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Urteil

332 O 335/18

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0614.332O335.18.00
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Leitsätze
1. Dem Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH & Co. KG kann gegen einem Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen zustehen.(Rn.30) 2. Macht der Kommanditist geltend, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt, so ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Der Kommanditist muss konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Forderungen bereits aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.(Rn.36) 3. Der Kommanditist ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nicht vorliegen.(Rn.37)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 43.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH & Co. KG kann gegen einem Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen zustehen.(Rn.30) 2. Macht der Kommanditist geltend, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt, so ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Der Kommanditist muss konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Forderungen bereits aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.(Rn.36) 3. Der Kommanditist ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nicht vorliegen.(Rn.37) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 43.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin für deren Gläubiger prozessführungsbefugt. Gemäß § 171 Abs. 2 HGB wird, sofern über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht gemäß § 171 Abs. 1 während der Dauer des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. So ist es hier. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist am 11.11.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und macht Ansprüche der Gläubiger nach § 171 Abs. 1 HGB geltend. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen in Höhe von 43.000,00 Euro gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB gegen den Beklagten. Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt ist. Dies gilt gemäß Satz 2 auch, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die Vorschriften der §§ 171 ff HGB sind vorliegend auf den Beklagten anwendbar. Der Beklagte ist als Kommanditist mit seiner Haftungseinlage von ursprünglich 100.000,00 Euro in das Handelsregister eingetragen worden. Auch ist er nach Übernahme der Beteiligung in Höhe von 500.000 Euro von M. C. am 28.05.2014 selbst als Kommanditist mit einer weiteren Einlage in Höhe von 55.700,00 Euro in das Handelsregister eingetragen worden. § 171 HGB und 172 HGB betreffen gerade die Haftung von Kommanditisten. aa) Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin. bb) Es bestehen berechtigte Forderungen von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Der Kläger hat die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorgelegt. Aus der Tabelle ergibt sich die für den Ausfall festgestellte Forderung der K. I.- B. GmbH über 13.439.875,16 Euro. Da die Feststellung dieser Forderung widerspruchslos erfolgte, sind dem Beklagten Einwendungen gegen diese Forderung nunmehr gemäß § 201 Abs. 2 InsO, §§ 129 Abs. 1, 161 HGB abgeschnitten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16). Die Forderungen können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Die Einwendungen des Beklagten, stellen kein ausreichend substantiiertes Bestreiten dar. Macht der Beklagte geltend, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt, ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16, Urteil vom 11.12.1989, Az.: II ZR 78/89). Soweit den Kläger hier eine sekundäre Darlegungslast trägt, ist er dieser ausreichend nachgekommen. Er hat vorgetragen, dass an die Kommanditisten insgesamt 1.633.600,00 Euro ausgeschüttet worden sind. Vor dem Hintergrund der zur Insolvenztabelle festgestellten Gesamtforderung der K. I.- B. in Höhe von 13.439.875,16 Euro abzüglich des Schiffskaufpreises in Höhe von 8.639.796,00 Euro und der freien Masse in Höhe von lediglich 5.082,49 Euro ergibt sich zweifellos, dass die Gläubigerforderung von ca. 4.800.000,00 Euro auch bei Inanspruchnahme aller Kommanditisten nicht beglichen werden kann. Der Beklagte trägt demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Forderungen bereits aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. cc) Dem Beklagten ist seine ursprüngliche Einlage von 100.000,00 Euro in Höhe von 18.000,00 Euro im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt worden. Der Beklagte hat 2006 und 2007 jeweils 9.000,00 Euro von der Insolvenzschuldnerin erhalten. M. C. ist ihre ursprüngliche Einlage von 500.000,00 Euro in Höhe von 90.000,00 Euro im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt worden. Sie hat 2006 und 2007 jeweils 45.000,00 Euro von der Insolvenzschuldnerin erhalten. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen waren die Kapitalkonten der Kommanditisten – so auch das Kapitalkonto des Beklagten und M. C. – unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage gemindert, sodass es sich nicht um durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gehandelt hat. Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/18). Der Kläger hat unter Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der relevanten Jahre substantiiert dargelegt, dass von Anfang an nie Gewinne gemacht worden sind und die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt waren. Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Nach dem Sinn und Zweck von § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an einen Kommanditisten als haftungsbegründend anzusehen, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme sinkt oder bereits zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht (BGH, Urteil vom 05.05.2008, Az.: II ZR 105/07). dd) Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Gutglaubensschutz gemäß § 172 Abs. 5 HGB berufen. Voraussetzung für § 172 Abs. 5 HGB ist, dass eine unrichtige Bilanz vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2009, Az.: II ZR 88/08 m.w.N.). Die Ausschüttungen erfolgten unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft und beruhten somit gerade nicht auf in Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen. ee) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 160 HGB analog ausgeschlossen. Der Beklagte kann sich nicht auf eine Herabsetzung der Haftungssumme berufen. Nach § 174 HGB ist eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich geltend zu lassen. So liegt der Fall hier. Es steht unstreitig fest, dass die Forderung der K. I. GmbH in Höhe von 13.176.047,48 Euro bereits 2004 und somit vor der Haftsummenreduzierung des Beklagten begründet war. Auch wenn die Reduzierung der Haftsumme wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten wirkt, sodass in Betracht kommt, dass er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 160 HGB analog lediglich noch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einlagenreduzierung einzustehen hat, würde diese Frist jedoch erst mit Eintragung der Haftungsreduzierung im Handelsregister beginnen. Die Haftungsreduzierung ist am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Die somit am 16.07.2018 ablaufende Frist ist durch die Einwendungs- und Verjährungsverzichtserklärung vom 03.07.2018 (Anlage K 10) bis zum 31.12.2018 gehemmt worden. Der Beklagte hat mit E-Mail vom 03.07.2018 auch einen Einwendungsverzicht erklärt. Die Erklärung des Beklagtenvertreters vom 03.07.2018 (Anlage K 10) in der es wörtlich heißt: „[...] erklären [wir] namens und in Vollmacht unseres Mandanten ausdrücklich, auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche des Insolvenzverwalters, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt sind, zunächst bis zum 31.12.2018 zu verzichten“, ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Kenntnis der maßgeblichen Umstände dahingehend auszulegen, dass hier nicht nur auf die Einrede der Verjährung, sondern auch auf Einwendungen, wie die nach § 160 HGB, verzichtet werden sollte. In § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB wird auf entsprechend anwendbare Verjährungshemmungsvorschriften verwiesen, sodass auch die Frist des § 160 HGB grundsätzlich wie die Verjährungsfrist gehemmt werden kann. Die Erklärung des Beklagtenvertreters umfasste im Hinblick auf den Sachverhalt und die kurz vor dem Ende stehende Fünf-Jahres-Frist des § 160 HGB auch die Hemmung der Enthaftungsfrist. Die Verjährung der Ansprüche drohte gemäß § 197 BGB aufgrund der Feststellung zur Insolvenztabelle erst nach 30 Jahren. Da zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe somit keine Verjährung der Ansprüche, sondern lediglich ein Ablauf der Frist aus § 160 HGB konkret drohte und der Kläger für den Fall, dass keine Erklärung abgegeben wird eine Klageerhebung angekündigt hatte, kann die Erklärung des Beklagtenvertreters nur dahingehend ausgelegt werden, dass sie insbesondere auch die ablaufende Frist erfassen sollte. Am 19.12.2018 – und somit vor Ablauf der gehemmten Frist – hat der Kläger Klage erhoben. Auf eine frühere positive Kenntnis der Gläubiger kann es für den Beginn der Frist aus § 160 HGB analog nicht ankommen. Die Regelung des § 160 HGB bezieht sich auf die Offene Handelsgesellschaft. Eine Übertragung auf die Kommanditgesellschaft ist abzulehnen. Anders als bei der Offenen Handelsgesellschaft ist die Haftung der Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft auf ihre Einlage beschränkt. Da die Haftungsbegrenzung gerade den Unterschied zu der Offenen Handelsgesellschaft darstellt, kann die Regelung des § 160 HGB, welche sich originär auf einen unbegrenzt haftenden Gesellschafter bezieht, nicht ohne weiteres auf die Kommanditgesellschaft übertragen werden. Die Eintragung der Haftungsreduzierung ist für die