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Urteil

331 O 302/18

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0215.331O302.18.00
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Leitsätze
1. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt als „demnächst“ zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01).(Rn.73) 2. Werden innerhalb der 6-monatigen Ablaufhemmung die Gerichtskosten eingezahlt, dann wird das Mahnverfahren durch die Einzahlung weiterbetrieben i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB und dadurch die Verjährung erneut gehemmt (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 302/81). Das gleiche gilt, wenn innerhalb der 6-monatigen Ablaufhemmung der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wird.(Rn.76)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 70.507,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.09.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 73 %, die Beklagte 27 %. 5. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt als „demnächst“ zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01).(Rn.73) 2. Werden innerhalb der 6-monatigen Ablaufhemmung die Gerichtskosten eingezahlt, dann wird das Mahnverfahren durch die Einzahlung weiterbetrieben i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB und dadurch die Verjährung erneut gehemmt (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 302/81). Das gleiche gilt, wenn innerhalb der 6-monatigen Ablaufhemmung der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wird.(Rn.76) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 70.507,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.09.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 73 %, die Beklagte 27 %. 5. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 70.507,50 € beanspruchen, § 611 BGB. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist, die für den Vergütungsanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2015 begann und mit Ablauf des 31.12.2017 endete, ist durch den von der Klägerin am 22.12.2017 beantragten und am 27.12.2017 erlassenen Mahnbescheid gemäß § 209 Abs. 2 BGB wirksam unterbrochen worden, weil die Zustellung des Mahnbescheides am 18.01.2018 demnächst erfolgt ist. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt als „demnächst“ zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird (vgl. BGH NJW 2002, 2794; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2018 - 3 U 188/16, zitiert nach juris). Vorliegend ist zwischen der Antragstellung am 22.07.2017 und der Zustellung am 18.01.2018 kein Monat vergangen. Die Zustellung am 18.01.2018 ist demnach demnächst erfolgt. Die Verjährung ist auch nicht durch den Nichtbetrieb des Verfahrens ausgelaufen. Innerhalb der 6-monatigen Ablaufhemmung wurde das Verfahren durch Einzahlung der Gerichtskosten betrieben i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB und dadurch die Verjährung erneut gehemmt (vgl. BGH NJW 1982, 2662). Mit Schreiben vom 26.07.2018 wurde der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens per Telefax gestellt. Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgte innerhalb der 6-monatigen Ablaufhemmung und stellt ein Weiterbetreiben dar, welches nach § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB die Verjährungshemmung neu bewirkt. Gemäß § 611 BGB kann die Klägerin von der Beklagten für die geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung beanspruchen. Die Beklagte hat vorliegend mit E-Mail vom 20.06.2013 das Angebot der Klägerin auf der Basis des Schreibens vom 20.06.2013 und vom 19.06.2013 angenommen. Hiernach hat sich die Beklagte verpflichtet, bei der Befreiung von Verbindlichkeiten eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3 % zu zahlen. Vereinbart wurde weiter, dass die erfolgsabhängige Vergütung erst dann eingreifen