Urteil
332 O 40/11
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0127.332O40.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Frist zum Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages kommt es regelmäßig auf die Unterzeichnung des Vertrages an und nicht darauf, wann alle Unterlagen vorlagen.(Rn.16)
2. Die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge stellt grundsätzlich keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar und fällt daher weder unter das Verbraucherkreditrecht noch unter die Preisangabenverordnung.(Rn.18)
3. Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss grundsätzlich darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, ansonsten macht sie sich schadenersatzpflichtig. Das gilt jedoch nicht für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frist zum Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages kommt es regelmäßig auf die Unterzeichnung des Vertrages an und nicht darauf, wann alle Unterlagen vorlagen.(Rn.16) 2. Die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge stellt grundsätzlich keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar und fällt daher weder unter das Verbraucherkreditrecht noch unter die Preisangabenverordnung.(Rn.18) 3. Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss grundsätzlich darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, ansonsten macht sie sich schadenersatzpflichtig. Das gilt jedoch nicht für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ein Widerruf des Vertrags nach dessen Kündigung noch möglich ist, da jedenfalls ein Widerrufsgrund nicht vorliegt. Selbst wenn die im Versicherungsantrag (Anlage B 1) enthaltene Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geforderten Voraussetzungen nicht genügen sollte, kann die Klägerin daraus kein Widerrufsrecht herleiten. § 8 Abs. 4 VVG 1990 stellt für den Beginn der Frist auf die Unterzeichnung des Versicherungsantrages ab und nicht (anders als § 5 a Abs. 2 VVG a.F.) auf den Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der Versicherungsunterlagen und einer schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht. Ein Fehlen der in § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG 1990 vorgesehenen Belehrung des Versicherungsnehmers hat auf den Fristbeginn des § 8 Abs. 4 VVG 1990 keinen Einfluss, da diese Bestimmung im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG keine Regelung dahingehend enthält, dass bei unterbliebener Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begänne (vgl. OLG München, VersR 1995, 1037). Auch unter Berücksichtigung der zweiten Lebensversicherungsrichtlinie des Rates der EU (90/619/EWG) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zum einen war die Umsetzungsfrist der Richtlinie (bis zum 20.11.1992) bei Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrages noch nicht abgelaufen. Im Übrigen ist anerkannt, dass Richtlinien im hier gegebenen horizontalen Verhältnis einer Vertragspartei zu anderen keine Wirkung entfalten (vgl. BGH, NJW 2009, 427, 430). Darüber hinaus könnte eine richtlinienkonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 VVG 1990 nicht weitergehen als die Umsetzung der Richtlinie, wie sie in der Fassung des § 8 Abs. 4 VVG vom 21.7.2004 erfolgt ist. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht aber auch bei fehlender Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Auch ein Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG 1990 steht der Klägerin nicht zu. Ihrem Vortrag ist schon nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen, dass überhaupt Ratenzahlungszuschläge vereinbart waren, jedoch geht die Kammer nach dem Vorbringen der Beklagten davon aus, dass dies der Fall war. Nach überwiegender und richtiger Ansicht bildet jedoch die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub und fällt daher weder unter das Verbraucherkreditrecht noch unter die Preisangabenverordnung; die Angabe des effektiven Jahreszinses ist deshalb nicht erforderlich (vgl. OLG Hamburg, VersR 2012, 41). § 5 a VVG 1994 findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung ist - wie die Klägerin nicht verkennt - erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages in Kraft getreten. Ihr Anwendungsbereich ist auch nicht deshalb eröffnet, weil Beiträge und Leistungen der Kapitallebensversicherung jährlich erhöht wurden. Sinn und Zweck des § 5 a VVG 1994 ist es, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig alle Informationen zu verschaffen, die für seine Entschließung über den Abschluss des Versicherungsvertrages von Bedeutung sein können. Darum geht es hier nicht, denn die Dynamisierung von Beiträgen und Leistungen war in dem bereits vor Inkrafttreten des § 5 a VVG 1994 geschlossenen Vertrag abschließend und verbindlich geregelt, die Klägerin hatte Kenntnis davon und es bedurfte keiner neuen Willensbildung, diese Vertragsänderung herbeizuführen. Für eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte vor Abschluss des Kapitallebensversicherungsvertrages ist nichts ersichtlich. Sie hat den Vortrag der Klägerin hierzu mit Recht als substanzlos gerügt. Auf die Kick-back-Rechtsprechung des BGH bezüglich der Vermittlung von Kapitalanlageverträgen kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Diese Rechtsprechung ist auf die Beratungspflichten bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht übertragbar. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des OLG Stuttgart vom 23.12.2010 (Anlage B 8, dort Seite 10 f.). Im Übrigen ist dem Vortrag der Klägerin nicht einmal zu entnehmen, ob der Vertrag durch einen Anlageberater oder einen Versicherungsagenten der Beklagten vermittelt worden ist und in welcher Höhe hierfür Provisionen gezahlt wurden. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass dem Versicherungsnehmer ein solcher Anspruch auf Erteilung von Auskünften über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns gegen den Lebensversicherer bei Verträgen aus regulierter Zeit nicht zusteht, sondern zuständige Kontrollinstanz für die Überprüfung der Berechnung von Rückkaufswerten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2010, Anlage B 6, dort Seite 4 m.w.N.). Schließlich hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag einen Rückkaufswert von mehr als 50 % der eingezahlten Beiträge erhalten, sodass ihr auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Mindestrückkaufswertes ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zusteht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Versicherungsvertrages. Die Klägerin hat mit der Beklagten aufgrund eines Versicherungsantrages vom 7.8.1992 (Anlage B 1) mit Wirkung vom 1.9.1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag geschlossen (Anlage K 1). Inhalt des Vertrages war unter anderem die planmäßige Erhöhung von Beiträgen und Leistungen ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. Entsprechende Nachträge zur Versicherungsurkunde hat die Beklagte unter anderem per 1.9.1997 und per 1.9.1999 (Anlagen K 2, K 3) ausgestellt. Mit Schreiben vom 28.2.2010 (Anlage K 4) kündigte die Klägerin den Vertrag und erhielt einen Rückkaufswert von € 12.103,-- ausgezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 27.1.2011 (Anlage K 6) erklärte die Klägerin den Widerruf des Versicherungsvertrages unter Berufung auf § 8 Abs. 4 VVG 1990, 7 VerbrKrG 1990. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ein Widerruf auch nach Kündigung des Vertrages möglich ist. Zum Widerruf sei sie berechtigt, weil sie unter Verstoß gegen § 8 Abs. 4 VVG 1990 über ihr Widerspruchsrecht nicht bzw. nicht ausreichend belehrt worden sei. Auf den vorliegenden Vertrag fände der ab dem 21.7.1994 geltende § 5 a VVG 1994 Anwendung aufgrund der vereinbarten jährlichen Vertragsanpassung. Diese Vorschrift verstoße aus verschiedenen Gründen gegen höherrangiges europäisches Recht, das gelte insbesondere für die in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG 1994 geregelte Befristung des Widerrufsrechts. Es sei ferner davon auszugehen, dass auch in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Ratenzahlungszuschläge bezüglich der Prämien vereinbart worden seien, dies sei ein Zahlungsaufschub im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, weshalb ihr auch ein Widerrufsrecht gemäß § 7 VerbrKrG 1990 zustehe. Die Fristenregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG 1990 verstoße gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht und sei deshalb unwirksam. Darüber hinaus sei die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie oder ein für sie handelnder Versicherungsagent bei Abschluss des Vertrages die sie treffende Beratungspflicht verletzt hätten. Zudem sei die Kick-back Rechtsprechung des BGH zu Kapitalanlageverträgen auch auf dem hier vorliegenden Vertrag zu übertragen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die gesamten gezahlten Beiträge in Höhe von € 21.794,70 zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 7 % (€ 18.893,79) abzüglich des gezahlten Rückkaufswertes von € 12.103,01, insgesamt also € 28.585,85 zu zahlen. Zumindest aber müsse die Beklagte jedenfalls die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug zurück- zahlen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 28.585,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.2.2011 sowie weitere € 1.737,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.3.2011 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchen Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an sie in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.1.2011 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Widerspruch der Klägerin nach Erklärung der Kündigung des Vertrages ausgeschlossen und zudem verwirkt sei. Der Versicherungsantrag (B 1) habe eine den damals geltenden Anforderungen entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten, jedenfalls habe die in § 8 Abs. 4 VVG 1990 geltende Frist auch bei unterbliebener Belehrung zu laufen begonnen. Auf einen Verstoß dieser Regelung gegen eine EU-Richtlinie könne die Klägerin sich nicht berufen, da diese im horizontalen Verhältnis - also zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits - keine Wirkung entfalte und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die in der Richtlinie enthaltene Umsetzungsfrist auch noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. § 5 a VVG 1994 sei erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten und finde jedenfalls bei Vertragsänderungen, die bei Vertragsschluss bereits vereinbart waren, keine Anwendung. Den Vortrag der Klägerin über eine angebliche Falschberatung vor Abschluss des Vertrages rügt die Beklagte als substanzlos und weist darauf hin, dass die Kick-back-Rechtsprechung des BGH auf Lebensversicherungsverträge nicht übertragbar sei. Die im Vertrag vereinbarte unterjährige Prämienzahlung mit Ratenzuschlag falle nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, jedenfalls sei das Widerrufsrecht ein Jahr nach Vertragsschluss erloschen, also 1993. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Mindestrückkaufswert seien auf den hier vorliegenden und noch von der seinerzeit zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Vertrag nicht anwendbar, jedenfalls habe die Klägerin aber mehr als die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückerhalten. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die vereinbarten Bedingungen seinerzeit von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und deshalb die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Kontrollinstanz sei, dem einzelnen Versicherungsnehmer ein Auskunftsanspruch nicht zustehe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.