Kommanditgesellschaft in § 174 HGB klar geregelt und aus Gründen des Gläubigerschutzes, anders als bei der Offenen Handelsgesellschaft, konstitutiv. Dies ist auch darin begründet, dass die Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft anders als Kommanditisten grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich ein Kommanditist hier neben seiner Haftungsbeschränkung auch noch auf die Haftungserleichterung des § 160 HGB, welche für die Offene Handelsgesellschaft entwickelt worden ist, berufen können sollte. Die Haftungsherabsetzung ist gemäß § 174 HGB bei einer Kommanditgesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister überhaupt nicht existent und den Gläubigern gegenüber unwirksam. Eine planwidrige Regelungslücke liegt aufgrund der klaren Regelung in § 174 HGB nicht vor. Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, ob das HGB beispielsweise in den §§ 176 Abs. 2 und 172 Abs. 2 auf die Kenntnis des Gläubigers abstellt. § 174 HGB knüpft demgegenüber nämlich gerade nicht an eine Kenntnis an. Somit spricht auch die Gesetzessystematik dafür, eine Kenntnis vor Eintragung nicht genügen zu lassen. ff) Die Forderung ist zudem auch nicht verjährt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche verjähren gemäß § 197 BGB erst nach 30 Jahren. Die Verjährung von Ansprüchen wird im Gesetz abschließend geregelt. b) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen gemäß § 280, 286, 288 BGB zu. Der Beklagte befand sich nach der Fristsetzung durch den Kläger mit Schreiben vom 09.10.2017 in Verzug. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war angemessen und zweckmäßig. Der Kläger durfte, nachdem der Beklagte eine Zahlung mit dem anwaltlichen Hinweis auf mangelnde Substantiierung zurückgewiesen hat, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Anspruchs beauftragen. Ein Insolvenzverwalter kann Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Anwalt übertragen, selbst wenn er selbst Volljurist ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az.: IX ZB 48/04). Diese Konstellation ist hier gegeben. Vorliegend waren gesellschaftsrechtliche Fragestellungen zu klären, für deren Lösung vertiefte Kenntnisse des Gesellschaftsrechts erforderlich waren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin S. MS „F.“ mbH & Co. KG Ansprüche der Gläubiger der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Kläger, einem Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin, gemäß § 171 HGB geltend. Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin S. MS „F.“ mbH & Co. KG war der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS „F.“. Bereits Jahr 2004 wurde die später zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Gläubigerin K. I.- B. begründet. Der Beklagte ist mit zwei Beteiligungen an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Er beteiligte sich zum einen als Kommanditist mit einer ursprünglichen Einlageverpflichtung und im Handelsregister eingetragenen und geleisteten Haftsumme in Höhe von 100.000 Euro (Anlage K 2) an der Insolvenzschuldnerin und wurde im Handelsregister am 06.05.2005 entsprechend eingetragen. Zum anderen übernahm der Beklagte im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25.02.2014 (Anlage K 3) von der ursprünglich mittelbaren Kommanditistin M. C. eine weitere Einlageverpflichtung. Er wurde am 28.05.2014 als Kommanditist mit einer weiteren Einlage in Höhe von 55.700,00 Euro in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 2). In den Jahren 2006 und 2007 wurden Ausschüttungen in Höhe von jeweils 9 % des seinerzeit bestehenden Kommanditanteils an die Kommanditisten vorgenommen. Der Beklagte erhielt insgesamt 18.000 Euro an Ausschüttungen, 9.000,00 Euro für das Jahr 2006 und ebenfalls 9.000,00 Euro für das Jahr 2007 und somit zweimal 9 % der Summe seiner ursprünglichen Einlage. Die Rechtsvorgängerin erhielt insgesamt 90.000 Euro an Ausschüttungen, 45.000,00 Euro für das Jahr 2006 und ebenfalls 45.000,00 Euro für das Jahr 2007 und somit zweimal 9 % der Summe ihrer ursprünglichen Einlage (Anlagenkonvolut K 5). Ende 2012 beschlossen die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin aufgrund längerfristiger finanzieller Schwierigkeiten ein Fortführungskonzept unter Beteiligung bzw. Abstimmung mit den finanzierenden Banken (Anlage B 1). Das Konzept sah vor, die Haftsumme der Gesellschafter herabzusetzen. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erfolgte im Dezember 2012 (Anlage B 2). Die Herabsetzung der Haftsumme des Beklagten auf 14.700,00 Euro wurde am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 11). Die Herabsetzung der Haftsumme der die mittelbare Beteiligung von M. C. haltenden Treuhänderin ist ebenfalls am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Beschluss vom 11.11.2016 (Az.: 8 IN 215/16) eröffnete das Amtsgericht Reinbek das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. MS „F.