soll, wenn die H. 25 % des negativen Marktwertes übersteigenden Betrages ausbucht. Diese Leistung wurde nach den E-Mails auf einen Betrag von brutto € 100.000,00 gedeckelt. Diese Vereinbarung ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Das sich hieraus ergebende Honorar hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2014 wie folgt berechnet: Honorarpflichtiger Betrag € 1.975.000,00 davon 3 % € 59.250,00 zuzüglich Umsatzsteuer 19 % € 11.257,50 Gesamtbetrag € 70.507,50 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung lediglich ein Nettobetrag, so dass auf die geschuldeten 3 % eine Umsatzsteuer zu zahlen war. Das Gericht geht hierbei von einem negativen Marktwert von € 5.700.000,00, wie in dem Schreiben der Klägerin vom 06.06.2014 angegeben, aus. Soweit die Klägerin in einer weiteren Abrechnung von einem negativen Marktwert von 6.500.000,00 € ausgeht, hat sie diesen negativen Marktwert, der von der Beklagten bestritten worden ist, nicht bewiesen. Eine weitere Vergütungsvereinbarung, insbesondere eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagte 15 % auf alle erreichten Vorteile der Beklagten zu zahlen hat, hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge K. hat die Behauptung der Klägerin es habe eine Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung gegeben so nicht bestätigt. Nach den Bekundungen des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020, waren die E-Mails vom 19 .und 20. Juni 2013 ( Anlage K4 und K5) sowie die Antwort des Herrn B. ( Anlage K6) die Vergütungsvereinbarung. Der Zeuge K. bekundete weiter er habe später nicht daran gedacht, hinsichtlich der veränderten Zielsetzung der Beklagten eine veränderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Soweit der Zeuge dann weiter bekundete, der Zeuge B. habe sich damit einverstanden erklärt, das die Liquiditätsvorteile aus den reduzierten Annuitäten provisionspflichtig seien, dies sei auch völlig klar gewesen, blieb unklar wann und wo Herr B. sein Einverständnis erklärt haben soll. Nach den Angaben des zeugen K. blieb auch unklar in welcher Höhe eine Provision gezahlt werden sollte. Der Zeuge B. hat die Behauptung der Klägerin die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung sei geändert worden verneint. Die Klägerin hat vorliegend ihre Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei erbracht. Es wäre Sache der Klägerin gewesen eine Vereinbarung die nicht unerhebliche Forderung zur Klarheit für die Beklagte schriftlich zu fixieren. Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit der Beklagten liegen nicht vor. Die Widerklage ist unbegründet. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin die Beklagte von allen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freihält, vermag das Gericht aus der E-Mail vom 19.06.2013 nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Vergütung für erbrachte Dienstleistung. Die Beklagte beansprucht von der Klägerin Freihaltung von Vergütungsansprüchen der Kanzlei K.. Die Klägerin ist ein Finanzberatungsunternehmen. Der Schwerpunkt der Finanzberatung liegt in der wirtschaftlichen Analyse abgeschlossener Darlehens-, Sicherungs- und Beteiligungsverträge. Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand auf die Vermögens- verwaltung ihrer Immobilie „Q. ...