Urteil
332 O 94/18
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0329.332O94.18.00
4mal zitiert
10Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einlage eine Kommanditisten gilt als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt ist. Es genügt, wenn sich aus Kontoauszügen Auszahlungen ergeben, der Angabe eines weiteren Überweisungszwecks bedarf es nicht.(Rn.32)
2. Unerheblich ist, ob erkennbar ist, ob es sich um Rückzahlungen von Einlagen oder Gewinne handelt. Nach dem Sinn und Zweck von § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an einen Kommanditisten als haftungsbegründend anzusehen, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme sinkt oder bereits zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht (BGH, Urteil vom 05. Mai 2008 – II ZR 105/07). Dies gilt insbesondere, wenn vor den Auszahlungen mit einem Schreiben ausreichend deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Haftung bis zur Höhe der Auszahlungen wieder aufleben könne.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlage eine Kommanditisten gilt als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt ist. Es genügt, wenn sich aus Kontoauszügen Auszahlungen ergeben, der Angabe eines weiteren Überweisungszwecks bedarf es nicht.(Rn.32) 2. Unerheblich ist, ob erkennbar ist, ob es sich um Rückzahlungen von Einlagen oder Gewinne handelt. Nach dem Sinn und Zweck von § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an einen Kommanditisten als haftungsbegründend anzusehen, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme sinkt oder bereits zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht (BGH, Urteil vom 05. Mai 2008 – II ZR 105/07). Dies gilt insbesondere, wenn vor den Auszahlungen mit einem Schreiben ausreichend deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Haftung bis zur Höhe der Auszahlungen wieder aufleben könne.(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin für deren Gläubiger prozessführungsbefugt. Gemäß § 171 Abs. 2 HGB wird, sofern über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht gemäß § 171 Abs. 1 während der Dauer des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. So ist es hier. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist am 11.11.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und macht Ansprüche der Gläubiger nach § 171 Abs. 1 HGB geltend. 2. Es handelt sich bei den geltend gemachten Forderungen auch um Forderungen im Sinne des § 80 InsO. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Kläger macht hier Forderungen der Insolvenzschuldnerin geltend. Die Insolvenzschuldnerin hat die Zahlungen in Höhe von insgesamt 90.000,00 Euro an den Erblasser vorgenommen. Zwar sind die Zahlungen mit Schreiben angekündigt worden, die den Briefkopf der M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand tragen (Anlagen B7 und B 8), aus den Schreiben ergibt sich jedoch, dass eine Auszahlung für die Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin vorgenommen wird. Zum Zeitpunkt der Auszahlungen war der Erblasser zudem bereits selbst Kommanditist der Insolvenzschuldnerin (s.u.), sodass es sich bei den Zahlungen nicht mehr um Zahlungen der früheren Treuhänderin an ihn gehandelt haben kann. Mit den Schreiben ist der Erblasser zudem eindeutig darauf hingewiesen worden, dass seine Haftung nach §§ 171, 172 HGB bis zur Höhe der Auszahlungen wieder aufleben kann und insoweit auf den Emissionsprospekt verwiesen. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen in Höhe von 90.000,00 Euro gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB gegen die Beklagte. Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt ist. Dies gilt gemäß Satz 2 auch, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. a) Die Vorschriften der §§ 171 ff HGB sind vorliegend auf die Beklagte anwendbar. Bereits der Erblasser ist als Kommanditist mit seiner Haftungseinlage in das Handelsregister eingetragen worden. Zwar hat sich der Erblasser zunächst lediglich mittelbar über die Treuhänderin M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand an der Insolvenzschuldnerin beteiligt, er ist in der Folge jedoch auf eigenen Wunsch als direkter Kommanditist der Insolvenzschuldnerin eingetragen worden. Die M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand hat dem Erblasser mit Schreiben vom 09.05.2005 die Möglichkeit