Urteil
333 O 185/20
LG Hamburg 33. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0909.333O185.20.00
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten und die Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 109.352,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten und die Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 109.352,20 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Jahr 2011 und 2016 lässt sich nicht sicher feststellen. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass durch die Gespräche im Jahr 2011 und 2016 Anlageberatungsverträge mit dem Beklagten zustande gekommen sind. 1. Nach der Anhörung der Parteien liegt es näher, dass ein Anlageberatungsvertrag des Klägers betreffend P. Container im Jahr 2011 ggf. mit der Nebenintervenientin zu 1 zustande gekommen ist, denn für diese handelte der Beklagte. Der Beklagte hat in seiner Anhörung dazu glaubhaft bekundet, dass er im Jahr 2011 ausschließlich für die P. Bank - die Nebenintervenientin zu 1 - tätig gewesen sei und nur ihre Produkte angeboten habe, die von dieser geprüft und freigegeben worden seien. Er habe auch sein Büro bei der Nebenintervenientin zu 1 gehabt und überall auf seinen Unterlagen sei ein Stempel der Nebenintervenientin zu 1 erkennbar gewesen. An seinem Büro habe „P.Bank Finanzberatung“ gestanden. Die Parteien haben insoweit übereinstimmend erklärt, dass die Gespräche in dem Büro des Beklagten bei der Nebenintervenientin zu 1 stattgefunden haben. 2. Doch selbst wenn der Beklagte - hier handelnd als Vertreter der Nebenintervenientin zu 1 - mit dem Kläger einen Anlageberatungsvertrag geschlossen hätte, stünde dem Kläger keine Schadenersatzansprüche zu, da es an einer dafür erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten fehlt. a. Maßgeblich für das Vorliegen einer Anlageberatung ist die Abgabe einer die persönlichen Verhältnisse berücksichtigenden Empfehlung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993, Az: III ZR 25/92; NJW-RR 1993, 1114). Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages schuldet der Berater neben der Aufklärung über eine bestimmte Anlage auch eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Beratung. Der Berater muss deshalb nicht nur über ein bestimmtes Anlagemodell aufklären, sondern hat zudem zu beurteilen, welche Anlagen zu den individuellen Präferenzen des Anlageinteressenten passen. Er schuldet folglich eine Beratung, die den Zielen und Präferenzen des Anlageinteressenten gerecht wird. Darüber hinaus muss er über die konkrete Beschaffenheit der von ihm empfohlenen Anlage und insbesondere deren Risiken für den Anleger umfassend aufklären. Der Umfang der Belehrungspflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls und hängt vom Wissensstand und der Risikobereitschaft des Kunden sowie den allgemeinen und besonderen Risiken, die sich aus den Eigenheiten des Anlageobjekts ergeben ab (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2019, Az: III ZR 73/18). Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts muss unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt allein der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, Az: XI ZR 130/13). Von einem Anlagevermittler werden dagegen regelmäßig nur Auskünfte erwartet, wobei der werbende und anpreisende Charakter der Information sowie der geringere Erwartungshorizont des Anlageinteressenten zu berücksichtigen sind. Der im Rahmen einer Anlagevermittlung zustande gekommene Auskunftsvertrag zielt folglich auf die Erteilung einer verbindlichen, richtigen und vollständigen Auskunft ab. b. Gemessen an den strengen Anforderungen des Anlageberatungsvertrages war die Empfehlung der Container-Investments anlegergerecht. Der Kläger hat erklärt, dass er mit der Anlage kein Risiko habe eingehen wollen. Die Geldanlage sollte zur Altersabsicherung dienen, für den Fall, dass er oder seine Frau einmal ins Heim kommen würden. Diese Einlassung, dass das Geld der Altersabsicherung dienen sollte, hat auch der Beklagte in seiner Anhörung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht die empfohlene Anlage im vorliegenden Fall nicht diesem Ziel, denn dieses Investment war keine hochspekulative Anlage mit hohen Ausfallrisiko. Es war vielmehr ein weiterer Baustein neben der ebenfalls abgeschlossenen Sofortrente und als ergänzende Altersvorsorge geeignet. Wie der Beklagte und der Kläger in ihrer Anhörung übereinstimmend ausgeführt haben, erschien die Anlage damals beiden relativ „risikofrei“, da sie bereits seit 30 Jahren auf dem Markt war und das Containergeschäft zu diesem Zeitpunkt boomte. Es gab nichts, was darauf hindeutete, dass die Anlage, die lediglich auf fünf Jahre ausgelegt war, für sicherheitsorientierte Kunden nicht geeignet ist. Dass es im Jahr 2018 zum Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der P. Unternehmensgruppe kommen würde, war 2011 jedenfalls für den Beklagten nicht absehbar. Eine Pflichtverletzung kann daraus nicht hergeleitet werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, auch ein alternatives Anlageangebot in Form eines Sparbuchs erhalten zu haben. Er sich aber dennoch wegen der höheren Rendite von 6 % bei den Container-Investment im Vergleich zu 2- 2,5 % beim Sparbuch für ersteres entschieden habe. Damit aber hat der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass er eine höhere Rendite als auf dem Sparbuch erzielen wollte. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes muss dem Kläger auch klar gewesen sein, dass mit dieser Anlage höhere Risiken als mit einem Sparbuch verbunden waren. Denn eine dreimal höhere Rendite wird zwangsläufig auch mit einem höheren Risiko verbunden sein, dass muss der Kläger unter Berücksichtigung seiner Anlageerfahrung (vgl. Bl. 150 d. Akte) gewusst haben. c. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte ihn unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann entweder mündlich oder durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen. Eine nicht erfolgte mündliche Risikoaufklärung muss der jeweilige Anleger darlegen und beweisen. Das setzt voraus, dass er in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf das er seine Klage stützt, vorträgt, über dieses weder mündlich noch mittels einer Übergabe des jeweiligen Prospekts hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Erst wenn der klägerische Vortrag diesen Anforderungen genügt, muss die andre Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen (OLG Celle, BKR 2017, 388). Dem genügt das klägerische Vorbringen nicht. Der Kläger hat in seiner Anhörung eingeräumt, heute nicht mehr zu wissen, ob bei den Gesprächen erwähnt worden ist, dass der Containerkauf eine unternehmerische Beteiligung ist. Ob über das Totalverlustrisiko, Insolvenzrisiko von P. oder Provisionsansprüche des Beklagten gesprochen worden sei, könne er sich heute auch nicht mehr erinnern; er könne diese Themen auch nicht sicher ausschließen. Er habe zwar Unterlagen zu den Investments damals erhalten; diese habe er aber nicht mehr. Aus dem „Prospekt“ habe er erkennen können, dass er Eigentum an Containern erwerbe und es eine Laufzeit von 5 Jahren gäbe. d. Zu Beginn seiner Anhörung hat der Kläger ausgeführt, dass er keinerlei Risiko habe eingehen wollen. Wenige Minuten später relativiert der Kläger diese Angaben, indem er meint, dass es sich nach seiner Auffassung um eine risikoarme Anlage gehandelt habe, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2011) das Anlageprodukt schon lange auf dem Markt gewesen und das Containergeschäft ein Zukunftsgeschäft gewesen sei. Unter Beachtung dieser Ausführungen konnte sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger keine Ahnung von den Risiken der Anlage gehabt habe. Nach Auffassung des Gerichts liegt es näher, dass der Kläger die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung sehr wohl erfasst hatte; sich aber aufgrund der guten Entwicklung der letzten Jahrzehnte und des Booms in der Containerbranche für die Anlage entschied. Nach Anhörung des Klägers hat das Gericht daher auch erhebliche Zweifel, dass der Kläger die streitgegenständliche Investition nicht getätigt hätte, wenn er über die Risiken, bezüglich er eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten behauptet, vollständig aufgeklärt worden wäre. Das Gericht hat nach der Anhörung vielmehr den Eindruck erhalten, dass für den Kläger die gute Entwicklung in der Vergangenheit primär ausschlaggebend für den Kauf gewesen ist und nach seiner eigenen Einschätzung damals diese Entwicklung aufgrund des Booms noch weiter anhalten würde. e. Zudem ist zu beachten, dass der Beklagte nicht auf das Risiko, dass bei der P. Gruppe anscheinend mit eingeworbenem Kapital Löcher gestopft und keine Container gekauft worden sind, hinweisen musste; vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2019, Az: II ZR 409/18; LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2021, Az: 304 O154/20: Von seinem Geschäftspartner über den Tisch gezogen zu werden, gehört im Geschäftsverkehr zum allgemeinen Lebensrisiko und ist kein Risiko, dass spezifisch für eine Kapitalanlage ist. Daher muss im Rahmen der Anlageberatung auch nicht explizit darauf hingewiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf das Risiko einer Rückforderung erhaltener Mietzahlungen durch einen Insolvenzverwalter (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2021, Az: 304 O154/20). Im Hinblick auf die anfängliche Behauptung, es sei nicht über eine Rückvergütung aufgeklärt worden, hat der Kläger in seiner Anhörung erklärt, ihm sei klar gewesen, dass keiner aus reiner Menschenliebe etwas verkaufe; es sei klar gewesen, dass auch jemand etwas daran verdienen möchte. 3. Es kam auch kein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien durch das Folgegespräch im Jahr 2016 zustande. Die Anhörung hat nicht ergeben, dass in diesem Gespräch jeweils eine Bewertung des Anlageobjekts vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Klägers stattfand. Da die Parteien sich bereits kannten und das Anlageobjekt dem Kläger vertraut war, ist es fernliegend, dass der Beklagte den Kläger erneut umfassend dahingehend beraten haben soll, ob das Produkt P. Container zu seinen Bedürfnissen passt. Dies bestätigte auch der Kläger in seiner Anhörung. Der Kläger führte - angesprochen auf den Vertrag aus dem Jahr 2016 - lediglich aus, dass er diesen nach Rücksprache mit seiner Frau geschlossen habe, weil es ja in der Vergangenheit gut gelaufen sei. Nähere Angaben zu dem Beratungsgespräch selbst macht der Kläger nicht. Das Gericht hatte deshalb den Eindruck, dass auch für den Kläger - wie auch bereits bei