Urteil
631 KLs 2/15
LG Hamburg 31. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0427.631KLS2.15.00
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Leitsätze
1. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wird nicht bestraft, wer bei der Einreise falsche Angaben zum Zweck der Reise macht (Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2002 - Ss 12/02).(Rn.104)
2. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar.(Rn.107)
3. Wenn Venezolaner bei der Einreise gegenüber den Grenzbeamten wahrheitswidrig behaupten, zu touristischen Zwecken einzureisen, damit ihnen die Einreise ohne einen Aufenthaltstitel gewährt wird, dann ist dies straflos. Es fehlt dann auch an einer akzessorischen Haupttat, zu der eine Anstiftung oder Beihilfe von Schleusern erfolgen konnte.(Rn.108)
(Rn.109)
4. Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt vorliegend in europarechtskonformer Auslegung der Norm nur in Betracht, wenn die Venezolaner untergetaucht wären, um sich dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren und insbesondere ihrer Abschiebung zu entziehen.(Rn.113)
5. Den §§ 95, 96 AufenthG ist nicht das gesetzgeberische Ziel zu entnehmen, die Anstifter und Gehilfen unabhängig von den Ausländern bestrafen zu wollen. Der Tatbestand des § 96 AufenthG ist nicht als eigenständig formulierter und definierter „Schleusungstatbestand“ ausgestaltet, sondern als Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten der Ausländer. Wenn das Verhalten der Anstifter und Gehilfen unabhängig von der Strafbarkeit der Ausländer bestraft werden soll, muss der Gesetzgeber dies entsprechend unabhängig regeln, was für die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geschehen ist. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung auch selbst straflos ist.(Rn.147)
Tenor
1. Die Angeklagten werden freigesprochen.
2. Die Angeklagte R. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen:
a) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume in der S. Straße H., . Etage, am 12./13.06.2014,
b) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume I. S. G. am 12./13.06.2014,
c) die am 12./13.06.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum der Angeklagten R. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 13.06.2014 bis zu deren Herausgabe, soweit es sich um Sicherstellung von Bargeld handelt jedoch nur bis zum 16.12.2014,
d) die Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 12.12.2014 (161 Gs 61/14) in der Zeit vom 16.12.2014 bis zum 06.01.2015.
3. Der Angeklagte B. A. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen:
a) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume I. S. G. am 12./13.06.2014,
b) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume in der S. Straße H., 3. OG, am 07.08.2014,
c) die am 12./13.06.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum des Angeklagten B. A. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 13.06.2014 bis zu deren Herausgabe,
d) die am 07.08.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum des Angeklagten B. A. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 07.08.2014 bis zu deren Herausgabe.
4. Die Angeklagte R. B. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen:
a) die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume der „T. B.“ in der S. Straße H. am 12./13.06.2014,
b) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume in der S. Straße Hamburg, „Ober Erdgeschoss“, am 12./13.06.2014,
c) die Durchsuchung ihrer Wohnräume in der L. Straße H. am 12./13.06.2014,
d) die am 12./13.06.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum der Angeklagten R. B. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 13.06.2014 bis zu deren Herausgabe,
e) die Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 19.06.2014 (161 Gs 61/14) in der Zeit vom 19.06.2014 bis zur Aufhebung der Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.06.2014 (6800 Js 11/14).
5. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wird nicht bestraft, wer bei der Einreise falsche Angaben zum Zweck der Reise macht (Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2002 - Ss 12/02).(Rn.104) 2. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar.(Rn.107) 3. Wenn Venezolaner bei der Einreise gegenüber den Grenzbeamten wahrheitswidrig behaupten, zu touristischen Zwecken einzureisen, damit ihnen die Einreise ohne einen Aufenthaltstitel gewährt wird, dann ist dies straflos. Es fehlt dann auch an einer akzessorischen Haupttat, zu der eine Anstiftung oder Beihilfe von Schleusern erfolgen konnte.(Rn.108) (Rn.109) 4. Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt vorliegend in europarechtskonformer Auslegung der Norm nur in Betracht, wenn die Venezolaner untergetaucht wären, um sich dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren und insbesondere ihrer Abschiebung zu entziehen.(Rn.113) 5. Den §§ 95, 96 AufenthG ist nicht das gesetzgeberische Ziel zu entnehmen, die Anstifter und Gehilfen unabhängig von den Ausländern bestrafen zu wollen. Der Tatbestand des § 96 AufenthG ist nicht als eigenständig formulierter und definierter „Schleusungstatbestand“ ausgestaltet, sondern als Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten der Ausländer. Wenn das Verhalten der Anstifter und Gehilfen unabhängig von der Strafbarkeit der Ausländer bestraft werden soll, muss der Gesetzgeber dies entsprechend unabhängig regeln, was für die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geschehen ist. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung auch selbst straflos ist.(Rn.147) 1. Die Angeklagten werden freigesprochen. 2. Die Angeklagte R. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen: a) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume in der S. Straße H., . Etage, am 12./13.06.2014, b) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume I. S. G. am 12./13.06.2014, c) die am 12./13.06.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum der Angeklagten R. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 13.06.2014 bis zu deren Herausgabe, soweit es sich um Sicherstellung von Bargeld handelt jedoch nur bis zum 16.12.2014, d) die Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 12.12.2014 (161 Gs 61/14) in der Zeit vom 16.12.2014 bis zum 06.01.2015. 3. Der Angeklagte B. A. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen: a) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume I. S. G. am 12./13.06.2014, b) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume in der S. Straße H., 3. OG, am 07.08.2014, c) die am 12./13.06.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum des Angeklagten B. A. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 13.06.2014 bis zu deren Herausgabe, d) die am 07.08.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum des Angeklagten B. A. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 07.08.2014 bis zu deren Herausgabe. 4. Die Angeklagte R. B. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen: a) die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume der „T. B.“ in der S. Straße H. am 12./13.06.2014, b) die Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume in der S. Straße Hamburg, „Ober Erdgeschoss“, am 12./13.06.2014, c) die Durchsuchung ihrer Wohnräume in der L. Straße H. am 12./13.06.2014, d) die am 12./13.06.2014 erfolgten Sicherstellungen der im Eigentum der Angeklagten R. B. stehenden Gegenstände für die Zeit vom 13.06.2014 bis zu deren Herausgabe, e) die Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 19.06.2014 (161 Gs 61/14) in der Zeit vom 19.06.2014 bis zur Aufhebung der Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.06.2014 (6800 Js 11/14). 5. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagten waren aus rechtlichen Gründen freizusprechen. I. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 09.02.2015 (Geschäftsnummer 6600 Js 1/14) wurde den Angeklagten zur Last gelegt, in H. und anderenorts in der Zeit vom 22.05.2013 bis zum 13.06.2014 in 14 Fällen venezolanische Transsexuelle angeworben zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland der Prostitution nachzugehen und zu diesem Zweck ohne Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik einzureisen sowie sich ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufzuhalten. Dazu sollen die Angeklagten in Venezuela Kontakt zu Transsexuellen aufgenommen und mit diesen verabredet haben, nach Deutschland zu kommen, um dort der Prostitution nachzugehen. Die Prostitution soll in einem Apartment der Angeklagten R. in der S. Straße in H. sowie in einer von der Angeklagten R. angemieteten Wohnung unter der Anschrift I. S. in G. ausgeübt worden sein, wobei die Kunden unter anderem in der von der Angeklagten R. B. in H. geführten T. B. angeworben oder – in G. – von dem Angeschuldigten B. A. vermittelt worden seien. Dafür sollen die angeworbenen Venezolaner an die Angeklagten zum Teil Miete gezahlt und zum Teil ihre Prostitutionserlöse anteilig abgeführt haben. Die Einreise der angeworbenen Venezolaner soll unter dem Vorwand eines touristischen Zwecks erfolgt sein. Dazu sollen die Angeklagten die Venezolaner entsprechend instruiert und ihnen zum Teil zwecks Vorlage bei der Passkontrolle am Flughafen private Einladungen und/oder Bargeld als „Vorzeigegeld“ zur Verfügung gestellt haben. In den Fällen 1 und 2 der Anklage habe die Angeklagte R. die Venezolaner sogar bei der Einreise begleitet und selbst gegenüber den Grenzbeamten erklärt, die mit ihr mitreisenden Personen kämen sie privat besuchen. Auch sollen die Angeklagten die Flugtickets in einigen Fällen gekauft oder vorfinanziert haben. Um bei der Einreise einen touristischen Kurzaufenthalt glaubhaft darlegen zu können und keinen Verdacht auf sich zu ziehen, seien insoweit zunächst kurzfristige Rückflüge gebucht worden, deren Rückflugtickets bei der Passkontrolle ebenfalls vorgezeigt werden konnten. Die Rückflüge