Urteil
634 KLs 5/23
LG Hamburg 34. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0727.634KLS5.23.00
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Leitsätze
1. Die Tilgung von Schulden im Zuge des Umgangs mit Betäubungsmitteln stellt eine Eigennützigkeit dar.(Rn.251)
2. Von einem minder schweren Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG ist auszugehen, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Falle der Erfüllung eines einen besonders schweren Fall indizierenden Regelbeispiels sind Umstände erforderlich, welche dieses Merkmal insoweit aufwiegen, dass die Vermutung eines besonders schweren Falles als entkräftet anzusehen ist.(Rn.286)
3. Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 BtMG ist zu verneinen, wenn der Besitz von Gegenständen, die dem Waffengesetz unterfallen, in keinem Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten stehen und der Täter nicht gewerbsmäßig gehandelt.(Rn.261)
Tenor
1. Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie weiter wegen Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, eines einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstandes und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen.
2. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und elf Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte K. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 02.09.2021 (Az.: ...) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte K. wird zudem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen.
4. Der Angeklagte K1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
5. Der Angeklagte Ö. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt.
6. Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 3.255,00 EUR angeordnet, wovon er hinsichtlich eines Betrages von 2.000,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet.
7. Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 174.350,00 EUR angeordnet, wovon er in voller Höhe gemeinsam mit dem Angeklagten Ö., hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR auch gemeinsam mit den Angeklagten B., hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 3.200,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K. und hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 25.300,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K1 als Gesamtschuldner haftet.
8. Gegen den Angeklagten K. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 18.700,00 EUR angeordnet, wovon er in Höhe von 3.200,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet.
9. Gegen den Angeklagten K1 wird die Einziehung des von der Polizei H. – LKA 62 – unter dem Barcode... sichergestellten Asservates „Verkaufsnotizen“ sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.500,00 EUR angeordnet, wovon er in Höhe von 25.300,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet.
10. Gegen den Angeklagten Ö. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 296.850,00 EUR angeordnet, wovon er hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 174.350,00 EUR gemeinsam mit dem Angeklagten C. und hiervon hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR auch gemeinsam mit den Angeklagten B., hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 3.200,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K. und hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 25.300,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K1 als Gesamtschuldner haftet.
11. Die Angeklagten C., K1 und Ö. haben die Kosten des Verfahren zu tragen. Der Angeklagte K. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Der Angeklagte B. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, wobei hinsichtlich der Wertersatzeinziehung von den notwendigen Auslagen dieses Angeklagten die Staatskasse denjenigen Anteil zu tragen hat, hinsichtlich dessen die Einziehung von Wertersatz nicht angeordnet worden ist. Soweit die Angeklagten K. und B. freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
- hinsichtlich des Angeklagten B.:
§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 4 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, b WaffG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB
- hinsichtlich des Angeklagten C.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB
- hinsichtlich des Angeklagten K.:
§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 53, 55, 73, 73c StGB
- hinsichtlich des Angeklagten K1:
§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 4 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB
- hinsichtlich des Angeklagten Ö.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tilgung von Schulden im Zuge des Umgangs mit Betäubungsmitteln stellt eine Eigennützigkeit dar.(Rn.251) 2. Von einem minder schweren Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG ist auszugehen, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Falle der Erfüllung eines einen besonders schweren Fall indizierenden Regelbeispiels sind Umstände erforderlich, welche dieses Merkmal insoweit aufwiegen, dass die Vermutung eines besonders schweren Falles als entkräftet anzusehen ist.(Rn.286) 3. Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 BtMG ist zu verneinen, wenn der Besitz von Gegenständen, die dem Waffengesetz unterfallen, in keinem Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten stehen und der Täter nicht gewerbsmäßig gehandelt.(Rn.261) 1. Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie weiter wegen Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, eines einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstandes und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen. 2. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte K. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 02.09.2021 (Az.: ...) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. wird zudem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen. 4. Der Angeklagte K1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 5. Der Angeklagte Ö. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. 6. Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 3.255,00 EUR angeordnet, wovon er hinsichtlich eines Betrages von 2.000,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet. 7. Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 174.350,00 EUR angeordnet, wovon er in voller Höhe gemeinsam mit dem Angeklagten Ö., hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR auch gemeinsam mit den Angeklagten B., hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 3.200,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K. und hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 25.300,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K1 als Gesamtschuldner haftet. 8. Gegen den Angeklagten K. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 18.700,00 EUR angeordnet, wovon er in Höhe von 3.200,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet. 9. Gegen den Angeklagten K1 wird die Einziehung des von der Polizei H. – LKA 62 – unter dem Barcode... sichergestellten Asservates „Verkaufsnotizen“ sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.500,00 EUR angeordnet, wovon er in Höhe von 25.300,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet. 10. Gegen den Angeklagten Ö. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 296.850,00 EUR angeordnet, wovon er hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 174.350,00 EUR gemeinsam mit dem Angeklagten C. und hiervon hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR auch gemeinsam mit den Angeklagten B., hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 3.200,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K. und hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 25.300,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K1 als Gesamtschuldner haftet. 11. Die Angeklagten C., K1 und Ö. haben die Kosten des Verfahren zu tragen. Der Angeklagte K. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Der Angeklagte B. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, wobei hinsichtlich der Wertersatzeinziehung von den notwendigen Auslagen dieses Angeklagten die Staatskasse denjenigen Anteil zu tragen hat, hinsichtlich dessen die Einziehung von Wertersatz nicht angeordnet worden ist. Soweit die Angeklagten K. und B. freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: - hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 4 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, b WaffG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten C.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten K.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 53, 55, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten K1: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 4 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten Ö.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter B. Der Angeklagte B. wurde ...1976 in K. geboren. Er wuchs dort gemeinsam mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf. Im Alter von zwölf Jahren zog er zu seiner Mutter und Schwester nach H., nachdem die Eltern sich getrennt und der Angeklagte B. zunächst ein Jahr bei seinem Vater gelebt hatte. Hier besuchte er die Schule, die er mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Nach einer Ausbildung als Fahrzeuglackierer arbeitete er – unterbrochen von zwei mehrmonatigen Phasen der Neuorientierung – zunächst als Auto- und später als Flugzeuglackierer; für die zuletzt genannte Tätigkeit erzielte er monatlichen Nettoverdienst von wenigstens 2.200,00 EUR. Der kinderlose Angeklagte B. ist t. Staatsangehöriger. Seine zweijährige Ehe mit einer in der T. lebenden Frau ist geschieden. Einen wegen der Hochzeit aufgenommenen Kredit in Höhe von 45.000,00 EUR hat der Angeklagte durch monatliche Zahlungen von 300,00 EUR inzwischen ganz überwiegend getilgt. Weitere Schulden hat der Angeklagte B. nicht. Er konsumierte gelegentlich Marihuana; stellte dies aber ein. Strafrechtlich ist der Angeklagte B. bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte B. wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 19.12.2022 (Az.: 163 Gs 21966/22) am 20.12.2022 fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft wurden über mehrere Monate Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr dieses Angeklagten überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Aufgrund einer Trennungsanordnung verfügte er nur über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten und er wurde zum Infektionsschutz während der ersten Woche der Untersuchungshaft isoliert untergebracht. Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten B. beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert und Fragen hierzu beantwortet hat. Die Feststellung des Nichtvorliegens von strafrechtlichen Vorbelastungen beruht bestätigend auf dem Inhalt der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2023. Seine Angaben betreffend seine Festnahme finden Bestätigung in dem Inhalt des Festnahmeberichts des Polizeibeamten und Zeugen B1 vom 20.12.2022. 2. Angeklagter C. Der Angeklagte C. wurde ...1982 in B. in der T. geboren. Er zog bereits kurz nach der Geburt mit seinen Eltern nach H., wo er als ältester von insgesamt vier Söhnen und einer Tochter aufwuchs. Die Mutter des Angeklagten C. verstarb, als dieser zwölf Jahre alt war. Die Schulzeit beendete der Angeklagte C. ohne einen Schulabschluss, im Jahr 2005 gelang es ihm jedoch, an einer Volkshochschule den Hauptschulabschluss zu erlangen. Zwei handwerkliche Ausbildungen brach der Angeklagte C. ab. Er arbeitete zeitweise als ungelernter Arbeiter, davon etwa zweieinhalb Jahre als Gebäudereiniger und ähnlich lange als Bauhelfer im Trockenbau. Überwiegend lebte er von staatlichen Transferleistungen; zuletzt arbeitete er als Küchenhelfer in einer Bäckereifiliale, wofür er ein monatliches Gehalt von etwa 1.000,00 EUR ausgezahlt erhielt. Der Angeklagte C. ist seit dem Jahr 2016 verheiratet und Vater dreier Töchter, die in den Jahren 2016, 2019 und im September 2022 geboren wurden. Er ist t. Staatsangehöriger. Wegen einer im Jahr 2021 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung hat er Schulden bei der Justiz der F. und H. H. von über 11.500,00 EUR, diese bediente er zuletzt mit 10,00 EUR monatlich. Eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit besteht nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte C. wie folgt in Erscheinung getreten: Am 13.12.1996 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ...) hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Betreffend den Vorwurf eines am 20.03.1997 begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ...) am 10.04.1997 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Am 05.08.1999 stellte das Amtsgericht H. (Az.: ...) ein wegen gemeinschaftlichen Raubes geführtes Verfahren gemäß § 47 JGG ein. Das Amtsgericht H. (Az.: ...)) stellte am 16.08.1999 ein Verfahren wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis gemäß § 47 JGG ein. Am 12.12.2000, rechtskräftig seit dem 13.12.2000, verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: ...) ihn wegen Hehlerei, Kennzeichenmissbrauchs und Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 09.05.2003 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ...) hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Das Amtsgericht H.- B. (Az.: ...) verurteilte ihn am 10.10.2005, rechtskräftig seit dem 01.08.2006, wegen einer am 18.03.2005 begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzschusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen dieser Waffe und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die ursprüngliche Bewährungszeit wurde um ein Jahr bis zum 31.07.2010 verlängert; am 28.09.2010 wurde die Strafe erlassen. Wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ...) am 12.08.2009, rechtskräftig seit demselben Tage, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die ursprüngliche Bewährungszeit wurde um ein Jahr bis zum 11.08.2012 verlängert; am 23.10.2013 wurde die Strafe erlassen. Das Amtsgericht H.- A. (Az.: ...) verurteilte ihn am 28.10.2011, rechtskräftig seit dem 05.11.2011, wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde bestimmt bis zum 04.11.2014. Am 14.06.2013, rechtskräftig seit dem 22.06.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ...) wegen Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte. In diese Entscheidung wurde die Entscheidung des Amtsgericht H. vom 28.10.2011 (Az.: ...) einbezogen. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit lief bis zum 21.06.2016 und die Strafe wurde am 26.06.2018 erlassen. Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte ihn am 13.03.2017, rechtskräftig seit dem 03.11.2018, das Amtsgericht H.- A. (Az.: ...) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Das Amtsgericht H.- A. (Az.: ...) verurteilte ihn am 26.10.2018, rechtskräftig seit dem 03.11.2018, wegen eines am 27.08.2014 begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die es zur Bewährung aussetzte; die Aussetzung zur Bewährung widerrief es mit seit dem 21.06.2023 rechtskräftigen Beschluss. Am 04.10.2021, rechtskräftig seit dem 06.07.2022 (Az.: ...), verurteilte das Landgericht H. (Az.: ...) ihn wegen zuletzt am 03.06.2020 begangener Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Diese Strafe wird, unter Anrechnung von 252 Tagen der Untersuchungshaft in jenem Verfahren, vollstreckt seit dem 25.10.2022. Gegen den Angeklagten C. wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 19.12.2022 (Az.: 163 Gs 2196/22) die Untersuchungshaft angeordnet. Aufgrunddessen wurden über mehrere Monate Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten während der Untersuchungshaft überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte aufgrund einer Trennungsanordnung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten. Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten C. beruhen auf den schlüssigen Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.03.2023, die mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurden. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Inhalten des Urteils des Amtsgerichts H.- A. vom 26.10.2018 (Az.: ...) sowie des Landgerichts H. vom 04.10.2021 (Az.: ...) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2022 (Az.: ...) sowie des Vollstreckungsblattes der Untersuchungshaftanstalt H. vom 11.07.2023. 3. Angeklagter K. Der Angeklagte K. wurde ...1997 in H.- U. geboren, wo er bei seiner getrennt von seinem Vater lebenden Mutter aufwuchs. Regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater hat der Angeklagte K. erst, seit er volljährig ist. Er hat drei Halbgeschwister väterlicherseits – einen älteren Bruder und zwei jüngere Schwestern. Der Angeklagte K. erlangte nach neunjährigem Schulbesuch im Jahr 2012 den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA, entsprechend dem Hauptschulabschluss). In den Jahren von 2015 bis 2018 begann er mehrfach handwerkliche Ausbildungen, die er allesamt abbrach. Er arbeitete einige Monate als Bauhelfer, bevor er im Jahr 2020 eine Ausbildung zum Friseur begann. Diese brach er im April 2021 ab. Als Auszubildender erhielt er monatliche Vergütungen von bis zu 500,00 EUR ausgezahlt. Im Übrigen lebte der Angeklagte K. von staatlichen Transferleistungen. Der kinderlose und ledige Angeklagte K. ist d. Staatsangehöriger. Er hat Schulden in Höhe 4.000,00 bis 5.000,00 EUR bei seinem Krankenversicherer. Der Angeklagte K. konsumierte im Jugend- und Heranwachsendenalter Marihuana und Alkohol. Seit dem Jahre 2022 konsumiert der Angeklagte K. keine Rauschmittel mehr. Strafrechtlich ist der Angeklagte K. wie folgt in Erscheinung getreten: Am 11.05.2013 sah die Staatsanwaltschaft beim dem Landgericht K2 (Az.: ...) hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Wegen einer am 07.09.2013 begangenen Sachbeschädigung verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ... am 17.02.2014, rechtskräftig seit demselben Tag, zu einer Verwarnung, der Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte eine richterliche Weisung. Im Hinblick auf den Vorwurf einer am 21.01.2014 begangenen Beleidigung verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ... am 21.07.2014, rechtskräftig seit dem 29.07.2014, zu einer Verwarnung, der Erbringung von Arbeitsleistungen und einer Geldauflage. Die Entscheidung des Amtsgericht N. (Az.: ... vom 17.02.2014 wurde einbezogen. Am 08.12.2014, rechtskräftig an demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: ...) ihn wegen einer am 19.05.2014 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren, einer richterlichen Weisung, der Erbringung von Arbeitsleistungen und Jugendarrest von einer Woche. Einbezogen wurden zwei nicht zentralregisterpflichtige Entscheidungen. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erschleichens von Leistungen verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ... am 05.09.2016, rechtskräftig seit dem 13.09.2016, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren und einer richterlichen Weisung. Es wurde die Entscheidung des Amtsgericht H. (Az.: ...)) vom 08.12.2014 einbezogen. Das Amtsgericht N. verurteilte ihn am 24.04.2017, rechtskräftig seit dem 28.07.2017, wegen einer am 26.11.2016 begangenen Bedrohung sowie wegen Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Es wurden die Entscheidung des Amtsgerichts N. (Az.: ... vom 05.09.2016 und die Entscheidung des Amtsgerichts N. (Az.: ...)) vom 08.12.2014 einbezogen. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 27.01.2021 verlängert und die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 19.11.2021 erlassen. Am 08.08.2018, rechtskräftig am selben Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ....) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Verwarnung, einer Geldauflage und zu Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen von zwei Wochen. Wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ...) am 02.09.2021, rechtskräftig am selben Tage, zu einer – noch nicht verbüßten – Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre bemessen und es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. In dem Urteil vom 02.09.2021 traf das Amtsgericht N. folgende tatsächliche Feststellungen und Zumessungserwägungen: Etwa seit Mai/Juni 2019 oder davor, wurden im Kellerraum des gesondert Verurteilten T. und seiner damaligen Lebensgefährtin der Zeugin S. in der Straße l. d. g. H. ... in N. insgesamt über 300 Gramm Marihuana gebunkert, um diese in der Folgezeit gewinnbringend durch den Angeklagten, den gesondert Verfolgten W. und möglicherweise einer weiteren Person und teilweise dem Verurteilten T., zu verkaufen, Dabei haben dem Angeklagten anteilig an der Gesamtmenge ca. 175 gr. gehört. Die drei namentlich benannten Personen wohnten alle in räumlicher Nähe von wenigen 100 m zueinander. Dabei hatte der Angeklagte K. zeitweise einen eigenen Schlüssel um eigenständigen Zugang zum Keller zu haben. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit über kein eigenes Einkommen verfügte, wollte sich dadurch auch den Eigenkonsum finanzieren. Er verkaufte in der Folgezeit selbst mindestens zweimal 25 gr. Marihuana zu einem Preis von 7,00 €/Gramm und 10 - 15 gr. einzeln zu einem Preis von jeweils 10,00 €/Gramm an unbekannte Abnehmer. Dabei wusste der Angeklagte, dass weder er, noch die anderen Beteiligten im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für den Besitz von Betäubungsmitteln waren. Die Zeugin S. bekam die Lagerung des Marihuanas mehrfach mit und hat den Angeklagten aufgefordert, die Drogen weg zu schaffen, was auch immer wieder passiert. Als dies aber am 28.07.2019 nicht passiert ist, rief die Zeugin die Polizei. ln dem Kellerraum wurde zum Teil lose aber hauptsächlich in mehreren großen Plastiktüten insgesamt exakt 156,88 Gramm Marihuana gefunden, ferner leere Tütchen und Tränchen als Verpackungsmaterial, sowie 0,1 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Amphetamin in der Kleidung des Verurteilten T.. Die 156,88 Gramm Marihuana hatten einen durchschnittlich verfügbaren THC-Gehalt von 14,9 %. Es errechneten sich 23,4 Gramm reiner Wirkstoff THC. Die ab 7,5 Gramm anzusetzende nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes war um das 3,12-fach (sic) überschritten. Das Amtsgericht N. wertete die Tat als solche nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB, ging jedoch vom Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG aus. Hierzu kam es aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich nunmehr geständig eingelassen hat. Dabei hat das Geständnis eine besonders starke Wirkung, da der Angeklagte damit eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang obsolet gemacht hat. Die Tat liegt auch bereits zwei Jahre zurück und der Angeklagte dealte mit Marihuana, einer weichen Droge. Strafschärfend waren jedoch die erheblichen und teils einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Angeklagte stand unter laufender Bewährung, die zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen schlecht lief. Er hat zudem gerade erst bis zum 14.04.2019 einen zweiwöchigen Warnschussarrest in der Jugendarrestanstalt M. abgesessen, nachdem gegen ihn dieser am 10.01.2019 bei der Bewährungsanhörung auferlegt wurde. Der Angeklagte K. wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16.12.2022 (Az.: 164 Gs 2496/22) am 19.12.2022 fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft wurden Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte aufgrund einer Trennungsanordnung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten und befand sich aufgrund der – später als unzutreffend eingeordneten – Feststellung einer Covid-Erkrankung für neun Tage in Isolation. Seit Januar 2023 arbeitet der Angeklagte K. in der Küche der Untersuchungshaftanstalt. Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten K. beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2023, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurde. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt des Urteils N. vom 08.08.2018 (Az.: ....) sowie vom 02.09.2021 (Az.: ...). 4. Angeklagter K1 Der Angeklagte K1 wurde ...1997 in K1 geboren, wo er das erste Lebensjahr bei seinen Eltern verbrachte, bevor er nach deren Trennung mit seinem Vater nach P. und im Alter von fünf Jahren nach H. zog. Er wuchs dort gemeinsam mit seiner Schwester auf. Der Angeklagte K1 hat noch einen jüngeren Halbbruder mütterlicherseits. Nach dreizehnjährigem Schulbesuch erlangte er nach der zwölften Klasse das Abitur in H.. Im Anschluss begann der Angeklagte K1 ein Teilzeitstudium an der Fachhochschule für Ökonomie und Management in H. im Studienfach International Management und arbeitete in der Gastronomie. Während des Studiums zog der Angeklagte K1 nach F. a. M., dort arbeitete er an der Rezeption eines Hotels und erlangte schließlich eine Anstellung bei der Spielbank B. H., wo er Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten ausführte, bevor er im Jahre 2020 das Studium abbrach und im Folgejahr nach H. zurückzog, um sich einen Ausbildungsplatz zu suchen, wozu es aber nicht kam. Der Angeklagte K1 war auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters angewiesen. Nachdem er bereits in früheren Jahren gelegentlich Marihuana konsumiert hatte, fand der Angeklagte K1 nach mehrjähriger Abstinenz nach dem Suizid seiner Schwester im Jahre 2019 wieder zum gelegentlichen Marihuanakonsum zurück. Mit seiner Inhaftierung beendete der Angeklagte K1 seinen Marihuanakonsum, ohne dass ihm dies schwerfiel. Der kinderlose und ledige Angeklagte K1 ist d. Staatsangehöriger. Er hat Schulden in Höhe 1.000,00 bis 2.000,00 EUR bei seinem Krankenversicherer. Strafrechtlich ist dieser Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte K1 wurde in der vorliegenden Sache am 20.12.2022 fest- und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 21.12.2022 (Az.: 164 Gs 2496/22) an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen. Während der mehrmonatigen Untersuchungshaft wurden Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte aufgrund einer Trennungsanordnung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten. Die Möglichkeit, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, bestand für den Angeklagten nicht. Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten K1 beruhen auf den insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellung des Nichtvorliegens von strafrechtlichen Vorbelastungen beruht bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2023. 5. Angeklagter Ö. Der Angeklagte Ö. wurde ...1998 in H. geboren. Er wuchs die ersten Jahre bei seinen Eltern auf, bevor der Vater sich trennte und der Angeklagte Ö. seit dem siebten Lebensjahr bei seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie mit einer Stiefschwester lebte. Der Angeklagte Ö. hat noch zwei weitere jüngere Stiefbrüder. Er erlangte nach zehnjährigem Schulbesuch im Jahr 2016 den Hauptschulabschluss und begann eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur. Diese brach er nach etwa eineinhalb Jahren ab, um eine Bar auf der R. in H. zu leiten. Diese Tätigkeit endete nach etwa einem Jahr wegen eines – letztlich eingestellten – Strafverfahrens gegen den Angeklagten Ö., während welchem er sich für zwei Monate in Untersuchungshaft befand. In der Folge verließ der Angeklagte Ö. H. und lebte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der T. fortan in W. a. R., wo er in einem Shisha-Café im Servicebereich arbeitete. Im Jahr 2019 zog der Angeklagte Ö. in das K4reich S., wo er in B1 und A. lebte. Dort arbeitete er für einige Monate als Telefonist in einem Callcenter. Für diese Tätigkeit erhielt er ein monatliches Gehalt von 1.400,00 EUR (netto). Im Sommer des Jahres 2022 kehrte er nach H. zurück. Er lebte von seinen Ersparnissen. Der kinderlose und ledige Angeklagte Ö. ist d. Staatsangehöriger. Er konsumierte phasenweise Marihuana, hat den Konsum jedoch jeweils wieder – zuletzt im Jahre 2022 – eingestellt. Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten: Wegen einer am 06.11.2020 erfolgten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht L. mit Strafbefehl vom 09.12.2020, rechtskräftig – nach Zustellung und Verstreichen der Einspruchsfrist – seit dem 06.09.2022, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte Ö. bei einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik eine geringe Menge Marihuana zum Eigenkonsum mit sich geführt hatte. Der Angeklagte Ö. wurde am 20.12.2022 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts H. vom 19.12.2022 (Az.: 163 Gs 2196/22) in der vorliegenden Sache sowie eines in einem weiteren Verfahren erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16.12.2022 (Az.: 167 Gs 1408/22) fest- und in der anderen Sache in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft, welche durchgehend als Einzelhaft vollzogen wurde, wurden aufgrund des im vorliegenden Verfahren angeordneten Haftstatuts über mehrere Monate Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten Ö. überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte über stark eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten. Die Möglichkeit, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, bestand für den Angeklagten Ö. nicht. Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten Ö. beruhen auf den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2023, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurde. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts L. vom 09.12.2020, zu welchem der Angeklagte plausible ergänzende Angaben gemacht hat. Seine Angaben betreffend seine Festnahme finden Bestätigung in dem nachvollziehbaren und schlüssigen Inhalt des Festnahmeberichts des Kriminalbeamten und Zeugen B2 vom 20.12. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten beteiligten sich – teilweise in Kooperation mit anderen Personen – in den Jahren 2020 bis 2022 an verschiedenen Drogengeschäften: Der Angeklagte Ö. handelte im Zeitraum vom 25.08.2022 bis 11.11.2022 in sechs verschiedenen Fällen mit Cannabisprodukten und Kokain, zumeist alleine, teilweise aber auch mit andere Personen zusammen. Der Angeklagte C. unternahm – gemeinsam mit dem Angeklagten Ö. als dessen Partner – in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 11.11.2022 zwei Drogengeschäfte mit Cannabisprodukten, wobei es in einem Fall bei ernsthaften Verhandlungen über den Ankauf von Marihuana blieb, aber nicht zu Drogenlieferungen kam. Der Angeklagte B. wirkte in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 20.12.2022 an Drogengeschäften mit, indem er aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Angeklagten Ö. Marihuana gegen eine Entlohnung verwahrte, indem er selbst ein Geschäft mit einer solchen Droge durchführte und indem er für andere Personen Marihuana und unter das Waffengesetz fallende Gegenstände – eine nicht bauartzugelassene Schreckschuss-Maschinenpistole mit der nur eine Einzelschussabgabe möglich war, einen Schreckschussrevolver, der wegen eines Umbaus den Abschuss von scharfer Patronenmunition ermöglichte sowie entsprechende Patronen – für diese Personen verwahrte. Der Angeklagte K. führte im Zeitraum vom 03.04.2020 bis zum 20.12.2022 in acht Fällen Drogenhandelsgeschäfte mit Marihuana und Kokain alleine durch, wobei er in vier Fällen im Jahr 2022 Marihuana aus dem Drogenvorrat der Angeklagten Ö. und C. ankaufte und an seine Kunden weiterverkaufte. Der Angeklagte K1 tätigte im Zeitraum vom 21.11.2021 bis zum 20.12.2022 in sechs Fällen Drogengeschäfte, indem er in vier Fällen allein Drogenhandelsgeschäfte vereinbarte – in einem Fall hiervon betreffend Cannabisprodukte der Angeklagten Ö. und C. – oder hierüber verhandelte und in zwei weiteren Fällen andere Personen, in einem Fall den Angeklagten Ö. und in einem Fall den Angeklagten K., bei der Durchführung von Drogenhandelsgeschäften unterstützte. Dabei hatten der Angeklagte K. spätestens ab dem 13.05.2020, der Angeklagte K1 spätestens ab dem 17.02.2022, der Angeklagte Ö. ab dem 19.08.2022 und der Angeklagte C. ab dem 15.09.2022 jeweils den Willen, ihre jeweilige finanzielle Situation künftig dauerhaft und erheblich durch den gewinnbringenden Verkauf oder die vergütete Vermittlung von Drogen aufzubessern, um eine Einnahmequelle zur Deckung ihres jeweiligen täglichen Geldbedarfs zu erlangen. Bei allen Taten kannten die jeweils beteiligten Angeklagten die sie betreffenden Tatumstände und wollten deren Verwirklichung. Sie rechneten jeweils mit der festgestellten Wirkstoffqualität der Betäubungsmittel und nahmen diese jedenfalls billigend in Kauf. In Bezug auf für den Verkauf bestimmte Betäubungsmittel kam es ihnen auf die gewinnbringende Veräußerung an. Ihnen war auch bekannt, dass der Umgang mit den jeweiligen Drogen für sie verboten und strafbar war. Über eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit den betreffenden Stoffen verfügten die Angeklagten nicht, was sie auch wussten. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. Fall 1 Am 03.04.2020 erhielt der Angeklagte K. gegen 23:00 Uhr den Hinweis, dass ein unbekannter Drogendealer in einer Gartenlaube im Kleingartenverein ... in der R.- R.-Allee in H. Drogen lagert. Er entschloss sich, diese Drogen an sich zu bringen, um sie zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen und hierfür – zumindest teilweise – zu verkaufen. Daraufhin brach er am 04.04.2020 gegen 2:00 Uhr in die ihm benannte Gartenlaube ein, nahm die dort gelagerte Menge von 5.000 g CBD-Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,3 % Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC) an sich und entfernte sich sodann. Von dieser Drogenmenge reichte er umgehend als Gegenleistung für den erhaltenen Tipp 2.500 g Marihuana an den Tippgeber und als weitere Gegenleistung weitere 500 g an eine andere, ebenfalls nicht ermittelte Person, welche ihm bei dem Einbruch durch Absichern der Tat behilflich gewesen war, weiter. Die übrigen 2.000 g Marihuana händigte er nach einer entsprechenden Verkaufsvereinbarung an den gesondert verfolgten M. B3 im Gegenzug für die Übergabe von Bargeld im Wert von 9.000,00 EUR aus. 2. Fall 2 Der Angeklagte K. verfügte am 13.05.2020 über eine Menge von 250 g CBD-Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,3 % THC, welche er in der Folge für insgesamt 1.125,00 EUR gewinnbringend verkaufte, wobei er diesen Geldbetrag in bar entgegennahm. 100 g verkaufte er an den gesondert Verfolgten M. B3, den Rest an nicht festgestellte Kunden. 3. Fall 3 Der Angeklagte K. verfügte am 26.05.2020 über eine Menge von 250 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC, welche er dem gesondert Verfolgten M. B3 anbot und in der Folge an einen oder mehrere nicht festgestellte Abnehmer verkaufte. Hierfür erhielt er in der Folge Bargeld im Wert von insgesamt 1.375,00 EUR. 4. Fall 4 Spätestens am 21.11.2021 fasste der Angeklagte K1 den Plan, zwei Kilogramm Marihuana preisgünstig einzukaufen und gewinnbringend an zwei namentlich nicht ermittelte Kaufinteressenten jeweils ein Kilogramm des Marihuanas weiter zu verkaufen. In Umsetzung dieses Vorhabens vereinbarte er an diesem Tage mit dem nicht ermittelten Drogenlieferanten mit der Mobilfunknummer... verbindlich den Ankauf von 2.000 g Marihuana mindestens mittlerer Qualität – nämlich mindestens 8 % THC – wobei er mit dem Lieferanten und einem der beiden Abnehmer jeweils vereinbarte, dass der Letztgenannte das Marihuana am 21.11.2021 selbst von dem Lieferanten abholt und den Kaufpreis in Höhe von 4.400,00 EUR bei dem Lieferanten abgibt und der Lieferant sodann den Gewinnanteil des Angeklagten K1 später aushändigt. Das zweite Kilogramm Marihuana sollte nach der Vereinbarung des Angeklagten K1 mit dem Lieferanten am 22.11.2021 zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr von dem Angeklagten K1 selbst abgeholt und bezahlt werden; danach sollte es an den anderen Abnehmer übergeben werden. Das gesamte Geschäft wurde letztlich nicht abgewickelt, da der eine Abnehmer nicht wie vereinbart bei dem Lieferanten erschien, um das Geld zu bezahlen und die Drogen entgegenzunehmen und weil der Lieferant den Übergabezeitpunkt des zweiten Kilogramms Marihuana auf die Anfrage des Angeklagten K1 am 22.11.2021 nicht bestätigte, sodass der Angeklagte K1 das gesamte Geschäft absagte. 5. Fall 5 Der Angeklagte K1 bot am 17.02.2022 dem Drogeninteressenten mit dem Decknamen „r.“ auf dessen Anfrage Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC verbindlich in einer Menge von 350 g in 100 Verkaufseinheiten an, wobei er zwei verfügbare Sorten zu einem Preis von 3.450,00 EUR bzw. 3.650,00 EUR für diese Menge nannte, da er um eine Einkaufsmöglichkeit dieser Sorten für einen geringeren Preis von 31,50 EUR bzw. 33,25 EUR je Verkaufseinheit (sogenannte „Cali-Bag“ mit 3,5 g Inhalt; 9,00 EUR / 9,50 EUR je Gramm) bei einem Lieferanten hätte ankaufen können. Der Angeklagte K1 beabsichtigte, an diesem Geschäft einen Gewinn in Höhe von 3,00 EUR bzw. 3,25 EUR je Verkaufseinheit zu verdienen. Letztlich nahm der Drogeninteressent vom dem Kauf Abstand, so dass auch der K1 seinerseits von dem Erwerb der Cali-Bags absah. Gleichzeitig lagerte er zu diesem Zeitpunkt bei sich einen Marihuana-Vorrat von 50 g mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zum Eigenkonsum, welches er kurz zuvor – gegen Übergabe von 750,00 EUR als Gegenleistung – von einem nicht ermittelten Betäubungsmittelhändler zu seiner freien Verwendung entgegengenommen hatte. 6. Fall 6 Am 19.02.2022 bot der Angeklagte K1 seinen Wickr.me-Kontakten „l.“, „r.“, „b.“ und „m.“ den Ankauf von zwei unterschiedlichen Sorten Marihuana – bis zu 5.000 g „Critical Bilbow Kush“ (Marihuana von dunklerer Farbe) und 1.000 g „Lemon Kush“ (Marihuana von hellerer Farbe) – in mittlerer Qualität, nämlich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC, zu einem Preis von 3.100,00 EUR bzw. 3.500,00 EUR je Kilogramm – gegenüber dem Kontakt „b.“ abweichend zu 3.600,00 EUR je Kilogramm für die Sorte „Lemon Kush“ und gegenüber dem Kontakt „m.“ abweichend zu 3.000,00 EUR je Kilogramm bei Abnahme von drei Kilogramm und von 2.800,00 EUR je Kilogramm bei Abnahme von fünf Kilogramm für die Sorte „Critical Bilbow Kush“ – an, um mit der Durchführung eines entsprechenden Geschäftes einen Gewinn zu erzielen. Gleichzeitig bot er den Kontakten „m.“ und „r.“ ernsthaft und verbindlich an, im gleichen Geschäft von diesen noch am selben Tage 5.000 g Marihuana der Sorte „Haze“ in jedenfalls mittlerer Wirkstoffqualität von mindestens 8 % THC anzukaufen, um es in der Folge mit Gewinnaufschlag weiter zu verkaufen. Aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen kam es jedoch nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Ankaufsgeschäftes. Hinsichtlich eines Verkaufsgeschäft gelang dem Angeklagten K1 ein erfolgreicher Geschäftsabschluss lediglich mit dem Kontakt „b.“ über eine Marihuanamenge von 1.000 g. Dieses Geschäft wurde anschließend vollständig durchgeführt, wobei der Kontakt „b.“ das Marihuana bei dem Lieferanten des Angeklagten K1 selbst abholte und diesem den Kaufpreis aushändigte, wovon der Angeklagte K1 in der Folge seinen Gewinn in Höhe von 200,00 EUR entgegennahm. 7. Fall 7 Der Angeklagte K1 wollte am 22.02.2022 durch weiteren Drogenhandel Geld verdienen. An diesem Tage bot der Angeklagte K1 deshalb auf die Anfrage des Nutzers des Wickr.me Accounts „r.“ diesem verbindlich den Kauf von 700 g Marihuana mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC in 200 Verkaufseinheiten (wiederum als „Cali-Bags“ bezeichnete Plastikbeutel mit jeweils 3,5 g Marihuana) zu einem Preis von mindestens 6.400,00 EUR an, da er dieses für einen geringeren Preis – 8,50 EUR pro Gramm – selber hätte ankaufen und so mit Gewinn weiterverkaufen können. Letztlich nahm der Drogeninteressent von dem Kauf Abstand, so dass der auch der Angeklagte K1 seinerseits von dem Erwerb der Cali-Bags absah. 8. Fall 8 Der Angeklagte Ö. vereinbarte spätestens am 19.08.2022 den Ankauf von 50.000 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC von einem nicht ermittelten Lieferanten. Am 19.08.2022 erhielt der Angeklagte Ö. sodann die vereinbarte Lieferung des betreffenden Marihuanas, welches einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC aufwies, dessen Gesamtgewicht jedoch nur 40.000 g betrug, da jedem 1.000-g-Beutel eine Menge von 140 g fehlte, so dass lediglich 860 g Marihuana je Beutel enthalten waren und darüber hinaus das Marihuana feucht war und durch die Trocknung weitere 60 g Gewicht je Beutel verlorengingen. Diese Menge von 40.000 g Marihuana verkaufte der Angeklagte Ö. in der Folge an nicht ermittelte Abnehmer, wofür er Bargeld im Wert von mindestens 120.000,00 EUR entgegennahm. 9. Fall 9 Spätestens am 25.08.2022 vereinbarte der Angeklagte Ö. mit einem nicht festgestellten Drogenhändler, dass der Angeklagte Ö. Marihuana aus dessen Drogenvorräten verkaufen und sich so eine Provision von 250,00 EUR je erfolgreich verkauftem Kilogramm des Marihuanas verdienen konnte. Ab dem 30.08.2022 bot der Angeklagte Ö. insgesamt 80.000 g des Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC aus diesem Vorrat zu einem Preis von 3.500,00 EUR je kg an mehrere nicht festgestellte Kontakte verbindlich an, um die potentiellen Abnehmer zur Abwicklung des Geschäfts in Kontakt mit dem Lieferanten zu bringen. Hinsichtlich einer Menge von 10.000 g Marihuana kam es auf diese Weise zur Durchführung von Verkaufsgeschäften. Der Angeklagte Ö. nahm für diese vermittelten Mengen Provisionen im Wert von insgesamt 2.500,00 EUR in bar entgegen. 10. Fall 10 Zudem entschloss sich der Angeklagte Ö. spätestens am 25.08.2022, Kokain in einer Menge von 220.000 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid eines nicht ermittelten Kokainhändlers zur Erlangung von Verkaufsprovisionen an Abnehmer zu vermitteln. Dazu kontaktierte er mehrere Kaufinteressenten und bot die Betäubungsmittelmenge zum Kauf an. Unter anderem schrieb er am 25.08.2022 um 14:18 Uhr per Signal-Chat den Kontakt „K2“ an und bot den Erwerb der Kokainmenge von bis zu 220 kg an, wobei er klarstellte, dass der Preis für die Abnahme von einem Kilogramm 25.000,00 EUR betrage, bei einer höheren Abnahmemenge jedoch ein niedrigerer Kilogrammpreis möglich sei. Zu einem Verkauf der Drogen durch Vermittlung des Angeklagten Ö. kam es letztlich nicht. 11. Fall 11 Am 22.09.2022 entschloss sich der Angeklagte Ö., Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid in einer Menge von 100 g eines nicht ermittelten Kokainhändlers zur Erlangung einer Verkaufsprovision an Abnehmer zu vermitteln. Dazu kontaktierte er per Messenger-Dienst seinen Kontakt „T. E.“ und bot ihm den Kauf der Menge für 29,00 EUR je Gramm an. Auf dessen Absage per Kurzmitteilung bot ihm der Angeklagte Ö. dieselben Drogen einige Tage später – am 05.10.2022 – erneut für denselben Kilopreis an. Zu einem Verkauf der Drogen durch Vermittlung des Angeklagten Ö. kam es letztlich nicht. 