Urteil
332 O 106/13
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0227.332O106.13.00
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Leitsätze
1. Der Anleger hat den Nachweis einer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nicht geführt, wenn hinsichtlich des Parteivortrags der Gesamteindruck eines bewusst unzutreffenden, ergebnisorientierten und widersprüchlichen Vortrages verbleibt, um zumindest eine etwaige Anlageerfahrung in Abrede zu stellen, und der Vortrag zu der Beratung vor der Zeichnung der Beteiligung auch nicht sehr detailliert ist, sondern sich in allgemeinen Ausführungen zu den Beratungspflichten erschöpft.(Rn.19)
(Rn.20)
2. Zudem geht aus der Beitrittserklärung eindeutig hervor, dass es sich bei der Anlage nicht um den sicheren Kauf einer Sache, sondern um eine risikobehaftete Kommanditbeteiligung handelt, zu welcher nähere Erläuterungen im Prospekt enthalten sind. Die Kenntnisnahme dieser Hinweise und den Erhalt des Prospekts hat der Anleger mehrfach durch seine Unterschrift bestätigt, so dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch die Hinweise und den Prospekt erfolgt ist.(Rn.22)
3. Der Anleger hat eine nicht anlegergerechte Beratung ebenfalls nicht nachgewiesen, da es an einem konsequenten Vortrag zu der fehlenden Erstellung eines Finanzprofils fehlt, die Anlage aufgrund des Alters und der beruflichen Tätigkeit des Anlegers nicht offensichtlich ungeeignet ist und eine nicht anlegergerechte Beratung auch nicht aus der angeführten Risikoklasse folgt, da es keine statisch festgelegten Risikoklassen gibt.(Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anleger hat den Nachweis einer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nicht geführt, wenn hinsichtlich des Parteivortrags der Gesamteindruck eines bewusst unzutreffenden, ergebnisorientierten und widersprüchlichen Vortrages verbleibt, um zumindest eine etwaige Anlageerfahrung in Abrede zu stellen, und der Vortrag zu der Beratung vor der Zeichnung der Beteiligung auch nicht sehr detailliert ist, sondern sich in allgemeinen Ausführungen zu den Beratungspflichten erschöpft.(Rn.19) (Rn.20) 2. Zudem geht aus der Beitrittserklärung eindeutig hervor, dass es sich bei der Anlage nicht um den sicheren Kauf einer Sache, sondern um eine risikobehaftete Kommanditbeteiligung handelt, zu welcher nähere Erläuterungen im Prospekt enthalten sind. Die Kenntnisnahme dieser Hinweise und den Erhalt des Prospekts hat der Anleger mehrfach durch seine Unterschrift bestätigt, so dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch die Hinweise und den Prospekt erfolgt ist.(Rn.22) 3. Der Anleger hat eine nicht anlegergerechte Beratung ebenfalls nicht nachgewiesen, da es an einem konsequenten Vortrag zu der fehlenden Erstellung eines Finanzprofils fehlt, die Anlage aufgrund des Alters und der beruflichen Tätigkeit des Anlegers nicht offensichtlich ungeeignet ist und eine nicht anlegergerechte Beratung auch nicht aus der angeführten Risikoklasse folgt, da es keine statisch festgelegten Risikoklassen gibt.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat den Nachweis eines Beratungsverschuldens seitens der Beklagten nicht erbracht. Dies betrifft die anlage- und die anlegergerechte Beratung. 1. Den Nachweis einer nicht anlagegerechten Beratung hat der Kläger nicht geführt. Derjenige, der eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung behauptet und daraus folgende Ansprüche geltend macht, trägt dafür die Beweislast. Die Schwierigkeiten, welche damit verbunden sind, dass die Nichtaufklärung über die Risiken einer Anlage als negative Tatsache zu beweisen ist, werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten und aufgeklärt worden sein soll. Dem Anleger obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 320/04, juris). Dabei richten sich die Anforderungen an die Gegendarstellung auch nach dem Vortrag des Anlegers. