Urteil
331 O 10/17
LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1011.331O10.17.00
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Leitsätze
1. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten – insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten – aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (Anschluss BGH, 14. Juli 2016, IX ZR 188/15, ZInsO 2017, 1749).(Rn.38)
2. Wird eine Versicherung zum Rückkaufswert an das Versicherungsunternehmen zurückgegeben, werden hierdurch erhebliche Verluste in Kauf genommen. Wer zusätzlich den Rückkaufswert einer Versicherung zur Tilgung der laufenden Mietverbindlichkeiten für Geschäftsräume einsetzt, ist sicher zahlungsunfähig.(Rn.43)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.086,97 € nebst Zinsen
a) in Höhe von 1,02 % auf den Betrag von 14.816,98 € für die Zeit vom 16.12.2010 bis zum 30.01.2013,
b) in Höhe von 1,41 % auf den Betrag von 1.469,99 € seit dem 24.06.2011 bis zum 30.01.2013,
c) in Höhe von 1,04 % auf den Betrag von 500,00 € seit dem 26.03.2012 bis zum 30.01.2013,
d) in Höhe von 0,88 % auf den Betrag von 2.450,00 € seit dem 02.04.2012 bis zum 30.01.2013,
e) in Höhe von 0,76 % auf den Betrag von 1.400,00 € seit dem 04.05.2012 bis zum 30.01.2013,
f) in Höhe von 0,61 % auf den Betrag von 1.450,00 € seit dem 11.07.2012 bis zum 30.10.2013 sowie
g) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 22.086,97 € seit dem 31.10.2013
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten – insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten – aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (Anschluss BGH, 14. Juli 2016, IX ZR 188/15, ZInsO 2017, 1749).(Rn.38) 2. Wird eine Versicherung zum Rückkaufswert an das Versicherungsunternehmen zurückgegeben, werden hierdurch erhebliche Verluste in Kauf genommen. Wer zusätzlich den Rückkaufswert einer Versicherung zur Tilgung der laufenden Mietverbindlichkeiten für Geschäftsräume einsetzt, ist sicher zahlungsunfähig.(Rn.43) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.086,97 € nebst Zinsen a) in Höhe von 1,02 % auf den Betrag von 14.816,98 € für die Zeit vom 16.12.2010 bis zum 30.01.2013, b) in Höhe von 1,41 % auf den Betrag von 1.469,99 € seit dem 24.06.2011 bis zum 30.01.2013, c) in Höhe von 1,04 % auf den Betrag von 500,00 € seit dem 26.03.2012 bis zum 30.01.2013, d) in Höhe von 0,88 % auf den Betrag von 2.450,00 € seit dem 02.04.2012 bis zum 30.01.2013, e) in Höhe von 0,76 % auf den Betrag von 1.400,00 € seit dem 04.05.2012 bis zum 30.01.2013, f) in Höhe von 0,61 % auf den Betrag von 1.450,00 € seit dem 11.07.2012 bis zum 30.10.2013 sowie g) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 22.086,97 € seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob das Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht zuständig ist, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg irrelevant. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 22.086,97 € aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO a.F.. Anwendbar ist gemäß Art. 103j EGInsO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BGBl. 2017 I S. 654) der § 133 InsO in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung. 1. Sämtliche Mietzahlungen des Insolvenzschuldners sind anfechtbare Rechtshandlungen. Denn wenn der Schuldner eine Vermögensverlagerung außerhalb der vom Gläubiger angedrohten oder bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung leistet, sei es auch zu deren Abwendung, steht das Vorliegen einer Schuldnerhandlung außer Frage (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az. IX ZR 48/15, Rn. 20, juris). Sämtliche Zahlungen erfolgten unstreitig außerhalb der Zwangsvollstreckung, auch wenn sie möglicherweise zur Abwendung der Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden erfolgten. 2. Sämtlichen von dem Insolvenzschuldner im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2012 an die Beklagten erbrachten Mietzahlungen liegt Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zugrunde. Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass der Insolvenzschuldner die Zahlungen im ihm bekannten Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 61/14, Rn. 16, juris). a) Die Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn v.H. nicht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 18, juris). aa) Beim Insolvenzschuldner hatten sich bereits im Jahre 2010 mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. (1) Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten – insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten – aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. IX ZR 188/15, Rn. 21, juris). Vorliegend hat der Insolvenzschuldner seit Mitte 2010 steuerliche Rückstände auflaufen lassen. Aus der Anlage K11 ergibt sich insbesondere, dass er die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis September 2010, den Säumniszuschlag auf die im Juli 2010 fällig Lohnsteuer sowie die im August 2010 fällig Einkommenssteuer nicht bezahlt per 06.12.2010 nicht bezahlt hatte. Darüber hinaus handelt es sich bei den gegenüber der Beklagten geleisteten Zahlungen um Mietzahlungen, die sich auf die Geschäftsräume des Insolvenzschuldners bezogen. Bei den ausstehenden Mieten handelt es sich um existenzbedingende Betriebskosten. Der erhebliche Zahlungsrückstand mit den Mieten barg zwangsläufig das Risiko einer Kündigung durch die beklagte Vermieterin und damit im Ergebnis des Verlustes der Geschäftsräume. (2) Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, wonach der Insolvenzschuldner behauptet habe, er wolle das Ladengeschäft mit möglichst großen Schulden belasten, um Begehrlichkeiten seiner mit ihm in Scheidung lebenden Frau abwenden zu können, spricht dies nicht gegen die Zahlungseinstellung. Denn die vom Insolvenzschuldner gegebene Begründung trägt nicht. Es ist nicht plausibel, wenn der Insolvenzschuldner behauptet, er habe das Ladengeschäft mit möglichst großen Schulden belasten wollen. Denn selbst wenn der Insolvenzschuldner in diesem Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen sein sollte, hätte er aus seinem von der Beklagten angemieteten Ladengeschäft laufende Gewinne erwirtschaftet. Diese Gewinne hätten sein Vermögen vergrößert. Dadurch, dass der Insolvenzschuldner die erwirtschafteten Gewinne nicht durch die Miete als Betriebsaufgaben verringerte, vergrößerte er sein Vermögen sogar noch. Doch auch wenn der Insolvenzschuldner bilanziert haben sollte, wären mit den erwirtschafteten Gewinnen die Aktiva gestiegen, während durch die angelaufenen Mietverbindlichkeiten auch die Passiva gestiegen wären. (3) Schließlich wird anhand der Kontoauszüge klar, dass der Insolvenzschuldner die Zahlung nur deshalb in einer Summe leisten konnte, weil er am selben Tag von der P. N. den Rückkaufswert einer Versicherung in Höhe von 46.659,54 € erhalten hatte. Wer jedoch eine Versicherung zum Rückkaufswert an das Versicherungsunternehmen zurückgibt, nimmt dabei zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf. Wer zusätzlich den Rückkaufswert einer Versicherung zur Tilgung der laufenden Mietverbindlichkeiten für Geschäftsräume einsetzt, ist sicher zahlungsunfähig. bb) Dies gilt für die Zahlungen in den Jahren 2011 und 2012 in gleicher Weise, wobei erschwerend hinzukommt, dass der Insolvenzschuldner die angefallenen Mietschulden niemals vollständig ausgleichen konnte, sondern im Gegenteil nach Erlass des Vollstreckungsbescheids vom 14.02.2012 unstreitig gegenüber der Beklagten eingestand, nicht zahlen zu können. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. IX ZR 188/15, Rn. 17, juris). 3. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde von der Beklagten während des gesamten Zahlungszeitraums erkannt. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 61/14, Rn. 23, juris; Urteil vom 22.06.2017, Az. IX ZR 111/14, Rn. 18, juris). a) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners bereits im Jahr 2010 erkannt, weil ihr verschiedene auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte weder vom Zahlungsrückstand gegenüber den Finanzamt noch vom Zahlungsrückstand gegenüber der B. G. Kenntnis hatte. Jedoch wusste die Beklagte, dass es sich bei den ausbleibenden Mietzahlungen um Rückstände für Gewerberäume des Insolvenzschuldners handelte. Sie wusste auch, dass die Rückstände mit zuletzt 14.816,98 € erheblich waren und somit für den Gewerbebetrieb wesentliche Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nach Fälligkeit unbedient blieben. Zudem wusste die Beklagte, dass der Insolvenzschuldner ein gewerbliches Unternehmen betrieb, weshalb für sie offensichtlich war, dass weitere Gläubiger vorhanden waren. Der Insolvenzschuldner hatte der Beklagten zudem unstreitig mitgeteilt, dass seine Ehefrau nach der Trennung im Jahr 2010 größere finanzielle Forderungen gegen ihn geltend machte. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Insolvenzschuldner gegebene Erklärung geglaubt zu haben. Denn wie vorstehende ausgeführt, ist die Erklärung unplausibel. Durch die Nichtzahlung der Mietverbindlichkeiten bei Fälligkeit verbessert sich die Vermögenslage des nicht-bilanzierenden Insolvenzschuldners, die des bilanzierenden Insolvenzschuldners verändert sich nicht, weil Aktiva und Passiva ansteigen (sog. Bilanzverlängerung). Vielmehr handelt es bei der Erklärung des Schuldners um eine typische Ausflucht eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte dieser Täuschung des Insolvenzschuldners erlegen ist. Denn es genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Kenntnis von der Erklärung des Insolvenzschuldners hatte die Beklagte jedoch unstreitig. Wenn sie daraus nicht die zutreffende rechtliche Bewertung zieht (oder ihre eigene Naivität im vorliegenden Anfechtungsprozess nicht eingestehen möchte), steht dies der Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht entgegen. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich somit auch aus der Sicht der Beklagten das Gesamtbild eines am Rande der finanziellen Abgrundes operierenden Schuldners, der Mietrückstände in Höhe von mehr als 10 Monatsmieten auflaufen lies und sich größeren finanziellen Forderungen einer Ehefrau im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahren ausgesetzt sah, aber dennoch darum bemüht war, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten. b) Dies gilt für die Jahre 2011 und 2012 in gleicher Weise. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Insolvenzschuldner die bis zum 16.10.2010 aufgelaufenen Mietrückstände in einer Summe zahlte. Danach kam es jedoch sofort wieder zu erheblichen Zahlungsrückständen, die im Jahr 2011 nur durch zwei Zahlungen vom 24.06.2011 über eine Monatemiete in Höhe von 1361,87 € und einen Anteil an den Werbekosten von 108,12 € verringert wurden und im Jahr 2012 nur durch insgesamt vier Zahlungen. Die nach Erlass des Vollstreckungsbescheids vom 14.02.2012 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung konnte der Insolvenzschuldner ebenfalls nicht einhalten. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände steht die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für die in den Jahren 2011 und 2012 geleisteten Zahlungen außer Frage. Der Zinsanspruch folgt für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az. IX ZR 96/04, Rn. 13, juris), für die Zeit seit dem 05.04.2017 in Verbindung mit Art. 103j Abs. 2 EGInsO, 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. Die Voraussetzungen für Prozesszinsen gemäß § 291 Abs. 1 ZPO liegen seit dem 05.04.2017 vor. Darüber hinaus hat der Kläger seiner Darlegungslast für den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB genügt, indem er Zinserträge oder jedenfalls Zinsersparnisse der Beklagten behauptet hat. Die näheren wirtschaftlichen Umstände bei der Beklagten kann der Kläger nicht vortragen. Die Beklagte hat zu etwaigen Zinserträgen bzw. -ersparnissen nichts vorgetragen. Die Kammer schätzt die Nutzungen gemäß § 287 ZPO anhand des 3-Monats-EURIBOR (vgl. bereits HansOLG Hamburg, Urteil vom 04.04.2014, Az. 1 U 69/13, Rn. 62, juris; Quelle für Zinssätze: https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?tsId=BBK01.SU0316G&listId=www_s11b_gd, abgerufen am 28.09.2017). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung betrifft lediglich die Nebenforderungen und führt nicht zu einem Kostensprung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Kläger erklärten Insolvenzanfechtungen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2013 (Az. 67e IN 364/12) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des H. N. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) ernannt. Der Insolvenzschuldner war gewerblich tätig und unterhielt insgesamt 5 Filialen in H. und P.. Eine dieser Filialen in der B. ... hatte der Insolvenzschuldner seit dem 01.09.1999 von der Beklagten angemietet. Die monatlich zu entrichtenden Miete betrug 1.361,87 €. Der Insolvenzschuldner war im Jahr 2010 mit Mietverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 14.816,98 € in Rückstand geraten. Die Beklagte fragte wegen der Mietrückstände beim Insolvenzschuldner nach. Die Reaktion des Insolvenzschuldners ist streitig. Der Insolvenzschuldner zahlte die Mietrückstände des Jahres 2010 am 16.12.2010 in einer Summe an die Beklagte. Aus einem Auszug des Kontos des Insolvenzschuldners bei der Stadtsparkasse W. (Anlage K13) ergibt sich, dass das Konto im Zeitpunkt der Zahlung ein Guthaben von 47.437,13 € hatte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass am selben Tag eine Zahlung der P. N. mit dem Betreff „Rückkauf“ über 46.659,54 € auf dem Konto des Insolvenzschuldners einging. Der