erläutert, die Beteiligung im Handelsregister eintragen zu lassen und so die Mitunternehmerschaft durch eine Handelsregistereintragung zu untermauern. Dem Erblasser wurde zudem die Vorlage für eine Registervollmacht übersandt und mitgeteilt, dass er, sofern er eine Eintragung wünsche, eine über den Tod hinaus wirkende notariell beglaubigte Registervollmacht gemäß der Vorlage erteilen müsste. Der Erblasser hat eine entsprechende Vollmacht am 12.05.2005 von einem Notar beglaubigen lassen (Anlage B 5) und wurde sodann wunschgemäß als Kommanditist eingetragen. Es kann hier dahinstehen, ob sich die Beklagte dies zurechnen lassen muss, da die Beklagte selbst ebenfalls als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin mit ihrer Haftungseinlage in das Handelsregister eingetragen worden ist und auch aus diesem Grund als Kommanditistin selbst nach den §§ 171 ff ZPO haftet. Da die Beklagte bereits 2009 als Kommanditistin in das Handelsregister mit der ursprünglichen Haftungssumme von 500.000,00 Euro eingetragen ist und die Haftungsreduzierung auch erst von ihr vorgenommen wurde, ist die Beklagte noch unter den alten Haftungsbedingungen in die Kommanditgesellschaft eingetreten und haftet somit für die Altverbindlichkeiten wie es zunächst der Erblasser tat. b) Es bestehen berechtigte Forderungen von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Der Kläger hat die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorgelegt. Aus der Tabelle ergibt sich die für den Ausfall festgestellte Forderung der K. I.-Bank GmbH über 13.439.875,16 Euro. Da die Feststellung dieser Forderung widerspruchslos erfolgte, sind der Beklagte Einwendungen gegen diese Forderung nunmehr gemäß § 201 Abs. 2 InsO, §§ 129 Abs. 1, 161 HGB abgeschnitten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16). c) Dem Erblasser sind seine ursprünglichen Einlagen in Höhe von 90.000,00 Euro im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt worden. Der Erblasser hat 2006 und 2007 jeweils 45.000,00 Euro von der Insolvenzschuldnerin erhalten. Die Zahlungen erfolgten auch unmittelbar von der Insolvenzschuldnerin und wurden lediglich durch die M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand angekündigt und vorgenommen (Anlage K 6, B 7 und B 8). Aus den als Anlage K 6 vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zweifellos die Auszahlungen an den Erblasser. Aus den Formularen ergibt sich deutlich, dass diese Zahlungen an den namentlich benannten Erblasser erfolgten. Zudem ergibt sich aus den Formularen die Anlegernummer des Erblassers (310047 ), welche sich bereits auf der Beitrittserklärung und auch auf weiteren Formularen wiederfindet. Der Angabe eines weiteren Überweisungszwecks bedurfte es insoweit nicht. Da der Erblasser zum Zeitpunkt der Auszahlungen bereits direkter Kommanditist der Insolvenzschuldnerin war, fungierte die M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand zudem überhaupt nicht mehr als Treuhänderin, sodass der Einwand der Beklagten, es habe sich um Zahlungen der Treuhänderin gehandelt, nicht durchgreifen kann. Der Einwand der Erblasser habe nicht erkennen können, dass es sich um Ausschüttungen für die MS F. oder andere Poolschiffe gehandelt habe, greift ebenfalls nicht durch. Aus den Anschreiben ergibt sich eindeutig die der MS F. zugeordnete Anlegernummer. Sollte der Erblasser weitere Beteiligungen auch an den übrigen Schiffen gezeichnet haben, hätte er sich bei Unklarheiten über die auszahlende Gesellschaft ohne weiteres durch seine Unterlagen Kenntnis verschaffen können. Dass die Zahlungen erfolgt sind, hat die Beklagte zudem selbst eingeräumt, da sie mit der Klageerwiderung mitgeteilt hat, erst 2015 von den erhaltenen Auszahlungen Kenntnis erlangt zu haben. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen waren die Kapitalkonten der Kommanditisten – so auch das Kapitalkonto des Erblassers – unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage gemindert, sodass es sich nicht um durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gehandelt hat. Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich um Liquidität der Beteiligung gehandelt hat, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/18). Der Kläger hat unter Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der relevanten Jahre substantiiert dargelegt, dass von Anfang an nie Gewinne gemacht worden sind und das Kapitalkonto des Erblassers bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt war. Aus den Bilanzen ergeben sich auch regelmäßig Jahresfehlbeträge. Auf die Frage, ob sich aus den Bilanzen auch Jahresüberschüsse erkennen lassen, kommt es insoweit nicht an. Auch sind die Gewinne und Verluste anderer Poolschiffe nicht von Relevanz, da es für die Beteiligung des Erblassers bzw. der Beklagten lediglich auf die Bilanzen der Schifffahrtsgesellschaft MS „ F.“ mbH & Co KG und auf deren Jahresergebnisse ankommt, da sich die Beklagte nur an dieser beteiligt hat. Anders als in dem von der Beklagten als Anlage B 14 vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 03.04.3018 (Az.: 8 U 968/17) hat die Beklagte sich im vorliegenden Fall gerade nicht an einem Flottenfonds mit mehreren Schiffen beteiligt, sondern lediglich an der Schifffahrtsgesellschaft MS „ F.“ mbH & Co, welche lediglich den Erwerb und Betrieb des Containerschiffs MS F. zum Gegenstand hatte. Soweit die Beklagte einwendet, der Erblasser habe nicht erkennen können, ob es sich um Rückzahlungen der Einlagen oder Gewinne gehandelt habe, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Nach dem Sinn und Zweck von § 172 Abs.4 HGB ist jede Rückzahlung an einen Kommanditisten als haftungsbegründend anzusehen, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme sinkt oder bereits zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht (BGH, Urteil vom 05.05.2008, Az.: II ZR 105/07). Zudem ist der Erblasser vor den Auszahlungen mit den Schreiben in Anlage B 7 und B 8 ausreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass seine Haftung nach den §§ 171, 172 HGB bis zur Höhe der Auszahlungen wieder aufleben könne. d) Es kann hier dahinstehen, ob die an den Erblasser getätigten Auszahlungen als Darlehen im Sinne des § 14 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages oder einfach als Ausschüttung erhalten hat, da jede dem Kommanditisten zuzurechnende Veränderung im Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft, durch welche der Kapitalanteil des Kommanditisten dessen Haftungssumme unterschreitet bzw. während derer der Kapitalanteil die Haftungssumme bereits unterschritten hat, haftungsauslösend im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB ist. Selbst wenn Auszahlungen an Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 Satz 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet werden und insoweit kein Anspruch auf Rückzahlung im Innenverhältnis besteht, können diese Zahlungen zu einer Außenhaftung gemäß § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2013 - II ZR 73/11 m.w.N.). Außenhaftungsansprüche bedürfen daher keiner Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Der Erblasser ist durch den Gesellschaftsvertrag dennoch hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Haftung in Höhe der getätigten Entnahmen wieder auflebe, wenn die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert worden ist, § 14 Nr. 9 Gesellschaftsvertrag. Dass in § 14 Nr. 9 Gesellschaftsvertrag darauf verwiesen wird, dass Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt würden, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt seien, betrifft demgegenüber das Innenverhältnis und hat keinen Einfluss auf die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. e) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Gutglaubensschutz gemäß § 172 Abs. 5 HGB berufen. Voraussetzung für § 172 Abs. 5 HGB ist, dass eine unrichtige Bilanz vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2009, Az.: II ZR 88/08 m.w.N.). Die Ausschüttungen erfolgten unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft und beruhten somit gerade nicht auf in Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen. Es ist aus diesem Grund auch unerheblich, ob der Erblasser den von der Insolvenzschuldnerin übersandten Schreiben entnommen hat, dass die Ausschüttungen auf einem positiven Betriebsergebnis erfolgt sind. f) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 160 HGB analog ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Herabsetzung ihrer Haftungssumme berufen. Nach § 174 HGB ist eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich geltend zu lassen. So liegt der Fall hier. Es steht nach Vorlage der Anlage K 7 unstreitig fest, dass die Forderung der K. I. GmbH in Höhe von 