Urteil
330 O 120/21
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0513.330O120.21.00
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Tenor
1. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Wiederklägerin einen Betrag in Höhe von 223.933,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte keinen weiteren Anspruch auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben gegenüber der Widerklägerin hat, sondern dass dessen Abfindungsanspruch mit der am 10.12.2020 erklärten Aufrechnung der Widerklägerin vollständig erfüllt ist.
3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 350.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Wiederklägerin einen Betrag in Höhe von 223.933,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte keinen weiteren Anspruch auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben gegenüber der Widerklägerin hat, sondern dass dessen Abfindungsanspruch mit der am 10.12.2020 erklärten Aufrechnung der Widerklägerin vollständig erfüllt ist. 3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 5. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 350.000 € festgesetzt. Klage und Widerklage sind zulässig. Insbesondere hat die Beklagte ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 2), da sich der Kläger eines weitergehenden Anspruchs berühmt. Die Klage ist unbegründet, die Widerklage hat hingegen ganz überwiegend Erfolg. I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat zwar mit Ausscheiden aus der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung von 103.276,14 Euro aus § 7.2 i.V.m. § 7.3 PartV erlangt. Die Regelung des Abfindungsanspruchs durch den PartV in Abweichung des gesetzlichen Leitbilds des – dispositiven (vgl. Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 406) – § 738 BGB ist wirksam. Abweichend von dem Leitbild des § 738 BGB wird der Abfindungsanspruch nach der Vereinbarung zwischen den Partnern nicht durch die für eine Auseinandersetzung erforderliche (aufwändige) Ermittlung des Ertragswertes des Gesellschaftsanteils ermittelt, sondern auf die in § 7.2 PartV abschließend aufgezählten Positionen begrenzt. Dass ein etwaiger „Good Will“ nicht beziffert und kompensiert wird, ist für die Wirksamkeit der Abfindungsregelung unerheblich. Die fehlende Kompensation ist vielmehr eine Frage der Wirksamkeit der Entschädigungsregelung in § 7.7 PartV. Nach Maßgabe der §§ 7.2 und 7.3 PartV hat der Kläger mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 103.276,14 Euro erlangt. Einen auf der Anwendung dieser Vereinbarung beruhenden höheren Betrag hat der Kläger weder dargelegt noch geltend gemacht. 2. Der Auszahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 103.276,14 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Entschädigungsanspruch gem. § 387 BGB rückwirkend vollständig erloschen. a) Die Beklagte hat die Aufrechnung am 10.12.2020 erklärt. Ihr stand zu diesem Zeitpunkt eine fällige, durchsetzbare Gegenforderung gegen den Beklagten aus § 7.7 PartV in Höhe von 327.209,72 Euro zu. aa) Wirksamkeit § 7.7 Abs. 2 PartV Die unter § 7.7 Abs. 2 PartV getroffene „Mandantenschutzklausel“ ist gemessen an § 138 BGB und Art. 12 GG wirksam. Die Entschädigungsregelung kann nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtschau der einzelnen Regelungsgegenstände des § 7 PartV beurteilt werden. (1) Vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit darf eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung den Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schutzwerten Interessen des Begünstigten hinausgehen. Ihre Rechtfertigung finden die Beschränkungen allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf eine solche Beschränkung rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potenziellen Wettbewerber auszuschalten (st. Rspr. d. BGH, siehe nur Urteil vom 29. Januar 1996 – II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741; Urteil vom 08. Mai 2000 – II ZR 308/98, NJW 2000, 2584 f.). Dabei wird ein etwas weiterer Rahmen gesteckt, wenn es sich – wie hier – um eine Vereinbarung zwischen gleichgestellten Partnern einer Sozietät und nicht um eine solche im Verhältnis eines Praxisinhabers zu einem in einem Angestellten- oder freien Mitarbeiterverhältnis stehenden Anwalt handelt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07. Oktober 1998 – 13 U 41/97, NZG 1999, 342) (2) Verbreitet und anerkanntermaßen zulässig sind insbesondere zwei Regelungsmodelle: Wird – etwa durch eine Beteiligung am Jahresumsatz zuzüglich zur Auszahlung des