Urteil
332 O 297/10
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:1130.332O297.10.0A
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Leitsätze
1. Fielen für Optionsgeschäfte Gebühren in Höhe von 120,- € bzw. 120,- $ pro Handlung und Kontrakt an, wovon 13,- € bei dem beklagten englischen Brokerunternehmen verblieben und 107,- € dem ebenfalls beklagten für das Brokerunternehmen in Deutschland tätigen Anlage- und Abschlussvermittler als Vergütung zustanden, machten diese Gebühren insbesondere angesichts der Vielzahl der streitgegenständlichen Kontrakte und ihres jeweiligen Volumens für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse nahezu aussichtslos und ließen sie den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel nahezu sicher erscheinen, kann eine Haftung des Brokerunternehmens aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 830 BGB begründet sein.(Rn.67)
(Rn.77)
2. Etwaige Anlageerfahrungen des Geschädigten sind grundsätzlich ohne Relevanz, wenn das Geschäftsmodell gerade darauf abzielt, uniformierte leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011, XI ZR 352/08).(Rn.95)
3. Eine objektive Teilnahmehandlung des Brokerunternehmens besteht in der Ermöglichung des Zugangs zur Börse durch die Eröffnung eines Transaktionskontos für den Anleger sowie der Verbuchung von dessen Einzahlungen und der Abbuchung der berechneten überhöhten Provisionszahlungen und Gebühren von dem Konto.(Rn.101)
4. Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlichen Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet und die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011, XI ZR 101/09).(Rn.102)
5. Allein der Umstand, dass sich der Anleger auf Geschäfte eingelassen hat, deren Risiko er nicht überblickt hat, reicht zur Annahme eines besonders leichtfertigen Verhaltens, das ein Mitverschulden begründen kann, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 28/09).(Rn.117)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 186.047,80 € nebst Zinsen i.H.v. 4%
aus 76.482,55 € seit dem 05.05.2005 bis 18.07.2005,
aus 126.482,55 € seit dem 19.07.2005 bis zum 03.08.2005,
aus 186.482,55 € seit dem 04.08.2005 bis zum 28.12.2006,
aus 186.047,80 € seit dem 29.12.2006 bis zum 21.02.2011
und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 186.047,80 € seit dem 22.02.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger im Insolvenzverfahren betreffend den Beklagten zu 2), Amtsgericht H., Az. ..., angemeldete Forderung i.H.v. 186.047,80 € nebst Zinsen i.Hv. 4 %
aus 76.482,55 € seit dem 05.05.2005 bis 18.07.2005,
aus 126.482,55 € seit dem 19.07.2005 bis zum 03.08.2005,
aus 186.482,55 € seit dem 04.08.2005 bis zum 28.12.2006,
aus 186.047,80 € seit dem 29.12.2006 bis zum 14.01.2012
und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 186.047,80 € seit dem 15.01.2012 wegen einer vom Beklagten zu 2) zum Nachteil des Klägers vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist.
3. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) abgewiesen.
4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten tragen der Kläger 23,3 %, die Beklagte zu 1) 40,4 % und der Beklagte zu 2) 23,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 19,3 % und die Beklagte zu 1) 80,7 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger 27,4 % und der Beklagte zu 2) 72,6 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 230.542,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fielen für Optionsgeschäfte Gebühren in Höhe von 120,- € bzw. 120,- $ pro Handlung und Kontrakt an, wovon 13,- € bei dem beklagten englischen Brokerunternehmen verblieben und 107,- € dem ebenfalls beklagten für das Brokerunternehmen in Deutschland tätigen Anlage- und Abschlussvermittler als Vergütung zustanden, machten diese Gebühren insbesondere angesichts der Vielzahl der streitgegenständlichen Kontrakte und ihres jeweiligen Volumens für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse nahezu aussichtslos und ließen sie den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel nahezu sicher erscheinen, kann eine Haftung des Brokerunternehmens aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 830 BGB begründet sein.(Rn.67) (Rn.77) 2. Etwaige Anlageerfahrungen des Geschädigten sind grundsätzlich ohne Relevanz, wenn das Geschäftsmodell gerade darauf abzielt, uniformierte leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011, XI ZR 352/08).(Rn.95) 3. Eine objektive Teilnahmehandlung des Brokerunternehmens besteht in der Ermöglichung des Zugangs zur Börse durch die Eröffnung eines Transaktionskontos für den Anleger sowie der Verbuchung von dessen Einzahlungen und der Abbuchung der berechneten überhöhten Provisionszahlungen und Gebühren von dem Konto.(Rn.101) 4. Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlichen Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet und die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011, XI ZR 101/09).(Rn.102) 5. Allein der Umstand, dass sich der Anleger auf Geschäfte eingelassen hat, deren Risiko er nicht überblickt hat, reicht zur Annahme eines besonders leichtfertigen Verhaltens, das ein Mitverschulden begründen kann, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 28/09).(Rn.117) 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 186.047,80 € nebst Zinsen i.H.v. 4% aus 76.482,55 € seit dem 05.05.2005 bis 18.07.2005, aus 126.482,55 € seit dem 19.07.2005 bis zum 03.08.2005, aus 186.482,55 € seit dem 04.08.2005 bis zum 28.12.2006, aus 186.047,80 € seit dem 29.12.2006 bis zum 21.02.2011 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 186.047,80 € seit dem 22.02.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger im Insolvenzverfahren betreffend den Beklagten zu 2), Amtsgericht H., Az. ..., angemeldete Forderung i.H.v. 186.047,80 € nebst Zinsen i.Hv. 4 % aus 76.482,55 € seit dem 05.05.2005 bis 18.07.2005, aus 126.482,55 € seit dem 19.07.2005 bis zum 03.08.2005, aus 186.482,55 € seit dem 04.08.2005 bis zum 28.12.2006, aus 186.047,80 € seit dem 29.12.2006 bis zum 14.01.2012 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 186.047,80 € seit dem 15.01.2012 wegen einer vom Beklagten zu 2) zum Nachteil des Klägers vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist. 3. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) abgewiesen. 4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten tragen der Kläger 23,3 %, die Beklagte zu 1) 40,4 % und der Beklagte zu 2) 23,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 19,3 % und die Beklagte zu 1) 80,7 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger 27,4 % und der Beklagte zu 2) 72,6 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 230.542,20 € festgesetzt. Die zulässigen Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) haben in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen waren sie abzuweisen. I. Klage gegen die Beklagte zu 1) 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg international und örtlich gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, § 32 ZPO zuständig. Es kann insoweit offen bleiben, ob hier eine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Betracht kommt, insbesondere, inwieweit eine Zurechnung eines Handlungsortes bezüglich der vorgetragenen deliktischen Handlungen der T. GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) in Betracht kommt, da ein Erfolgsort in Hamburg nicht ersichtlich und nicht vorgetragen ist. Die Handlungsortzurechnung könnte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerseite nicht weiter dargelegt hat, dass die Beklagte zu 1) hier tatsächlich konkrete Kenntnis von der Beteiligung der T. GmbH an dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Geschäfte hatte, fraglich sein. Darauf kommt es aber nicht an, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das von der Beklagtenseite angeführte vor dem EuGH anhängige Verfahren oder eine Vorlage zum EuGH durch das erkennende Gericht nicht erforderlich war. Eine Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, da bezüglich des Beklagten zu 2), der seinen Wohnsitz in H. hat, ein Gerichtsstand vor dem Landgericht Hamburg eröffnet ist. Zwischen den Klagen gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) besteht auch eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können, Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klagen gegen beide Beklagte – ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung und Zurechnung – letztlich ihre Grundlage in dem gleichen Sachverhalt haben. Für beide Klagen kommt es darauf an, inwieweit hier die streitgegenständlichen Anlagegeschäfte eine deliktische Schädigung des Klägers begründen. Insoweit ist für beide Verfahren maßgeblich, in welchem Umfang der Kläger hier Gelder zu Anlagezwecken an die Beklagte zu 1) überwiesen hat und auf welchen Umständen dies beruhte (Erklärungen von Mitarbeitern der T., Abschluss diverser Verträge über die S. GmbH mit der Beklagten zu 1), Erhalt von Informationsmaterial, Erhalt von Kontoauszügen etc.). Dass die Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, ist unerheblich (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 2b). Aus den von der Beklagtenseite zu 1) in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.11.2012 zur Akte gereichten Schlussanträgen des Generalstaatsanwalts in der Rechtssache C-228/11, Melzer ./. MF Global UK Ltd., vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ergibt sich im Übrigen keine anderweitige Einschätzung. Dass die Klage gegen den insolventen Beklagten zu 2) hier offenbar angesichts der unklaren Frage, ob ein Gerichtsstand gegen die Beklagte zu 1) in Hamburg bereits aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegt, allein deshalb nachträglich erhoben wurde, um einen Gerichtsstand in Hamburg zu begründen, ist dagegen unerheblich. Zwar wird vertreten, dass eine Zuständigkeitserschleichung durch eine Klage gegen mehrere Streitgenossen unzulässig ist (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rn. 2). Allerdings hat der EuGH in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung vom 11.10.2007 (Az. C-98/06, zit. nach Juris) ausdrücklich ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob ein Zusammenhang i.S.d. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung vorliegt, „ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen“. Mithin hat der EuGH den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit für unerheblich gehalten. 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 186.047,80 € nebst Zinsen wegen einer durch die S. GmbH unter Mitwirkung der T. GmbH bzw. des Zeugen R.M. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. §§ 826, 830 BGB zu. a) Der Kläger ist insoweit zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aktivlegitimiert. Zwar hat der Kläger etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 209.425,91 € an die A.P. AG abgetreten, wie sich aus der als Anlage K 14 vorgelegten Abtretungserklärung vom 20.05./13.07.2010 sowie dem – gegenüber dem Gericht im Original – vorgelegten Prozessfinanzierungsvertrag vom 16.06./13.07.2010 ergibt. Allerdings ergibt sich aus der Vereinbarung einer stillen Zession und der dort getroffenen Regelung zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche durch den Kläger (Ziff. 4.5 des Prozessfinanzierungsvertrages Anlage K 14), dass der Kläger trotz der Abtretung weiter zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt ist. Dies hat die A.P. AG bezüglich des hiesigen Verfahrens mit Schreiben vom 25.01.2012 auch ausdrücklich bestätigt, vgl. Anlage K 8. Insoweit liegt ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft vor, so dass der Kläger auch im Umfang der abgetretenen Ansprüche prozessführungsbefugt ist. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Erfahrungen der Beklagten zu 1) mit den Klägervertretern in vergleichbaren Verfahren bezweifelt haben, dass die Abtretung hier an die A.P. AG erfolgt ist, haben die Beklagten letztlich nicht substantiiert dargelegt, woraus sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für die Annahme einer anderweitigen Abtretung der Ansprüche ergeben könnten. Insbesondere haben dies die Beklagten nach Vorlage der Anlage K 14 und dem Hinweis des Gerichts vom 30.05.2012 (Bl. 334 d. A.) nicht weiter dargelegt. Dem Beweisangebot der Beklagten zu 1) auf Vernehmung des Zeugen S(2) mit Schriftsatz vom 01.12.2011 (Bl. 186 f. d. A.) war daher nicht nachzugehen. Dafür, dass auch im vorliegenden Fall eine Abtretung an die J. GmbH oder a. GmbH erfolgt ist, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung auch nicht angegeben, dass weitere Abtretungen erfolgt seien (S. 37 d. Prot. v. 31.07.2012, Bl. 418 d. A.). Gleichwohl haben die Beklagten den entsprechenden und angesichts der Anlage K 14 auch substantiierten Vortrag der Klägerseite nicht hinreichend substantiiert bestritten. Schließlich würde auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers möglicherweise aufgrund einer Verbindung zu dem Prozessfinanzierer des Klägers ein außerordentliches, insbesondere auch wirtschaftliches, Eigeninteresse am Prozesserfolg der Klägers haben, nicht zu einem Fehlen der Aktivlegitimation führen. Sollte, wie von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 06.08.2012 (Bl. 429 ff. d. A.) vorgetragen, tatsächlich eine derartige Verbindung bestehen, würde dies zwar einen Verstoß gegen die Vorschriften der BRAO begründen, aber in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Veränderung der Inhaberschaft der Forderung oder der Ermächtigung zur Rechteausübung in prozessualer Hinsicht begründen. Auch dass die Prozessführung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers sicherlich in einigen Punkten kritikwürdig ist und die Frage aufwirft, inwieweit diese mit der Klägerseite abgestimmt ist, führt nicht zu Zweifeln an der Aktivlegitimation. b) Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1) als Teilnehmerin wegen der von dem Kläger über die Beklagte zu 1) durchgeführten Optionsgeschäfte gem. §§ 826, 830 BGB liegen vor. aa) Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist gem. Art. 40 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Gem. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBG unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Insoweit liegt hier – jedenfalls auch – ein Handlungsort in Deutschland vor, da die Beklagte zu 1) entscheidende Teilnahmehandlungen bezüglich der hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte vorgenommen hat, indem sie dem Kläger über die S. GmbH, welche ihren Sitz in Deutschland hatte, die der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zugrundeliegenden Verträge zukommen ließ und abschloss, insbesondere den Antrag auf Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten (Anlage B 7) sowie die weiter von der Beklagten zu 1) vorgelegten Anlagen B 15, B 16, B 17 und B 6. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht um eine bloße Vorbereitungshandlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger seine Anlagebeträge nicht aus Deutschland auf das bei der Beklagten zu 1) eröffnete Konto überwiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az. XI ZR 373/08, Rn. 40, zit. nach Juris). Zudem ergibt sich eine Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts auch aufgrund eines Erfolgsorts in Deutschland, da der vorgetragene Vermögensschaden des Klägers hier in Deutschland eingetreten ist. bb) Die Beklagten zu 1) haftet gem. §§ 826, 830 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH haftet „ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern“ (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. XI ZR 101/09, Rn. 19, zit. nach Juris). Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn die von dem Vermittler verlangten Gebühren, die in das Online-System eines Brokerhauses eingegeben wurden, das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht brachten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20). Insoweit hat der BGH in der konkreten Entscheidung ausgeführt: „Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte, die S. nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die Gebühr von jeweils 99 USD, die an jeden einzelnen Optionskontrakt anknüpfte und unabhängig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengeschäft anfiel, machte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen“ (BGH, a.a.O., Rn. 20). Selbst wenn nicht jedes von dem Kläger getätigte Geschäft zu einem Verlust geführt haben sollte, sondern einzelne Geschäfte isoliert betrachtet mit einem Gewinn abgeschlossen worden wären, so wäre dies für die Haftung der Beklagten zu 1) unerheblich, vgl. BGH; Urteil vom 13.07.2010, Az. XI ZR 28/09, Rn. 40, zit. nach Juris. (1) Diese Voraussetzungen liegen auch in Bezug auf die durch den Kläger unter Vermittlung der S. GmbH und der T. bzw. des Zeugen R.M. getätigten Optionsgeschäfte im Jahr 2005 und 2006 vor. Dass der Kläger die streitgegenständlichen Optionsgeschäfte mit der Beklagten zu 1) über die S. GmbH durchführte, ist unstreitig. Insoweit hat die Beklagte zu 1) auch selbst die der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zugrundeliegenden Verträge vorgelegt, insbesondere den Antrag auf Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten (Anlage B 7), die Geschäftsbedingungen der Beklagten für Privatkunden (Anlage B 15), die Anlagen B 16 und B 17, die jeweils von dem Kläger unterzeichnet wurden, sowie den als Muster (Anlage B 6) vorgelegten Vermittlungsvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der S. und Privatkunden, der unstreitig auch zwischen dem Kläger und der S. GmbH geschlossen wurde. Die mit der S. vereinbarten Gebühren machten angesichts der Vielzahl der geschlossenen Optionsverträge und des jeweils betroffenen Anlagebetrages für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel auch wie geschehen so gut wie sicher erscheinen: Unstreitig ist, dass für die streitgegenständlichen Optionsgeschäfte bei der Beklagten zu 1) eine Gebühr i.H.v. 120,- € bzw. 120,- $ pro Handlung und Kontrakt anfielen, wovon 13,- € / $ der Beklagten zu 1) verblieben und 107,- € / $ der S. als Vergütung zustanden, vgl. Anlage B 6, S. 4. Diese Gebühren machten insbesondere angesichts der Vielzahl der streitgegenständlichen Kontrakte und ihres jeweiligen Volumens auch für den Fall, dass einzelne Geschäfte einen Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse nahezu aussichtslos und ließen den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel nahezu sicher erscheinen. Für den Kläger wurden bei einem Gesamtanlagevolumen – ohne Berücksichtigung der Zahlung eines Agios – von 186.482,55 € für 1.692 Kommissionstatbestände 1.692 Kommissionen à USD 120 erhoben, was eine Gesamtsumme von 203.040,00 $ für Provisionen ergibt. Dies hat der Kläger substantiiert mit Schriftsatz vom 08.02.2012 unter Darlegung der einzelnen Geschäfte (Datum, Option, Anzahl, Kaufpreis) und der darauf anfallenden Kommissionsbelastung dargelegt und mit Vorlage der Kontoauszüge (Anlagenkonvolut K 11) belegt. Dem ist die Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten, auch nicht nach dem Hinweis des Gerichts vom 20.03.2012 (Bl. 283 f. d. A.). Auch ist die Beklagte zu 1) dem Vortrag des Klägers bezüglich der Aufschläge, der durchschnittlich bei 130,44 % gelegen habe, nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl die Beklagte zu 1) als kontoführendes Institut und angesichts der Vereinbarung mit der S. Kenntnis von den getätigten Optionskontrakten und den darauf bezogenen Kommissionsbelastungen haben musste. Aus der Vielzahl der getätigten Optionsgeschäfte und der darauf angefallenen Kommissionen folgt hier bereits, dass die unter der Vermittlung der S. GmbH getätigten Geschäfte aufgrund eines sittenwidrigen Geschäftsmodells im Sinne der vorzitierten BGH-Rechtsprechung getätigt wurden. Die dagegen von der Beklagten zu 1) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Beklagte zu 1) die wirtschaftliche Chancenlosigkeit der Geschäfte in Abrede gestellt hat und diesbezüglich auch auf ein bezüglich eines anderen Rechtsstreits eingeholten Gutachtens (Anlage B 19) Bezug genommen hat, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Insbesondere ändert der Umstand, dass einzelne Optionsgeschäfte bei der Vornahme für sich genommen eine Gewinnchance begründeten, nichts daran, dass die Geschäfte hier in ihrer Gesamtheit angesichts der immensen Zahl der einzelnen Kontrakte und des Anteils der Gebühren im Vergleich zu dem eingesetzten Kapital letztlich wirtschaftlich aussichtslos waren. Das eingereichte Gutachten betrifft im Übrigen einen gänzlich anderen Zeitraum und andere konkrete Geschäfte, so dass es auch aus diesem Grund nicht geeignet ist, die fehlende Chancenlosigkeit der streitgegenständlichen Geschäfte zu belegen. Die hohen Verlustrisiken, die sich bei Optionsgeschäften der streitgegenständlichen Art bei hoher Handelsfrequenz ergeben, werden im Übrigen auch gerade in den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Anlagen hervorgehoben (vgl. Anlage B 11 Ziff. 2.1 a.E.: „Bei wiederholter Spekulation ist auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Insgesamt ist festzustellen, dass der weit überwiegende Teil der Anleger an diesen Märkten verliert“. – Unterstreichung durch das Gericht). Soweit die Beklagte zu 1) hier in Abrede gestellt hat, dass die streitgegenständlichen Geschäfte von der S. bzw. der T. bzw. deren Mitarbeitern gesteuert wurden und vorgetragen hat, der Klägerhabe jeweils eigenständige Handelsentscheidungen getroffen, wie sich aus dem exemplarisch als Anlage B 26 vorgelegten Auftrag ergebe, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Geschäfte hier tatsächlich aufgrund einer eigenen, autonomen und informierten Anlageentscheidung traf. Vielmehr ist das Gericht insbesondere nach der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass die jeweiligen Anlageentscheidungen hier tatsächlich durch die T. bzw. durch den für die T. tätigen Zeugen M. erfolgt sind. Das Gericht glaubt dem Kläger, soweit dieser angegeben hat, dass die konkreten Anlageentscheidungen auf Empfehlung des Zeugen M. erfolgt seien, welcher Gesprächspartner des Klägers bei der T. gewesen sei. Der Kläger hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass Herr M. die von dem Kläger getätigten Geschäfte im Wesentlichen auf die mündliche Überzeugungskraft des Zeugen M. zurückzuführen waren, dies auch soweit es um einen Zeitpunkt ging, als der Kläger schon etwa 50 % seines investierten Kapitals verloren hatte. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Zeuge M. mit Insiderwissen gebrüstet habe und überzeugend dargelegt habe, dass das nächste gut laufende Geschäft ohne weiteres in der Lage sei, auch Verluste in dieser Größenordnung wieder auszugleichen. Dafür, dass diese Einlassungen des Klägers zutreffen, spricht auch, dass diese sich ohne weitere in Einklang bringen lassen mit den Feststellungen des Landgerichts H. in dem Wirtschaftsstrafverfahren gegen den Beklagten zu 2), den Zeugen M. und andere. Insoweit ergibt sich aus dem als Anlage K 2 von der Klägerseite eingereichten Urteil vom 28.09.2010 (Az. 608 Kls 13/08), das mittlerweile rechtskräftig ist, dass die von Mitarbeitern der T. erfolgten konkreten Anlagevorschläge jeweils nach der Vorgabe der dortigen Angeklagten, u.a. des Beklagten zu 2) und des Zeugen M. immer in derselben Art und Weise eingeleitet wurden (Anlage K 2, S. 23), eine Aufklärung über die genaue Höhe der Kostenbelastung des konkreten Anlagegeschäfts nicht erfolgen sollte, im Falle von Nachfragen den Kunden erklärt wurde, dass die Kosten durch die zu erwartenden Gewinne ganz „locker“ wieder ausgeglichen werden würden, ohne aber die Höhe der Kosten genau zu benennen, den Anlegern vorgespiegelt wurde, dass die Anlage praktisch risikolos sei, es also sehr unwahrscheinlich sei, keinen Gewinn zu machen (Anlage K 2, S. 22) und die Beratungsgespräche insgesamt darauf ausgerichtet gewesen seien, den Kunden vorzutäuschen, dass diese unter Einsatz von außergewöhnlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Sachmitteln von Seiten der T. so beraten würden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gewinne erzielen würden (Anlage K 2, S. 23). Diese Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer beruhen nach den Ausführungen in dem Urteil der Wirtschaftsstrafkammer auf den Geständnissen des Zeugen M. und des Beklagten zu 2) und zwar auch gerade dahingehend, dass gegenüber den Kunden die Situation beschönigend dargestellt worden sei (Anlage K 2, S. 46 f.). Ferner beruhten die Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer auf den Aussagen von neun Geschädigten (Anlage K 2, S. 48). Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) und auch der Zeuge M. teils gegenteilige Angaben gemacht haben und insbesondere in Abrede gestellt haben, dass den Kunden gegenüber beschönigende Angaben getätigt wurden oder sich die Mitarbeiter der T. mit Spezialwissen gebrüstet hätten, ist nicht geeignet, insoweit zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Klägers zu führen. Insoweit hat das Gericht hier vielmehr ganz erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) und auch des Zeugen M.. Dies bezüglich der Angaben des Beklagten zu 2) insbesondere auch soweit dieser die Abgabe eines Geständnisses im Strafverfahren überwiegend in Abrede gestellt hat. Dass hier die erkennenden Mitglieder der Wirtschaftsstrafkammer zu Unrecht von einem weitgehenden Geständnis des Beklagten zu 2) ausgegangen sind, hält das Gericht für unglaubhaft. Insoweit ergibt sich ja gerade aus dem Urteil der Wirtschaftsstrafkammer, dass diese differenziert die dortige Einlassung des Beklagten zu 2) gewürdigt hat. So ergibt sich bereits aus dem 1. Absatz auf S. 46, dass die von dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen M. berücksichtigten Geständnisse sich nicht auf Beuteanteile bezogen. Aus den Ausführungen im 1. Absatz auf S. 47 ergibt sich, dass sich der Beklagte zu 2) der Einlassung des Zeugen M. bezüglich der Täuschungen gegenüber den Kunden erst „im Laufe der Hauptverhandlung“ angeschlossen hat. Auch im Rahmen der Strafzumessung, in welcher das Geständnis des Beklagten zu 2) und auch des Zeugen M. „als gewichtiger Strafmilderungsgrund“ (Anlage K 2, S. 71) berücksichtigt wurden, hat die Wirtschaftsstrafkammer differenzierend ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) die Taten zwar zunächst bestritten, aber nach Einräumung des Tatvorwurfes durch den Zeugen M. sich auch zu einem Geständnis habe durchringen können. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Angaben des Beklagten zu 2) und des Zeugen M., soweit diese die Feststellungen der Strafkammer im Kern und auch die Frage der Geständnisse teils in Abrede stellen, für nicht zutreffend. Ob der Beklagte zu 2) und der Zeuge M. insoweit im Rahmen der hiesigen Verhandlung vom 31.07.2012 bewusste Falschangaben gemacht haben, um den Beklagten zu 2) hier von einer Haftung im Rahmen der streitgegenständlichen Klage zu bewahren, oder sich im Nachhinein den Umfang ihrer Beteiligungen jeweils selbst nicht mehr eingestehen möchten, ist insoweit unerheblich. Der Beklagte zu 2) war nach seinen Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht ersichtlich bemüht, seinen Beitrag kleinzureden und sich eher als Mitläufer darzustellen, der im Hinblick auf den Übergang von dem kurzfristig verfolgten Geschäftsmodell mit Dax-Futures in Form des sogen. „Scalping“ zu den streitgegenständlichen Geschäften mehr oder weniger gegen seinen Willen in die Sache hineingezogen worden sei. Diese Angaben hält das Gericht angesichts der Angaben des Klägers und der Feststellungen im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer, auch zur finanziellen Beteiligung des Beklagten zu 2) und der Vergünstigungen für dessen Lebensgefährtin, indes für falsch. (2) Der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Mitarbeiter der T. und der S. steht auch keine hinreichende Aufklärung des Klägers über die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken und insbesondere der darauf erhobenen Gebühren entgegen. Insoweit hat der BGH zur Frage der Aufklärungsbedürftigkeit folgendes ausgeführt: „Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage des Klägers zu 2), soweit sie auf die Teilnahme der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB) gestützt wird, als unbegründet abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht gemeint, es fehle bereits an einer Haupttat des S., weil der Kläger zu 2) nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei Geschäften der vorliegenden Art eine Verneinung der Aufklärungsbedürftigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn der Anleger die negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Vermittlers auf sein Verlustrisiko positiv kennt (...), er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist. Im Übrigen haftet, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 9. März 2010 (XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 24 ff.) zu einem vergleichbaren Fall entschieden hat, ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen - wie hier S. -, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (…)“, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. IX ZR 352/08, Rn. 50 f., zit. nach Juris. Mithin kommt bei den streitgegenständlichen Optionsgeschäften eine Verneinung der Aufklärungsbedürftigkeit allenfalls dann in Betracht, „wenn der Anleger die negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Vermittlers auf sein Verlustrisiko positiv kennt (…), er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist“ (BGH, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere reichen die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Unterlagen nicht für die Annahme einer positiven Kenntnis des Klägers von den negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge auf das Verlustrisiko aus. Insoweit kann dahin stehen, ob die in den Anlagen B 6, B 8 – B 11 enthaltenen Hinweise ausreichend waren und auch, ob der Kläger die Broschüre Anlage B 13 erhalten hat. Aus diesen Anlagen ergab sich zwar, dass mit Termins- und Optionsgeschäften generell ein hohes wirtschaftliches Risiko verbunden war, die konkrete Höhe der Gebühren und insbesondere auch, dass die Gebühren erhebliche negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäfte haben und vor Erreichen der Gewinnzone erst die erhobenen Kosten verdient werden müssen (vgl. etwa Anlage B 6, S. 4 in Fettdruck und Anlage B 11 „Übersicht über die Risiken von Termingeschäften“). Auch folgt daraus, dass bei wiederholtem Handel Gewinne „sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich“ sind (Anlage B 11, Ziff. 2.1 a.E.). Diese insgesamt deutlichen Hinweise waren aber nicht geeignet, dem Kläger die positive Kenntnis von negativen Auswirkungen der Gebührenaufschläge und der praktischen Chancenlosigkeit der Geschäfte zu vermitteln. Dies insbesondere angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falls. Insoweit ist das Gericht nach den Einlassungen des Klägers davon überzeugt, dass der Zeuge M. zwar auf die hohen Provisionen hingewiesen habe, gleichfalls aber auch erklärt habe, diese seien bedeutungslos, weil sie aufgrund der zu erwartenden Gewinne aufgrund der speziellen Auswahl der Aktienoptionen wieder hereingeholt würden und schon ein sich erwartungsgemäß aufgrund der speziellen Informationen entwickelter Kontrakt in der Lage sei, alle bisherigen Verluste inklusive der hohen Provisionen wieder auszugleichen. Dementsprechend habe er trotz der schriftlichen Hinweise auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Anlage stets auf die Angaben des Zeugen M. vertraut und sei davon ausgegangen, dass hier Gewinne zu erwirtschaften und die Risiken beherrschbar seien. Diese Einlassungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung am 31.07.2012 hält das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen und der Beweiswürdigung in dem bereits zitierten Urteil der Wirtschaftsstrafkammer für glaubhaft. Die Einlassungen des Klägers werden insbesondere nicht durch die entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen M. erschüttert. Dagegen spricht schon, dass das Gericht die Bekundungen des Zeugen M. insoweit nicht für glaubhaft hält. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ferner ergibt sich auch aus den von dem Kläger unterzeichneten konkreten Handelsaufträgen keine hinreichende Kenntnis über das sich aus den Gebühren ergebende Verlustrisiko. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den auf den jeweiligen Aufträgen aufgebrachten hinweisen, dass aufgrund der anfallenden Provisionen ein Aufschlag bis zu 135% (Anlage C 2) anfallen können. Einerseits wurden diese Angaben durch die mündlichen Zusicherungen des Zeugen M. gegenüber dem Kläger relativiert, wie sich aus den Einlassungen des Klägers ergibt (s.o.). Ferner ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich aus diesem Hinweis für den jeweiligen Kunden gleichwohl nicht die konkret anfallende Gebührenhöhe ergab, da sich gerade die konkrete Anzahl der Kommissionstatbestände und dem Verhältnis zu dem Anlagebetrag aus dem Auftrag nicht ergab (vgl. „max. Anzahl an Optionen“ in der Anlage C 2). Dass die konkreten Anlageentscheidungen jeweils aufgrund zutreffender Information durch die Mitarbeiter der T., dem Zeugen M., erfolgten und jeweils zuvor umfangreiche schriftliche Unterlagen des Klägers übermittelt wurden, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht erwiesen. Den entsprechenden Bekundungen des Zeugen M., denen das Gericht aus den dargelegten Gründen nicht glaubt, stehen die glaubhaften Einlassungen des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung am 31.07.2012 entgegen. (3) Der Kläger verfügte auch nicht über eine Anlageerfahrung, die einer Annahme der hier streitgegenständlichen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung entgegen stünde. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass etwaige Anlageerfahrungen des Geschädigten grundsätzlich ohne Relevanz sind, da das Geschäftsmodell gerade darauf abzielt, „uninformierte leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. XI ZR 352/08, Rn. 51, zit. nach Juris – Hervorhebung durch das Gericht). Dementsprechend wäre eine Anlageerfahrung des Klägers nur relevant, wenn er hinreichende Erfahrungen mit dem vorliegenden Optionshandel gehabt hätte, so dass er in diesem Sinne nicht mehr uninformiert gewesen wäre. Dass der Kläger jedoch mit dem streitgegenständlichen Optionshandel hinreichende Erfahrungen hatte, ist insbesondere von der Beklagtenseite weder hinreichend substantiiert dargelegt noch bewiesen worden. Der Kläger selbst hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass er erst seit dem Jahr 2003 zu nennenswerten Geldbeträgen aus dem Betrieb seiner Firma gelangt sei und daher erst seit dem Jahr 2003 u. a. in einen Schiffs-, einen Medien- sowie in einen offenen Immobilienfonds Geld investiert habe. Dass im Übrigen die Angabe über seine zweijährige Erfahrung mit Futures-Geschäften in der Anlage B 7unzutreffend sind und auf Veranlassung des Zeugen M. zurückgehen, hat er ebenso nachvollziehbar dargelegt. Dieses Vorgehen der Mitarbeiter der T. deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen in dem Verfahren 332 O 299/10 mit den Geschädigten Eheleuten W. (S. 27 der dortigen Entscheidungsgründe). Des Weiteren sind ohnehin keinerlei Umstände ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen, aus welchen sich aus den angegebenen „Futures-Geschäften“ eine hinreichende Anlageerfahrung im oben genannten Sinne für den Kläger ergeben sollte. Aus diesem Grund war auch nicht dem unter Zeugenbeweis gestellten nachgeschobenen Vortrag der Beklagtenseite nachzugehen, ob der Kläger bereits seit dem Jahr 1999 oder 2000 über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich über den Zeugen S(1) bei der V. Anlagegeschäfte in einem erheblichen Umfang sowie spekulative Goldgeschäfte in der S. getätigt habe. Zum einen entbehrt auch dieser Vortrag jedweder Substanz und liefe im Ergebnis auf eine reine Ausforschung der insoweit benannten Zeugen S(1) und M. hinaus. Zum anderen ergibt sich auch aus dieser Behauptung in keiner Weise, dass er hierdurch über hinreichende Erfahrungen mit dem vorliegenden Optionshandel gehabt hätte, so dass er im Sinne der BGH-Rechtsprechung nicht mehr uninformiert gewesen wäre. bb) Die Beklagte zu 1) hat zu der unerlaubten Handlung der Mitarbeiter der S. und der T. auch jedenfalls bedingt vorsätzlich Beihilfe i.S.d. § 830 BGB geleistet. Insoweit hat der BGH (Urt. v. 12.04.2011, Az. XI ZR 101/09, Rn. 24 ff., zit. nach Juris) in einem vergleichbaren Fall zu den Voraussetzungen der Teilnahme ausgeführt: „Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (…). Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. (…).“ (1) Die objektive Teilnahmehandlung der Beklagten zu 1) besteht hier in der Ermöglichung des Zugangs zur Börse durch die Eröffnung eines Transaktionskontos für den Kläger sowie der Verbuchung der Einzahlungen des Klägers und der Abbuchung der berechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von dem Konto (vgl. insoweit auch BGH, a.a.O., Rn. 27 zu den objektiven Voraussetzungen einer Beihilfehandlung). (2) Aber auch in subjektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen einer Teilnahme der Beklagten zu 1) erfüllt. Insoweit hat der BGH in der vorzitierten Entscheidung (Rn. 29 f.) folgendes ausgeführt: „Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (…). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber P. - bei gleichzeitiger Haftungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (..). Zur Einschaltung eines weiteren Vermittlers hat der BGH (a.a.O. Rn. 31) ausgeführt: „Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptionsgeschäfte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (…), sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Untervermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von §830 BGB setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (…); ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Geschäftsmodell billigend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesprochene Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, sondern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr.“ Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Gehilfenvorsatzes der Beklagten zu 1) erfüllt. Die Beklagte zu 1) kannte insbesondere die im konkreten Fall vereinbarte Gebührenstruktur, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass sie selbst die Gebühren einzog und einen Anteil an die S. weiterleitete. Ferner kannte sie aufgrund der konkret ausgeführten Geschäfte den Anlagebetrag, die Anzahl der gehandelten Optionen, die sich daraus ergebende Anzahl der Kommissionstatbestände und das sich daraus ergebende Verhältnis zwischen dem Anlagebetrag und den gezahlten Gebühren. Ferner war der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Optionshandel die generelle Missbrauchsanfälligkeit bekannt, insbesondere, dass für einen gewerblichen Terminoptionsvermittler wie der S. aufgrund der hohen Gebühren ein erheblicher Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen, worauf teils in den Aufklärungsunterlagen sogar hingewiesen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) nach ihrem unwiderlegten Vortrag keine konkrete Kenntnis über die Einschaltung der T. durch die S. und der für diese tätigen Mitarbeiter, insbesondere auch den Zeugen M., hatte, der Annahme eines Gehilfenvorsatzes der Beklagten zu 1) nicht entgegen. Dies schon angesichts des Umstandes, dass der S. durch die Beklagte zu 1) aufgrund des zwischen beiden geschlossenen Introducing Broker Agreeement (Anlage K 10) die Einschaltung von Untervermittlern gestattet war. Die Beklagte zu 1) konnte daher also konkret damit rechnen, dass die von der S. vermittelten Geschäfte auch durch die Einschaltung von Untervermittlern zustande gekommen waren (vgl. auch die Ausführungen des BGH zur Einschaltung von Untervermittlern in der vorzitierten Entscheidung, Rn. 34). Mithin hat die Beklagte zu 1) die mögliche sittenwidrige Schädigung der Anleger durch S. bzw. die für diese handelnden Personen erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Beklagte zu 1) darüber vergewissert hat, dass die S. über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügte und die jeweiligen Kunden schriftlich umfangreich über die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufklärte. Die sittenwidrige Schädigung ergab sich im konkreten Fall nicht aus einer unzureichenden schriftlichen Aufklärung des Klägers, sondern aus den konkret getätigten Geschäften, insbesondere deren Anzahl, der Gebührenhöhe und der prozentualen Höhe der Gebührenaufschläge. Soweit die Beklagte zu 1) vorgetragen hat, die Prüfung jeder einzelner Order sei für das Brokerunternehmen unmöglich, dem Brokerunternehmen obliege die Pflicht zur sofortigen Orderausführung, Zeit für eine Prüfung sei schon deswegen nicht vorhanden und es könne schon faktisch nicht die Unzahl der ständig hereinkommenden Aufträge prüfen, steht dies einem bedingten Vorsatz der Beklagten zu 1) auch nicht entgegen. Es wäre der Beklagten zu 1) durchaus möglich gewesen, die von den jeweiligen Vermittlern eingereichten Geschäfte jedenfalls stichprobenartig auf eine ungewöhnliche Häufung von Handelstatbeständen zu überprüfen und dann gegebenenfalls konkretere Überwachungen durchzuführen, etwa auch, sich direkt an die Kunden zu wenden. c) Aus der so verwirklichten vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. §§ 826, 830 BGB ist dem Kläger ein der Beklagten zu 1) zurechenbarer Schaden in Höhe von 186.047,80 € entstanden. Der Kläger hat nach Richtigstellung der ersten Zahlung (keine Direktzahlung am 05.04.2005 in Höhe von 100.170,11 EUR, sondern Übertragung eines Restbetrages [von ursprünglich 100.000 €] in Höhe von 76.482,55 € von dem Konto der PFG auf das Konto der Beklagten zu 1) am 04.05.2005) vorgetragen, dass er die folgenden Beträge in Bezug auf die streitgegenständlichen Geschäfte überwiesen habe und am 28.12.2006 eine Auszahlung i.H.v. 434,75 € erhalten habe: 04.05.2005 76.482,55 € + 9.916,84 € Agio an S. 18.07.2005 50.000,- € + 4.950,00 € Agio an S. 03.08.2005 60.000,- € + 5.940,00 € Agio an S. Summe: 186.482,55 € Summe: 20.806,84 € Soweit die Beklagte zu 1) die Zahlungen bestritten hat, ist dies mit Ausnahme der Zahlung des Agios unsubstantiiert, worauf das Gericht die Beklagte zu 1) auch hingewiesen hat. Die Klägerseite hat die Zahlungen substantiiert dargelegt und mit den als Anlagenkonvolut K 11 zur Akte gereichten Kontoauszügen auch belegt. Der Beklagten zu 1) wäre es möglich, zur Höhe der auf das bei ihr geführte Konto geflossenen Beträge auch konkrete Angaben zu machen. Soweit die Beklagte zu 1) die Zahlungen des Agios zulässig bestritten hat, hat die Klägerseite diese Zahlungen indes auch auf den Hinweis des Gerichts vom 30.05.2012 (Bl. 335 d. A.) nicht weiter substantiiert und belegt. Ein Schaden ist daher nur in Höhe der auf das Konto der Beklagten zu 1) eingezahlten Beträge abzüglich der von dem Kläger erhaltenen Zahlung vom 28.12.2006 hinreichend belegt, mithin i.H.v. 186.047,80 € (186.482,55 € - 434,75 €). Der Schaden besteht hier auch nicht lediglich aus den überhöhten Gebühren, sondern aus den insgesamt von dem Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Geschäfte getätigten Aufwendungen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis der gesamten Umstände, von den streitgegenständlichen Geschäften insgesamt Abstand genommen hätte. d) Diese Schadensersatzforderung des Klägers ist nicht aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein „Mitverschulden des allenfalls fahrlässig handelnden Geschädigten gegenüber einem aus § 826 BGB haftenden Schädiger regelmäßig nicht in Betracht“, wobei „ausnahmsweise, etwa bei besonders leichtfertigem Verhalten des Geschädigten, eine Schadensteilung in Betracht kommen kann“ (vgl. BGH, Urt. v.13.07.2010, Az. XI ZR 28/09, Rn. 61, zit. nach Juris). Dabei reicht aber allein der Umstand, dass sich ein Anleger auf Geschäfte eingelassen hat, deren Risiken er nicht überblickt hat, nicht aus (BGH, a.a.O.). Nach diesem Maßstab kann bei den hier vorgenommenen Geschäften noch kein erhebliches Mitverschulden des Klägers angenommen werden. Der Kläger hat zwar sicherlich fahrlässig gehandelt, indem er sich trotz der recht umfangreichen Risikohinweise in den – unstreitig übermittelten – Vertragsunterlagen auf die Erklärungen und Versprechungen des Zeugen M. verlassen und die äußerst riskanten Geschäfte abgeschlossen hat. Dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger im Laufe der Geschäftsbeziehung auch nach seinen eigenen Angaben erkannt hat, dass sich aus den Geschäften erhebliche Verluste ergaben. Gleichwohl reicht dies unter den gegebenen Umständen noch nicht für die Annahme eines leichtfertigen Handelns auf Seiten des Klägers aus. Insoweit hat dieser sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er sich von den Erklärungen des Zeugen M. habe überzeugen lassen, der sich mit Spezialwissen gebrüstet habe. Das Gericht glaubt dem Kläger insoweit auch, dass er sich auch nach Eintritt der ersten Verluste mit weiteren Versprechungen, die eingetretenen Verluste mit dem nächsten Geschäft auszugleichen, im Vertrauen auf die Kenntnisse des Zeugen M. zur Fortsetzung der Geschäfte hat verleiten lassen. e) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist schließlich nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB begann hier jedenfalls nicht vor dem Ende des Jahres 2007 (§ 199 Abs. 1 BGB) zu laufen, so dass die im Dezember des Jahres 2010 erhobene Klage, welche der Beklagten zu 1) am 21.02.2011 zugestellt wurde (Bl. 29 d. A.), noch rechtzeitig erfolgte. Dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2007 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte, aus denen sich eine deliktische Beteiligung der Beklagten zu 1) ergab, oder insoweit in grob fahrlässiger Unkenntnis war, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten zu 1) auch nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast auch noch hinreichend nachgekommen. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass er erst im Jahr 2009 durch einen Anruf einer Wirtschaftsdetektei auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) geltend zu machen. Dies hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht im Wesentlichen auch bestätigt, wobei sich aus der Anhörung ergab, dass der Kläger zwar bereits im September 2006 nach seiner polizeilichen Vernehmung daran gedacht habe, Schadensersatzansprüche zu erheben. Er habe diesbezüglich auch Kontakt zu seinem „Hausanwalt“ aufgenommen. Eine Klage gegen die T. erschien jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll, da sie damals bereits insolvent gewesen sei. Sodann habe man noch an die S. gedacht, sich jedoch in Anbetracht nicht klarer Erfolgsaussichten dafür entschieden, aus Kostengründen keine Klage zu erheben. Darauf, dass eine Klage auch gegen die Beklagte zu 1) in Betracht kommt, sei er erst Ende des Jahres 2009 durch einen Telefonanruf eines Herrn G., einem Mitarbeiter einer Wirtschaftsdetektei hingewiesen worden. Davor sei weder er noch sein „Hausanwalt“ auf den Gedanken gekommen, aus welchem Rechtsgrund auch gegen die Beklagte zu 1) vorzugehen sein könnte. Dafür, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2007 Kenntnis davon hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben können, dass die Beklagte zu 1) hier als Teilnehmerin einer vorsätzlichen Sittenwidrigen Schädigung durch die Mitarbeiter der T. und S. in Betracht kommen würde, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und vorgetragen. Allein die Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1) hier das kontoführende Institut war und die Höhe der erhobenen Gebühren sowie die Anzahl der getätigten Geschäfte kannte, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr war für den Schluss auf eine Beteiligung der Beklagten zu 1) i.S.d. § 830 ZPO auch eine Würdigung der tatsächlich und rechtlich komplexen Fragen erforderlich (vgl. auch vgl. BGH, NJW 1994, 3092 ff.), insbesondere auch dahingehend, dass die Geschäfte aufgrund der Gebührenstruktur nahezu chancenlos waren und auch die Beklagte zu 1) insoweit bedingt vorsätzlich handelte. Dass der Kläger die insoweit erforderlichen Kenntnisse aber bereits im Jahr 2007 hatte, einer Zeit, als auch in dem Strafverfahren gegen u.a. den Zeugen M. und den Beklagten zu 2) noch gar keine Anklage erhoben worden war, ist nicht ersichtlich und hinreichend dargelegt. Insoweit hat der BGH zum Beginn der Verjährung gem. § 199 BGB in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind“(BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az. XI ZR 373/08, Rn. 64, zit. nach Juris). Allein der Umstand, dass der Kläger bereits im September 2006 Strafanzeige gegen den Zeugen M. aufgrund der Verlustgeschäfte mit der T. erstattete, begründet noch keine Kenntnis im oben genannten Sinne, jedenfalls nicht hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten zu 1). Diese ergab sich im Übrigen auch nicht ohne weiteres aus der Kenntnis des Strafverfahrens. f) Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 246, 849, 288 Abs. 1, 291 BGB. II. Klage gegen den Beklagten zu 2) 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger angesichts des Insolvenzverfahrens bezüglich des Beklagten zu 2) die Klage zulässig gem. § 264 ZPO in eine Feststellungsklage gem. §§184, 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO umgestellt. 2. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 826, 830 BGB i.H.v. 186.047,80 € zu. a) Auch hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Zwar könnte es sein, dass die Klausel in Ziff. 4.1. des Prozessfinanzierungsvertrages dahingehend auszulegen ist, dass auch gegen Dritte alle Ansprüche in der Hauptsache abgetreten wurden. Allerdings ist wegen des Einschubes auch denkbar, dass sich die Abtretung hinsichtlich der Ansprüche gegen Dritte nur auf Kostenerstattungsansprüche bezieht. Im letzteren Fall wäre der Kläger Anspruchsinhaber bezüglich der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) geblieben. Jedenfalls ergibt sich aber im Falle einer Abtretung auch der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus der Klausel in Ziff. 4.5. eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen auch bezüglich der weiter abgetretenen Ansprüche gegen Dritte, mithin auch gegen den Beklagten zu 2). Dass die A.P. AG die Kostenerstattung im Fall B. insoweit verweigert hat, wie die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 09.08.2012 vorgetragen hat, ist unerheblich. Einerseits ist nicht ersichtlich, auf welchen Gründen diese Weigerung beruhen soll. Im hiesigen Verfahren hat die A.P. AG, für die in den Verhandlungsterminen vom 20.03.2012 und 31.07.2012 jeweils der Rechtsanwalt K. teilgenommen hat, nicht zu erkennen gegeben, dass der Kläger bezüglich der Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht aktivlegitimiert ist. Aber auch wenn die A.P. AG möglicherweise davon ausginge, dass insoweit – trotz der Abtretung – keine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen vorliegen würde, wäre dies unerheblich. Eine irrtümliche Beurteilung der Aktivlegitimation durch den Prozessfinanzierer beseitigt diese nicht. b) Die Voraussetzungen einer Haftung auch des Beklagten zu 2) als Teilnehmer wegen der von dem Kläger über die Beklagte zu 1) durchgeführten Optionsgeschäfte gem. §§ 826, 830 BGB liegen vor. aa) Dass die streitgegenständlichen Optionsgeschäfte den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB durch den gegenüber dem Kläger für die T. handelnden Zeugen M. erfüllen, ist vorstehend bereits ausgeführt worden (s.o. I 2 b). Die Vermittlung der Optionsgeschäfte über die T. hat der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Fälle des Klägers auch unstreitig gestellt (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 20.03.2012, Bl. 279 d. A.). bb) Auch bezüglich des Beklagten zu 2) liegt eine jedenfalls bedingt vorsätzliche Beihilfe i.S.d. § 830 BGB vor. (1) Die objektive Teilnahmehandlung des Beklagten zu 2) besteht hier schon in der Unterstützung des Geschäftsbetriebes der T. in Form der von dem Beklagten zu 2) eingeräumten Einflussnahme auf die Mitarbeiterauswahl. Auch diese begründete einen wesentlichen Tatbeitrag, um der T. die Gewinnung neuer Kunden für die Tätigung der Anlagegeschäfte durch die Mitarbeiter zu ermöglichen. Ferner ist das Gericht aber auch davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) auch weitergehend im Rahmen der T. zur Unterstützung der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte tätig war. Insoweit hat die Wirtschaftsstrafkammer in dem auch gegen den Beklagten zu 2) geführten Strafverfahren in dem Urteil (Anlage K 2) festgestellt, dass der Beklagte zu 2) entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes unter anderen mit dem Zeugen M. in Form der T. eine auf Betrug angelegte Vertriebsorganisation schuf, das Mittel der Täuschung einsetzte, um die potentiell Geschädigten zu den die Provisionen auslösenden Optionsgeschäften zu veranlassen, wobei der Beklagte zu 2) unter anderen für die Einstellung von Mitarbeitern, die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern und die Steuerung der Buchhaltung zuständig gewesen sei und sich insbesondere um die vertraglichen Abreden zwischen der Fa. S. und der Fa. T. gekümmert habe, vor allem im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen und auch bei der Schulung der Mitarbeiter tätig gewesen sei (Anlage K 2, S. 12 f.). Dies hat der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung zwar begrenzt eingeräumt und wurde von dem Zeugen M. auch nur begrenzt bestätigt. Der Beklagte zu 2) hat insoweit eingeräumt, die Verträge mit der S. überprüft zu haben, da er sich aufgrund des Umstandes, dass er zuvor ein „voll reguliertes Unternehmen“ – die V. - gehabt habe, auch mit dem §2 Abs. 10 KWG gut ausgekannt habe, wobei es aber nicht so sei, dass er die Verträge entwickelt habe. Das Gericht hält aber die Angaben des Beklagten zu 2) und auch die Bekundungen des Zeugen M. für unglaubhaft, soweit diese die Beteiligung des Beklagten zu 2) herunterspielten. Insoweit wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Vielmehr ist das Gericht angesichts des unstreitigen Sachverhalts, der von dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen M. eingeräumten Umstände und den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer, die insbesondere auch auf einem Geständnis des Beklagten zu 2) beruhten, davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) hier in einem wesentlich größeren Umfang beteiligt war und eben gerade auch darauf hingewirkt hat, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen eingehalten wurden, was eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte war. Ferner ist das Gericht auch überzeugt davon, dass sich der Beklagte zu 2) auch um die Schulung der Mitarbeiter gekümmert hat und insoweit auch dahingehend mitgewirkt hat, dass den Anlegern in den mündlichen Gesprächen Kosten, Risiken und Gewinnerwartung abweichend von dem Prospekt falsch dargestellt werden sollten und wurden, keine Aufklärung über die genaue Höhe der Kostenbelastung des konkreten Anlagegeschäfts erfolgte, im Falle von Nachfragen den Kunden erklärt wurde, dass die Kosten durch die zu erwartenden Gewinne ganz „locker“ wieder ausgeglichen werden würden, ohne die Höhe der Kosten genau zu benennen und mündlich nicht mitgeteilt, dass ein nahezu sicherer Verlust bei den durchgeführten Optionsgeschäften mit Kostenbelastung von im Durchschnitt 100% zu erwarten und Gewinn eher fernliegend war (vgl. Anlage K 2, S. 22) sowie, dass die Beratungsgespräche insgesamt darauf ausgerichtet waren, den Kunden vorzutäuschen, dass diese unter Einsatz von außergewöhnlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Sachmitteln von Seiten der T. so beraten würden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gewinne erzielen würden (Anlage K 2, S. 23). (2) Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) hier auch bedingt vorsätzlich in Bezug auf eine aus den Optionsgeschäften folgende sittenwidrige Schädigung der Anleger, hier der Klägers, durch die jeweiligen Mitarbeiter der