Urteil
332 O 32/12
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0503.332O32.12.0A
1mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell ist nicht europarechtswidrig; der Gesetzgeber hat sich damit nicht in Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992) gesetzt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, 20 U 81/11).(Rn.24)
(Rn.25)
2. Eine Partei darf eigene Wahrnehmungen - vorliegend den Zugang einer Widerrufsbelehrung - mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen kann, sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr zu erinnern.(Rn.27)
3. Das Widerspruchsrecht ist dennoch nicht fristgerecht ausgeübt, wenn die Jahresfrist des vor dem Hintergrund europäischen Rechts ebenfalls nicht zu beanstandenden § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstrichen ist, die nicht an eine ausreichende Widerspruchsbelehrung geknüpft ist. Selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit wäre § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im Verhältnis der Parteien wirksam, weil den Regelungen in den Richtlinien keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Vertragsparteien zukommt und - wie vorliegend - die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5a VVG a.F nicht gegeben sind.(Rn.28)
4. Auch wenn es dem Kläger nachgelassen war, die Jahresprämien für die Lebensversicherungsverträge in monatlichen Raten zu zahlen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten nicht vor, da die unterjährige Zahlung der Jahresbeiträge keinen Verbraucherkredit, insbesondere auch keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellt.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell ist nicht europarechtswidrig; der Gesetzgeber hat sich damit nicht in Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992) gesetzt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, 20 U 81/11).(Rn.24) (Rn.25) 2. Eine Partei darf eigene Wahrnehmungen - vorliegend den Zugang einer Widerrufsbelehrung - mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen kann, sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr zu erinnern.(Rn.27) 3. Das Widerspruchsrecht ist dennoch nicht fristgerecht ausgeübt, wenn die Jahresfrist des vor dem Hintergrund europäischen Rechts ebenfalls nicht zu beanstandenden § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstrichen ist, die nicht an eine ausreichende Widerspruchsbelehrung geknüpft ist. Selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit wäre § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im Verhältnis der Parteien wirksam, weil den Regelungen in den Richtlinien keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Vertragsparteien zukommt und - wie vorliegend - die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5a VVG a.F nicht gegeben sind.(Rn.28) 4. Auch wenn es dem Kläger nachgelassen war, die Jahresprämien für die Lebensversicherungsverträge in monatlichen Raten zu zahlen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten nicht vor, da die unterjährige Zahlung der Jahresbeiträge keinen Verbraucherkredit, insbesondere auch keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellt.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Der Kläger hat keine weitergehenden Zahlungsansprüche wegen eines wirksamen Widerspruchs/Widerrufs. a) Hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrags LV 4...94 (vormals 2...94, Vertragsbeginn 01.03.1993) stand ihm ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. schon deshalb nicht zu, weil die Norm erst ab dem 29.07.1994 galt. b) Hinsichtlich der übrigen Lebensversicherungsverträge stand dem Kläger zwar ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. zu. Dies hat er aber nicht fristgerecht ausgeübt. aa) Das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell, nach dem der Vertrag in Folge einer vollständigen Überlassung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen mit Zusendung der Police nach Ablauf einer Widerrufsfrist von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht zustande kam, ist nicht europarechtswidrig. Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des OLG Hamburgs und anderer Oberlandesgerichte an, wonach der Gesetzgeber sich damit nicht in Widerspruch zur Lebensversicherungsrichtlinie (RL 02/96/EWG des Rates vom 10.11.1992) gesetzt hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2011, Az.: 9 U 121/11; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, Az: I-20 U 81/11 und Beschlüsse vom 24.08.2011, Az.: I-20 U 50/11 und I-U 51/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 12 U 241/08; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837, 838). Es wahrte die darin enthaltene Vorgabe, wonach der Versicherungsvertrag erst wirksam werden darf, wenn dem Kläger die maßgeblichen Vertragsunterlagen vorliegen, denn nach § 5a VVG a.F. war der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam und kam erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist zustande. bb) Allerdings konnte die Beklagte nicht beweisen, dass die kurze Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. lief, wonach der Kläger seinen Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice einschließlich der AVBs und der gem. § 10 VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen hätte erklären müssen. Insofern hat der Kläger nämlich mit Nichtwissen bestritten, dass ihm eine Widerrufsbelehrung zugegangen ist, mit der er ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden wäre. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen war dem Kläger möglich, auch wenn es sich um einen Umstand aus seiner eigenen Wahrnehmung handelte. Eine Partei darf eigene Wahrnehmungen mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen kann, sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr zu erinnern. Der Erhalt von Policenbegleitschreiben einschließlich darin enthaltener Widerspruchsbelehrungen stellt einen solchen Alltagsvorgang dar, an den sich der Versicherungsnehmer nicht mehr zwangsläufig nach Ablauf mehrerer Jahre erinnern können muss. cc) Auch wenn demnach nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger eine ausreichende Belehrung hinsichtlich seines Widerspruchsrechts erhalten hat, die die kurze Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. ausgelöst hätte, hat der Kläger sein Widerspruchsrecht dennoch nicht fristgerecht ausgeübt. Der Kläger hat nämlich auch die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstreichen lassen, ohne eine Widerspruchserklärung abzugeben. Diese Jahresfrist ist aber nicht an eine ausreichende Widerspruchsbelehrung geknüpft. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass diese lange Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar sei, vermag sich das Gericht dem ebenfalls nicht anzuschließen. Vielmehr hält es die auch vom OLG Hamburg u.a. in dessen Urteil vom 16.10.2012 (Az.: 9 U 77/12, S. 8f., Anlage B 15) vertretene Auffassung für überzeugend, wonach die Regelung vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden ist und macht sich die darin enthaltenen Ausführungen zu eigen. Die Richtlinie schreibt schon keine Belehrung über das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vor und enthält dementsprechend auch keine Vorgaben an den nationalen Gesetzgeber für den Fall des Unterlassens einer entsprechenden Belehrung. Darin unterscheidet sie sich auch von der Haustürwiderrufsrichtlinie, so dass die sog. Heininger-Rechtsprechung des EuGH (NJW 2002, 281) nicht übertragbar ist. Jedenfalls - und auch insofern schließt sich das Gericht dem OLG Hamburg an - wäre § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit im Verhältnis der Parteien wirksam, weil den Regelungen in den Richtlinien keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Vertragsparteien zukommt und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5a VVG a.F. nicht gegeben waren (OLG Hamburg, Az.: 9 U 177/12, S. 9f., Anlage B 15). c) Aus den §§ 495, 355 BGB ergab sich entgegen der Auffassung des Klägers von vornherein kein Widerrufsrecht zu seinen Gunsten. Auch wenn es dem Kläger nachgelassen war, die Jahresprämien für alle Verträge in monatlichen Raten zu bezahlen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten nicht vor, denn die unterjährige Zahlung der Jahresbeiträge stellt keinen Verbraucherkredit, insbesondere auch keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S.v. § 506 BGB n.F. bzw. dessen Vorgängerregelungen dar. Dies hat nunmehr auch der BGH in seinem Urteil vom 06.02.2013 (Az.: IV ZR 230/12) bestätigt. Die Vereinbarung der monatlichen Zahlung von Versicherungsbeiträgen stellt schon deshalb keinen (entgeltlichen) Zahlungsaufschub dar, weil darin überhaupt keine zu Gunsten des Klägers vom dispositiven Recht abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen wird (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az.: IV ZR 230/12, Rn. 14ff. - zitiert nach Juris). Im Übrigen handelt es sich bei den Ratenzahlungszuschlägen nicht um ein "Entgelt" für einen etwaigen Zahlungsaufschub, sondern um einen versicherungsmathematisch begründeten Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: I-20 U 98/11; Leithoff, ZfVersW 2011, 323; Hadding, VersR 2010, 697, 705). Auch die Historie der gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherkredit und ihr systematischer Zusammenhang sprechen dagegen, bei unterjährigen Zahlungen von Versicherungsbeiträgen von einem entgeltlichen Zahlungsaufschub bzw. einem Kredit auszugehen. Ganz ausdrücklich offenbaren dies die Erwägungsgründe der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 (dort Erwägungsgrund 12): "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilleistungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilleistungen erbracht werden." Wie das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 16.11.2011 (Az.: 9 U 193/11) festgestellt hat, gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass der Richtliniengeber bei der Vorgängerrichtlinie 87/102/EWG vom 22.12.1986 von einem anderen Begriff des Verbraucherkredits ausgegangen ist. Da der deutsche Gesetzgeber mit den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes die europäischen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinien umgesetzt hat und ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausging, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden (BT-Drs. 11/5462 vom 25.10.1989, S. 17), ist auch für die nationalen Regelungen zum Verbraucherkredit kein anderes Ergebnis anzunehmen, als es mit Blick auf die europäischen Richtlinien geboten ist. Ganz besonders mit Blick auf den Widerspruch zu den sonstigen für den Versicherungsvertrag vorgesehenen verbraucherschützenden Vorschriften sprechen aus Sicht des Gerichts auch Sinn und Zweck der Vorschriften über den Verbraucherkreditvertrag einschließlich des darin vorgesehenen Widerrufsrechts gegen ihre Übertragbarkeit auf den Versicherungsvertrag. Die von Looschelders (VersR 2010, 977, 980f.) ausgeführten und vom OLG Hamburg (Urteil vom 16.11.2011, Az.: 9 U 193/11) zitierten Widersprüche zwischen der Anwendbarkeit von Widerspruchsrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz einerseits und § 495 BGB andererseits sind offenkundig: Nicht nur müsste der Verbraucher über unterschiedliche Widerspruchs-/Widerrufsrechte belehrt werden, vielmehr würden auch die für den Widerruf nach § 495 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen der Rückabwicklung des Vertrags nicht auf den Versicherungsvertrag passen, weil es dem Versicherungsnehmer jedenfalls unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts allenfalls darum gehen kann, sich von den aus seiner Sicht ungünstigen Zahlungsmodalitäten zu befreien. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger die klageweise geltend gemachten Forderungen nicht zu. Soweit er diese Schadensersatzansprüche mit seiner Annahme begründet, die Beklagte habe eine nicht unerhebliche Provision an ihre Niederlassung bezahlt, ohne in den AVB über solche Abschlusskosten in ausreichendem Maße aufgeklärt zu haben, folgt das Gericht dem schon vom Ausgangspunkt her nicht. Die dabei vom Kläger angesprochene Kick-Back-Rechtsprechung ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Auch insofern verweist das Gericht auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 16.10.2012 (Az.: 9 U 77/12, Anlage B 15, dort S. 11f.): "Anders als im Falle einer ihren Kunden über Kapitalanlagen beratenden und solche Anlage empfehlenden Bank fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einem Beratungsvertrag. Der Versicherer tritt dem Kunden von vornherein nicht als unabhängiger Berater gegenüber. Sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss von Versicherungsverträgen liegt auf der Hand. In diesen Fällen kann gar nicht bei dem Kunden der Eindruck erweckt werden, eine Anlageempfehlung werde allein in seinem Interesse ausgesprochen. Trifft den Versicherer aber keine Aufklärungspflicht, hat er auch für einen etwaigen Erfüllungsgehilfen, der die - nicht gebotene - Aufklärung nicht erteilt, nicht einzutreten. Deshalb wird eine Übertragung der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese Fälle in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wohl einhellig abgelehnt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2012 - 20 U 178/11 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11)." Für sonstige Schadensersatzansprüche hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. 3. Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Ansprüche des Klägers können nach alldem dahinstehen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen, die er in vier Lebensversicherungsverträgen mit der H. M., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, erbracht hat. Für den Versicherungsvertrag LV 4...2 (vormals 2...2, Vertragsbeginn 01.03.1996) hat der Kläger Beiträge in Höhe von 25,56 € monatlich vom 01.03.1996 bis zum 01.10.2007 erbracht. Im Jahr 2007 kündigte der Kläger die Versicherung, woraufhin die Beklagte diese mit Schreiben vom 25.10.2007 abrechnete und einen Rückkaufswert zuzüglich Gewinnanteilen abzüglich Steuern in Höhe von insgesamt 2.966,53 € an den Kläger auszahlte. Für den Versicherungsvertrag LV 4...02 (vormals 2...02, Vertragsbeginn: 01.03.1996) hat der Kläger Beiträge in Höhe von 25,56 € monatlich vom 01.03.1996 bis zum 01.10.2007 erbracht. Im Jahr 2007 kündigte der Kläger die Versicherung, woraufhin die Beklagte diese mit Schreiben vom 25.10.2007 abrechnete und einen Rückkaufswert nebst Gewinnanteilen abzüglich Steuern von insgesamt 3.026,05 € an den Kläger auszahlte. Für den Versicherungsvertrag LV 4...4 (Vertragsbeginn 01.03.2004) hat der Kläger Beiträge in Höhe von 26,00 € monatlich vom 01.03.2004 bis zum 01.08.2005 erbracht. Im Jahr 2005 kündigte der Kläger die Versicherung, woraufhin die Beklagte diese abrechnete und dem Kläger mitteilte, dass auf Grund der kurzen Vertragslaufzeit ein auszahlbarer Rückkaufswert noch nicht vorhanden gewesen sei. Für den Versicherungsvertrag LV 4...94 (vormals 2...94, Vertragsbeginn 01.03.1993) hat der Kläger Beiträge in Höhe von 50,86 € vom 01.09.1996 bis 01.08.2009 erbracht. Im Jahr 2009 kündigte der Kläger die Versicherung, woraufhin die Beklagte diese mit Schreiben vom 04.12.2009 abrechnete und einen Rückkaufswert nebst Gewinnanteilen abzüglich Steuern in Höhe von 8.699,48 € an den Kläger auszahlte. Mit Schreiben vom 14.07.