seien dann erst nach der Einreise auf spätere Zeitpunkte umgebucht worden. In den Fällen 1 – 3 der Anklage sollen die Venezolaner tatsächlich innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise wieder ausgereist sein. Bei den übrigen Venezolanern (Fälle 4 – 14 der Anklage) sei es zu der geplanten Ausreise nicht mehr gekommen, da die Venezolaner bei Durchsuchungsmaßnahmen in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 angetroffen worden seien. Auch diese hätten sich am 13.06.2014 jedoch noch nicht länger als 3 Monate im Schengenraum aufgehalten. Im Einzelnen wurden den Angeklagten folgende Fälle zur Last gelegt: Fälle 1 und 2 der Anklage: Am 22.05.2013 sollen die Venezolaner A. J. A. (Fall 1 der Anklage) und J. M. L. F. (Fall 2 der Anklage) gemeinsam mit der Angeklagten R., welche beide Venezolaner in Venezuela für eine Prostitutionstätigkeit in Deutschland angeworben habe, und hinsichtlich deren Einreisezweck die Angeklagte R. den Grenzbeamten bewusst wahrheitswidrig erklärt habe, Zweck der Einreise sei ein Kurzaufenthalt zu touristischen Zwecken, nach Deutschland eingereist sein. Beide sollen sich - wie von Anfang an gemeinsam mit der Angeklagten R. verabredet gewesen sei - in der Folgezeit bis zu ihrer Ausreise am 20.08.2013 gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von mindestens 100,-- € wöchentlich überwiegend in einer Wohnung in der S. Straße in H. auf gehalten haben, um dort - ohne zuvor einen Antrag auf einen diese Tätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitel gestellt zu haben - der entgeltlichen Prostitution nachzugehen, was beide auch getan hätten, wobei die Anwerbung von Prostitutionskunden unter anderem in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. erfolgt sei. Fall 3 der Anklage: Am 20.01.2014 soll der Venezolaner X. A. M. M. über P. nach Deutschland eingereist sein, wo er vom 20.01.2014 bis zum 10.04.2014 in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von mindestens 1.800,-- € monatlich die Prostitution ausgeübt habe. Fall 4 der Anklage: Am 16.04.2014 soll der Venezolaner J. E. C. über C. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in V. von der Angeklagten R. B. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden und sodann im Zeitraum vom 16.04.2014 bis zum 13.06.2014 in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. gegen Zahlung einer Miete in Höhe von mindestens 1.800,-- € monatlich der Prostitution nachgegangen. Fall 5 der Anklage: Am 16.04.2014 soll der Venezolaner R. J. R. J. über I., S. und B. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. B. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden und sodann in der Zeit vom 16.04.2014 bis zum 13.06.2014 in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. gegen Zahlung einer Miete in Höhe von mindestens 1.800,-- € monatlich der Prostitution nachgegangen. Fall 6 der Anklage: Am 22.04.2014 soll der Venezolaner J. A. G. V. über den Flughafen H. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden, um sich sodann im Zeitraum vom 22. bis zum 26.04.2014 in deren Apartment in H. in der S. Straße, anschließend bis zum 01.06.2014 in dem von der Angeklagten R. angemieteten Apartment an der Anschrift Im S. in G., wo ihm die Angeklagte R. A. B. A. die Freier vermittelt habe, zu prostituieren, wobei er 5.000,-- € abzuarbeiten und bis auf ein Taschengeld sämtliche Prostitutionserlöse an B. A. abzugeben hätte. Zuletzt habe sich G. V. bis zum 13.06.2014 erneut in dem von der Angeklagten R. betriebenen Apartment in der S. Straße in H. prostituiert. Fall 7 der Anklage: Am 22.04.2014 soll der Venezolaner D. D. S. L. über den Flughafen H. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden, um sich sodann vom 22. bis zum 24.04.2014 in deren Apartment in H. in der S. Straße nachfolgend bis zum 01.06.2014 in deren Apartment an der Anschrift Im S. G., wo ihm die Angeklagte B. A. die Freier vermittelt habe, zu prostituieren, wobei er täglich 200,-- € abzuarbeiten und an die Angeklagte R. abzugeben hätte. Zuletzt habe sich S. L. bis zum 13.06.2014 erneut in dem von der Angeklagten R. betriebenen Apartment in der S. Straße in H. prostituiert. Fall 8 der Anklage: Am 08.05.2014 soll der Venezolaner B. A. N. A1 über M. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in V. von der Angeklagten R. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden, um sich sodann vom 08.05.2014 bis zum 01.06.2014 in deren Apartment in H. in der S. Straße und ab dem 01.06.2014 bis zum 13.06.2014 in deren Apartment an der Anschrift Im S. in G. gegen Zahlung einer Miete in Höhe von mindestens 200,-- € pro Woche zu prostituieren. Fall 9 der Anklage: Am 14.05.2014 soll der Venezolaner A. F. A. G. über C. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in V. von der Angeklagten R. B. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden und habe sich im Zeitraum vom 14.05.2014 bis zum 13.06.2014 in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von mindestens 1.800,-- € prostituiert. Fall 10 der Anklage: Am 19.05.2014 soll der Venezolaner A. J. S. P. über L. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden, um sich sodann vom 20.05.2014 bis zum 13.06.2014 in deren Apartment in der S. Straße unter zu prostituieren, wo ihm im Falle der Abwesenheit der Angeklagten R. der Angeklagte B. A., ansonsten R. selbst, täglich 50,-- € abgenommen habe. Fall 11 der Anklage: Am 22.05.2014 soll der Venezolaner E. J. B. J1 über S. und die N. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. B. für die Prostitution in Deutschland angeworben worden, welche er dann vom 22.05.2014 bis zum 13.06.2014 in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von mindestens 1.800,-- € ausgeübt habe. Fall 12 der Anklage: Am 29.05.2014 soll der Venezolaner G. D. M1 nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. zur Ausübung der Prostitution in Deutschland angeworben worden, um sodann vom 01.06.2014 bis zum 13.06.2014 in deren Apartment an der Anschrift Im S. G. gegen Zahlung einer Miete in Höhe von mindestens 200,-- € pro Woche der Prostitution nachzugehen. Fall 13 der Anklage: Am 31.05.2014 soll der Venezolaner E. J. L. R. über P. und D. nach Deutschland eingereist sein, wo er vom 01.06.2014 bis zum 13.06.2014 in dem von der Angeklagten R. angemieteten Apartment an der Anschrift Im S. G. gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von mindestens 200,-- € pro Woche die Prostitution ausgeübt habe. Vor der Einreise habe L. R. von dem Angeklagten B. A. im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken sowie auf der Grundlage eines zuvor mit der Angeklagten R. gemeinsam gefassten Tatplans 1.000,-- € Vorzeigegeld erhalten. Fall 14 der Anklage: Am 11.06.2014 soll der Venezolaner O. M. M. R. über L. und D. nach Deutschland eingereist sein. Er sei zuvor in Venezuela von der Angeklagten R. für die Prostitutionsausübung in Deutschland angeworben worden, um dieser sodann in der Zeit vom 11.06.2014 bis zum 13.06.2014 in dem von der Angeklagten R. angemieteten Apartment an der Anschrift Im S. in G. gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von mindestens 200,-- € pro Woche nachzugehen. II. Die Kammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 01.12.2015 aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 09.12.2015 hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg das Hauptverfahren mit Beschluss vom 12.01.2016 vor der Kammer eröffnet. III. Zur Sache hat die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme – in Übereinstimmung mit dem der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt – folgende Feststellungen getroffen: In der Zeit vom 22.05.2013 bis zum 11.06.2014 reisten die nachstehend aufgeführten 14 venezolanischen Staatsangehörigen nach Deutschland ein. Sie nahmen Unterkunft in den von den Angeklagten betriebenen Wohnungen in der S. Straße in H. sowie Im S. in G. und gingen dort sowie in der von der Angeklagten R. B. betriebenen T. B. der Prostitution nach. Alle Venezolaner konnten dort in der Zeit ihres Aufenthaltes angetroffen werden und sich jederzeit ausweisen. Keiner von ihnen verfügte über einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet hatte. So wurden in diesen Wohnungen sowie in der T. B. bei einer Razzia in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 insgesamt 11 Venezolaner (der Fälle 4 – 14 der Anklage) angetroffen. Die Venezolaner waren dabei milieutypisch wie Prostituierte gekleidet. Der Venezolaner C. wurde in der Wohnung S. Straße in H. mit freiem Oberkörper und in Begleitung eines Mannes angetroffen. In der Wohnung in G. befanden sich ebenfalls zwei Freier, die nackt angetroffen wurden, einer von ihnen in Begleitung des ebenfalls nackt angetroffenen Venezolaners D. M1. Außerdem wurden in den durchsuchten Wohnungen und Zimmern Großpackungen von Kondomen, die zum Teil nur noch halb voll waren, Gleitgel, Feuchttücher, Dildos und ein Anal-Plug gefunden. In den Zimmern der Venezolaner C. und A. G. fielen ferner Müllbeutel mit benutzten Kondomen auf. Auch befanden sich im Gepäck der Venezolaner überwiegend keine touristischen Kleidungsstücke, sondern Strings, Spitzen-BHs und Hot-Pants. Bereits am 23.01.2014 und am 10.04.2014 wurde die T. B. durch Polizeikräfte kontrolliert und dabei festgestellt, dass dort transsexuelle Prostituierte, so am 10.04.2014 auch der Venezolaner M. M. (Fall 3) unter dem Arbeitsnamen „K.“, zugegen waren, die sich unter anderem deutlich an ihren Brüsten manipulierten und jeweils mit Gästen gemeinsam die B. verließen. In den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014, vom 05. auf den 06.06.2014 und vom 12. auf den 13.06.2015 fanden in der T. B. Kontrollen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte statt. In der Nacht vom 16. auf den 17.05.2014 wurde festgestellt, dass die Venezolaner C. (Fall 4), R. J. (Fall 5) und A. G. (Fall 9) dort Prostitutionskunden anwarben, indem sie die Gäste zum Tanzen animierten, offensiv ansprachen und berührten. C. bot dem Polizeibeamten zudem Oralverkehr zum Preis von 50 € an. In der Nacht vom 05. auf den 06.06.2014 wurde festgestellt, dass wiederum die Venezolaner C., R. J. und A. G. sowie der Venezolaner B. J. (Fall 11) dort Prostitutionskunden anwarben, indem sie unter anderem sehr freizügig tanzten, dabei ihre Brüste zeigten, auch einmal einem Kunden ins Gesicht hielten und einmal einen Gast sehr offensiv mit dem Po antanzten. R. J., A. G. und B. J1 boten den Polizeibeamten zudem „Ficken und Blasen“ zum Preis von 70 € an. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde kurz vor Beginn der in dieser Nacht vollzogenen Razzia festgestellt, dass wiederum der Venezolaner A. G. einen Gast antanzte und später mit ihm die Bar verließ. Im Anschluss an die in den vorstehenden Feststellungen beschriebenen Vorfälle kam es jedoch zu keinen Rückkehrentscheidungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Venezolaner M. M., C., R. J., A. G. und B. J1. Weitere Kontrollen fanden ebenfalls nicht statt. Auch hinsichtlich der übrigen Venezolaner kam es nicht zu Rückkehrentscheidungen der zuständigen Behörden. Den Angeklagten R. und R. B. war bewusst, dass die eingereisten Venezolaner nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis verfügen, sondern visumsfrei als Touristen eingereist sind. In mehreren Telefonaten am 15.05.2014 um 19:09 Uhr, am 15.05.2014 um 22:04 Uhr, am 17.05.2014 um 18:56 Uhr und am 03.06.2014 um 23:52 Uhr instruierten die Angeklagte R. und am 26.03.2014 um 18:18 Uhr, am 27.03.2014 um 16:53 Uhr, am 07.04.2014 um 20:05 Uhr, am 23.04.2014 um 00:26 Uhr sowie am 22.05.2014 um 00:57 Uhr die Angeklagte R. B. ihre venezolanischen Gesprächsteilnehmer darüber, wie sie sich bei der Einreise zu verhalten hätten, dass sie im Falle einer Kontrolle, die an manchen Flughäfen schwieriger seien, sagen sollten, sie würden als Touristen einreisen, eine Freundin besuchen und innerhalb weniger Wochen wieder ausreisen. Zur Glaubhaftmachung sollten sie Einladungsschreiben, Rückflugtickets und ausreichend Bargeld bei sich führen. Einem venezolanischen Gesprächsteilnehmer sagte die Angeklagte R. B. in einem Gespräch am 28.04.2014 um 19:15 Uhr hinsichtlich „Kontrollen“ bei der Einreise über F.: „…aber die Sache ist, dass dort immer wenn man eine Reservierung hat und als Tourist kommt, wird man oft gefragt, wo man hingeht, zu wem usw. und ich kann dir keinerlei Daten von mir geben, denn dort kontrollieren sie sehr viel, da kann ich eine Strafe oder so kriegen.“ Zudem teile die Angeklagte R. B. in einem Telefongespräch am 11.05.2014 um 15:19 Uhr einem Teilnehmer mit, dass bei ihr „Maricas“ bzw. „welche“ wären, die „keine Papiere“ hätten. Hinsichtlich der einzelnen Fälle der Anklage konnten zudem folgende weitere Feststellungen getroffen werden: Fälle 1 und 2 der Anklage: Am 22.05.2013 reisten die Venezolaner A. J. A. (Fall 1 der Anklage) und J. M. L. F. (Fall 2 der Anklage) gemeinsam mit der Angeklagten R., welche beide Venezolaner in Venezuela für eine Prostitutionstätigkeit in Deutschland angeworben hatte, nach Deutschland ein. Sie wurden bei ihrer Einreise am Flughafen zu dritt festgestellt. Die Angeklagte R. erklärte dabei den Grenzbeamten bewusst wahrheitswidrig, Zweck der Einreise sei ein Kurzaufenthalt zu touristischen Zwecken. Wahrheitsgemäß gab sie an, die Venezolaner würden bei ihr wohnen. Beide hielten sich – wie von Anfang an gemeinsam mit der Angeklagten R. verabredet war – in der Folgezeit bis zu ihrer Ausreise am 20.08.2013 gegen Entrichtung einer Miete in Höhe von 100,-- € wöchentlich in einer Wohnung in der S. Straße in H. auf, um dort der entgeltlichen Prostitution nachzugehen, was sie auch taten. Die Anwerbung von Prostitutionskunden erfolgte unter anderem in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B.. Am 20.08.2013 wurden beide Venezolaner am Flughafen D. bei ihrer Ausreise festgestellt und von dem Zeugen H. verantwortlich vernommen. Fall 3 der Anklage: Am 20.01.2014 reiste der Venezolaner X. A. M. M. über P. nach Deutschland ein, wo er am 10.04.2014 in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. festgestellt wurde, als er dort Prostitutionskunden anwarb. Am 12.04.2014 wurde er beim Verlassen der S. Straße in H. bis zum Flughafen Hamburg observiert und dort kontrolliert, als er im Begriff war, aus Deutschland auszureisen. Fall 4 der Anklage: Am 16.04.2014 reiste der Venezolaner J. E. C. nach Deutschland ein. Er wurde um 07:55 Uhr von der Bundespolizei am Flughafen D. festgestellt und kontrolliert. Zwar hatte er eine weibliche Erscheinung, gab jedoch an, männlichen Geschlechts zu sein. Zudem gab er zum Reisezweck an, für zwei Wochen eine Freundin in H. besuchen zu wollen. Sodann flog er – als Tourist – weiter nach H. und wurde dort von seiner Ankunft am Gepäckband an bis zur Adresse S. Straße observiert. In den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014 wurde er in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. von einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten identifiziert, als er dort Prostitutionskunden anwarb. Schließlich wurde er bei einer Razzia in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 in der Wohnung S. Straße in H. mit freiem Oberkörper und in Begleitung eines Mannes angetroffen. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Bei der Durchsuchung des von ihm genutzten Zimmers wurden überdies milieutypische Utensilien aufgefunden. Fall 5 der Anklage: Am 16.04.2014 reiste der Venezolaner R. J. R. J. nach Deutschland ein. Er wurde um 22:15 Uhr von der Bundespolizei am Flughafen H. festgestellt und kontrolliert. Zwar hatte er eine weibliche Erscheinung, laut Pass jedoch ein männliches Geschlecht. Bei der Kontrolle gab er zum Reisezweck an, für eine Woche als Tourist nach H. gekommen zu sein, um seine Sprachkenntnisse zu erweitern. Nach Verlassen des Flughafens wurde er bis zur Adresse L. Straße in H. observiert. Dabei handelt es sich um die Wohnanschrift der Angeklagten R. B.. In den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014 sowie am 12.06.2014 gegen 23:00 Uhr wurde er in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. von einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, als er dort Prostitutionskunden anwarb. Schließlich wurde er bei einer Razzia in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 dort ebenso in milieutypischer Kleidung angetroffen und bei der Durchsuchung des von ihm genutzten Zimmers milieutypische Utensilien aufgefunden. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 6 der Anklage: Am 22.04.2014 reiste der Venezolaner J. A. G. V. über den Flughafen H. nach Deutschland ein. Er wurde um 17:35 Uhr von der Bundespolizei am Flughafen H. festgestellt und kontrolliert. Zwar hatte er eine weibliche Erscheinung, laut Pass jedoch ein männliches Geschlecht. Bei der Kontrolle legte er eine Einladung unter anderem der Angeklagten R. vor, in der die Adresse S. Straße genannt und der Personalausweis der Angeklagten R. in Kopie abgebildet ist. Nach Verlassen des Flughafens wurde er bis zur T. B. in der S. Straße in H. observiert. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde er bei einer Razzia in der Wohnung der Angeklagten R. in der S. Straße angetroffen. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 7 der Anklage: Am 22.04.2014 reiste der Venezolaner D. D. S. L. über den Flughafen H. nach Deutschland ein. Er wurde ab 12:15 Uhr von seiner Ankunft am Terminal 2 des Flughafens H., wo er Kontakt zu der Angeklagten R. hatte, bis zur T. B. in der S. Straße in H. – dorthin fuhr er mit der Angeklagten R. gemeinsam – observiert. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde S. L. bei einer Razzia in der Wohnung der Angeklagten R. in der S. Straße angetroffen. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 8 der Anklage: Am 08.05.2014 reiste der Venezolaner B. A. N. A1 nach Deutschland ein. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde er bei einer Razzia in dem Apartment an der Anschrift Im S. in G. angetroffen, in dem sich zu dieser Zeit auch die Angeklagte R. sowie zwei nackt angetroffene Freier aufhielten. N. A1 konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 9 der Anklage: Am 14.05.2014 reiste der Venezolaner A. F. A. G. nach Deutschland ein. Er wurde um 14:10 Uhr von der Bundespolizei am Flughafen D. festgestellt und kontrolliert. Zwar hatte er eine weibliche Erscheinung, gab jedoch an, männlichen Geschlechts zu sein. Zudem gab er zum Reisezweck an, für eine Woche einen Freund in H. besuchen zu wollen und legte als Nachweis die Einladung eines Dr. I. C1 vor. Sodann flog er weiter nach H. und wurde dort von seiner Ankunft am Gepäckband an bis zur Adresse S. Straße observiert. Dabei wurde festgestellt, dass er am Flughafen die Angeklagte R. B. traf und mit dieser gemeinsam zur S. Straße fuhr. Zuvor hatte die Angeklagte R. B. am 06.05.2014 in einem Gespräch um 18:32 Uhr mit dem Teilnehmer Dr. I. C1 telefoniert und dabei erörtert, dass ein „A.“ am 13.05. einreisen werde, für den der Dr. I. C1 eine Einladung schreiben wolle. Außerdem unterhielten sie sich in dem Telefonat darüber, dass bei der Einreise nach Geld und dem Rückflugticket gefragt werde und die Angeklagte R. B. daher noch ein Rückflugticket kaufen wolle. In den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014 sowie am 12.06.2014 um 23:00 Uhr wurde der A. G. in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. von einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, als er dort Prostitutionskunden anwarb. Schließlich wurde er bei einer Razzia in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 dort erneut in milieutypischer Kleidung angetroffen und bei der Durchsuchung des von ihm genutzten Zimmers milieutypische Utensilien aufgefunden. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 10 der Anklage: Am 19.05.2014 reiste der Venezolaner A. J. S. P. nach Deutschland ein. Die Einreise eines weiteren Venezolaners an diesem Tag war der Bundespolizei zuvor aufgrund der Telekommunikationsüberwachung der Angeklagten R. bekannt. Am 18.05.2014 hatte die Angeklagte R. in einem Gespräch um 22:16 Uhr gegenüber einem Teilnehmer angekündigt, dass eine weitere Venezolanerin am 19.05.2014 („morgen“) komme. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde S. P. bei einer Razzia in der Wohnung der Angeklagten R. in der S. Straße angetroffen. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 11 der Anklage: Am 22.05.2014 reiste der Venezolaner E. J. B. J1 nach Deutschland ein. Er wurde um 21:45 Uhr von der Bundespolizei am Flughafen H. festgestellt und kontrolliert. Dabei gab er als Reisegrund touristische Zwecke an. Nach Verlassen des Flughafens wurde er bis zur Adresse S. Straße observiert. In der Nacht vom 05. auf den 06.06.2014 wurde er in der von der Angeklagten R. B. geführten T. B. von einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, als er dort Prostitutionskunden anwarb. Schließlich wurde er bei einer Razzia in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 dort erneut in milieutypischer Kleidung angetroffen und bei der Durchsuchung des von ihm genutzten „Steigen-Zimmers“ milieutypische Utensilien aufgefunden. Er konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 12 der Anklage: Am 29.05.2014 reiste der Venezolaner G. D. M1 nach Deutschland ein. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde er bei einer Razzia in dem Apartment an der Anschrift Im S. in G. nackt und in Begleitung eines ebenfalls nackt angetroffenen Freiers angetroffen. D. M1 konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 13 der Anklage: Am 01.06.2014 reiste der Venezolaner E. J. L. R. nach Deutschland ein, nachdem er zuvor von dem Angeklagten B. A. motiviert worden war, nach Deutschland zu kommen. Um 12:50 Uhr des 01.06.2014 wurde er von der Bundespolizei am Flughafen D. festgestellt und kontrolliert. Dabei gab er zum Reisezweck an, für 10 Tage einen Freund in Bocholt besuchen zu wollen. Die Einreise eines weiteren Venezolaners an diesem Tag war der Bundespolizei zuvor aufgrund der Telekommunikationsüberwachung der Angeklagten R. bekannt. Am 10.05.2014 hatte die Angeklagte R. in einem Gespräch um 19:04 Uhr gegenüber einem Teilnehmer angekündigt, dass eine weitere Venezolanerin am 01.06.2014 („sie kommt am 1.“) über P. einreisen und nach G. kommen werde. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde L. R. bei einer Razzia in dem Apartment an der Anschrift Im S. in G. angetroffen, in dem sich zu dieser Zeit auch die Angeklagte R. sowie zwei nackt angetroffene Freier aufhielten. L. R. konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. Fall 14 der Anklage: Am 11.06.2014 reiste der Venezolaner O. M. M. R. nach Deutschland ein. Er wurde um 12:50 Uhr von der Bundespolizei am Flughafen D. festgestellt und kontrolliert. Dabei gab er, der eine transsexuelle Erscheinung aufwies, zum Reisezweck an, Freunde in G. besuchen zu wollen. Die Einreise eines weiteren Venezolaners auch an diesem Tag war der Bundespolizei zuvor aufgrund der Telekommunikationsüberwachung der Angeklagten R. ebenfalls bekannt geworden. Am 29.05.2014 hatte die Angeklagte R. um 21:09 Uhr mit einer „D.“ telefoniert, die ihr gesagt hatte, dass sie am „10. in Venezuela ab“ und am „11. an“ kommen werde. Auf die Frage der Angeklagten R., ob sie schon „die schönen Fotos“ hat machen lassen, hatte die „Daniela“ erwidert, deswegen angerufen zu haben, um zu fragen, ob sie die Fotos mit nacktem Busen machen solle, was die Angeklagte R. bejaht und zudem vorgegeben hatte, die „D.“ solle mit schwarzem Hintergrund posieren, da sie blond sei. In der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurde er bei einer Razzia in dem Apartment an der Anschrift Im S. in G. angetroffen, in dem sich zu dieser Zeit auch die Angeklagte R. sowie zwei nackt angetroffene Freier aufhielten. M. R. konnte sich gegenüber den Durchsuchungskräften mit seinem Reisepass ausweisen. IV. 1. Die Beweisaufnahme hat die Vorwürfe aus der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht nach den getroffenen Feststellungen damit weitgehend bestätigt. 2. In Abweichung zum Anklagesatz hat die Kammer lediglich nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte B. A. dem Venezolaner E. J. L. R. „Vorzeigegeld“ als Sicherheitsleistung für die Einreisekontrolle in Höhe von 1.000,00 € zur Verfügung stellte. Der Zeuge D., der als Vernehmungsbeamter den Venezolaner L. R. am 13.06.2014 vernommen hatte, konnte sich zwar noch daran erinnern, dass der L. R. ihm berichtet habe, von einer „A.“ 1000,00 € erhalten zu haben. Dies ist auch glaubhaft, da der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung von sich aus einen plötzlichen Einfall und dies berichtet hatte, obwohl er in diesem Moment nicht exakt danach gefragt wurde und er den Hinweis außerdem damit verknüpfte, dass bei dem L. R. 2000,00 € gefunden worden seien. Insoweit hat er auch deutlich gemacht, dass er diese Information von einem Kollegen, also vom Hörensagen und nicht aus eigener Wahrnehmung, erfahren habe und nicht sagen könne, ob es sich bei der „A.“ um den Angeklagten B. A. handele. Der L. R. habe den Geldbetrag ihm gegenüber sodann damit erklärt, dass 1000,00 € von der „A.“ stammen würden und er den Rest selbst verdient habe. Der Zeuge D. konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, zu welchem Zweck der L. R. dieses Geld erhalten und ob es sich um „Vorzeigegeld“ für die Einreisekontrolle gehandelt hatte. Dies stellte er auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich klar. Die Kammer vermochte daher nicht den Schluss zu ziehen, der Angeklagte B. A. habe gewusst, dass der L. R. und somit – wiederum schlussfolgernd – auch die übrigen Venezolaner als Touristen ohne Arbeitserlaubnis eingereist seien. 3. Die Ermittlungsführer der Bundespolizei, die Zeugen B. und H1, haben übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, dass es vor der Razzia am 12./13.06.2014 außer den durchgeführten Observationsmaßnahmen, der Telekommunikationsüberwachung und den Einsätzen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte in der T. B. keine weiteren Kontrollen, weder in H., noch in G., gegeben habe, die dazu gedient hätten, eine Erwerbstätigkeit der als Touristen eingereisten Venezolaner festzustellen. Auch seien vor der Razzia die zuständigen Ausländerbehörden nicht informiert worden. Dementsprechend sei es vor dem 13.06.2014 ihres Wissens nach nicht zu Rückkehrentscheidungen gekommen. 4. Dass alle Venezolaner in der Zeit ihres Aufenthaltes in den von den Angeklagten betriebenen Wohnungen in der S. Straße in H. sowie Im S. in G. und in der T. B. angetroffen werden und sich jederzeit ausweisen konnten, ergibt sich aus folgenden Feststellungen: Bei der Razzia in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 wurden die Venezolaner R. J., A. G. und B. J1 in der T. B., die Venezolaner C., G. V., S. L. sowie S. P. in den Wohnungen der S. Straße und die Venezolaner N. A1, D. M1, L. R. sowie M. R. unter der Adresse Im S. in G. angetroffen, wie sich aus den in der Hauptverhandlung – zum Teil auszugsweise – verlesenen Durchsuchungsberichten vom 18.06.2014 (Bl. 4-7 hinter Trennblatt 1 SB Durchsuchung 1), vom 19.06.2014 (Bl. 4-7 hinter Trennblatt 2 SB Durchsuchung 1), vom 16.06.2014 (Bl. 9-13 hinter Trennblatt 4 SB Durchsuchung 1) und vom 13.06.2014 (Bl. 4-7 hinter Trennblatt 5 SB Durchsuchung 1) ergibt. Diese Venezolaner konnten sich auch ausnahmslos ausweisen, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Durchsuchungsbericht vom 13.06.2014 (Bl. 4-7 hinter Trennblatt 5 SB Durchsuchung 1) hinsichtlich der Venezolaner N. A1, M. R., L. R. und D. M1 und den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Bescheinigungen über die Abnahme von Ausweispapieren hinsichtlich der Venezolaner C. (Bl. 16 hinter Trennblatt 11 der Fallakten 2), R. J. (Bl. 40 hinter Trennblatt 12 der Fallakten 2), G. V. (Bl. 40 hinter Trennblatt 13 der Fallakten 2), A. G. (Bl. 24 hinter Trennblatt 14 der Fallakten 2), B. J1 (Bl. 22 hinter Trennblatt 15 der Fallakten 2), S. P. (Bl. 44 hinter Trennblatt 20 der Fallakten 3) und S. L. (Bl. 27 hinter Trennblatt 21 der Fallakten 4) ergibt, denen zu entnehmen ist, dass den vorbenannten Venezolanern ihre Ausweispapiere abgenommen wurden. Darüber hinaus konnte auch der Venezolaner M. M. am 10.04.2014 in der T. B. angetroffen werden, wie sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk vom 10.04.2014 (Bl. 2 SB Observation) und dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Observationsbericht vom 14.04.2014 (Bl. 3-7 SB Observation) ergibt. Demgemäß wurde am 10.04.2014 in der T. B. durch Polizeikräfte eine „K.“ angetroffen, die im Rahmen der Observation am 14.04.2014 als M. M. identifiziert wurde. Eine Ausweiskontrolle der „K.“ fand am 10.04.2014 nicht statt. Zudem wurden die Venezolaner C., R. J. und A. G. zusätzlich in den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014, in letzterer darüber hinaus der Venezolaner B. J1, bei Kontrollen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte in der T. B. angetroffen, wie sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsberichten vom 19.05.2014 (Bl. 289-292 d.A.), vom 05.06.2014 (Bl. 348-351 d.A.) und vom 06.06.2014 (Bl. 352-355 d.A.) ergibt. Ausweiskontrollen fanden nicht statt. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass nicht nur die vorbenannten Venezolaner in der Zeit ihres Aufenthaltes in den von den Angeklagten betriebenen Wohnungen in der S. Straße in H. sowie Im S. in G. und in der T. B. hätten angetroffen werden und sich jederzeit ausweisen können, was bereits unzweifelhaft durch die vorstehenden Feststellungen belegt wird, sondern ebenso die Venezolaner A., L. F. und M. M., hinsichtlich derer es keine (Ausweis-) Kontrollen gab. Da alle Venezolaner der anklagegegenständlichen Fälle 4 – 14 in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 angetroffen wurden und sich alle angetroffenen Venezolaner ausnahmslos ausweisen konnten, hat dies eine deutliche Indizwirkung für die Venezolaner A., L. F. und M. M. (Fälle 1 – 3 der Anklage). Dass diese in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 nicht angetroffen wurden, steht dem nicht entgegen, da sie sich zu dieser Zeit nicht mehr in Deutschland aufgehalten haben. Weitere umfassende Kontrollen mit gegenteiligen Feststellungen fanden, wie unter Ziff. IV. 3. ausgeführt, nicht statt. V. Die Angeklagten waren aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da der ihnen mit der Anklageschrift vom 09.02.2015 zur Last gelegte und im Übrigen wie vorstehend festgestellte Sachverhalt sowie das – darauf basierend – den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 96 AufenthG nicht erfüllt. 1. Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Einreise nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht, da die sich später ohne entsprechende Aufenthaltstitel prostituierenden Venezolaner nicht gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist sind. Eine unerlaubte Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass Ausländer ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel einreisen. Bedarf es für die Einreise hingegen keines Aufenthaltstitels, kann die Strafnorm nicht erfüllt werden, wenn die einreisenden Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Für Venezolaner und andere privilegierte Ausländer (sog. „Positivstaater“) ist gemäß Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der VO/EG 539/2001 durch Recht der Europäischen Union bestimmt, dass für einen Kurzaufenthalt von 3 Monaten ein Aufenthaltstitel, in diesem Fall ein für nicht privilegierte Ausländer (sog. „Negativstaater“) erforderliches Visum, nicht erforderlich ist. Die Venezolaner sind nur für Kurzaufenthalte von jeweils nicht mehr als 3 Monaten eingereist und bedurften daher für die Einreise keiner Aufenthaltstitel. Insoweit ist strafrechtlich unerheblich, dass die Venezolaner zu dem Zweck in das Bundesgebiet eingereist sind, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nach wird nicht bestraft, wer bei der Einreise falsche Angaben zum Zweck der Reise macht (OLG Bremen, Beschluss vom 04.06.2002, Az. Ss 12/02, StV 2002, 552; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.1997, Az. 16 Wx 224/97, InfAuslR 1997, 459, obiter dictum auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2004, Az. 2 Ss 36/03, InfAuslR 2004, 317, Rn. 10 nach Juris). Eine dahingehende extensive Auslegung der Norm, wonach bereits das Tätigen falscher Angaben den Tatbestand erfüllen würde, ist gemäß Art. 103 Abs. 2 GG nicht zulässig. Darüber hinaus ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, dass eine Strafbarkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in anderen Varianten des § 95 AufenthG behandelt wird, nämlich in § 95 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 6 AufenthG, wobei danach eine Strafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn mit den Angaben ein Aufenthaltstitel beschafft werden soll, nicht hingegen, wenn sie dazu führen sollen, ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen. Überdies bedürfen Venezolaner als von Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der VO/EG 539/2001 privilegierte Ausländer auch nicht schon deshalb eines Aufenthaltstitels, weil sie beabsichtigen, nach der Einreise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (OLG Bremen, a.a.O.; obiter dictum auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 der VO/EG 539/2001 i.V.m. § 17 Abs. 1 AufenthV entfällt die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch für bereits nach Deutschland eingereiste Ausländer erst, wenn sie einer Erwerbstätigkeit tatsächlich „nachgehen“ bzw. sie „ausüben“. Die bloße Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genügt gerade noch nicht. Wenn aber ein sich schon in Deutschland aufhaltender Ausländer nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 4 Abs. 3 der VO/EG 539/2001 i.V.m. § 17 Abs. 1 AufenthV auch dann noch keines Aufenthaltstitels bedarf, obwohl er bereits beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, muss unter Wertungsgesichtspunkten dies ebenso gelten, wenn die Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits zur Zeit der Einreise bestand. 2. Da demnach für die Einreise ein Aufenthaltstitel nicht erforderlich war, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen Anstiftung oder Hilfeleistung dazu, falsche Angaben zu machen, nicht in Betracht. Dies würde nach dem Wortlaut voraussetzen, dass die Angeklagten die Venezolaner dazu angestiftet oder Hilfe geleistet hätten, unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um für sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Hingegen wird nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht bestraft, wer falsche Angaben macht, um ohne Aufenthaltstitel, hier gemäß Art. 1 Abs. 2 VO/EG 539/2001 ohne Visum, in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen. Bei dieser „Visumsfreiheit“ handelt es sich nach Wortlaut und Systematik der Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG sowie Art. Art. 1 Abs. 2 VO/EG 539/2001 nicht um einen Aufenthaltstitel i.S.d. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2014, Az. 3 Ss 6/14, StV 2014, 488 zu einer EU-Aufenthaltskarte), sondern um eine Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 4 AufenthG, Rn. 30). Schließlich heißt es in § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung „etwas anderes bestimmt ist“. Im Sinne dieser Regelung ist sodann in Art. 1 Abs. 2 VO/EG 539/2001 bestimmt, dass Venezolaner im Falle eines Kurzaufenthaltes von bis zu 3 Monaten vom Erfordernis eines Visums „befreit“ sind. Als Aufenthaltstitel sind demgegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannt: Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Blaue Karte EU (§ 19a), Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). Diese Aufzählung ist abschließend (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 7 nach Juris; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 202. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 4 AufenthG, Rn. 1). Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels stellt folglich keinen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Die Venezolaner C. (Fall 4), R. J. (Fall 5), A. G. (Fall 9), B. J1 (Fall 11), L. R. (Fall 13) sowie M. R. (Fall 14) haben bei der Einreise zwar gegenüber den Grenzbeamten wahrheitswidrig behauptet, zu touristischen Zwecken einzureisen, wie auch die Angeklagte R. für die Venezolaner A. (Fall 1) sowie L. F. (Fall 2). Dies erfolgte jedoch nicht zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels, sondern zur Gewährung der Einreise ohne einen Aufenthaltstitel und ist daher straflos. 3. Das den Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegte und im Übrigen wie unter Ziff. III. festgestellte Verhalten stellt sich auch nicht als strafbare Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar, da das Verhalten der eingereisten Venezolaner nicht strafbar ist und es somit an einer akzessorischen Haupttat fehlt. a) Zwar wurde in § 96 Abs. 1 AufenthG für die Anstiftung und Beihilfe zu den darin genannten Delikten des § 95 AufenthG ein eigener Tatbestand geschaffen, der diese – im Unterschied zu §§ 26, 27 StGB – als zum Teil selbstständiges täterschaftliches Verhalten definiert. Gleichwohl gelten aus systematischen und teleologischen Gründen auch für § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln zur Teilnahme, unter anderem die Akzessorietät, so dass § 96 Abs. 1 AufenthG eine akzessorische Haupttat aus den darin genannten Delikten des § 95 AufenthG erfordert (BGH, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 4 StR 378/14, StV 2015, 353; Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 8 Nebenstrafrecht III, 2. Auflage 2013, § 96 AufenthG, Rn. 3 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung und Literatur). Zum einen greift § 96 Abs. 1 AufenthG schon terminologisch auf die Regelungen der §§ 26, 27 StGB zurück, in denen für das „Anstiften“ und „Hilfe leisten“ die Akzessorietät zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat konstituiert wurde. Und zum anderen dient die Schaffung eines eigenen Tatbestandes für die Anstiftung und Beihilfe in § 96 Abs. 1 AufenthG nicht dem Zweck, die Schleusungsdelikte von den strafbaren Handlungen der Ausländer in § 95 AufenthG völlig zu verselbstständigen. Schließlich greift § 96 Abs. 1 AufenthG weiterhin auf die Regelungen in § 95 AufenthG zu. Dementsprechend sollte für die Teilnahmehandlungen der Schleuser nur ein eigener Strafrahmen eingeführt und die fakultative Milderung des § 27 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden (vgl. auch Gericke, a.a.O., Rn. 2). b) An einer akzessorischen Haupttat fehlt es. Eine Strafbarkeit der eingereisten Venezolaner nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht gegeben. Zwar wäre nach dem Wortlaut der Norm ihr Tatbestand erfüllt, soweit die Anklage zugrunde legt, dass die Venezolaner in H. und G. einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte nachgegangen sind, ohne dafür einen Aufenthaltstitel besessen zu haben. Ein solcher wäre nunmehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich, da mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Privilegierung des § Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der VO/EG 539/2001 gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO/EG 539/2001 i.V.m. § 17 Abs. 1 AufenthV entfallen ist. Auch wären die Venezolaner nach Wegfall der Privilegierung ohne Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 50, 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. dazu Senge, a.a.O., § 58 AufenthG, Rn. 4; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 58, Rn. 9 ff.). Rückkehrentscheidungen wurden nicht erlassen. Demgemäß