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Beschluss

632 Qs 31/13

LG Hamburg 32. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1203.632QS31.13.0A
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Leitsätze
Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird überwiegend in den Fällen anerkannt, in denen der Antrag auf gerichtliche Beiordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO  vor Verfahrensabschluss gestellt und erst danach rechtsfehlerhaft abgelehnt wurde. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Pflichtverteidiger, wenn er befürchten muss, bei Tätigwerden vor Ergehen eines Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr für den Angeklagten tätig wird.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg vom 30.10.2013 aufgehoben. Dem Angeklagten wird rückwirkend ab dem 06.05.2013 Rechtsanwalt J-R F als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird überwiegend in den Fällen anerkannt, in denen der Antrag auf gerichtliche Beiordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO vor Verfahrensabschluss gestellt und erst danach rechtsfehlerhaft abgelehnt wurde. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Pflichtverteidiger, wenn er befürchten muss, bei Tätigwerden vor Ergehen eines Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr für den Angeklagten tätig wird.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg vom 30.10.2013 aufgehoben. Dem Angeklagten wird rückwirkend ab dem 06.05.2013 Rechtsanwalt J-R F als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Beiordnung von Rechtsanwalt F als Pflichtverteidiger abgelehnt wird, hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beiordnung mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt sei und kein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Absatz 1 oder 2 StPO vorliege. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vor. Aufgrund der anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht B D und dem Amtsgericht H, wo jeweils 23 bzw. 60 Straftaten, u.a. wegen Betruges und Erschleichens von Leistungen, angeklagt sind, hat der Angeklagte im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg vom 30.10.2013 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Zwar ist die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen (LG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1999, AZ: 620 Qs 14/99; LG Aachen, Beschluss vom 13.10.2003, AZ: 62 Qs 117/03; LG Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2009, AZ: 39 Qs 238/08; u.a.). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Pflichtverteidiger, wenn er befürchten muss, bei Tätigwerden vor Ergehen eines Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr für den Angeklagten tätig wird (LG Bremen, NStZ-RR 2004, S. 114; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 u.a.). Hier erfolgte die Antragstellung bereits am 06.05.2013, mithin über fünf Monate vor Verfahrenseinstellung. Ferner wurde am 23.05.2013 an den Beiordnungsantrag erinnert und am 19.06.2013 Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Die gegenteilige Auffassung, die eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Verfahrenseinstellung mit dem Argument ablehnt, dass die Beiordnung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern (u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.1995; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2008; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007), kann im vorliegenden Fall angesichts der bereits im Mai 2013 beantragten Beiordnung, der entfalteten Tätigkeit des Verteidigers und der insgesamt mehr als fünfmonatigen Dauer, die das Amtsgericht nicht über die Pflichtverteidigerbeiordnung entschieden hat, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.