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte diese zur Rückzahlung sämtlicher Zahlungen aus allen Versicherungsverträgen zuzüglich einer Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf. Er erklärte darin den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Vertragsverhältnisse nach den §§ 5a und 8 VVG 1994, sowie vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB und höchst vorsorglich nach § 123 BGB. Der Kläger behauptet, er könne die Vertragsunterlagen nicht mehr auffinden. Er gehe aber davon aus, dass die Lebensversicherungsverträge nach dem sog. Policenmodell geschlossen worden seien. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 5a VVG hält er für europarechtswidrig, weshalb sein Widerspruchsrecht nach wie vor fortbestehe. Insofern regt er an, die Sache gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorzulegen, falls sich das Gericht seiner Auffassung nicht anschließen könne. Außerdem geht er davon aus, dass die Beklagte eine nicht unerhebliche Provision an ihre Niederlassung bezahlt hat und dass sie darum schadensersatzpflichtig sei, weil sie ihrer diesbezüglichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. In den AVB dürfte über Abschlusskosten kaum in ausreichendem Maße aufgeklärt worden sei. Ferner behauptet der Kläger, es sei in der Versicherungsbranche üblich, bei monatlichen Zahlungen der Jahresprämien einen Zuschlag auf die Monatsprämie in Höhe von 5% und mehr zu erheben. Darum habe er auch einen Widerruf der streitgegenständlichen Versicherungen nach den §§ 495, 355 BGB unter Berufung auf § 6 Abs. 1 PangV erklären können. Was die Verzinsung angeht, so beruft sich der Kläger auf ein Urteil des BGH, in dem eine 7%ige Verzinsung der monatlichen Beiträge enthalten sei. Auf Grund dessen habe er eine Forderungsaufstellung gefertigt, in der sämtliche Prämien, die der Kläger auf die jeweiligen Lebensversicherungsverträge bezahlt habe, eingestellt und mit 7% verzinst seien. Diese Zinsen würden kapitalisiert als Klageforderung mit geltend gemacht. Die von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bezahlten Rückkaufswerte seien in Abzug gebracht worden. Schließlich behauptet der Kläger, es seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.296,15 € für den Widerspruch (2,2 Geschäftsgebühr) und 775,64 € für den Widerruf (1,3 Geschäftsgebühr) angefallen und er habe diese auch bezahlt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.664,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2011 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV inkl. Post- und Telekommunikationspauschale gem. 7002 VV und 19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV zu ersetzen wie folgt: a) 2,2 Geschäftsgebühr für den Widerspruch in Höhe von 1.296,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011, b) 1,3 Geschäftsgebühr für den Widerruf in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2011. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe jeweils entsprechend seinem Antrag den linksseitig fest verbundenen Versicherungsschein einschließlich AVB und Verbraucherinformationen unter gleichzeitigem Hinweis auf das – bereits im Antrag mitgeteilte – Widerspruchsrecht mit Policenbegleitschreiben, das eine separate Widerspruchsbelehrung enthielt, erhalten. Diese Unterlagen, die sämtliche Informationen gem. § 5a VVG a.F. enthalten hätten, seien dem Kläger auch zugegangen. Des Weiteren habe die Beklagte die Versicherungen jeweils vollständig, vertragsgemäß und richtig abgerechnet. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass § 5a VVG a.F., der erst im Jahr 1994 Gesetz wurde, auf den Versicherungsvertrag LV 4...94, der am 01.03.1993 begann, keine Anwendung fände. Es handele sich um einen sog. regulierten Vertrag. Im Übrigen verstoße aber § 5a VVG a.F. insgesamt nicht gegen Europarecht. Hier sei insbesondere nur die kurze Frist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. einschlägig, weil dem Kläger alle Informationen einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung zugegangen seien. Diesbezüglich stelle sich die Frage einer Europarechtswidrigkeit von vornherein nicht. Die Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unterstellt, hätte dies für den vorliegenden Rechtsstreit aber ohnehin keine Auswirkungen, weil der Kläger ggf. mögliche Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen könnte. Im Übrigen habe der Kläger, einen wirksamen Widerspruch zu seinen Gunsten unterstellt, als Rechtsfolge keinen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Prämien, sondern lediglich auf Auszahlung des Rückkaufswertes, weil der Kläger den streitigen Vertragsschlüssen erst im Jahr 2011 widersprochen hätte, so dass §§ 9, 152 Abs. 2 VVG n.F. anwendbar seien. Jedenfalls beruft sich die Beklagte auf die Einreden der Verwirkung und der Verjährung. Zudem sei ein Widerspruch nach Kündigung der Verträge ausgeschlossen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf Entreicherung.