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages, der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme den Nachweis einer nicht anlagegerechten Beratung nicht erbracht. a) So lässt bereits der Vortrag des Klägers Widersprüche und Lücken erkennen. Hinsichtlich der im Dezember 2004 gezeichneten B.-Beteiligung, welche zwar nicht streitgegenständlich ist, jedoch Rückschlüsse auf die Anlageerfahrung des Klägers zulässt und damit für den Vortrag nicht ohne Bedeutung ist, hat der Kläger zunächst falsch, sodann inkonsequent vorgetragen. In der Klage wird diese Anlage zunächst nicht nur nicht erwähnt, sondern es wird objektiv falsch vorgetragen, dass der Kläger bis zu der Zeichnung der Beteiligungen im Dezember 2005 keine Erfahrung im Bereich geschlossene Fonds und solche noch nicht gezeichnet habe. Im weiteren Verlauf wird auch nicht nachvollziehbar erläutert, warum dieser falsche Vortrag erfolgt ist. Es wird nur dazu vorgetragen, warum die Klage nicht auf diese Beteiligung erstreckt worden sei, während der Vortrag zu einer etwaigen Beratung vor Zeichnung der B.-Beteiligung im Folgenden wechselt. Während der Kläger nach Anführung dieser Beteiligung in der Klagerwiderung zunächst schriftsätzlich vorträgt, dass er zwar mit dem Geschäftsführer der Beklagten über diese Beteiligung gesprochen, jedoch die gleichen Anlageziele wie bei den streitgegenständlichen Beteiligungen angeführt habe, führt der Kläger im Rahmen seiner Anhörung aus, dass es mit der B.-Beteiligung wie bei den späteren Beteiligungen mit seinem Bruder gelaufen sei, er darüber aber nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten gesprochen habe. Es verbleibt der Gesamteindruck eines bewusst unzutreffenden, ergebnisorientierten und widersprüchlichen Vortrages, um zumindest eine etwaige Anlageerfahrung in Abrede zu stellen. Weiter ist der Vortrag zu der Beratung vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen nicht sehr detailliert. So trägt der Kläger zwar insgesamt schriftsätzlich umfangreich vor. Dieser Vortrag erschöpft sich jedoch weitgehend in allgemeinen Ausführungen zu den Pflichten einer Anlageberatung, den Anforderungen der Rechtsprechung, den allgemeinen Risiken bei Anlagen der streitgegenständlichen Art und den konkreten Risiken der streitgegenständlichen Beteiligungen. Zu der konkreten Beratungssituation wir dagegen eher knapp vorgetragen. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger an einer risikofreien und schnell verfügbaren Anlage in eine Sache interessiert gewesen sei, ihm dies bestätigt worden sei und die Anlageprospekte zumindest nicht rechtzeitig übergeben worden seien. Wann genau sie übergeben worden sind und erstmals Gelegenheit zur Durchsicht bestand, wird nicht erwähnt. Weiter ist der Vortag des Klägers nur eingeschränkt nachvollziehbar. Es ist nicht verständlich, dass der Kläger, der in den mündlichen Verhandlungen durchaus einen aufmerksamen, an eigenen finanziellen Angelegenheiten und Absicherungen durch Versicherungen interessierten und verständigen Eindruck machte, ein Jahr nach der Beteiligung an einem Containerfonds mit zumindest nachträglicher Überlassung der Unterlagen und des Prospekts zu dieser Anlage noch davon ausging, dass es sich dabei um eine direkte Beteiligung an einer Sache ohne Risiken gehandelt habe. Auffällig ist auch, dass der Kläger, dem es nach seinem Vortrag um eine sichere Anlage ging und der den wesentlichen Teil des ihm zur Verfügung stehenden Barvermögens, welches er über längere Zeit angespart habe, investierte, sich vollumfänglich auf die knappen Angaben seines Bruders zu der Sicherheit der Anlage verlassen haben will. Und das, obwohl dem Kläger bekannt war, dass sein Bruder selbst in