wurden den Venezolanern auch weder Ausreisefristen gewährt, noch sind solche abgelaufen und Abschiebungen der Venezolaner wurden auch nicht ausgesetzt. Allerdings kommt eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in europarechtskonformer Auslegung nur in Betracht, wenn die Venezolaner untergetaucht wären, um sich dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren und insbesondere ihrer Abschiebung zu entziehen. Das Rückführungsverfahren ist europarechtlich in der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16.12.2008 geregelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.04.2011, Az. C-61/11 PPU, Slg 2011, I-3015-3054, „El Dridi“) und der darauf bezugnehmenden Obergerichte (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 Ss 196/11, dort. insb. Rn. 17/18 nach Juris; KG Berlin, Beschluss vom 26.03.2012, Az. (4) 1 Ss 393/11 (20/12), NStZ-RR 2012, 347, dort. insb. Rn. 12 nach Juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.11.2013, Az. 1 Ss 137/13, InfAuslR 2014, 79; OLG München, Beschluss vom 21.11.2012, Az. 4 StRR 133/12, NStZ 2013, 484) geht das darin geregelte Rückführungsverfahren gegenüber nationalen Strafnormen vor, sodass zunächst das Rückführungsverfahren vollständig eingehalten werden muss und eine strafrechtliche Sanktionierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gegen Europarecht verstößt, sofern sich die Drittstaatsangehörigen nicht dem Verfahren der Richtlinie 2008/115 entzogen haben, indem sie untergetaucht sind (so auch Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 8 Nebenstrafrecht III, 2. Auflage 2013, § 95 AufenthG, Rn. 30). Dieser Rechtsauffassung hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung bereits in ihrem Nichteröffnungsbeschluss vom 01.12.2015 angeschlossen und sie hält daran auch weiterhin fest. Zwecke der Richtlinie 2008/115 sind nach ihrem 2. Erwägungsgrund sowohl die Durchführung einer möglichst effektiven Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (dazu EuGH, a.a.O., Ziff. 59), als auch die Gewährleistung eines grundrechtskonformen und menschenwürdigen Rückführungsverfahrens (dazu EuGH, a.a.O., Ziff. 31 und 43). Damit wird den Mitgliedsstaaten vorgegeben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise bzw. Ausweisung primär auf verwaltungsrechtlicher Ebene zu kontrollieren und zu regeln, sodass nicht nur Haftstrafen, wie Gegenstand der Entscheidung des EuGH vom 28.04.2011 (a.a.O.), sondern jegliche Strafbarkeit ausscheidet, solange Drittstaatsangehörige sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen haben (OLG Hamburg, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Gericke, a.a.O.). Das OLG Hamburg (a.a.O.) und das KG Berlin (a.a.O.) haben sich insoweit auch auf die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung (des BVerfG, Beschluss vom 06.03.2003, Az. 2 BvR 397/02, NStZ 2003, 488 und des BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az. 1 StR 76/04, StV 2005, 24) bezogen. Daraus ergab sich bereits vor Erlass der Richtlinie 2008/115, dass eine Strafbarkeit illegal aufhältiger Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F. in verfassungskonformer Auslegung nur in Betracht kam, wenn sie untergetaucht waren; andernfalls war durch die Strafgerichte ein „hypothetischer Duldungsanspruch“ zu prüfen. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F. lautete nämlich: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt […].“ Der höchstrichterlichen Wertung nach war der Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Duldung jedoch nur strafwürdig, wenn sich die Ausländer dem Verfahren entzogen haben und daher dafür verantwortlich waren, dass ihnen weder eine Duldung erteilt noch dass sie abgeschoben werden konnten (BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.), wobei der BGH mit Urteilen vom 02.09.2009 (Az. 5 StR 266/06, NStZ 2010, 171) und 24.05.2012 (Az. 5 StR 567/11, NStZ 2012, 644) entschieden hat, dass sich in diesem Sinne auch dem Verfahren entzogen hat, wer heimlich eingereist oder seinen Aufenthaltsort bewusst falsch angegeben hat. An dieser grundsätzlichen Wertung hat sich durch das zwischenzeitlich gemäß der Richtlinie 2008/115 europarechtlich determinierte Rückführungsverfahren nichts geändert. Vielmehr wurde diese Wertung nunmehr europarechtlich bestätigt. Der Inhalt des Urteils des BGH vom 25.09.2012, Az. 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481 steht dem nicht entgegen, da der darin abgeurteilte Tatzeitraum in den Jahren 2000-2002 lag, somit vor Erlass der Richtlinie 2008/115 vom 16.12.2008. Für dieses Rückführungsverfahren sieht die Richtlinie 2008/115 mehrere Schritte vor: Zunächst muss gemäß Art. 6 der Richtlinie eine Rückkehrentscheidung getroffen und gemäß Art. 7 der Richtlinie eine angemessene Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt werden, wobei dies mit der Rückkehrentscheidung verbunden werden kann. Erst danach darf die Abschiebung als zwangsweise Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß Art. 8 der Richtlinie erfolgen, wobei in diesem Zuge die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 9 der Richtlinie zu prüfen ist. Nur falls dieses Vorgehen alleine nicht genügt, weil der Ausländer das Verfahren behindert oder Fluchtgefahr besteht, darf gemäß Art. 15 der Richtlinie Abschiebehaft angeordnet werden. Eine vollständige Einhaltung des Rückführungsverfahrens setzt danach nicht nur voraus – wie Gegenstand des Urteils des EuGH vom 28.04.2011 (a.a.O.) –, dass eine verfügte Rückkehrentscheidung mit den Zwangsmitteln der Rückführungsrichtlinie versucht wurde, zu vollstrecken, sondern vor allem, dass zunächst einmal eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. C 329/11, Rz. 45). Soweit der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, der vorliegende Fall habe mit der Entscheidung des 1. Strafsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in dessen Beschluss vom 25.01.2012 (a.a.O.) „nichts zu tun“ und die dortige Auffassung, ein illegal aufhältiger Ausländer könne sich nur dann strafbar machen, wenn er sich dem Rückführungsverfahren entziehe, sei nicht verallgemeinerungsfähig, sondern Ausdruck einer Ausnahmekonstellation, überzeugt dies die Kammer nicht. Zum einen wurde dieser allgemeine Rechtssatz nicht nur von dem 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vertreten, sondern ebenso vom KG Berlin (a.a.O.), OLG Frankfurt a.M. (a.a.O.), OLG München (a.a.O.), und von Gericke (a.a.O.). Zum anderen entspringt er der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 28.04.2011 (a.a.O.), die einen Vorrang des Rückführungsverfahrens konstituierte, wie erläutert. Darauf kann sich nicht berufen, wie auch der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, wer sich dem Rückführungsverfahren entzieht. Alle anderen jedoch können sich darauf berufen. Maßgeblich für die Strafbarkeit ist also die Feststellung, ob sich die Venezolaner dem Rückführungsverfahren entzogen haben. aa) Dass sich die Venezolaner dem Rückführungsverfahren entzogen haben, heimlich eingereist oder gar untergetaucht sind und sich damit auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben in strafwürdiger Weise verhalten haben, ist weder Gegenstand der Anklage, noch in der Hauptverhandlung festgestellt worden. Der Kammer ist bewusst, dass sich das vorliegende Verfahren in tatsächlicher Hinsicht von den bereits obergerichtlich entschiedenen Fällen unterscheidet. In diesen Fällen hatten die Angeklagten zuvor aufenthaltsrechtliche Verwaltungsverfahren durchlaufen, z.B. Asylverfahren, welche ablehnend beschieden worden waren. Gleichwohl waren die dortigen Angeklagten in der Bundesrepublik geblieben. Diejenigen Angeklagten, die entsprechend verurteilt wurden, hatten sich sodann dem weiteren Verfahren, sei es auf Abschiebung oder auf Erteilung einer Duldung, aktiv entzogen. In dem durch die Kammer zu entscheidenden Verfahren mussten sich die Venezolaner hingegen keinen förmlichen Verwaltungsverfahren stellen. Da sie bei der Einreise angegeben hatten, zu touristischen Zwecken einzureisen und innerhalb von 3 Monaten wieder ausreisen zu wollen, wurde lediglich bei ihrer Ein- und Ausreise, soweit letztere noch vor der Durchsuchung am 12./13.06.2014 stattfand, durch die Grenzbeamten kontrolliert, ob für die Einreise ein Aufenthaltstitel benötigt wurde und ob die Ausreise innerhalb der 3-Monats-Frist erfolgte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solches Verhalten primär auf verwaltungsrechtlicher Ebene zu kontrollieren war. Nach der rechtswidrigen, aber wie schon ausgeführt, straflosen Einreise unter wahrheitswidriger Behauptung eines touristischen Reisegrundes hatten sich die eingereisten Venezolaner keinen weiteren Verwaltungsverfahren zu stellen. Erst Recht waren keine Genehmigungsverfahren mit präventiven Kontrollen mehr vorgesehen. Die verwaltungsrechtliche Überwachung erfolgte vielmehr ohne das Erfordernis einer weiteren Mitwirkung der Venezolaner. Ihr Aufenthalt hätte jederzeit z.B. im Rahmen von Personenkontrollen überprüft werden können. Soweit der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit hätten sich die Venezolaner um einen die Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitel bemühen müssen und überdies hätten sie bei der Einreise wahrheitswidrig einen touristischen Reisezweck angegeben und damit das Rückführungsverfahren vereitelt sowie sich dem Verfahren entzogen, überzeugt diese Argumentation die Kammer nicht. Zum einen hat der Strafsenat damit wiederum die falschen Angaben unter Strafe gestellt, obwohl solche – wie ausgeführt – vom Gesetzgeber den Tatbeständen des § 95 AufenthG nur unterworfen wurden, wenn sie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt sind. Das Machen falscher Angaben zur Einreise ohne Aufenthaltstitel wird ausdrücklich nicht bestraft. Folglich kann dies nicht im Wege einer Argumentationsanalogie in den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hinein gedeutet