Urteil
332 O 33/18
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0405.332O33.18.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 110.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 110.000,00 EUR. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 97.500,00 EUR im Rahmen einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung der Beteiligung an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. G. im Hinblick auf eine nicht anlagegerechte Beratung über die Fondsbeteiligung. Ob die Beklagten als Gründungskommanditisten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den §§ 311 Abs. 2, 280 BGB passivlegitimiert sind, kann dahinstehen, da der Kläger die erforderliche Pflichtverletzung im Rahmen dieses Anspruchs schon nicht dargelegt hat. Denn der Kläger hat · weder dargelegt, dass der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft war (hierzu unter 1.), · noch hat er dargelegt, dass er unter falschen oder unvollständigen Informationen die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet hat (hierzu unter 2.). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können – insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken – sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. II ZR 294/11 – zitiert nach juris; Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 75/10 – zitiert nach juris). Prospektfehler müssen erheblich in dem Sinne sein, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt (BGH, Beschluss v. 13.12.2011, Az. II ZB 6/09 – zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. II ZR 294/11 – zitiert nach juris und Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 211/09 – zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Nach diesen Maßgaben liegen die von der Klagepartei gerügten Prospektmängel nicht vor. Im Einzelnen: a) Unzureichende Aufklärung über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen Der Kläger rügt zu Unrecht, dass der allgemeine Risikohinweis auf Seite 13 des Prospekts unter dem Stichwort „Verflechtungen“ insbesondere vor dem Hintergrund der besonders engen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des M. L. mit den verschiedenen Vertragspartnern des Fonds unzureichend ist. Unter dem Stichwort „Verflechtungen“ wird vielmehr ausreichend und zutreffend auf das Risiko von Interessenkonflikten „bei den vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen“ hingewiesen sowie „dass die dort handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaft in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den bestehenden Verflechtungen wird zulässig auf das Kapitel „XI. Vertragspartner, S. 65 ff.“ verwiesen. Dort werden die relevanten kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen insbesondere des Herrn M. L. zutreffend beschrieben. Die besonders engen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Herrn M. L. mit den verschiedenen Vertragspartnern des Fonds werden dort bereits dadurch deutlich, dass dort Herr M. L. die einzige natürliche Person ist, deren Verflechtungen mit den übrigen Vertragspartnern des Fonds auf S. 69 des Prospekts gesondert (und zutreffend) wie folgt beschrieben wird: „Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäufergesellschaft, der S. S1 Verwaltungs GmbH, sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin, der Il S. S1 Verwaltungs GmbH. Zudem ist M. L. Gesellschafter und Geschäftsführer der I. GmbH, der Komplementärin der MLB M. L. B. GmbH & Co. KG. Außerdem ist M. L. Kommanditist der Verkäufergesellschaft, der Emittentin und der MLB M. L. B. GmbH & Co. KG. Des Weiteren ist M. L. persönlich haftender Gesellschafter des Vertragsreeders, der S. S1 KG.“ Zudem wird auf die jeweilige Rolle des Herrn M. L. auch bei der Darstellung der übrigen Vertragspartner des Fonds deutlich hingewiesen. Insbesondere findet sich bezgl. der Il S. S1 V. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds der zutreffende Hinweis, dass er zu 50 % Gesellschafter sowie Geschäftsführer der GmbH ist sowie in der Geschäftsführung funktional nicht eingeschränkt ist. Zusätzlich wird dort darauf hingewiesen, dass „Herr M. L. […] persönlich haftender Gesellschafter der S. S2 KG [ist], welche u. a. die Bauaufsicht für das „MS „C. o. G.“ durchführt. Hinsichtlich der S. S2 KG (der Beklagten zu 2) in ihrer Funktion als Vertragsreeder, Kommanditist der Emittentin, Platzierungsgarantin und Zuständig für die Durchführung der Bauaufsicht findet sich der zutreffende Hinweis, dass er persönlich haftender Gesellschafter der KG ist sowie die Geschäftsführung inne hat. Zudem wird insoweit auf die gesonderten, oben bereits zitierten Ausführungen zu M. L. verwiesen. Bzgl. des Fonds selbst wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die MLB M. L. B. GmbH & Co. KG (die Beklagte zu 1) sowie M. L. selbst Kommanditisten des Fonds sind. Des Weiteren wird bzgl. der M. L. B. GmbH & Co. KG auf seine Kommanditistenstellung hingewiesen. Ferner klärt der Prospekt auch hinreichend auf die vom Kläger angeführten wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Vertragspartnern des Fonds auf. Dies ergibt sich bereits daraus zwanglos, dass der Kläger sich zum Beweis seiner Behauptungen stets auf die Angaben im Prospekt bezieht. Soweit der Kläger insoweit ergänzend falsche bzw. unterlassene Angaben hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Prospekt rügt, sind diese jeweils offensichtlich unzutreffend bzw. beruhen auf einer offenkundig nicht vollständigen Prospektlektüre. Insbesondere klärt der Prospekt auf Seite 69 zutreffend darüber auf, dass die P. D. S.-KG als Poolmanagerin Gesellschafterin der Muttergesellschaft der H. H. C. mbH – also der H. C. AG – ist, welcher gem. § 19a des Gesellschaftsvertrages ein Vorkaufsrecht an dem Fondsschiff zusteht; entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insoweit darüber hinausgehend nicht des Hinweises, dass die P. D. S.-KG 10 % des gesamten Aktienbestandes der H. C. AG hält. Auch aus dem von der Klägerseite insofern angegebenen § 33 WpHG ergibt sich insofern nichts anderes. Unzutreffend ist im Übrigen auch die Auffassung des Klägers, es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass M. L. durch den Kaufvertrag über das Fondsschiff im Wege eines Insichgeschäfts eines Zwischengewinn in bis zu einem sechsstelligen Eurobetrag generiert. Richtig ist vielmehr, dass in dem Prospekt auf Seite 55 zutreffend angegeben wird, dass die Verkäufergesellschaft, also der Fonds selbst, einen voraussichtlichen Zwischengewinn von ca. 50.000 USD und 1.500.000 EUR erzielen wird und dieser Gewinn auf die Gesellschafter M. L. und H. C. AG verteilt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers klärt der Prospekt auf S. 55 auch zutreffend darüber auf, dass die S. S2 KG mit dem Fonds ein Bauaufsichtsvertrag mit einer Vergütung in Höhe von 400.000 EUR geschlossen hat. Auch hier ergibt sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts zwanglos, dass dieser Vertrag auf beiden Seiten letztlich durch M. L. als jeweiliger Geschäftsführer der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Letztlich rügt der Kläger daher insoweit nicht eine unterlassene Aufklärung über die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen insbesondere des M. L., sondern „lediglich“, dass es insoweit an einer hinreichend deutlichen und expliziten Aufklärung innerhalb des Kapitels Risikohinweise bedurft hätte. Nach Auffassung des Klägers hätte innerhalb des Kapitals „Risikohinweise“ unter dem Stichwort „Verflechtungen“ gesondert und explizit darüber aufgeklärt werden müssen, „dass die Geschäftsführung der Komplementärin, des Vertragsreeders und der Platzierungsgarantin, sowie die Komplementärin der Verkäufergesellschaft und der Bauaufsicht identisch sind und für das Gelingen des Fondsvorhabens grundlegenden Verträge in Form eines Insichgeschäfts geschlossen hatten“. Denn der Prospekt klärt insofern insgesamt – wie ausgeführt – bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts, zutreffend über die persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien und die daraus resultierenden Risiken – nämlich dass die dort handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaft in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten – auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit des Herrn M. L., Verträge in Form eines sog. Insichgeschäfts abzuschließen, da der Anleger auch hierüber aufgrund des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages (dort § 6, S. 80 des Prospekts) informiert wird. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 1 VermVerkProspV, der insofern vollkommen unbehilflich ist. Denn dieser schreibt als Generalnorm „lediglich“ vor, dass der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, richtig und vollständig Auskunft geben muss. Genau dies ist aber noch den obigen Ausführungen der Fall. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Literaturfundstelle ausführt, die Darstellung von wesentlichen Risiken außerhalb des Risikoabschnitts sei unzulässig, übersieht der Kläger, dass auf die mit den „vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen“ verbundenen Risiken gerade hingewiesen wird. Nur hinsichtlich der Einzelheiten der bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen wird auf das Kapitel „XI. Vertragspartner, S. 65 ff.“ verwiesen. Ein solcher Verweis ist nicht nur vollkommen üblich sondern grundsätzlich auch zulässig. Entgegen der Auffassung liegt insoweit auch kein unzulässiger Kettenverweis vor, durch den die tatsächlich bestehenden Verflechtungen auch einem Anleger bei der von ihm zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts, nicht hinreichend vor Augen geführt werden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, da dem sorgsamen Anleger, der sich für die bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen interessiert, auf den Seiten 65 ff. des Prospekts übersichtlich alle wesentlichen vertraglichen, wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen der Beteiligten dargestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers würde eine vollständige Darstellung aller bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen auch die Hinweise zu den wesentlichen Risiken der Beteiligung überfrachten. Tatsächlich strebt der Kläger daher auch etwas anderes an, wenn er ausführt, der Prospekt zeichne vor dem Hintergrund des Umfangs der kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen kein verständliches Bild von den insoweit tatsächlich bestehenden Risiken. Offenbar vertritt er insoweit die Auffassung, es bedürfe innerhalb der Risikohinweise eines besonderen Hinweises darauf, dass hier in der Person des M. L. außergewöhnlich hohe personelle und wirtschaftliche Verflechtungen vorliegen, die ein Erreichen des Vertragszwecks im besonderen Maße gefährden. Der Kläger hat derartige den Vertragszweck im besonderen Maße gefährdende personelle und wirtschaftliche Verflechtungen jedoch überhaupt nicht dargelegt. Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, welche „besonderen“ Risiken neben den bereits in den Risikohinweisen beschriebenen Risiken aus diesen Verflechtungen folgen sollen. Daher kann es im Übrigen auch dahinstehen, ob mit der Argumentation der Beklagten weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten innerhalb der Risikohinweise aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 3 VermVerkProspV von vorn herein ausschieden und von der Bafin nicht genehmigt worden wären, wonach die nach dieser Verordnung erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge ihrer Nennung in der Verordnung im Prospekt enthalten sein sollen. b) Unterlassene Aufklärung über kartellrechtliche Risiken Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt in dem Prospekt keine gebotene Aufklärung über kartellrechtliche Risiken. Der Kläger trägt insoweit vor, die H. H. C. mbH als Anbieterin, Prospektverantwortliche, Emissionshaus sowie Gründungsgesellschafterin des Fonds habe mit der P. D. S.-KG als Poolmanagerin des 2.500 TEU D. Pools im Jahr 2003 ein Gemeinschaftsunternehmen, nämlich die H. R. GmbH & Co. KG gegründet. Des Weiteren habe auch eine Tochtergesellschaft der H. H. C. mbH, nämlich die N. mbH & Co. KG im Jahr 2005 mit der P. D. S.-KG ein weiteres Gemeinschaftsunternehmen, nämlich die H. H. GmbH & Co. KG gegründet. Ziel dieser beiden Joint Ventures sei die Bereederung der Schiffe der H.-Fondsgesellschaften gewesen sowie eine Kooperation bei Schiffsneubauten. Der Kläger behauptet insofern, die H. C. mbH sowie die P. D. S.-KG hätten pflichtwidrig die genannten Beteiligungen nicht gem. § 35 GWB dem Bundeskartellamt angezeigt und keine deutsche Zusammenschlusskontrolle beantragt. Die H. C. mbH habe sich daher sowohl möglichen Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts als auch - im Falle der Notwendigkeit einer Zusammenschlusskontrolle und deren Scheitern – Prospekthaftungsansprüchen aus den Fondsgesellschaften, an denen die Joint Ventures partizipierten, ausgesetzt. Soweit der Kläger insofern zu der Gründung der H. H. GmbH & Co. KG durch die N. mbH & Co. KG mit der P. D. S.-KG im Jahr 2005 vorträgt, ist insoweit eine Relevanz für die vorliegende Beteiligung von vorn herein nicht ersichtlich, da keine dieser Parteien unmittelbar an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt waren. Unabhängig davon trägt der Kläger bereits in keiner Weise hinreichend substantiiert zu den Voraussetzungen des § 35 GWB in der damals gültigen Fassung vor, so dass gar nicht hinreichend klar ist, ob und wenn ja von wem im Rahmen der Gründung der H. R. GmbH & Co. KG gegen § 35 GWB verstoßen worden ist. Hiervon geht offenbar auch der Kläger selbst aus, da er selbst nur von möglichen (welchen wem gegenüber?) Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts sowie von Prospekthaftungsansprüchen (von wem, woraus und wem gegenüber?) aus den Fondsgesellschaften im Falle (!) der Notwendigkeit einer Zusammenschlusskontrolle und deren Scheitern aus. Ebenso wenig hinreichend substantiiert vorgetragen sind daher auch die hieraus angeblich konkret folgenden Risiken für die H. H. C. mbH und/oder der P. D. S.-KG. Die vorstehenden Ausführungen können aber auch vor dem Hintergrund dahinstehen, dass grundsätzlich keinerlei Verpflichtung besteht, in einem Emissionsprospekt auch über sämtliche wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken, die mit der streitgegenständlichen Beteiligung in keinerlei Zusammenhang stehen und die sich die Vertragspartner des Fonds auch nur möglicherweise ausgesetzt sehen, aufzuklären. Der Kläger verkennt insoweit offenbar, dass er sich weder an der H. H1 C. mbH (oder deren Mutter) noch an der P. D. S.-KG beteiligt hat. c) Unterlassene Aufklärung über Gemeinschaftsunternehmen der Vertragspartner des Fonds Entgegen der Auffassung des Klägers war in dem Prospekt nicht darüber aufzuklären, dass sich die H. H1 C. mbH als Anbieterin, Prospektverantwortliche, Emissionshaus sowie Gründungsgesellschafterin des Fonds im Jahr 2005 an der H. R. GmbH & Co. KG als Kommanditisten beteiligt hatte, welche von der P. D. S.-KG als Poolmanagerin des 2.500 T. D. P. im Jahr 2003 gegründet worden war. Denn eine direkte oder auch nur mittelbare Relevanz der H. R. GmbH & Co. KG für die streitgegenständliche Beteiligung ist nicht ersichtlich, da nicht diese KG, sondern die Beklagte zu 2) die Bereederung des Fondsschiffes übernehmen sollte. Der Kläger vertritt insoweit offenbar die Auffassung, aus der kommanditistischen Beteiligung der H. H1 C. an der von der P. D. S.s-KG gegründeten H. R. GmbH & Co. KG ergäbe sich die Gefahr von Interessenkonflikten und –kollisionen, auf die hinzuweisen sei. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass Verträge und Beauftragungen zugunsten dieser Geschäftsbeziehung und zulasten der Fondsgesellschaft geschlossen werden bzw. in dem Einnahmepool befindliche Schiffe bevorzugt werden würden. Hierzu trägt der Kläger jedoch substantiiert nichts vor. Seitens der H. H1n C. als Anbieterin, Prospektverantwortliche, Emissionshaus sowie Gründungsgesellschafterin des Fonds ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Verträge und Beauftragungen diese zugunsten der P. D. S.s-KG oder der H. R. GmbH & Co. KG hätte Einfluss nehmen können. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) als Bereederungsgesellschaft (anstatt der H. R. GmbH & Co. KG) spricht jedenfalls gegen eine entsprechende Einflussnahme. Seitens der P. D. S.-KG als Poolmanagerin ist ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen, inwiefern diese zugunsten der gemeinsamen Beteiligung an der H. R. GmbH & Co. KG Verträge und Beauftragung hätte abschließen können. Hierzu fehlt bereits jeglicher Vortrag zu der Frage, ob und in welchem Umfang die H. R. GmbH & Co. KG überhaupt am Wirtschaftsleben tatsächlich teilgenommen und die Bereederung von (welchen?) Schiffen übernommen hat. Die somit allein als solche vorgetragene kommanditistische Beteiligung der Anbieterin, Prospektverantwortliche, Emissionshaus sowie Gründungsgesellschafterin des streitgegenständlichen Schiffsfonds an einem sonstigen Unternehmen des Poolmanagers des Pools, in dem das Schiff eingesetzt werden soll, löst daher mangels erkennbarer Gefahr von Interessenkonflikten und –kollisionen keine dahingehenden Informationspflichten in dem Prospekt aus. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass auf die direkte wirtschaftliche Verflechtung der H. H. C. mit der P. D. S.-KG über die Gesellschafterstellung der P. D. S.