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Urteil

332 S 76/12

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0712.332S76.12.0A
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Leitsätze
Das bloße Behaupten der unerlaubten Fotografie eines gesicherten Gemäldes reicht grundsätzlich zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs wegen Eigentumsverletzung nicht aus. Insoweit muss regelmäßig substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, wie ein Einwirken auf das Eigentum durch wen erfolgt sein soll.(Rn.10)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.08.2012, Az. 35a C 332/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das bloße Behaupten der unerlaubten Fotografie eines gesicherten Gemäldes reicht grundsätzlich zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs wegen Eigentumsverletzung nicht aus. Insoweit muss regelmäßig substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, wie ein Einwirken auf das Eigentum durch wen erfolgt sein soll.(Rn.10) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.08.2012, Az. 35a C 332/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Es wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Die Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30. August 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 35a C 332/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 1.580,00 nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2011 zu zahlen und die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, da eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht erfolgte. Es bedurfte insoweit keiner weiteren Aufklärung der Frage, ob die Klägerin Eigentümerin sämtlicher Gemälde ist, von welchen sich Bildaufnahmen auf der Homepage der Beklagten befanden. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2010 (V ZR 45/10) aufgestellten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind. Der Bundesgerichtshof hat in dem dortigen Verfahren maßgeblich darauf abgestellt, dass zur Anfertigung der Fotografien der Bauwerke und Gartenanlagen das Grundstück betreten werden musste. Die Beeinträchtigung wird somit damit begründet, dass ein unmittelbares Betreten des Grundstücks erfolgt ist. Es lag somit eine unmittelbare Einwirkung auf das Grundstück, auf welchem sich die Parkanlagen und die Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks befinden, vor. Diese Grundsätze sind so nicht auf die streitgegenständlichen Gemälde als bewegliche Gegenstände übertragbar. Die von der Klägerin vorgetragene Eigentumsbeeinträchtigung ergibt sich auch gerade nicht aus der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insbesondere die "Apfel-Madonna" Entscheidung aus dem Jahr 1965 ist insoweit noch immer von Bedeutung. Diese befasst sich mit der Frage der Eigentumsbeeinträchtigung durch die Verbreitung von Nachbildungen gemeinfreier beweglicher Kunstwerke. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass in der Nachbildung keine Verletzung des dem Museum zustehenden Eigentums an dem Originalwerkstück liege. Die Sachherrschaft über den körperlichen Gegenstand, welche durch die Eigentumsordnung geschützt werde, werde nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965, Ib ZR 111/63). Es liege gerade keine Einwirkung auf das Originalwerkstück vor und in dem dortigen Fall werde keine "Fühlungnahme“ mit dem Originalwerkstück vorgeworfen. Das Werk als geistiges Gebilde an sich sei keine Sache im Sinne von § 90 BGB und könne daher nicht Gegenstand des sachenrechtlichen Eigentums sein. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass ohne eine direkte Einwirkung auf den im Eigentum stehenden beweglichen Gegenstand eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht angenommen werden kann. Zwar lässt der Bundesgerichtshof weiter offen, ob das Fotografieren des Originals gegen den Willen des Eigentümers als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende Einwirkung auf das Eigentum anzusehen wäre. Ein solches wird vorliegend jedoch auch der Beklagten nicht konkret vorgeworfen. Die Klägerin stellt lediglich in den Raum, dass Fotografien der gesicherten Gemälde unerlaubt angefertigt worden sein müssten. Es bleibt unklar, wann, durch wen und auf welche Art und Weise dies konkret erfolgt sein könnte. Wenn die Klägerin jedoch eine Beeinträchtigung des Eigentums zur Grundlage ihrer Ansprüche macht, wäre von der Klägerin substantiiert und unter Beweisantritt vorzutragen und im Streitfall zu beweisen gewesen, wie ein Einwirken auf das Eigentum durch die Beklagte erfolgt sein soll. Das ist nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.