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Urteil

333 S 11/16

LG Hamburg 33. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0920.333S11.16.0A
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Leitsätze
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU und der Rechtsprechungsgrundsatz des EuGH, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto ankommt, gilt nicht im Wohnraummietrecht (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014, 7 U 177/13, WM 2014, 1422).(Rn.20) 2. Für die Rechtzeitigkeit der Mietezahlung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Vermieters an (a.A. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. April 2015, 9 S 109/14, Grundeigentum 2015, 793).(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11.02.2016 (Az.: 713 C 304/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Das Berufungsurteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU und der Rechtsprechungsgrundsatz des EuGH, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto ankommt, gilt nicht im Wohnraummietrecht (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014, 7 U 177/13, WM 2014, 1422).(Rn.20) 2. Für die Rechtzeitigkeit der Mietezahlung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Vermieters an (a.A. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. April 2015, 9 S 109/14, Grundeigentum 2015, 793).(Rn.19) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11.02.2016 (Az.: 713 C 304/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Das Berufungsurteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Berufungsverfahren noch die geräumte Herausgabe einer Wohnung. I. Die Klägerin vermietete der Beklagten zu 1) mit dem Nutzungsvertrag vom 12.09.2007 die im 2. Obergeschoss des Gebäudes L. Nr. ... in (PLZ) H. belegene 2 ½ Zimmerwohnung zu Wohnzwecken. Die seit dem 01.07.2014 geschuldete Miete (Nutzungsgebühr) betrug monatlich 516,92 € brutto (Anlage K 9, Bl. 74 d. A.). Die Miete war monatlich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats fällig. Der Beklagte zu 2) ist als Ehemann der Beklagten zu 1) Mitbewohner der streitgegenständlichen Wohnung. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 05.03.2014 fristlos wegen Zahlungsverzuges. Das daraufhin folgende Klagverfahren wurde nach einer Verpflichtungserklärung der Fachstelle für Wohnungsnotfälle der Stadt Hamburg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 06.08.2015 (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.) erneut fristlos wegen Zahlungsverzuges. Die Beklagte zu 1) veranlasste am 05.08.2015 die Überweisung der vollen Miete für den Monat August 2015 in Höhe von 516,92 € (Anlage B 3, Bl. 54 d. A. = Kontoauszug der C... Bank). Der Betrag wurde dem Konto der Klägerin spätestens am 07.08.2015 gutgeschrieben. Der rückständige Betrag wurde am 01.09.2015 bis auf 0,27 € beglichen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. II. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.08.2015 nicht beendet worden. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3a BGB seien nicht erfüllt. Die Beklagten hätten sich bei Zugang der Kündigung vom 06.08.2015 nicht in einem kündigungsrelevanten Verzug befunden. Es sei unstrittig, dass am 05.08.2015 und damit am dritten Werktag eine Buchung über 516,65 € ausgeführt und dem Konto der Klägerin spätestens am 07.08.2015 gutgeschrieben worden sei. Bei Geldschulden handele es sich um qualifizierte Schickschulden, so dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung gereicht habe, dass der Schuldner das Geld vor Fristablauf abgesandt habe, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB. Bei einer Banküberweisung sei das Erforderliche veranlasst, wenn der Überweisungsvertrag bei gedecktem Konto rechtzeitig abgeschlossen worden sei. Da am 05.08.2015 – dem 3. Werktag – 516,65 € vom Konto der Beklagten abgebucht und der Auftrag auch entsprechend ausgeführt worden sei, sei die geschuldete Leistungshandlung rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Rückstand habe daher am 06.08.2015 weniger als die Nutzungsgebühr für einen Monat betragen, weshalb die Klägerin nicht habe fristlos kündigen können. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zahlungsverzugsrichtlinie; jetzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU sei nicht anzuwenden, da der direkte Anwendungsbereich der Richtlinie vom Wortlaut her eindeutig auf Geldschulden zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen beschränkt sei. III. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Auffassung des Amtsgerichts nicht haltbar sei, wonach jedenfalls mit der Anweisung des Geldes am 3. Werktag eine rechtzeitige Leistung erfolgt sei, weshalb die am darauf folgenden Tag erklärte Kündigung unbegründet gewesen sei. Nach Art. 3 Abs. I lit. c) der Zahlungsverzugsrichtlinie sowie der Entscheidung des EuGH vom 03.04.2008 (Rs. C-306/06) komme es im geschäftlichen Verkehr für die Rechtzeitigkeit der Leistung allein auf den Erhalt derselben durch den Gläubiger an. Eine Zahlungspflicht könne mithin nur dann fristgerecht erfüllt werden, wenn der Leistungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist dem Gläubiger gutgeschrieben werde. Die gesetzgeberische Intention dieser Richtlinie läge nach dem EuGH allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung vor den Folgen nicht fristgerechter Leistung. Hinsichtlich der Frage, ob diese expressis verbis auf den geschäftlichen Verkehr bezogene Regelung im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher oder hier Vermieter – Mieter anzuwenden sei, mache sich die Klägerin die Auffassung des OLG Karlsruhe im Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 7 U 177/13) sowie des LG Freiburg im Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 9 S 109/14) zu Eigen. Die Klägerin beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der Straße L. Nr. ..., II. OG rechts, in (PLZ) Hamburg, bestehend aus 2 ½ Zimmern, Küche, Bad mit WC, Flur und Kellerraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und tragen vertiefend vor, die Entscheidung des EuGH vom 30.04.2008 sei für den geschäftlichen Verkehr ergangen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei diese Rechtsprechung auch nicht ansatzweise auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter anzuwenden, denn dafür sei es notwendig, § 556b BGB abzuschaffen. § 556b BGB bestimme die Fälligkeit der Miete und sage aus, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, zu entrichten sei. Gemäß § 270 BGB sei die Miete regelmäßig eine Schickschuld, so dass der Mieter nur die Transport-, nicht aber die Verzögerungsgefahr trage. Die Klägerin habe es in der Hand gehabt, einen der EuGH Entscheidung entsprechenden Rechtszustand zu vereinbaren. Dies habe sie jedoch in ihrem Mietvertrag nicht getan. IV. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Beklagten nach § 546 BGB nicht verpflichtet sind, die streitige Wohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.08.2015 nicht beendet. Ein wichtiger Grund, der die Klägerin gemäß § 543 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, liegt nicht vor. 1) Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Hierbei ist nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies wäre im vorliegenden Fall gegeben, wenn sich die Beklagte zu 1) sowohl mit der Zahlung der restlichen Miete für den Monat Juli 2015 in Höhe von 16,92 € sowie mit der Zahlung der vollen Miete für den Monat August 2015 in Höhe von 516,92 € im Verzug befunden hätte. Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Entrichtung der Miete für August 2015 im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 06.08.2015 nicht im Verzug befunden hat, sondern ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung der Miete bereits fristgerecht am 3. Werktag des Monats nachgekommen war. 2) Die Mietzahlung ist eine Schickschuld. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt damit im Zweifel der Mieter die Gefahr und die Kosten der Übermittlung. Der maßgebliche gesetzliche Zeitpunkt bestimmt sich nach der Vornahme der Leistungshandlung, mithin nach dem Eingang des Überweisungsauftrages des Mieters bei dessen Geldinstitut (vgl. Schur in jurisPK-BGB Band 2 zu § 556b BGB, Rn. 8 ebenso Langenberg in Schmidt-Futterer zu § 556b BGB, Rn. 7). Am 05.08.2015 (dem 3. Werktag) wurde der Überweisungsauftrag, den die Beklagten der C... Bank erteilt hatten, von der Bank ausgeführt und das Konto der Beklagten in Höhe von 516,92 € zugunsten des Kontos der Klägerin belastet. Dies war zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Miete ausreichend, so dass – wie bereits ausgeführt – ein Verzug mit der Entrichtung des Mietzinses für den Monat August 2015 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung nicht vorgelegen hat. 3) Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zahlungsverzugsrichtlinie; jetzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zahlungsverzugsrichtlinie ist auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Wohnraummieter nicht anwendbar. a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 03.04.2008, Az.: C-306/06, juris) ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, juris) ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei. Die Richtlinie 2000/35 spräche nicht dagegen. Zwar haben nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein sollen. Nach dem Erwägungsgrund 7 stelle aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben sei, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung sei und diese vorerst nicht bezahle. Der EuGH sähe das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprächen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung. In personeller Hinsicht sei eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher könne sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheine nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer sei sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff würden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite sei eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld seien in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung. b) Die Kammer folgt der Ansicht des OLG Karlsruhe (a.a.O.) nicht. Der Wortlaut der Zahlungsverzugsrichtlinie ist eindeutig. Danach betrifft der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließlich den Geschäftsverkehr. Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie, welcher lautet: (1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (Hervorhebung durch die Kammer), um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern. (2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr (Hervorhebung durch die Kammer) zu leisten sind, anzuwenden. (3) Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind. Sodann wird der „Geschäftsverkehr in Artikel 2 definiert. Art. 2 Nr. 1 lautet: „Geschäftsverkehr“ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen Daher betrifft auch Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich nur den „Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“ und regelt Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie nur für diesen sachlichen Anwendungsbereich, dass es auf den Erhalt des fälligen Betrags ankommt. Nach Ansicht der Kammer steht der klare und eindeutige Wortlaut der Zahlungsverzugsrichtlinie einer Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Rechtsgeschäfte mit einem Verbraucher entgegen. Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe sprechen die Grundsätze der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften nicht für eine einheitliche Auslegung. Eine Auslegung verbietet sich bereits aufgrund des vom Richtliniengeber klar zum Ausdruck gebrachten Willens. Der Systematik der BGB-Vorschriften ist eine Differenzierung zwischen dem Geschäftsverkehr und Verbrauchergeschäften nicht fremd. So beschränkt zum Beispiel § 310 BGB die Anwendung der §§ 305 ff BGB in bestimmten Bereichen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmen verwendet worden sind oder normieren die §§ 491 ff. BGB Besonderheiten im Bereich von Verbraucherdarlehen. Auch im Bereich des Rechts der Wohnraummiete besteht kein Bedürfnis, die streitige Richtlinie anzuwenden. Dies würde der Schutzvorschrift des § 556b BGB zuwiderlaufen. Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09, juris), der die Kammer folgt, gebietet es der Schutzzweck der in § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Karenzzeit von drei Werktagen, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen. Weiter führt der BGH aus: Die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierfür drei Werktage Zeit haben. An einer solchen "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung der Frage, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat, von entscheidender Bedeutung. Mietzahlungen erfolgen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern werden über Bankinstitute abgewickelt. Würde der Sonnabend im Rahmen der Zahlungsfrist als Werktag mitgerechnet, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung den Empfänger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des Vormonats, wenn weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist. Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch (§ 675s Abs. 1, § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis Freitag Bankgeschäftstage (so die Legaldefinition in der am 14. August 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Dementsprechend wurde eine Überweisung an einem Sonnabend - selbst bei geöffneten Bankfilialen oder bei online-Aufträgen - weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des § 556b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit. Sollte ein Wohnraummieter aufgrund einer Erweiterung der Zahlungsverzugsrichtlinie sich darauf einstellen müssen, dass der monatliche Mietzins spätestens am 3. Werktag beim Vermieter eingehen muss, würde dem Wohnraummieter die Karenzzeit von 3 Werktagen faktisch nicht mehr zur Verfügung stehen, was nach den Ausführungen des BGH (a.a.O.) dem Schutzzweck des § 556b BGB zuwiderlaufen würde. Vielmehr müsste der Wohnraummieter die Bankarbeitszeit berücksichtigen. Dies würde bedeuten, dass der Auftrag zur Überweisung des Mietzinses deutlich vor dem 3. Werktag erteilt werden müsste. Dies ist jedoch mit dem Schutzzweck des § 556b BGB nicht zu vereinbaren. Eine Anwendung der Zahlungsverzugsrichtlinie scheidet daher nach Ansicht der Kammer jedenfalls für den Bereich der Wohnraummiete aus. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10; 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Kammer weicht nämlich mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13, ab.