-KG an der Muttergesellschaft der H. H1 C. mbH – also der H. C. AG – zutreffend auf Seite 69 des Prospekts aufgeklärt wird. d) Unterlassene Aufklärung über Schiffsgläubigerrechte Die Klägervertreter rügt die fehlende Aufklärung über Risiken des maritimen Pfandrechts, den sog. Schiffsgläubigerrechten nach deutschem und internationalem Seerecht. Eines solchen gesonderten Hinweises auf die Schiffsgläubigerrechten insbesondere nach den §§ 596 ff. HGB bedarf es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, da es sich hierbei um ein allgemeines wirtschaftliches Risiko ohne besonderen Bezug zur Anlage handelt, auf das nicht gesondert hinzuweisen ist (so im Ergebnis bereits auch das OLG Hamburg, Urt. v. 09.01.2018, Az. 3 U 73/16 m. w. N.). e) Keine hinreichende Aufklärung über die Poolmitgliedschaft und deren Risiken Der Prospekt klärt hinreichend über die Risiken auf, die mit der Einbindung des Fondsschiffs in den als „2500 T.- D.-Pool“ bezeichneten Einnahmenpool der P. D. S.-KG aufgrund des zwischen dem Fonds und der P. D. S.-KG geschlossenen Poolvertrags verbunden sind. Die Prospektangaben zu dem geplanten Einsatz des Fondsschiffs in dem als „2500 T.- D.- P.“ bezeichneten Einnahmenpool der P. D. S.s-KG begründen ebenfalls keinen Prospektfehler. aa) Der Kläger rügt insoweit insbesondere, dass der Poolvertrag und die daraus resultierenden Risiken in dem Prospekt nicht hinreichend dargestellt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass die einzige Einnahmequelle des Fonds die Einnahmen aus dem Poolvertrag seien, sei der Poolvertrag bzw. dessen Inhalt unverzichtbarer Teil des Prospekts gewesen. Der Prospekt hätte zumindest über die historisch belegten Einnahmen des Pools sowie die ausgezahlten Poolraten ebenso informieren müssen wie über die bereits im Pool beschäftigten Poolschiffe und deren Einsatzgebiet, die Aufnahmebedingungen für neue Poolmitglieder sowie die Ermittlungsmethode der Pooleinnahmen. Auch seien die Angaben zu den voraussichtlichen Poolerlösen des Fondsschiffs unzureichend und irreführend. Außerdem seien die angegebenen voraussichtlichen Poolerlöse nicht nachvollziehbar und unvertretbar hoch angegeben. Richtigerweise hätten die voraussichtlichen Poolerlöse anhand der historisch belegten (und auf S. 14 des Schriftsatzes vom 06.03.2018 (Bl. 89 d. A.) im Einzelnen angegebenen) wesentlich niedrigeren Poolerlöse des Einnahmenpools ermittelt werden müssen und nicht anhand der Bruttozeitcharterraten von ungepoolten Schiffen. Des Weiteren enthalte der Prospekt keinen Hinweis darauf, dass mit der Poolmitgliedschaft auch relevante Nachteile verbunden seien, insbesondere erfolge auch keine Risikominimierung durch Marktstreuung, da sämtliche Schiffe in demselben Segment beschäftigt seien. Des Weiteren müsse sich das Fondsschiff die Gewinne mit wesentlich älteren und wartungsintensiveren Schiffen teilen, die im Pool beschäftigt seien. Auch werde nicht auf das Risiko der sich möglicherweise ändernden Poolstruktur hingewiesen; faktisch handele es sich insoweit um einen „blind pool“. bb) Sämtliche dahingehenden Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Prospektangaben zur Pooleinbindung des Fonds greifen im Ergebnis nicht durch. Die Kammer schließt sich insoweit in vollem Umfang den folgenden Ausführungen des OLG Hamburg zu dem streitgegenständlichen Prospekt (etwa Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 U 73/16) an und macht sie hiermit zum Gegenstand der hiesigen Entscheidung: „Auch hinsichtlich der Kalkulation der Charter- sowie der Poolraten und der Darstellungen hierzu im Prospekt sind keine Fehler erkennbar. […] Es ist nicht dargelegt, dass die Kalkulation der Pool- bzw. Charterraten aus der erforderlichen ex ante Perspektive nicht vertretbar war, zumal in dem der Kalkulation zu Grunde liegenden 10jährigen Durchschnitt mehrere Phasen miterfasst waren, in denen es zu erheblichen Einbrüchen bei der Charterratenhöhe gekommen ist. Auch das in dem angefochtenen Urteil durch das Landgericht aufgegriffenen Argument der Klägerseite, der Prospekt unterscheide nicht hinreichend zwischen Netto- und Bruttopoolraten und stelle nicht hinreichend dar, welche Bruttocharterraten vor dem Poolen erwirtschaftet werden müssen, damit das Fondschiff die in der Prognose ausgewiesenen Nettopooleinnahmen erhalte, greift nicht durch. Dem Prospekt lässt sich durchaus jeweils entnehmen, ob er von Netto- oder von Bruttopoolraten spricht. So führt der Prospekt auf S. 37 aus, die prognostizierten Nettopoolraten lägen bei US US-$ 21.500 pro Tag im Jahr 2008 und bei US-$ 21.000 je Einsatztag im Jahr 2009. Ab dem Jahr 2010 werde durchgehend ein Betrag von US-$ 19.500 pro Einsatztag unterstellt. Dies deckt sich mit der Kurzdarstellung auf Seite 7 des Prospektes. Auf Seite 39 wird sodann nochmals dargestellt, im Rahmen der Prognoserechnung sei mit Nettopoolraten kalkuliert worden. Vor diesem Hintergrund kann der Anleger zweifelsfrei erkennen, dass, soweit es auf Seite 33 davon die Rede ist, dass die kalkulierte Poolrate bei US-$ 21.500 pro Tag im Jahr 2008, bei US-$ 21.000 je Einsatztag im Jahr 2009 und bei US-$ 19.500 ab 2010 liege, von Nettopoolraten die Rede ist, auch wenn unmittelbar davor, im Rahmen der Darstellung des Clarkson Research – Durchschnitts, von Brutto-Zeitcharterraten die Rede war. Diese Darstellung ist auch - trotz des Vergleiches der langjährigen Brutto-Zeitcharterraten mit den kalkulierten Nettopoolraten - nicht erkennbar irreführend. Es ist nämlich vorliegend davon auszugehen, dass Netto- und Bruttopoolraten allenfalls in nicht ins Gewicht fallender Weise voneinander abweichen. Dies lässt sich bereits den Ausführungen auf S. 39 des Prospekts entnehmen, wo es heißt: „Im Rahmen der Prognoserechnung wurde mit Nettopoolraten kalkuliert. Um die Bereederungsgebühr auf die Bruttopoolrate zu ermitteln, wurde aus Vereinfachungsgründen die Bruttopoolrate durch einen Aufschlag von 3,5 % auf die Nettopoolrate ermittelt. Die Abrechnung dieser Bereederungsvergütung erfolgt mit jeder Poolratenzahlung.“ Auch wenn diese Art der Berechnung „aus Vereinfachungsgründen“ erfolgt, wird hieraus deutlich, dass Brutto- und Nettopoolraten kaum voneinander abweichen, andernfalls hätte die Bereederungsgebühr nicht mit Hilfe eines Aufschlags von nur 3,5% kalkuliert werden können. Dies passt zu der Angabe der Beklagten, bei der Abweichung Brutto/Netto handele sich vorliegend um eine größenmäßig nicht ins Gewicht fallende Position. Diese Angabe erscheint auch plausibel, da es um einen Einnahmenpool geht, so dass die wesentlichen Kosten - Schiffsbetriebs- und Klassekosten sowie die Bereederungsgebühren - ausschließlich im Rahmen der Betriebskosten Berücksichtigung finden (was sich u.a. eindeutig den Ausführungen auf S. 38 des Prospekts entnehmen lässt. Auch hat das Landgericht selbst in dem angegriffenen Urteil (Seite 26f) ausgeführt, allgemeinen Quellen zufolge verstehe man unter der Nettocharterrate die Einnahmen aus der Vercharterung abzüglich der Provision für die Vermittlung der Charter durch den Befrachtungsmakler (wobei das Landgericht in seiner weiteren Argumentation dann allerdings, aus Sicht des Berufungsgerichts unzutreffend, die Maklerfee mit der in den Betriebskosten enthaltenen Bereederungsgebühr gleichsetzt). Diesem Vortrag der Beklagten zu dem Gleichlaufen von Brutto- und Nettopoolrate ist die Klägerseite nicht hinreichend entgegen getreten. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass Brutto- und Nettopoolrate in aus Anlegersicht relevanter Weise auseinanderfallen. Zwar wäre, wenn Brutto- und Nettopoolrate mangels Anfallens einer Maklerfee absolut identisch sind, angesichts des Aufschlags von 3,5% ein geringfügig zu hoher Posten für die Bereederungsvergütung im Rahmen der Betriebskosten angesetzt worden, jedoch ist dies für den Anleger unschädlich und vermittelt kein falsches Bild über die Beteiligung (zumal die nach dem Beklagtenvortrag zum Nichtanfallen von Maklergebühren führende Poolbindung angesichts des Kündigungsrechtes nicht zwingend über die Gesamtlaufzeit fortbestehen musste). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht bedenklich, dass bei Prospekterstellung hinsichtlich der Höhe der kalkulierten Nettopoolraten Bezug genommen wird auf die durchschnittlichen Brutto-Zeitcharterraten. Die Klägerseite macht nicht konkret deutlich, dass es nicht vertretbar war, unter Zuhilfenahme des von Clarkson Research ermittelten zehnjährigen Bruttozeitcharterratendurchschnitts die Nettopoolraten zu kalkulieren. Insbesondere setzen sie sich nicht hinreichend mit dem diesbezüglichen – letztlich durch die Feststellungen des Landgerichts zu den in allgemeinen Quellen verwendeten Begrifflichkeiten bestätigten - Vortrag der Beklagten auseinander, der Unterschied zwischen Netto- und Bruttopoolraten liege lediglich in der Maklerfee, welche bei einem Pool nicht anfalle. Auch sprechen die zunächst erzielten Poolraten indiziell dafür, dass die Prognose aus der ex ante Sicht nicht übersetzt war. Schließlich überzeugt die Argumentation der Klägerseite nicht, ein Prospektfehler ergebe sich daraus, dass in die der Kalkulation der Poolraten zu Grunde liegende 10-Jahres-Betrachtung Spitzenwerte einbezogen worden, die vorher – und nachher – nie erreicht worden seien; angesichts dieser Hochphase sei das Erzielen von Raten über dem 10jährigen Schnitt von vornherein unwahrscheinlich gewesen. Dass Hochphasen mit in die Ermittlung des Durchschnitts eingeflossen