12. Fall 12 Die Angeklagten Ö. und C. fassten spätestens am 15.09.2022 den Entschluss, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im Wege arbeitsteiligen Handelns zusammen Geschäfte mit Marihuana und Haschisch zu tätigen und hiermit Gewinne zu erzielen. Der Weiterverkauf der Drogen sollte nach dem Plan der beiden Angeklagten Ö. und C. derart arbeitsteilig erfolgen, dass der Angeklagte Ö. vorrangig die Weiterveräußerung der Drogen organisiert, während der Angeklagte C. vorrangig für das Einsammeln und Verwalten des Geldes zuständig sein sollte. Die Abrede sah außerdem vor, dass beide Angeklagten über die eingenommenen Gelder nur gemeinschaftlich verfügen. In Umsetzung ihres Entschlusses verfügten die Angeklagten Ö. und C. am 15.09.2022 über mindestens 73.900 g Marihuana sowie mindestens 2.000 g Haschisch. Die Marihuanamenge setzte sich aus zwei Teilmengen von 59,9 kg Marihuana mit mindestens 8 % THC und 14,0 kg Marihuana mit mindestens 4 % THC zusammen. Das Haschisch wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % THC auf. Das Marihuana übergab der Angeklagte Ö. zur Aufbewahrung dem Angeklagten B., welchen er aus anderem Zusammenhang kannte und welcher sich gegenüber dem Angeklagten Ö. auf dessen Bitte hin bereit erklärt hatte, gegen Zahlung eines Festbetrages von 1.000,00 EUR vorübergehend in der von ihm bewohnten Wohnung in der B. Chaussee ... in H. Betäubungsmittel im größeren Umfang für den Angeklagten Ö. aufzubewahren, was dieser – unter Erkennen der Möglichkeit, um welche Art von Droge und um welche Drogenmenge es sich handelt und unter mindestens billigender Inkaufnahme dieser Umstände – sodann auch tat. Von dem gelagerten Marihuana übergab der Angeklagte B. auf jeweilige Bitte des Angeklagten Ö. als sein Ansprechpartner verschiedene Drogenteilmengen an die verschiedenen Abnehmer hinaus. Da sich der Abverkauf der gelagerten Drogenmenge planwidrig verzögerte, vereinbarte der Angeklagte Ö. mit dem Angeklagten B., die Tätigkeit des Angeklagten B. nunmehr mit 2.000,00 EUR zu vergüten. Diesen Geldbetrag erhielt der Angeklagte B. in bar. Der Angeklagte B. verfügte am 16.09.2022, während sich die Drogenmenge der Angeklagten Ö. und B. in seiner Wohnung befand, auch über einen eigenen Vorrat von wenigstens 199 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zum gewinnbringenden Verkauf. Hinsichtlich dieser Menge vereinbarte der Angeklagte B. den Verkauf in mehreren Geschäften: Mit dem Kontakt „K3“ vereinbarte er am 16.09.2022, 19.10.2022 und 14.11.2022 jeweils den Verkauf von 33 g Marihuana für 200,00 EUR. Am 28.11.2022 vereinbarte er mit dem Kontakt „K3“ den Verkauf von mindestens 26 g Marihuana für mindestens 195,00 EUR sowie mit dem Kontakt „I.“ den Verkauf von 8 g Marihuana für 60,00 EUR. Weiter vereinbarte er am 05.12.2022 und 08.12.2022 den Verkauf von jeweils 33 g Marihuana für 200,00 EUR an nicht festgestellte Abnehmer. Sämtliche vereinbarten Lieferungen führte der Angeklagte B. vereinbarungsgemäß aus. Er nahm hierfür im Gegenzug Bargeld im Wert von insgesamt 1.255,00 EUR von seinen Kunden entgegen. Gemäß der zwischen den Angeklagten Ö. und C. getroffenen Vereinbarung sorgte der Angeklagte Ö. für den gewinnbringenden Weiterverkauf der Drogenmengen dieser beiden Angeklagten und übernahm die Buchhaltung. Als Gegenleistung für ausgehändigte Drogenmengen nahmen der Angeklagte C. sowie der Angeklagte Ö. insgesamt Bargeld im Wert von insgesamt mindestens 174.350,00 EUR entgegen, wobei der Angeklagte Ö. dieses Geld entweder persönlich entgegennahm und dem Angeklagten C. zur Verwahrung brachte oder indem er dies durch Dritte dorthin bringen ließ. 13. Fall 13 Am 15.09.2022 oder kurze Zeit später vereinbarte der Angeklagte K. mit einem Drogeninteressenten aus N. den Verkauf von 4.000 g Marihuana für 16.000,00 EUR. Um diese Drogenmenge selbst zu erlangen und gewinnbringend weiterveräußern zu können, vereinbarte der Angeklagte K. mit dem Angeklagten Ö., eine entsprechende Menge für einen Preis von 14.400,00 EUR bei diesem anzukaufen. Dies sagte der Angeklagte Ö. zu. Daraufhin teilte der Angeklagte K. seinem Abnehmer aus N. mit, wo dieser die Drogen abholen konnte; dabei handelte es sich um einen von dem Angeklagten Ö. festgelegten Ort nahe der Wohnung des Angeklagten B., welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat übergab. Der Angeklagte Ö. nahm für sich und den Angeklagten C. – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – Bargeld im Wert von 14.400,00 EUR von dem Kunden des Angeklagten K. entgegen. Der Angeklagte K. nahm von diesem Kunden Bargeld im Wert von 1.600,00 EUR als seinen Gewinn aus diesem Geschäft entgegen. 14. Fall 14 Um den 22.09.2022 vereinbarte der Angeklagte K. den Verkauf von 2.000 g Marihuana für 8.000,00 EUR an einen nicht ermittelten Abnehmer aus N.. Um diese Drogenmenge selbst zu erlangen und gewinnbringend weiterveräußern zu können, vereinbarte der Angeklagte K. mit dem Angeklagten Ö., eine entsprechende Menge für einen Preis von 7.200,00 EUR bei diesem anzukaufen. Dies sagte der Angeklagte Ö. zu. Daraufhin teilte der Angeklagte K. seinem Abnehmer aus N. mit, wo dieser die Drogen abholen konnte; dabei handelte es sich um einen von dem Angeklagten Ö. festgelegten Ort nahe der Wohnung des Angeklagten B., welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat an den nicht ermittelten Abnehmer aus N. übergab. Der Angeklagte Ö. nahm für sich und den Angeklagten C. – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – Bargeld im Wert von 7.200,00 EUR von dem Kunden des Angeklagten K. entgegen, der Angeklagte K. von diesem Kunden Bargeld im Wert von 800,00 EUR. 15. Fall 15 Am 06.10.2022 vereinbarte der Angeklagte K. den Verkauf von 5.000 g Marihuana für 15.000,00 EUR an seinen Kontakt „D.“. Eine entsprechende Drogenmenge bestellte er wiederum bei dem Angeklagten Ö. für einen Preis von 14.000,00 EUR. Der Angeklagte K. teilte seinem Abnehmer „D.“ den von dem Angeklagten Ö. festgelegten Ort nahe der Wohnung des Angeklagten B. mit, welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat an den Abnehmer „D.“ übergab. Der Angeklagte C. nahm für sich und den Angeklagten Ö. – ebenfalls als Teil der in Fall 12 genannten Summe – Bargeld im Wert von 14.000,00 EUR entgegen; der Angeklagte K. erhielt aufgrund dieses Geschäfts im Oktober 2022 von seinem Kunden 1.000,00 EUR, welches ihm per Western-Union überwiesen wurde. 16. Fall 16 Am 09.10.2022 vereinbarte der Angeklagte K. mit einem nicht ermittelten Abnehmer aus N. den Verkauf von 2.000 g Marihuana für 8.000,00 EUR. Die dafür benötigte Drogenmenge bestellte er bei dem Angeklagten Ö. für einen Preis von 7.200,00 EUR. Der Angeklagte K. teilte seinem Abnehmer den von dem Angeklagten Ö. festgelegten Übergabeort nahe der Wohnung des Angeklagten B. mit, welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat an den N.er Abnehmer übergab. Die Zahlung der jeweiligen Kaufpreise wurde – zumindest teilweise – gestundet. Alsbald nach der Entgegennahme der Drogen beklagte sich der Kunde des Angeklagten K. aus N. bei diesem darüber, dass die Pflanzenknollen des Marihuanas recht klein seien. Der Angeklagte K. gewährte seinem Abnehmer daraufhin einen Preisnachlass von 1.000,00 EUR. Der Angeklagte Ö. erklärte sich seinerseits gegenüber dem Angeklagten K. zu einer Reduzierung des Ankaufpreises um 800,00 EUR bereit. Im November 2022 nahm der Angeklagte K. betreffend dieses Geschäft von dem nicht ermittelten Abnehmer aus N. Kaufgeld in Form von Bargeld in Höhe von 3.200,00 EUR als Teil-Gegenleistung in bar entgegen und bezahlte hiermit in der Folge einen Teil des von ihm geschuldeten Kaufpreises in dieser Höhe an den Angeklagten Ö., welcher das Geld – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – für sich und den Angeklagten C. entgegennahm. Der Angeklagte K. erhielt aufgrund dieses Geschäfts im Oktober 2022 einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR von seinem Kunden, welches ihm per Western-Union überwiesen wurde. Weitere Geldflüsse oder Drogenübergaben hat die Kammer nicht feststellen können. 17. Fall 17 Der Angeklagte K1 fasste am 15.09.2022 den Entschluss, Marihuana und Haschisch von dem Angeklagten Ö. anzukaufen und sodann gewinnbringende Verkaufsvereinbarungen mit ihm bekannten Drogeninteressenten zu treffen. Daraufhin vereinbarte er mit dem Angeklagten Ö. die Lieferung einer Menge von 7.000 g Marihuana für 25.200,00 EUR und von 2.000 g Haschisch für einen nicht bekannten, jedoch einen Gewinn für die Angeklagten Ö. und C. bedeutenden Preis. Vereinbart war, dass der Kaufpreis von dem Angeklagten K1 erst nach erfolgreichem Weiterverkauf gezahlt werden muss. Das Marihuana nahm der Angeklagte K1 noch am 15.09.2022 von dem ihm unbekannten Angeklagten B., welcher von dem Angeklagten Ö. um Herausgabe gebeten worden war, entgegen; dabei handelte es sich um die Teilmenge von 7.000 g des Marihuanas durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % (vgl. die in Fall 12 genannte Menge von 59,9 kg). Dass das Haschisch übergeben wurde, hat die Kammer nicht feststellen können. In der Folge verkaufte und übergab der Angeklagte K1 die Menge von 7.000 g Marihuana zu einem vereinbarten Kaufpreis von 27.300,00 EUR an einen nicht ermittelten Abnehmer. Hierfür nahm der Angeklagte K1 sofort 15.600,00 EUR und zu einem späteren Zeitpunkt weitere 11.700,00 EUR in bar entgegen. Nach dem 14.10.2022 überreichte der Angeklagte K1 dem Angeklagten Ö. – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – den vereinbarten Ankaufpreis in Höhe von 25.200,00 EUR sowie wegen eines eingetretenen Zahlungsverzuges weitere 100,00 EUR, insgesamt also eine Summe von 25.300,00 EUR, in bar. Diese Summe nahm der Angeklagte für sich und für den Angeklagten C. entgegen und übergab das Bargeld zur Verwahrung an den Angeklagten C.. 18. Fall 18 Spätestens am 23.09.2022 vereinbarten die Angeklagten Ö. und C. den gemeinsamen Ankauf von wenigstens 50 kg Marihuana im K4reich S. zum gewinnbringenden Weiterverkauf in H.. Diese beiden Angeklagten wollten dabei aufgrund eines gemeinsamen Tatplans dergestalt arbeitsteilig vorgehen, dass der Angeklagte C. den Kontakt zu ihm bekannten Drogenhändler in S. herstellt, während der Angeklagte Ö. diese persönlich in S. aufsucht, vorhandenes Marihuana vor Ort auf seine Qualität hin prüft und sodann den Ankauf von mindestens 50 kg dieser Droge mit mindestens mittlerem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC zu einem Preis von höchstens 2.000,00 EUR je Kilogramm vereinbart; eine Reise nach S. kam für den Angeklagten C. selbst nicht in Betracht, da er in H. einer gerichtlichen Meldeauflage nachzukommen hatte und außerdem die Geburt seines dritten Kindes erwartete. Die Vereinbarung zwischen den Angeklagten Ö. und C. sah dabei vor, dass der Angeklagte C. eine Summe von 1.000,00 EUR je Kilogramm als Kaufpreis anzahlt und der Angeklagte Ö. für die Differenz bis zu dem tatsächlichen Kaufpreis von höchstens 2.000,00 EUR/kg sowie für eine Vermittlungsgebühr für den Kontakt des Angeklagten C. in Höhe von 10 % des Ankaufspreises – höchstens 200,00 EUR/kg – haftet und das Marihuana insoweit auf Kredit erhält. In Umsetzung dieses Tatplans fuhr der Angeklagte Ö. am 23.09.2022 mit einem Mietwagen nach T. in S., wobei der Angeklagte K. – womöglich auch der gesondert Verfolgte Y. – ihn begleitete, um in S. Urlaub zu machen und dem Angeklagten Ö., mit welchem er befreundet war, Gesellschaft zu leisten. In S. traf der Angeklagte Ö. nach Vermittlung und Anleitung des Angeklagten C. am 25.09.2022 gegen 17:30 Uhr in der Nähe des Lokals Café-Bar „D. D. G.“ in A. erstmals eine Kontaktperson des Angeklagten C.; diese und weitere Personen des spanischen Drogenmilieus waren nur bereit, sich mit dem Angeklagten Ö. zu treffen, obwohl sie diesen nicht kannten und die auch deshalb besonders vorsichtig waren, weil ihrerseits ein Vertrauensverhältnis mit dem Angeklagten C. bestand. Spätestens ab dem 07.10.2022 sichtete der Angeklagte Ö. sodann unter Mithilfe eines von dem Kontakt des Angeklagten C. vermittelten weiteren Kontaktes an verschiedenen Orten in S., Marihuanamengen von mindestens 50 kg und verhandelte über den Ankaufspreis. Dabei hielten die Angeklagten Ö. und C. unter Mithilfe der Kontakte des Angeklagten C. in S. Bargeld in – oder in der Nähe von –B1 vorrätig, um es im Falle eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses sogleich übergeben zu können. Unter anderem sahen sich der Angeklagte Ö. und eine Kontaktperson am 08.10.2022 an einem nicht bekannten Ort Drogenmengen an, weiter fuhr er gemeinsam mit dieser Person in der Zeit vom 10.10.2022 bis 11.10.2023 nach M. und an einen nicht festgestellten Ort in der Region C., wo sie sich weitere Marihuanamengen ansahen. Am 13.10.2022 verhandelte der Angeklagte Ö. – ohne die Kontaktperson – an einem nicht bekannten Ort mit einem nicht ermittelten Drogenhändler über den Ankauf von Marihuana, wobei er den Preis durch Verhandeln nicht senken konnte. Am 14.10.2022 fuhr der Angeklagte Ö. sodann an einen nicht ermittelten Ort in der Nähe von M1 und sah sich Marihuana an und verhandelte auch über dessen Ankauf. Über den Fortgang der Ankaufsbemühungen und das weitere Vorgehen stimmten der Angeklagte Ö. und der Angeklagte C. sich fortlaufend ab. Eine Vereinbarung über einen Drogenankauf schloss der Angeklagte Ö. aufgrund der ihn nicht zufriedenstellenden angebotenen Qualität oder zu hoher Preise nicht ab. Am 15.10.2022 kehrte der Angeklagte Ö. nach H. zurück. 19. Fall 19 Am 11.11.2022 nahm der Angeklagte K1 auf Bitten des Angeklagten Ö. von dessen nicht ermittelten Abnehmer, welcher aufgrund einer entsprechenden Handelsvereinbarung in der Zeit nach dem 15.09.2023 eine Teilmenge von 1.000 g Marihuana aus der in Fall 12 betroffenen Gesamtmenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 % THC von dem Angeklagten Ö. geliefert bekommen hatte und nunmehr die hierfür vereinbarte Gegenleistung erbringen wollte, Bargeld in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR entgegen und überbrachte es umgehend und entsprechend der Bitte des Angeklagten Ö. zu einem nicht festgestellten Ort. Dem Angeklagten K1 war dabei bewusst, dass es sich hierbei um Bargeld zur Begleichung von Schulden aus einem Drogenhandelsgeschäft handelt und sein Verhalten dieses Drogengeschäft förderte; dennoch wollte er diese Unterstützung leisten. 20. Fall 20 Am 19.12.2022 verfügte der Angeklagte K. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs über 629,92 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 564,6 g Kokainhydrochlorid. Eine Teilmenge von 129,35 g führte er bei seiner Festnahme gegen 20:45 Uhr in H. in der O. Hauptstraße in der Nähe der Hausnummer... bei sich, das Kokain wurde sichergestellt. Die weitere Teilmenge von 500,57 g Kokain verwahrte der Angeklagte K. bei dem Angeklagte K1 in einem Schuhkarton in dessen Wohnung in der Rstr. ... in H., nachdem der Angeklagte K. den Angeklagten K1 aus Angst vor einer Entdeckung hierum gebeten und dem Angeklagten K1 den Kokainblock an diesem Tage, dem 19.12.2022, gebracht hatte. Das Kokain in der Wohnung des Angeklagten K1 wurde am 20.12.2022 polizeilich sichergestellt. Dem Angeklagten K1 war bewusst, dass er durch sein Verhalten den Drogenhandel des Angeklagten K. förderte; dennoch wollte er diesen hierbei unterstützen. Das Vorliegen der Umstände hinsichtlich Drogenart, Drogenmenge und Wirkstoffgehalt hatte der Angeklagte K1 als möglich erkannt und nahm diese zumindest billigend in Kauf. 21. Fall 21 Am 20.12.2022 lagerte der Angeklagte B. in zwei Plastikbeuteln eine Marihuanamenge von insgesamt 2.019,1 g CBD-Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 6,3 g THC in dem Bettkasten des von ihm genutztes Bettes in der Wohnung B. Chaussee ... in H. für einen nicht festgestellten Drogendealer, welcher dieses Marihuana – wie der Angeklagte B. wusste – gewinnbringend verkaufen wollte und der den Angeklagten B. gebeten hatte, das Marihuana für ihn zu verwahren, damit dies nicht von den Strafverfolgungsbehörden bei ihm gefunden werde. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass er durch sein Verhalten das Drogengeschäft des nicht festgestellten Drogendealers förderte; dennoch wollte er diesen hierbei unterstützen. Das Vorliegen der Umstände hinsichtlich Drogenart, Drogenmenge und Wirkstoffgehalt hatte der Angeklagte B. als möglich erkannt und nahm diese zumindest billigend in Kauf. In der obersten Schublade des neben seinem Bett stehenden Nachtschränkchens verwahrte der Angeklagte B. am 20.12.2022 zudem eine schwarze, nicht bauartzugelassene Schreckschuss-Maschinenpistole Ekol Asi mit entfernten Kennzeichnungen und einer durch Veränderungen von Waffenteilen derart gestörten Funktionsweise, dass mit der Waffe abgeschossene, leere Kartuschen nicht selbsttätig ausgeworfen wurden, sondern händisch entfernt werden mussten, wodurch nur eine Einzelschussabgabe möglich war sowie weiter einen Revolver Weihrauch HW 37 mit entfernter Waffennummer, welcher ursprünglich ausschließlich zur Verwendung als Schreckschusswaffe mit entsprechender Munition des Kalibers 9mm R Knall hergestellt, jedoch so verändert worden war, dass scharfe Patronenmunition des Kalibers .38 Special damit verschossen werden konnte; in dem Revolver befanden sich fünf Patronen dieses Kalibers und in der Schublade verwahrte der Angeklagte B. weitere 15 Patronen dieses Typs. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass es sich bei allen genannten Gegenständen um solche handelt, mit denen der Umgang unter Strafe steht. Einen Waffenschein besaß der Angeklagte B. nicht, wie er auch wusste. Die Waffen gehörten einem Freund des Angeklagten B., der sich auf der Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden in das Ausland abgesetzt und der den B. gebeten hatte, diese aufzubewahren. Der Angeklagte B. nahm hierbei billigend in Kauf, dass es sich um scharfe oder scharf gemachte Waffen handelte. Im Kleiderschrank in einem nicht von ihm, sondern von seiner Mutter bewohnten Zimmer befand sich zudem in der oberen rechten Schublade ein Butterflymesser mit einer spitzen und einseitig scharf geschliffenen Klinge mit der Aufschrift „BALI-SONG BLACK MAGIC – FES ROSTFREI“ und einer Klingenlänge von 13 cm Länge. Die Existenz und den Lagerungsort dieses Messers hatte der Angeklagte B., der dieses Messer vor über 20 Jahren erhalten hatte, aufgrund des Zeitablaufs vergessen. 22. Weiteres Geschehen Im Rahmen der am 20.12.2022 erfolgten Festnahme des Angeklagten B. wurde – neben den in Fall 21 bezeichneten Betäubungsmitteln und Gegenständen – als werthaltiger Gegenstand auch ein Mobiltelefon I-Phone 14 sichergestellt. Der Angeklagte B. hat auf die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verzichtet. Der Angeklagte C. hat – vorsorglich – auf alle Gegenstände in diesem Verfahren verzichtet. Im Rahmen der am 19.12.2022 erfolgten Festnahme des Angeklagten K. wurden – neben den in Fall 15 bezeichneten Betäubungsmitteln, welche dieser Angeklagte bei sich führte – außerdem ein weißes Mobiltelefon Google Pixel 6 (asserviert unter dem Barcode...) sowie 90,00 EUR Bargeld aus Drogengeschäften sichergestellt. Der Angeklagte K. hat – mit Ausnahme des Mobiltelefons Google Pixel 6 – auf die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verzichtet. Im Rahmen der am 20.12.2020 erfolgten Festnahme des Angeklagten K1 wurden – neben dem in Fall 20 bezeichneten Betäubungsmittel – als werthaltige Gegenstände ein I-Phone 8 (asserviert unter dem Barcode...), ein schwarzes Honor Smartphone und ein Smartphone Huawei Honor 20 (asserviert unter dem Barcode...) sichergestellt. Des Weiteren als „Verkaufsnotizen“ bezeichnete, beschriebene Papierblätter (asserviert unter dem Barcode...). Der Angeklagte K1 hat – mit Ausnahme des Mobiltelefons I-Phone 8 sowie der beschriebenen Papierseiten – auf alle Gegenstände verzichtet. Bei dem Angeklagten Ö. wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts H. vom 28.10.2022 (Az.: 160 Gs 1528/22) am 03.11.2022 eine Durchsuchung durchgeführt, in deren Rahmen ein dunkles Apple I-Phone 7 mit beschädigter Kameralinse und beschädigtem Display (asserviert unter dem Barcode...) sichergestellt. Bei der weiteren, im Rahmen seiner Festnahme am 19.12.2022 erfolgten Durchsuchung wurde als werthaltiger Gegenstand ein Smartphone Samsung Galaxy sichergestellt. Der Angeklagte Ö. hat auf die Herausgabe aller Gegenstände verzichtet. 23. Verfahrenseinstellungen und -beschränkungen Soweit sich aus den Feststellungen hinsichtlich des Falls 1 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von dem Angeklagten K. begangenen Diebstahls durch das Mitnehmen des Marihuanas aus der Gartenlaube ergeben, war die Verfolgung insoweit bereits durch die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 20.04.2023 auf den verbleibenden Verfahrensteil beschränkt worden, § 154a StPO. Soweit mit der zugelassenen Anklageschrift dem Angeklagten K1 im Fall 18 (Fall D.2 der Anklageschrift) bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden war, ist das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich des Falls 20 (Fall F der Anklageschrift) ist die Verfolgung der Angeklagten K. und K1 hinsichtlich des mit der zugelassenen Anklageschrift gemachte Vorwurfs, am 19.12.2020 eine Menge von 13,1 g Kokain in einem Mikroreaktionsgefäß und mehreren Tütchen sowie weiter 57,4 g Marihuana für den gewinnbringenden Verkauf vorrätig gehalten zu haben, gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO auf die jeweils verbleibenden Verfahrensteile beschränkt worden. Betreffend den Angeklagten B. ist, soweit ihm mit der zugelassenen Anklageschrift im Fall 21 (Fall E der Anklageschrift) das nicht nur ganz vorübergehende Verfügen über eine halbautomatische Pistole „FN Browning High Power“ des Kalibers 9 mm des belgischen Herstellers Fabrique Nationale Herstal mit silbernem Lauf und goldfarbenen Bauteilen vorgeworfen war, die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO auf die jeweils verbleibenden Verfahrensteile beschränkt worden. III. Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen. 1. Geständnisse der Angeklagten Soweit sie ihr Erleben betreffen, beruhen die vorstehenden Feststellungen zur Sache auf den umfassenden, widerspruchsfreien und zueinander inhaltlich in Einklang stehenden Geständnissen der Angeklagten. Der Angeklagte B. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte B. hat sich dabei zunächst über eine von seinem Verteidiger vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Er hat aber Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Der Angeklagte C. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert, jedoch hinsichtlich des Falles 12 erklärt, dem Angeklagten Ö. die Kontakte der Lieferanten des Marihuanas vermittelt, mit der konkreten Abwicklung indes nichts mehr zu tun gehabt zu haben. Sein Gewinn an diesem Geschäft habe 12.400,00 EUR betragen, welche er zur Schuldentilgung aus einem früheren Drogengeschäft benötigt habe. Er habe während der Abwesenheit des Angeklagten Ö. aufgrund von dessen Spanienreise bei etwa vier Gelegenheiten Bargeld für diesen entgegengenommen und später weitergeleitet, insgesamt könne es sich um etwa 30.000,00 EUR gehandelt haben. Hinsichtlich des Falles 18 habe er dem Angeklagten Ö. den Kontakt zu einer Familie vermittelt, bei welcher ein Kauf von Marihuana möglich gewesen sei, und dabei geholfen, dass der Angeklagte Ö. Drogenlieferanten in S. findet. Es sei nach seiner Kenntnis allerdings nicht zu einem konkreten Geschäftsabschluss gekommen. Der Angeklagte C. hat sich zunächst über eine von seinem Verteidiger vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Er hat aber Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Der Angeklagte K. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte K. hat sich dabei zunächst über eine von seinen Verteidigern vorbereitete, vom ihm selbst handschriftlich ergänzte, verlesene Erklärung eingelassen. Er hat Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Der Angeklagte K1 hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte K1 hat sich dabei zunächst über eine von ihm selbst vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Sodann hat er Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Der Angeklagte Ö. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte Ö. hat sich dabei zunächst über eine von seiner Verteidigerin vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Er hat aber Nachfragen der Kammer – neben ergänzenden Erklärungen seiner Verteidigerin im jeweils nächsten Fortsetzungstermin – auch spontan und frei selbst beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung ist die Kammer von der Richtigkeit der Geständnisse aller Angeklagter überzeugt. Dafür, dass die Angeklagten sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Die Geständnisse der Angeklagten sind – wie im Folgenden aufgezeigt wird – auch mit dem Ermittlungsergebnis im Übrigen zu vereinbaren. Im Einzelnen: 2. Fälle 1 bis 3 Das Geständnis des Angeklagten K. hinsichtlich der Fälle 1, 2 und 3 bezüglich der Umstände der Erlangung des Marihuanas in Fall 1 sowie hinsichtlich der Verwendung des Marihuanas und dem Erhalt der Gegenleistungen wird gestützt durch die in dem ausführlichen und plausiblen Vermerk über die Mobiltelefonauswertung des gesondert verfolgten M. B3 enthaltenen Angaben des Polizeibeamten und Zeugen J., wonach dieser in dem Sofortnachrichtendienst „Signal“ Nachrichteninhalte des Nutzers des Mobiltelefons des gesondert verfolgten M. B3 mit dem Kontakt „A. N. N.“ festgestellt hat. Die Nachrichteninhalte sind dabei unmittelbar vom Bildschirm des Mobiltelefons abfotografiert, sodass sie aus den 17 Lichtbildern, welche allesamt ein auf einer hellen Oberfläche liegendes Smartphone mit eingeschaltetem, rechtsseitig gesprungenem Display mit fortlaufend zusammenhängenden Nachrichten zeigen. Das Geständnis des Angeklagten K., dass er derjenige gewesen sei, der unter der in dem dem gesondert verfolgten B3 zugeordneten Mobiltelefon gewählten Bezeichnung „A. N. N.“ handelte, wird gestützt und bestätigt durch den benannten Vermerk des Polizeibeamten J., in welchem dieser mitteilte, dass die Anschlussinhaberfeststellung zu der in dem Mobiltelefon des Beschuldigten B3 als „A. N. N.“ gespeicherten Telefonnummer Frau B. K., geboren im Jahr 1973, wohnhaft in N. ergeben habe und eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes sodann den – einschlägig vorbestraften – Angeklagten K. als Sohn der Frau K. zum Inhalt gehabt habe. Passend hierzu ist der Umstand, dass es sich bei „A.“ um eine Kurzform des Vornamens des Angeklagten K. „A.“ handelt. Dabei wird der Angeklagte K. ausweislich des schlüssigen Vermerks über die Zuordnung des Spitznamens „A.“ zu A.- M. K. K., geb. 09.04.1997 des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 14.12.2022 auch so genannt, etwa in einem Telefongespräch vom 04.10.2022, 20:28:02 Uhr, in welchem der Angeklagte Ö. auf die Nachfrage des Anrufers, in wessen Gesellschaft er sich gerade befinde („Mit wem bist du gerade?“) antwortet, dass „A.“ da sei („Mit A., wir chillen hier in der Villa“) – wobei die Angeklagten Ö. und K. sich zu diesem Zeitpunkt in einem Haus in S. befanden (dazu unten 8.). Weiter seien auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Ö. Flugtickets für den 15.10.2022 für einen Flug von A. nach K3 und sodann weiter nach H. gefunden worden, welche auf den Namen des Angeklagten K. lauteten. Hierzu in Übereinstimmung ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Telefongespräch vom 15.10.2022, 13:44:49 Uhr, dass der Angeklagte Ö. zu diesem Zeitpunkt seinem Kommunikationspartner mitteilte, aktuell mit „A.“ in K3 zu sein; der Flieger gehe um 14:30 Uhr und er wolle eine Stunde später abgeholt werden. a) Hinsichtlich des Falls 1 findet das Geständnis des Angeklagten K. sodann konkret Stütze in den folgenden Nachrichten: Am 05.04.2020 teilte der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt mit, dass er 5 kg Marihuana erlangt habe („Degga ich hab gestern 5 kilo hochgenommen einfach“), wovon er die Hälfte dem Tippgeber ausgehändigt habe („Kann davon 2,5 behalten Rest kriegt Tipp Geber“). Die Tat sei nachts erfolgt, nachdem er kurzfristig an die Information über den Lagerort gelangt sei („Hab das nachts gemacht“, „Um 2 bin ich los gefahren“, „Hab den Tipp“ „Kurz vor 11 bekommen“, „Also war schon auf Hals und bein Bruch“). Der Nutzer des dem gesondert verfolgten B3 zugeordneten Mobiltelefons zeigte sich sogleich als möglicher Käufer des Marihuanas und forderte seinen Gesprächspartner auf, mit den Drogen zu ihm zu kommen, da er selbst Kenntnis über mögliche weitere Kunden habe („Bro brauchst du cash willst das direkt los werden dann sag ich haso hab jmd ganzes Hase 4.9 5“, „komm einfach her“). Der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt erklärte sodann, mit einem Taxi zu erscheinen („Ok“, „Ich schwäre ich komm“, „Bin im Taxi“). Angesichts dieser Nachrichteninhalte hat die Kammer dem Angeklagten K. seine Einlassung geglaubt, dass er das Marihuana schließlich an den gesondert verfolgten B3 verkauft und hierfür Bargeld im Wert von 9.000,00 EUR erhalten habe. b) Das Geständnis betreffend Fall 2 wird gestützt durch die Mitteilungen vom 13.05.2020: Zunächst erklärte der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt, über 250 g Marihuana zu verfügen („Kann dir noch ein viertel“), was er auf Nachfrage („250 meinst du“) als ein Viertel einer Menge von 1.000 g konkretisierte („Ja)“. Der Abnehmer, der Nutzer des dem gesondert verfolgten B3 zugeordneten Mobiltelefons, zeigte sich nur hinsichtlich einer Teilmenge von 100 g kaufbereit und im Übrigen unsicher („könnte bis dahin safe nochmal 100 wenn gut läuft auch 250 Weg hauen“). Angesichts dieser Nachrichteninhalte hat die Kammer dem Angeklagten K. sein Geständnis geglaubt, dass er das Marihuana wie festgestellt verkauft und hierfür Bargeld in Höhe von 1.125,00 EUR entgegengenommen habe. c) Kurzmitteilungen vom 26.05.2020 stützen und bestätigen das Geständnis des Angeklagten K. hinsichtlich des Falls 3. An jenem Tag erklärte der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt, über 250 g Marihuana zu verfügen, welche zum Verkauf stünden („Ja hab 250 Dinger“). Das hiermit Drogen, mit welchen der Umgang verboten war, gemeint waren, wird gestützt durch die sogleich folgenden Nachrichten, in welchen der Kontakt „A. N. N.“ eine Telefonnummer mitteilte und zum Vernichten von Spuren hinsichtlich vergangener Geschäfte aufforderte...“, „Alte löschen WhatsApp auch bla bla“), wobei er sich auf eine bekannte Vorgehensweise bezog, da sein Kommunikationspartner dies sogleich verstand („Ja normal chats sowieso immer bro“). Angesichts dieser Nachrichteninhalte hat die Kammer dem Angeklagten K. sein Geständnis geglaubt, dass er das Marihuana tatsächlich verkauft und hierfür als Gegenleistung Bargeld in Höhe von 1.375,00 EUR entgegengenommen habe. d) Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. Indes hat der Angeklagte K. angegeben, dass ihm – betreffend die Fälle 1 und 2 – im Nachhinein Reklamationen von Konsumenten des betroffenen Marihuanas zu Ohren gekommen seien, wonach das Marihuana zwar geschmacklich eine annehmbare Qualität aufweise, jedoch keine „richtige“ Rauschwirkung entfalte („knallt nicht“). 3. Fälle 4 bis 7 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich der Fälle 4, 5, 6 und 7 betreffend die Umstände des ernsthaften Anbietens und Anfragens von Geschäftsvereinbarungen betreffend Marihuana wird gestützt durch die Auswertung des Mobiltelefons Huawei Honor 20 (asserviert unter dem Barcode...), welches bei dem Angeklagten K1 ausweislich des Vermerks Durchsuchungsbericht vom 20.12.2022 des Polizeibeamten und Zeugen K4 im Rahmen der Durchsuchung am 20.12.2022 sichergestellt wurde und auf welchem Nachrichtenverläufe festgestellt wurden, welche die entsprechenden Verhandlungen mit den Handelspartnern belegen. So legte der Polizeibeamte und Zeuge K4 in seinem detaillierten und nachvollziehbaren Vermerk dar, dass das Mobiltelefon Huawei Honor 20 (asserviert unter dem Barcode...) in der dritten Schublade des Schubladenschranks in dem Nebenraum des dem Angeklagten K1 zugeordneten Zimmers aufgefunden und sichergestellt wurde. Aus dem umfassenden, sorgfältigen und verständlichen Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen B2 vom 05.03.2023 ergibt sich sodann, dass dieses Mobiltelefon ausgewertet und Nachrichteninhalte unter anderem aus den Sofortnachrichtendiensten „WhatsApp“ und „WickrMe“ festgestellt werden konnte. Dass der Angeklagte K1 der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons war, hat die Kammer dem Angeklagten K1 insbesondere angesichts des Fundes des Telefons bei den persönlichen Gegenständen dieses Angeklagten geglaubt. a) Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falles 4 findet Bestätigung in dem verlesenen Whatsapp-Nachrichtenverlauf wie folgt: Der Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons teilte dem unter der Kennung „...@s. w..net“ handelnden, nicht festgestellten Nutzer (nachfolgend: Lieferant) bezugnehmend auf frühere Inhalte mit, dass sein Abnehmer Marihuana benötige und heute zur Geschäftsdurchführung erscheinen werde (16:36:26 Uhr: „Er wird heute kommen“, sodann „Die brauchen“ und „Muss er nur aufstehen jetzt endlich“). Der Angeklagte K1 versicherte dem Lieferanten seinen Abnehmer-Kontakt als zuverlässig (16:37:46 Uhr: „Also das man ihn um die Uhrzeit nicht erreicht wenn er unterwegs war ist schon vorgekommen aber das die komplett nicht kommen noch nie“ und „Keine Sorge“). Der Verkäufer stellte klar, dass er das Geschäft nur wegen seiner guten Beziehung zu dem Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons ermöglichte (16:37:55 Uhr: „Du hattest immer ein Wort ich vertraue drauf bro kann so eine Kelle gar nicht gebrauchen“ – wobei mit dem Wort „bro“ jugend- und szenetypisch der Angesprochene als „Kumpel“ oder „Bruder“ und mit dem jugend- und szenetypischen Wort „Kelle“ unangenehme Umstände oder Ärgernisse bezeichnet werden). Der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons bot daraufhin eine Erweiterung des Geschäfts um eine weitere Drogenmenge von 1,0 kg Gewicht an (16:38:57 Uhr: „Ich sag bescheid wenn er schreibt und mach zwischendurch paar anrufe“ und 16:41:22 Uhr: „Und morgen 22/22:30uhr würde ich auch kurz rumkommen wenn dann eins ready ist“), was der Lieferant sogleich bestätigte (16:41:30 Uhr: „Ja das kein Problem mein bruder“ und sodann „Wenn ich dir was sage dann mache ich das auch“). Der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons bestätigte wiederum seinerseits die getroffene Vereinbarung (16:41:47 Uhr: „Tmm bruder“ – wobei mit der jugend- und szenetypischen Abkürzung „Tmm“ die Abkürzung des aus der türkischen Sprache entlehnten Wortes „tamam“ für „in Ordnung“ oder „Okay“ eine Bestätigung ausgedrückt wird). Dass es um ein Geschäft betreffend Marihuana geht, wird bestätigt durch die Rückfrage des Lieferanten, welchen Preis der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons mit dem Abnehmer vereinbart hatte, um das Geschäft vereinbarungsgemäß abwickeln zu können, woraufhin dieser einen für eine Menge von einem Kilogramm Marihuana realistische Preisvereinbarung von 4.400,00 EUR nannte (Nachricht des Huawei-Nutzers um 16:43:05 Uhr: „Preis meinst du?“; Antwort des Lieferanten um 16:43:09 Uhr: „Richtig“; Nachricht des Huawei-Nutzers 16:43:27 Uhr: „4,4“; Antwort des Lieferanten um 16:43:31 Uhr „Tmm OK“ und sodann „Wollte nur wissen falls ich was falsches sage“). Dass letztlich das gesamte Geschäft scheiterte, findet Bestätigung in dem weiteren Nachrichtenverlauf: Hinsichtlich der Geschäftsabwicklung noch am 21.11.2022 äußerte sich der Lieferant zunehmend ungeduldig über das weitere Ausbleiben des Abnehmers (18:04:31 Uhr: „Guck ma bitte wie weit er ist“; 18:10:45 Uhr: „Sag ihn das ich ganze zeit warte bitte“; 18:34:35 Uhr: „Sitze und warte wie so ein Idiot“; 19:37:50 Uhr: „Ey bro ich will dich gar nicht nerven na Ber ich fühle mich langsam verarscht ohne Spaß ich warte mich tot hier“; 19:38:12 Uhr: „Krieg echt ein knaxx“; 20:02:48 Uhr „Digga diggi ich warte hier seit über 3 Stunden“; 20:03:05 Uhr: „Wollen die Mich verarschen was das“) und versuchte sodann mehrfach erfolglos den Nutzer des Huawei-Mobiltelefones zu erreichen. Angesichts dieser lang andauernden Versuche hat die Kammer die Angaben den Angeklagten K1s, dass das Geschäft gescheitert sei, als glaubhaft bewertet. Hinsichtlich der weiteren Menge von einem Kilogramm Marihuana folgt die Bestätigung des Abstandnehmens von dem Geschäft aus der ablehnenden Nachricht des Lieferanten auf die Bitte des Nutzers des Huawei-Telefons um Bestätigung des Übergabezeitpunktes (22.11.2022, 17:44:04 Uhr: „Sehen wir uns heute 22:30/45“; 18:03:57 Uhr: „Ja bis 7 müsste ich wissen sonst muss ich anders organisieren“; Antwort des Lieferanten um 19:30:13 Uhr: „Nich nix bro leider“), woraufhin der Nutzer des Huawei-Telefons mitteilte, dass das Geschäft nunmehr nicht stattfinden könne (19:37:09 Uhr: „OK hab jetzt anders gemacht“), was der Lieferant bestätigte (19:38:41 Uhr: „Tmm bro“). b) Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falls 5 findet Bestätigung in den folgenden über den Chatdienst „WickrMe“ ausgetauschten Nachrichten: Der unter dem Namen „m1“ handelnde Nutzer des Huawei-Telefons antwortete auf die Anfrage des unter dem Namen „r.“ handelnden Interessenten nach 100 Verkaufseinheiten Marihuana (Nachricht vom 17.02.2022, 17:42:11 Uhr: „Bro hast du 100 knights gerade da ?“), dass er eine entsprechende Menge verkaufen könne und trat sogleich in Preisverhandlungen ein (18:37:01 Uhr: „Ja“ und sodann „Wenn du das meinst was ich denke“ und weiter „Was brauchst du für ein preis“). Auf die Gegenfrage des „r.“ nach dem Verkaufspreis (18:43:08 Uhr: „Was kannst du geben Bro ?“) teilte „m1“ mit, dass der Preis von der gewünschten Qualität abhänge, wobei er zwei gute Sorten verkaufen könne (18:45:07 Uhr: „Gerade 2 sorten eine 34,5 die andere 36,5“; 18:48:09 Uhr: „Also das für 34,5 ist in der hood a ware“ – gemeint: in dieser Nachbarschaft A-Ware; 18:48:25 Uhr: „9Dieses 36,5 ist was besonderes davon kommt nur ganz wenig“). Der Nutzer „r.“ bestätigte seine Abnehmer entsprechen zu informieren (19:01:51 Uhr: „OK Bro ich kläre ab“), ohne dass das Geschäft letztlich zustandekam. Auf das Aufgreifen des besprochenen Geschäftes durch den „m1“ (21:59:03 Uhr: „Was wollen ie zahlen bei 100“), teilte „r.“ lediglich mit, noch keine Angaben machen zu können (22:03:35 Uhr: „Er klärt noch Bro“), ohne, dass es zu weiteren Nachrichten zu diesem Thema kam. Gleichzeitig zu diesen Nachrichten teilte der „m1“ auf die Anfrage des Nutzers „cäsar183“ nach der Verfügbarkeit von Marihuana der Sorte „Haze“ (Nachricht vom 17.02.2022, 18:55:56 Uhr: „Du hattest mir doch gestern ne Kostprobe von dem einen Hahn gegeben kann man den irgend wo kaufen?“ – wobei mit „Hahn“ die Marihuanasorte „Haze“ gemeint ist) mit, dass dies zwar möglich sei, er selbst aber einen höheren Preis von 15,00 EUR je Gramm gezahlt habe, was damit zu erklären sei, dass die Verfügbarkeit gering sei (Antworten ab 19:18:58 Uhr: „Ja bro aber der ist echt teue“ (gemeint: teuer), „Und gibt nixht viel“ (gemeint: nicht viel) und sodann „Also bro ich hav selber 15eu bezahlt“ (gemein: hab … 15 EUR) sowie „Aber es gibt auch günstigeres das kommt dann halt nixht, direkt von da aber ist selbe genetik“). Er habe zuvor 50 Gramm zum Preis von 750,00 EUR gekauft (Nachricht vom 17.02.2022, 19:27:11 Uhr: „Bro ich hatte 50 stk für 750 geholt“). Die Einlassungen des Angeklagten K1, dass es sich bei „100 knights“ um 350 g Marihuana, nämlich 100 Plastikbeutel mit jeweils 3,5 g und nicht etwa um 100 g Kokain handelte und die 50 g Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien hat die Kammer vor dem Hintergrund dieser Nachrichteninhalte als plausibel bewertet. Die Einlassung des Angeklagten K1, dass er bereit gewesen sei, für Marihuana aus Kalifornien übliche, nämlich gegenüber demjenigen für „normales“ Marihuana deutlich höhere, Preise zu bezahlen, ist mit der Nennung eines Preises von 15,00 EUR für ein Gramm Marihuana in Einklang zu bringen. Zudem unterscheidet der Nachrichtenverfasser ausdrücklich zwischen einer bestimmten Sorte („genetik“) und sieht zusätzlich die Herkunft („kommt nicht direkt von da“) als preisbildendes Kriterium an. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist auch die Größe einer Verkaufseinheit von 3,5 g nachvollziehbar, da diese Menge etwa ein Achtel der angloamerikanischen Maßeinheit „Unze“ darstellt und die Verwendung dieser Größeneinheit beim Verkauf eine Nähe zu dem hochpreisigen Produkt suggeriert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung nachvollziehbar, dass die Preise von 34,50 EUR und 36,50 EUR solche für Verkaufseinheiten von 3,5 g Marihuana sind. Preise von 9,00 EUR und 9,50 EUR nebst einem Gewinnaufschlag von 3,00 EUR bzw. 3,25 EUR etwa für eine übereinstimmende Sorte ohne die besondere kalifornische Herkunft hält die Kammer für plausibel und nachvollziehbar. c) Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falles 6 findet Bestätigung in den Nachrichten des Chatdienstes „WickrMe“ wie folgt: Der Nutzer „m1“ übersendete dem Nutzer „m.“ am 19.02.2022 um 15:46:32 Uhr ein Lichtbild, auf welchem zwei getrocknete knollenartig spitz zulaufende und deutlich als Marihuana zu erkennende Pflanzendolden zu sehen sind, welche auf einem Tisch oder einer ähnlichen neutralen Oberfläche liegen, wobei die vordere Dolde eine leicht hellere grün-braun-gelbliche Färbung und die hintere Dolde eine dunklere grün-braune Färbung aufwies. Hierzu erklärte er, dass es sich um Marihuana der Sorte „Kush“ handele, wobei für die dunklere Sorte ein Preis von 3.100,00 EUR bei Abnahme einer Menge von einem Kilogramm, ein Preis von 3.000,00 EUR bei Abnahme einer Menge von drei Kilogramm und ein Preis von 2.800,00 EUR bei Abnahme einer Menge von fünf Kilogramm zu zahlen sei, während von der anderen Sorte ein Kilogramm zum Preis von 3.500,00 EUR verfügbar sei (Nachricht vom 19.02.2022, 15:48:15 Uhr: „Gerade ku da, Das dunkle 1 – 3,1 3 – 3 5 – 2,8 Das helle ist nur noch 1 da für 3,5“). Gleichzeitig fragte er den Ankauf von fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ an (16:30:20 Uhr: „Hase da?“ und sodann: „Brauche 5 heute“). Das gleiche Lichtbild übersendete der „m1“ am 19.02.2022 um 15:51:56 Uhr ohne weiteren Kommentar auch an den Nutzer „luckyluciano361“ und teilte Preise von 2.800,00 EUR bzw. 3.500,00 EUR für das dunkle bzw. hellere Marihuana mit, wobei „luckyluciano361“bezugnehmend auf einen früheren Kommunikationsvorgang sogleich verstand, dass das auf dem Lichtbild abgebildete Marihuana damit zum Kauf angeboten wurde (Nachricht „luckyluciano361“ von 15:53:00 Uhr: „Ist das diese was du meinst“, Antwort von 15:55:56 Uhr: „,Bro das dunkle ist 2,8 und das helle ist 3,5“). Auch an den Kontakt „b.“ übermittelte der „m1“, nach Mitteilung, dass er Marihuana für 3.600,00 EUR anbieten könne, das beschriebene Lichtbild, wobei er hierzu auch die Marihuanasorten „Critical Bilbow Kush“ und „Lemon Kush“ für das dunkle bzw. helle Marihuana benannte (Nachricht vom 19.02.2022, 14:54:12 Uhr: „Geeade top top kusxh da 3,6“, sodann Übermittlung des Lichtbildes am 19.02.2022 um 15:59:15 Uhr, sodann Nachricht um 15:59:48 Uhr: „Zwei sorten bro vlt idt das dunkle morgen noch da 3,1“ und „*Critical bilbow kush und lemon kush (hell)“). Woraufhin er sich mit dem Nutzer „b.“ handelseinig wurde (Antwort um 18:33:18 Uhr: „Dann leg das doch zur Seite für mich?“, „Das helle“, „Bitte“, worauf der „m1“ um 19:22:41 Uhr antwortete „Ok“). Den Kontakt „r.“ fragte der „m1“ am 19.02.2022 um 14:53:50 Uhr, ob dieser Interesse an einem Ankauf des Marihuanas der Sorte „Kush“ habe („Was geht bro gerae top top kusxh da 3,5“), bevor er auf die Bitte um Übermittelung eines Lichtbildes (14:55:15 Uhr: „Hast du ein Bild Bro ?