“ in S. gerichtet ist. Die Gesellschafter der Beklagten hatten seit Mitte der Neunzigerjahre jeweils persönliche festverzinsliche Ratenkredite bei der H. Sparkasse AG zur anteiligen Finanzierung des Gesellschaftsvermögens (Immobilienquartier...) abgeschlossen. Die Gesellschafter ersuchten die H. Ende 2006 um Unterbreitung eines Prolongationsangebots für die einzelnen festverzinslichen Gesellschafterdarlehen. Das Gesamtkreditvolumen lag zu diesem Zeitpunkt bei rund € 10.500.00,00. Auf Empfehlung der H. erfolgte eine Umstrukturierung der Darlehensverträge in sogenannte synthetische Festzinskredite. Die festverzinslichen Darlehensverträge der Gesellschafter wurden in variabel verzinsliche Darlehen umgeschuldet und gemäß der Vorgabe der H. Sparkasse mit einem Currency-Swapvertrag verknüpft, der der Zinssicherung dienen sollte und der mit der Beklagten und nicht mit den einzelnen Darlehensnehmern abgeschlossen wurde. Der Swapvertrag sah vor, dass die Beklagte auf einen Bezugsbetrag von anfänglich € 17.367.000,00 einen Festzins von 4,37 % an die H. zahlt, während die H. auf einen Bezugsbetrag von € 10.700.000,00 einen variablen Zinssatz zahlen sollte, der der Summe der Sollzinsen der Gesellschafterdarlehen entsprach. Im Jahre 2007 wurden die Darlehensverträge zwischen den Gesellschaftern und der H. in variabel verzinsliche Darlehen umgeschuldet und die Zinsswapverträge, insbesondere der Swapvertrag IRS 1257, zwischen der Beklagten und der H. abgeschlossen. Die Beklagte erlitt infolge der Aufwertung des Schweizer Franken wirtschaftliche Schäden, da sie aufgrund des Swapvertrages verpflichtet war, stets den vereinbarten hohen Festzins in Schweizer Franken auf den vereinbarten Bezugsbetrag zu zahlen, wo sie Euro in Schweizer Franken tauschen musste. Die Gesellschafter der Beklagten fühlten sich von der H. Sparkasse falsch beraten und wandten sich zunächst an Herrn Rechtsanwalt H.. Später wandte sich die Beklagte im Jahr 2013 an die Rechtsvorgänger der Klägervertreterin, die Kanzlei K. Doktor S., K1 & Partner (im Folgenden: K.). K. empfahl die Beauftragung der Klägerin. Es sollte zunächst von der Klägerin ein Gutachten über mögliche Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Swapverträge erstellt werden. Mit E-Mail vom 19.06.2013 (Anlage K 3) wandte sich Herr K. an die Gesellschafter der Beklagten und teilte diesen Konditionen für die Mandatierung mit. In dieser Mail heißt es auszugsweise: „Nach Rücksprache mit den Gutachtern, die wir als Dienstleister bei Ermittlung des negativen Marktwertes der Swapverträge heranziehen, bieten wir Ihnen die Erstellung unseres Gutachtens einschließlich der Dienstleisterkosten zu einem Pauschalpreis von € 20.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer an. Auftragnehmer wäre hierbei auch aus haftungsrechtlichen Gründen die Kanzlei K.. Die F. A. W. GmbH als Kreditsachverständige würde ihre Leistungen für die Erstellung des Gutachtens sowie die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche rein erfolgsabhängig abrechnen. Hiervon umfasst wäre auch die wirtschaftliche Begleitung eines eventuell notwendigen Rechtsstreits. F. A. schlägt vor, bei der Befreiung von den Verbindlichkeiten einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3 % und bei Schadensersatzzahlung an die Gesellschaft/die Gesellschafter eine Erfolgsbeteiligung von 15 % zu vereinbaren. Im Gegenzug würde sich die F. A. verpflichten, die Kosten der Kanzlei K. für die rechtliche Begleitung zu übernehmen und die Gesellschaft/die Gesellschafter von etwaigen Vergütungsansprüchen der Kanzlei K. bei einem Gerichtsverfahren freizuhalten.“ Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Mit E-Mail vom 20.06.2013 unterbreitete der Gesellschafter der Beklagten, Herr B., im Namen der Gesellschaft und der Gesellschafter Änderungswünsche. Es sollte insgesamt über Bruttobeträge gesprochen werden, weil diese für die Beklagte ein Kostenfaktor seien. Zum anderen sollte die Erfolgsvergütung für die Befreiung vom negativen Marktwert des Swapvertrages maximal auf 3/4 des negativen Marktwertes angesetzt werden und überdies auf maximal 100.000,00 € gedeckelt sein. Für die Erstellung des Gutachtens seitens K. bot Herr B. namens der Beklagten die Zahlung von € 15.000,00 an. Hinsichtlich der Einzelheiten der E-Mail wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr K., antwortete mit E-Mail vom 20.06.2013 (Anlage K 5). Nach dieser E-Mail sollte die Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 3 % aufgrund der Befreiung vom negativen Marktwert des Swaps erst ab Überschreitung des Schwellenwertes von 25 % des negativen Marktwertes geschuldet und überdies auf € 100.000,00 gedeckelt sein. Weiter heißt es in dieser E-Mail „die von uns vorgeschlagene Erfolgsbeteiligung von 15 % auf die cashwirksamen Rückzahlungen der H. haben Sie akzeptiert, verstehen den Prozentsatz aber als Bruttowert.