sind, ist, da es diese Hochphasen unstreitig in dem betrachteten Zeitraum gegeben hat und eine Durchschnittsermittlung grundsätzlich sowohl Hoch- als auch Tiefphasen einzubeziehen hat, nicht zu beanstanden. Für den Anleger ist auch aufgrund der Grafik auf S. 33 des Prospekts sowie der Erläuterungen unter der Überschrift „Zeitcharterraten“ eindeutig erkennbar, dass bei der Ermittlung des langjährigen Durchschnitts eine Phase eingeflossen ist, in welcher es zu ganz erheblichen Ratenerhöhungen gekommen war. Angesichts der Tatsache, dass ebenfalls von Rateneinbrüchen geprägte Phasen in die Betrachtung eingeflossen sind und die Phase des extremen Ausschlags nach oben, bezogen auf den Zeitraum von 10 Jahren, mit ca. 1,5 Jahren (1. Quartal 2014 – 2. Quartal 2015) nicht übermäßig lang war, ist – unter Berücksichtigung der langen Fondslaufzeit - auch in keiner Weise erkennbar, dass die dem Prospekt zu Grunde liegende Einnahmenkalkulation nicht realistisch war. Auch die Angabe, dass die kalkulierte Rate nahe beim langjährigen Durchschnitt liege und daher auch zukünftig erreichbar sein könne, ist nicht zu beanstanden. Dies bezieht sich auf den Satz, dass für die Zeit ab dem Jahr 2010 durchgehend mit einer Poolrate von 19.500,- US-Dollar kalkuliert worden sei. Auch wenn man an dieser Stelle nicht davon ausgeht, dass Brutto- und Nettopoolrate identisch sind, sondern entsprechend der Ausführungen auf S. 39 die Bruttopoolrate durch einen Aufschlag von 3,5% auf die Nettopoolrate ermittelt, ergibt sich ein Betrag von US-$ 20.183,- diese Summe liegt „nahe“ bei dem Clarkson-Research-Durchschnitt von US-$ 20.025,- für 2.500 TEU Containerschiffe. Dass nicht die seit Bestehen des Pools erzielten Raten bei der Kalkulation zu Grunde gelegt wurden, sondern der 10jährige Durchschnitt der Brutto-Zeitcharterraten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit, dass der Anleger erfährt, dass nicht konkrete auf den Pool bezogene Erfahrungswerte zu Grunde gelegt wurden. Hinzu kommt, dass das Abstellen auf den abstrakten Durchschnittswert auch deshalb nicht willkürlich erscheint, weil nicht dargetan ist, dass die konkrete Einnahmensituation des (in seiner Zusammensetzung veränderlichen) Pools in den letzten 10 Jahren eine zuverlässigere Berechnungsgrundlage geliefert hätte. […] Der Prospekt klärt weiter hinreichend über die mit der Beteiligung des fondsgegenständlichen Schiffs an einem sogenannten Schiffspool wesentlichen Umstände und Risiken auf. Einer über die im Prospekt vorhandenen Angaben hinausgehenden Aufklärung bedurfte es nicht. Aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken wurden die Anleger zutreffend, verständlich und vollständig informiert. (1) Zwar ist zunächst richtig, dass die Angaben zum Pool sich an verschiedenen Stellen des Prospektes finden. Dies ist jedoch dadurch bedingt, dass verschiedene Aspekte der Poolmitgliedschaft verschiedenen Themenkomplexen des Prospekts zuzuordnen sind. Angesichts der Gliederung des Prospekts führt dies auch nicht dazu, dass die Angaben für die Anleger nicht hinreichend auffindbar oder schlechter verständlich sind. (2) Der Prospekt teilt auf Seite 7 mit, dass das Schiff mit 58 baugleichen Schiffen in einem Einnahmenpool der P.- D. S.s-KG eingesetzt werden sollte. Der Anleger kann daraus entnehmen, dass es um einen Pool aus Containerschiffen der Größenklasse 2.500 TEU handelt. Dass sich die Angabe „voraussichtlich“ auf die Zahl der Schiffe bezieht, ergibt sich aus dem Namen des Pools, welcher deutlich macht, dass es sich um einen Pool für Containerschiffe der Größenordnung „2.500 TEU-Klasse“ (im Gegensatz zu den auf dieser Seite ebenfalls erwähnten P. D. Pools für Schiffe mit anderen Kapazitäten) handelt. Soweit die Klägerseite Zweifel geäußert hat, ob die Poolung einer derartigen Anzahl von Schiffen dieser Größenordnung überhaupt habe gelingen können, fehlt es ihren Darlegungen an Substanz. Zugleich wird dem Anleger der wesentliche Vorteil der Poollösung vor Augen geführt, nämlich die gleichmäßige Verteilung der Schwankungen des Frachtenmarktes auf alle Poolmitglieder sowie Vorteile bei der Vermarktung der Tonnage und reduzierte Warte- und Ballastzeiten erwähnt. Im Ergebnis wird, wie der Anleger erkennt, eine Verstetigung der Einnahmen durch eine Verteilung des im Hinblick auf die Einnahmen bestehenden „unternehmerischen Risikos“ auf eine Vielzahl von Poolmitgliedern angestrebt. Im Weiteren wird deutlich, dass der Pool als Einnahmenpool strukturiert ist mit der Folge, dass sämtliche Chartereinnahmen (nach Abzug der Schiffsreisekosten) der Poolung unterliegen, nicht aber die Schiffsbetriebskosten; die entsprechenden Prospektpassagen auf S. 28 sind eindeutig und werden auch dadurch, dass im Glossar auch Angaben zum Schiffsbetriebskostenpool erfolgen, in keiner Weise in Frage gestellt. Dass die Schiffsbetriebskosten von der Schiffsgesellschaft selbst zu tragen sind, wird auch noch einmal auf Seite S. 39 mitgeteilt; auch zeigt die Liquiditätsvorschau dies, da dort die Betriebskosten von den Einnahmen, welche das Schiff aus dem Pool erhält, abgezogen werden. Der Anleger erfährt auf Seite 56 in dem Kapitel „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Poolvertrag“ auch, auf welche Weise die kumulierten Reiseüberschüsse verteilt werden. Es heißt dort, an dem sich ergebenden Poolergebnis seien die Reedereien pro Einsatztag, an dem das jeweilige Schiff zur Verfügung stand beteiligt. Hieraus wird zunächst deutlich, dass die Verteilung des Ergebnisses allein erfolgt aufgrund der Anzahl der Tage, an denen ein Schiff dem Pool zur Verfügung steht; eine sog. Poolbewertung, bei denen die Schiffe bzw. ihr Einsatz unterschiedlich bewertet werden, findet hier mithin gerade nicht statt. Diese Passage steht auch im Einklang zu der Angabe auf S. 7, wonach in dem Pool die Nettocharteerlöse der Poolschiffe addiert und entsprechend der Einsatztage des Schiffes an die Reeder verteilt werden. Dem Leser wird deutlich, dass der Prospekt die Begriffe “Reiseüberschüsse“ und „Nettochartererlöse“ synonym verwendet. Da dem Anleger auch mitgeteilt wird, dass der Poolmanager eine Kommission in Höhe von 1,75% erhält, wird ihm deutlich, dass sich die Poolrate dergestalt errechnet, dass zunächst von den Bruttoerlösen der Schiffe die Schiffsreisekosten abgezogen werden. Von der Summe der verbleibenden Erlöse wird sodann die Poolmanagerkommission abgezogen; der sich ergebenden Betrag wird durch die Summe der Einsatztage der teilnehmenden Schiffe geteilt. Der sich ergebende Betrag pro Einsatztag ist die Nettopoolrate. Von den sich aus den erzielten Nettopoolraten ergebenden Nettopooleinnahmen sind schließlich, wie die Liquiditätsvorschau (S. 38) zeigt, die Betriebs- und die Gesellschaftskosten abzuziehen, um den Reedereiüberschuss zu berechnen. Richtig ist allerdings, dass der Begriff der Schiffsreisekosten im Prospekt nicht definiert wird. Dies ist jedoch für den Anleger nicht entscheidend, da für ihn einerseits ganz vorrangig die prognostizierte Nettopoolrate maßgeblich ist (zu welcher er, wie nachfolgend dargestellt, hinreichende Angaben erhält) und er andererseits aufgrund der eindeutigen Prospektangaben, wie bereits dargelegt, auch keine Fehlvorstellung dahingehend entwickeln konnte, dass mit den Schiffreisekosten die Schiffsbetriebskosten gemeint sein könnten. Dass es sich bei den Schiffsreisekosten um eine für die Kalkulation bedeutende Größe handelt, ist, wie bereits dargelegt, nicht dargetan. Dass die Nettopoolrate nicht an die Schiffsgesellschaft selbst, sondern an den Vertragsreeder gezahlt werden sollte, ist durch die Klägerseite nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagten haben plausibel dargetan, dass der Prospekt an dieser Stelle die Reederei M. L. GmbH & Co.KG MS „C. o. G.“ meine, also die Beteiligungsgesellschaft. (3) Dem Anleger werden auch die im Zusammenhang mit der Poolung stehenden Risiken vor Augen geführt, insbesondere aufgrund der Passage „Pooleinnahmen“ im Kapitel „Risiken der Beteiligung“. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass auf Seite 19 mit einer Risikostreuung durch den Einnahmenpool geworben wird. Der Anleger erfährt aus dem Prospekt, dass das Schiff dann keine Erträge aus dem Pool erhält, wenn es aufgrund bestimmter Umstände nicht einsatzfähig sein könne. Dem Anleger, welcher dem Prospekt entnehmen kann, dass die Gesellschaft Einnahmen aus dem Pool nur für solche Tage erhält, an denen das Schiff einsatzfähig ist, wird an dieser Stelle noch einmal vor Augen geführt, dass Auch wird ihm durch die Sätze „Weiterhin besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaft niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmt. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf das nachstehend beschriebene Bonitätsrisiko hingewiesen.