Beschluss
331 O 279/13
LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0712.331O279.13.00
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Tenor
Der Festsetzungsantrag der Beklagten zu 2) vom 06.04.2016 gegen den Beklagten zu 1) über 2.283,07 € wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Festsetzungsantrag der Beklagten zu 2) vom 06.04.2016 gegen den Beklagten zu 1) über 2.283,07 € wird zurückgewiesen. Die von dem Beklagten zu 1) an den Kläger zu erstattenden Kosten wurden bereits durch den Beschluss vom 21.04.2016 ausgeglichen. Der Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten ist zu entnehmen, dass sich bezüglich des Beklagten zu 2) ebenfalls ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 2.283,07 € ergibt. Die Festsetzung gegen den Beklagten zu 1) ist jedoch zu versagen. Einer Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen steht nichts im Wege, wenn sich die Parteien im Prozessvergleich auf eine Kostenregelung verständigt haben, die auch für das Verhältnis der Streitgenossen untereinander gelten soll. Wenn die Kostenregelung eines Prozessvergleichs Grundlage für eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen sein soll, muss ein entsprechender Wille der Parteien jedoch im Vergleich selbst oder zumindest im protokollierten Erklärungszusammenhang seinen sinnfälligen, keiner Ermittlungen bedürftigen Ausdruck finden. (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1992 – 17 W 506/91 –, juris). Vorliegend geht aus der Kostengrundentscheidung gerade nicht explizit hervor, dass diese auch für das Verhältnis der Beklagten untereinander gelten soll. Eine Kostenausgleichung zwischen den Streitgenossen ist daher nicht möglich.