Guthabensaldos – durch die Abfindung auch der Wert des Mandantenstamms abgegolten, so ist eine Mandantenschutzklausel, die dem ausscheidenden Rechtsanwalt die Mitnahme von Mandanten und Mandaten zeitlich begrenzt auf zwei Jahre vollständig untersagt, gemessen an § 138 BGB und Art. 12 GG nicht zu beanstanden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2001 – 13 U 41/97 –, Rn. 32, juris; BGH Urteil vom 08 Mai 2000 – II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585; Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 408 mwN). Eine angemessene Regelung ist daneben auch zu erreichen, indem der Ausscheidende „schlicht um schlicht“ auf die Mitnahme von Mandanten verwiesen wird und ein weitergehender Auseinandersetzungsanspruch nicht besteht (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 06. März 1995 – II ZR 97/94, NJW 1995, 1551). (3) Die Partner der Beklagten haben sich privatautonom weder für das eine, noch für das andere Modell entschieden, sondern der Sache nach eine Gewinnabführungsklausel (zum Begriff Hümmerich, AnwBl 2005, 77, 86) vereinbart. Nach dem abschließenden § 7.2 PartV findet eine Kompensation des Wertes des Mandantenstamms der Beklagten nicht statt. Gleichzeitig ist der Ausscheidende im Grundsatz frei, Mandanten und Mandate mitzunehmen. Allerdings schuldet er nach § 7.7 Abs. 2 S. 2 PartV eine Entschädigung in Höhe von 30 % der mit mitgenommenen Mandanten und Mandaten erwirtschafteten Honorare. In Gesamtschau des § 7 PartV ist die Regelung objektiv derart auszulegen, dass hiervon nicht nur bei der Beklagten bereits bestehende Mandate umfasst sind, sondern auch neue Aufträge eines Sozietätsmandanten, die erst nach Ausscheiden des Partners aus der Kanzlei erteilt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Überträgt ein Sozietätsmandant dem ausgeschiedenen Sozius [...] Mandate auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes...“ in § 7.7 Abs. 2 PartV. Dem steht die Formulierung „übernommene Mandate“ in derselben Passage nicht entgegen. Denn diese Formulierung meint erkennbar nicht „von der Beklagten (weg-)/übernommene Mandate“, sondern naheliegend „durch den ausgeschiedenen Sozius bzw. durch die künftige Kanzlei übernommene Mandate“. Andernfalls ergäbe der pauschale Verweis auf (irgendwelche) Mandate auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes keinen Sinn. (4) Aus diesem Regelungskonzept des § 7 PartV erfolgt nach Abwägung der Interessen kein faktischer Kündigungsausschluss und keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, die die Berufsfreiheit des Ausscheidenden übermäßig beeinträchtigt. Aus der Zulässigkeit einer Kompensation „schlicht um schlicht“ durch Mitnahme der Mandate unter Ausschluss anderweitiger Abfindung folgt im Umkehrschluss nicht, dass der Ausschluss der Abfindung des Good Will nicht auch unter Beschränkung der Mitnahme der Mandate möglich ist. Die zwischen den gleichberechtigten Partnern vereinbarte Regelung ist sachlich und örtlich auf Sozietätsmandanten und zeitlich auf drei Jahre beschränkt. Damit überschreitet sie zwar die regelmäßig als angemessen betrachtete Schutzfrist von zwei Jahren (vgl. etwa BeckOGK/Ittmann, 15.12.2021, HGB § 74 Rn. 48). Diese Frist gilt jedoch primär für das vollständige Wettbewerbsverbot. Die Pflicht, die Beklagte am generierten Umsatz zu beteiligen unterscheidet sich jedoch grundlegend von einem vollständigen Verbot (sog. beschränkte Mandantenschutzklausel). Eine Beschränkung über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren ist daher zulässig (vgl. auch Römermann, NJW 2002, 1399, 1400 mwN). Zudem ist zu beachten, dass sich Mandate auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes häufig über längere Zeiträume erstrecken, da sie auch die Betreuung des geschützten Rechts über Jahre hinweg umfassen. Mit Blick auf die Besonderheiten des Rechtsgebiets erscheint eine Kompensation über drei Jahre nicht unangemessen. In der gebotenen Gesamtschau erscheint auch die Höhe von 30 % des umgesetzten Honorars nicht unangemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übernahme eines Mandates hierdurch – auch nur kurzfristig – wirtschaftlich sinnlos würde. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Entschädigung nach § 7.7 Abs. 3 PartV erst mit Zahlungseingang des Honorars fällig wird. bb) Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 7.7 Abs. 2 PartV gegenüber angestellten Patentanwälten Ob der Kläger nach Ausscheiden aus der Beklagten nicht als Partner, sondern seinem Vortrag entsprechend als angestellter Patentanwalt tätig ist, kann offenbleiben. Die Entschädigungspflicht aus § 7.7 Abs. 2 PartV trifft ihn in jedem Fall. (1) In den Anwendungsbereich der Regelung sind auch (künftig) angestellte Anwälte einbezogen. Nach dem Wortlaut des § 7.7 Abs. 2 S. 1 PartV, der ausdrücklich auch auf Mandate der zukünftigen Kanzlei Bezug nimmt, gilt die Entschädigungsregelung auch für Ausscheidende, die anschließend als angestellte Anwälte tätigt sind. Ob die Partner bei Abschluss des PartV die Möglichkeit übersehen haben, dass Ausscheidende danach nicht weiter selbstständig tätig sind, kann dahinstehen. Die Interessenlage der Gesellschafter der Beklagten ändert sich durch die Form der Beschäftigung des Ausscheidenden nicht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass eine andere Regelung getroffen worden wäre. Hierfür spricht auch die ausdrückliche Pflicht aus § 7.7 Abs. 2 S. 3 PartV, wonach der Ausscheidende seiner neuen Kanzlei vor dessen Eintritt schriftlich die Entschädigungspflicht mitzuteilen hat. (2) Die Regelung ist auch gegenüber Ausscheidenden wirksam, die sodann als angestellte Patentanwälte tätig werden. Zwar haben sie als Angestellte weniger Einfluss als Gesellschafter darauf, ob ihr Arbeitgeber von Sozietätsmandanten angetragene Mandate annimmt oder nicht. Zudem partizipieren sie an den mit übernommenen Mandaten umgesetzten Honoraren regelmäßig nicht in der gleichen Weise wie als Partner. Die von Art. 12 GG umfasste Freiheit, seinen Arbeitgeber und die Form der Beschäftigung (selbstständig oder angestellt) zu wählen wird hierdurch beeinträchtigt, da der ausscheidungswillige Partner die wirtschaftlichen Risiken mit in seine Entscheidung einfließen lassen wird. Er läuft Gefahr, seine ehemalige Kanzlei für Honorare der neuen Kanzlei entschädigen zu müssen, auf deren Einnahme und Verteilung er keinen Einfluss hat und an denen er möglicherweise nicht anteilig partizipiert. Auf die Wahl der Anstellungsform hat die ehemalige Sozietät jedoch keinen Einfluss. Diese Entscheidung liegt allein in der Sphäre des Ausscheidenden. Bei diesem – wie etwa dem Beklagten – handelt es sich zudem nicht um eine im Wirtschafts- und Berufsleben unerfahrene Person, sondern um einen hochqualifizierten, rechtskundigen Berufsträger. Es ist Sache des Ausscheidenden mit seinem zukünftigen Arbeitgeber – den er nach § 7.7 Abs. 2 S. 3 PartV ohnehin auf die Entschädigungsregelung hinzuweisen hat – eine angemessene Regelung (etwa eine interne Freistellungsregelung) zu finden. b) Mit Erlöschen der Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen des Klägers entfallen. Zudem befand sich die Beklagte mangels der erforderlichen Mahnung nicht in Verzug. II. Die Widerklage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. 1. Soweit die Gegenforderung der Beklagten den Auszahlungsanspruch übersteigt und daher nicht bereits durch Aufrechnung erloschen ist, ist der Antrag zu 1) der Widerklage begründet. Die Beklagte kann von dem Kläger 223.933,59 Euro verlangen. Dabei hat das Gericht ein umgesetztes Honorar in Höhe von 1.090.699,06 Euro zu Grunde gelegt. Dass unter Anwendung des Wortlautes des § 7.7 PartV durch die neue Sozietät ein niedrigerer Betrag erwirtschaftet worden ist, hat der Widerbeklagte nicht eingewendet. Der Aufforderung der Widerklägerin, den Umsatz ihrem Auskunftsanspruch entsprechend genauer zu beziffern, ist er - auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch den Schriftsatz vom 09.03.2022 - nicht nachgekommen. 2. Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Prozesszinsen). Dass es sich nicht um eine nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsende Entgeltforderung handelt, hat die Widerklägerin im Grunde selbst dargelegt (Schriftsatz v. 09.06.2021, Bl. 32 d.A.), weshalb das Gericht einen entsprechenden Hinweis nicht für erforderlich erachtet hat. 3. Der Kläger hat keinen Abfindungsanspruch gegen die Beklagte, so dass der Widerklageantrag zu 2) begründet ist. Soweit ein Anspruch des Klägers entstanden ist, ist er durch die Aufrechnung vom 10.12.2020 erloschen. Ein über 103,276,14 Euro hinausgehender Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Regelung in § 7.2 i.V.m. § 7.3. PartV ist abschließend und wirksam (vgl. Ziff. I). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung hat sich an dem verfolgten Interesse der Parteien orientiert. Die geltend gemachten Ansprüche waren gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren. Die Beklagte ist eine Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB. Der Kläger ist Patentanwalt und gehörte der Beklagten seit 2006 bis zu seinem Ausscheiden zum Ablauf des Jahres 2017 als Gesellschafter an. Seit dem 01.01.2018 ist der Kläger in einer anderen Patentanwaltssozietät als Patentanwalt tätig. Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch des Klägers sowie einen Entschädigungsanspruch der Beklagten wegen der Übernahme von Sozietätsmandanten der Beklagten durch die neue Sozietät des Klägers. § 7 des zwischen den Gesellschaftern der Beklagten vereinbarten Partnerschaftsvertrags (PartV, Anlagen K1, K2, B1) regelt das Ausscheiden von Gesellschaftern (Sozien) aus der Gesellschaft (Sozietät). Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Beklagten lautete § 7 PartV auszugsweise: „7.2 Der ausscheidende Sozius oder seine Erben haben Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, welches sich zusammensetzt aus [...]. [...] 7.7 (Abs. 1) Ein ausgeschiedener Sozius darf patentanwaltlich tätig sein. Wird er jedoch in den ersten 5 Jahren nach seinem Ausscheiden patentanwaltlich für Auftraggeber tätig, die bei seinem Ausscheiden oder in den letzten 5 Jahren vor seinem Ausscheiden Klienten oder Mandanten oder Auftraggeber der Sozietät waren (Sozietätsmandanten), so gilt die Beschränkung nach § 7.7 Absatz 2. Sozietätsmandanten sind [...] (Abs. 2) Überträgt ein Sozietätsmandant dem ausgeschiedenen Sozius und/oder seiner künftigen Kanzlei Mandate auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, so hat der ausgeschiedene Sozius dies der Sozietät unverzüglich anzuzeigen und der Sozietät als Entschädigung folgende Anteile der mit den übernommenen Mandaten umgesetzten Honorare abzuführen: Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ausscheiden 30 % je Jahr. Das Bestehen dieser Verpflichtung hat der ausgeschiedene Sozius seiner neuen Kanzlei mitzuteilen. (Abs. 3) [...]“ Am 19.11.2020 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers 103.276,14 Euro (Anlage K3) betrage. Am 27.11.2020 (Anlage B3) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger „ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, ohne jegliche Anerkennung einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung und basierend auf seiner Kenntnis – folgende Auskünfte zu den aufgrund des Wortlauts der Mandantenschutzklausel maßgeblichen Honoraren erteile: 1. Periode bis 12/2019 (2 Jahre): Insgesamt EUR 703.630,99 2. Bis 09/2020 (2 ¾ Jahre): Insgesamt EUR 999.807,47 Hierauf basierende Hochrechnung bis 12/2020 Insgesamt EUR 1.090.699,06“. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 09.06.2021 (Bl. 26 d.A.), diese Auskunft durch eine geordnete Zusammenstellung der Umsätze mit Sozietätsmandanten zu spezifizieren, reagierte der Kläger nicht. Am 10.12.2020 (Anlage B5) erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Aufrechnung mit den Ansprüchen der Beklagten aus der Mandantenschutzklausel und teilten mit, dass nach ihrer Berechnung danach ein Restbetrag von 223.933,50 Euro zugunsten der Beklagten offenbleibe. Mit Schreiben vom 01.04.2021 stellte die Beklagte diese Forderung gegenüber dem Kläger bis zum 30.04.2021 fällig. Der Kläger behauptet, seit 01.01.2018 als angestellter Patentanwalt und nicht als Partner in einer Sozietät tätig zu sein. Er meint, § 7.7 PartV stelle eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit dar und sei daher insgesamt unwirksam. Jedenfalls sei die Regelung jedoch auf ihn als angestellten Patentanwalt nicht anwendbar. Der Beklagten stehe daher kein Entschädigungsanspruch zu mit dem sie gegen seinen Abfindungsanspruch aufrechnen könne. Auch sei die Abfindungsregelung aus § 7.2 PartV unwirksam, da bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nur der Nennwert, nicht aber der Good Will der Anteile zugrunde gelegt werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 103.276,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt widerklagend, 1. den Kläger zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 223.933,58 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben gegenüber der Beklagten hat, sondern dass dessen Abfindungsanspruch mit der am 10.12.2020 erklärten Aufrechnung der Beklagten vollständig erfüllt ist. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, ihr habe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Auseinandersetzungsanspruchs des Klägers zugestanden, solange dieser seine Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch nicht erfüllt habe. Ergänzend wird auf die bis zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2022 Bezug genommen.