“ vor Augen geführt, dass die die prognostizierten Poolraten, je nach Beschäftigungs- und Einnahmesituation der Gesamtheit der Poolschiffe auch geringer ausfallen können. Hierdurch, sowie auch durch die oben beschriebenen Prospektpassagen zur Funktionsweise des Pools, wird dem Anleger deutlich, dass die Einnahmen der Schiffe nicht in irgendeiner Form garantiert sind und dass Kehrseite der Verteilung des Einnahmenrisikos auf die Poolmitglieder darin liegt, dass auch dann, wenn die „C. o. G.“ selbst gut verdient, die Pooleinnahmen aufgrund der Einnahmensituation anderer Poolschiffe geringer als geplant ausfallen können. Indem der Prospekt im Zusammenhang mit etwaigen Mindereinnahmen auch auf das „nachstehend beschriebene Bonitätsrisiko“ hinweist und sodann unter der Überschrift „Vertragspartner“ ausführt, der Erfolg der Beteiligung hänge in erheblichem Maß von der Bonität der Vertragspartner, vor allem des Pools und der Charterer des Pools ab, hinsichtlich der wesentlichen Bestimmungsgröße „Pooleinnahmen“ sei auf die Bonität der einzelnen Charterer abzustellen, macht er deutlich, dass etwaige damit im Zusammenhang stehende Einnahmeausfälle ebenfalls auf die Poolmitglieder verteilt würden und die Einnahmen schmälerten. Es wird klargestellt, dass ein infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers oder der Nichtzahlung der Charterraten aus sonstigen Gründen eintretender Zahlungsausfall auf alle Poolmitglieder umgelegt wird. Dies ergibt sich auch deutlich aus den Ausführungen des Prospekts zur Verteilung des Poolergebnisses (Seite 28), da dort ausgeführt wird, an dem sich ergebenden Poolergebnis seien die Reedereien pro Einsatztag, an dem das jeweilige Schiff zur Verfügung gestanden habe, beteiligt. Gleichzeitig wird der Anleger an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei der niederländische Rating-Agentur D. Bonitätsauskünfte über die Charterer der Poolschiffe eingeholt wurden, wobei ihm das Ergebnis sodann in Tabellenform mitgeteilt wird; auch dies verdeutlicht nochmals das Bestehen des Risikos von Zahlungsausfällen. Schließlich erfährt der Anleger aber auch, dass die Poolbeteiligung der Schifffahrtsgesellschaft sowie auch der übrigen Poolmitglieder unter Umständen nur von begrenzter Dauer sein kann mit der Folge, dass sämtlichen auf den Pool bezogenen Annahmen und Prognosen in der Zukunft die Grundlage entzogen werden könnte. Ihm wird nämlich auf S. 56 mitgeteilt, dass die Poolmitgliedschaft zwar zeitlich unbefristet vereinbart wurde, der Poolvertrag aber von jedem Vertragsschließenden erstmals auf den 31.12.2008 gekündigt werden kann. Vor diesem Hintergrund weiß der Anleger, dass die Zusammensetzung des Pools Schwankungen unterliegen kann und dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, dass der wesentliche mit einem solchen Einnahmenpool verbundene Vorteil – Schwankungen des Frachtmarktes gleichmäßig auf alle Poolmitglieder zu verteilen – gänzlich entfällt. Insgesamt wird dem Anleger durch den Prospekt hinreichend deutlich vor Augen geführt, das die Erwirtschaftung von Einnahmen und Erlösen aus dem Schiffspool von einer Vielzahl von Umständen abhängt, die nicht genau vorhergesagt werden können und auf die außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegen. (4) Angesichts der vorstehend beschriebenen Prospektangaben bezüglich des Schiffspools bedurfte es im Prospekt keiner weiteren Informationen, wie sie das Landgericht für erforderlich gehalten hat. Insbesondere waren nähere Angaben über die im Pool vertretenen Schiffe (insbesondere in Bezug auf Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung und mögliche Einsatzarten), ihre Reeder und ihre chartervertragliche Situation nicht erforderlich. Derartige Anforderungen würden über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig darzustellen. Detaillierte Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung und mögliche Einsatzarten der anderen am Pool beteiligten Schiffe ermöglichten es allenfalls fachkundigen Schifffahrtsexperten, Art und Dauer der künftigen Einsatzfähigkeit jener Schiffe jedenfalls einschätzen zu können. Selbst eine solche Einschätzung kann ohne eine genaue Begutachtung des jeweiligen Schiffes, möglicherweise sogar eine Besichtigung des Schiffes, nur ungenau sein, weil sie in die Zukunft gerichtet ist und allenfalls auf durchschnittlichen Annahmen basieren kann. Derartige Einschätzungen sind dem nicht fachkundigen Anleger regelmäßig nicht möglich. Der Prospekt muss aber - auch weil dies der Notwendigkeit der Verständlichkeit des Prospekts entgegenstünde - keine Angaben enthalten, die der Anleger nur unter Hinzuziehung fachkundiger Personen auf ihren Aussagegehalt überprüfen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn sich selbst bei fachkundiger Beratung keine Risikobewertung ergäbe, die über das bereits im Prospekt dargelegte Risikoprofil der Anlage hinausginge. So liegt der Fall hier. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes und im Prospekt nicht erwähntes besonderes Risiko der streitgegenständlichen Anlage, welches sich aus Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung und/oder den möglichen Einsatzarten der übrigen Poolschiffe ergab, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Nichts anderes gilt für Angaben zu den genauen Bewertungen der am Pool beteiligten Schiffe und dazu, ob sich jene Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten gegenseitig ergänzen oder in Konkurrenz zueinander stehen. Aufgrund derartiger Daten eine größere Sicherheit bei der Beurteilung des Ausmaßes der mit der Anlage verbundenen Chancen und Risiken zu erlangen, ist dem Anleger, weil für diese Beurteilung eine Vielzahl von Variablen zu berücksichtigen wären, die ganz wesentlich auch in der Zukunft liegen, nicht möglich. Die Verständlichkeit der Lukrativität und des Risikoprofils der Anlage würde aufgrund derartiger Angaben möglicherweise sogar leiden. Schon die Frage, in welchen Bereichen sich eine etwaige Nachfrageflaute entwickeln könnte, kann der Anleger ohne genaue Kenntnisse des Marktes und seiner voraussichtlichen Entwicklung nicht beantworten. Auch der Fachmann kann insoweit oftmals nur ungesicherte Prognosen abgeben, weil zukünftige Ereignisse, also die allgemeine Entwicklung des maßgeblichen Marktes, in aller Regel, worauf der Prospekt - wie ausgeführt - hinweist, unvorhersehbar sind. Konkrete Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder stellen für die Anlageentscheidung des Anlegers im konkreten Fall ebenfalls keine wesentlichen Informationen dar, denn der Pool kann angesichts des Kündigungsrechts erheblichen Veränderungen unterliegen. Die Mitteilung der Einzelheiten der vertraglichen Situation im Prospekt könnte im Gegenteil eher eine Scheingenauigkeit der Beschäftigungs- und Einnahmenprognose vermitteln, weil der Anleger zu der Annahme verleitet werden könnte, dass sich auch die künftige Entwicklung des Schiffspools auf einer den schon laufenden Charterverträgen entsprechenden Basis vollziehen würde, was tatsächlich nicht vorherzusehen war. Auch über ein etwaiges Majorisierungsrisiko innerhalb des Pools durch einzelne Reeder musste der Prospekt nicht aufklären. Welche konkreten, den Anleger belastenden Folgen einer etwaigen Majorisierung der Entscheidung über die Angelegenheiten des Pools eintreten könnten, ist nicht dargelegt. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dazu und zu einer etwaigen Gefährdung des Anlagekapitals enthält auch der Klagvortrag nicht. Schließlich bestand im konkreten Fall auch keine Notwendigkeit, im Prospekt den Poolvertrag abzudrucken. Die Anleger selbst sollten nicht Vertragspartner des Poolvertrages werden. Auch ist nicht erkennbar, welche für die Anlageentscheidung wesentlichen Inhalte der Poolvertrag gehabt haben sollte, die nicht bereits zusammengefasst - und damit in verständlicher Weise - im Prospekt erläutert worden sind. Selbst wenn darin Kriterien für die Aufnahme weiterer Schiffe festgelegt gewesen sein sollten, wäre der normale Anleger mit der Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. der wirtschaftlichen Angemessenheit der Auswahlkriterien regelmäßig überfordert. Ob nach dem Poolvertrag Berichtspflichten oder besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder vorgesehen waren, musste der Prospekt ebenfalls nicht darlegen. Über die Möglichkeit, dass sich ein Vertragspartner vertrags- oder gar gesetzeswidrig verhalten könnte, muss der Prospekt nicht informieren, da Pflichtwidrigkeiten regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage sind; über deren Möglichkeit muss nicht aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., juris Rn. 24). Umso weniger bedarf es im Prospekt der Aufklärung darüber, ob und welche Maßnahmen in einem Vertrag - hier dem Poolvertrag - vereinbart worden sind, an dem der Anleger nicht unmittelbar beteiligt ist und die der Kontrolle pflichtgemäßem Verhaltens eines anderen Vertragspartners dienen könnten.“ Gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen in der den Parteien bekannten obergerichtlichen Entscheidung haben sich die Klägervertreter auch nicht im Einzelnen gewandt, sondern lediglich die bekannten Einwendungen erneut erhoben. cc) Darüber hinausgehend rügt der Kläger hinsichtlich der Pooleinbindung des Fonds auch zu Unrecht, dass im Prospekt auf das Risiko hätte hingewiesen werden müssen, dass die Beschäftigung des Fondsschiffs in dem Einnahmenpool mit dem Risiko verbunden gewesen ist, dass der Fonds mit Versicherungssteuern massiv belastet wird. Richtig ist zwar, dass erst durch eine Gesetzesänderung zum 24.04.2013 ausdrücklich gesetzlich klargestellt wurde, dass Einkünfte aus derartigen Einnahmenpools keine Versicherungsleistungen darstellen, die mit 19 % zu besteuern sind. Im Übrigen geht der Kläger aber zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Einnahmen des Fonds aus dem Einnahmenpool vor diesem Zeitpunkt tatsächlich um Versicherungsleistungen gehandelt hat. Der Kläger trägt hierzu auch substantiiert nichts vor. Aber selbst wenn man den gegenteiligen Standpunkt vertreten sollte, hätte hierauf jedenfalls zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2007 nicht hingewiesen werden müssen, da dieses Risiko zu diesem Zeitpunkt noch vollkommen unbekannt gewesen ist; vielmehr wies erstmals das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2012 darauf hin, dass Erlöspooleinnahmen ggf. versicherungssteuerpflichtig sein könnten. Der Kläger ist für seine gegenteiligen – von der Beklagten bestrittenen und im Übrigen bereits unsubstantiierten Behauptungen beweisfällig geblieben. Dies gilt insbesondere für seinen Vortrag, „bis dahin“ habe die Finanzverwaltung Einnahmenpools von Schifffahrtsgesellschaften als Versicherungsleistungen eingestuft und es seien zahlreichen Reedern „bis zu diesem Zeitpunkt“ bereits entsprechende Steuerbescheide zugegangen. Zudem enthält der Prospekt auf Seite 12 auch den zutreffenden allgemeinen Risikohinweis, dass sich finanzielle Nachteile aus einer Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie einer abweichenden steuerrechtlichen Qualifizierung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte ergeben können. Die Kammer schließt sich im Übrigen den folgenden Ausführungen des LG Hamburg in seinem Urteil vom 16.04.2015 (Az. 334 O 216/13) an, welche sich eins zu eins auf den vorliegenden Fall übertragen lassen: „Eines Hinweises auf die Versicherungssteuer bedurfte es nicht, es liegt insoweit kein Prospektfehler vor. Im Gegensatz zur Umlage finanzierten Erlöspools handelt es sich bei der hier gewählten Erlöspoolgestaltung nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Versicherungs SPG. Denn gemäß §§ 1 und 2 der Poolvereinbarung fließen sämtliche Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb (abzüglich einiger gesondert geregelter Kosten) in den Erlöspool. Nach § 6 wird das Poolergebnis sodann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen In-Dienst-Stellungs- bzw. Übernahmezeitpunkte der Schiffe sowie etwaiger nicht zu Lasten der Poolgemeinschaft gehende Ausfallzeiten gleichzeitig unter den einzelnen Schiffen der Poolpartner verteilt. Nach allgemeiner Ansicht stellen aber Erlöspoolgestaltungen, in denen die gesamten Einnahmen der Poolmitglieder der Gemeinschaft rechtlich zustehen, ihr zufließen und nach einem bestimmten Schlüssel auf die Mitglieder verteilt werden, wohl keine Versicherung dar (vgl. BT-Drucksache 17/13245, Seite 8). Falls das Versicherungssteuergesetz dennoch anwendbar wäre, bestand im Jahr 2003 keine Veranlassung, einen entsprechenden Hinweis in den Prospekt aufzunehmen. Zu dieser Zeit musste noch niemand ernsthaft damit rechnen, dass diese Steuer eingefordert werden würde. Denn obwohl es mit den §§ 1, 2 VerStG einen gesetzlichen Tatbestand für die Versicherungssteuer gab, wurde diese Steuer in Jahrzehnte langer Praxis nie erhoben. Hinzu kommt, dass selbst in den einschlägigen Verkehrskreisen nicht über ein Risiko der Steuererhebung debattiert, geschweige denn davor gewarnt wurde. Dieses Risiko wurde erstmals erkannt, als 2010 die Zuständigkeit für die Einforderung der Versicherungssteuer von den Ländern auf den Bund wechselte und das Bundeszentralamt für Steuern 2012 erklärte, dass Erlöspooleinnahmen mit der Versicherungssteuer zu belegen seien.“ Zu Unrecht rügt der Kläger schließlich auch, dass der Prospekt zu Unrecht nicht darauf hinweise, dass der Fonds für sein Fondsschiff im Rahmen der Poolbeschäftigung keine individuellen Versicherungen abschließen und diese auf die Charter umlegen könne. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht nur bestritten sondern darüber hinaus ausgeführt, dass es im Regelfall so sei, dass die Geschäftsführung des Fonds über den Vertragsreeder unter Berücksichtigung des geplanten Einsatzortes des Schiffs entsprechende Versicherungen abschließe und der Poolmanager bei der Verhandlung der einzelnen Charterverträge darauf hinwirke, dass die Versicherungsbeiträge auf den Charterer umgelegt werden. Der Kläger ist diesen substantiierten Behauptungen nicht entgegen getreten. dd) Insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war im Übrigen den Anträgen der Klägerseite vom 01.03.2018 auf Anordnung der Vorlage des zwischen dem Fonds und der P. D. S.-KG geschlossenen Poolvertrages nach § 142 Abs. 1 ZPO gegenüber den jeweils am Prozess nicht beteiligten Insolvenzverwalter T. B. als Insolvenzverwalter des Fonds, der Il S. S1 V. GmbH sowie der P. D. S.-KG (letztere soll zusätzlich auch den auf Seite 56 des Prospekts angeführten Poolvertrages vom 01.01.2006 herausgeben), nicht nachzukommen. Der Prospekt war – wie ausgeführt – im Hinblick auf die Angaben zur Poolmitgliedschaft des Fonds nicht fehlerhaft; insbesondere bedurfte es weder weiterer Informationen zu den Regelungen dieses Poolvertrages noch des Abdrucks des Poolvertrages selbst. Der Kläger legt auch nicht dar, für welche prozessrelevanten Tatsachen diese Poolverträge vorgelegt werden sollen. Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, die Poolverträge würden „Prozessrelevanz“ aufweisen und aus dem Inhalt der Poolverträge könne ein möglicher Erkenntnisgewinn geschöpft werden, da in dem Prospekt selbst angegeben werde, dass die Entwicklung der Ertragslage des Fonds in erheblichem Umfang von der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Poolvertrages abhängig sei. Entgegen der schlichten Behauptung der Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 01.03.2018 handelt es sich daher um einen unzulässigen reinen Ausforschungsantrag, der letztlich nur der unzulässigen Ausforschung von der Klägerseite noch völlig unbekannter neuer Tatsachen und Angriffsmittel führen soll (vgl. insofern Stadler in Musielak, 14. Aufl. 2017, § 142 Rn. 1). f) Falscher Eindruck, der persönlichen Sichtung des Schiffes durch den Gutachter Entgegen der Auffassung des Klägers erweckt der Prospekt nicht den falschen Eindruck, der Schiffsgutachter habe das Fondsschiff persönlich gesichtet und sein Gutachten auf der Basis tatsächlich gewonnener Eindrücke von der Bauart und der Umsetzung der Baupläne gewonnen. Dies lässt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen zum Schiffsgutachten auf Seite 30 des Prospekts nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Der Kläger führt hierfür auch keinerlei Argumente an. Tatsächlich rügt der Kläger hier auch etwas anderes, nämlich dass der Prospekt einen ausdrücklichen Hinweis hätte enthalten müssen, dass die Begutachtung des Fondsschiffs ausschließlich anhand der technischen Daten erfolgt sei und der Gutachter Dipl.-Ing. B. das Fondsschiff und dessen Bau zu keinem Zeitpunkt besichtigt habe. Eines solchen ausdrücklichen Hinweises bedurfte es jedoch nicht zuletzt vor dem Hintergrund nicht, dass ein verständiger Anleger keinerlei Anlass zu der Annahme hatte, dass der Gutachter Blankenburg extra nach China geflogen ist, um das Schiff für das reine Kaufpreisbewertungsgutachten zu besichtigen. Zudem geht aus den Ausführungen zum Schiffsgutachten auf Seite 30 des Prospekts lediglich die Einschätzung des Gutachters hervor, dass es sich bei dem Fondsschiff um ein „modernes Containerschiff solider Bauart [handelt], welches aufgrund seiner Leistungs- und Tragfähigkeit die gegenwärtigen Anforderungen des Chartermarkts erfüllen kann.“ Einer Besichtigung des Fondsschiffs bedurfte es hierzu erkennbar nicht, so dass der verständige Anleger auch keinerlei Anlass hatte, davon auszugehen, dass das Bewertungsgutachten erst nach einer persönlichen Inaugenscheinnahme des Fondsschiffs erstellt worden ist. g) Täuschung über werthaltige Platzierungsgarantien Der Prospekt täuscht auch nicht über das Bestehen werthaltiger Platzierungsgarantien vor. Die Kammer schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu dem streitgegenständlichen Prospekt in dem bereits zitierten Urteil (v. 09.01.2018, Az. 3 U 73/16) zu eigen: „Das Gericht vermag auch nicht von einer fehlenden Werthaltigkeit der Garantie bzw. der Erforderlichkeit einer Aufklärung über die Situation der Garantin auszugehen. Zu sehen ist, dass es sich bei den von der Garantin anderweitig gegebenen Garantien um Eventualverbindlichkeiten handelte und dass eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus diesen nicht dargelegt worden ist; mithin bestand keine weitergehende Aufklärungspflicht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, dass sich die H.