diesem Bereich noch nicht lange und nur zeitlich eingeschränkt tätig war, so dass der Kläger seinen Bruder kaum für einen erfahrenen und zuverlässigen Fachmann auf dem Gebiet der Finanzanlagen halten konnte. Der Vortrag zu der Durchsicht des Prospekts und insbesondere der Beitrittserklärungen ist ebenfalls sehr pauschal. Aus den Beitrittserklärungen geht eindeutig hervor, dass es sich nicht um den sicheren Kauf einer Sache, sondern um eine risikobehaftete Kommanditbeteiligung handelt, zu welcher es nähere Erläuterungen in den Prospekten gibt. Die Kenntnisnahme dieser Hinweise und den Erhalt der Prospekte hat der Kläger mehrfach durch seine eigene Unterschrift bestätigt. Erklärungen konnte er dieses Vorgehen nicht überzeugend. Auf Nachfrage gab der Kläger dazu an, dass er die Anträge nur „überflogen“ habe. Das soll bedeuten, dass er sie nicht im Einzelnen durchgelesen und dafür auch nicht länger Zeit gehabt habe. Das schließt jedoch nicht aus, dass er sie zumindest teilweise gelesen hat. Angesichts der eindeutigen Hinweise hätte der Kläger bereits dann Abweichungen von den behaupteten Aussagen seines Bruders erkennen können. Immerhin hat er auch erkannt, wo er unterschreiben muss, will sich dennoch nicht gefragt haben, warum mehrere Unterschriften zu leisten waren. b) Dahingegen war der Vortrag der Beklagten, insbesondere des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung, nachvollziehbar und ohne Widersprüche. Zu der B.-Beteiligung gab er an, dass diese mit ihm besprochen und von ihm vermittelt worden sei, nicht von dem Zeugen S.. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen hat der Geschäftsführer der Beklagten nachvollziehbar erläutert, dass er wegen der mangelnden Erfahrung des Zeugen S. zunächst einige mögliche Anlagen vorbereitet habe und davon ausgehe, dass der Zeuge dem Kläger diese am 09. November 2005 vorgestellt habe. Die Erinnerung an das Datum konnte er mit der Unterzeichnung des Antrags für die schwere Krankheitenversicherung an diesem Tag begründen. Auch sonst machte er detaillierte Angaben zu den Versicherungen des Klägers und dessen Interesse an einem Versicherungsschutz. Hinsichtlich der Besprechung der Risiken der Anlagen gab der Geschäftsführer an, dass er diese im Einzelnen mit dem Kläger telefonisch besprochen habe, da nach dem Gespräch mit dem Zeugen noch Fragen geblieben seien. Dabei habe er nicht nur pauschal Angaben getätigt, sondern sei mit dem Kläger beide unterschiedlich gestalteten Prospekte hinsichtlich der Risiken im Einzelnen durchgegangen, wobei dem Kläger die Prospekte gleichzeitig vorgelegen hätten. Dieser Vortrag steht auch nicht im Widerspruch zu dem zuvor erfolgten schriftsätzlichen Vortrag. Zwar hat das Gericht den Vortrag zuvor so verstanden, dass die Besprechung der Risiken am Telefon erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen erfolgt sei. Das ist in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2005 erörtert worden und der Beklagtenvertreter hat insoweit überzeugend dargelegt, dass der Vortrag auch bereits zuvor wie von dem Geschäftsführer ausgeführt gemeint gewesen, nur möglicherweise missverständlich formuliert gewesen sei. Da der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, dass die Prospekte gemäß Anlagen B 5 und B 6 den streitgegenständlichen Beteiligungen zu Grunde liegen und dass diese inhaltlich zutreffend waren und auf die wesentlichen Risiken hingewiesen haben, wäre daher nach dem Vortrag des Geschäftsführers des Beklagten eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt. c) Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Angaben der Parteien widersprechen, der Kläger den Vortrag des Geschäftsführers der Beklagten als „erfunden“ bezeichnet und die Beklagte das Gespräch nicht durch weitere Beweismittel belegen konnte. Nicht auszuschließen ist daher, dass es nicht so wie geschildert stattgefunden hat. Das wirkt sich jedoch zu Lasten des beweisbelasteten Klägers aus. Die Angaben des Zeugen S. allein vermögen keine ausreichende Überzeugung von einem Beratungsverschulden zu begründen. So widerspricht der Zeuge zunächst den Angaben des Klägers, dass er auch die B.