“) das beschriebene Lichtbild übersendete (14:37:28 Uhr). Hierzu erklärte er wiederum, dass es sich um zwei Sorten handele, wobei die hellere Sorte „Lemon Kush“ für 3.500,00 EUR je Kilogramm und die dunklere Sorte „Critical Bilbow Kush“ zum Preis von 3.100,00 EUR sei (15:37:41 Uhr: „Gibt zwei sorten bro“, „Das Helle ist lemon kush für 3,5“, „Das dunklere ist critical bilbow kush 3,1“). Auch hinsichtlich dieses Nutzers erkundigte er sich sodann um Ankaufsmöglichkeiten für 5,00 kg Marihuana der Sorte „Haze“ (16:08:50 Uhr: „5 hänchen da?“ (gemeint: Hähnchen, als Codewort für „Haze“), lehnte die Preisvorstellungen des „r.“ indes aber ab (16:30:19 Uhr: „4,5 Bro weiß nicht ob du damit arbeiten kannst“, Antwort um 16:31:34 Uhr: „Ah sxhwer bro“ (gemeint: schwer). Angesichts dieser Nachrichten hat die Kammer dem Angeklagten K1 auch dessen Geständnis geglaubt, dass es hinsichtlich des Kontaktes „b.“ zu der erfolgreichen Durchführung des Handelsgeschäftes gekommen ist und der Angeklagte K1 hierfür eine Vermittlungsprovision von 200,00 EUR in bar entgegengenommen hat. d) Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falles 7 findet sodann Bestätigung in den Nachrichten wie folgt: Auf die Anfrage des Kontaktes „r.“ nach 200 Verkaufseinheiten Marihuana – also 700 g Marihuana insgesamt bei einer Menge von 3,5 g Marihuana je Verpackungseinheit (Nachricht vom 22.02.2022 – 16:21:25 Uhr „Bruder hab anfrage auf 2 Kisten knights“, „Wie ist aktuell preislich ?“) teilte der „m1“ seine Lieferfähigkeit zu einem Preis von 32,00 EUR bis 33,00 EUR mit (16:39:46 Uhr: „32/33“). Angesichts dieser Nachrichten sowie den soeben (unter b)) dargestellten Inhalten hat die Kammer dem Angeklagten K1 auch dessen Einlassung geglaubt, dass es sich bei „2 Kisten“ um zwei mal 100 Cali-Bags mit je 3,5 g Marihuana handelte. e) Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche hinsichtlich der Fälle 4 und 6 auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. Bei den Fällen 5 und 7 deuten die überdurchschnittlich hohen Handelspreise sowie die geäußerten Qualitätseinschätzungen („a ware“, „was ganz besonderes“) auch gegenüber dem Umstand, dass die Herkunft als preisbildender Faktor ohne unmittelbare Auswirkung auf den THC-Gehalt zu sehen ist, auf eine hohe Qualität und einen entsprechend hohen Wirkstoffgehalt hin. 4. Fälle 8 bis 11 Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich der Fälle 8, 9, 10 und 11 hinsichtlich der Handlungen dieses Angeklagten in den betreffenden Fällen wird gestützt durch die Auswertung des am 03.11.2022 im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Angeklagten Ö. sichergestellten Apple I-Phone 7 (asserviert unter dem Barcode...), auf welchem Nachrichtenverläufe – insbesondere in den Sofortnachrichtenanwendungen „WhatsApp“ und „Signal“ – festgestellt wurden, welche diese Taten belegen. Aus dem Verzeichnis über sichergestellte Gegenstände zur Durchsuchung vom 03.11.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen G. sowie dessen dieses nachvollziehbar unter Darlegung zahlreicher Einzelheiten näher erläuternden Durchsuchungsberichts zur Durchsuchung in der P.- R.-Straße..., ... H. vom 03.11.2022 ergibt sich, dass das genannte I-Phone 7 auf der Wohnzimmercouch neben dem Angeklagten Ö. gefunden wurde, wo dieser zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeginns geschlafen hatte. Das Mobiltelefon befand sich auch schon am 26.08.2022 in der Wohnung des Angeklagten Ö., was aus dem Vermerk über Messungen im Mobilfunknetz an der P.- R.-Straße ..., ... H. des Polizeibeamten und Zeugen R1 folgt, da das Mobiltelefon mit der Gerätekennung (IMEI) ... dort lokalisiert werden konnte. Diese Kennung entspricht derjenigen des neben dem Angeklagten Ö. sichergestellten I-Phone 7: Aus dem Behördengutachten über die Untersuchung mobiler Kleingeräte vom 03.11.2022 der Sachverständigen E1 vom Fachkommissariat Cybercrime des LKA... H. folgt, dass das genannte Gerät die IMEI... und damit die übereinstimmende Gerätekennung (IMEI) hat. Weiter gestützt wird die Identifizierung aus den Inhalten des nachvollziehbaren Vermerks zur Identifizierung des O. Ö. als Nutzer der IMEI... des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 15.12.2022, aus welchem sich ergibt, dass zu einem Zeitpunkt – dem 20.08.2022 – als der Angeklagte Ö. nach einer Verkehrskontrolle auf eine Polizeiwache gebracht worden war, der Nutzer der mit dem Mobiltelefon mit der IMEI... genutzten Rufnummer... bei der Mutter des Angeklagten Ö. anrief, um über Inhalte der Verkehrskontrolle sowie ein Abholen und die Stellung einer Sicherheitsleistung zu sprechen. Aus dem Vermerk ergibt sich weiter, dass das Mobiltelefon mit der IMEI... unter anderem auch mit den weiteren Rufnummern: ... verwendet wurde. Dass die letzte Ziffer der IMEI unterschiedlich mit „x“, „7“ oder „5“ angegeben wird, erklärt sich aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine veränderliche Prüfziffer handelt, was aus dem Vermerk über die Ergänzung zur Identifizierung des O. Ö. als Nutzer der IMEI... des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 16.12.2022 in Zusammenschau mit dem Behördengutachten über die Untersuchung mobiler Kleingeräte vom 03.11.2022 der Sachverständigen E1 vom Fachkommissariat Cybercrime des LKA... H. und dem Vermerk über Messungen im Mobilfunknetz an der P.- R.-Straße..., ... H., des Polizeibeamten und Zeugen R1 folgt. Dies bestätigt das Geständnis des Angeklagten Ö., dass das Mobiltelefon ihm zuzuordnen ist und er der Nutzer war. Hinsichtlich der Auswertung der auf dem Mobiltelefon enthaltenen Inhalte werden die Angaben des Angeklagten Ö. bestätigt und ergänzt durch den ausführlichen, verständlichen und überzeugenden Vermerk zur Auswertung des Smartphones mit dem BC (Barcode) ... des Kriminalbeamten und Zeugen N. vom 25.11.2022. Demnach sind auf dem beschädigten I-Phone 7 umfangreiche Nachrichtenverläufe in Sofortnachrichtendiensten wie Whatsapp und Signal mit zahlreichen Kontakten enthalten. a) Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falles 8 findet Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 19.08.2022 ab 9:51 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „K2“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Gegenüber diesem beschwerte sich der Nutzer des I-Phones darüber, dass bei einer von ihm empfangenen Drogenlieferung von 50,0 kg Marihuana („50 Bits“) Probleme aufgetreten seien. In allen Marihuana-Tüten habe eine Menge von 140 g gefehlt („all tüten 140 übrig“, gemeint: alle tüten…) und das Marihuana sei feucht gewesen („der ganze scheiß schlecht kraut muss trocknen damit ich es verkaufen kann“). b) Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falles 9 findet Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 25.08.2022 ab 14:15 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „K2“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Diesem teilte der Nutzer des I-Phones mit, dass die Menge von 80,0 kg Marihuana („80 bits“) der Sorte „Amnesia“ („Amo“) zeitnah eintreffen werde („Treffe morgen ein“, gemeint: treffen morgen ein). Dass der Angeklagte Ö. hinsichtlich einer Teilmenge dieser Ausgangsmenge auch erfolgreich hinsichtlich des Abschlusses von Verkaufsvereinbarungen war, findet beispielhaft Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 30.08.2022 ab 21:11 Uhr ausgetauschten Nachrichten. Auf die Anfrage des Kontaktes „W.“ nach 2,0 kg Marihuana der Sorte Haze („Bro morgen 2hz“) bestätigte der Nutzer des I-Phones sogleich („machen wir“). Den von dem Angeklagten Ö. genannten Verkaufspreis von 3.500,00 EUR je Kilogramm Marihuana hat die Kammer als realistischen Preis für Marihuana in diesem Mengenbereich nachvollzogen und angesichts dessen den eigenen Gewinn des Angeklagten Ö. von 250,00 EUR je erfolgreich verkauftem Kilogramm dem Angeklagten geglaubt. c) Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falles 10 findet beispielhaft Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 25.08.2022 ab 14:18 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „K2“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Diesem teilte der Nutzer der Nummer... mit, über Kokain kolumbianischer Herkunft in guter Qualität zu verfügen („voll von weiß“, „top qualität colo“), und nannte auf Nachfrage nach dem Preis („Preis?“) einen Preis von 25.000,00 EUR je Kilogramm („25“) und eine verfügbare Menge von 220,0 kg (,da ist 220“), wobei dieser sinke bei größerer Abnahmemenge („bei mehr quantität kann ich etwas machen“). Den von dem Angeklagten Ö. angegebenen Umstand, dass er lediglich als Vermittler tätig geworden sei, sieht die Kammer beispielhaft bestätigt in einer über den Nachrichtendienst „Signal“ am 30.08.2022 ab 21:32 Uhr versendeten Nachricht an den Kontakt „W.“, in welcher der Nutzer der Nummer... entsprechendes mitteilte („Bro ich hab selber keine packete ich schieb nur“). d) Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falls 11 findet Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 22.09.2022 ab 13:28 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „T. E.“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Diesem bot der Nutzer der Nummer... 100 g Kokain („soll ich dir 100 geben“) zum Preis von 29,00 EUR je Gramm an („29“), was dieser jedoch ablehnte („grade ich hab“). Am 05.10.2022 wiederholte der Nutzer der Nummer... das Angebot („Hab gerade wieder top top da Bro gebe von 29 raus“). e) Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche hinsichtlich der Fälle 8 und 9 auf eine mindestens durchschnittliche und hinsichtlich des in den Fällen 10 und 11 betroffenen Kokains auf eine hohe Qualität hindeuten. Bei den Fällen 10 und 11 deuten ergänzend auch die beim Anbieten des Kokains genutzten Qualitätsbeschreibungen auf eine entsprechende Qualität hin („top qualität“, „top top“), auch wenn der Beweiswert dieser Bewertung beim Anpreisen und Bewerben der Ware als etwas weniger groß einzuschätzen ist. 5. Fall 12 Die Geständnisse der Angeklagten betreffend diesen Fall werden aus nachfolgenden Erwägungen gestützt und bestätigt: a) Die Geständnisse der Angeklagten betreffend die Identifizierung als jeweils handelnde Personen werden durch folgende Erwägungen bestätigt: Hinsichtlich des Angeklagten Ö. findet die Identifizierung eine Bestätigung zunächst in dem bereits dargestellten Umstand des Auffindens und der Zuordnung des sichergestellten Apple I-Phone 7 am 03.11.2022 neben bzw. zu dem Angeklagten Ö. an seinem Schlafplatz. Hinsichtlich des Angeklagten B. wird dessen Geständnis betreffend seine Identifizierung aus folgenden Erwägungen bestätigt: Zunächst folgt aus dem detaillierten Observationsbericht des LKA... vom 14.10.2022 betreffend eine Observation vom 13.10.2022 in der Zeit von 17:07 Uhr bis 19:30 Uhr, dass gegen 17:15 Uhr eine Person – auf dem zugehörigen Lichtbild ist eine gehende, mit Turnschuhen und einer Daunenweste bekleidete, mittelgroße schlanke männliche Person mittleren Alters mit kurzen, seitlich nahezu vollständig gekürzten, dunklen Haaren und mit kurzem Vollbart, welche sich, wie beim Telefonieren, einen kleinen, verdeckten Gegenstand an das Ohr hält, und welche mit dem äußerlichen Erscheinungsbild des Angeklagten B. während der Hauptverhandlung übereinstimmt, zu erkennen – telefonierend aus Richtung der Anschrift B. Chaussee ... kommend, eine andere Person aus dem Parkplatz B. Steindamm... getroffen und mit dieser einen etwa zwanzigminütigen Kontakt gehabt habe. Dies passt zu dem Angeklagten B. insofern, als dass er die Anschrift B. Chaussee... in der Hauptverhandlung als seinen Wohnort angegeben hat, dort nach der Darlegung des Kriminalbeamten und Zeugen G. in dem Ermittlungsbericht vom 15.10.2022 über das Ergebnis einer entsprechenden Auskunft des Einwohnermeldeamtes auch gemeldet war und nach dem Festnahmebericht des Polizeibeamten und Zeugen B1 vom 19.12.2022 dort im Rahmen der Festnahme auch angetroffen wurde. Mit dem observierten Geschehen zwanglos zu vereinbaren sind die von dem Nutzer der auf den Inhaber „S. S.“ registrierten Rufnummer... am 13.10.2022 geführten Gespräche mit dem Nutzer der dem Angeklagten Ö. zugeordneten Rufnummer.... Gemäß den Protokollvermerken des Kriminalbeamten und Zeugen R. über diese Gespräche teilte der Angeklagte Ö. dem Nutzer der Rufnummer... um 16:55 Uhr mit, dass um „viertel nach“ jemand da sein werde und sodann um 17:08 Uhr, dass der Kontakt schon auf dem Parkplatz sei, dieser das Codewort „Manchester“ nennen werde und ihm „14“ (gemeint: 14,0 kg Marihuana) auszuhändigen seien. Um 17:15 Uhr teilte der Nutzer der Rufnummer... mit, dass er eine passende Person nicht sehe und nach weiterer Beschreibung, dass die Person doch da sei. Sodann erfolgte die Nennung des Wortes „Manchester“ durch eine Person. Diese Inhalte passen stimmig mit der Angabe des Angeklagten B., dass er der Nutzer der Rufnummer... gewesen sei und das Aushändigen von in seiner Wohnung gelagerten Marihuanamengen übernommen habe, überein. Hinsichtlich des Angeklagten C. wird dessen Geständnis betreffend seine Identifizierung durch folgende Erwägungen bestätigt: Der Angeklagte Ö. telefonierte spätestens ab dem 14.09.2022 bis zum 20.10.2022 zahlreich mit dem Nutzer des Mobiltelefons mit der auf die Person „M. M.“ registrierten Rufnummer.... Dass der Angeklagte C. der Nutzer des Mobiltelefons mit dieser Rufnummer war, wird bestätigt zunächst aus den Angaben des Kriminalbeamten und Zeugen B2. Dieser hat plausibel dargetan, dass der als „A1“ bezeichnete Nutzer des Telefons dem Angeklagten Ö. mitgeteilt habe, dass er „rein müsse“ oder „Haftantritt“ habe. Dies habe der Nutzer der Rufnummer... übereinstimmend zu dem Ablauf des tatsächlichen Haftantrittes des Angeklagten C. am 25.10.2022 sowie dessen einige Tage zuvor versuchten Haftantrittes – dort habe der Angeklagte C. die Haftanstalt persönlich aufgesucht, sei jedoch abgewiesen worden – erklärt. Diesen Zusammenhang belegt – insofern das Geständnis des Angeklagten C. ebenfalls stützend – auch der Vermerk des Polizeibeamten und Zeugen B1 über ein Telefongespräch vom 20.10.2022, 00:17:34 Uhr zwischen dem der Stimme nach zugeordneten Angeklagten Ö. als Nutzer der Rufnummer... mit dem Nutzer der Rufnummer..., in welchem letzterer ausführte „morgen Haftantritt machen“ zu müssen. Weiter stützt auch der Identifizierungsvermerk zur Identifizierung des I. H. C.; geb. 13.11.1982 / B., T. vom 13.10.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen G. die Erkennung des Angeklagten C. als Nutzer der Rufnummer.... In diesem Vermerk hat der genannte Zeuge ausführlich und nachvollziehbar dargetan, dass sich etwa die Standortdaten des Mobiltelefons mit den Bewegungen des Angeklagten C. in der Stadt in Einklang bringen ließen. Etwa sei das Mobiltelefon zur Nachtzeit über einen Sendemast in das Mobilfunknetz eingewählt gewesen, welcher die Wohnanschrift des Angeklagten C. abdecke; auch habe sich das Mobiltelefon in jeweils entsprechende Sendemasten eingewählt, als der Angeklagte C. sich zur Erfüllung einer ihm auferlegten Meldeauflage in einem Polizeikommissariat in der Nstr. gemeldet habe. Auch hinsichtlich der Kneipe „Borsel-Eck“ in der Bstr. in H. sei dieser Zusammenhang nachvollziehbar, ergänzend komme hinzu, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer... auch durch Kriminalbeamte des LKA H. in dem genannten Lokal lokalisiert worden sei. Auch sei der Angeklagte C. sowohl vor dem „B. E.“, als auch an seiner Wohnanschrift kurzfristig observiert worden. Diese Zuordnungen sind auch angesichts der Inhalte der Telefongespräche und angesichts der persönlichen Umstände und Merkmale betreffend den Angeklagten C. belastbar. So sprechen sowohl der Nutzer der Rufnummer..., als auch der Angeklagte C. die türkische Sprache. Die Gespräche des Nutzers der Rufnummer... sind dabei auch durchgehend thematisch konstant und weisen einen gleichbleibenden Sprachstil auf. Irritationen über die Identität des Nutzers oder entsprechende Nachfragen zu Beginn von Gesprächen, wie sie bei einem Nutzerwechsel zu erwarten gewesen wären, finden sich keine. Der Rückschluss der Kammer wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Nutzer der Rufnummer... häufig mit dem türkischen Wort „Abi“ angesprochen wird; zwar stellt nach den Bekundungen des Kriminalbeamten und Zeugen G. in dem Ermittlungsbericht vom 15.10.2022 das Wort „Abi“ eine respektvolle Bezeichnung für einen älteren Bruder dar, während die Kammer geschwisterliche Verhältnisse zwischen dem Angeklagten C. und den anderen Angeklagten oder sonst Beteiligten nicht hat feststellen können. Auch verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei „Abi“ – wie etwa auch bei vergleichbaren Wörtern wie „Bruder“ oder „Bro“ – um eine auf eine Vielzahl von Personen anwendbare Bezeichnung handelt. Allerdings hat die Kammer auch bedacht, dass die Bezeichnung des Angeklagten C. als „A1“ angesichts dessen Lebenssituation, insbesondere seines bereits mittleren Lebensalters und des Umstandes, dass er bereits Vater ist, keineswegs fernliegt. b) Hinsichtlich der von den Angeklagten Ö., C. und B. – letzterer, soweit sie bei ihm gelagert wurden – eingeräumten Drogenmengen folgt zunächst aus der Auswertung des am 03.11.2022 bei dem Angeklagten Ö. sichergestellten Apple I-Phone 7 (asserviert unter dem Barcode...), das Bestehen einer Verkaufsliste über eine Menge von 59 kg Marihuana. Es handelt sich um eine über die Notiz-Funktion des Mobilgerätes am 16.09.2022 erstellte Datei mit dem Titel „59 kg 14.400+3000“. Sodann folgen Eintragungen auf dieser Liste mit Zahlenwerten von eins bis sieben, in einem Fall von 0,5 („1/2“). Jeweils neben diesen Zahlen folgt die Bezeichnung „x mal“ oder „mal“ und sodann ein einer Person zuzuordnender Name, eine mit einem Euro-Symbol versehene Zahl sowie eine Statusangabe (beispielhaft: „4x mal w.“ – „3.60€.“ – „Bezahlt“). Dabei sind die jeweils zuerst genannten Zahlen als Gewichtsangabe zu verstehen, der Name bedeutet den Käufer, die weitere Zahl den Preis und die letzte Angabe den Zahlungsstatus. Insgesamt enthält die Liste Mengenangaben von 58,5 kg; es lassen sich Preise für diese Mengen in Höhe von insgesamt 174.350,00 EUR ableiten. Ergänzt wird die festgestellte Menge durch den Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen B1 über ein Telefongespräch vom 12.10.2022, 18:57 Uhr, in welchem der Angeklagte B. dem Angeklagten Ö. auf dessen Nachfrage mitteilte, dass noch 1,4 kg Marihuana der einen Marihuanamenge („Eins und 400“) sowie noch 14,0 kg („14 Stück“) der anderen Marihuanamenge („von diesem Albaner-Standard“) vorhanden sei. Hieraus hat die Kammer die Angaben, dass insgesamt eine Marihuanamenge von 73,9 kg betroffen gewesen ist, bestätigt gesehen und dabei insbesondere nachvollzogen, dass eine Menge von 500 g angesichts des fehlenden Vermerks in der Liste als Teil der 1,4 kg bei dem Angeklagten B. noch vorhanden gewesen ist, sodass insgesamt aufgrund der Teilmengen von 59,9 kg und von 14,0 kg von der genannten Gesamtmengen auszugehen war. Hinsichtlich des Angeklagten K. sind vier Eintragungen unter der Bezeichnung „A.“ (insgesamt 13,0 kg) und hinsichtlich des Angeklagten K1 vier Eintragungen unter der Bezeichnung „w.“ (insgesamt 7,0 kg) enthalten (siehe dazu auch unten). Hinsichtlich der weiteren Drogenmenge von 2,0 kg Haschisch werden die Geständigen Angaben der Angeklagten Ö., C. und K1 bestätigt durch den Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen O. zur Wohnraumüberwachung vom 15.09.2022 ab 18:00 Uhr, nach welchem um 23:28 Uhr eine Person – der Angeklagte K1 – fragte, ob jemand „Schokolade“ (szenetypisches Wort für Haschisch) klarmachen könne und auf Nachfrage einer anderen Person – des Angeklagten Ö. – („Wie viele?“) um zwei Kilogramm bat („Mach erstmal zwei“), was die andere Person bestätigte („zwei Stück sind safe, nachmittags“), sowie den Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen O. über ein abgehörtes Telefongespräch vom 15.09.2022, 18:43:46 Uhr. In diesem fragte der Angeklagte Ö. den Angeklagten C. nach dem Haschisch („was ist mit der Schokoladensache“) und fügte hinzu, dass die Menge von 2,0 kg zeitnah übergeben werden solle („weil der Kollege schon … zwei Stück wollte er direkt mitnehmen.“). Der Angeklagte C. bestätigte die Verfügbarkeit der Droge („In Ordnung, alles gut.“). c) Die Feststellungen betreffend die Art der Beteiligung der jeweiligen Angeklagten folgt hinsichtlich des Angeklagten B. aus den sein Geständnis insoweit ebenfalls stützenden oben stehenden Erwägungen zu den betroffenen Mengen sowie zur Identifizierung dieses Angeklagten. Demgemäß teilte der Angeklagte B. dem Angeklagten Ö. gemäß dessen Nachfrage am 12.10.2022 die noch vorhandenen Mengen mit und führte die Anweisungen des Angeklagten Ö. zur Kontaktaufnahme mit einer dem Angeklagten B. nicht bekannten Person auf einem Parkplatz in der B. Chaussee... wie von dem Angeklagten Ö. gewünscht aus, leistete mithin bewusst tatfördernde Beiträge, indem er sich den Anweisungen dieses Angeklagten fügte und ohne dass er das Hauptgeschehen in den Händen hielt oder die Tat als eigene wollte. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten Ö. und C. werden die Feststellungen aus den zahlreichen, eine enge Abstimmung belegenden Kontakten dieser Angeklagten bestätigt: Zunächst folgt aus dem genannten Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 15.12.2022 (Vermerk zur Identifizierung des O. Ö., als Nutzer der IMEI...) auch, dass das Mobiltelefon I-Phone 7 mit dieser Gerätekennung neben der Rufnummer... auch mit der Rufnummer... genutzt wurde. Auf Grundlage der Identifizierung des Angeklagten Ö. als Nutzer dieser Rufnummern und des Angeklagten C. als Nutzer der Rufnummer... lassen sich aus der Vielzahl von Kommunikationsvorgängen folgende Inhalte nachvollziehen: So tauschten sich am 15.09.2022 die beiden Angeklagten gleichberechtigt über die 2,0 kg Haschisch aus, indem der Angeklagte Ö. sich nach der „Schokoladensache“ erkundigte, da ein „Kollege“ von ihm „2 Stück“ mitnehmen wolle; dies ergibt sich dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen O. zu einem Gespräch vom 15.09.2022, 18:43:46 Uhr. Am 16.09.2022 besprachen die Angeklagten sodann die Durchführung einer Drogenlieferung an einen Kontakt des Angeklagten C., indem der Angeklagte Ö. auf den Wunsch des Angeklagten C., dass der Angeklagte Ö. einmal vorbeikomme, nachfragte, ob es wegen des Freundes und dem was der Angeklagte C. am Vortag gemeint habe sei und ob er eine Fahrerin „klarmachen“ solle, woraufhin der Angeklagte C. erwiderte, man könne dies bei einem Treffen besprechen, deshalb solle der Angeklagte Ö. demnächst kommen; dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen N. zu einem Gespräch vom 16.09.2022, 13:55:07 Uhr. Aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 19.09.2022, 19:26:21 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. mitteilte, Drogengelder anzunehmen und zu sammeln, um diese demnächst bei dem Angeklagten C. abzugeben, indem der Angeklagte Ö. ausführte noch „ein bisschen was“ „ein[zu]sammel[n]“ und dann „gleich“ zu kommen, wobei der Angeklagte C. mitteilte „noch in der Kneipe“ zu sein. Am 27.09.2022 – zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Angeklagte Ö. im Königreich S. auf – kündigte der Angeklagte Ö. die bevorstehende Übergabe von Bargeld durch einen Drogenkäufer oder Kurier an, indem er ankündigte, dass „Ero“ „es morgen bringt“, woraufhin der Angeklagte C. erklärte, einverstanden zu sein („alles gut“) und den Angeklagten Ö. aufforderte, die Übergabe sicherzustellen, indem dieser „es klären“ und „sie“ „morgen kommen“ sollten; dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen N. zu einem Gespräch vom 27.09.2022, 21:04:40 Uhr. Weitere bevorstehende Geldübergaben kündigte der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. am 29.09.2022 an, indem er mitteilte, dass er noch an diesem Tage die Lieferung von mehr als 5.000,00 EUR Bargeld („also 5 irgendwas bringe ich dir heute nochmal vorbei“) durch Kuriere oder Drogenkäufer („ein Kollege von mir… kommt noch ein Kollege“) bewirken werde; dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 29.09.2022, 15:28:13 Uhr. Am 07.10.20220 vereinbarten die Angeklagten C. und Ö. die Übergabe weiteren Drogengeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR, indem der Angeklagte Ö. mitteilte „gleich noch einmal 15 vorbei“ zu bringen und der Angeklagte C. mitteilte, dass er die Übergabe in dem Lokal „B. E.“ erwarte („In Ordnung“, „Ich bin in der Kneipe“); dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Gespräch vom 07.10.2022, 16:19:39 Uhr. d) Das Geständnis des Angeklagten B. hinsichtlich des Verkaufens von wenigstens 199 g Marihuana an die Kontakte „K3“ und „I.“ hat die Kammer durch die Inhalte aus dem Vermerk zur Auswertung Mobiltelefon I-Phone 14 BC: ..., M. B. der Kriminalbeamtin und Zeugin B4 bestätigt gesehen, aus welchem sich entsprechende Chatinhalte aus der Anwendung Whatsapp ergeben. So vereinbarten der Angeklagte B. und der „K3“ am 16.09.2022 auf den Hinweis des Angeklagten B., dass er Marihuana zum Verkauf anbiete (10:04:08 Uhr: „richtig gute grüne Farbe“, 11 Sekunden später: „Lecker Haze“), dass der „K3“ Marihuana für 200,00 EUR (10:09:25 Uhr: „Oder mach für 200 mein Freund“, „Dann hab ich erstmal Ruhe“) erhält („geht klar“), wobei der Preis je Gramm 6,00 EUR betrug („6“, „für dich“). Auch am 19.10.2022 bestellte der „K3“ diese Marihuanamengen zu diesem Preis (17:50:48 Uhr: „Mach meine 33 schon schön fertig“). Dass der Angeklagte B. am 28.11.2022 die Lieferung zu einem höheren Preis von 7,50 EUR je Gramm anstelle von 6,00 EUR je Gramm vereinbarte, ergibt sich aus Nachrichten von diesem Tage (16:02:17 Uhr: „für 200“, 25 Sekunden später: „so wie letztes Mal? 33?“ und sodann „Wenn für 7,50“ „nur 200“ – Antwort des Angeklagten B.: „Ok“). e) Soweit die Kammer über das Geständnis des Angeklagten C., wonach dieser lediglich etwa viermal Bargeld, insgesamt etwa 30.000,00 EUR, für den Angeklagten Ö. in dessen reisebedingter Abwesenheit entgegengenommen und weitergeleitet habe, festgestellt hat, dass der Angeklagte C. insgesamt 174.350,00 EUR entgegengenommen hat, ergab sich diese Feststellung aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse der Hauptverhandlung. Insbesondere aus dem bereits wiedergegebenen Gespräch vom 19.09.2022, 19:26:21 Uhr (aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch an diesem Datum) ergibt sich, dass die Angeklagten Ö. und C. über die Entgegennahme und Weitergabe von Bargeld sprachen und dass dieses letztlich bei dem Angeklagten C. bleiben sollte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte Ö. noch nicht auf seiner Reise in das Königreich S., sondern war weiter in H. verblieben, was darauf hindeutet, dass der Angeklagte C. nicht nur während der Abwesenheit des Angeklagten Ö. für die Entgegennahme der Drogengelder verantwortlich zeichnete. Auch ist die Einlassung des Angeklagten C., lediglich Bargeld zur Weiterleitung für den Angeklagten Ö. entgegengenommen zu haben, schwerlich mit dem Gesprächsinhalt in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte Ö. das Bargeld einsammele und sodann an den Angeklagten C. zu überbringen beabsichtige. f) Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Drogenmengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche in der Verkaufsliste notiert wurden und welche auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. Insoweit war es den Angeklagten K1 und K. auch möglich, das Marihuana mit einem weiteren Gewinnaufschlag selbst zu verkaufen (vgl. Fälle 13 bis 17) Da der Angeklagte Ö. zwischen diesem Marihuana und dem Marihuana, von welchem der Angeklagte B. am 12.10.2022 weitere 1,4 kg lagerte, keine Unterscheidung vornahm, hat die Kammer die Qualität als übereinstimmend bewertet. Betreffend die weitere Menge von 14 kg Marihuana erfolgte eine solche Unterscheidung dahingehend, dass das Marihuana von dem Angeklagten Ö. als von geringerer Qualität („Albaner-Standard“), aber gleichwohl als handelbar eingeordnet wurde, weshalb die Kammer insoweit eine niedrige Qualität angenommen hat. Betreffend das Haschisch ist die Kammer zu einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls mittlerer Qualität gelangt, da eine eventuelle niedrigere Qualität nicht thematisiert worden ist und auch keine entsprechenden Beschwerden vorkamen. g) Soweit die Kammer über die Feststellungen – und die Einlassungen der Angeklagten – hinaus nicht auch hat feststellen können, dass die Angeklagten B., C., K., K1 und Ö. sich wenigstens zu dritt mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten – mithin zu einer Bande – zusammengeschlossen hatten, hat die Kammer für einen solchen Zusammenschluss nach einer Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Hauptverhandlung keine ausreichenden Anhaltspunkte feststellen können. aa) Die Angeklagten B., C., K. und Ö. haben – ebenso wie der Angeklagte K1, hinsichtlich dessen der dahingehende Tatvorwurf auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die weiteren Tatvorwürfe eingestellt worden ist – bestritten, in irgendeiner Form Teil eines solchen Zusammenschlusses gewesen zu sein oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben und haben folgende konkretisierende Angaben getätigt: (1) Der Angeklagte B. hat angegeben, dass sein einziger Kontakt der Angeklagte Ö. gewesen sei, dessen Anweisungen er befolgt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass weitere Personen an der von ihm verwahrten Drogenmenge beteiligt gewesen seien. (2) Der Angeklagte C. hat sich dahin eingelassen, vor seinem Haftantritt ältere Drogenschulden begleichen gewollt zu haben und um dies zu erreichen seine Kontakte zu möglichen Drogenlieferanten im Austausch gegen die Übernahme dieser Schulden dem Angeklagten Ö. vermittelt zu haben; um eine Partnerschaft zur Begehung künftiger weiterer Taten sei es ihm nicht gegangen. (3) Der Angeklagte K. hat angegeben, lediglich mit den Angeklagten Ö. und K1 und zu keinem Zeitpunkt mit den Angeklagten B. und C. in Kontakt gestanden zu haben. Er habe sich mit dem Angeklagten Ö. gegenseitig Drogen zum jeweils eigenen Weiterverkauf verkauft. Jeder habe sich auf diese Art seine eigenen Gewinne verdienen können. Für die Zahlungen der Kaufpreise hafteten, so der Angeklagte K., die Angeklagten dem jeweils anderen selbst. (4) Der Angeklagte Ö. hat erklärt, dass es unter den Beteiligten eine gemeinsame Absprache über das Zusammenwirken zur Ausführung von Drogenhandelsgeschäften nicht gegeben habe. (5) Der Angeklagte K1 hat angegeben, mit den Angeklagten B. und C. habe er zu keiner Zeit Kontakt oder Verbindungen gehabt. Er habe zwar Kontakt zu den Angeklagten K. und Ö. gehabt, bei denen es sich um Freunde aus der Jugendzeit handele, die untereinander auch offen über die Betäubungsmittelgeschäfte der jeweiligen Freunde gesprochen habe. Auch habe der Angeklagte Ö. mit ihm über die Vorteile einer Gruppe zum Drogenverkauf gesprochen und über deren Gründung nachgedacht und ihn, den Angeklagten K1, von den Vorzügen einer Gruppe zu überzeugen versucht. Dies habe er, der Anklagte K1, jedoch als zu komplikationsreich und riskant abgelehnt. bb) Auf Grundlage der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme hat sich die Kammer weder auf Grundlage einzelner Beweismittel und Beweisumstände noch in einer Gesamtschau von dem Vorliegen eines Zusammenschlusses von wenigstens drei Personen mit einem oder mehreren der Angeklagten zur Begehung weiterer zukünftiger Taten überzeugen können. (1) Soweit der Angeklagte Ö. in einem in Augenschein genommenen Telefongespräch (....mp3), welches ausweislich des Protokollvermerks des Zeugen „D. 031“ des L. zu einem Gespräch vom 01.09.2022, 13:26:34 Uhr an diesem Zeitpunkt begann, mit einer nicht festgestellten Person („Gegenanschluss 001“) einerseits das eigene Handeln mit Drogen thematisiert und andererseits die Tätigkeit mehrerer anderer männlicher Personen erwähnt, lässt dies nicht den Schluss auf einen Zusammenschluss mehrerer Personen einschließlich des Angeklagten Ö. mit dem Ziel des Betäubungsmittelhandels zu. Zwar teilte der Angeklagte Ö. seinem Gesprächspartner in diesem Gespräch mit, dass er in den letzten Tagen wieder angefangen habe, Geld zu verdienen und dass er mache, was er am besten könne, nämlich „Handel treiben“. Auch machte der Angeklagte Ö. im zeitlichen Zusammenhang hierzu die Anmerkung „das machen die Jungs, Bruder“. Allerdings bezog sich diese Anmerkung auf eine zuvor von dem Gesprächspartner geäußerte Nachfrage nach einer Form von elektronischen Wasserpfeifen („diese E-Shisha-Dinger da?“). Dass es an dieser Stelle des Gesprächs um die E-Shishas und nicht um das Handeltreiben mit Betäubungsmittel ging, wird gestützt durch den sich aus dem in dem Protokollvermerk zu einem Gespräch vom 01.09.2022, 13:26:34 Uhr, ergebenden weiteren Gesprächsverlauf, in welchem es erneut um E-Shishas ging. Selbst wenn man den Begriff „E-Shisha“ als Deckwort für ein Betäubungsmittel ansehen würde – was verwunderlich wäre angesichts des ansonsten sehr offenen Gesprächs, in welchem sich der Angeklagte Ö. an anderer Stelle selbst offen als Drogenhändler zu erkennen gab – würde dies nicht auf eine Zusammenarbeit des Angeklagten Ö. mit den anderen Personen hindeuten, denn der Angeklagte Ö. machte in diesem Gespräch im weiteren Fortgang deutlich, dass er das genannte Produkt („Brudi ich mag die aber nicht“) ebenso ablehne wie die Personen, welche es verkauften („Ich will mit diesen Typen nichts zu tun haben“). (2) Soweit der Angeklagte Ö. sich am 14.09.2022 gegenüber einem Gesprächspartner ablehnend dazu äußert, dass eine nicht benannte dritte Person von einem bestimmten Preis für eine bestimmte Ware ausgeht, kann nicht daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei um die Preisvorgabe des Angeklagten C. gegenüber dem Angeklagten Ö. innerhalb einer Bandenstruktur handelte. Zwar hat der Angeklagte Ö. sich ausweislich der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Wohnraumüberwachung (....mp3; Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen O. zur Wohnraumüberwachung vom 14.09.2022, ab 6:00 Uhr) – möglicherweise nach einem vorherigen Treffen mit dem Angeklagten C., worauf der Inhalt des Protovollvermerks des Polizeibeamten und Zeugen B1 zu einem (Telefon-)Gespräch vom 14.09.2022, 14:32:44 Uhr hindeutet, wonach der Angeklagte C. den Angeklagten Ö. bat, ihn zu treffen („ob O. einmal kommen kann“), was dieser zusagte („O. bestätigt“) – am 14.09.2022 gegen 16:40 Uhr in seiner Wohnung gegenüber einer unbekannten Person über einen in den Raum geworfenen Preis von 3.600,00 EUR je Kilogramm als unrealistisch beklagt, indem er die Worte: „3,60… 3,60… kriegst du nicht…“ äußerte. Allerdings ergibt sich aus der betreffenden Wohnraumüberwachung und den sonstigen Beweismitteln nicht, dass es tatsächlich überhaupt um einen dem Angeklagten Ö. vorgegebenen Preis ging. Vielmehr ergibt sich aus der betreffenden Wohnraumüberwachung, dass jemand – wahrscheinlich der Angeklagte Ö. – einem nicht festgestellten anwesenden Gesprächspartner wütend und lautstark darüber berichtet, einen Verkauf von Drogen an eine weitere, nicht genannte Person („Er sagt 3,60 Bruder, 3,60 Bruder“) dieser gegenüber abgelehnt („Diggi, kriegst du nicht. Geh woanders gucken. Wenn du findest, findest du, wenn nicht, kannst du dich bei mir melden.“) und sie sodann weggeschickt („Ich fick dich, du Hurensohn. Da fing er an zu rennen, Bruder“) zu haben. Neben diesen Inhalten sprechen auch die tatsächlich erzielten und in der Liste auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Ö. festgehaltenen Preise von überwiegend 3.600,00 EUR („3.60“) je Kilogramm und teilweise (in drei Fällen) sogar von 3.700,00 EUR („3.70“) je Kilogramm dagegen, dass es sich um einen dem Angeklagten Ö. vorgegebenen und von ihm nicht oder nur widerwillig akzeptierten Preis handelte, da er schließlich das von ihm und dem Angeklagten C. beschaffte Marihuana gerade zu solchen Preises veräußert hatte. Hinzu kommt, dass angesichts des sich aus der Vielzahl von telefonischen Kontakten – die in diesem Urteil benannten Protokollvermerke zu Gesprächen zwischen diesen beiden Angeklagten werden insoweit in Bezug genommen – der Angeklagten C. und Ö. ergebenden freundlich-respektvollen Umgangs dieser beiden Angeklagten es auch wenig naheliegend ist, dass der Angeklagte Ö. gerade den Angeklagten C., mit dem er in der Folge komplikationslos zusammenarbeitete, wie die zu den beiden diese Angeklagten betreffenden Fälle (12 und 18) benannten Gesprächsinhalte belegen, derart beschimpfte („Ich fick dich (…) Hurensohn“). (3) Soweit der Angeklagte K1 gegenüber dem Angeklagten Ö. am 15.09.2022 äußerte, dass etwas „im Stock“ sei, man etwas „nachholen“ könne, wobei auch die Verfügbarkeit der Marihuanasorte „Kush“ als „häufig“ und der Sorte „Haze“ als „alle sechs bis sieben Wochen“ mitgeteilt wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte K1 von einem gemeinsamen Vorrat innerhalb einer Bandenstruktur zum Abverkauf sprach. Soweit sich hieraus Anhaltspunkte für einen Plan eines Anlegens eines gemeinsamen Drogenvorrates ergeben, reicht dies für den Schluss auf eine Bandenstruktur nicht aus. Zwar ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Gespräch zwischen dem Angeklagten Ö. und dem Angeklagten K1, welches aufgrund der akustischen Wohnraumüberwachung der Wohnung des Angeklagten Ö. in der P.- R.-Straße am 15.09.2022 ab 1:26 Uhr aufgezeichnet wurde (....mp3; Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen H. zur Wohnraumüberwachung vom 14.09.2022, ab 18:00 Uhr), dass die Angeklagten Ö. und K1 über den Ankauf von Marihuana sprechen. Indes lässt sich dieser Unterredung nicht entnehmen, dass es einen gemeinsamen Drogenvorrat dieser Angeklagten mit weiteren Personen (insbesondere der übrigen Angeklagten) gab. Vielmehr stellt sich das Gespräch angesichts der Äußerungen der beiden Angeklagten Ö. und K1 (Angeklagter Ö.: „Candy-Kush“, Angeklagter K1: „Das Ding ist, man muss immer gucken was gerade im Stock ist. Du hast nicht immer alle guten Sorten im Stock.“, Angeklagter Ö.: „Was soll drauf bezahlt werden?“) als ein solches über Ankaufsmöglichkeiten von Marihuana dar, wobei der Angeklagte K1 mit „du“ nicht konkret den Gesprächspartner – den Angeklagten Ö. – ansprach, sondern das Wort von ihm wie das ungerichtete Wort „man“ verwendet wurde. Auch tauschten die Angeklagten sich über verschiedene Konsumentengeschmäcker (Angeklagter K1: „CBD?“ „Das schmeckt auch wie das richtige ‘ne?“), Sorten (Angeklagter Ö.: „Blue Dream“, Antwort des Angeklagten K1 „Das ist eine ganz alte Kush-Sorte“) und Verfügbarkeiten (Angeklagter Ö.: „Das Problem bei CBD ist, die haben nicht viele Haze-Sorten. Die Haze-Sorten werden immer sehr schnell verkauft. Das ist das Problem bei CBD. Die haben nur alle … lass mich nicht lügen, alle sechs Wochen, alle sieben Wochen …“) aus. Darauf, dass es um den Vorrat anderer Personen geht, weisen die Formulierungen „die haben nicht viele Haze-Sorten“ und „Die haben nur alle ...“. Es finden sich über die Erläuterungen der genannten, allgemeinen Themenkreise hinaus keine konkreten Umstände, die auf einen bestehenden gemeinsamen Drogenvorrat hindeuten. Im Falle des Vorhaltens eines gemeinsamen Drogenvorrats wären beispielsweise Äußerungen dahingehend zu erwarten gewesen, dass konkret (noch) vorhandene Drogenmengen und -arten genannt werden, dass über erfolgreiche oder gescheiterte Abverkäufe aus diesem Vorrat und das Auffüllen dieses Vorrats samt (ins Auge gefasster) Liefertermine sowie über konkrete Preise, Preisvorstellungen, vergangene Preisverhandlungen oder bereits angefallene Kosten gesprochen worden wäre. Freilich schließen die genannten Zitate die Möglichkeit der Planung eines beabsichtigten Schaffens eines solchen gemeinsamen Drogenvorrats nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Anwesenden später in der Nacht erneut über die Beschaffung von Marihuana zum Zwecke des Geldverdienens gesprochen haben. Die Gesprächsteilnehmer sprachen ab 3:06 Uhr – Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen H. zur Wohnraumüberwachung vom 14.09.2022, ab 18:00 Uhr – über Ideen einer Fahrt in die Schweiz, den Umstand, dass man selber hinfahren, Ware anschauen und hierfür zwei Tage einplanen müsse, dass ein Transport 700,00 EUR koste und weitere Kosten anfallen würden, welche man aus jeder Fahrt „rausrechnen“ müsse sowie die Idee, dass man CBD einzukaufen und dieses mit normalem Gras (Marihuana) „vermischen“ könne, was nicht auffallen würde; all dies bringe Geld. Allerdings lässt sich die Vereinbarung einer künftigen Begehung von Drogentaten mit mehreren Personen hieraus schwerlich ableiten. Aus den gesamten Gesprächsinhalten lässt sich weder eine Ernsthaftigkeit der Planungen, noch ein Entschluss, entsprechend der geäußerten Ideen zu handeln, entnehmen. Dafür, dass es sich um bloße Ideen und nicht um ernstgemeinte Planungen oder Verabredungen oder um deren Erörterung handelte, spricht auch der Umstand, dass sich weitere zu diesem Gespräch passende Planungen der folgenden Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung nicht entnehmen lassen und dass insbesondere eine Fahrt in die Schweiz bis Dezember 2022 (oder danach) nicht feststellbar war. Eine mangelnde Ernsthaftigkeit des Gesprächs wird auch dadurch unterstrichen, dass während der Unterhaltung Drogen konsumiert wurden (Angeklagter K1, 1:26 Uhr: „Ich bin jetzt schon wieder abgeschossen ‘ne?“ gefolgt von unvermittelt-lautem Lachen dieses Angeklagten; verlangsamt-verwaschene Sprache des Angeklagten Ö.; Geräusche von prägnantem Ein- und Ausatmen, wie beim Inhalieren einer zu rauchenden Substanz). Daneben waren auch konkrete Bezüge zu Einzeltaten dem Gespräch nicht zu entnehmen, beispielsweise zu einer Erörterung konkreter Umstände betreffend Aufgabenverteilung, Finanzierung, Bezugspreise oder Lagerung. (4) Soweit in einem Gespräch des Angeklagten Ö. mit dem Angeklagten K1 am Abend des 15.09.2022 thematisiert wird, auf welche Weise in großem Umfange unter Heranziehung mehrerer Personen mit Drogen gehandelt werden kann, lässt dies nicht den Schluss auf das Bestehen eines Zusammenschlusses mehrerer Personen einschließlich des Angeklagten Ö. mit dem Ziel des künftigen Betäubungsmittelhandels zu. Zwar kam es am 15.09.2022, ab 20:56:30 Uhr – aufgezeichnet ebenfalls innerhalb der akustischen Wohnraumüberwachung der Wohnung des Angeklagten Ö. in der P.- R.-Straße (....mp3; Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M1 zur Wohnraumüberwachung vom 15.09.2022, ab 18:00 Uhr) – zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten Ö. mit dem Angeklagten K1, welches die Kammer in Augenschein genommen hat, mit folgendem Inhalt: Zunächst (ab 20:58 Uhr) äußerte der Angeklagte K1, dass er zwar das „System“ (gemeint: des gemeinsamen Drogenhandels) zu verstehen meine, es für ihn und den Angeklagten K. jedoch keinen Sinn ergebe („Aber das macht ja zum Beispiel für A. und mich gar keinen Sinn“). Es sei ungünstig, „das“ (gemeint: Drogengeld) „komplett abzugeben“ und dann am Ende noch mit dem Angeklagten Ö. zu teilen (gemeint: den Gewinn). Hierauf legte der Angeklagte Ö. dar, dass er dies anders – nämlich als lohnend – beurteile: Ausgehend von einer Marihuanamenge von 120 kg, hiervon falle die Hälfte ihm zu, einem Gewinn von 0,40 EUR je g und einer Belieferung im Wochenrhythmus, sei bei vier Wochen im Monat ein Gewinn („Reinprofit“) von 192.000,00 EUR möglich, wovon wiederum die Hälfte auf „seine“ (des Angeklagten Ö.) Gruppe entfallen und dort durch drei geteilt würde. Auf den Einwurf des Angeklagten K1, dies noch nicht verstanden zu haben, wiederholte der Angeklagte Ö. seine Darlegung und ergänzte, dass der Vorteil dieses Vorgehens darin bestehe, dass in diesem System jeder an den Verkäufen aller anderen mitverdiene. Alle würden gleichbehandelt. Das sei wie im Kommunismus. Wenn einer baden gehe, gingen alle zusammen baden. Auch der Bunkerhalter erhalte den gleichen Anteil („Der Bunkerhalter kassiert genauso viel wie wir“). Auf diese weiteren Erläuterungen bezeichnete der Angeklagte K1 dieses System als „unfair“ und stellte in Frage, warum ein Verkäufer von beispielsweise fünf Handelseinheiten („Kisten“) genauso viel kassieren solle wie derjenige von 40 Handelseinheiten. Der Angeklagte Ö. erwiderte, dass dies in den unterschiedlichen Rollen begründet liege, der eine führe Telefonate und der andere transportiere die Drogen („Pakete tragen“). Auch im Falle von Problemen biete das System Vorteile: man stehe nicht alleine da. In einer starken Gruppe und mit starken Kunden könne man es in die „Champions League“ schaffen. Er glaube, dass der Angeklagte K1 allein durchaus sein Geld „mache“, aber „Champions League“ schaffe dieser alleine nicht. Der Angeklagte K1 beharrte auf seiner Position; er habe verschiedene Geschäftspartner, mit welchen er sich gegenseitig Kunden vermittele oder auch einmal einen gemeinsamen Einkauf tätige, indes seien dies stets Geschäftspartner („Das ist ein Geschäftspartner, Bruder. Mal schickt er mir einen Kunden, mal schick‘ ich ihm einen Kunden.