13.176.047,48 Euro bereits vor der Haftsummenreduzierung der Beklagten begründet war. Aus diesem Grund kann sich auch die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Altgläubigerin nicht auf eine Haftsummenreduzierung berufen. Auch wenn die Reduzierung der Haftsumme wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten wirkt, sodass in Betracht kommt, dass er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 160 HGB analog lediglich noch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einlagenreduzierung einzustehen hat, würde diese Frist jedoch erst mit Eintragung der Haftungsreduzierung im Handelsregister beginnen. Die Haftungsreduzierung ist am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 29.03.2018 – und somit vor Ablauf der fünfjährigen Frist – hat der Kläger Klage erhoben. g) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Argument, der Erblasser sei mit den Ausschüttungsankündigungen nicht darüber belehrt worden, dass die Beträge nur unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung gezahlt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil der Erblasser mit den Ankündigungsschreiben (Anlage B 7 und B 8) darüber informiert worden ist, dass durch die Ausschüttung seine Haftung nach §§ 171, 172 HGB wieder aufleben kann. Auch § 14 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages verweist darauf, dass Ausschüttungen die Haftung von Kommanditisten wieder aufleben lassen kann. Auf eine Kenntnis der Beklagten von den erfolgten Ausschüttungen kommt es zudem auch nicht an, da die Beklagte, die sich für das Erbe entschieden hat – offenbar ohne sich auch über die Kommanditbeteiligung ausreichend zu informieren – die Kommanditbeteiligung des Erblassers in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Form übernommen hat und in dessen Rechtsposition eingetreten ist, vgl. § 1922 BGB. h) Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB. Etwaige Verfehlungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Gesellschaftern im Innenverhältnis müssen sich die Gesellschaftsgläubiger im Außenverhältnis nicht entgegenhalten lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2018, Az.: 6 U 163/18). i) Die Forderung ist auch nicht verjährt. Die vorliegend geltend gemachten Außenhaftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB verjähren ab Feststellung zur Tabelle gemäß §§ 197 Abs. 1 Nr. 5, 201 S.1 BGB in 30 Jahren. Die Feststellung und Eintragung zur Tabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Eine Verjährung ist somit noch nicht eingetreten. Auf Kenntnis der Rückzahlungsansprüche kommt es somit nicht an. 3. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen gemäß § 280, 286, 288 BGB zu. Die Beklagte befand sich nach der Fristsetzung durch den Kläger mit Schreiben vom 09.10.2017 in Verzug. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war angemessen und zweckmäßig. Der Kläger durfte, nachdem die Beklagte rechtliche Einwendungen erhoben und trotz der erbetenen Übersendung weiterer Unterlagen keine Zahlung vorgenommen hatte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Anspruchs beauftragen. Ein Insolvenzverwalter kann Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Anwalt übertragen, selbst wenn er selbst Volljurist ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az.: IX ZB 48/04). Diese Konstellation ist hier gegeben. Vorliegend waren gesellschaftsrechtliche Fragestellungen zu klären, für deren Lösung vertiefte Kenntnisse des Gesellschaftsrechts erforderlich waren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin Schifffahrtsgesellschaft MS „ F.“ mbh & Co. KG Ansprüche der Gläubiger der Kommanditgesellschaft gegenüber der Beklagten, der Sonderrechtsnachfolgerin nach dem Tod von E. B. (im Folgenden: Erblasser), gemäß § 171 HGB geltend. Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin Schifffahrtsgesellschaft ... war der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS „ F.