-Beteiligung vermittelt habe. Vielmehr sagt der Zeuge zwar aus, dass bei einem ersten Treffen mit dem Geschäftsführer der Beklagten über diese Beteiligung nicht gesprochen worden sei. Er habe jedoch weiter mit dieser Beteiligung nichts zu tun gehabt und der Kläger habe die Sache mit dem Geschäftsführer der Beklagten geregelt. Auch wisse er, dass sich der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten getroffen habe, da der Kläger nachher erzählt habe, da er etwas abgeschlossen habe. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen gibt der Zeuge zwar wiederholt an, dass er beim ersten Mal, als diese Anlagen angesprochen worden seien, noch keine Prospekte gehabt und diese dem Kläger nicht überlassen habe. Später sagt der Zeuge aber auch aus, dass er die Prospekte möglicherweise schon einmal durchgelesen, aber nicht verstanden, sondern sich auf die Schulungen verlassen habe. Dieses Durchlesen muss danach aber vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen erfolgt sein, da er bei diesem Gespräch ein Durchlesen nicht erfolgt sei. Das steht im Widerspruch zu der Aussage, dass er die Prospekte mit den Zeichnungsscheinen erst unmittelbar vor dem Treffen mit dem Kläger erhalten habe und gleich zu dem Kläger gefahren sei. Der Zeuge bestätigt weiter nicht die Angaben des Zeugen, dass er die streitgegenständlichen Beteiligungen zunächst nur telefonisch vorgestellt habe, sondern das sei bei dem Treffen am 09. November 2005 erfolgt, was mit den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten übereinstimmt. Auch bestätigt er nicht, dass er auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage mit „Ja“ geantwortet habe. Vielmehr habe der Zeuge gar nicht nach Risiken gefragt. Das habe daran gelegen, dass er vorher die Risiken ausgeschlossen habe. Zuvor hat er dazu ausgesagt, dass er ausgeführt habe, dass „praktisch keine Risiken bestünden“. Das schließt Risiken nicht völlig aus. Aus sei im Weiteren über die Möglichkeiten eines Untergangs, die Miete und die Vercharterung gesprochen worden. Solche Angaben enthalten die sehr allgemeinen Ausführungen des Klägers nicht. Weiter habe der Zeuge schon gesagt, dass es Schiffseigner gäbe. Das passt nicht zu der Einlassung des Klägers, dass er davon ausgegangen sei, selbst Eigner eines Teils des Schiffes zu werden. Von einem etwaigen weiteren Telefonat des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten wisse der Zeuge nichts. Ausgeschlossen hat er es jedoch auch nicht. Insgesamt beschränkt sich die Aussage des Zeugen, soweit sie mit den Angaben des Klägers übereinstimmt, im entscheidungserheblichen Kern darauf, dass der Zeuge ausschließt, dem Kläger die Prospekte vorab überlassen zu haben. Das reicht jedoch nicht aus, die Überzeugung davon zu begründen, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten unzutreffend waren. Auch wenn der Zeuge keine Belastungstendenzen zum Nachteil der Beklagten erkennen ließ und sich durch die Angabe einer Falschberatung selbst belasten könnte, wenn er auch bemüht war, diese auf unzureichende Informationen durch die Beklagte zurückzuführen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussage durch das Näheverhältnis zu dem Bruder geprägt war. Weiter war die Aussage nicht widerspruchsfrei und Erinnerungslücken über neun Jahre nach dem Geschehen sind nicht auszuschließen. 