“ mbH & Co. KG (Anlage K 1). Der Kläger ist deren Insolvenzverwalter. Die Insolvenztabelle nach § 175 InsO (Anlage K 6) wies am 19.02.2018 angemeldete Forderungen von vier Gläubigern (K. I.- B. GmbH, C. und P. GmbH, H. H1 S. I. GmbH & Co. KG und L. T. S. Ltd.) über eine Gesamtsumme von 14.556.078,71 Euro aus. Die Forderung der K. I.- B. über 13.439.875,16 Euro stellte der Kläger für den Ausfall fest. Die Forderungen der C. und P. GmbH über 239,80 Euro und der L. T. S. Ltd. über 490,75 Euro wurde ebenfalls festgestellt. Die Forderung der H. H1 S. I. GmbH & Co. KG wurde bestritten. Das Containerschiff konnte zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.150.0000 USD (= 8.639.796,00 Euro) verkauft werden. Auf Anregung der Insolvenzschuldnerin zahlte der Beklagte bereits 65.000,00 Euro freiwillig an den Kläger zurück. Mit Schreiben vom 09.10.2017 (Anlage K 8) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.10.2017 zur Zahlung von 43.000 Euro auf. Der Beklagte leistete keine weitere Zahlung. Der Kläger bevollmächtigte seinen Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2017 forderte der Kläger den Beklagten erneut unter Fristsetzung bis zum 21.12.2017 zur Zahlung von 43.000 Euro nebst Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 Euro auf (Anlage K 9). Der Beklagte leistete auch hierauf keine weitere Zahlung. Mit E-Mail vom 03.07.2018 (Anlage K 10) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich aller Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt seien, bis zum 31.12.2018 zu verzichten. Der Beklagte wies die Forderung in der Folge zurück. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe fortlaufend nur Verluste erwirtschaftet (Anlagenkonvolut K 4). Die freie Masse genüge nicht, um die Verbindlichkeiten zu befriedigen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er lediglich über freie Masse in Höhe von 5.082,49 Euro verfügt (Anlage K 7). Insgesamt seien an Kommanditisten Ausschüttungen in Höhe von 1.663.600,00 Euro vorgenommen worden. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin aus § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 172 Abs. 4 HGB, nachdem ihm und seiner Rechtsvorgängerin die Einlage in Höhe von 108.000 Euro im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt worden sei und er bisher nur 65.000,00 Euro zurückgezahlt habe. Die Einlage gelte gegenüber den Gläubigern in Höhe der Differenz als nicht erbracht. Die Ausschüttungen würden eine Rückgewähr der Einlage darstellen, da zu den Zeitpunkten der Rückzahlungen das Kapitalkonto bereits unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert gewesen sei. Die Kapitalkonten der Kommanditisten seien bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung sei es nie gekommen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sei erforderlich, da die freie Masse selbst unter Hinzurechnung sämtlicher Haftungsansprüche unter Einbeziehung sämtlicher Haftungsansprüche unter Einbeziehung des Verkaufserlöses nicht ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen. Sollte man überhaupt von einer auf § 160 HGB analog begründeten Nachhaftungsfrist von fünf Jahren ausgehen wollen, beginne diese jedenfalls frühestens mit der Eintragung der Begrenzung der Haftsumme des Beklagten in das Handelsregister. Der Eintragung komme konstitutive Wirkung zu. Mangels Vorliegens einer unrichtigen Bilanz, könne § 172 Abs. 5 HGB keine Anwendung finden. Mit der Klage macht der Kläger auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 Euro geltend. Er legt hierfür einen Gegenstandswert von 43.000,00 Euro zugrunde und bringt eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer in Ansatz. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Sie wären jedoch auch bereits verjährt. Die eingeklagte Haftsumme werde zur Befriedigung der zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen nicht benötigt. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass die geltend gemachte Forderung notwendig sei um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Der Kläger habe sich allein auf die Eröffnungsbilanz vom 05.01.2017 berufen, ohne klarzustellen, inwieweit bereits Zahlungen durch andere Kommanditisten erfolgt sind. Sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 171 Abs. 1 HGB seien wegen Ablaufs der fünfjährigen Nachhaftungsfrist gemäß § 160 HGB ausgeschlossen. Der Beklagte sei lediglich mit einer Haftsumme in Höhe von 55.700 Euro in das Handelsregister eingetragen gewesen. Nach seiner Zahlung in Höhe von 65.000 Euro habe er bereits einen die Haftsumme übersteigenden Betrag geleistet. Die finanzierende Bank und Hauptgläubigerin habe spätestens Ende 2012 Kenntnis von der Kapitalherabsetzung gehabt. Wenn der Gläubiger positive Kenntnis habe, beginne die Frist unabhängig von der Eintragung zu laufen. Die Nachhaftungsfrist sei somit bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und der Enthaftung gemäß § 160 Abs. 1 HGB. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.