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Beschluss

332 T 50/23

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0927.332T50.23.00
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Leitsätze
Die bestehende konkrete Suizidgefahr als unmittelbare Folge einer Vollstreckungsräumung aufgrund Zuschlagsbeschlusses nach erfolgreicher "Abmeierungsklage" wiegt bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung schwerer als das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung seines Titels. Dies gilt auch wenn laut Gutachten der konkreten Suizidgefahr bereits allein durch Ersatzwohnraum begegnet werden kann.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.08.2023, Az. 542a M 27/22, aufgehoben. 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.09.2021, Az. 541 K 7/16, in Gestalt der Räumung der Wohnung R. Barg... in... H. wird bis einschließlich 31.03.2024 einstweilen eingestellt. 3. Die einstweilige Einstellung nach Ziff. 2 ist davon abhängig, dass der Schuldner monatlich 594,50 EUR an den Gläubiger zahlt. Die Zahlung hat jeweils zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu erfolgen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu 2/3 und der Schuldner zu 1/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bestehende konkrete Suizidgefahr als unmittelbare Folge einer Vollstreckungsräumung aufgrund Zuschlagsbeschlusses nach erfolgreicher "Abmeierungsklage" wiegt bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung schwerer als das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung seines Titels. Dies gilt auch wenn laut Gutachten der konkreten Suizidgefahr bereits allein durch Ersatzwohnraum begegnet werden kann.(Rn.9) (Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.08.2023, Az. 542a M 27/22, aufgehoben. 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.09.2021, Az. 541 K 7/16, in Gestalt der Räumung der Wohnung R. Barg... in... H. wird bis einschließlich 31.03.2024 einstweilen eingestellt. 3. Die einstweilige Einstellung nach Ziff. 2 ist davon abhängig, dass der Schuldner monatlich 594,50 EUR an den Gläubiger zahlt. Die Zahlung hat jeweils zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu erfolgen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu 2/3 und der Schuldner zu 1/3 zu tragen. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Räumung der Wohnung zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Dem Schuldner ist befristet bis zum 31.03.2024 entsprechender Schutz gegen die Räumungsvollstreckung nach § 765 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. Diese einstweilige Anordnung steht jedoch unter einer Zahlungsauflage, nach der der Schuldner monatlich 594,50 EUR an den Gläubiger zu zahlen hat. a) Nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765a ZPO ist damit als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGH 19.10.2017 - IX ZB 100/16, MDR 2017, 1444 Tz 11; BGH 25.10.2006 - VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, 552 m. w. N.). Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange (von Gläubiger und Schuldner) zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH MDR 2011, 195 m. w. N.). Bei der Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG 3.10.1979 - 1 BvR 614/79, MDR 80, 116 = NJW 79, 2607 f mwN; BVerfG 1.2.1994 - 1 BvR 105/94, NJW 94, 1272 f; vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 765a ZPO, Rn. 5). Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 (219 f.) = NJW 1979, 2607; BVerfGK 6, 5 (10) = NZM 2005, 657 = NJW 2005, 3414 Ls.; BVerfG, NJW 2022, 2537 Rn. 19). b) Nach dem vorstehenden Maßstab ist im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung aller maßgeblichen Interessen festzuhalten, dass aktuell das Interesse des Schuldners an Erhalt von Leben und Gesundheit das berechtigte und durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Zwangsvollstreckung in Gestalt der Räumung der Wohnung überwiegt. Eine zeitliche Befristung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gestalt der Räumung ist über einen Zeitraum bis zum 31.03.2024 angemessen. Des Weiteren wird der Schuldner in diesem Zeitraum ganz konkrete Bemühungen um die Beschaffung von Ersatzwohnraum unter Ausschöpfung aller denkbaren Möglichkeiten nachzuweisen haben. aa) Zugunsten des Schuldners war in die Abwägung einzustellen, dass zur Überzeugung des Gerichts infolge der