Urteil
330 O 79/21
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0322.330O79.21.00
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Leitsätze
1. Die Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus einem Rentenversicherungsvertrag an die Sparkasse ist eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung, wenn sie die Gläubiger des Schuldners benachteiligt, unentgeltlich erfolgt und sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.(Rn.21)
2. Bei der Bestellung von Sicherheiten ist im Ausgangspunkt zwischen der Besicherung von Verbindlichkeiten des Schuldners und derjenigen fremder Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Soweit durch die Abtretung Forderungen der Sparkasse gegen eine Gesellschaft nachträglich besichert werden sollten, ist festzustellen, dass das bloße Stehenlassen selbst eines durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausreichend ist, um die Entgeltlichkeit zu begründen, da das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 46.668,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus einem Rentenversicherungsvertrag an die Sparkasse ist eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung, wenn sie die Gläubiger des Schuldners benachteiligt, unentgeltlich erfolgt und sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.(Rn.21) 2. Bei der Bestellung von Sicherheiten ist im Ausgangspunkt zwischen der Besicherung von Verbindlichkeiten des Schuldners und derjenigen fremder Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Soweit durch die Abtretung Forderungen der Sparkasse gegen eine Gesellschaft nachträglich besichert werden sollten, ist festzustellen, dass das bloße Stehenlassen selbst eines durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausreichend ist, um die Entgeltlichkeit zu begründen, da das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 46.668,39 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.668,39€. Dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin steht die vom Beklagten erhobene Einrede der Anfechtbarkeit gemäß §§ 134 Abs. 1, 146 Abs. 2 InsO entgegen. Danach kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, auch dann verweigern, wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist. 1) Die Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus dem Rentenversicherungsvertrag an die Sparkasse ist eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung, da sie die Gläubiger des Schuldners benachteiligt, unentgeltlich erfolgte und sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. a) Eine Gläubigerbenachteiligung verlangt, dass die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert (BGH Urt. v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BeckRS 2008, 656 Rn. 18). Die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Sparkasse führte zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners, denn sie beeinträchtigte die Befriedigungsmöglichkeiten eben jener Gläubiger, indem die Aktivmasse verkürzt wurde (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2012 – IX ZR 130/10, BeckRS 2013 Rn. 27). Dem steht vorliegend nicht die Annahme eines masseneutralen Sicherheitentausches entgegen. Ein solcher ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit unmittelbar ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuldnervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden ist (BGH Urt. v. 2.2.2017 – IX ZR 245/14, BeckRS 2017, 102351 Rn. 11). Dabei ist grundsätzlich von der Möglichkeit der Konvaleszenz einer gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Verfügung auszugehen und kann die Verpfändung des Termingeldkontos ab dem Zeitpunkt der Einstellung des ersten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und dessen damit einhergehender Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis über das Guthaben als wirksam betrachtet werden (vgl. BGH Urt. v. 18.4.2013 – IX ZR 165/12, BeckRS 2013, 9179 Rn. 26). Jedoch fehlt es ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Verpfändung jedenfalls an der unmittelbaren Ersetzung derselben durch eine gleichwertige Sicherheit. Denn der Verpfändung des Guthabens in Höhe von 40.000,00€ steht – dies ist unstreitig – die Einzahlung eines Versicherungsbeitrags in Höhe von 51.500,00€ gegenüber. Daraus folgt zwangsläufig die Annahme, dass der Schuldner für die Bestellung der neuen Sicherheit in Gestalt der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag über den Wert des ursprünglich verpfändeten Guthabens hinausgehendes zusätzliches Vermögen eingesetzt hat, was wiederum eine