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Urteil

331 O 115/21

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0128.331O115.21.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nach § 8 StVO liegen auch dann vor, wenn der Wartepflichtige im Einmündungsbereich mit einem Vorfahrtberechtigten zusammenstößt, der rückwärts fährt. Ohne Belang ist, ob der Wartepflichtige im Zeitpunkt der Kollision mit dem Vorfahrtberechtigten bereits stand, solange er nicht nachweisen kann, dass der Stillstand bereits solange andauerte, dass sich der Vorfahrtberechtigte hierauf hätte einstellen können.(Rn.23) 2. Demgegenüber ist das Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Setzt der Vorfahrtberechtigte seinen Pkw mit beachtlicher Geschwindigkeit (30-40 km/h) über eine längere Strecke zurück und wäre für ihn der Unfall bei einer gebotenen geringeren Geschwindigkeit vermeidbar gewesen, ist im Ergebnis eine hälftige Schadenteilung sachgerecht.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2916,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten der M & K Sachverständigenbüro K. GmbH für die Erstellung eines Schadensgutachtens vom 02.11.2020 in Höhe von € 449,25 freizuhalten. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 650,33 freizuhalten. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 43 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nach § 8 StVO liegen auch dann vor, wenn der Wartepflichtige im Einmündungsbereich mit einem Vorfahrtberechtigten zusammenstößt, der rückwärts fährt. Ohne Belang ist, ob der Wartepflichtige im Zeitpunkt der Kollision mit dem Vorfahrtberechtigten bereits stand, solange er nicht nachweisen kann, dass der Stillstand bereits solange andauerte, dass sich der Vorfahrtberechtigte hierauf hätte einstellen können.(Rn.23) 2. Demgegenüber ist das Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Setzt der Vorfahrtberechtigte seinen Pkw mit beachtlicher Geschwindigkeit (30-40 km/h) über eine längere Strecke zurück und wäre für ihn der Unfall bei einer gebotenen geringeren Geschwindigkeit vermeidbar gewesen, ist im Ergebnis eine hälftige Schadenteilung sachgerecht.(Rn.28) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2916,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten der M & K Sachverständigenbüro K. GmbH für die Erstellung eines Schadensgutachtens vom 02.11.2020 in Höhe von € 449,25 freizuhalten. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 650,33 freizuhalten. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 43 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf 50 % des ihm aus dem Verkehrsunfall vom 01.11.2020 entstandenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Da sich der Unfall weder für den Beklagten zu 2) noch für den Kläger als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt, richtet sich der Umfang der Haftung der Beklagten einerseits und des Klägers andererseits gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Haftungsumfang ist durch Abwägung zu ermitteln. Dabei sind nur solche unfallursächlichen Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind. Auf Seiten des Klägers ist ein Verstoß des Zeuge K. gegen die Vorschrift des § 8 StVO zu berücksichtigen. Der Zeuge K. hatte an der Einmündung gegenüber dem von rechts kommenden Fahrzeug der Beklagten die Vorfahrt zu beachten (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Dabei spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen, wenn es im Bereich einer Einmündung zu einem Verkehrsunfall kommt. Das ist für die Fälle, in denen der Vorfahrtsberechtigte vorwärts fährt, anerkannt (BGH Urteil v. 15.06.1982, VersR. 1982, 903). Gleiches gilt aber auch, wenn der Vorfahrtsberechtigte - wie hier - rückwärts fährt. Zwar hat derjenige, der rückwärts auf der Vorfahrtsstraße fährt, die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. Er büßt aber dadurch nicht seine Vorfahrtsberechtigung ein, sondern kann sich gegenüber dem Wartepflichtigen auf das uneingeschränkte Vorfahrtsrecht nach § 8 StVO stützen (vgl. BGH Urteil v. 04.02.1958, VRS 14, 346; BGH St 13, 3 68; Landgericht Saarbrücken, Urteil 07.10.2016 Az.: 13 S 35/16 zitiert nach juris). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nach § 8 StVO auch dann vor, wenn der Wartepflichtige im Einmündungsbereich mit einem Vorfahrtsberechtigten zusammenstößt, der rückwärts fährt. Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Fotos der Unfallendstellung des Taxis ist ersichtlich, dass dieser sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der bevorrechtigtem D. Straße befunden hat. Der unfallunbeteiligte Zeuge M. hat insoweit bekundet, das Taxi sei aus der Straße herausgekommen und dann mit dem sehr schnell rückwärts fahrendem Audi kollidiert. Nach den Bekundungen des Zeugen M. ist der Audi überdies gerade zurück gefahren. Das Gericht ist von der Zuverlässigkeit des Zeugen und der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt. Der Zeuge bekundete, er habe die Kollision gesehen, weil er genau in diesem Moment rüber geguckt habe. Er bekundete weiter, er habe am gleichen Abend noch alles aufgeschrieben. Der Stillstand des Taxis ist nicht ausreichend, um den Anscheinsbeweis nach § 8 StVO zu entkräften. Vielmehr bedarf es des Nachweises, dass der Wartepflichtige vor der Kollision bereits längere Zeit im Einmündungsbereich gestanden hat, sodass sich der Vorfahrtsberechtigte hierauf hätte einstellen können (vgl. KG, NZV 2010, 5). Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr eines rückwärts fahrenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Den rückwärtsfahrenden Beklagten zu 2) traf gemäß § 9 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das Rückwärtsfahren ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Den Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Nach den Bekundungen des unfallunbeteiligten Zeugen Müller ist der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 Km/h über eine längere Strecke rückwärts gefahren und konnte über den Einmündungsbereich aufgrund einer dort befindlichen Baustelle und der Örtlichkeiten nicht einsehen. Bei dieser Situation hätte der Beklagte zu 2) beim Rückwärtsfahren mit einer gebotenen geringeren Geschwindigkeit einen Unfall vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung sind im konkreten Fall die vorstehend genannten Verursachungsbeiträge als gleichwertig anzusehen. Da auf beiden Seiten auch die Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge als gleichwertig anzusehen ist, folgt hieraus eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50:50. Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf 50 % des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes von € 5.108,62, auf 50 % der Abschleppkosten in Höhe von € 515,--, auf 50 % der Sachverständigenkosten von € 898,51. Diese Positionen waren der Höhe nach unstreitig. Der Kläger kann weiter 50 % einer allgemeinen Kostenpauschale von € 20,-- beanspruchen. Soweit der Kläger einen Verdienstausfallschaden in Höhe eines Betrages von € 1.349,35 beansprucht, ist dieser Betrag nicht substantiiert dargelegt worden. Der Beweis für einen Verdienstausfallschaden kann durch eine Fahreinnahmebescheinigung eines Steuerberaters nicht erbracht werden. Nach der Rechtsprechung der Verkehrskammern kann aber bei einem Taxi im Zweitschichtbetrieb von einem pauschalen Verdienstausfallschaden in Höhe von € 80,-- pro Tag ausgegangen werden. Für fünf Tage ergibt sich ein Betrag von € 400,--. Hiervon ist von der Beklagten zu erstatten ein Betrag von € 200,--. Der Kläger kann weiter nach §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch verlangen. Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch auf Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe eines Betrages von € 650,33 zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte nach Klageeinreichung, sodass den Beklagten auch hinsichtlich des anerkannten Betrages die Kosten zur Last fallen. Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 01.11.2020 in H. ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen... . Der Beklagte zu 2) ist der Fahrer des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen... . Der Zeuge K. stand am 01.11.2020 mit dem Fahrzeug Mercedes Benz des Klägers gegen 22.50 Uhr im Einmündungsbereich D.- H.-Platz/ D. Damm in H.. Er beabsichtigte nach rechts auf den D. Damm abzubiegen. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) KFZ-haftpflichtversicherten PKW Mercedes Benz den D. Damm in Richtung S. Platz. Er versäumte die rechtzeitige Einmündung D.- H.-Platz und setzte deshalb sein Fahrzeug rückwärts, hierbei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers. Die Einzelheiten der Kollision sind streitig. Das Taxi des Klägers wurde an der linken vorderen Fahrzeugseite beschädigt. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: Wiederbeschaffungsaufwand € 5.108,62 Abschleppkosten € 515,00 Sachverständigenkosten € 898,51 Kosten Fahreinnahmebescheinigung € 42,00 Verdienstausfallschaden € 1.349,35 Allgemeine Schadenspauschale € 25,00 Summe € 8.038,48 Der Kläger trägt vor, Der Zeuge K. habe mit dem Taxi auf dem D. Damm nach rechts abbiegen wollen. Die Sicht nach rechts sei durch einen auf dem Gehweg parkenden Geländewagen behindert worden. Er habe sich deshalb langsam in den D. Damm hinein getastet. Der Beklagte zu 1) sei auf der linken Fahrspur des D. Dammes zügig zurückgesetzt und sei im Einmündungsbereich des D.- H.-Platzes rückwärts scharf nach rechts abgebogen. Der Zeuge K. habe sein Fahrzeug, als er das zurücksetzende Fahrzeug des Beklagten gesehen habe, sofort angehalten. Der Beklagte zu 2) sei mit dem bei der Beklagten zu 1) versichertem Fahrzeug beim Abbiegen rückwärts gegen die vordere linke Seite des klägerischen Fahrzeuges gestoßen. Der Zeuge K. habe eine Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1) versichertem Fahrzeug nicht vermeiden können. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 7.139,97 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten der M & K Sachverständigenbüro K. GmbH für die Erstellung eines Schadensgutachtens vom 02.11.2020 sowie einer Reparaturbestätigung vom 16.11.2020 in Gesamthöhe von € 898,51 freizuhalten. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 865,70 freizuhalten. Die Beklagte zu 1) hat die Haftung in Höhe eines Betrages von € 1.660,53 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale anerkannt und beantragt im Übrigen Klagabweisung. Hierzu trägt sie vor, der Beklagte zu 2) habe mit dem bei der Beklagten zu 1) KFZ-haftpflichtversichertem PKW Mercedes Benz in H. den D. Damm in Richtung S. Platz im rechten Richtungsfahrstreifen befahren. Nach der rechtzeitigen Einmündung D.- H.-Platz sei er, da er diese Einfahrt verpasst habe, mit Schrittgeschwindigkeit und unter steter Rückschau, rückwärts gefahren. Hierbei sei es zur Kollision mit dem Taxi des Klägers gekommen. Der Zeuge K. sei gerade dabei gewesen, aus der Straße D.- H.-Platz nach rechts in den D. Damm in Richtung S. Platz einzubiegen. Beide Fahrzeuge seien in Bewegung gewesen. Der Beklagte zu 2) müsse sich lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in Höhe von 25 % anrechnen lassen, der Beklagte zu 2) sei vorfahrtsberechtigt gewesen. Die Beklagten bestreiten den Verdienstausfall und die Geltendmachung einer 1,6 Geschäftsgebühr. Das Gericht hat den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. sowie des Zeugen M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2021. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 19.10.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.