Räumungsvollstreckung eine hinreichend konkrete Suizidgefahr besteht. Diese Einschätzung des Gerichts beruht maßgeblich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 19.04.2021, das durch das aktuelle ärztliche Gutachten der Frau Dr. A. vom 23.08.2023 in Bezug genommen und in für das Gericht nachvollziehbarer und überzeugender Weise für inhaltlich weiter zutreffend erklärt worden ist. Der Sachverständige Dr. L. hat detailliert, inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass im Hinblick auf eine infolge einer Räumung drohende Wohnungslosigkeit eine konkrete Suizidgefahr des Schuldners besteht. Insbesondere führt der Sachverständige aus, dass wenn der Proband geräumt werden und keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung haben würde, mit einer Obdachlosigkeit gerechnet werden müsse, was den Schuldner in erheblicher Weise destabilisieren würde. Dies sei deshalb der Fall, da der Schuldner keinerlei tragfähige Bindungen habe und sehr zurückgezogen lebe, was bei einem Leben auf der Straße bzw. in einer Einrichtung für obdachlose Menschen, in der regelhaft lediglich Mehrbettzimmer zur Verfügung stehen, nicht mehr möglich sei. Diese Destabilisierung könne zu wahnhaft vermittelten Fehlhandlung des Schuldners führen, da der Schuldner dazu neigt, psychotisch zu reagieren. Aufgrund des bereits erfolgten Versuchs einer ernstgemeinten Selbsttötung in diesem Zusammenhang, sei aus Sicht des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es im kausalen Zusammenhang mit einem Wohnungsverlust infolge der Räumung und der anschließenden drohenden Obdachlosigkeit zu einem weiteren Selbsttötungsversuch (einen solchen gab es bereits) kommen werde. Außerdem sei auch eine geschlossene Unterbringung - unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche nach dem Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vorliegen würden - nicht dazu geeignet, die genannte Suizidgefahr abzuwenden. Auch eine therapeutische Intervention sei nicht geeignet, diese Gefahr abzuwenden, die sich aus einer auf die Räumung folgende Obdachlosigkeit ergeben würde. Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an. Diesem Befund steht auch nicht entgegen, dass der Schuldner vermeintlich gar nicht mehr in der Wohnung selbst, sondern im Keller und Gemeinschaftsräumen des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Wohnung befindet, aufhält und deshalb - wie der Gläubiger argumentiert - die vorstehende, im Gutachten des Dr. L. beschriebene Gefahr, die mit dem Wohnungsverlust verbunden ist, in Wirklichkeit gar nicht mehr bestehe. Selbst wenn man unterstellt, dass der Schuldner nicht mehr in der Wohnung selbst lebt, zutreffend sei, ändert dies nichts an dem Vorstehenden. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das maßgebliche Kriterium, auf das die zu befürchtende Suizidalität des Schuldners gestützt wird, eine eintretende Destabilisierung aufgrund einer Obdachlosigkeit oder eines Unterkommens in einer öffentlichen Unterbringung, da er dort nicht - wie bislang - sehr zurückgezogen leben kann. Für diesen Aspekt ist es deshalb nicht von Belang, ob der Schuldner nun in seiner Wohnung wohnt und insbesondere nächtigt oder er sich vorrangig in den Gemeinschaftsräumlichkeiten des Mehrfamilienhauses aufhält. Denn auch wenn letzteres der Fall wäre, wäre die Wohnung und damit verbunden der Zugang zum Haus mit seinen Gemeinschaftsräumlichkeiten gleichwohl weiterhin Grundlage und Mittelpunkt seines zurückgezogenen Lebens. Der Verlust gerade dieses Anlaufpunkts ist der Umstand auf den der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise in seiner Gefahrenprognose abstellt. Es soll an dieser Stelle gleichwohl nicht unerwähnt bleiben, dass das Bewohnen der Gemeinschaftsräume durch den Schuldner - unterstellt, dass dies tatsächlich der Fall ist - die weiteren Mitglieder der Hausgemeinschaft natürlich vor erhebliche Herausforderungen stellt; dieser Aspekt ist jedoch für die in diesem Verfahren streitgegenständliche Frage nicht von erheblicher Relevanz. bb) Die danach bestehende konkrete Suizidgefahr als unmittelbare Folge einer Vollstreckungsräumung wiegt bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung schwerer als das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung seines Titels. Dies wäre nur dann anders zu bewerten, wenn der Gefahr für das Leben des Schuldners durch wirksame Maßnahmen begegnet werden könnte und das Gericht sicher wäre, dass solche Maßnahmen zum einen geeignet sind, die bestehende konkrete Gefahr in relevantem Umfang einzudämmen und zum anderen dass diese auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.08.2019 - 2 BvR 305/19 -, juris, Rn. 33, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 26.1.2021 – 2 BvR 1786/20, BeckRS 2021, 2371 Rn. 28, beck-online)). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. kann der konkreten Suizidgefahr allein durch Ersatzwohnraum begegnet werden. Insbesondere kann die drohende Selbsttötung im Falle der Räumung nicht durch eine psychotherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung abgewendet werden. Auch eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners oder eine ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung wäre nicht als Maßnahme geeignet, um der Suizidgefahr zu begegnen. Auf die Bereitstellung von Ersatz Wohnraum kann das Gericht jedoch keinen unmittelbaren Einfluss nehmen und insbesondere nicht sicherstellen, dass ein solcher für den Fall der Räumung unmittelbar zur Verfügung stünde. An diesem Befund vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Zuschlagbeschluss als zugrundeliegender Vollstreckungstitel auf den 17.09.2021 datiert und damit bereits zwei Jahre seit dem Zuschlag vergangen sind. Insofern ist auch hervorzuheben, dass der Schuldner nicht völlig tatenlos geblieben ist, sondern - wenn auch unzureichende - Bemühungen, um die Beschaffung von Ersatzwohnraum angestrengt hat. So hat der Schuldner jedenfalls das „Amt für Wohnungsnotfälle“ kontaktiert und mit seinem in der Zwischenzeit bestellten Betreuer zu dem Thema korrespondiert. cc) Bei der Frage nach der nach § 765a Abs. 1 ZPO anzuordnenden Maßnahme kam vorliegend nur eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zum 31.03.2024 in Betracht. Dem Schuldner ist vor dem Hintergrund, dass nach dem Gutachten des Dr. L. allein die Beschaffung von Ersatzwohnraum geeignet ist, die von der drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme ausgehenden Suizidgefahr zu beseitigen aufzugeben, aufzugeben, sich mit allen ihm - seine psychische Konstitution berücksichtigend - zur Verfügung stehenden Möglichkeiten um Ersatzwohnraum zu kümmern. Denn von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.06.2005 - 1 BvR 224/05; BVerfG, NJW 2004, 49, 50; NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1992, 1155). Die Feststellung, welche Handlungen dem Schuldner zumutbar sind, ist dabei Aufgabe des Vollstreckungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05). Vorliegend kommt dabei insbesondere die verbindliche Kontaktaufnahme mit der Organisation V. O. in Betracht - die der Schuldner nach seinen eigenen Angaben bereits einmal kontaktiert hat und die in Aussicht gestellt hatten jedenfalls nach vier Monaten bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen. Die nun gewährte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme über einen Zeitraum von rund sechs Monaten bietet damit genügend Zeit, um ernsthafte Bemühungen, die auch eine Erfolgsaussicht aufweisen, anzustrengen. Dabei sollte sich der Schuldner nicht auf diese Möglichkeit beschränken und beispielsweise erneut die für den Bezirk des Schuldners zuständige Fachstelle für Wohnungsnotfälle kontaktieren: Fachstelle für Wohnungsnotfälle A. A. K. Straße... ... H. Tel.: ... Mo 8:00 – 12:00 Uhr Di 8:00 – 12:00 Uhr Do 8:00 – 16:00 Uhr Fr 8:00 – 12:00 Uhr Der Schuldner sollte sich jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten auch auf dem freien Wohnungsmarkt um angebotene Wohnungen bemühen. Jede dieser Bemühungen soll der Schuldner detailliert protokollieren. Dieser Nachweis der Bemühungen kann in einem späteren Verfahren von erheblicher Relevanz sein. 2. Als Ausgleich für die einstweilen eingestellte Räumung war zugunsten des Gläubigers eine Zahlungsauflage zu bestimmen. Deren Höhe und Berechnung orientiert sich an dem dieser Sache vorangegangenen Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2022 (Az. 325 T 59/22) auf dessen Ausführungen umfassend Bezug genommen wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar hat der Schuldner insofern obsiegt, dass die Zwangsvollstreckung wie beantragt bis zum 31.03.2024 eingestellt wird, der Gläubiger hat jedoch in Gestalt der Zahlungsauflage obsiegt. Letztere war mit einem Anteil von 1/3 zu bewerten.