“ Der Gesellschafter der Beklagten, Herr B., antwortete mit E-Mail vom 20.06.2013. In dieser E-Mail heißt es: „Wir nehmen Ihr Angebot auf Basis Ihres Schreibens vom 20.06.2013 und vom 19.06.2013 an.“ Hinsichtlich der Einzelheiten der E-Mail wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Nach Vorlage des Gutachtens im September 2013 nahm die K. mit dem Kreditsachver- ständigen Verhandlungen mit der Sparkasse auf. K. stellte der Beklagten für die Gutachtenerstellung am 20.06.2013 einen Betrag in Höhe von € 17.500,00 in Rechnung. Diesen Betrag hat die Beklagte ausgeglichen. Die Beklagte schloss mit der H. Sparkasse am 03.06.2013 einen außergerichtlichen Vergleich. Der Vergleich weist folgende Eckpunkte auf: Der Swapvertrag wurde zum 01.07.2014 aufgehoben. Die Gesellschafter verpflichteten sich, € 2.300.000,00 Auflösungskosten zu zahlen. Die Zahlung sollte von den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung geleistet werden. Die dazu benötigten Finanzierungsmittel stellte die H. durch Darlehenserhöhung den einzelnen Gesellschaftern zur Verfügung. Den Gesellschaftern wurde ein zusätzliches Darlehen in Höhe von € 300.000,00 zur Finanzierung der Kosten, die mit der Aushandlung der Vergleichsvereinbarung im Zusammenhang standen, wie zum Beispiel Rechtsanwaltskosten, von der H. zur Verfügung gestellt. Die Darlehen der einzelnen Gesellschafter wurden wieder in Festzinskredite mit einem Zinssatz in Höhe von 2,47 % umgewandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vergleichsvereinbarung mit der H. wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 06.06.2014 einen Gesamthonorar in Höhe von € 471.832,40 in Rechnung. Den Betrag von € 471.832,40 berechnete die Klägerin wie folgt: - eine Erfolgsbeteiligung für die Reduzierung des negativen Marktwertes in Höhe von € 59.250,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer, mithin € 70.507,50 brutto, - eine Erfolgsbeteiligung für die Befreiung der Verbindlichkeit aus dem Swapvertrag für die Zeit vom 01.04.2014 bis 01.07.2014 in Höhe von € 17.062,50 brutto, - eine Erfolgsbeteiligung für die Zinsersparnis sowie für die Paritätsersparnisse (Ersparnis von Währungsdifferenzen zulasten der Beklagten infolge der Auflösung des Swapvertrages und der Umgestaltung des Kreditverhältnisses in Festzinskredite in Höhe von € 384.242,40 brutto). Die Beklagte wies die Berechnung der Klägerin mit E-Mail vom 10.06.2014 mit der Begründung zurück, diese entspreche nicht der getroffenen Vergütungsabrede vom 20.06.2013. Hinsichtlich der Einzelheiten der E-Mail wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. In der Folgezeit konnte eine Einigung über die Vergütung der Klägerin nicht erzielt werden. Die Klägerin stellte der Beklagten nun mit Rechnung vom 09.09.2014 einen Betrag in Höhe von € 91.927,50 in Rechnung sowie mit Rechnung vom 11.09.2014 einen Betrag in Höhe von € 384.262,40. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlagen K 15, K 16, K 17 Bezug genommen. Die Rechtsanwaltskanzlei K. stellte der Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2014 einen Betrag in Höhe von € 149.944,60 in Rechnung. Diese Rechnung ist Gegenstand des Verfahrens 331 O 361/14. Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin den der Beklagten in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von € 476.198,90. Hierzu trägt die Klägerin vor, es sei eine erfolgsabhängige Vergütung der Tätigkeit der Klägerin vereinbart worden, wonach die Klägerin an jeder erreichten Reduzierung des negativen Marktwertes des Swapvertrages, die über 25 % hinausgeht, mit 3 % beteiligt wird. Die entsprechende Beteiligung sei als Nettobetrag geschuldet, der jedoch auf brutto € 100.000,00 gedeckelt sei. Die Klägerin habe ersichtlich mit ihrem Angebot eine Erfolgsbeteiligung von 3 % netto angeboten. Mit E-Mail vom 20.06.2013 habe die Klägerin ein abgeändertes Angebot unterbreitet, welches die Deckelung der Beteiligung auf € 100.000,00 vorgesehen habe. Mit E-Mail vom 20.06.2013 habe die Beklagte das abgeänderte Angebot angenommen. Nach der getroffenen sei die Klägerin überdies an allen cashwirksamen Zahlungen der H. an die Beklagte oder ihrer Gesellschafter zu 15 % inklusive Umsatzsteuer beteiligt gewesen. Die Klägerin habe ihre vertraglichen Leistungen erbracht. Entsprechend der Berechnung der Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2014 stehe ihr eine Erfolgsbeteiligung an cashwirksamen Vorteilen der Beklagten, die diese durch den Vergleichsabschluss erlangt habe, in Höhe von € 384.262,40 zu. Diese Erfolgsbeteiligung an den cashwirksamen Zahlungen der H. sei nach der unstreitig geänderten Zielsetzung der Beklagten dahingehend auszulegen, dass sie die mit der Vergleichsvereinbarung erreichten cashwirksamen Vorteile der Beklagten und ihrer Gesellschafter erfasst, ohne dass eine Zahlung der H. hierzu erforderlich sei. Der Versuch der Beklagten, sich ihrer Vergütungspflicht dadurch zu entziehen, dass sie nach Auftragserteilung und Vergütungsvereinbarung die Klägerin anweist, geänderte Ziele zu verfolgen, die schlussendlich zum Wegfall des Vergütungsanspruchs der Klägerin führen, sei treuwidrig. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wortlaut der E-Mail vom 19.06.2013 berufen und eine Zahlung verweigern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 476.189,90 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung der Forderung.Der Klägerin stünde allenfalls eine Vergütung in Höhe eines Betrages von 59.250,00 € brutto zu. Hierzu trägt die Beklagte vor: Die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte, die K., seien gegenüber der Beklagten, insbesondere den Gesellschaftern B. B. und K. P., so aufgetreten, dass sie gemeinsam die Leistungen als Gesamtpaket mit Erfolgsbeteiligung angeboten hätten. Es seien dann Vereinbarungen getroffen worden, die es der Kanzlei K. ermöglichten, ein Erfolgshonorar zu erhalten. Zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens mit der Klägerin habe die Beklagte keine genauen Vorstellungen gehabt, wie eine Rückabwicklung der Swapverträge konkret habe aussehen sollen. Das gesamte Verhalten der Klägerin und der Rechtsanwälte habe darauf schließen lassen, dass ein Gesamtpaket mit einer gemeinsamen Vergütung gewollt gewesen sei. Mit der E-Mail des Herrn K. vom 19.06.2013 sowie der E-Mail des Herrn B. vom 20.06.2013 seien die wesentlichen Vertragsparameter vereinbart worden. Von der Klägerseite sei der ausdrückliche Vorschlag gekommen, bei dem zu definierenden Erfolg zwischen der Befreiung von Verbindlichkeiten, negativer Marktwert des Swapvertrages und echten Schadensersatzzahlungen der Bank an die Gesellschafter realisierte Forderungen zu differenzieren. Entsprechend seien unterschiedliche Prozentzahlen für die Befreiung vom negativen Marktwert sowie für cashwirksame Schadensersatzzahlungen vereinbart worden. Für die Befreiung vom negativen Marktwert sollte ab Überschreitung des Schwellenwertes von 25 % des negativen Marktwertes ein Prozentsatz von 3 % gezahlt werden; für cashwirksame Rückzahlungen 15 %. Der Begriff „cashwirksam“ sei dabei explizit in die Vereinbarung aufgenommen worden, um sicherzustellen, dass eben nicht irgendwelche finanziellen Vorteile, sondern nur echte Auszahlungen der H. gemeint seien, die sich unmittelbar auf das liquide