-Gruppe bei Prospekterstellung bzw. zum Zeichnungszeitpunkt bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Mithin zeichnete sich auch nicht das Erfordernis einer Zwischenfinanzierung ab, so dass es auch diesbezüglich keiner weitergehenden Hinweise bedurfte.“ h) Täuschung über Herkunft der Ausschüttungen an die Gesellschafter Des Weiteren erweckt der Prospekt nicht den falschen Eindruck, bei den prognostizierten Ausschüttungen an die Gesellschafter handele es sich stets um die Auszahlung von Gewinnen. Richtig ist zwar, dass auf Seite 97 des Prospekts im Glossar „Ausschüttungen“ als anteilige Verteilung liquider Mittel an die Anleger definiert wird. Dennoch wird dem verständigen, den Prospekt sorgsam lesenden Anleger deutlich vor Augen geführt, dass die prognostizierten Ausschüttungen teilweise aus dem geleisteten Eigenkapital der Gesellschafter geleistet werden sollen. Denn genau hierauf wird der Anleger insbesondere auf Seite 40 des Prospekts ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wenig fehlt ein Hinweis darauf, dass die Ausschüttungen in den Anfangsjahren planmäßig nahezu ausnahmslos aus dem Eigenkapital der Anleger erfolgen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da der Anleger bei der von ihm zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts auch diese Informationen sogar in sehr übersichtlicher Form in den Tabellen 13 und 14 auf den Seiten 43 und 44 des Prospekts erhält. i) Keine Aufklärung über die mit den §§ 30, 31 GmbHG verbundenen Risiken Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über ein vermeintlich bestehendes Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbH aufgeklärt werde. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamm in dem Beschluss v. 30.04.2015, Az. 34 U 155/14 an, welches dort wie folgt ausführt: „Eine theoretisch mögliche Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist unabhängig davon nicht aufklärungsbedürftig. Dass sich die von den Klägern dargestellte Rechtsprechung, die sich auf "Nur"-Kommanditisten bezieht, auf die Kläger als Treugeber-"Nur"-Kommanditisten überhaupt übertragen lässt, - und noch dazu in einer Publikums-KG - zeigt die Berufungsbegründung schon nicht auf, kann aber dahin stehen. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 6. 5. 2008 - 5 StR 34/08, NStZ 2009, S. 153) muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 169 Rn. 18 ff. mwN). Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditisten und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.“ Diese Ausführungen, die auch durch das OLG Köln (Urt. v. 05.03.2015, Az. 24 U 159/14) getragen werden, lassen sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. j) Kein hinreichender Hinweis auf das Totalverlustrisiko Der Prospekt klärt entgegen der Auffassung des Klägers formal ausreichend – nämlich im Fettdruck am Ende der Risikohinweise – auf Seite 17 des Prospekts und inhaltlich zutreffend ohne unzulässige Relativierungen über das Totalverlustrisiko auf. k) Kein Hinweis auf Folgen der Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters Entgegen der Auffassung des Klägers war in dem Prospekt nicht darauf hinzuweisen, dass im Falle der Insolvenz des Komplementärs der KG, diese sich automatisch in eine OHG umwandelt mit der Folge, dass der (frühere) Komplementär unbeschränkt in voller Höhe auch für Altverbindlichkeiten hafte. Denn die Prämisse des Klägers ist insoweit bereits falsch. Im Falle der Insolvenz des Komplementärs wandelt sich die KG nicht automatisch in eine OHG um. Dieses ist allenfalls dann denkbar, wenn die (frühere) KG ohne Bestellung eines neuen Komplementärs fortgeführt wird. Genau dies ist allerdings vorliegend nach § 20 des Gesellschaftsvertrags (Seite 85 des Prospekts) ausgeschlossen, da dort geregelt ist, dass im Falle der Insolvenz des Komplementärs ein neuer Komplementär zu bestellen ist. l) Keine ausreichende Information über die (unvertretbar hohen) Weichkosten Der Kläger rügt zu Unrecht, dass der Prospekt unzureichend über die Weichkosten informiert. Vielmehr ergeben sich diese klar und verständlich insbesondere durch die tabellarischen Darstellungen auf den S. 9, 23, und 35 des Prospekts sowie den dazugehörigen Erläuterungen. Ebenso wenig hat der Kläger Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Weichkosten insbesondere gemessen am Eigenkapital unvertretbar hoch waren. Zudem werden die Weichkosten vom Kläger insoweit unzutreffend ermittelt, da er insoweit zu Unrecht sowohl die Gründungskosten als auch die Liquiditätsreserve zu den Weichkosten zählt. m) Kein Hinweis auf die Gefahr der Herausgabe und Offenlegung von Anlegerdaten In dem Prospekt fehlt kein Hinweis darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die weiteren Gesellschafter und Treugeber gegen die Emittentin, Komplementärin und Treuhänderin einen unentziehbaren mitgliedschaftlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der anleger- und beteiligungsbezogenen Daten der übrigen Gesellschafter und Treugeber haben. Denn auf das Risiko, dass jedenfalls der Treugeber diese Daten unter Umständen an Dritte herauszugeben hat, wird der Anleger in § 11 Abs. 2 des Treuhandvertrages (Bl. 90 d. A.) gerade hingewiesen. Dort wird dem Anleger gerade nicht versprochen, dass die in dem Verzeichnis über die Treugeber nach § 11 Abs. 1 des Treuhandvertrages enthaltenen persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten nie herausgegeben werden. Vielmehr wird dort gerade geregelt, dass das grundsätzliche Verbot zur Weitergabe dieser Daten gerade dann nicht gilt, wenn sie zur Herausgabe dieser Daten insbesondere gesetzlich verpflichtet ist oder die Weitergabe sonst zur Abwicklung des Treuhandvertrages notwendig ist. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehört gerade auch der vom Kläger insofern angeführte unentziehbare mitgliedschaftliche Auskunftsanspruch der übrigen Gesellschafter und Treugeber. Bereits vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seine Anlegerdaten nicht an Dritte, insbesondere den übrigen Gesellschaftern und Treugebern, herausgegeben werden. Zudem ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein Treugeber bzw. Gesellschafter ohnehin keine anerkennenswerten Geheimhaltungsinteressen seiner diesbezüglichen Daten gegenüber den übrigen Gesellschaftern bzw. Treugebern besitzt (BGH in NJW 2013, 2190). n) Gesamtschau Schließlich ist weder ersichtlich noch vom Kläger hinreichend vorgetragen, dass der Prospekt jedenfalls in seiner Gesamtschau nicht geeignet war, dem Beitrittsinteressenten ein verständliches und vollständiges Bild über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte zu geben. Soweit der Kläger insoweit auch eine zu positive Darstellung des Marktumfelds auf Seiten 30 ff. des Prospekts rügt, schließt sich die Kammer auch insoweit den folgenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seiner bereits genannten Entscheidung (Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 U 73/16) zum streitgegenständlichen Prospekt an: „Eine wahrheitswidrige bzw. unzureichende Darstellung zu den relevanten Marktgesetzen sowie zu dem bei Prospektherausgabe gegebenen bzw. absehbaren Marktumfeld und den damit verbundenen Chancen und Risiken ist nicht zu erkennen: Der Prospekt stellt das Marktumfeld hinreichend dar; weitergehender bzw. anderweitiger Angaben bedurfte es nicht. Dass sich der Markt in einer Hochphase befand, ist den Graphiken zum weltweiten Containerumschlag (Seite 31/32 des Prospekts), zur Neubaupreisentwicklung und zu den Zeitcharterraten in Verbindung mit den zugehörigen Erläuterungen zu entnehmen. Insbesondere die Graphik zur Entwicklung der Charterraten lässt auch erkennen, dass der Markt in dem Zeitraum von Anfang 1997 bis Mitte 2007 ganz erheblichen Schwankungen unterworfen war, seinen Tiefpunkt in dem abgebildeten Zeitraum im Jahre 2002 hatte und seinen Höhepunkt Mitte 2005. Auch wird trotz der Formulierungen auf S. 31 des Prospekts keine Zusicherung für ein weiteres Wachstum übernommen, da es sich um Ausführungen eines Marktanalysten handelt und bereits in der Einleitung zu den Risiken der Beteiligung darauf hingewiesen wird, dass diese Prognosen nicht zutreffen könnten. Die Anleger sind ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die unvorhersehbaren zukünftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erhebliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis des Beteiligungsangebotes haben und dass die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes den wirtschaftlichen Erfolg dieser Beteiligung nicht garantieren können. Jedenfalls vor diesem Hintergrund relativieren die Prognosen die im Übrigen gegebenen Hinweise bezüglich der Volatilität des Marktes und der Unsicherheiten bezüglich der künftigen Entwicklung nicht. Auch bei Betrachtung der