Urteil
330 O 234/22
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0131.330O234.22.00
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Leitsätze
1. Steht dem Darlehensgeber gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zu, kann er diese nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode berechnen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03).(Rn.37)
2. Für die Belehrung über die Vorfälligkeitsentschädigung in Immobiliardarlehensverträgen genügt es, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19).(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht dem Darlehensgeber gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zu, kann er diese nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode berechnen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03).(Rn.37) 2. Für die Belehrung über die Vorfälligkeitsentschädigung in Immobiliardarlehensverträgen genügt es, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19).(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass die Beklagte durch eine Leistung der Kläger etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dies ist indes nicht der Fall. Denn der Beklagten stand der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 29.354,93 gegen die Kläger zu, so dass diese mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet haben. a) Als Rechtsgrund für die vereinnahmte und einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 502 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach kann der Darlehensgeber im Fall der - wie hier - vorzeitig erfolgten Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Diese Entschädigung durfte die Beklagte nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei dieser Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sichere Kapitalmarkttitel ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, Juris, Rz. 18). Dass die Beklagte die Aktiv-Passiv-Methode fehlerhaft angewendet und falsche Parameter zu Grunde gelegt hätte, machen die Kläger nicht geltend, so dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ihrer Entschädigung nach der - s.o. - grundsätzlich zulässigen Methode der Höhe nach als zugestanden gilt, § 138 ZPO. b) Der Anspruch der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Zu den von der Beklagten gemachten Angaben in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrages führt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg betreffend eine identische Vertragsbedingung in seiner Entscheidung vom 12.12.2022 (13 U 71/22) wie folgt aus: „1) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht wegen einer fehlerhaften Belehrung der Kläger nach § 502 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Die Belehrung genügt den von der Rechtsprechung für Immobiliardarlehensverträge geforderten Anforderungen. a) Der Inhalt von Verbraucherinformationen für grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehensverträge richtet sich ausschließlich nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. den Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB (vgl. BGH Beschl. v. 31.3.2020 - XI ZR 581/18) - BKR 2020, 255). Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH BeckRS 2019, 33010 Rn 42). Hierzu zählen das veränderte Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn, die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand. Alle diese Informationen sind in groben Zügen in der Belehrung Ziff. 10.2 der Anlage enthalten. In ihrer Belehrung benennt die Beklagte die Parameter, nämlich das Ziel der Vorfälligkeitsentschädigung, das Zinsniveau - eine Wiederanlage in Pfandbriefe der Deutschen Bundesbank-, die vereinbarten Zahlungsströme - Zinsen, Tilgung und Restkapital zum Ende der Zinsbindung-, den Verwaltungsaufwand als auch die Abzugsposten für die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten. Gleichermaßen ist erwähnt, dass Sondertilgungsrechte in Anspruch genommen werden und eine Abzinsung auf den Rückzahlungszeitpunkt erfolgt. b) Entgegen der Auffassung der Kläger führt dabei die Information, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung „derzeit" nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolge, nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Hierbei handelt es sich nach der Auffassung des Senats nicht um eine Formulierung, mit der sich die Beklagte eine andere als die von ihr nachfolgend beschriebene Berechnungsmethode vorbehält. Diese Formulierung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Aktiv-Passivmethode als die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässige Berechnungsmethode ansah und auf dieser Basis die Berechnung erfolgen würde. Hierdurch entsteht auch keine Unsicherheit für den Verbraucher. Durch die nachfolgenden Erläuterungen hat sich die Beklagte auf die von ihr genannte Berechnungsmethode festgelegt“. Weiter heißt es in dem vorbezeichneten Beschluss: „c) Der Senat vermag dem Einwand der Klägerinnen, die Beklagte schulde darüber hinaus in ihrer Belehrung zudem eine finanzmathematische Berechnungsformel, nicht zu folgen. Das Urteil des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a.) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Rechtsprechung des EuGH bezieht sich allein auf Informationen, die nach der Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG geschuldet sind. Diese Richtlinie 2008/48/EG ist nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a. und c. auf einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliendarlehensvertrag, um den es vorliegend geht, jedoch nicht anwendbar. Der BGH hat insofern klargestellt, dass die dort vom EuGH festgelegten Grundsätze auch nicht entsprechend auf Immobiliendarlehensverträge anwendbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.09.2021 - XI ZR 599/20 - BKR 2021, 708)“. Dem schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie sich die Ausführungen nach eigener rechtlichen Würdigung zu eigen. Die hier in Rede stehende Vertragsbedingungen gem. Ziffer 10.2. ist nach Maßgabe dessen hinreichend und genügt den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der von den Klägern erhobene Einwand gegen die verwendete Vertragsbedingung in Ziffer 10.2, der dortige Inhalt sei zufallsabhängig richtig oder falsch, verfängt im Streitfall schon deswegen nicht, weil die Kläger angesichts der Kongruenz der mit der Beklagten vereinbarten Sollzinsbindung mit der Frist, nach der gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstmals ordentlich gekündigt werden konnte nicht fehlerhaft informiert worden sind. Unbeschadet dessen heißt es bereits zu Beginn der Bedingung in Ziffer 10.2, die Berechnung erfolge nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sofern die Verwendung der Aktiv-Passiv-Methode nachfolgend dahingehend beschrieben wird, die Sparkasse werde durch ihre Anwendung so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre, ist diese Formulierung Teil der geschuldeten Angabe der „wesentlichen Parameter in groben Zügen“ (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2020 - XI ZR 491/19, Juris, Rz. 12). Wie ausgeführt (s.o.) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Benennung in diesem Umfang erfolgt. Dies schließt auch aus, dass, was die Kläger offenbar für sich in Anspruch nehmen, die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sämtliche hypothetischen Verläufe des abgeschlossenen Darlehens berücksichtigen müssen. Nicht erforderlich ist danach, bereits im Darlehensvertrag jeden Einzelschritt der Berechnung darzustellen und alle erdenklichen Verzweigungen für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen. Wäre dies zutreffend, hätte die Beklagte nicht nur die von den Klägern gewählte exemplarische Entwicklung der Anschlusszinsbindung zu berücksichtigen, sondern auch alle weiteren denkbaren Entwicklungen nach Ablauf der Sollzinsbindung. Dies aber führte dazu, dass die Beklagte u.U. juristische Begriffe wie auch betriebswirtschaftliche Zusammenhänge - für Verbraucher als juristische und betriebswirtschaftliche Laien kaum umfassend und dennoch in nachvollziehbare Weise möglich - detailliert definieren und anhand aller Komponenten, die sich hierauf auswirken könnten, zu erklären hätte. Dies würde den Rahmen „in groben Zügen“ sprengen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.5.2022 - 9 U 237/21, BeckRS 2022, 17933, Rz. 26). Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine Fehlerhaftigkeit der verwendeten Klausel und ebensowenig eine Unklarheit, die zu Lasten der Beklagten ginge. Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht nach Maßgabe von § 309 Nr. 5 b BGB, da es sich bei der verwendeten Klausel nicht um eine solche über einen pauschalisierten Schadensersatz handelt, die einen Schadensersatzanspruch begründet, sondern die allein zur Information der Kläger über die Parameter dient, nach denen die Beklagte den Schadensersatz nach § 252 BGB im Einzelfall berechnen wird, um ihnen zu ermöglichen, die Kosten einer Kündigung einschätzen zu können (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2022 - 13 U 71/22 (vorgelegt als Anlage B 3)). c) Die Kläger berufen sich ohne Erfolg auf unzureichende Angaben der Beklagten zum ordentlichen Kündigungsrecht in Ziffer 11.1 des Vertrages. Die von der Beklagten dort gemachten Angaben zur ordentlichen Kündigung sind nicht unzureichend und führen nicht gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung. Die in Ziffer 11.1 verwendete Erläuterung, das Darlehen kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung gemäß Nr. 3.2 des Darlehensvertrags ganz oder teilweise gekündigt werden. Wird das Darlehen nach Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung mit veränderlichem Sollzinssatz fortgeführt, so kann es in der Folgezeit jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise gekündigt werden entspricht der gesetzlichen Regelung in und verstößt nicht gegen § 489 Abs. 4 BGB. Die Kläger monieren ohne Erfolg, der Vertrag weise nicht auf die „Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet“ hin. Hierauf war nicht hinzuweisen, da die Voraussetzung in § 489 Abs. 1 Nr. 1, HS. 1 BGB, dass nämlich „keine neue Vereinbarung über den Sollzins getroffen worden ist“, im streitgegenständlichen Vertrag nicht erfüllt ist. Vielmehr haben die Parteien in Ziffer 3.2 des Vertrages eine Regelung über den Sollzinssatz nach Ablauf der Zinsbindungsfrist (zum 31.12.2030) getroffen (vgl. Schwintowski/jurisPK-BGB Band 2, 9. Aufl. Stand 12.5.2022, § 489, Rz. 7). Hieraus resultiert ein Kündigungsrecht der Kläger gem. § 489 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 BGB, worauf Ziffer 11.1 Abs. 2 des Vertrages zutreffend und hinreichend hinweist. Auch im Übrigen ist die verwendete Vertragsbedingung nicht unzureichend und begründet keinen Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zu einer identischen Vertragsbedingung führt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im vorbezeichneten Beschluss aus: „e) Die Belehrung ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil die Kläger von der Beklagten unzureichend über ihre Kündigungsrechte informiert worden sind. Auch dies hat das Landgericht zutreffend verneint. Darlehensnehmer müssen nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten - insbesondere dem Recht nach § 494 Abs. 6 BGB - informiert werden, die das nationale Recht kennt. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Belehrung auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs.1 a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 26)“. Auch dem schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie sich die Ausführungen nach eigener rechtlichen Würdigung zu eigen. 2. Auch die von der Beklagten einbehaltenen Bearbeitungskosten in Höhe von € 100 können die Kläger nicht mit Erfolg gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurückfordern. Denn auch insoweit ist mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet worden. Mit Beschluss vom 12.12.2022 hat das Hanseatische Oberlandesgericht (13 U 71/22) ausgeführt: „c) Die Inrechnungstellung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 100,- € ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei diesen Gebühren auch nicht um ein unzulässiges, weil AGB-rechtswidriges Bearbeitungsentgelt. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen, die durch die vertragswidrige Kündigung der Kläger angefallen sind und unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu ersetzen sind. Was die Höhe anbetrifft, so entsprechen die in Rechnung gestellten 100,- € den nach § 287 ZPO geschätzten Kosten. So hat der Senat im Verfahren 13 U 36/19 hierzu festgestellt: „Dabei ist gerichtskundig, dass auch die (hier offenbar zweimal vorgenommene) Berechnung des Entschädigungsbetrages vollständig ED V-gestützt erfolgt und nur wenige Eingaben von Daten erfordert und dass weiter zwei oder drei zusätzliche Briefe geschrieben worden sein werden. Dass der zusätzliche Aufwand der Beklagten zwei Arbeitsstunden und etwas Porto überstiegen hätte, ist nicht ersichtlich. Dieser überschaubare Aufwand ist mit einem Betrag von € 100, - ausreichend abgegolten (§ 287 ZPO)." Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich“ Dem folgt das erkennende Gericht und macht sich die vorstehenden Ausführungen nach eigener rechtlichen Würdigung zu eigen. Auch im vorliegenden Fall handelt sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Bearbeitungsgebühr um eine Schadensposition, die auf die vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages durch die Kläger zurückzuführen ist und von der Beklagten nach Maßgabe ersetzt verlangt werden kann. Ein solches Entgelt kann in angemessener Höhe, die vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, verlangt werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.7.1997 - XI ZR 267/96, Juris, Rz. 36). 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Zwischen den Klägern und der Beklagten kam es am 12.6./6.7.2018 zum Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages in Gestalt eines sog. Forward-Darlehens über eine Darlehenssumme von € 185.000 mit der Vertragsnummer.... Vereinbart war ein Sollzins von 2,23 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 31.12.2030. In Ziffer 3.2 des Vertrages heißt es: Wird bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neue Zinsvereinbarung getroffen, so gilt Folgendes: „Das Darlehen läuft zu veränderlichen Konditionen weiter. Der veränderliche Sollzinssatz beträgt derzeit 3,06 %. Die Anpassung des Sollzinssatzes richtet sich nach einer Veränderung des folgenden Referenzzinssatzes: 3-Monats-Euribor (Bezeichnung des Referenzzinssatzes gemäß § 492 Abs. 7 BGB). Maßgeblich ist der am 1.8.2016 ermittelte Wert des Referenzzinssatzes. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die Sparkasse regelmäßig zum 01.02., 01.05., 01.08. Und 01.11. eines jeden Jahres überprüfen“. Die Vertragslaufzeit war in Ziffer 4.4. des Vertrages (Anlage 1) mit „404 Monaten / bis 31.08.2054“ angegeben. In Ziffer 10.2 trafen die Vertragsparteien eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung. Darin heißt es: „10.2 Vorfälligkeitsentschädigung Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. ‚Aktiv/Passiv-Methode‘. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit – auf Basis des effektiven Jahreszinses – zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen: - Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld; - Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte; - Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt. Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung“. In Ziffern 11.1 des Vertrages findet sich eine Regelung über die ordentliche Kündigung des Darlehens. Dort heißt es: „11.1 Ordentliche Kündigung Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes des Empfangs. Das Darlehen kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung gemäß Nr. 3.2 des Darlehensvertrags ganz oder teilweise gekündigt werden. Wird das Darlehen nach Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung mit veränderlichem Sollzinssatz fortgeführt, so kann es in der Folgezeit jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise gekündigt werden. Wird der veränderliche Sollzinssatz erhöht, kann der Darlehensnehmer das Darlehen zudem innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe der Erhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen; in diesem Fall wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Kündigung der Sparkasse erfolgt in Textform...