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Urteil

331 O 54/23

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0603.331O54.23.00
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Leitsätze
Eine Fußgängerampel dient grundsätzlich nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Rechtslage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Fußgängerampel unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugverkehr Belang (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 20. März 1997 - 27 U 240/96, MDR 1997, 832).(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Fußgängerampel dient grundsätzlich nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Rechtslage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Fußgängerampel unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugverkehr Belang (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 20. März 1997 - 27 U 240/96, MDR 1997, 832).(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm durch das Unfallereignis vom 04.10.2022 entstanden sind, §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG. Die Kollision hat sich beim Betrieb der von den Parteien geführten Fahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollision bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In diese Abwägung sind lediglich unstreitige zugestandene oder erwiesene Umstände einzubeziehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG Rn. 31). Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führt zur Alleinhaftung des Klägers. Dies beruht auf folgenden Erwägungen. Der Kläger hat den Unfall durch einen Vorfahrtsverstoß verursacht. Nach § 8 Abs. 2 StVO darf derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur dann einfahren, wenn er übersehen kann, dass er denjenigen, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeuges mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich wie hier spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen (BGH ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1982, VersR 1982, 903). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass er bereits in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist. Dies wird auch durch die zur Akte gereichten Bilder dokumentiert, aus welchen hervorgeht, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits in die zweite Fahrspur des S. Weges eingefahren war. Bei dem geraden Straßenverlauf hätte der Kläger beim Abbiegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auch erkennen können. Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht und ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) an dem Unfall nicht bewiesen. Insbesondere kann der Beklagten zu 1) vorliegend kein Rotlichtverstoß zur Last gelegt werden. Eine Fußgängerampel dient grundsätzlich nicht dem Schutz des eine Vorfahrstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Aufstellung solcher Lichtzeichen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesen ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Die Rechtslage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Fußgängerampel unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugverkehr Belang (OLG Hamm, 20.03.1997, Az. 27 U 240/96, zitiert nach juris). Vorliegend war die Ampel nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt, sondern 50 bis 60 Meter von diesem entfernt. Überdies hat der Kläger einen Rotlichtverstoß nicht bewiesen. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, bei Rotlicht einer Fußgängerampel in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein. Auch der Zeuge T. konnte die Behauptung des Klägers insoweit nicht bestätigen. Letztlich ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers selbst nicht zwingend, dass es einen Rotlichtverstoß gegeben hat. Als die Fußgängerampel Rotlicht gezeigt hat, hat der Kläger nach seinen Angaben das Fahrzeug der Beklagten zu 1) gar nicht gesehen, so dass letztlich auch nach den Angaben des Klägers ein Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) nicht bewiesen ist. Soweit der Kläger weiter behauptet, er habe bereits 10 Sekunden bzw. längere Zeit gestanden, ist auch dies vorliegend nicht bewiesen. Die Beklagte zu 1) hat dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt und bekundet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug auf ihren Fahrstreifen zugerollt wäre. Die Behauptung des Klägers kann auch nicht durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Ein Sachverständiger könnte lediglich feststellen, dass das Fahrzeug des Klägers im Moment der Kollision gestanden hat. Dies wäre auch nach den Angaben der Beklagten zu 1) möglich. Ein längeres Stehen des Fahrzeuges, welches ein Verschulden der Beklagten zu 1) begründen könnte, kann auch ein Sachverständiger nicht feststellen. Das Gericht vermag den Angaben des Klägers jedenfalls kein größeres Gewicht beizumessen als den Angaben der Beklagten zu 1). Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung tritt die auf Beklagtenseite allein in Ansatz zu bringende normale Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Klägers zurück, so dass dieser seinen Schaden allein zu tragen hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger beansprucht von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.10.2022 in H., S. Weg/G. Weg, ereignete. Am Schadenstag befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen, den G. Weg in Richtung S. Weg. Der G. Weg ist dem S. Weg untergeordnet. Der Kläger bog nach links in den vorfahrtsberechtigten S. Weg ein. Aus Sicht des Klägers von links näherte sich die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw aus dem S. Weg kommend dem Einmündungsbereich zum G. Weg. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Der Kläger trägt vor, die links vom G. Weg angebrachte Lichtzeichenanlage (Fußgängerbedarfsampel) habe für den Querverkehr auf dem S. Weg Rotlicht angezeigt. Der Querverkehr habe gestanden. Der Kläger habe die ersten zwei Fahrspuren überquert, habe dann angehalten, um ein aus dem S. Weg nach links in den G. Weg einbiegendes Fahrzeug passieren zu lassen. Die Beklagte zu 1) sei trotz roter Lichtzeichenanlage weitergefahren und so mit dem stehenden Pkw des Klägers kollidiert. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: Wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges: € 4.837,00, Sachverständigenkosten: € 1.733,84, Kostenpauschale: € 20,00, gesamt: 6,590,84. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.590,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2023 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Hierzu tragen die Beklagten vor: Der Kläger seit trotz des Herannahens des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren, so dass es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen sei. Das Fahrzeug des Klägers habe sich bereits teilweise auf dem Fahrstreifen der Beklagten zu 1) befunden, als es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei. Die Bedarfsampel habe sich 60 Meter von der Unfallstelle entfernt befunden und habe beim Passieren des Beklagten auch kein Rotlicht gezeigt. Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) nach § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2023 wird Bezug genommen.