“) und nicht mehr. Dies biete den Vorteil, auch mit anderen Personen frei Geschäfte tätigen zu können. Der Angeklagte Ö. lehnte dies ab. Man benötige weitere Personen („Du musst Leute haben“) da man nicht „auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzen“ könne. Wenn man dies beabsichtige, würden andere Personen („Du kannst nicht zu der einen Partei und dann zu der anderen Partei gehen und sagen ich schmeiß mit rein“), dies ablehnen („dann wird er sagen: Diggi, verpiss dich“). Die Gesprächspartner behielten ihre gegensätzlichen Auffassungen bei und wechselten schließlich das Gesprächsthema. Aus diesen Gesprächsinhalten hat sich die Kammer nicht die Überzeugung des aktuellen Bestehens einer Personengruppe mit dem Ziel der Begehung zukünftiger Betäubungsmittelstraftaten bilden können. Hinsichtlich einer Beteiligung der Angeklagten K1 und K. ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte K1 in dem Gespräch für sich und für den Angeklagten K. der Idee des gemeinsamen Drogenhandels eine Absage erteilt. Hieraus folgt, dass der Angeklagte K1 nicht nur sich, sondern auch den Angeklagten K. nicht als Teil einer bereits bestehenden Organisation betrachtete. Auch hinsichtlich des Angeklagten Ö. und weiterer Personen erscheint es wesentlich wahrscheinlicher, dass der Angeklagte Ö. in dem Gespräch lediglich seine bloße Idee von einem mit mehreren Personen gemeinsam durchgeführten Drogenhandel skizziert, als dass er von tatsächlich bestehenden Begebenheiten berichtet. Zwar lassen die von dem Angeklagten Ö. verwendeten Formulierungen (beispielhaft: „Der Bunkerhalter kassiert genauso viel wie wir“) auch die Interpretation zu, dass es sich um ein tatsächlich praktiziertes System handelte. Allerdings: Wenn letztgenanntes zutreffen würde, stellte sich die Frage, weshalb der Angeklagte Ö. den Angeklagten K1 noch wortreich von einer Teilnahme an einem solchen System zu überzeugen suchte, wenn es doch bereits erfolgreich installiert ist und jeder weitere Teilnehmer, der an dem Gesamtgewinn gleich allen anderen zu beteiligen wäre, den Gewinn des Ö. schmälern würde. Auch deuten die Formulierungen, dass man es in einer starken Gruppe in die „Champions League“ schaffen könne, darauf hin, dass das System gerade noch nicht umgesetzt worden ist und die gewünschten Erfolge – das Teilnehmen in der „Champions League“ – noch nicht erzielt wurden. Hierauf deutet auch der Umstand, dass der Angeklagte Ö. keine konkreten (Erfolgs-)Zahlen aus der Vergangenheit in den Raum stellte, etwa, wie viel Gewinn die Gruppe und wie viel Gewinn er selbst in der letzten Woche gemacht haben und wie viel in der vorletzten Woche, etc., obwohl dies nahegelegen hätte, da es besonders gut geeignet gewesen wäre, den Gesprächspartner davon zu überzeugen, dass sich dieses System auch für ihn lohnen würde. Auch die übrigen Umstände stehen im teils deutlichen Widerspruch zu der Annahme, dass es eine entsprechende Gruppe zu diesem Zeitpunkt gegeben hat. So berichtete der Angeklagten Ö. von einer Transportroute, über welche 120 kg Marihuana wöchentlich angeliefert würden. Tatsächlich aber reiste der Angeklagte Ö. nur acht Tage nach dem Gespräch in das Königreich S., um Marihuana in einer Menge von 50 kg zu erwerben, wozu kein Anlass bestanden hätte, wenn es zugetroffen hätte, dass die Gruppe ohnehin jede Woche 120 kg Marihuana bezieht. Die Annahme, dass das von dem Angeklagten Ö. beschriebene System tatsächlich umgesetzt war, erscheint rückblickend auch deswegen fernliegend, weil es diesem Angeklagten zwischen dem 23.09.2022 bis zum 15.10.2022 – mithin in einem Zeitraum von etwa drei Wochen – in S. nicht gelungen war, überhaupt Marihuana zu erwerben; dass die Gruppe kurz zuvor noch 120 kg Marihuana pro Woche bezogen haben soll, lässt sich hiermit schwerlich vereinbaren. Zudem hat die Kammer hinsichtlich des genannten wöchentlichen Liefertaktes nicht feststellen können, dass bei dem Angeklagten B., welcher als Bunkerhalter in Betracht käme, oder auch dem Angeklagten C. oder den weiteren Angeklagten wöchentliche Lieferungen – und schon gar nicht in einer entsprechenden Größenordnung – ankamen. Auch hierauf gerichtete Gespräche des Angeklagten Ö. ließen sich trotz der intensiven Überwachung und Auswertung der Kommunikation dieses Angeklagten nicht feststellen. (5) Soweit der Angeklagte Ö. in einer Chatnachricht davon sprach, dass andere Personen ihm auf Vertrauensbasis die Teilnahme an etwas ermöglicht hätten („die haben mich (…) rein geholt (…) auf korrekt“), kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte Ö. Teil einer Bandenstruktur war. Sofern sich hieraus Anhaltspunkte für eine Aufnahme in eine bereits bestehende, wie auch immer geartete Struktur ergeben, reicht dies für den Schluss auf das Vorliegen einer Bandenstruktur nicht aus. Zwar legt eine Chatnachricht des Angeklagten Ö. an eine unter der Bezeichnung „CF“ handelnde, nicht festgestellte Person vom 17.10.2022 (20:11:48 Uhr: „Bro sag nicht so die haben mich ja auch rein geholt nur auf korrekt“) nahe, dass der Angeklagte Ö. mit Zustimmung anderer Personen Teil einer zwischen diesen bestehenden Verabredung geworden war. Indes bezog sich diese Verabredung nicht auf das hier tatgegenständliche Betäubungsmittel Marihuana, sondern auf Codein als Bestandteil des als Rauschmittel missbrauchten Hustensaftes Makatussin, worauf die vorausgegangene Konversation deutet, insbesondere die Nachricht des „CF“ von 15:17:56 Uhr: „Diese maka reserviere die Mal alle für mich“. Davon abgesehen bedeutet die Aufnahme des Angeklagten Ö. nicht schon die Aufnahme seiner Person in eine Gruppe, die einen dauerhaften Zusammenschluss anstrebte; deutlich näher etwa liegt, dass der Angeklagte Ö. insofern Teil einer Einkaufsgemeinschaft war, welche nicht dauerhaft, sondern einmalig handelte oder dass der Angeklagte Ö. mit der Formulierung „die haben mich ja (…) rein geholt“ auf eine ihm erteilte Erlaubnis, von fremden Vorräten Verkäufe zu tätigen – wie ihm auch in den Fällen 9, 10 und 11 erlaubt worden war – Bezug nahm. Denn Anhaltspunkte dafür, dass (weitere) mögliche Geschäfte mit Codein unter Beteiligung eines der hier Angeklagten begangen wurden, haben sich trotz der intensiven Überwachung – insbesondere auch des Angeklagten Ö. – nicht ergeben. (6) Dass in einem von dem Angeklagten B. in der Untersuchungshaft geschriebener, an einen „F.“ gerichteter und ausweislich des Vermerks Abschriften zum Disziplinarverfahren i.S. M. B. des Polizeibeamten und Zeugen S1 vom 28.03.2023 Ende März 2023 sichergestellter Brief unter Umgehung des hierfür vorgesehenen Weges aus der Haftanstalt herausgebracht werden sollte (Kassiber) und der eine Entschuldigung an „Familie C“ und an „A1“ enthält, ist für sich genommen unergiebig in Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Zusammenschlusses von Personen zur Begehung künftiger Betäubungsmittelstraftaten. Dem von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B. mit einer anderen, mit ihm in Untersuchungshaft befindlichen Person („seit der bei uns auf der Station war“) Kontakt aufgenommen und ihn um etwas gebeten hatte, was er, der Angeklagte B., sich noch anders überlegt, aber nicht mehr habe stoppen können („ich wollte ihm noch sagen das er sein lassen soll er ist spontan Entlassen worden“). Dass er die Bitte an die nicht ermittelte Person in Untersuchungshaft gerichtet habe, begründete der Angeklagte B. mit der ihn belastenden Situation in der Untersuchungshaftanstalt („mir ging es in den letzten Monaten überhaupt nicht gut mein gewicht meine phsyche [gemeint: Psyche] meine Gedanken ich bin fast durchgedreht“) und der Sorge um das Wohlergeben seiner Mutter („Sie hat extrem Abgenommen Finanziel geht es ihr auch nicht gut“). Er, der Angeklagte B., hoffe auf Verständnis („ich wollte es wirklich nicht“) und sei ein loyaler Freund („immer Loyal Bin“). Es bleibt allerdings offen, worum der Angeklagte B. den Mitgefangenen gebeten habe, wer dies gewesen ist und was der Hintergrund der Bitte war. Der Angeklagte B. hat hierzu ausweislich des Vermerks Abschriften zum Disziplinarverfahren i.S. M. B. des Polizeibeamten und Zeugen S1 vom 28.03.2023 in seiner Erklärung in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren angegeben, dass der Brief nichts mit seiner Tat zu tun habe. Er habe einen entlassenen Mitgefangenen darum gebeten, seiner Mutter Geld zu geben, da diese nur wenig davon habe. Seine Freunde außerhalb der Untersuchungshaftanstalt seien darüber verärgert gewesen, dass er den Mitgefangenen hierum gebeten habe, er habe sich entschuldigen wollen. Zwar lässt der Inhalt des Kassibers die Möglichkeit offen, dass letztlich der Angeklagte C. die Entschuldigung erhalten sollte. Der Angeklagte C. wurde auch in anderem Zusammenhang als „A1“ bezeichnet. Auch der Nachname dieses Angeklagten stimmt mit dem Begriff „Familie C“ überein, zumal der Angeklagte C. auch Familienvater ist. Auch deutet der Umstand, dass der Angeklagte B. einen Kassiber verfasste und nicht auf zulässigen Wegen zu kommunizieren suchte, darauf hin, dass der Angeklagte B. eine Abdeckung und Geheimhaltung seines Handelns wünschte. Allerdings hat eine Person mit dem Namen oder Decknamen „F.“ nicht ermittelt werden können, insbesondere nicht im Zusammenhang mit den hier angeklagten Taten oder mit den hiesigen Angeklagten. Der Umstand, dass der Angeklagte B. eine Person mit dem Decknamen „F.“ anspricht und von dieser sowie von der als „A1“ bezeichneten Person Besuch in oder an der Untersuchungshaftanstalt wünschte (aus dem Kassiber: „ich wollte die ganze Zeit mit euch Reden aber ihr wahrt ein ganzen Monat nicht bei mir“ und „ihr seit wirklich sehr Lange nicht an der Mauer gewesen“ – wobei mit „an der Mauer gewesen“ der Besuch an der Außenmauer der Untersuchungshaftanstalt gemeint sein könnte) und dabei das Wort „ihr“ benutzt, spricht dagegen, dass der Angeklagte C. gemeint war, da sich dieser seit Längerem – nämlich seit dem 25.10.2022 – in Haft befand und deshalb nicht zu erwarten gewesen wäre, dass dieser zu Außenmauer der Untersuchungshaftanstalt kommen würde. Aus dem Kassiber lassen sich auch keine Anhaltspunkte für strafbares Tun ableiten: Hinweise auf Straftaten, insbesondere auf konkrete Drogendelikte, finden sich keine, ebenso wenig wie allgemeine Bezüge zu Drogentaten oder sonst strafbarem Verhalten. Soweit daraus geschlossen werden sollte, dass der Angeklagte B. und der Angeklagte C. sich kennen, sagt dies noch nichts über den Beginn und die Umstände dessen aus und insbesondere nicht dazu, ob der Angeklagte B. sich mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten mit dem Angeklagten C. und mindestens einer weiteren Person zusammengeschlossen hat. Soweit verdächtig erscheint, dass der Angeklagte B. die Umgehung der gegen ihn angeordneten Überwachung seiner Kommunikation, insbesondere seiner Post, zu erreichen beabsichtigte, kann dies auch darin begründet liegen, dass er die Quelle des Geldes in einem überwachten Brief nicht offenlegen wollte, ebenso wie in dem Umstand, dass er offenbar verbotenen Besuch an der Außenmauer der Haftanstalt erhalten hatte (aus dem Kassiber: „ich wollte die ganze Zeit mit euch Reden aber ihr wahrt ein ganzen Monat nicht bei mir (…) ich wußte nicht wie ich euch erreichen kann“). (7) Auch in einer Gesamtschau der dargestellten Umstände unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse der Hauptverhandlung ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten Ö., C., K., K1 und B. wenigstens zu dritt mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten – mithin zu einer Bande – zusammengeschlossen hatten. Zwar spricht hierfür, dass der Angeklagte Ö. mit dem Angeklagten K1 darüber sprach, dass das System einer Gruppe finanziell lohnend sei und eine Arbeitsteilung („Telefonate führen“ als höhergeordnete, „Pakete tragen“ als untergeordnete Tätigkeit) beschrieb, welche mit der festgestellten Handelsstruktur teilweise übereinstimmte („Pakete tragen“, Bunkerhaltung: Angeklagter B.; Telefonate führen, Gelder verwalten: Angeklagte C. und Ö., daneben: Angeklagte Ö., K1 und K. als Abverkäufer). Auch, dass der untergeordnet tätige Angeklagte B. seine Loyalität – möglicherweise – gegenüber dem höhergestellten Angeklagten C. herausstellte wäre hiermit vereinbar. Die Einlassungen der Angeklagten, sich teilweise nicht zu kennen oder nie begegnet zu sein, könnten indizielle Bedeutung gegen das Bestehen einer Bande haben; allerdings wäre für das Bestehen einer Bande das gegenseitige Kennen ihrer Mitglieder nicht erforderlich. Eine Gesamtwürdigung führt die Kammer dennoch nicht dazu, das Bestehen einer Bande anzunehmen. Hinsichtlich der oben behandelten, besonderen Aspekte ist bereits zu bedenken, dass diese – wie beschrieben – jede für sich keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für die genannte Annahme bieten. Auch in der Summe aller Gesichtspunkte verneint die Kammer das Vorliegen einer entsprechenden Gruppierung. Im Hinblick auf die Struktur der Vorgehensweise der Angeklagten und von weiteren Personen hat die Kammer dabei hinsichtlich der Angeklagten K1 und K. auch in den Blick genommen, dass die Beweisaufnahme keine Hinweise ergeben hat, dass diesen Angeklagten die Weiterverkaufspreise vorgegeben wurden, wie es innerhalb einer Bandenstruktur aber nahegelegen hätte. Hinsichtlich der Angeklagten K1 und K. stellt sich deren Tätigkeit als Abverkäufer der Drogenmengen somit auch nicht als ein in eine Bande eingebundenes Handeln dar. Neben dem Umstand, dass sich keinerlei Preisvorgaben gegenüber diesen Angeklagten feststellen ließen, verfolgten diese Angeklagten bei ihrem Handeln ersichtlich ein Eigeninteresse, dass einem Bandeninteresse zuwiderliefe. Dies legte insbesondere der Angeklagte K1 mit seinen Äußerungen (siehe insoweit oben), dass es aus seiner Sicht keinen Sinn ergebe, dass er oder der Angeklagte K. ihre Einnahmen aus Drogengeschäften an den Angeklagten Ö. abgeben sollten, um sodann aus einer gemeinsamen Kasse einen zugewiesenen Gewinnanteil zu beziehen. Vielmehr trat der Angeklagte K1 dem dargelegten System unter Herausstellung von Vorteilen – mit nachvollziehbaren Argumenten – ausdrücklich entgegen. Auch eine gemeinsame Kasse betreffen die Angeklagten K1 und K. hat die Kammer nicht festgestellt. Für die fehlende Einbindung der Angeklagten K1 und K. sprach auch, dass diese gegenüber dem Angeklagten Ö. zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet und hinsichtlich der Verwendung der erhaltenen Drogen (etwa hinsichtlich der Höhe des Verkaufspreises, der Vereinbarung eines Kommissions- oder Bargeschäftes oder der Auswahl der Kunden) frei waren. Betreffend das Gespräch des Angeklagten Ö. am Abend des 15.09.2022 mit dem Angeklagten K1 sind auch die Widersprüche zwischen den von dem Angeklagten Ö. dargelegten Umständen und den feststellbaren Umständen in den Blick zu nehmen. Eine bestehende Belieferung mit einer wöchentlichen Menge von 120 kg Marihuana lässt sich trotz einer intensiven, mehrmonatigen Überwachung der Telekommunikation und des Wohnraumes des Angeklagten Ö. und auch der teilweisen Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten B. und C. nicht feststellen. Hinzu kommt, dass auch die zeitlichen Umstände betreffend die Angeklagten C. und Ö. schwerlich mit einem bereits (länger) etablierten oder als künftig zu etablierend beabsichtigten Zusammenschluss mehrerer Personen in Einklang zu bringen ist. Der Angeklagte Ö. lebte erst seit wenigen Monaten (etwa seit Juni oder Juli des Jahres 2022) wieder in H. und der Angeklagte C. befand sich in der Situation des bevorstehenden Haftantrittes, nachdem das Urteil des Landgerichts H. vom 04.10.2021 mit Beschluss vom 06.07.2022 rechtskräftig geworden war und zur Vollstreckung anstand. Diese Umstände sind zwanglos zu vereinbaren mit den Einlassungen der Angeklagten Ö. und C., wonach der Angeklagte C. dem Angeklagten Ö. Kontaktpersonen vorstellt, denn für den Angeklagten C. bestand darin die Gelegenheit, sich vor der Strafhaft seiner Verbindlichkeiten zu entledigen und dabei seine in der Haft nutzlos zu werden drohenden Kontakte in das spanische Drogenmilieu zu verwerten, während für den Angeklagten Ö. der Vorteil in der Erlangung von Kontakten im Drogenmilieu auch im Hinblick auf künftige Handelsgeschäfte lag. Hinsichtlich des Angeklagten B. hat die Kammer auch gewürdigt, dass dieser dem Angeklagten Ö. – und damit auch dem Angeklagten C. – ersichtlich nur in einem einzelnen Fall (Fall 12) geholfen hatte, ohne, dass in der Folge erneut Betäubungsmittelmengen bei diesem Angeklagten gelagert worden wären; dass der Angeklagte B. in die Planungen oder Durchführung der Fall 18 betreffenden Handlungen eingebunden gewesen ist, hat die Kammer nicht festgestellt. Dann besteht jedoch nicht hinreichend Raum für die Annahme, die nachvollziehbare, insoweit bestreitende Einlassung des Angeklagten B. sei widerlegt, weil durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ein Wille dieses Angeklagten zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bestanden habe, nicht vorliegen. Auch betreffend den gesondert verfolgten Y. hat die Kammer nicht festgestellt, dass dieser sich mit wenigstens zwei der Angeklagten oder anderen Personen mit Bindungswillen für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten zusammengeschlossen hatte. Insofern hat die Kammer gewürdigt, dass dieser – nach den Angaben des Angeklagten K., welche insoweit von dem Inhalt des Observationsberichtes des LKA... vom 26.09.2022 betreffend eine Observation vom 22.09.2022 ab 9:50 Uhr bis 17:52 Uhr gestützt werden – zwar insbesondere in Fall 18 tätig geworden sein könnte, indem er mit den Angeklagten Ö. und K. bei einem Autovermietungsunternehmen in Bad O. ein angemietetes Fahrzeug abgeholt und damit mit den genannten Angeklagten nach S. gefahren sein könnte, von wo er nach einigen Tagen wieder abgereist sein könnte. Jedoch ließ sich ein Wille des gesondert Verfolgten Y., sich mit anderen Personen für die Zukunft und eine gewisse Dauer zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten zu verbinden, hieraus nicht feststellen, weshalb der gesondert verfolgte Y. auch nicht wegen bandenmäßiger Begehung angeklagt worden war. 6. Fälle 13 bis 16 Das Geständnis des Angeklagten K. wird gestützt durch Eintragungen auf der oben genannten Liste mit dem Titel „59 kg 14.400+3000“, auf welcher sich vier mit den von dem Angeklagten K. gestandenen Geschäften in Einklang stehende Eintragungen finden (konkret: 1.: „2 x mal A. – 3.60€. – Rausgenommen“, 2.: „4 mal A. – 3.60 – bezahlt“; 3.: „5mal A. Kollege – 3€“; 4.: „2mal A.“). Das Geständnis des Angeklagten K. hinsichtlich seiner Identifizierung als die unter der Bezeichnung „A.“ handelnde Person wird gestützt durch die oben unter 2. dargelegten Erwägungen, auf welche Bezug genommen wird. 7. Fall 17 Hinsichtlich des Angeklagten K1 wird dessen Geständnis betreffend seine Identifizierung als die mit „w.“ bezeichnete Person durch folgende Erwägungen bestätigt: Zunächst handelt es sich bei dieser Bezeichnung um eine naheliegende Abkürzung des Vornamens „V.“ des Angeklagten K1. Weiter folgt aus dem umfassenden, detaillierten und nachvollziehbaren Vermerk „Identifizierung des Nutzers d. ...“ des Kriminalbeamten und Zeugen B2 vom 19.12.2022, dass der Angeklagte Ö. in einem Telefongespräch am 08.11.2022 mit dem als „w.- w.“ bezeichneten Nutzer der Rufnummer... darüber gesprochen habe „da“ zu sein, woraufhin der „w.- w.“ erklärt habe „runter“ zu kommen. Daraufhin habe eine Person, welche als im Ermittlungsverfahren als „KP65“ (Kontaktperson 65) geführt worden sei, die Anschrift Rstr. ..., ... H., verlassen und sei in ein Taxi eingestiegen, in welchem der Angeklagte Ö. gesessen habe. Das hierzu gefertigte Lichtbild zeigt einen jungen Mann im Viertelprofil mit kraus-lockigen braunen Haaren, welche am seitlichen Haaransatz kurzrasiert sind, und Vollbart, welcher im Bereich zwischen Kinn und Unterlippe zwei markante Lücken im Wuchs aufweist und dessen Aussehen insgesamt mit demjenigen des Angeklagten K1 in der Hauptverhandlung übereinstimmt. Weiter gestützt wird das Geständnis betreffend die Identifizierung des Angeklagten K1 als Nutzer „w.- w.“ der Rufnummer... durch den Protokollvermerk des Kriminalbeamten und Zeugen R. zu einem Telefongespräch vom 17.12.2022, 16:00:47 Uhr. Demnach sprach der Nutzer der auf den Namen J.- M. P. R. K1 registrierten Rufnummer... mit der Nutzerin der auf den Namen C. K1 registrierten Rufnummer... über Inhalte wie erledigte Einkäufe, die Bestellung eines Raclette-Grills zum Erstaunen des „V.