Insolvenzschuldner trennte sich im Jahr 2010 von seiner Ehefrau. Diese machte nach der Trennung größere finanzielle Forderungen gegen den Insolvenzschuldner geltend. Der Insolvenzschuldner hat seit Mitte des Jahres 2010 steuerliche Rückstände auflaufen lassen (Anlage K11). Der Insolvenzschuldner hat ab Oktober 2010 keine Sozialversicherungsbeiträge an die B. G. abgeführt (Anlage K6). Mit Vollstreckungsbescheid vom 14.02.2012 titulierte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner Mietverbindlichkeiten für die streitgegenständlichen Geschäftsräume (April 2011 bis Januar 2012, dabei Oktober 2011 nur teilweise). Für den genauen Umfang der titulierten Forderungen wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids vom 14.02.2012 gestand der Insolvenzschuldner gegenüber der Beklagten ein, nicht zahlen zu können und bat um Ratenzahlung. Mit Schreiben vom 14.09.2012 (Anlage K10) kündigte die Beklagte das Mietverhältnis mit dem Insolvenzschuldner wegen Zahlungsverzuges fristlos. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Wir hatten uns nach Erlass des VB darauf geeinigt, dass sie monatlich die Miete in Höhe von 1.361,87 € zahlen und darüber hinaus monatlich ein Betrag auf die Rückstände von 1.000 €. Da sie hierzu nicht in der Lage waren, hatten wir vorerst einer Tilgung von 500 € zugestimmt. Auch diese Zahlung erfolgte in den Folgemonaten nicht regelmäßig. Zuletzt hatten sie nicht einmal die Miete für den Monat August 2012 gezahlt.“ Mit Vollstreckungsbescheid vom 21.01.2013 titulierte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner weitere Mietverbindlichkeiten für die streitgegenständlichen Geschäftsräume (Juli bis November 2012, dabei Juli 2012 nur teilweise). Für den genauen Umfang der titulierten Forderungen wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Die Beklagte meldete Forderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Insolvenzschuldner in dem Insolvenzverfahren an. Für Inhalt und Umfang der angemeldeten Forderungen wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Insgesamt leistete der Insolvenzschuldner die folgenden Zahlungen an die Beklagte: Datum Betrag Summe 22.086,97 € 16.12.2010 14.816,98 € 24.06.2011 1.361,87 € 24.06.2011 108,12 € 26.03.2012 500,00 € 02.04.2012 2.450,00 € 04.05.2012 1.400,00 € 11.07.2012 1.450,00 € Der Kläger erklärte in Bezug auf die vorgenannten Zahlungen die Insolvenzanfechtung. Der Kläger behauptet, der Insolvenzschuldner habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Insolvenzschuldner sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz gehabt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Insolvenzschuldner nicht in der Lage war, die laufenden Mieten bei Fälligkeit zu begleichen. Die Mietzahlungen seien als wesentliche Verbindlichkeiten anzusehen, die der Insolvenzschuldner länger als 3 Wochen nach Fälligkeit nicht bedient habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.086,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 14.816,98 € seit dem 16.12.2010 auf den Betrag von 1.361,87 € seit dem 24.06.2011 auf den Betrag von 108,12 € seit dem 24.06.2011 auf den Betrag von 500,00 € seit dem 26.03.2012 auf den Betrag von 2.450,00 € seit dem 02.04.2012 auf den Betrag von 1.400,00 € seit dem 04.05.2012 auf den Betrag von 1.450,00 € seit dem 11.07.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg als Insolvenzgericht. Der Insolvenzschuldner habe die Beklagte in Bezug auf die Mietrückstände des Jahres 2010 mit dem Hinweis darauf beruhigt, dass er sich von seiner Frau getrennt habe, die größere finanzielle Forderungen gegen ihn stelle. Deshalb wolle er das Ladengeschäft mit möglichst großen Schulden belasten, um Begehrlichkeiten seiner mit ihm Scheidung lebenden Frau abwenden zu können. Dies sei für die Beklagte eine plausible Erklärung gewesen, zumal der Insolvenzschuldner für das Ende des Jahres 2010 den Ausgleich aller Mieten des Jahres 2010 zugesagt habe. Die Beklagte habe hierfür Verständnis gehabt und habe dem Insolvenzschuldner versprochen, wegen der im Jahre 2010 auflaufenden Mietrückstände bis zum Jahresende still zu halten. Die Zahlungen aus dem Jahr 2012 habe der Insolvenzschuldner zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet. Deshalb liege nach der Rechtsfolgen des Bundesgerichtshofs keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vor. Die Rückstände des Insolvenzschuldners gegenüber der B. G. seien der Beklagten erst mit den durch die Klage eingereichten Unterlagen bekannt geworden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.