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Beschluss

332 T 31/18

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0423.332T31.18.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 23.2.2018 – 905 M 5584/17 – wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags der Gläubigerin vom 14.12.2017auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 23.2.2018 – 905 M 5584/17 – wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags der Gläubigerin vom 14.12.2017auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückverwiesen. I. Die Gläubigerin hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses u.a. wegen bisheriger Vollstreckungskosten im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Dabei hat sie für die im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Pfändungsversuch entstandenen Anwaltskosten den Wert der zu vollstreckenden Hauptforderung zugrunde gelegt. Demgegenüber hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass sie – weil es zu einer Befriedigung der Gläubigerin nicht gekommen sei – lediglich die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Mindestgebühr verlangen könne, weil der Wert der gepfändeten Forderung mit „0“ anzusetzen sei. Dem ist die Gläubigerin entgegen getreten. Durch Beschluss vom 23.2.2018 hat das Amtsgericht den Antrag vom 14.12.2017 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit zurückgewiesen, als darin eine anwaltliche Vergütung von mehr als 21,42 € (Mindestgebühr) für den am 3.7.2017 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemacht wird. Hiergegen richtet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend der Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich sei, auch wenn die Pfändung noch nicht zum Erfolg geführt habe. Da die Pfändung gegenwärtige und zukünftige Forderungen umfasse, sei nicht auszuschließen, dass zukünftig Gelder von dem Konto ausgezahlt werden. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht die Ansicht vertreten, dass die angeführte BGH-Entscheidung nicht einschlägig sei, weil dort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ins Leere gegangen sei. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühr nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn in Forderungen vollstreckt wird. Dass der – geringere – Wert der zu pfändenden Forderung maßgeblich ist, stellt eine Ausnahmeregelung dar und kann daher nur dann zum Tragen kommen, wenn der geringere Wert auch feststeht. Das ist in diesem Fall nach Ansicht des Beschwerdegerichts jedoch nicht der Fall. Mit dem fraglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden auch künftige Forderungen auf Arbeitseinkommen sowie aus einer Bankverbindung gepfändet. Für den Fall hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2017, VII ZB 22/16, entschieden, dass der Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich sei. Auch wenn in dem dort zugrunde liegenden Fall die Pfändung bereits erfolgreich gewesen ist, so ergibt sich aus dem Beschluss nicht, dass es darauf maßgeblich ankommt. Im Gegenteil knüpft der Bundesgerichtshof ohne eine entsprechende Einschränkung daran an, dass sich die Zwangsvollstreckung nicht auf das zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pfändung vorhandene Guthaben beschränke. Dass die Pfändung auch in Zukunft ins Leere gehen wird und die gepfändeten Forderungen wertlos sind, steht derzeit jedenfalls nicht fest, so dass die Ausnahmevorschrift nicht zum Tragen kommt. Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.