“. Die MS F. bildete mit anderen Schwesterschiffen, der MS E. und der MS R., seit 2005 einen Einnahmepool. Eine der Gründungskommanditistinnen der Insolvenzschuldnerin war die M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand GmbH gemäß § 3 Nr. 2 e) des Gesellschaftsvertrages. Mit Beitrittserklärung vom 03.05.2005 (Anlage B 2) beteiligte sich der Erblasser E. B. (im Folgenden: Erblasser) zunächst als Treugeber über die M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand GmbH an der Insolvenzschuldnerin. Er beteiligte sich mit einer ursprünglichen Einlageverpflichtung und geleisteten Haftsumme in Höhe von 500.000 Euro und ließ sich durch die M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand GmbH, welche er am 12.05.2005 entsprechend bevollmächtigte (Anlage K 5), auch selbst als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin im Handelsregister eintragen (Anlage B 5). In den Jahren 2006 und 2007 wurden Ausschüttungen in Höhe von jeweils 9 % des seinerzeit bestehenden Kommanditanteils an die Kommanditisten vorgenommen. Der Erblasser erhielt insgesamt 90.000,00 Euro, 45.000,00 Euro für das Jahr 2006 und ebenfalls 45.000,00 Euro für das Jahr 2007 und somit zweimal 9 % der Summe seiner ursprünglichen Einlage (Anlagenkonvolut K 6). Nach dem Tod des Erblassers wurde Frau U. U. S. im Rahmen der Zwischeneintragung als Sonderrechtsnachfolgerin und sodann R. B. als Sonderrechtsnachfolger des E. B. und als Gesamtrechtsnachfolger der Frau S. im Handelsregister eingetragen. Nach dem Tod von R. B. wurde die Beklagte 2009 nach Zwischeneintragung von M. B. und T. B. als Sonderrechtsnachfolgerin des R. B. und der zwischeneingetragene Personen als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Es wird auf die Testamente von E. und R. B. in Anlage K 3 und K 4 Bezug genommen. Die Beklagte übernahm die Beteiligung zu 100 % und ließ sich im Jahr 2009 als Kommanditistin mit einer Haftungssumme von 500.000,00 Euro in das Handelsregister eingetragen. Am 16.07.2013 wurde eine Herabsetzung der Haftsumme der Beklagten auf 90.000 Euro in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 11.11.2016 (Az.: 8 IN 215/16 ) eröffnete das Amtsgericht R. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft ... (Anlage K 1). Der Kläger ist deren Insolvenzverwalter. Die Insolvenztabelle nach § 175 InsO (Anlage K 7) wies am 19.02.2018 angemeldete Forderungen von vier Gläubigern (K. I.-Bank GmbH, C. und P. GmbH, H. H. S. I. GmbH & Co. KG und L. T. S. Ltd.) über eine Gesamtsumme von 14.556.078,71 Euro aus. Die Forderung der K. I.-Bank über 13.439.875,16 Euro stellte der Kläger für den Ausfall fest. Die Forderungen der C. und P. GmbH über 239,80 Euro und der L. T. S. Ltd. über 490,75 Euro wurde ebenfalls festgestellt. Die Forderung der H. H1 S. I. GmbH & Co. KG wurde bestritten. Mit Schreiben vom 09.10.2017 (Anlage K 9) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.10.2017 zur Zahlung von 90.000,00 Euro auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2017 zeigte der ursprüngliche Rechtsanwalt der Beklagten seine Vertretung an und bat um Zusendung von Auszahlungsnachweisen, welche der Kläger mit E-Mail vom 30.10.2017 übermittelte (Anlage K 10). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2017 zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die anwaltliche Vertretung an, trugen rechtliche Einwände vor und baten um Zusendung weiterer Unterlagen. Der Kläger übersandte daraufhin mit E-Mail vom 23.11.2017 weitere Unterlagen (Anlage K 11). Die Beklagte leistete keine Zahlung, der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2017 forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte die Beklagte letztmalig zur Zahlung auf (Anlage K 12). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2018 teilten die Beklagtenvertreter mit, den Zahlungsanspruch für unsubstantiiert und unbegründet zu halten. Der Kläger machte im Schreiben vom 23.01.2018 weitere rechtliche Ausführungen. Die Beklagte nahm keine Zahlungen vor. Mit Schreiben vom 22.03.2018 wies der Beklagtenvertreter die Ansprüche zurück. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe fortlaufend nur Verluste erwirtschaftet (Anlagenkonvolut K 5). Die freie Masse genüge nicht, um die Verbindlichkeiten zu befriedigen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er lediglich über freie Masse in Höhe von 5.082,49 Euro verfügt (Anlage K 8). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin aus § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 172 Abs. 4 HGB, nachdem ihrem Rechtsvorgänger die Einlage in Höhe von 90.000 Euro im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt worden sei. Die Einlage gelte gegenüber den Gläubigern in dieser Höhe als nicht erbracht. Die Ausschüttungen würden eine Rückgewähr der Einlage darstellen, da zu den Zeitpunkten der Rückzahlungen das Kapitalkonto der Beklagten bereits unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert gewesen sei. Die Kapitalkonten der Kommanditisten seien bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung sei es nie gekommen. Insgesamt seien an Kommanditisten Ausschüttungen in Höhe von 1.663.600,00 Euro vorgenommen worden. Die Beklagte hafte auch in Höhe der ursprünglich eingetragenen Haftsumme, da diese Haftung der fünfjährigen Nachhaftungsfrist analog § 160 HGB ab Eintragung der Haftsummenreduzierung im Handelsregister unterliege. Mangels Vorliegens einer unrichtigen Bilanz, könne § 172 Abs. 5 HGB keine Anwendung finden. Eine Verjährung komme nicht in Betracht. Mit der Klage macht der Kläger auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 Euro geltend. Er legt hierfür einen Gegenstandswert von 90.000,00 Euro zugrunde und bringt eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer in Ansatz. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.217,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, an die Kommanditisten geleistete Auszahlungen seien in voller Höhe als unverzinsliche Darlehen gewährt worden. Aus § 14 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen an Kommanditisten lediglich als zinslose Darlehen gewährt werden dürften (Anlage B 9). Hierauf habe die Treuhänderin nicht hingewiesen. Für den Erblasser sei nicht erkennbar gewesen, ob die Auszahlungen auf die MS F. oder die mit ihr in einem Einnahmepool zusammengefassten Schwesterschiffe entfallen seien. Aus den Gewinn- und Verlustmitteilungen in Anlage K 6 lasse sich entnehmen, dass zum Teil Ausschüttungen geleistet worden seien, die von entsprechenden Einnahmenüberschüssen gedeckt gewesen seien. Der Erblasser habe aufgrund der positiven Geschäftsberichte aus dem Jahr 2006 nur davon ausgehen können, dass seine Anlage gut laufe und es sich bei den Auszahlungen nur um Gewinne handeln könne. Die Beklagte bestreitet, dass eine Ausschüttung aus der Liquidität der Beteiligung gekommen sei und einer Nachhaftung nach § 172 Abs. IV HGB unterliege. Zudem bestreitet sie, dass die Auszahlungen an den Erblasser von dessen Kapitalkonto gestammt hätten und die Insolvenzschuldnerin die Auszahlungen an den Erblasser getätigt hat bzw. dieser Entnahmen verlangt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Es handele sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen im Sinne des § 80 InsO. Bei den an den Erblasser geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen der Treuhänderin und nicht um Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gehandelt. Der Erblasser habe sich zu keinem Zeitpunkt als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin, sondern lediglich als Treugeber der M.. W. & Co Schifffahrtstreuhand beteiligt. Er sei zwar als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen worden, ein förmlicher Beitritt zum Gesellschaftsvertrag oder eine Aufklärung über die negativen Folgen der Eintragung, etwa des Haftungsrisikos sei aber durch die Treuhänderin nicht erfolgt. Der Erblasser sei sich der Tragweite der Eintragung in das Handelsregister nicht bewusst gewesen. Die Herabsetzung der Haftungssumme 2012 habe zur Folge, dass sich diese auch auf die Außenhaftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB erstreckt und sich bilanziell auf die Haftungssumme der Insolvenzschuldnerin ausgewirkt habe. In den vorgelegten Bilanzen seien auch die Ergebnisse der anderen Poolschiffe eingeflossen. Der Kläger habe bisher kein tatsächliches Betriebsergebnis der MS F. vorgelegt. Sie könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen, da die Ausschüttungsankündigungen keine Belehrung dahingehend enthalten hätten, dass diese nur unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung gezahlt würden. Zudem habe sie selbst erst sechs Jahre nach Übertragung der Beteiligung von den Zahlungen an den Erblasser Kenntnis erlangt. Die als Anlage K 6 eingereichten Kontoauszüge würden keinen tauglichen Beweis für die Auszahlung an den Erblasser darstellen, da dort lediglich Sammelbestellungen aufgeführt worden seien. Der Erblasser habe nicht erkennen können, ob es sich bei den Auszahlungen um Rückzahlungen seiner Einlage oder um Auszahlungen von Gewinnen gehandelt habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.