 d. A.) sowie 01.03.2021 (Bl. 691 d. A.) Stellung genommen. Mit Vorlage eines Vollstreckungsbescheides werde der Beweis für den Bestand einer Forderung geführt, jedenfalls solange die Vollstreckbarkeit nicht beseitigt sei, müssten Einwendungen nicht berücksichtigt werden. Zudem lägen diverse Unterlagen vor, die der Insolvenzverwalter auf mehrmalige Nachfrage vom Gläubiger erhalten habe, wobei diese als PDF übersandt worden seien. In den Bilanzen seien entsprechende Darlehen nicht aufgenommen worden. Weiter liege E-Mail-Verkehr vor, nach welchem der Geschäftsführer der Schuldnerin den Erhalt von Barbeträgen in Höhe von insgesamt 120.000,00 € bestätige. Von Herrn R. habe er, der Insolvenzverwalter Unterlagen nicht erhalten. Hierzu hat wiederum der Schuldnervertreter mit Schriftsatz vom 08.04.2021 (Bl. 721 d. A.) ausgeführt. Es liege kein üblicher Fall einer titulierten Forderung vor, da einerseits nun ein Vollstreckungsbescheid vorliege und andererseits eine inhaltliche Prüfung auch der zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts nicht stattgefunden habe. Eine entsprechende rechtsstaatliche Rechtfertigung des Vertrauens in den Titel bestehe also nicht. Die Entscheidung des Landgerichts seien auch offensichtlich rechtswidrig. Soweit der Insolvenzverwalter ausführe, die Forderungen seien dennoch nicht mit 0,00 € zu bewerten, betreffe dies lediglich die Begründetheit des Insolvenzantrages, nicht jedoch die Zulässigkeit. Eine Forderung, deren Bestehen nach Ansicht des Oberlandesgerichts völlig offen sei, reiche nicht aus, zumal dies seine Begründung darin hatte, dass keinerlei schlüssiger Vortrag zum Bestehen der Forderung vorgelegen habe. Dagegen stehe zudem die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin, nach denen keiner der geltend gemachten Forderungen bestünden. Auffällig sei weiter, dass der Gläubiger einen durch ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht vorgelegt habe und zudem nicht die Originaldateien, sondern nur Ausdrucke übersendet habe. Dies verschleiere mögliche Manipulationen. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO, § 567 ZPO), aber unbegründet. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren zu Recht eröffnet. 1. Das Insolvenzgericht hat das Verfahren im Ergebnis zu Recht eröffnet. Dabei kann dahinstehen, ob der Eröffnungsantrag möglicherweise nicht zulässig war, da die zugrundeliegenden Forderungen nicht glaubhaft gemacht wurden. Jedenfalls lag aber zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ein Insolvenzgrund vor. a) Die vorgelegten Vollstreckungsbescheide dürften zur Glaubhaftmachung der Forderungen vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Umstände nicht ausreichen. Zwar ist es im Regelfall ausreichend, da die Forderung damit tituliert ist. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Schuldnervertreters ist diese Glaubhaftmachung aber jedenfalls erschüttert, da er geltend macht, dass sämtliche drei Vollstreckungsbescheide aufgrund eines betrügerischen Vorgehens des Antragstellers ergangen sind. Hiervon ist auch das Gericht überzeugt. b) Allerdings war die Schuldnerin bei Verfahrenseröffnung gleichwohl zahlungsunfähig. Dies ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO der Fall, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht erfüllen kann. Danach lag eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor. Wie der Gutachter insoweit bereits im Gutachten festgestellt hat, bestanden jedenfalls Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 12.169,89 €. Auch ohne Berücksichtigung aller übrigen Forderungen, insbesondere auch derjenigen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 62.644,00 €, war die Schuldnerin danach mit den vom Insolvenzverwalter im Gutachten ermittelten Aktiva in Höhe von (allenfalls) 5.000,00 € lediglich in der Lage, etwa 40 % seiner Verbindlichkeiten zu begleichen. c) Die Schuldnerin ist dem im wesentlichen damit entgegengetreten, dass es auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes mangels eines zulässigen Eröffnungsantrages nicht ankomme. Dem folgt die Kammer indes nicht. Vielmehr ist eine Eröffnung des Verfahrens zulässig, wenn Eröffnungsgründe im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung tatsächlich vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.07.2006, Az. IX ZB 204/04 = NJW 2006, 3553; Beschluss vom 02.04.2009, Az. IX ZB 245/08, BeckRS 2009, 10777 Rn. 7, beck-online) kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung an. Dabei ist sämtliches, auch neues Vorbringen zu berücksichtigen, welches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht. Das Gericht ist an den Antrag nicht gebunden und kann daher auch aufgrund anderer Gründe eröffnen (HambKomm/Schröder, § 16 Rn. 14). Diese Grundsätze sind auf den Fall übertragbar, dass der Antrag zwar keinen Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann, ein solcher jedoch tatsächlich besteht. Nur auf Letzteres kommt es nämlich an. Dies ergibt sich insbesondere aus der fehlenden Bindung des Gerichts an den geltend gemachten Antrag. Wenn dieser eine Zahlungsunfähigkeit geltend macht, kann das Gericht das Verfahren auch dann eröffnen, wenn Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt, der Schuldner jedoch überschuldet ist. Dies zeigt, dass es auf das Vorbringen des Antragstellers letztlich nicht ankommt. d) Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass die Schuldnerin auch überschuldet gewesen sein dürfte. Die nachvollziehbaren Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Gutachten belegen, dass auch unter alleiniger Berücksichtigung der Forderung von 12.169,89 € und der im Bundesanzeiger veröffentlichten Daten erhebliche, nicht durch eigenkapitalgedeckte Fehlbeträge bestehen. Auch eine Fortführungsprognose besteht nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Insolvenzverwalters nicht. Der Antragsteller hatte sich in seinem Antrag auch explizit auf die Überschuldung der Schuldnerin berufen. 2. Der Streitwert wurde nach § 58 Abs. 1, 3 GKG festgesetzt. Hierbei war allerdings lediglich der zur Eröffnung führende Betrag von 12.169,89 € zu berücksichtigen. Es wäre unbillig, die Schuldnerin mit einem höheren Wert zu belasten, obwohl sie sich insoweit zu Recht gegen die betrügerisch erlangten Forderungen zur Wehr gesetzt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 91 ZPO, Ziffer 2380 Anlage I zum GKG. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.