“. Wegen des weiteren Vertragsinhaltes wird ergänzend auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Zur Auszahlung des Darlehens kam es Ende 2020. Ende 2021 veräußerten die Kläger die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie. Auf Geheiß der Beklagten führten die Kläger das Darlehen vorzeitig an die Beklagte zurück und leisteten an diese eine Zahlung in Höhe von € 212.158,74. Über das Darlehen rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2012 (Anlage K 2) ab und berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 29.354,31 sowie Bearbeitungskosten in Höhe von € 100. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K 2 ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3.2.2022 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, dieser stehe ihrer Auffassung nach keine Vorfälligkeitsentschädigung zu und verlangten die Rückzahlung derselben nebst der von der Beklagten einbehaltenen Bearbeitungsgebühr von € 100. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung, weswegen ihnen in Höhe des einbehaltenen Betrages ein Bereicherungsanspruch zustehe. Gleiches gelte für die einbehaltene Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100. Sie machen geltend, die Angaben im Darlehensvertrag seien nach Maßgabe von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend, weswegen ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen sei. Die im Vertrag enthaltenen Angaben berücksichtigten nicht hinreichend, dass die geschützte Zinserwartung der Beklagten in zeitlicher Hinsicht durch den frühest möglichen Kündigungstermin begrenzt sei, der höchstens zehn Jahre und sechs Monate ab Vollauszahlung bzw. Abschluss einer Anschlussvereinbarung betrage. Sie seien zudem einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen und hielten dieser bei abstrakt-objektiver Auslegung nicht Stand. Die Beklagte habe zudem die im Vertrag vereinbarte Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend erläutert. Insbesondere sei die Erläuterung „Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“ unzutreffend. Ob dies der Fall sei, sei letztlich dem Zufall geschuldet. Im Einzelfall könne dies dann zutreffend sein, wenn sich der frühest mögliche Zeitpunkt für die ordentliche Kündigung des Darlehensnehmers aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt und das Darlehen vorher auch nicht regulär durch schlichte Tilgung zurückgeführt werden könne. Objektiv hingegen sei die von der Beklagten verwendete Aussage falsch, da sie immer dann nicht zutreffend sei, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Zinsbindung greife. Im Streitfall gelte, dass die anfängliche Zinsbindung für den Vertrag am 31.12.2030 ende und die Vertragslaufzeit 404 Monate betrage. Würde etwa am 30.8.2030 eine Anschlusszinsvereinbarung über 15 Jahre getroffen bis zum 30.8.2045, könne die Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten bis zum 30.8.2045 berechnet werden, während ihre berechtigte Zinserwartung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits am 28.2.2041 ende. Mithin umfasse die Berechnung einen Zeitraum von 4,5 Jahren zu viel. Zudem seien Angaben über Tilgungsanpassung und Sondertilgungen unvollständig, beides wirke sich aber auf die geschützte Zinserwartung der Beklagten aus. Schließlich seien die verwendeten Angaben für einen durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht verständlich, da die Beklagte nur unzureichend über die Methodik der Aktiv-Passiv-Berechnung aufklärt. Der in den Vertragsbedingungen genannte Institutsaufwand stehe der Beklagten nicht zu. Tatsächlich begehre die Beklagte mit dieser Position eine Bearbeitungsgebühr, mit der sie im eigenen Pflichtenkreis entstehende Aufwendungen auf den Darlehensnehmer abwälze, was unzulässig sei. Schließlich erweise sich auch die Angabe zur Kündigungsmöglichkeit des Darlehen in Ziffer 11.1 als fehlerhaft. Denn die dort genannte Kündigungsmöglichkeit widerspreche § 489 Abs. 4 S. 1 BGB. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 29.454,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. Februar 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Vorfälligkeitsentschädigung wie auch die Bearbeitungsgebühr zu Recht einbehalten zu haben. Die von ihr verwendeten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien zutreffend, ordnungsgemäß und ausreichend. Weitere und darüber hinausgehende Angaben seien von ihr nicht geschuldet gewesen. Insbesondere sei die Beklagte auch aus Gründen der Verständlichkeit der von ihr verwendeten Formulierungen nicht gehalten gewesen, alle finanzmathematischen Details darzustellen, sondern habe sich auf die Angabe der wesentlichen Parameter beschränken dürfen. Die Beklagte habe auch die den Darlehensnehmern zustehenden Kündigungsmöglichkeiten zutreffend und hinreichend angegeben. Schließlich stehe der Beklagten auch der einbehaltene Institutsaufwand zu. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 6.12.2022 ergänzend Bezug genommen.