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Urteil

331 O 203/22

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0331.331O203.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung nach Art. 34, § 839 BGB zu. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. 1. Das Landgericht ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für Amtshaftungsansprüche ausschließlich ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 2. Nach §§ 12, 13 HWegeG obliegt die Unterhaltung der öffentlichen Wege der Freien und Hansestadt Hamburg der Beklagten als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Beklagte hat die öffentlichen Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mittel geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Das Schlagloch hatte eine Tiefe von maximal 9 cm. Das Vorhandensein eines solchen Schlaglochs stellt noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wäre dann anzunehmen, wenn es sich um ein Schlagloch mit einer Tiefe von um die 20 cm gehandelt hätte. Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Autofahrer mit solchen gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen müsse. Jedenfalls bei wichtigen innerstädtischen Durchfahrtsstraßen muss ein Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Kommunen und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind und insbesondere im Winter mit Frostaufbrüchen zu rechnen ist, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls keine ganz erheblichen Vertiefungen von bis zu 20 cm vorhanden sind (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: 8 U 199/06 m. w. N.; LG Hamburg 302 O 87/11). Das Schlagloch befand sich in einer untergeordneten Straße mit Wohnbebauung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. In solchen Straßen stellen Schlaglöcher von lediglich 9 cm Tiefe lediglich eine Unebenheit dar, mit der ein Autofahrer rechnen und auf die er sich einstellen muss. Ein besonderer Hinweis oder eine Warnung vor dem Schlagloch ist bei einer solchen geringen Tiefe nicht erforderlich. Wenn die Polizei gleichwohl nach dem Unfall ein sog. Lübecker Hütchen dort aufgestellt hat, ist dies nicht erheblich. Der Kläger hatte zudem gegenüber der Polizei erklärt, dass sich das Schlagloch dort schon längere Zeit befinde. Er hatte damit Kenntnis davon und hätte sich umso mehr darauf einrichten müssen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin macht als Eigentümerin des Fahrzeugs BMW 640d mit dem amtlichen Kennzeichen ... Amtshaftungsansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Klägerin behauptet, Herr T. sei am 27.12.2021 gegen 0:45 Uhr auf der Straße B. R. H. auf Höhe der Hausnummer... in ein Schlagloch mit der Größe 55 cm x 65 cm x 9 cm gefahren. Auf die Lichtbilder vom Unfallort Anlage K 1 wird Bezug genommen. Dadurch seien das Rad, der Reifen und die Felge vorne rechts beschädigt worden. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, sie sei ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Ein Mitverschulden sei dem Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht nachzuweisen. Es sei trotz einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h nicht möglich gewesen, das Schlagloch rechtzeitig wahrzunehmen. Zum Unfallzeitpunkt um 0:45 Uhr sei die Straße schlecht ausgeleuchtet gewesen. Das Schlagloch sei weder durch Verkehrszeichen noch in sonstiger Weise gesichert worden. Für die Reparatur seien gemäß Kostenvoranschlag vom 6.1.2022 1.488,61 € netto erforderlich, Anlage K 2. Für das Sachverständigengutachten habe sie 119 € aufgewandt, Anlage K 4. Zusammen mit der Kostenpauschale von 20,00 € ergebe sich ein Schadensersatzbetrag von 1.627,61 €. Daneben begehrt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 280,60 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.627,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 280,60 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der BMW der Klägerin am 27.12.21 gegen 0:45 Uhr aufgrund eines Schlagloches auf der Straße A. R. H. einen Schaden vorne rechts erlitten hat. Das Schlagloch habe nur punktuell eine Tiefe von möglicherweise 9 cm aufgewiesen. Die Beklagte bestreitet, dass das Klägerfahrzeug mit 245 mm breiten Reifen, die im übrigen für dieses Fahrzeug nicht zugelassen gewesen seien, die behaupteten Schäden erlitten hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. Grundsätzlich seien Schlaglöcher unterhalb von 15 cm Tiefe grundsätzlich nicht als Gefahrenstellen anzusehen, vor denen eine Gemeinde hätte warnen müssen. Zudem fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. Der Wegewart habe bei seiner letzten Begehung keinen solchen Schaden festgestellt. Den Fahrer des Klägerfahrzeugs treffe außerdem ein gravierendes Mitverschulden. Bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte er das Schlagloch rechtzeitig bemerken und seine Geschwindigkeit darauf ausrichten müssen. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.