Beschluss
333 S 46/19
LG Hamburg 33. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0107.333S46.19.00
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Leitsätze
1. Der Mieter begeht eine Pflichtverletzung, wenn er ohne die vertraglich nötige Genehmigung des Vermieters eine Untervermietung eines Teils des gemieteten Wohnraums vornimmt.(Rn.6)
2. Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem Anspruch des Mieters auf die Untervermietungsgenehmigung im Einzelfall weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, insbesondere wenn kein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Dritten besteht.(Rn.7)
3. An die Bejahung eines berechtigten Mieterinteresses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen „vernünftige Gründe", und zwar persönliche oder/ und wirtschaftliche.(Rn.7)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 27.08.2019, Aktenzeichen 716b C 79/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mieter begeht eine Pflichtverletzung, wenn er ohne die vertraglich nötige Genehmigung des Vermieters eine Untervermietung eines Teils des gemieteten Wohnraums vornimmt.(Rn.6) 2. Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem Anspruch des Mieters auf die Untervermietungsgenehmigung im Einzelfall weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, insbesondere wenn kein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Dritten besteht.(Rn.7) 3. An die Bejahung eines berechtigten Mieterinteresses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen „vernünftige Gründe", und zwar persönliche oder/ und wirtschaftliche.(Rn.7) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 27.08.2019, Aktenzeichen 716b C 79/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Klagepartei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin, die Klägerin verurteilt, die Beklagten zu 1 und zu 2 von vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 794,92 € freizuhalten. I. Die mit Schreiben vom 05.10.2018 ausgesprochene fristlose und fristgemäße Kündigung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Untervermietung hat nicht zu einer Beendigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses geführt. Folglich hat die Klägerin keinen Räumungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2. a. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt kein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. BGB und auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. (1) Zwar verletzt ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 2011 – VIII ZR 74/10 –, Rn. 20, juris; BayObLG, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rn. 52; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 543 Rn. 79). Ob in einem derartigen Fall der Vertragsverletzung ein die fristlose bzw. fristgemäße Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, ist aber anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB zugunsten der Beklagten bejaht und ist unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien zu dem Ergebnis gelangt, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Entgegen der Berufungsbegründung liegt ein berechtigtes Interesse des Beklagten zu 2 im Sinne des § 553 BGB vor, denn es genügt die nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens (BGH 92, 213 (218f.)). Vor dem Hintergrund gewandelter sozialer Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidung des MRRG ist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven beruhende - Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft zu bilden oder fortzuführen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung ausreichend (BGH ZMR 2004, 100), mag die Ursache im familiären, sonst persönlichen oder wirtschaftlichen Bereich liegen. Unter Beachtung dieses Maßstabes genügt es vorliegend zur Bejahung des berechtigten Interesses aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig im Oktober 2017 ausgezogen ist und dies für den Beklagten zu 2 der Anlass war, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen. Zu Recht hat das Amtsgericht auch im Rahmen der Zumutbarkeit geprüft, ob das berechtigte Interesse des Beklagten zu 2 an der Gebrauchsüberlassung zurücktritt, weil diese für den Vermieter (Klägerin) unzumutbar wäre. Da aber in der Person des Dritten (Beklagten zu 3) kein wichtiger Grund vorlag, der gegen die Erlaubniserteilung sprach, hat das Amtsgericht zutreffend die Zumutbarkeit für die Klägerin bejaht. Auch der Vorwurf eines wiederholten, vertragsbrüchigen Verhaltens führt zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig ist der damalige Untermieter aufgrund des Schreibens vom 16.01.2018 und der darin enthaltenen Aufforderung, das Untermietverhältnis zu beenden, ausgezogen. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin für das danach begründete Untermietverhältnis zur Beklagten zu 3 eine telefonische Erlaubnis vor Abschluss des Untermietvertrages erteilt hatte. Doch kommt es darauf vorliegend nicht an. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hatte der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung (an die Beklagte zu 3) im Sinne des § 553 BGB. Die Klägerin war folglich zur Erlaubniserteilung verpflichtet. Die Aufforderung vom 14.08.2018, das Untermietverhältnis mit der Beklagten zu 3 zu beenden, war daher rechtsmissbräuchlich. Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung kann darauf nicht gestützt werden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.