2. Die Ansprüche sind auch nicht wegen einer nicht anlegergerechten Beratung begründet. Insoweit führt der BGH aus (vgl. BGH; Urteil vom 11. Dezember 2014, III ZR 365/13, juris): „Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein.“ Eine insoweit nicht anlegergerechte Beratung hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen. So fehlt es an einem konsequenten Vortrag zu der fehlenden Erstellung eines Finanzprofils. Die Beklagte führt aus, dass dieses bereits bei der ersten Beratung erstellt worden sei. Der Kläger bestreitet dies nicht ausdrücklich, sondern führt vielmehr aus, dass er erzählt habe, was er so mache, aber wisse nicht, dass er eine richtige Finanzaufstellung seiner Einkommen gemacht hätte. Das beinhaltet kein Bestreiten einer solchen Finanzaufstellung. Der Zeuge S. konnte insoweit keine näheren Angaben tätigen. Im war im Übrigen die wirtschaftliche und berufliche Situation des Klägers bekannt. Angesichts des Alters und der beruflichen Tätigkeit des Klägers, war die streitgegenständliche Anlage auch nicht offensichtlich ungeeignet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, erkennbar nur an einer sicheren Anlage interessiert gewesen sein. Für eine solche hat er sich auch gerade nicht entschieden. Eine nicht anlegergerechte Beratung folgt auch nicht aus den angeführten Risikoklassen. Ungeachtet davon, dass es gerade nicht unstreitig oder nachgewiesen worden ist, welcher denkbaren Risikoklasse der Kläger zuzuordnen wäre, gibt es keine statisch festgelegten Risikoklassen, in deren Folge immer dann eine Falschberatung vorliegt, wenn der Anleger einer niedrigeren Risikoklasse als die Anlage zuzuordnen ist. Von erheblicher Bedeutung ist ferner, dass der Kläger selbst erfahren in Anlagen der streitgegenständlichen Art war, was die Beklagte wusste. Der Kläger hatte ein Jahr zuvor die vergleichbare B.-Beteiligung gezeichnet, nach seinem eigenen Vortrag zumindest nachträglich den Prospekt erhalten, und war mit dieser, offensichtlich bis heute, zufrieden. Insoweit widersprach es nicht den erkennbaren Interessen und Möglichkeiten des Klägers, eine Beteiligung der streitgegenständlichen Art zu wählen. 3. Die weiteren Ansprüche entfallen ebenfalls auf Grund der nicht nachgewiesenen Pflichtverletzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend. Der am ... März 1982 geborene Kläger beantragte am 06. Dezember 2004, vermittelt durch die Beklagte, den Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Anlage B 1). Der Kläger war damals als Radprofi tätig. Nach dem Antrag erfolgte die Vermittlung für die Beklagte durch den Zeugen B. S., den Bruder des Klägers. Am 09. Dezember 2004 erteilte der Kläger der Beklagten einen schriftlichen Maklerauftrag, gerichtet auf die Tätigkeit als Versicherungsmakler (Anlage B 3). Mit Beitrittserklärung vom 16. Dezember 2004 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 15.000,00 an der „B. C. Fonds GmbH & Co. KG“ (Anlage B 1). Vermittelt wurde diese Beteiligung durch die Beklagte. Weiter beantragte der Kläger am 09. November 2005, vermittelt durch seinen Bruder für die Beklagte, eine schwere Krankheitenvorsorgeversicherung (Anlage B 4). Am 02. Dezember 2005 sprach der Kläger mit seinem Bruder, dem Zeugen S., welcher weiterhin für die Beklagte tätig war, über weitere Anlagemöglichkeiten. Der Kläger unterzeichnete eine Beitrittserklärung für LF-F. VIII über eine Kommanditbeteiligung in Höhe von EUR 10.000,00, welche eine Beteiligung an vier Beteiligungsgesellschaften in Form der GmbH & Co. KG beinhaltete (Anlage K 1). Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung sowie der Erklärungen und Bestätigungen des Klägers wird auf Anlage K 1 verwiesen. Der Kläger leistete die Einlage in Höhe von EUR 10.000,00 sowie EUR 300,00 Agio und erhielt bisher Ausschüttungen in Höhe von EUR 800,00. Weiter unterzeichnete der Kläger am 02. Dezember 2005 eine Beitrittserklärung für eine Kommanditbeteiligung über EUR 10.000,00 an der „E.R. M.