von den Klägern angeführten Quellen und Daten ist nicht erkennbar, dass sich im Hinblick auf ein mögliches Abflauen des Welthandels und Risiken im Zusammenhang mit dem Containerschiffsmarkt, gerade in Bezug auf Überkapazitäten und einen Anstieg der Seetransportkosten, unter Berücksichtigung der unstreitig ebenfalls vorhandenen positiven Prognosen aus der ex-ante-Sicht ein Bild gezeichnet hat, welches eine weitergehende Berücksichtigung von Risiken bzw. Gegenmeinungen und Negativprognosen erforderlich gemacht hätte bzw. die mitgeteilte Einschätzung des Marktanalysten als nicht vertretbar erscheinen ließ. Es bedurfte auch keiner weitergehenden Hinweise in Bezug auf (mögliche) zukünftige Tonnage-Überkapazitäten bzw. einer Berücksichtigung derselben im Rahmen der dem Fondsmodell zu Grunde liegenden Berechnungen. Dass mit einem relevanten Flottenwachstum in dem fraglichen Segment zu rechnen war, ergibt sich aus dem Prospekt. Dass die den künftigen Tonnagebedarf betreffenden Aussagen in dem Prospekt in Bezug auf den Containerschiffbedarf und das sich aus der Altersstruktur der Schiffe ergebende Erneuerungspotential aus der ex-ante-Perspektive nicht vertretbar waren, vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags nicht zu erkennen. Maßgeblich für den künftigen Marktbedarf an Containerschifftonnage an sich (und auch für den entsprechenden Bedarf an Sub-Panamax-Containertonnage, da ein relevanter Rückgang dieses Marktsegments zum damaligen Zeitpunkt nicht erwartet werden musste) sind, was der Prospekt auch deutlich macht, eine ganze Reihe von komplexen Faktoren, insbesondere die Entwicklung der Weltbevölkerung, das Fortschreiten von Produktionsverlagerungen und die wirtschaftliche Entwicklung der verschiedenen für den weltweiten Handel maßgeblichen Regionen. Für die Frage des Ersatzbedarfes aufgrund von Verschrottungen kommt es insbesondere an auf die Altersstruktur der vorhandenen Flotte in dem betroffenen Marktsegment, was ebenfalls ausgeführt wird. Dass die diesbezüglichen Ausführungen im Prospekt unzutreffend sind, ist nicht erkennbar. Aus den Ausführungen ergibt sich auch deutlich ihr Prognosecharakter. Der Anleger erkennt, dass die Annahmen beruhen auf der Betrachtung der Altersstruktur und der Annahme, dass die Hälfte der über 20 Jahre alten Schiffe des untersuchten Marktsegments in den nächsten 3 Jahren aus dem Markt ausscheidet. Dass diese Annahme erkennbar unvertretbar war, legt die Klägerseite nicht hinreichend dar. Insbesondere kann kein maßgeblicher Rückschluss auf der Basis der Verschrottungsquoten zurückliegender Jahre getätigt werden, zumal beispielsweise eine Zurückstellung von Verschrottungen in der jüngeren Vergangenheit für ein erhöhtes Abwrackpotential in den künftigen Jahren sprechen kann. Auch dass in dem Text auf Seite 32 fehlerhaft das Marktsegment mit 2.000-2.999 TEU bezeichnet ist, führt nicht zur Annahme eines Prospektfehlers; im Gesamtzusammenhang des Prospekts wird hinreichend deutlich, dass es um das Segment 2500-2999 TEU geht. Das Gericht verkennt nicht, dass es Stimmen gab, die warnend auf die hohen Zuwächse bei der Tonnagekapazität sowie sogar auf ein drohendes Auseinanderklaffen von Nachfrage und Angebot hingewiesen haben. Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese Sicht sich zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe durchgesetzt hatte und dass es hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass die „C. o. G.“ nicht in der prospektierten Weise über die Fondlaufzeit wirtschaftlich würde betrieben werden können. Auch die von der Klägerseite herangezogenen Quellen und Daten zeigen nicht auf, dass eine günstige Prognose zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretbar gewesen wäre. Der Prognosecharakter der Annahmen bezüglich der zukünftigen Entwicklungen wird auch, wie dargelegt, im Prospekt deutlich gemacht und auf Risiken im Zusammenhang mit abweichenden wirtschaftlichen Entwicklungen hingewiesen. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 -, juris). 2. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagten ihren Aufklärungspflichten nicht durch eine rechtzeitige Übergabe des (fehlerfreien) Prospekts hinreichend nachgekommen sind. Eine vom Prospektinhalt abweichende Beratung hat der Kläger ohnehin bereits nicht behauptet. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d. h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urt. v. 29.09.2005, Az. II RZ 14/03, Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03). Dies kann auch anhand eines fehlerfreien Emissionsprospekts geschehen, den der Anleger so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat, dass er noch ausreichend Gelegenheit hatte, die wesentlichen Risiken zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II RZ 140/03; Urt. v. 05.03.2009, Az. III ZR 17/08). Wann der Erhalt des Prospekts durch den Anleger in diesem Sinne rechtzeitig ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Eine Übergabe des Prospekts erst im Zeichnungstermin selbst ist allerdings grundsätzlich nicht ausreichend, da die umfangreichen Prospekte im Zeichnungstermin regelmäßig nicht ausreichend zur Kenntnis genommen werden können (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2014, Az. 11 U 196/12). Dagegen stellt sich bei einer Unterschriftsleistung durch den Anleger außerhalb eines Zeichnungstermins regelmäßig nicht die Frage der Rechtzeitigkeit des Erhalts des Prospekts, da es vornehmlich in der Hand des Anlegers liegt, wann er die Beitrittserklärung zeichnet. Hierbei obliegt dem Anleger die Darlegung sowie der Beweis, dass ein Prospekt nicht oder nicht rechtzeitig übergeben wurde, da ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trifft (Hans. OLG, Urt. v. 14.02.2014, Az. 11 U 164/13). Der Kläger hat insoweit ohne weiteren Vortrag zur Beratungssituation schlicht ohne weitere Details dargelegt, dass Entscheidungsgrundlage für die Zeichnung des Fonds durch die Klagepartei der Emissionsprospekt gewesen sei. Hierdurch hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagten ihren Aufklärungspflichten nicht durch eine rechtzeitige Übergabe des (fehlerfreien) Prospekts hinreichend nachgekommen sind. II. Der Kläger hat gegen die Beklagten ebenfalls keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 97.500,00 EUR im Hinblick auf eine nicht anlegergerechte Beratung. Bei den Beklagten handelt es sich „lediglich“ um die Gründungskommanditisten des Fonds. Diese waren dem Kläger gegenüber im Rahmen des Prospekthaftungsanspruchs im weiteren Sinne (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe) allenfalls zu einer anlagegerechten Beratung verpflichtet, nicht jedoch zu einer anlegergerechten Beratung. Insoweit müssen sich die Beklagten auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten des Anlagevermittlers nach § 278 BGB zurechnen lassen. III. Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf die unter Ziffer II. bis IV. geltend gemachten Klageanträge. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. V. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 26.03.2018 lag bei der Entscheidung vor. Er hat keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO gegeben. In dem vorliegenden Kapitalanlageverfahren begehrt die Klagepartei von zwei Beklagten Schadensersatz vor dem Hintergrund zwischen den Parteien streitiger Prospektfehler. Die Klagepartei zeichnete am 09.07.2007 (Anlage K 1a) eine treuhänderische Beteiligung an der R. M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. G.“ (im Folgenden: „Fonds“). Die Klagepartei beteiligte sich mit einer Zeichnungssumme in Höhe von zunächst 50.000,00 EUR. Am 02.06.2011 leistete sie eine Kapitalerhöhung von weiteren 50.000,00 EUR. Im weiteren Fondsverlauf erhielt die Klagepartei Ausschüttungen in Höhe von 2.500,00 EUR. Bei den Beklagten, die sich insbesondere auf die Einrede der Verjährung berufen, handelt es sich um Gründungsgesellschafter des Fonds. Entscheidungsgrundlage für die Zeichnung des Fonds durch die Klagepartei war der als Anlage K 2 zur Akte gereichte Emissionsprospekt (im Folgenden: „Prospekt“). Die Parteien streiten darum, ob der Prospekt eine Vielzahl von Prospektfehlern aufweist. Der Kläger beantragt, I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 97.500,00 €, sowie 1. Zinsen hieraus in Höhe von 1,0 Prozent p. a. seit dem 07.06.2011 bis zum 17.08.2017 und 2. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. G.“ in der Höhe von 100.000,00 EUR zu zahlen. II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die dem Kläger aus der Kommanditbeteiligung an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. G.“ in der Höhe von 100.000,00 EUR entstehen oder bereits entstanden sind. III. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der R. M. L. GmbH & Co. KG MS „C. o. G.“ in der Höhe von 100.000,00 EUR seit dem 17.08.2017 in Verzug befinden. IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.495,23 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.