T., hier dem Zeugen M.,handelte. Zwar hat der Beklagte zu 2) seine Kenntnisse von einer sittenwidrigen Schädigung insoweit im Rahmen seiner Anhörung teils in Abrede gestellt. Insbesondere hat er in Abrede gestellt, dass den Anlegern gegenüber beschönigende Angaben gemacht worden seien und darauf hingewiesen, dass sich aus den schriftlichen Unterlagen „Risiken, Risiken, Risiken“ und „Kosten, Kosten, Kosten“ ergeben hätten. Dies hat auch der Zeuge M. teils bekundet. Aus den vorgenannten Gründen glaubt das Gericht den entsprechenden Angaben des Beklagten zu 2) und des Zeugen M. indes nicht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) von der beabsichtigten Schädigung der Anleger durch beschönigende mündliche Darstellung wusste und diese zur Erlangung eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils billigte. Dies insbesondere angesichts der Feststellungen im Strafurteil sowie dem Umstand, dass diese nach dem Urteil der Wirtschaftsstrafkammer auch auf den umfassenden Geständnissen des Beklagten zu 2) und des Zeugen M. beruhten. So ist in dem Urteil insbesondere ausgeführt, dass der Zeuge M. und der Beklagte zu 2) die Betrugsvorwürfe mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Einschränkungen (Beuteanteile und hins. des Angeklagten S. Beginn) umfassend und glaubhaft eingeräumt hätten, diese umfassend und detailreich die Organisation innerhalb der T., das Zusammenwirken mit der S. und den generellen Ablauf der jeweiligen Anlagegeschäfte samt schriftlicher Belehrung sowie ihre jeweiligen Aufgabenbereiche – wie festgestellt – eingeräumt hätten und sie auch eingeräumt hätten, dass die gesamten festgestellten Anlagegeschäfte samt Provisionen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit bei der T. und unter ihrem Einfluss erfolgt seien (Anlage K 2, S. 46). Insbesondere ist ausgeführt, dass auch der Beklagte zu 2) seine bestimmende Rolle „nach anfänglichem Bestreiten“ eingestanden habe und sich auch der Einlassung des Zeugen M., dass gegenüber den Kunden die Situation beschönigend dargestellt worden sei, im Laufe der Hauptverhandlung angeschlossen und insbesondere auch eingeräumt habe, dass ihm damals klar gewesen sei, dass die Geschäfte im Regelfall den Kunden Schaden bringen und sie ihr Kapital verlieren würden (Anlage K 2, S. 47). c) Aus den streitgegenständlichen Anlagegeschäften ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, den der Kläger i.H.v. insgesamt 186.047,80 € auch hinreichend belegt hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. I Bezug genommen. d) Ein Mitverschulden des Klägers kommt nicht in Betracht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. e) Auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind nicht verjährt. Da dem Beklagten zu 2) die Klagerweiterung auf seine Person vom 27.10.2011 (Bl. 135 d. A.) erst am 14.01.2012 zugestellt werden konnte (Bl. 266 d. A.), käme eine Verjährung insoweit nur in Betracht, wenn der Kläger im Jahr 2008 Kenntnis von der Beteiligung des Beklagten zu 2) gehabt hätte, § 199 Abs. 1 BGB. Dies ist aber, nachdem der Kläger seiner sekundären Darlegungslast noch genügt hat, von der Beklagtenseite nicht hinreichend dargelegt worden. Dass der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte in Erscheinung getreten ist, hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Einlassungen des Klägers. Auch aus der Kenntnis des Strafverfahrens durch den Kläger kann nicht auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Beteiligung des Beklagten zu 2) geschlossen werden. Das Strafverfahren richtete sich nämlich zunächst nicht gegen den Beklagten zu 2). Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk vom Oktober 2007 vorgetragen, dass die Ermittlungen erst im Jahr 2007 auf den Beklagten zu 2) ausgeweitet wurden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.09.2006 (Anlage C 1) hat er dementsprechend ausgesagt, dass für die T. ihm gegenüber ausschließlich der Zeuge M. aufgetreten sei. Von der Existenz des Beklagten zu 2) habe er demgemäß erst im Rahmen seiner Aussage vor dem Landgericht im September 2010 erfahren. Diesen Einlassungen sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Die Verhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer fand auch erst im Jahr 2010 statt. Dass der Kläger über die neuen Erkenntnisse im laufenden Ermittlungsverfahren insbesondere in den Jahren 2007 oder 2008 informiert wurde, ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Der Kläger war insoweit im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, selbst Ermittlungen anzustellen. f) Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 246, 849, 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO, wobei entsprechend der sogen. Baumbachschen Formen zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers einerseits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) andererseits zu differenzieren war. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2 war insoweit zu berücksichtigen, dass die Zahlungsklage bzw. die Feststellungsklage jeweils wegen eines Betrages i.H.v. 44.494,20 € abzuweisen war. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen den Beklagten zu 2) zunächst auf Zahlung geklagt hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45, 48 GKG. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Verluste des Klägers aus Börsentermingeschäften in einem Zeitraum von Anfang April 2005 bis Anfang Mai 2006. Die Beklagte zu 1) ist englisches Brokerunternehmen, das für gewerbliche und private Kunden Termingeschäfte an Terminhandelsbörsen über zu diesem Zweck eingerichtete Terminhandelskonten abwickelt. Die Beklagte zu 1) ist dabei nach ihrem Vortrag als „execution-only-Service“ tätig, d.h. auf Ausführungsbasis ohne jegliche Beratung. Die Beklagte zu 1) unterhielt eine Geschäftsverbindung zur S. GmbH (im Folgenden: S.), die als Anlage- und Abschlussvermittler für die Beklagte zu 1) in Deutschland tätig war. Die S. verfügte über eine Genehmigung der BaFin gem. §1 Abs. 1a Nr. 1 u. 2 KWG. Die Beklagte zu 1) schloss mit der S. im Jahr 2003 ein „Introducing Broker Agreement“, welches der Kläger auszugsweise – ohne die Anlagen – als Anlage K 10 vorgelegt hat, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Für die S. wurde jedenfalls in Bezug auf den Kläger die T.C.M. GmbH (im Folgenden: T.) tätig, welche ihren Sitz in H. hatte und nicht über eine Genehmigung nach dem KWG verfügte. Der Beklagte zu 2) war zwar zeitweilig, nicht jedoch im hier relevanten Zeitraum der Börsentermingeschäfte des Klägers, Geschäftsführer der T., dies war vielmehr der Zeuge M.. Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) im April 2005 unter der Vermittlung jedenfalls der S. GmbH einen Vertrag über die Eröffnung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten zu 1). Auf die von dem Kläger unterzeichneten Unterlagen (Antrag auf Kontoeröffnung, Geschäftsbedingungen Privatkunden und Anerkennung und Bestätigung) in Anlage B 7, B 15, 16 wird insoweit Bezug genommen. Mit der S. schloss der Kläger einen Vermittlungsvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechend dem als Anlage B 6 vorgelegten Muster. Ferner unterzeichnete der Kläger eine „Ermächtigung zur Annahme von Orders und Beschränkte Vollmacht“, womit er die S. im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zu seinem Agenten ernannte und zur Vornahme der dort näher bezeichneten Geschäfte und Handlungen auf Rechnung des Klägers ermächtigte (vgl. Anlage B 5). Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang jedenfalls die von der Beklagten als Anlagen B 8, B 9, B 10, B 11 und B 12 eingereichten Informationen, darunter die Anlage B 10 mit der Überschrift „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Warentermingeschäften“, die Anlage B 11 mit der Überschrift „Übersicht über die Risiken von Termingeschäften“ und die Anlage B 12 mit der Überschrift „Besondere Risiken bei häufigen Kontenbewegungen, Tageshandel“. Ob der Kläger auch die als Anlage B 13 eingereichte „Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels“ erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Vereinbarungen zwischen der S. und der Beklagten zu 1) sowie dem Kläger sahen vor, dass die S. dem Kunden für die Vermittlung der Geschäfte ein Agio i.H.v. 9,9% auf das eingezahlte Kapital in Rechnung stellte, welche gesondert von der Zahlung des Kunden auf das Einzelkonto gleichzeitig auf das Konto der S. zu zahlen war (Anlage B 6, S. 3). Ferner sah die Vereinbarung die Erhebung von Provisionen bzw. Kommissionen vor. Diese sollten „pro Kontrakt und Round-Turn“ (d.h. für Eröffnung und Glattstellung) entstehen und pro Kontrakt für S. 107,- € US-Dollar oder Euro betragen (je nachdem in welcher Währung die Geschäfte abgerechnet wurden) und für die Beklagte zu 1) entsprechend je Geschäft 13,- US-Dollar oder Euro. Hinsichtlich der Abrechnung war insoweit Folgendes vereinbart (vgl. Anlage B 6, S. 4): „Die Provisionen des kontenführenden Institutes und die von S. GmbH werden bei dem kontenführenden Institut in der Regel als Gesamtprovisionen von zur Zeit US-$ 120,00 bzw. Euro 120,00 erhoben. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Differenzbetrag, US-Dollar 107,00 und Euro 107,00, zwischen erhobenen Kosten pro Handlung und Kontrakt und den tatsächlichen Ausführungskosten, der S. GmbH als Vergütung zustehen soll.“ Darüber hinaus war eine Gewinnbeteiligung der S. GmbH i.H.v. 20% vereinbart (Anlage B 6, S. 4). Das Konto des Klägers bei der Beklagten zu 1) trug die Nummer 2... Die in der Zeit von Mai 2005 von dem Kläger an die Beklagte zu 1) und die S. GmbH getätigten Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt von der Beklagten zu 1) bezüglich einzelner Transaktionen auf dem Handelskonto jeweils ein „Month End Client Account Statement“ (Anlagenkonvolut K 11). Im Jahr 2010 wurde der Beklagte zu 2) durch das Landgericht H. in Bezug auf die Schädigung des Klägers und anderen Anlegern durch die T. GmbH zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das als Anlage K 2 vorgelegte Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Taten zum Nachteil des Klägers waren Gegenstand des Verfahrens. Die Angeklagten B. und M. sind insoweit wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil auch des Klägers wegen der drei auch in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zahlungen verurteilt worden (S. 27 f. der Urteilsgründe). Seit dem Jahr 2009 befindet sich der Beklagte zu 2) im Verfahren der Privatinsolvenz. Im Dezember 2011 hat der Kläger im Insolvenzverfahren bezüglich des Vermögens des Beklagten zu 2) eine Forderung in Höhe von 230.542,20 € nebst 40.830,56 € Zinsen mit der Begründung „Forderung aus Schadensersatz aus Kapitaleinlage gem. Urteil des Landgerichts H. vom 28.09.2010, … - Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zur Tabelle angemeldet, vgl. Bl. 241 d. A. Der Anmeldung haben der Insolvenzverwalter und der Beklagte zu 2) wegen des Einwands der Verjährung widersprochen, der Beklagte zu 2) auch mit dem Hinweis darauf, dass keine unerlaubte vorsätzliche Handlung vorliegt (Bl. 281 d. A.). Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe in Bezug auf die Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1) und der S. zwischen April und August 2005 folgende Einzahlungen bei der Beklagten zu 1) zuzüglich Agio (an die S.) getätigt: 05.04.2005 100.170,11 € + 9.916,84 € Agio an S., 18.07.2005 50.000,- € + 4.950,00 € Agio an S., 03.08.2005 60.000,- € + 5.940,00 € Agio an S.. Abzüglich der am 28.12.2006 erhaltenen Auszahlung i.H.v. 434,75 € sei dem Kläger mithin ein Schaden in Höhe von 230.542,20 € entstanden, welche die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger zu ersetzen hätten. Auf diesem Betrag beruhen auch seine Klageanträge. Hinsichtlich der behaupteten Einzahlung vom 05.04.2005 hat der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts, wonach die Anlage K 11 sowie sein eigener schriftsätzlicher Vortrag auf S. 6 seines Schriftsatzes vom 08.02.2012 nichts für diese Behauptung hergebe, hat der Kläger seinen Vortrag dahin richtig gestellt, dass er zunächst auf Veranlassung der T. einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € an das Brokerhaus P.F.G. (PFG) überwiesen habe, um dort die zunächst noch von der T. angebotenen Scalping-Geschäfte abzuwickeln. Hierbei seien 23.517,45 € vernichtet worden, woraufhin der Restbetrag in Höhe von 76.482,55 € entsprechend den Angaben in der Anlage K 11 am 04.05.2005 auf das Konto der Beklagten zu 1) übertragen worden sei. Insgesamt habe der Kläger somit lediglich einen Betrag in Höhe von 186,482,55 € an die Beklagte zu 1) überwiesen. Eine entsprechende Anpassung der Klageanträge nahm der Kläger jedoch nicht vor. Der Kläger trägt weiter vor, für ihn hätten 1.692 Kommissionstatbestände stattgefunden und es seien 1.692 Kommissionen à USD 120 erhoben worden, was eine Gesamtsumme von 203.040,00 $ für Provisionen ergäbe. Der durchschnittliche Aufschlag habe bei 130,44 % gelegen. Mit den Beträgen seien im Einzelnen die in dem Schriftsatz vom 08.02.2012 (Bl. 251 ff. d. A.) aufgeführten und aus den als Anlagenkonvolut K 11 zur Akte gereichten Kontoauszügen ersichtlichen Geschäfte getätigt worden. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Der Prozess werde von der A.P. GmbH ohne Beteiligung anderer Prozessfinanzierungsgesellschaften gem. des als Anlage K 14 zur Akte gereichten Vertrages finanziert. Der Kläger habe an diese die Ansprüche abgetreten (S. 8 der Anlage K 14) und sei von der A.P. GmbH zur Prozessführung ermächtigt (Anlage K 8). Das Landgericht Hamburg sei gem. Ar. 5 Nr. 3 EuGVVO örtlich zuständig, da die ursächlichen Tatbeiträge in Hamburg erbracht worden seien. Ferner folge die Zuständigkeit aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, da die Klagen in Zusammenhang stünden. Die Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 1) im April 2005 sei aufgrund telefonischer „Kaltaquise“ seitens der Telefonverkäufer der T. erfolgt. Der Kläger habe ein Brokereinzelkonto bei der Beklagten zu 1) eröffnen sollen. Die Kontoeröffnungsunterlagen seien auf Veranlassung der T. durch die S. an den Kläger geschickt worden. Grund für die Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 1) durch den Kläger sei die überschwänglich positive Darstellung der Gewinnchancen im Optionshandel seitens der Verkäufer gewesen. Risiken seien nicht ungefragt erwähnt worden und auf Nachfrage habe es geheißen, dass durch die exzellenten Fachkenntnisse der Kundenberater Verluste insgesamt ausgeschlossen seien und allenfalls bei vereinzelten Geschäften in geringfügigem Ausmaß vorkämen. Die szenetypische Vorgehensweise von T., die Kunden telefonisch unter Druck zu setzen, die Risiken stark zu verharmlosen, die Handelsentscheidungen selbst zu treffen, dies aber zu vertuschen und zu wiederholtem Handel zu überreden, werde aus dem Urteil des LG H. (Strafsache) deutlich, wobei auf die mit schwarzen Strichen markierten Stellen Bezug genommen werde. Die Handelsaufträge seien von Herrn M. von der T. für die S. vorformuliert worden. Dass die Handelsaufträge vorformuliert wurden, sei auch bereits im Strafurteil festgestellt worden. Die Anlage B 26 enthalte auch keine Handelsentscheidung, da sie den Optionspreis nicht ausweise. Ebenso wenig habe man hieraus die prozentuale Höhe der Aufschläge erkennen können. Die Beklagte zu 1) sei als Gehilfin der T. haftbar. Das von der Beklagten zu 1), T. und S. angewandt Gebührensystem habe zwangsläufig erhebliche Aufschläge im Sinne der BGH-Rechtsprechung mit sich gebracht. Die Beklagte zu 1) habe wissentlich und willentlich dabei mitgewirkt, dass dem Kläger anlässlich der Investition in Börsenoptionen Gebührenaufschläge in Höhe von hohen zweistelligen Prozentsätzen belastet wurden. Das von T. und S. praktizierte Geschäftsmodell sei darauf angelegt gewesen, für den Anleger fast chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln, woran die Beklagte zu 1) fördernd mitgewirkt habe, in dem sie den Zugang zur Börse eröffnete, für den Kläger ein Transaktionskonto führte, darauf Einzahlungen buchte und die von T. und S. berechneten überhöhten Gebühren für T. und S. zurückführte. Das von S. praktizierte sittenwidrige Geschäftsmodell sei der Beklagten zu 1) auch bekannt gewesen und sei von ihr gefördert worden. S. habe mit der Beklagten zu 1) den Kommissionssatz vereinbart. Ungeachtet dessen hafte die Beklagte zu 1) auch ohne Kenntnis, da es nach dem Urteil des BGH vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09, ausreichend sei, dass sie trotz Kenntnis der zahlreichen Missbrauchsfälle der T. und S. ermöglichte, das Geschäftsmodell gegenüber dem Kläger unkontrolliert auszuüben. Die Beklagte zu 1) sei im Jahr 2004 erstmals wegen eines vergleichbaren Geschäftsmodells verklagt und im Januar 2006 zu Schadensersatz verurteilt worden (Anlage K 18). Die Beklagte zu 1) habe das genaue Vorgehen der Introducing-Broker-Gesellschaften, von deren Einbeziehung sie aufgrund des IB-Agreement zwischen der Beklagten zu 1) und der S. gem. Anlage K 10 gewusst habe, und deren Telefonverkäufer auch gekannt. Die Beklagte zu 1) sei auch stets über den Handel auf den Konten informiert gewesen und habe die Aufträge durch ihre Mitarbeiter telefonisch entgegengenommen. Die S. habe das eröffnete Konto beherrscht, wie sich aus der Handelsvollmacht ergebe. Der Kläger sei auch nicht der Rechtsprechung des BGH entsprechend aufgeklärt worden und habe dementsprechend nicht eigenverantwortlich Handelsentscheidungen treffen oder das Geschäftsmodell von S., T. und der Beklagten zu 1) verstehen können. Die Anlage B 13, die darüber hinaus auch irreführende Berechnungsbeispiele enthalte, habe der Kläger nicht erhalten. Die Anlagen B 8, B 9, B 10 enthielten nicht die erforderlichen drucktechnischen Hervorhebungen, die Anlage B 12 betreffe nach ihrem Titel nur den Tageshandel und die Anlage B 6 enthalte nicht die erforderlichen Berechnungsbeispiele. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und S., wonach Kommissionsrückflüsse erst fällig würden, wenn die betreffende Handelsposition wieder geschlossen sei, sei hochgradig dazu geeignet, den Broker zu animieren, die Positionen auf den Kundenkonten bald nach Eröffnung wieder zu schließen. Die Beklagte zu 1) habe keinerlei Schutzmaßnahmen gegen Gebührenmissbrauch vorgesehen. Sie habe die Geschäfte telefonisch entgegengenommen und die einzelnen Kontenbewegungen gekannt, so dass sie nicht nur den Kommissionssatz, sondern auch den jeweiligen Optionspreis und die prozentuale Aufschlaghöhe gekannt habe. Für die Haftung der Beklagten zu 1) reiche es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass sie trotz Schaffung einer besonderen Gefährdungslage das Geschäftsmodell des potentiellen Partners nicht darauf prüfe, ob es die sittenwidrigen Züge trage. Das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäftsmodells könne aus einer regelmäßigen Aufschlagshöhe von jedenfalls 11% gefolgert werden (BGH XI ZR 76/05). Die Beklagte zu 1) hätte auch ohne weiteres Schutzmaßnahmen treffen können. Sie hätte lediglich Prozesse implementieren müssen, welche den Handel von Optionen mit einem Kaufpreis von unter USD 12,- pro Option bzw. 120,- USD pro Kontrakt verhindern. Der Beklagte zu 2) sei jedenfalls seit Januar 2005 faktischer Geschäftsführer der T. gewesen. Er habe einen nicht unerheblichen Teil der Mitarbeiter eingestellt, seine Lebensgefährtin habe ungewöhnlich vorteilhafte Leistungen aufgrund eines Arbeitsvertrages erhalten, er habe täglich das Geschäftsführerbüro benutzt und die meisten Entscheidungen getroffen und eingehende Kundenfaxe seien stets an ihn übergeben worden und er sei auch für Mitarbeiterschulungen zuständig gewesen. Er habe sich insbesondere um die vertraglichen Abreden zwischen der S. und der T. gekümmert. Im Strafverfahren habe der Beklagte zu 2) auch seine bestimmende Rolle eingestanden, dort im Strafurteil S. 13 und 46. Auf die Frage der Anlageerfahrung des Klägers und der Aufklärungspflichtverletzungen komme es nach der Rechtsprechung des BGH nicht an. Der Kläger sei allerdings auch nicht einschlägig anlageerfahren im Optionshandel gewesen. Erst nachdem der Kläger erstmals im Jahr 2003 zu einer größeren Summe Geld gelangt sei, habe er sich erstmals mit Anlagegeschäften beschäftigt. In diesem Rahmen habe er in einen Schiffs- und einen Medienfonds sowie in einen offenen Immobilienfonds investiert. Des Weiteren habe er bei der P. AG bzw. V.S.G. GmbH & Co. KG in einen Fonds mit Gold, Silber und Platin investiert. Erfahrungen im „Futures“-Geschäft habe er hingegen entgegen der Angaben in dem als Anlage B 7 zur Akte gereichten Kontoeröffnungsantrag nicht gehabt. Ebenso wenig habe er sich, wie von der Beklagtenseite behauptet, an spekulativen Goldgeschäften in der S. beteiligt. Eine Kürzung wegen eines Mitverschuldens eines bloß fahrlässig handelnden Anlegers komme bei einem Anspruch aus § 826 BGB nicht in Betracht. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger sei erst durch die Prozessbevollmächtigten Ende des Jahres 2009 mandatiert worden und sei erst von diesem darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beklagte zu 1) als Anspruchsgegner in Betracht komme (Bl. 265 d. A.). Der Kläger sei im Jahr 2009 von einem Mitarbeiter der Wirtschaftsdetektei D.D. Ltd. angerufen und über die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) geltend zu machen, informiert worden. Bis zur Mandatierung der Prozessbevollmächtigten habe der Kläger auch nicht gewusst, dass auch der Beklagte zu 2) als Anspruchsgegner in Betracht komme. Der Kläger habe nie direkten Kontakt zum Beklagten zu 2) gehabt, zumal dieser sich gegenüber Kunden immer mit falschen Namen als Herr T(1) ausgewiesen habe. Die Beteiligung des Beklagten zu 2) habe sich erst nach umfangreicher Ermittlungstätigkeit herausgestellt, was zu einem Vermittlungsvermerk vom 05.10.2007 geführt habe. Erst eine Akteneinsicht hätte bezüglich des Beklagten zu 2) den entscheidenden Erkenntnisgewinn gebracht, die aber in der Zeit von August 2007 bis Anfang 2008 nicht gewährt worden sei, wobei der Kläger zu eigenen Ermittlungen aber auch nicht verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte zu 2) sei als ehemaliger Geschäftsführer der T. verantwortlich für das von T. und S. praktizierte sittenwidrige Geschäftsmodell, zu dessen Verwirklichung die Beklagte zu 1) Beihilfe geleistet habe. Der Kläger hat ursprünglich mit der Klageschrift beantragt, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 230.542,20 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 (Bl. 132 d. A.) hat der Kläger die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert und beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 230.542,20 € nebst Zinsen zu verurteilen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 230.542,20 € zuzüglich 4% Zinsen aus € 110.086,95 vom 06.04.2005 bis 18.07.2005, aus € 165.036,95 vom 19.07.2005 bis 03.08.2005, aus € 230.976,95 vom 04.08.2006 bis 28.12.2006, aus € 230.542,20 vom 29.12.2006 bis Rechtshängigkeit und Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 230.542,20 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. Es wird festgestellt, dass die Forderung in Höhe von 230.542,20 € zuzüglich 4% Zinsen aus € 110.086,95 vom 06.04.2005 bis 18.07.2005, aus € 165.036,95 vom 19.07.2005 bis 03.08.2005, aus € 230.976,95 vom 04.08.2006 bis 28.12.2006, aus € 230.542,20 vom 29.12.2006 bis Rechtshängigkeit und Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 230.542,20 € seit Rechtshängigkeit wegen einer vom Beklagten zu 2) zum Nachteil des Klägers vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) trägt zusammengefasst vor, die Klage sei schon unzulässig. Das angerufene Gericht sei international nicht zuständig. Eine Zuständigkeit folge nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, da weder Erfolgs- noch Handlungsort in Hamburg belegen seien. Der vermeintliche Handlungsort eines Delikts der T. sei der Beklagten zu 1), die von der Einschaltung der T. keine Kenntnis gehabt habe, nicht zuzurechnen. Eine Zuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO komme nicht in Betracht. Dies insbesondere, weil die nachträglich erhobene Klage gegen den insolventen Beklagten zu 2), der zudem keinen direkten Kontakt mit dem Kläger gehabt habe, offensichtlich allein zu dem Zweck erfolgt sei, einen Gerichtstand bei dem angerufenen Gericht zu begründen, was missbräuchlich sei. Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) abgetreten und sei auch daher nicht aktivlegitimiert. Eine Haftung der Beklagten zu 1) für etwaige Schädigungen des Klägers durch die T. GmbH, welche gegenüber der Beklagten zu 1) nicht in Erscheinung getreten sei und von deren Existenz die Beklagte zu 1) nicht gewusst habe, komme auch nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) habe darauf geachtet, dass die S. den Kunden die notwendigen Informationen, auch hinsichtlich der Gebühren, zur Verfügung stelle. Eine Schädigung der Kunden sei – wenn überhaupt – allein durch fernmündliche Erklärungen der T. erfolgt, wobei die Beteiligung der T. mit Nichtwissen bestritten werde. Bei den Zahlungen an die S. hätte es sich aufgrund der Offenlegung der S. gegenüber den jeweiligen Kunden nicht um sogen. Kick-Backs gehandelt. Der Vortrag des Klägers erzeuge auch den unzutreffenden Eindruck, die Handelsentscheidungen seien durch die S. GmbH getroffen worden. Der Kläger habe gegenüber der S. jeweils einzelne Handelsaufträge unterzeichnet, wie etwa der Auftrag gem. Anlage B 26 zeige, der für jedes einzelne Geschäft die darauf entfallenden Entgelte ausweise. Die von dem Kläger zugunsten der S. erteilte Handlungsvollmacht habe allein dem Nachweis dafür gedient, dass die S. dazu legitimiert gewesen sei, die Aufträge des Klägers bei der Beklagten zu 1) einzureichen. Für die Annahme eines sittenwidrigen Geschäftsmodells der S./ T. und eines hierauf gerichteten Vorsatzes der Beklagten zu 1) fehle es an jeglicher Grundlage. Eine Schädigung des Klägers sei, wenn überhaupt, durch Erklärungen der Mitarbeiter der T. GmbH erfolgt. Es treffe nicht zu, dass die von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Entgelte zu einer durchschnittlichen Gebührenbelastung von über 11% im Verhältnis zum Optionspreis geführt hätten. Die streitgegenständlichen Geschäfte seien nicht aufgrund des Kommissionssatzes von vornherein chancenlos gewesen. Der Kommissionssatz allein lasse die Beurteilung der Frage der faktischen Chancenlosigkeit noch nicht zu. Ob der Kunde eine Gewinnchance habe, hänge maßgeblich nicht von der Entgelthöhe ab, sondern von dem Verhältnis der Entgelthöhe zum Preis des Terminkontrakts und dem Umfang der zu erwartenden Kursschwankung und Kursrichtung. Die Angemessenheit des Entgelts lasse sich ausschließlich anhand des konkreten Geschäfts bestimmen. Die Prüfung jeder einzelnen Order sei für das Brokerunternehmen unmöglich, da es diesem obliege, jede Order sofort durchzuführen, ohne dass Zeit für eine Prüfung sei. Auf den Beschluss des OLG Düsseldorf, Anlage B 25, werde verwiesen. Der Kommissionssatz, gleich in welcher Höhe werde auch dann erst zur Gefahr, wenn ein Vermittler die geschäftliche Unterlegenheit eines uninformierter Kunden ausnutzt, welcher die Auswirkungen des Kommissionssatzes auf das konkrete Geschäft nicht verstünde. Dass der bloße Kommissionssatz nicht zur faktischen Chancenlosigkeit der durch den Kläger betriebenen Termingeschäfte führe, ergebe sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen S., Anlage B 19. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte zu 1) gar keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Auf die von der Klägerseite vorgelegte schriftsätzliche Darstellung werde insoweit Bezug genommen (Bl. 262 d. A.). Eine geschäftliche Unterlegenheit des Klägers gegenüber der S. und der T. habe hier nicht vorgelegen. Bei dem Kläger habe es sich um eine in der Durchführung von Termingeschäften erfahrenen Anleger bzw. Spekulanten gehandelt, der im Zeitpunkt der Aufnahme seiner geschäftlichen Beziehung zur Beklagten zu 1) bereits über zwei Jahre an Erfahrung mit Termingeschäften verfügt habe, welche der Kläger über das Brokerunternehmen PFG mit Sitz in C. abgewickelt habe. Neben den Termingeschäften habe er auch über 2 Jahre an Erfahrung im Optionenhandel verfügt. Beides ergebe sich aus den eigenen Angaben des Klägers im Antrag auf Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 1) (Anlage B 7). Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2) den Kläger aus seiner geschäftlichen Tätigkeit bei der V. schon weit vor diesem vom Kläger selbst angegebenen Zeitraum, mithin vor dem Jahr 2003, gekannt. Der Kläger habe über die V. bzw. über den dort angestellten Herrn S(1) jedenfalls seit den Jahren 1999 oder 2000 über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich Anlagegeschäfte getätigt. Diese Anlagegeschäfte hätten einen Umfang erreicht, dass sich der Angestellte S(1) sogar über einen erheblichen Zeitraum allein über die Geschäfte mit dem Kläger habe finanzieren können. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31.07.2012 habe der Beklagte zu 2) ggü. dem Beklagtenvertreter zu 1) im Übrigen erklärt, der Zeuge M. habe ihm einmal mitgeteilt, dass der Kläger in der S. Geldanlagen aufgelöst habe, um eine Einzahlung bei der T. leisten zu können. Das dem Kläger übermittelte Informationsmaterial, wozu auch die Anlage B 13 gehört habe, sei auch ausreichend gewesen, um den Anleger auf die sich aus den Geschäften ergebenden Risiken hinzuweisen, wie auch das OLG Düsseldorf in dem als Anlage B 20 beigefügten Urteil ausgeführt habe. Die Beklagte zu 1) sei allerdings für die Risikoaufklärung des Klägers nicht verantwortlich gewesen und damit auch nicht für die Kontrolle, ob eine solche durch die S. im Einzelfall erfolgt sei. Dass die Beklagte zu 1) darauf hingewirkt habe, dass die S. den Kunden die notwendigen Informationen zur Verfügung stelle, wozu auch gerade die auf S. entfallenden Entgeltanteile gehörten, zeige das als Anlage B 17 vorgelegte „Standardeinführungsformular zur Vermittlung von Anlagekunden“. Der Kläger müsse sich als erfahrener Anleger bzw. Spekulant jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien auch verjährt, da der Kläger die vorgebrachten Umstände, insbesondere den Kommissionssatz, bereits von Beginn der streitgegenständlichen Geschäfte gekannt habe. Dies müsse für den Kläger im besonderen Maße gelten, da er bereits im September 2006 gegen die Zeugen M. Strafanzeige wegen der von ihm über die T. getätigten Börsentermingeschäfte erstattet habe. Der Beklagte zu 2) trägt zusammengefasst vor, der Beklagte zu 2) sei nur bis 18.01.2005 Geschäftsführer der T. gewesen und zwar nur der Mantelgesellschaft. Später, bevor alles losgegangen sei, sei Herr R.M. Geschäftsführer gewesen, bis ca. April/Mai 2006. Der Beklagte zu 2) sei nicht faktischer Geschäftsführer der T. gewesen. Er sei aufgrund eines Beratungsvertrages als Personalberater tätig gewesen und habe die Personalvorauswahl durchgeführt, wobei die Entscheidung über die Einstellung durch den Geschäftsführer M. erfolgt sei. Wie es zu den Vorformulierungen der Handelsentscheidungen gekommen sei, teile der Kläger nicht mit. Den Anlegern seien im Regelfall Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, diese seien diskutiert worden und darauf habe sich der Anleger für oder gegen eine Anlage entschieden. Erst danach habe es die Vorformulierung gegeben, da aus Dokumentationszwecken ein schriftlicher Auftrag für ein Handelsgeschäft vorzuziehen sei. Als der Beklagte zu 2) die M.-GmbH an Herrn Y. veräußert und die gesammelte Büroausstattung der V. der T. entgeltlich zur Verfügung gestellt habe, seien die vom Strafgericht angegriffenen Optionsgeschäfte gar nicht in der Planung gewesen. Herr P. von der S. habe den Beklagten zu 2) für die Unterstützung der T. damit gewonnen, dass sogenannte DAX Scalping Geschäfte gemacht werden sollten, die mit niedrigen Gebühren hinreichendem Erfolg für die Kunden und zahlreichen Geschäftsvorfällen für alle hätten auskömmlich sein sollen. Entgegen den Zusicherungen von Herrn P. habe das Computersystem aber nicht das Versprochene geleistet, so dass letztlich recht zügig ein Übergang zu den im Straf- und Zivilverfahren im ausschließlichen Fokus stehenden Optionsgeschäften stattgefunden habe. Der Vortrag des Klägers, dass er erst im Jahr 2010 über die Chancenlosigkeit der Geschäfte aufgeklärt worden sei, sei unwahr. Der Kläger stelle nicht in Abrede, die Anlagen B 6 und B 11 erhalten zu haben. Wer die dort in Fettdruck hervorgehobenen Risikohinweise zur Kenntnis genommen habe, dem müsse sich bei Verlusten der Eindruck aufdrängen, dass hierfür auch die hohen Gebühren verantwortlich seien. Der Kläger möge die Kundenbeschwerden vorlegen, aus denen sich mit Sicherheit ergebe, dass der Kläger schon in 2005 oder 2006 etwas an den Geschäften auszusetzen gehabt habe. Der Kläger sei schon 2006 in der Lage gewesen, eine Feststellungs- oder Zahlungsklage einzureichen. Es bestünden auch Bedenken gegen die Rechtsprechung zu § 826 BGB. Wenn die Erhöhung der Gebühr das Sittenwidrige sein solle, könne auch nur die Überhöhung der Gebühr den Schaden darstellen. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien auch verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.. Wegen des Inhalts der Aussage wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2012 (Bl. 390 ff. d. A.). Des Weiteren hat das Gericht den Kläger sowie den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Wegen des Inhalts ihrer Einlassungen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.07.2012 (Bl. 382 ff. d. A.) und 23.10.2012 (Bl. 518 ff. d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die im Jahr 2010 bei Gericht eingegangene Klage wurde der Beklagten zu 1) im V.K. am 21.02.2011 und dem Beklagten zu 2) am 14.01.2012 zugestellt.