werden. Zum anderen ist ein bloßes Unterlassen einer Antragstellung nicht damit gleichzusetzen, sich dem Rückführungsverfahren im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu entziehen. Aus der Rechtsprechung geht vielmehr hervor, dass der Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Pflichten im Rahmen des Aufenthaltes allein noch keine Strafbarkeit rechtfertigt, sondern gerade dann zunächst das Rückführungsverfahren aktiv betrieben werden muss (vgl. EuGH Urteil vom 28.04.2011, a.a.O.). So hat der EuGH in dem „El Dridi“-Urteil vom 28.04.2011 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie einer nationalen Strafnorm entgegensteht, die bereits dann eine Strafbarkeit begründet, wenn ein Ausländer es unterlässt, entgegen einer Anordnung mit Fristsetzung auszureisen. Strafbarkeitsbegründend darf also nicht allein sein, dass die Venezolaner gegen eine etwaige aufenthaltsrechtliche Pflicht verstoßen haben, gleich ob diese Pflicht in der Meldung, Antragstellung oder Ausreise bestand. Vielmehr muss gerade dann – nach EuGH – das Rückführungsverfahren angewendet werden. Raum für eine Strafbarkeit verbleibt erst, wenn die Durchführung des Rückführungsverfahrens – notfalls mit Zwangsmaßnahmen – unmöglich ist (vgl. EuGH Urteil vom 28.04.2011, a.a.O., Rz. 60). Auch für nur vermeintlich touristisch eingereiste Ausländer gilt das europarechtlich determinierte Rückführungsverfahren nach Richtlinie 2008/115. Folglich kommt auch ihnen gegenüber eine Strafbarkeit nur subsidiär in Betracht, nachdem die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen keine Erfolgsaussichten mehr haben. Dass die Erfolgsaussichten bei einer nicht näher registrierten vermeintlich touristischen Einreise geringer sind, weil der Ausländerbehörde womöglich z.B. die Aufenthaltsorte der Ausländer nicht bekannt sind, hat ihre Ursache in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, die auf ein Genehmigungsverfahren verzichten, und kann nicht den Ausländern zur Last und zum Nachteil ausgelegt werden. Somit haben sich die Venezolaner nicht schon allein deshalb auf strafwürdige Weise dem Rückführungsverfahren entzogen, weil die Ausländerbehörde keine Kenntnis von dem illegalen Aufenthalt hatte, da aufenthaltsrechtlich insoweit keine permanente Kenntnis von den Aufenthaltsorten und Tätigkeiten der Venezolaner vorgesehen ist. Vielmehr bedarf es für eine Strafbarkeit auch hier aktiver Handlungen des Untertauchens durch die Venezolaner, die nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht erfolgten. Insbesondere waren die Venezolaner weder heimlich eingereist, noch hatten sie sich aktiv versteckt oder ihre Identität verschleiert, z.B. durch einen falschen Namen oder fehlende Ausweispapiere. Vielmehr konnten sie insbesondere in der T. B. und in den Wohnungen unter den Adressen S. Straße in H. sowie Im S. in G. angetroffen und dem Rückführungsverfahren zugeführt werden, wie schließlich auch im Rahmen der Razzia am 12./13.06.2014 hinsichtlich der dabei angetroffenen Venezolaner geschehen, so der Venezolaner R. J. (Fall 5), A. G. (Fall 9) und B. J1 (Fall 11) in der T. B., der Venezolaner C. (Fall 4), G. V. (Fall 6), S. L. (Fall 7) sowie S. P. (Fall 10) in den Wohnungen der S. Straße und der Venezolaner N. A. (Fall 8), D. M1 (Fall 12), L. R. (Fall 13) sowie M. R. (Fall 14) unter der Adresse Im S. in G.. Auch konnten sich alle Venezolaner ausweisen, wie hinsichtlich der im Rahmen der Razzia am 12./13.06.2014 angetroffenen Venezolaner geschehen. Darüber hinaus konnte auch der Venezolaner M. M. (Fall 3) am 10.04.2014 in der T. B. angetroffen und kontrolliert werden, als er dort der Prostitution nachging. Zudem wurden die Venezolaner C. (Fall 4), R. J. (Fall 5) und A. G. (Fall 9) zusätzlich in den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014, in letzterer darüber hinaus der Venezolaner B. J1 (Fall 11) bei Kontrollen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte in der T. B. angetroffen, als sie dort ihre Dienste als Prostituierte angeboten. Die Kammer ist nach den getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass ebenso die Venezolaner A. (Fall 1) und L. F. (Fall 2) dort in der Zeit ihres Aufenthaltes hätten angetroffen und kontrolliert werden können, wobei sie zugleich davon überzeugt ist, dass beide und ebenso der Venezolaner M. M. (Fall 3) sich bei entsprechenden Kontrollen hätten ausweisen können. Andere Wege als derartige Kontrollen sieht das Aufenthaltsrecht für die vorliegenden Fälle nicht vor, sodass die Venezolaner nicht untergetaucht waren, sondern dem Rückführungsverfahren zur Verfügung standen. bb) Mögliche Rückführungsverfahren wurden weder eingeleitet noch durchgeführt. In den Fällen 1, 2, 4 – 7, 9 – 11, 13 und 14 der Anklage wurde der Erlass von Rückkehrentscheidungen unterlassen, obwohl die Aufenthaltsorte der eingereisten Venezolaner noch an den jeweiligen Tagen ihrer Einreise von der Bundespolizei ermittelt wurden und dieser damit bekannt waren. In diesen Fällen hätten die Venezolaner also bereits am Tag nach der Einreise oder wenige Tage später an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten kontrolliert und das Rückführungsverfahren durchgeführt werden können. In den Fällen 1 und 2 der Anklage hatte die Angeklagte R. gegenüber den Grenzbeamten angegeben, die mit ihr mitreisenden Venezolaner A. und L. F. besuchten sie. Deren zutreffender Aufenthaltsort bei der Angeklagten R. war den Behörden also bekannt gewesen. In Fall 6 der Anklage hatte der Venezolaner G. V. selbst bei der Einreise seinen künftigen Aufenthaltsort wahrheitsgemäß angegeben. Hinsichtlich der Fälle 4 – 7, 9 und 11 der Anklage wurden die Venezolaner C., R. J., G. V., S. L., A. G. und B. J1 noch am Flughafen H. festgestellt und bis zu ihrer Ankunft in der Straße bzw. in Fall 5 bis zur Adresse der Angeklagten R. B. (L. Straße) observiert. Bezüglich der Fälle 10, 13 und 14 der Anklage ergab sich die Ankunft der weiteren Venezolaner S. P., L. R. sowie M. R. und deren Einsatz in G. aus der Telekommunikationsüberwachung. Auch in diesen Fällen hätten mithin weitere Feststellungen zum Ziel der Reise getroffen werden können, um die Venezolaner wenige Tage später dort kontrollieren zu können. Es kam noch nicht einmal in den Fällen 3 – 5, 9 und 11 der Anklage zu Rückkehrentscheidungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Venezolaner M. M., C., R. J., A. G. und B. J1, obwohl in den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014 in der T. B. durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte festgestellt wurde, dass diese Venezolaner dort der Prostitution nachgingen. Im Anschluss an diese Feststellungen fanden weitere Kontrollen ebenfalls nicht statt. Hinsichtlich der Fälle 3, 8 und 12 der Anklage konnte zwar nicht positiv festgestellt werden, dass den Behörden die Aufenthaltsorte der Venezolaner bekannt waren, es konnte jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Durchführung eines Rückführungsverfahrens von den Venezolaners vereitelt wurde. Jedenfalls unternahmen die Behörden bereits nicht den ihnen möglichen Versuch, den Aufenthalt und die Tätigkeiten der Venezolaner festzustellen, ohne dass dies – mangels Untertauchens – den Venezolanern als Vereitelung des Rückführungsverfahrens vorzuwerfen wäre. c) Die europarechtlich vorgegebene Straflosigkeit der Venezolaner stellt für diese auch nicht nur einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der die Strafbarkeit der Angeklagten unberührt lassen würde (so in Erwägung gezogen von Gericke, a.a.O., § 95 AufenthG, Rn. 30 a.E. und Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, vor §§ 50-52 AufenthG, Rn. 22, die damit erreichen wollen, dass die Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen im Sinne einer limitierten Akzessorietät auch gegeben ist, wenn die Ausländer straflos blieben). Ein solcher Strafaufhebungsgrund ist dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 95 und 96 AufenthG nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigt der Wortlaut des § 96 AufenthG den Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung auch selbst straflos ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Richtlinie 2008/115 den Grund- und Menschenrechten der eingereisten Ausländer dienen soll und nicht ihren Anstiftern und Gehilfen, erst recht nicht, wenn diese aus eigennützigen Gründen an dem straflosen Verhalten der Ausländer teilnehmen, wie von den Varianten des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 AufenthG erfasst; darin wird das Erhalten oder Sich Versprechen Lassen eines Vermögensvorteils tatbestandlich vorausgesetzt; demgegenüber macht sich in der Variante des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AufenthG strafbar, wer – auch uneigennützig – wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungshistorie bemüht ist, Strafbarkeitslücken in den §§ 95, 96 AufenthG zu schließen, zum Beispiel durch Ergänzung der Regelung in § 95 Abs. 1a AufenthG. Eine Strafbarkeitslücke mag daher möglicherweise nicht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechen. Gleichwohl wäre auch eine mögliche planwidrige Regelungslücke vorliegend nicht durch die Rechtsprechung zu schließen, sondern durch den Gesetzgeber. Ein gesetzgeberisches Ziel, die Anstifter und Gehilfen unabhängig von den Ausländern bestrafen zu wollen, ist den §§ 95, 96 AufenthG nicht zu entnehmen. Schließlich wurde der Tatbestand des § 96 AufenthG nicht als eigenständig formulierter und definierter „Schleusungstatbestand“ ausgestaltet, sondern als Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten der Ausländer, die in § 95 AufenthG geregelt sind. Dies stellt also gerade keine lückenlose Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen dar, sondern macht sie schon dem Wortlaut und der Systematik nach abhängig von der Strafbarkeit der Ausländer. Soweit das Verhalten der Anstifter und Gehilfen unabhängig von der Strafbarkeit der Ausländer für strafwürdig gehalten wird, muss