dem zweiten Vertragsschluss im Jahr 2011 - keine große Beratung mehr erforderlich gewesen ist, da er auf die guten Erfahrungen in der Vergangenheit zurückgreifen konnte und ihm dies genügte. Der Kläger hat in seiner Anhörung nämlich auch nicht vorgetragen, dass sich seine persönlichen Umstände im Laufe der Jahre erheblich verändert hätten und er dem Beklagten daraufhin veränderte Anlageziele mitgeteilt hätte. Das Anlageprodukt hatte sich bis 2016 auch nicht konzeptionell verändert. Dafür, dass in dem Gespräch im Jahr 2016 durch den Beklagten eine Pflichtverletzung verwirklicht wurde, gibt es - unter Berücksichtigung des Klägervortrags - ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Der Kläger, der 1934 geboren wurde, macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Kapitalanlagefehlberatung geltend. Der Kläger schloss folgende Kauf- und Verwaltungsverträge: - am 25.01.2011 Vertrag zum P. Gebraucht-Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer GC-; Kaufpreis 48.000,00 € (Anlage K1); - am 28.11.2011 Vertrag zum P. Gebraucht-Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer GC-; Kaufpreis 33.510,00 € (Anlage K2); - am 02.02.2016 Vertrag zum P. Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer LF-; Kaufpreis 31.520,00 € (Anlage K3). Im Frühjahr 2018 beantragte die Gesellschaften der P. Unternehmensgruppe die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2019 forderte der Kläger den Beklagen zur Schadenersatzzahlung auf (Anlage K5). Der Kläger trägt vor, dass den Verträgen jeweils Beratungsgespräche mit dem Beklagten vorausgegangen seien, wobei der Beklagte seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt habe (vgl. Schadensaufstellung in Anlage K4). Er - der Kläger - sei auf der Suche nach einer sicheren Kapitalanlage gewesen, die der Altersabsicherung dienen sollte. Der Beklagte habe in den Beratungsgesprächen in keiner Weise über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Die Beratungen seien nicht anlegergerecht und nicht objektgerecht erfolgt. Der Beklagte habe verschwiegen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und damit die entsprechenden unternehmerischen Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko nicht benannt. Der Kläger trägt vor, dass, wenn er ordnungsgemäß über die Kapitalanlage und damit verbundene Risiken, insbesondere das Totalverlust-, Anfechtungs- und Rückforderungsrisiko aufgeklärt worden wäre, er in jedem Fall von der Zeichnung Abstand genommen hätte. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.431,64 € nebst Zinsen auf 26.607,04 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher seiner Rechte aus dem Vertrag Nr. LF- aus der Beteiligung an dem P.-Container-Investitions-Programm gegen die Insolvenzmasse; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den im Zusammenhang des am 02.02.2016 an ihn vermittelten Kauf- und Verwaltungsvertrags zum P. Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer LF- bestehenden Forderungen des Insolvenzverwalters Dr. M. J1 über das Vermögen der P. Container GmbH auf Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen in Höhe von 4.912,96 € Mieten, sowie noch unbestimmter, Nebenforderungen, insbesondere Kosten und Zinsen, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag gegen die Insolvenzmasse; 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den im Zusammenhang des am 25.01.2011 an ihn vermittelten Kauf- und Verwaltungsvertrags zum P. Gebraucht-Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer GC- bestehenden Forderungen des Insolvenzverwalters Dr. M. J1 über das Vermögen der P. Gebraucht-Container GmbH auf Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen in Höhe von 13.053,60 € Mieten und 29.260,00 € Rückkaufswert, sowie noch unbestimmter, Nebenforderungen, insbesondere Kosten und Zinsen, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag gegen die Insolvenzmasse; 4. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den im Zusammenhang des am 28.11.2011 an ihn vermittelten Kauf- und Verwaltungsvertrags zum P. Gebraucht-Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer GC- bestehenden Forderungen des Insolvenzverwalters Dr. M. J1 über das Vermögen der P. Gebraucht-Container GmbH auf Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen in Höhe von 12.864,00 € Mieten und 19.830,00 € Rückkaufswert, sowie noch unbestimmter, Nebenforderungen, insbesondere Kosten und Zinsen, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag gegen die Insolvenzmasse; 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen gemäß den Anträgen zu 1. bis 4. in Annahmeverzug befindet; 6. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin zu 2 - die der Vermögensschadenshaftpflichtversicherer des Beklagten war, ist mit Schriftsatz vom 21.01.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten (Bl. 27 d. Akte) und beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin zu 2 erhebt die Einrede der Verjährung. Nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.2021 (Bl. 154 d. Akte) der Nebenintervenientin zu 1 den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 23.07.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und kündigte ebenfalls an, Klagabweisung zu beantragen (Bl. 165 d. Akte). Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.