Gläubigerbenachteiligung begründet (BGH Urt. v. 28.2.2008 – IX ZR 177/05, BeckRS 2008, 5206 Rn. 13). Eine solche ist überdies auch dann anzunehmen, wenn die neue Sicherheit zusätzlich Forderungen sichern soll, die durch die ursprüngliche Sicherheit noch nicht gesichert wurden (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 221). Während die Verpfändung des Termingeldkontos ausweislich der Verpfändungserklärung vom 30.05.2008 (Anlage K2) dem Zweck diente, Ansprüche der Sparkasse gegen die Gesellschaft zu sichern, erstreckte sich der Sicherungszweck der Abtretungsvereinbarung vom 29.12.2014 (Anlage K4) auf Forderungen der Sparkasse sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den Schuldner persönlich. Zuletzt dürfte es auch an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch der Sicherheiten fehlen, da zwischenzeitlich auf Seiten der Sparkasse ein Rechtsverlust eingetreten war. Denn zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche an die Sparkasse bestand hinsichtlich des ursprünglich verpfändeten Guthabens bereits kein insolvenzfestes Absonderungsrecht im Sinne des § 50 Abs. 1 InsO mehr, welches sich im Wege des Sicherheitentausches in der Sicherungsabtretung hätte fortsetzen können (vgl. BGH Urt. v. 2.2.2017 – IX ZR 245/14, BeckRS 2017, 102351 Rn. 12). Anders, als es die Klägerin behauptet, wurde die Überweisung des Versicherungsbeitrags nicht direkt von dem zu ihren Gunsten verpfändeten Termingeldkonto (Konto-Nr. ... ) angewiesen. Den Überweisungsbelegen (Anlage K15) zufolge veranlasste der Schuldner die Überweisung des Versicherungsbeitrags von einem Konto mit der dazugehörigen Nummer... Insofern ist davon auszugehen, dass das verpfändete Guthaben im Einverständnis mit der Sparkasse vom Termingeldkonto zunächst auf ein anderes Konto transferiert und von dort wiederum – unter Einsatz weiteren Schuldnervermögens – der Versicherungsbeitrag an die Versicherungsgeberin ausgezahlt wurde. Damit der Schuldner seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Sparkasse abtreten konnte, musste er ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K14) zunächst seiner Verpflichtung zur Zahlung des Erstbeitrags in Höhe von 51.500,00€ nachkommen, wofür die Sparkasse wiederum das zu ihren Gunsten verpfändete Guthaben erst freigeben musste. Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Klägerin erfolgte Vortrag zur Frage der Kontonummern ist nach § 296a ZPO nicht zuzulassen. Eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO ist nicht veranlasst. b) Die Leistung in Gestalt der Abtretung erfolgte nach Überzeugung des Gerichts auch unentgeltlich. Entgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist nur dann gegeben, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht und Leistung und Zuwendung voneinander abhängen (BGH Urt. v. 20.12.2012 – IX ZR 130/10, BeckRS 2013, 2242 Rn. 26), wenn also ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urt. v. 19.7.2018 – IX ZR 296/17, Juris, Rn. 18). Bei der Bestellung von Sicherheiten ist im Ausgangspunkt zwischen der Besicherung von Verbindlichkeiten des Schuldners und derjenigen fremder Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Soweit durch die Abtretung Forderungen der Sparkasse gegen die Gesellschaft nachträglich besichert werden sollten, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das bloße Stehenlassen selbst eines durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausreichend ist, um die Entgeltlichkeit zu begründen, da das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet (BGH Urt. v. 26.4.2012 – IX ZR 149/11, BeckRS 2012, 12064 Rn. 21). Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die Gesellschaft aufgrund des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Abtretung überhaupt noch durchsetzbar waren, kommt es nach der vorzitierten Rechtsprechung nicht an. Das Gericht verkennt nicht, dass sich demgegenüber in der nachträglichen – und damit inkongruenten – Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit des Schuldners regelmäßig eine entgeltliche Leistung äußert (BGH Urt. v. 9.6.2016 – IX ZR 153/15, BeckRS 2016, 13123 Rn. 15). Der für das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zur Darlegung der Unentgeltlichkeit ausgeführt, der Schuldner habe mit der Abtretung keine eigene, sondern eine fremde Schuld besichert. Dies steht im Einklang mit der Abtretungsurkunde (Anlage K 4). Zwar ist dort unter Ziffer 2. als Sicherungszweck Forderungen gegen die Gesellschaft und den Schuldner angegeben und werden die Ansprüche, die durch die Abtretung für den Erlebensfall besichert werden sollen mit den Nrn. der Kredite / Darlehen 6200051214 und 6760220142 bezeichnet. Insofern hat die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast indes nichts substantielles zu etwaigen bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners selbst der Sparkasse gegenüber vorgetragen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt Forderungen der Sparkasse gegenüber dem Schuldner bestanden haben, die durch die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag möglicherweise nachträglich besichert werden sollten. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Sparkasse habe dem Schuldner Kredite gewährt, ist hierfür nicht ausreichend. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, der zufolge das Kreditengagement zwischen der Sparkasse und dem Schuldner im Gegenzug zu den gewährten Sicherheiten noch ausgebaut worden sei. Gestützt wird diese Behauptung auch nicht durch die klägerseits vorgelegte „Stellungnahme zum Darlehensantrag P. K.“ (wohl Anlage K 17, s. Bl. 40 d.A.) die nach dem Sachvortrag der Klägerin eine Stellungnahme im Rahmen der Bürgschaftsübernahme darstellt (Bl. 40 d.A.). Aus dieser undatierten Stellungnahme ergibt sich nichts hinreichend substantielles, das auf Verbindlichkeiten des Schuldners bei der Sparkasse im Zeitpunkt der Abtretung hinweisen könnte. Bei der vom Schuldner übernommenen Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auf die der Beklagte hingewiesen hat, dürfte es sich in Ermangelung anderweitigen Vortrags schon nicht um eine entgeltlich begründete Verbindlichkeit handeln. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass ihre nachträgliche Besicherung ebenfalls als entgeltlich zu qualifizieren ist. c) Die Abtretung erfolgte am 29.12.2014 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag des Finanzamts G. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09.03.2017, § 134 Abs. 1 InsO. d) Da bereits die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Schuldner bei Abtretung der Ansprüche mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen und ob die Sparkasse einen solchen Vorsatz des Schuldners kannte, § 133 Abs. 1 InsO. 2) Die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede greift nicht. Nach § 146 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist. So liegt es hier: Der Beklagte verweigert der Klägerin gegenüber eine Leistung in Bezug auf eine auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruhenden Leistungspflicht des Schuldners (vgl. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 146 InsO, Rn. 9). Der nach § 146 Abs. 2 InsO erforderliche Zusammenhang zwischen der Leistungspflicht des Insolvenzverwalters und der anfechtbaren Handlung des Schuldners ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter – wie vorliegend – eine vom Schuldner anfechtbar abgetretene Forderung einzieht und deshalb vom Zessionar belangt wird (BGH Urt. v. 4.5.1970 – VIII ZR 163/68, BeckRS 1970, 31121868; Uhlenbruck/Hirte/Borries, 15. Aufl. 2019, InsO § 146 Rn. 12). II. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen in Gestalt der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Kreis- und Stadtsparkasse M., begehrt die Auskehr eines an den Beklagten in dessen Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn P. K. ausgezahlten Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung. Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 07.06.2002 (... ) wurde über das Vermögen des Herrn P. K. (im Folgenden: Schuldner) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Sicherung von Forderungen der Kreis- und Stadtsparkasse M. (nachfolgend: Sparkasse) gegenüber der K. H. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) verpfändete der Schuldner am 30.05.2008 zugunsten der S. ein Termingeldkonto mit einem Guthaben von 40.000,00€ (Konto-Nr.:..., Anlage K 2). Am 07.12.2009 verbürgte sich der Schuldner zu demselben Zweck (Anlage K 3). Das o.g. Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 30.12.2013 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Eine Restschuldbefreiung wurde nicht erteilt. Am 12.12.2014 schloss der Schuldner bei der P. L. H. (nachfolgend: Versicherungsgeberin) eine private Rentenversicherung (Versicherungs-Nr.:... ) ab und wies in der Folge die Überweisung des Versicherungsbeitrags in Höhe von 51.500,00€ auf das Konto der Versicherungsgeberin an. Am 29.12.2014 trat der Schuldner seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung von Ansprüchen der Sparkasse „auf Rückzahlung des noch nicht getilgten Nettokreditbetrages“ aus zwei in der Abtretungsurkunde benannten Darlehen vom 7.12.2009 und 30.5.2008 an die Sparkasse ab. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage K 4 ergänzend Bezug genommen. Am 01.03.2016 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts G. (... ) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Auf Antrag des Finanzamts G. vom 09.03.2017 und durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 17.08.2017 (... ) wurde sodann erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 02.10.2020 kündigte die Sparkasse gegenüber der Versicherungsgeberin den Versicherungsvertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswerts der Rentenversicherung, der sich auf 55.329,70€ belief, an sich. Mit Schreiben vom 05.11.2020 verweigerte der Beklagte gegenüber der Versicherungsgeberin die Zustimmung zur Auszahlung des Rückkaufwerts an die Klägerin und bat unter Verweis auf die ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter zustehende Einziehungsberechtigung um Überweisung des genannten Betrags auf sein Konto. Dem kam die Versicherungsgeberin nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2021 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Auszahlung des Rückkaufswerts an sie bis zum 01.02.2021 auf. Sie machte einen Betrag in Höhe von 46.397,78€ geltend, was zum 19.01.2021 dem Wert der Forderungen der Klägerin gegen den Schuldner abzüglich verwerteter Sicherheiten entsprach. Die Klägerin behauptet, sie habe ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den Ansprüchen aus der Versicherung erlangt. Sie behauptet, der Schuldner habe das Guthaben vom Termingeldkonto an die Versicherungsgeberin überwiesen. Die Verpfändung des Termingeldkontos an die Sparkasse sei mit Einstellung des ersten Insolvenzverfahrens wirksam geworden. Da das Termingeld bei Einzahlung in die Versicherung bereits nicht mehr dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen gewesen sei habe die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Sparkasse auch zu keiner Gläubigerbenachteiligung führen können, weil es sich bei diesem Vorgang um einen Sicherheitentausch gehandelt habe. Die Klägerin behauptet weiter, dass dem Schuldner beziehungsweise den von ihm geführten Unternehmungen Kredite gewährt worden seien und dass das Kreditengagement im Gegenzug zu den gewährten Sicherheiten ausgebaut worden sei. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die vom Beklagten geltend gemachten Anfechtungsansprüche seien verjährt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten als Insolvenzverwalter in dem Verfahren über das Vermögen des P. K. zu verurteilen, an die Klägerin 46.668,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, bereits die Verpfändung des Termingeldkontos sei unwirksam gewesen. Jedenfalls aber läge kein eine Gläubigerbenachteiligung ausschließender Sicherheitentausch vor. Dafür fehle es im Hinblick auf das verpfändete Guthaben in Höhe von 40.000,00€ und den an die Versicherung eingezahlten Beitrag in Höhe von 51.500,00€ bereits an der Identität der Sicherungsmittel. Im Übrigen sei das Termingeld nicht, wie es für einen wirksamen Sicherheitentausch erforderlich gewesen wäre, unmittelbar in das Vermögen der Sparkasse gelangt. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es im Hinblick auf die Abtretung an einer Gegenleistung seitens der Sparkasse fehle. Die Forderungen der Sparkasse gegen die Gesellschaft seien zum Zeitpunkt der Abtretung aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft bereits nicht mehr durchsetzbar und damit wertlos gewesen, weshalb das Stehenlassen der Forderungen kein ausreichendes Vermögensopfer seitens der Sparkasse mehr darstelle. Die persönliche Haftung des Schuldners aus der Bürgschaft stelle ebenfalls keine relevante Gegenleistung dar, da beide Leistungen unabhängig voneinander erbracht und deshalb gesondert auf erbrachte Gegenleistungen zu überprüfen seien. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, der Schuldner habe im Zeitpunkt der Abtretung in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit gehandelt und die Sparkasse wiederum habe Kenntnis von Umständen gehabt, die auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuteten. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er wegen der anfechtbaren Abtretung die Auszahlung verweigern könne, auch wenn der Anfechtungsanspruch selbst verjährt sein sollte. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 2.3.2022 hat die Klägerin weiter u.a. zur Frage der Entgeltlichkeit vorgetragen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 8.2.2022 ergänzend Bezug genommen.