der Gesetzgeber dies entsprechend unabhängig regeln, was für die vorliegende Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geschehen ist. Folglich verbleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung selbst straflos ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dass der Gesetzgeber für andere Sachverhalte durchaus entsprechende Regelungen geschaffen hat. So wurde mit der Regelung des § 95 Abs. 5 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass bei der illegalen Einreise grundsätzlich strafbares Unrecht verwirklicht wird. Dort hat der Gesetzgeber einen persönlichen Strafaufhebungsgrund eingefügt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 nach Juris; BGH, Urteil vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, Rn. 16 nach Juris). Es wurde ausdrücklich nur für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission gesetzlich normiert, dass diese auch bei illegaler Einreise aus humanitären Gründen gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission straffrei bleiben sollen. Dies berührt die Strafbarkeit von Anstiftern und Gehilfen nach § 96 AufenthG nicht (BGH, Urteil vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, Rn. 16 nach Juris). Eine entsprechende ausdrückliche gesetzgeberische Wertung fehlt demgegenüber für die europarechtlich determinierte Straffreiheit im Fall des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Einer vergleichenden Betrachtung zu § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission steht nicht entgegen, dass in § 95 AufenthG für die europarechtlich determinierte Straflosigkeit der Venezolaner überhaupt keine Regelung existiert, weil die Straflosigkeit der Venezolaner nicht im nationalen Recht begründet liegt, sondern in der europäischen Richtlinie 2008/115 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Dieser Umstand verdeutlicht geradezu, dass die europarechtlichen Vorgaben in § 95 AufenthG nicht ausreichend umgesetzt wurden, also ein europarechtskonformer gesetzgeberischer Wille zur Schaffung eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes entsprechend der Regelung des § 95 Abs. 5 AufenthG sowie – damit korrespondierend – einer von der Strafbarkeit der Venezolaner unabhängigen Strafbarkeit ihrer Gehilfen nicht existiert. Sollte es sich dabei um eine planwidrige Regelungslücke handeln, dürfte diese nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden. § 95 Abs. 5 AufenthG dient auch nicht nur deklaratorischen Zwecken ohne Charakterisierung der Regelung als persönlichen Strafaufhebungsgrund, wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber die völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Privilegierung von Flüchtlingen gemäß Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission durch die Schaffung des § 95 Abs. 5 AufenthG als persönlichen Strafaufhebungsgrund umgesetzt, der nämlich trotz Vorliegens einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat aus in der Person des Flüchtlings und in seinem Nachtatverhalten liegenden Gründen (unverzügliche Meldung bei den zuständigen Behörden) von der Bestrafung absieht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 f. nach Juris). Im Lichte dieser Gesetzessystematik ist zudem unter Wertungsgesichtspunkten auch im vorliegenden Fall den Angeklagten zuzurechnen, dass sie gerade auch an demjenigen Verhalten der eingereisten Venezolaner beteiligt waren, welches letztlich deren Straflosigkeit begründet. Schließlich haben die Angeklagten organisiert, dass die Venezolaner offen und nicht heimlich eingereist sind, unter den jeweiligen Adressen anzutreffen waren und sich nicht versteckt haben sowie, dass sie sich dort im Rahmen von Kontrollen ausweisen konnten und ihre Identität nicht verschleiert haben. Den Angeklagten ist also zuzurechnen, dass die Venezolaner – wie ausgeführt – nicht untergetaucht sind, sondern ein Rückführungsverfahren hätte durchgeführt werden können. Dies muss unter Wertungsgesichtspunkten auch den Angeklagten zu Gute kommen, gerade weil die Systematik der §§ 95 und 96 AufenthG vorsieht, dass in § 96 AufenthG auf die Tatbestände des § 95 AufenthG zurückgegriffen wird. Mit § 95 Abs. 5 AufenthG als persönlichen Strafaufhebungsgrund wurde davon nur als Ausnahmefall abgewichen, weil die Flüchtlingseigenschaft als Grund der Straffreiheit von geschleusten Flüchtlingen nicht die Schleuser begünstigen soll, die an diesem Grund der Straflosigkeit keinen Anteil haben, sondern die vielmehr die bereits bestehende Lage der Flüchtlinge nur ausnutzen, zum Teil auf menschenunwürdige Weise, um sich daran zu bereichern. Insoweit knüpft der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 AufenthG insbesondere an einem in der Person des Flüchtlings liegenden Merkmal – nämlich der Flüchtlingseigenschaft – an (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 f. nach Juris). Demgegenüber wird die europarechtlich determinierte Straflosigkeit der Venezolaner nicht durch deren persönliche Eigenschaften begründet, sondern ausschließlich durch ihr Verhalten (Unterlassen des Untertauchens) bzw. die objektive Möglichkeit zur Durchführung des Rückführungsverfahrens. Erst Recht ist der Ausnahmefall des § 95 Abs. 5 AufenthG auf andere Fälle nicht übertragbar, in denen – wie hier – die Straflosigkeit der Ausländer durch ihre Anstifter und Gehilfen mitbegründet wurde. Schließlich haben die Angeklagten den Venezolanern lediglich dabei geholfen, sich zwar verwaltungsrechtlich rechtswidrig, nicht aber sich strafbar zu verhalten. Somit verbleibt es auch unter diesen Wertungsgesichtspunkten bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung selbst straflos ist. Etwas anderes ergibt sich – abermals unter Wertungsgesichtspunkten – auch nicht daraus, dass – wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat – „sogar“ Schleuser von Flüchtlingen strafbar bleiben, obwohl die geschleusten Flüchtlinge aus humanitären Gründen gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission nicht bestraft werden, also einen besonderen Schutz genießen, indem ihre illegale Einreise von Gesetzes wegen als nachvollziehbar und nicht strafwürdig anerkannt wird; deren nachvollziehbares Bedürfnis zum illegalen Grenzübertritt kommt ihren Schleusern als Gehilfen – strafrechtlich – nicht zugute. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, insofern müssen „erst Recht“ die Angeklagten strafrechtlich sanktioniert werden, da die von ihnen unterstützten Venezolaner dem besonderen Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterliegen. Allerdings findet die Strafbarkeit der Schleuser von Flüchtlingen ihre Rechtfertigung auch gerade in der Ausnutzung der Not der Flüchtlinge und der Flüchtlingseigenschaft als Anknüpfungspunkt des persönlichen Strafaufhebungsgrundes. Insoweit stehen Flüchtlinge und ihre Schleuser strafrechtlich nicht „im selben Lager“. Daher verfolgt der Gesetzgeber bekanntlich das Ziel, die Schleusung von Flüchtlingen zu bekämpfen, nicht aber die Flüchtlinge selbst. Diese Konstellation ist hingegen nicht „erst Recht“ auf die Venezolaner und die Angeklagten zu übertragen. Die Venezolaner und die Angeklagten trennt keine persönliche Eigenschaft, die zudem erst die Straflosigkeit der Venezolaner begründet. Vielmehr stehen sie strafrechtlich „im selben Lager“ und hängen nach der Systematik der §§ 95 und 96 AufenthG voneinander ab. Überdies würde es sich bei diesem „Erst-Recht-Schluss“ aus § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission um eine unzulässige Analogie handeln. Nach alledem bleibt es im Hinblick auf den Anklagevorwurf bei der Straflosigkeit der Angeklagten. 4. Die Venezolaner und die Angeklagten mögen sich nach dem ihnen in der Anklage zur Last gelegten und im Übrigen festgestellten Verhalten verwaltungsrechtlich, hier aufenthaltsrechtlich, rechtswidrig verhalten haben. Strafbar war dieses Verhalten hingegen nicht. Ob die Angeklagten gegebenenfalls gegen steuerrechtliche Tatbestände verstoßen haben könnten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. VI. Da die Angeklagten freigesprochen wurden, sind sie für Schäden, die aufgrund der im tenorierten Umfang erfolgten Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG aus der Staatskasse zu entschädigen. 1. Am 12./13.06.2014 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten R. in der S. Straße H. und Im S., 4. G. durchsucht. Dabei wurden diverse im Eigentum der Angeklagten stehende Gegenstände, u.a. Bargeld, sichergestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.12.2014 (161 Gs 61/14) wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 7.900,00 € angeordnet und aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 16.12.2014 (6800 Js 11/14) durch Sachpfändung in das sichergestellte Bargeld vollstreckt; das den Betrag von 7.900,00 € übersteigende sichergestellte Bargeld wurde zugleich freigegeben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06.01.2015 (6800 Js 11/14) erfolgte die Freigabe auch des restlichen Bargeldes. 2. Am 12./13.06.2014 wurden ebenfalls die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten B. A. Im S., G. und am 07.08.2014 die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagte B. A. in der S. Straße, H. durchsucht. Dabei wurden im Eigentum des Angeklagten stehende Gegenstände sichergestellt. 3. Am 12./13.06.2014 wurden ebenso die Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten R. B. in der S. Straße, H., sowohl die „T. B.“ als auch die Wohnung im „Ober Erdgeschoss“, sowie die Wohnräume der Angeklagten R. B. in der L. Straße, H. durchsucht. Dabei wurden diverse im Eigentum der Angeklagten stehende Gegenstände sichergestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.06.2014 (161 Gs 61/14) wurde überdies der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 20.600,00 € angeordnet und durch Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.06.2014 (6800 Js 11/14) vollstreckt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.