OffeneUrteileSuche
Beschluss

332 T 12/20

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0702.332T12.20.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ordnet ein WEG-Richter das persönliche Erscheinen des Verwalters im Anfechtungsprozess an, obwohl der Verwalter trotz Zustellung der Beiladung dem Prozess nicht beigetreten ist und begründet dies damit, dass er die Beklagten "entlasten" wolle, so ist dies keine Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht.(Rn.6) 2. Im Ablehnungsverfahren geht es nicht um die Richtigkeit der richterlichen Maßnahmen. Nur wenn eine richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und wegen grober Rechtswidrigkeit als Willkür erscheint, kann dies objektiv die Besorgnis der Befangenheit begründen.(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.01.2020, Az. 22a C 210/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ordnet ein WEG-Richter das persönliche Erscheinen des Verwalters im Anfechtungsprozess an, obwohl der Verwalter trotz Zustellung der Beiladung dem Prozess nicht beigetreten ist und begründet dies damit, dass er die Beklagten "entlasten" wolle, so ist dies keine Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht.(Rn.6) 2. Im Ablehnungsverfahren geht es nicht um die Richtigkeit der richterlichen Maßnahmen. Nur wenn eine richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und wegen grober Rechtswidrigkeit als Willkür erscheint, kann dies objektiv die Besorgnis der Befangenheit begründen.(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.01.2020, Az. 22a C 210/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Kläger begehren im Wege des Beschlussanfechtungsverfahrens die Erklärung der Ungültigkeit mehrerer in der Eigentümerversammlung vom 24.05.2018 gefasster Beschlüsse. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2019 hat das Gericht das persönliche Erscheinen der Verwalterin der streitgegenständlichen WEG angeordnet (Bl. 288-289 d. A.). Die Beklagten haben den Richter am Amtsgericht mit Ablehnungsgesuch vom 13.05.2019 daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 292 ff. d. A.). Zur Begründung haben die Beklagten ausgeführt, dass es unzulässig sei, das persönliche Erscheinen der Verwalterin der WEG anzuordnen, da diese weder beigetreten noch Partei des Prozesses sei. Dies sei ein eklatanter Verstoß gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, welcher die Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Überdies gehe aus der anschließenden dienstlichen Äußerung (Bl. 297 ff. d. A.) hervor, dass der abgelehnte Richter die Beklagte durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens bevorteilen habe wollen, was ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründe. Mit Ablehnungsgesuch vom 13.06.2019 haben die Kläger den abgelehnten Richter ebenfalls wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zu Begründung haben die Kläger gleichfalls auf die dienstlichen Äußerung (Bl. 297 ff. d. A.) Bezug genommen, aus welcher hervorgehe, dass der abgelehnte Richter die Beklagte habe entlasten wollen, indem er das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Dies verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Gerichts und den Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess. Mit Beschluss vom 10.01.2020 hat das Amtsgericht Hamburg die Ablehnungsgesuche der Beklagten vom 10.05.2019 und der Kläger vom 13.06.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 haben die Beklagten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss vom 06.03.2020 gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten betreffend den Richter am Amtsgericht S. zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der abgelehnten Richter ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht befangen. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 21. 12. 2006 – IX ZB 60/06). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der WEG-Verwalterin ist nicht in der Lage, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Das Amtsgericht ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass es in der Sache – ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens der WEG-Verwalterin zulässig war – keiner Entscheidung bedurfte. Hierauf kommt es vorliegend nicht an. Die Art und Weise der Verfahrensführung des Richters kann – als dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zugeordnet – grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich gerade kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle; das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.6.2012 – 1 W 18/12). Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise bzw. Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie willkürlich erscheint (OLG Brandenburg Beschluss vom 26.06.2012 – 1 W 18/12). Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (OLG Jena, Beschluss vom 23.05.2014 – 1 WF 187/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2011 – 13 W 21/11). Hierfür muss sich regelrecht aufdrängen, dass an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür tritt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.1.2018 – 7 W 4/18; KG, Beschluss vom 12.04.2004 – 15 W 2/04). Diese Voraussetzungen liegen gerade nicht vor. Mag die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters, die Verwalterin einer WEG gemäß § 141 ZPO persönlichen anzuhören, ohne dass diese beigetreten oder Partei des Rechtsstreits ist, streitig oder gar unzutreffend sein, so geschah diese Prozesshandlung jedenfalls nicht grob rechtswidrig dergestalt, dass sie als willkürlich erscheint. Vielmehr begründete der abgelehnte Richter seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die WEG-Verwalterin gesetzliche Vertreterin der Beklagten und folglich gerade nicht „Dritte“ sei, weshalb eine Anhörung nach § 141 ZPO zulässig sei und ein Verstoß gegen die zivilprozessuale Dispositionsmaxime ausscheide. Ausgehend von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Wechselspiel mit dem im Beschlussanfechtungsprozess vorherrschenden Informationsgefälle, ist die Anwendung von § 141 ZPO zur Sachverhaltsaufklärung unter teleologischen Aspekten mehr als nachvollziehbar. Die vom Amtsgericht aufgegriffene Entscheidung des BGH beschäftigt sich zwar mit einer analogen Anwendung von § 142 ZPO und kann deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden. Gleichwohl verdeutlichen die Zweckmäßigkeitserwägungen, mit welchen der BGH die Analogie begründet, dass sich der abgelehnte Richter vorliegend der Vorschrift des § 141 ZPO zur Sachverhaltsaufklärung jedenfalls nicht willkürlich bedient hat. Jenseits dessen bleibt eine Überprüfung dieser Anordnung den Rechtsmittelgerichten vorbehalten. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters zur Befangenheitsrüge der Beklagten ist in keiner Weise geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen. Aus der Formulierung, dass die Beklagte durch das persönliche Erscheinen der Verwalterin „entlastet“ werde, lässt sich gerade nicht schlussfolgern, dass der abgelehnte Richter die Beklagte unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht habe bevorteilen wollen. Der Wortlaut der dienstlichen Äußerung ist aus Sicht einer verständigen Partei lediglich dahingehend zu interpretieren, dass es durch die in Rede stehende Anordnung – unabhängig von einer persönlichen Intention des abgelehnten Richters – zu einer Belastung der Verwalterin und einer Entlastung der Beklagten komme würde. Der objektive Sinngehalt beschränkt sich demnach auf die vorherrschende Darlegungs- und Beweislastverteilung und deren Auswirkung auf das vorliegende Verfahren. Ungeachtet der Frage, ob der abgelehnte Richter womöglich verkennt, dass es für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit keiner subjektiven Beschwer im Sinne einer Befugnis bedarf, gibt auch diese Interpretation keinen Anlass, an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters Zweifel aufkommen zu lassen, da dieser lediglich die Möglichkeit seiner Ablehnung nach §§ 42 ff. ZPO in Abrede stellt. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.