Vermögen auswirken. Eine Vereinbarung dahingehend, dass sich die 15%ige Vergütungsvereinbarung nicht nur auf cashwirksame Zahlungen der H., sondern auf jedwede cashwirksame Vorteile beziehen solle, habe es nicht gegeben. Die Beklagte bestreitet, dass der abgeschlossene Swapvertrag IRS 1257 zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin sowie zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses einen negativen Marktwert in Höhe von € 6.500.000,00 aufgewiesen habe. Die Parteien seien ursprünglich von einem negativen Marktwert von € 5.700.000,00 ausgegangen. Die Beklagte bestreitet, dass der Vergleichsabschluss mit der H. eine unmittelbare Folge der umfangreichen Verhandlungen der Klägerin und deren Prozessvertreter mit der H. gewesen sei. Die Gesellschafter der Beklagten hätten den Vergleich mit der H. selbst geschlossen, nachdem etwaige Verhandlungen der Kreditsachverständigen in Kooperation mit der Klägerin nicht zielführend gewesen seien und die Beklagte sich insoweit schlecht beraten gesehen hätte. Der erzielte Vergleich begünstige die Beklagte nicht ansatzweise in dem Maße, wie die Klägerin dies darstelle. Die Beklagte sei tatsächlich nur von einem Teil des negativen Marktwertes befreit worden. Im Rahmen des Vergleiches sei der andere Teil des negativen Marktwertes in Höhe von € 2.300.000,00 auf die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ausgebucht und damit nur umverteilt, nicht aber erspart worden. Die Kanzlei K. habe neben der ursprünglich eingeklagten Honorarforderung in Höhe von € 149.944,76 durch Klagerhöhung neben der streitgegenständlichen Forderung weitere € 379.494,00 von der Beklagten gefordert und für die Umschuldung der Darlehen den acht Gesellschaftern Einzelrechnungen über insgesamt € 187.046,58 gestellt. Insgesamt mache die Klägerin und die Kanzlei K. Forderungen in Höhe von 1.730.000,00 € gegenüber der Beklagten und ihren Gesellschaftern geltend, was weder gerechtfertigt noch vereinbart gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes und beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte von etwaigen Honorarforderungen der Kanzlei K. (nunmehr firmierend als K1 Rechtsanwälte AG) aus dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 13 U 183/17 zugrunde liegt, freizuhalten. Hierzu trägt die Beklagte vor, es sei mit E-Mail vom 19.06.2013 (Anlage K 3) vereinbart worden, dass „sich F. A. verpflichtet, die Kosten der Kanzlei K. für die rechtliche Begleitung zu übernehmen und die Gesellschafter/die Gesellschaft von etwaigen Vergütungsansprüchen der Kanzlei bei einem Unterliegen in einem Gerichtsverfahren freizustellen.“ Der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung sei eindeutig. Durch die gewählte Formulierung der Freihaltevereinbarung werde verdeutlicht, dass die Klägerin als Generalunternehmerin gegenüber der Beklagten bewusst und eindeutig das Risiko übernommen habe, etwaige Kosten der Kanzlei K. zu tragen. Aufgrund der kumulativen Formulierung habe der Freihalteanspruch einerseits die außergerichtliche Tätigkeit abdecken sowie für den Fall eingreifen sollen, dass sich die Kanzlei „ganz offiziell“ für die Beklagte bei Gericht legitimiert hätte. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Klägerin und K. das Erfolgshonorar direkt untereinander aufteilen auf Grundlage etwaig intern festgelegter Konditionen, die sie für die gemeinsame Leistungen vereinbart haben. Man sei sich allseits einig gewesen, dass die Kosten der Anwälte weiterhin von der Klägerin getragen werden, die im Gegenzug erfolgsbasierend vergütet werden solle. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Das Gericht hat weiter die Gesellschafter der Beklagten, Herrn H. und Herrn B., nach § 141 ZPO persönlich angehört. Hinsichtlich der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020. Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.