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Anlage K 2). Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auch insoweit auf die Anlage verwiesen. Der Kläger leistete die Einlage in Höhe von EUR 10.000,00 sowie EUR 500,00 Agio und erhielt bisher Ausschüttungen in Höhe von EUR 1.750,00. Der Kläger behauptet, seine Anlageziele seien sicherheitsorientiert gewesen. Es sei im insbesondere darauf angekommen, dass die Anlage eine große Wertsicherheit und Volatilität aufweise und bei Bedarf schnell und unkompliziert verfügbar sei. Das sei seinem Bruder bei der Beratung auch bekannt gewesen. Er habe hauptsächlich in eine Sache investieren wollen. Er habe sich die Beitrittserklärungen nicht mehrfach genau durchgelesen. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass er vor der Zeichnung am 02. Dezember 2005 noch nie etwas von der Anlage in geschlossenen Beteiligungen gehört und diese auch nicht getätigt habe. Sodann behauptet der Kläger, dass er vor der sog. B.-Beteiligung zwar mit dem Geschäftsführer der Beklagten über diese Beteiligung gesprochen habe. Er habe jedoch auch insoweit die Anlageziele in Bezug auf Sicherheit und Verfügbarkeit im Sinne der Risikoklasse 2 geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2015 trägt der Kläger sodann vor, die B.-Beteiligung sei, wie die späteren Beteiligungen, von seinem Bruder vermittelt worden. Bei einem Treffen mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei vornehmlich über Versicherungen, nicht über die B.-Beteiligung gesprochen worden. Bei der Beratung durch seinen Bruder am 02. Dezember 2005 habe er immer deutlich gemacht, dass ein Kapitalverlust nicht hinzunehmen sei und lieber weniger Rendite erzielt werden solle. Eine Exploration des Lebenssachverhalts sei nicht erfolgt. Der Zeuge S. habe nur die Chancen, nicht aber die Risiken der Anlage erwähnt. Auf Fragen nach der Sicherheit der Anlage habe der Zeuge mit „Ja“ geantwortet. Der Zeuge habe argumentiert, dass der Kläger direkt an dem Schiff beteiligt werde. Er habe das Kapital nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren fest anlegen wollen. Die Prospekte seien nicht während der Beratung übergeben und nicht besprochen worden. Ihm sei verschwiegen worden, dass er mit dem Beitritt eine Gesellschafterstellung als Kommanditist erwerbe und welche rechtlichen Folgen dies habe. Die Möglichkeit eines Totalverlustes sei nicht erwähnt worden. Der Kläger sei nur über das Agio, nicht aber über die weiteren Kosten der Beteiligungen aufgeklärt worden. Er habe den Ausführungen des Zeugen S. geglaubt. Bei beiden Beteiligungen sei das Eigenkapital vollständig durch die weichen Kosten aufgefressen worden und in der logischen Sekunde der Unterschrift sei bei der Beteiligung an der F. VIII GmbH & Co. KG ein Verlust von 24% des Anlagevolumens und bei der Beteiligung an der „E.R. M. Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ein Verlust von 27,71% eingetreten. Bei beiden Fonds seien 16,24% der Anlegergelder für Innenprovisionen verbraucht worden. Der Kläger sei auch nicht über die fehlende Fungibilität sowie die Nachhaftung gemäß § 172 Absatz 4 HGB aufgeklärt worden. Der Kläger behauptet weiter, er hätte alternativ die Summe in Tagegeld angelegt und eine Rendite von 3,2% erzielt. Bei ordnungsgemäßer anleger- und anlagerechten Aufklärung hätte er die Beteiligungen vom 02. Dezember 2005 nicht gezeichnet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.945,65, wobei eine Geschäftsgebühr von 2,5 angemessen sei. Der Anspruch sei bereits begründet, da der Kläger der Risikoklasse 2 einzuordnen sei, während das Produkt der Risikoklasse 5 unterfalle. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.750,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile der „E.R. M.“ Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Zinsausfallschaden auf insgesamt EUR 10.500,00 in Höhe von 3,2% seit dem 03.12.2005 bis zum 21.12.2012 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile der L. F. VIII GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Zinsausfallschaden auf insgesamt EUR 10.300,00 in Höhe von 3,2% seit dem 03.12.2005 bis zum 21.12.2012 zu zahlen, 5. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.12.2012 in Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kaptalbeteiligungen des Klägers an der MS „E.R. M.“ Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der L. F. VIII GmbH & Co. KG befindet, 6. die Beklagte zu verurteilen, sich zu verpflichten, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite gezeichneten Beteiligung an der „E.R. M.“ Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der L. F. VIII GmbH & Co. KG über die vorstehenden Forderungen hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, und ohne die Zeichnung dieser Beteiligungen nicht eingetreten wären, 7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den entstandenen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei H. P. & Collegen in Höhe von EUR 1.945,65 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei bereits bei der ersten Beratung Ende 2004 ein Finanzprofil des Klägers erstellt worden. Diese Beratung sei am 06. Dezember 2004 in den Geschäftsräumen der Beklagten durch den Geschäftsführer der Beklagten im Beisein des Zeugen S. erfolgt. Dabei sei dem Kläger ausführlich das Thema geschlossene Beteiligungen erklärt worden. Am 09. Dezember 2004 habe ein weiteres Treffen stattgefunden, da der Kläger noch Fragen zu der B.-Beteiligung gehabt habe. Dabei sei der Maklerauftrag unterzeichnet worden. Im Oktober 2005 habe der Bruder des Klägers den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, da der Kläger Interesse an weiteren Beteiligungen gehabt habe. Da der Zeuge S. keinen genauen Überblick gehabt habe, habe der der Geschäftsführer einige in Betracht kommende Anlagen vorbereitet, darunter auch die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen. Diese habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen S. sodann genau erläutert. Es sei verabredet worden, dass der Zeuge die Prospekte übergibt und die Anlagen erläutert. Im Rahmen der Beantragung der Versicherung am 09. November 2005 habe der Zeuge S. dem Kläger die maßgeblichen Risiken der streitgegenständlichen Anlagen dargestellt. Die Zeichnungsscheine und die dort aufgeführten Risiken seien ausführlich besprochen und die maßgeblichen Beteiligungsprospekte (Anlagen B 5 und B 6) seien übergeben worden. Da gleichwohl weitere Fragen aufgetreten wären, habe der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Treffen mit dem Kläger telefoniert und die Chancen und Risiken der einzelnen Beteiligungen erläutert. Dabei sei man im Ausschlussverfahren zu den Schiffsbeteiligungen gekommen. Es seien dann Schritt für Schritt die in beiden Prospekten aufgeführten Risiken angesprochen worden. Die Vermittlungsprovisionen hätten keine 15% erreicht. Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da der Kläger nach seinem Vortrag wenigsten groß fahrlässig in Unkenntnis über die Risiken geblieben sei. Bereits im Juli 2008 (Anlage B 8) und Dezember 2008 (Anlage B 9) seien die Anleger, so auch der Kläger, über die Situation bei der LF-F. VIII informiert worden. Auch von Seiten der E.R. M. Schiffahrtsgesellschaft seien bereits mit Schreiben vom 23. August 2008 (Anlage B 10) deutliche Warnungen erfolgt. Diese Schreiben habe der Kläger erhalten. Zudem seien Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen. Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2015 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.