“ sowie das Ansehen eines Endspiels durch „P.“, die auch in Verbindung mit der Ansprache als „V1“ bzw. „Mama“ auf eine Mutter-Sohn Beziehung der Nutzerin der genannten Rufnummer mit dem Nutzer der Nummer... schließen lassen. Hierzu passend waren ergab sich aus einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes, dass Frau C. K1-H. ebenso wie Herr V. H., mit welchem sie verheiratet ist, sowie mit dem gemeinsamen Sohn P.- J. H., an einer Anschrift im O. Weg in H. wohnten, an welcher seit dem 01.12.2022 auch der Angeklagte K1 gemeldet war. Der Angeklagte K1 selbst war in vier Fällen seit dem Jahr 2003 in P. und H. an derselben Anschrift wie der Anschlussinhaber J.- M. P. R. K1 gemeldet, was mit den Angaben des Angeklagten K1 zu seinem Werdegang übereinstimmt und darauf schließen lässt, dass es sich hierbei um den Vater des Angeklagten – und nicht etwa eine nicht existente Person, auf deren Namen die Rufnummerregistrierung erfolgte – handelt. 8. Fall 18 Die Geständnisse der Angeklagten Ö. und C. und die hiermit in Einklang stehenden Einlassungen der Angeklagten B., K. und K1 betreffend diesen Fall werden durch nachfolgende Erwägungen gestützt und bestätigt: a) Hinsichtlich des Umstandes der Reise in das Königreich S. durch den Angeklagten Ö. werden die insoweit inhaltlich übereinstimmenden geständigen Angaben der Angeklagten C. und Ö. zunächst durch die Inhalte der Telekommunikationsüberwachung betreffend die diesen Angeklagten zugeordneten Rufnummern gestützt. Beispielhaft folgt aus dem Protokollvermerk der Polizeibeamtin und Zeugin B4 zu einem Gespräch vom 21.09.2022, 20:30:16 Uhr, dass der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. berichtete, bei mehreren Autovermietungen ohne Erfolg die Anmietung eines Fahrzeuges gegen Bargeld versucht zu haben, jedoch überall eine Kreditkarte verlangt worden sei. Wie sich aus dem Protokollvermerk zu einem Gespräch vom 23.09.2022, 12:13:03 Uhr des Kriminalbeamten und Zeugen B2 ergibt, teilte der Angeklagte Ö. dem die Rufnummer... nutzenden Kommunikationspartner – wie dargelegt handelte es sich dabei um den Angeklagten C. – zu diesem Zeitpunkt mit, schon „auf dem Weg“ und „gleich in F.“ zu sein. Der Angeklagte C. erkundigte sich über die voraussichtliche Ankunftszeit und forderte den Angeklagten Ö. auf, sich bei Ankunft zu melden, damit er ihm weitere Informationen geben könne und der Angeklagte Ö. „morgen in Ruhe mit denen“ sprechen könne. Der Angeklagte Ö. teilte dem Angeklagten C. sodann mit, dass er in S. in einem Hotel angelangt sei, wie es sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 24.09.2022, 17:39:25 Uhr ergibt. Dies ergänzend teilte der Angeklagte Ö. – dies ergibt sich aus dem weiteren Protokollvermerk dieses Zeugen zu einem Gespräch vom 24.09.2022, 23:32:29 Uhr – dem Angeklagten C. am Abend mit, dass er im „P. F.“-Hotel in der s. Stadt T. sei. Hinzu kommen die Inhalte des ausführlichen Observationsberichtes des LKA... vom 26.09.2022 betreffend eine Observation vom 22.09.2022 ab 9:50 bis 17:52 Uhr. Diese stützen und ergänzen die Feststellungen insofern, als dass sich hieraus die Beobachtungen ergeben, dass der Angeklagte Ö. sich am 22.09.2022 in Begleitung des Angeklagten K. sowie einer weiteren Person, bei der es sich möglicherweise um den gesondert verfolgten Y. handelte, aus H. zu der A. Autovermietung W. & K. GmbH B. O. in B. O. begab und dort nach einem kurzen Aufenthalt in den Geschäftsräumen der Autovermietung einen weißen Skoda Karoq mit dem Kennzeichen ... übernahmen und diese Angeklagten in diesem Fahrzeug nach H. und dort in die Bstr. fuhren. b) Der Umstand, dass der Angeklagte Ö. – wie von den Angeklagten C. und Ö. angegeben – in S. am 25.09.2022 eine Kontaktperson des Angeklagten C. traf, wird belegt durch eine Vielzahl von telefonischen Kontakten dieser beiden Angeklagten am 24.09.2022 und 25.09.2022, darunter beispielhaft nachfolgende Inhalte: Zunächst teilte der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. mit, dass er nun für das Treffen des Kontaktes bereitstehe und regte an, dass der Angeklagte C. den Kontakt entsprechend informiere („wann und wo sie sich treffen oder ihm eine Nummer schicken wird“). Der Angeklagte C. teilte mit, dies absprechen zu wollen („Ich rufe dich in einer halben Stunde an, ich rufe die mal an.“); dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 24.09.2022, 17:39:25 Uhr. Um 23:54:28 Uhr teilte der Angeklagte C. sodann mit, dass der Angeklagte Ö. sich am nächsten Tag zu einem Café begeben solle, in dessen Nähe das Treffen stattfinden solle („Café Bar D. d. G. A.“, „Morgen früh dahin, nä“, Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 24.09.2022, 23:54:28 Uhr). Am Folgetag leitete der Angeklagte C. den Angeklagten Ö. weiter zu dem Kontakt. So teilte er ihm mit, dass es um einen schwarzen BMW gehe, mit welchem der Kontakt erscheinen werde und hielt den Angeklagten Ö. dazu an, pünktlich zu erscheinen („der Mann werde mit einem schwarzen BMW kommen.“, „Beeil dich und sei schnell sofort in 10 Minuten da“), dies ergibt sich aus dem plausiblen Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 25.09.2022, 15:41:20 Uhr. Erst unmittelbar am Treffpunkt teilte der Angeklagte C. sodann die spanische Mobilnummer des Kontaktes mit, welchen der Angeklagte Ö. anrufen solle („...“, „O. [gemeint: der Angeklagte Ö., dessen Vorname hier benannt ist] solle ihn [gemein: den Angeklagten C.] anrufen“), Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 25.09.2022, 16:54:03 Uhr. Aus dem weiteren Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 25.09.2022, 17:40:25 Uhr, ergibt sich sodann die erfolgreiche Kontaktaufnahme durch den Angeklagten Ö. („Ich bin jetzt bei ihm“, „Ich rufe dich dann später nochmal an A1“). c) Hinsichtlich der Fahrten innerhalb S.s mit dem Ziel des Ankaufs von einer Marihuanamenge von 50 kg ergeben sich die Geständnisse der Angeklagten Ö. und C. stützende Anhaltspunkte zunächst – beispielhaft aus einer Vielzahl von überwachten Gesprächen – aus der Telekommunikationsüberwachung wie folgt: Zunächst bestätigt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Gespräch vom 07.10.2022, 18:46:19 Uhr, in welchem der Angeklagte C. dem Angeklagte Ö. ankündigte, dass ihn jemand abholen werde, dass der Angeklagte Ö. – nachdem bereits einige Tage seit der Ankunft und dem Kennenlernen der Kontaktperson vergangen waren – spätestens an diesem Tage mit den konkreten Ankaufsbemühungen einer Drogenmenge begann. Weitere Inhalte folgen aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 10.10.2022, 14:24:45 Uhr: In diesem Gespräch teilte der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. mit, dass er mit dem Kontakt nunmehr in M. sowie in C. gewesen sei („wir waren jetzt einmal M., wir waren C.“), wo es jedoch nur Marihuana der Sorte „Outdoor“ gegeben habe, welches für die Erfordernisse der Angeklagten Ö. und C. keine ausreichende Qualität aufgewiesen habe („das war nicht gut für uns“). Er, der Angeklagte Ö. teilte weiter seine Absicht mit, noch an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort zu suchen, wobei er den Ankauf konkret ankündigte, falls die Qualität gut genug sei („falls O. [der Angeklagte Ö.] hier was findet kauft er das für uns“). Anderenfalls werde er, der Angeklagte Ö., nach B1 fahren, wo sich die Kontaktperson des Angeklagten C. bereits befinde (Angeklagter Ö.: „Dein Kollege ist schon hoch nach B1 einmal“), um dort weitere Ware anzusehen. Auf diese Ankündigungen kam der Angeklagte Ö. im Gespräch mit dem Angeklagten C. am folgenden Tag – dem 11.10.2022 – zurück und teilte mit, dass der Ankauf weiterhin nicht erfolgreich gewesen sei („seit 2 Tagen in S. unterwegs“ und „in S. nur Schrott“) und ihm die Kontakte zum Suchen ausgingen. Der Angeklagte C. wies darauf hin, dass er noch Ankaufmöglichkeiten wisse („4-6 Adressen“); dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Gespräch vom 11.10.2022, 20:50:18 Uhr. Auch am 12.10.2022 bemühte sich der Angeklagte Ö. weiter um den Ankauf von Marihuana („ein paar Sachen angucken, ob da was gutes dabei ist“); dies folgt aus dem Protokollvermerk des Kriminalbeamten und Zeugen B2 zu einem Gespräch vom 12.10.2022, 15:33:39 Uhr. Die Feststellungen stehen – die Angaben des Angeklagten Ö. und auch des Angeklagten C. insofern ebenfalls ergänzend – in Einklang mit weiteren Nachrichteninhalten, welche im Rahmen der Auswertung des am 03.11.2022 bei der Durchsuchung bei dem Angeklagten Ö. sichergestellten Mobiltelefons I-Phone 7 gesichert wurden. Hinsichtlich der Sicherstellung und Auswertung wird auf die oben genannten Umstände Bezug genommen. Aus einem Nachrichtenverlauf mit einer unter dem Nutzernamen „X“ handelnden Person ergibt sich insofern, dass dieser Nutzer dem Angeklagten Ö. am 07.10.2022 um 19:35:11 Uhr mitteilte, um 23 Uhr anzukommen; was er um 23:09:22 Uhr auf 23:35 Uhr bis 23:45 Uhr auf eine spätere Uhrzeit korrigierte. Dass es um ein Treffen mit dem Angeklagten Ö. ging, bestätigt die darauffolgende Nachricht des Angeklagten Ö., in welcher er mitteilte „hier“ zu sein („ok, ich bin hier“). Dass es bei diesem Treffen um den Ankauf von Marihuana ging, wird auch bestätigt durch zwei Lichtbilder, welche der Angeklagte Ö. am 08.10.2022 um 20:23:44 Uhr bzw. 20:23:56 Uhr an den Nutzer „X“ übermittelte. Auf dem ersten Lichtbild ist eine getrocknete, grün-braune längliche größere Pflanzenknolle – Marihuana – welche in der rechten Hand einer Person liegt und bei leicht nach innen gebogenen Fingern von der Zeigefingerkuppe bis zum Grundgelenk des kleinen Fingers reicht. Das zweite Lichtbild zeigt eine Vielzahl – weit über zwei Dutzend – von hiermit optisch übereinstimmenden getrockneten grün-braunen Pflanzenknollen, welche dicht nebeneinander und übereinander gelagert sind, sodass eine Unterlage oder ein Gefäß nicht zu sehen ist. Das Bemühen um einen Ankauf von Drogen am 11.10.2022 wird bestätigt durch eine Nachricht des Angeklagten Ö. vom 10.10.2022, 21:23:43 Uhr, in welcher der Angeklagte Ö. mitteilte, dass er am nächsten Tag eine Menge von 50 kg Drogen ansehen werde („Ich bin im Hotel mit meinem Cousin und warten auf Morgen, ich gehe zu einer Adresse, um zu gucken, 50 kg.“). Auf die sogleich gestellte Nachfrage, welchen Preis die Drogen hätten, teilte der Angeklagte Ö. um 21:28:02 Uhr mit, dass der potentielle Verkäufer einen Preis von 2.200,00 EUR je kg genannt habe, aber er beabsichtige, noch über den Preis zu verhandeln („morgen spreche ich jetzt 2.2 aber ich spreche“), da der höchste von ihm bezahlbare Preis bei 2.000,00 EUR je kg liege („ich kann nicht allein maximum 2“ – 21:28:14 Uhr). Hinsichtlich des 13.10.2022 bestätigen Nachrichten die weiteren Feststellungen: „jetzt gehe ich los, um zu gucken“ (12:29:26 Uhr, Nachricht des Angeklagten Ö.), „welcher Preis für diese Sachen“ (12:35:48 Uhr, Nachricht des „X“) und „Freund ist nicht gut, ich gucke draußen“, „und 2.4“ (15:57:34 Uhr, 15:57:39 Uhr, Nachrichten des Angeklagten Ö.), dass der Angeklagte Ö. und der Kontakt „X“ an diesem Tage weitere Ankaufsbemühungen in Form von Ansehen von Mengen und Verhandeln über Preise von Marihuana entfalteten. Das gleiche gilt für den Folgetag, den 14.10.2023, an welchem der Angeklagte Ö. dem Chatpartner „X“ mitteilte, bei M1 eine Möglichkeit des Ankaufs von Drogen zu prüfen (12:08:34 Uhr: „gehe ich in die Nähe von M1, Sachen gucken“). d) Der von dem Angeklagten Ö. eingeräumte und von dem Angeklagten K. bestätigte Umstand der Rückreise der Angeklagten Ö. und K. am 15.10.2023 wird bestätigt durch die bereits dargestellten Inhalte des Vermerks über die Zuordnung des Spitznamens „A.“ zu A.- M. K. K., geb. 09.04.1997 des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 14.12.2022 und insbesondere die in Augenschein genommenen Flugtickets für den 15.10.2022 für diese Angeklagten, sowie dies ergänzend aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Telefongespräch vom 15.10.2022, 13:44:49 Uhr, in welchem der Angeklagte Ö. mitteilte, mit „A.“ – dem Angeklagten K. – auf der Rückreise zu sein. e) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Ö. – wie von den Angeklagten Ö. und C. gestanden – während seines Aufenthaltes im Königreich S. aufgrund eines zusammen mit dem Angeklagten C. gefassten Tatplanes handelte und diese beiden Angeklagten dabei auch als gleichberechtigte Partner tätig waren, wird durch die dargestellte Vielzahl von Kommunikationsvorgängen und der sich hieraus ergebenden stetigen Berichterstattung durch den Angeklagten Ö. an den Angeklagten C. bestätigt. Dabei endete das Interesse des Angeklagten C. insbesondere auch nicht, nachdem der Angeklagte Ö. erfolgreich den Kontakt des Angeklagten C. im Königreich S. getroffen hatte, sondern der Angeklagte Ö. berichtete auch in der Folge – unter Nutzung des ebenfalls auf ein gemeinsames Interesse hindeutenden Wortes „uns“ – stets von dem aktuellen Stand. Die geständigen Angaben der Angeklagten Ö. und C. hinsichtlich des Handelns aufgrund einer gemeinsamen Absprache und die Überzeugungsbildung der Kammer betreffend die festgestellte Vereinbarung zur Aufteilung der der Höhe nach gleichberechtigten Übernahme des Kaufpreises wird (auch) gestützt durch den auf dem Mobiltelefon I-Phone 7 des Angeklagten Ö. gesicherten Nachrichtenverlauf mit dem Kontakt „CF“. Diesen informierte der Angeklagte Ö. darüber, dass der Angeklagte C. ihn, den Angeklagten Ö., mit seinem Kontaktmann in Verbindung gebracht habe und bei dem gemeinsamen Einkauf der Angeklagte C. 1.000,00 EUR je kg Marihuana zahle und er, der Angeklagte Ö., die Differenz bis zu dem tatsächlich vereinbarten Preis von bis zu 2.000,00 EUR je kg, zuzüglich einer Vermittlungsgebühr für die spanischen Kontaktpersonen, zu einem späteren Zeitpunkt zahlen könne, da insofern eine (Teil-)Kommissionsvereinbarung gelten solle („17.10.2022, 20:13:09 Uhr: „Hat mir schon ein Kontakt gegeben die uns schmeißen wir machen Einkauf und auf jede Ware packt er 1000€ und ich krieg dann auf Kreise“, 20:13:32 Uhr: „Also wenn ich 2 Euro einkaufe mach ich 2 Punkte Spaniern“; wobei „2 Punkte“ eine Summe von 200,00 EUR – 10 % des Kaufpreises – bedeutete und „mach ich … Spaniern“ dafür stand, dass die Vermittler in S. Geld von dem Angeklagten Ö. erhalten sollten). Dass es dabei um den Angeklagten C. ging, der als diejenige Person, die den Kontakt „gegeben“ habe, in Bezug genommen war, ergibt sich aus einer kurz zuvor übermittelten Nachricht („A1 muss diese Woche rein“, 20:12:07 Uhr), unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte C. auch als „A1“ bezeichnet wurde und er sich einige Tage vor dem 25.10.2022 (sowie erneut an diesem Tage) zum Haftantritt begeben hatte; auf die obigen Darstellungen zur Identifizierung des Angeklagten C. wird insofern verwiesen. f) Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die beabsichtigten Handelspreise, welche angesichts der Handelsmenge auch vor dem Umstand, dass es sich um ein in der Lieferkette recht früh stehendes Geschäft handelte, zu sehen waren und auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. 9. Fall 19 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falls 19 wird gestützt durch die überzeugenden Angaben des Polizeibeamten und Zeugen R. in dem Protokollvermerk über ein Gespräch vom 11.11.2020, 21:18:08 Uhr zwischen dem als der Angeklagte Ö. identifizierten Nutzer der Rufnummer... und dem als E. C. D. identifizierten Nutzer der Rufnummer 0.. In diesem Gespräch sei es um das Abgeben von Geld für den Angeklagten Ö. gegangen, wobei der D. mitgeteilt habe, dieses „Dieter“ zu geben. Der Angeklagte Ö. habe mitgeteilt, dass jemand anderes das Geld annehmen werde, dies sei eine Person namens „w.- w.“. Angesichts der ausgeführten Identifizierung des Angeklagten K1 als „w.“ oder „w.- w.“ hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten K1 auf dieser Grundlage als glaubhaft bewertet. 11. Fall 20 Die Geständnisse der Angeklagten K. und K1 hinsichtlich des Falls 20 werden gestützt zunächst aus dem in der Strafanzeige vom 19.12.2022 enthaltenen Bericht des Zeugen und Polizeibeamten und Zeugen P., der widerspruchsfrei und schlüssig den Fund von 90,00 EUR Bargeld sowie von drei Brocken einer rauschgiftverdächtigen Substanz in der Hose des Angeklagten K. darlegte, sowie weiter aus der Auflistung vom 19.12.2022 über die angeordneten und durchgeführten Sicherstellungmaßnahmen gegen den Angeklagten K. des Polizeibeamten und Zeugen F.. Hinsichtlich des Mobiltelefons Google Pixel 6, welches der Angeklagte K. ausweislich des Vermerks Beschlagnahme von Beweismitteln vom 19.12.2022 des Polizeibeamten und Zeugen F. bei sich führte, hat die Kammer einen Bezug zu den Taten dieses Angeklagten nicht festgestellt. Weiter stützen und bestätigen die Inhalte des umfangreichen und nachvollziehbaren Durchsuchungsberichts i.S. des Bs K1, des Durchsuchungsprotokolls gem. § 107 StPO sowie des Verzeichnisses über sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände vom 20.12.2022 jeweils des Kriminalbeamten und Zeugen K4, und der Vermerk zum aufgefundenen Kokain-Block im roten Schuhkartons vom 20.12.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen K5 die Einlassungen der Angeklagten K. und K1, aus denen sich die festgestellten Umstände in Übereinstimmung mit den geständigen Einlassungen ergeben. Betreffend die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände hat die Kammer hinsichtlich des Mobiltelefons I-Phone 8 einen Bezug zu den Taten des Angeklagten K1 nicht festgestellt. Die geständigen Angaben hinsichtlich des Umstands, dass die Kokainmengen (500,57 g in einem Schuhkarton in der Wohnung des Angeklagten K1 sowie 129,35 g, welche der Angeklagte K. in seiner Hose verwahrte) ursprünglich aus derselben Menge stammten, wird ergänzend gestützt durch das nachvollziehbare und überzeugende, die wissenschaftlichen Hintergründe darlegende und die hieraus gezogenen Schlüsse darstellende Gutachten des Sachverständigen A. des Kriminaltechnischen Institutes des Bundeskriminalamtes in W. vom 11.04.2023, welchem sich die Kammer aufgrund eigener Würdigung anschließt. Demnach sind die Kokainmengen nach Aussehen und aufgrund die Inhaltsstoffe identifizierender Untersuchungen nicht voneinander unterscheidbar und weisen eine so große Ähnlichkeit miteinander auf, dass sie aus derselben Ursprungsmenge stammen können. Angesichts dieser Umstände ist nachvollziehbar und von der Kammer als glaubhaft bewertet worden, dass es sich um eine Handelsmenge handelte. 10. Fall 21 Das Geständnis des Angeklagten B. hinsichtlich des Falls 21 wird gestützt durch die Inhalte der zu der Festnahme dieses Angeklagten und hierbei durchgeführten Durchsuchung gefertigten Urkunden des Zeugen und Kriminalbeamten und Zeugen B1, welche den detaillierten und nachvollziehbaren Durchsuchungsbericht vom 20.12.2022, das Durchsuchungsprotokoll gem. § 107 StPO und das Verzeichnis über sichergestellte Gegenstände vom 20.12.2022, sowie die zwei Auflistungen über die angeordneten und durchgeführten Sicherstellungmaßnahmen von diesem Tage umfassen und aus welchen sich ausführlich und inhaltlich in Einklang stehend die von dem Angeklagten B. gestandenen und festgestellten Umstände ergeben. Weiter ergänzt wird das Geständnis des Angeklagten B. durch die im Rahmen der Durchsuchung von dem Kriminalbeamten und Zeugen T1 gefertigten Lichtbilder der Wohnung des Angeklagten B.. Hieraus ist der von den übrigen Gegenständen entfernte Lagerort des Butterflymessers – in einem Kleiderschrank in der oberen rechten Schublade unter bunten Stoffbündeln und einer Plastiktüte – ersichtlich, aufgrund dessen die Kammer dem Angeklagten B. die Einlassung, das Butterflymesser vergessen gehabt zu haben, geglaubt hat. Weiter ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten B. gefolgt, wonach die Verwahrungen der unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände als Freundschaftsdienst für andere Personen erfolgt waren, sodass sich deren Gleichzeitigkeit mit der Lagerung von Betäubungsmitteln, sich letztlich als zufällig darstellte. Nach den schlüssigen Angaben des Zeugen B1 im Durchsuchungsbericht vom 20.12.2022 ist dargelegt, dass bei der Festnahme des Angeklagten B. dieser nicht auf der Bettseite schlief, auf welcher ein Zugriff auf die Gegenstände – etwa für eine Verteidigung der ebenfalls auf dieser Seite befindlichen Drogen – sogleich möglich gewesen wäre, sondern er auf der abgewandten Seite geschlafen hatte, sodass sich zwischen ihm und den dem Waffengesetz unterfallenden Gegenstände noch die weitere in dem Bett schlafende Person – die Lebensgefährtin des Angeklagten B. und Zeugin v. d. P1 – befand. 12. Weiteres Geschehen Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten Ö. am 20.12.2022 sowie der an diesem Tage und ebenfalls am 03.11.2022 durchgeführten Durchsuchungen ergeben sich – insoweit bestätigend und stützend hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten Ö. – aus den Inhalten des Verzeichnisses über sichergestellte Gegenstände zur Durchsuchung und dem Durchsuchungsprotokoll gem. § 107 StPO vom 03.11.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen G. sowie aus dessen hierzu nachvollziehbar unter Darlegung zahlreicher Einzelheiten nähere Erläuterungen enthaltenden Durchsuchungsbericht zur Durchsuchung in der P.- R.-Straße..., ... H. vom 03.11.2022, weiter aus den Inhalten des umfangreichen, nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Durchsuchungsberichts P.- R.-Str. ..., dem Durchsuchungsprotokoll gem. § 107 StPO und dem Verzeichnis über sichergestellte Gegenstände vom 20.12.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen B2, aus dem sich das festgestellte Geschehen nachvollziehbar ergibt. 13. Wirkstoffgehalte Bezüglich der sichergestellten Drogenmengen von 2.019,1 g Marihuana und 629,92 g Kokain stützt die Kammer ihre Überzeugung im Hinblick auf die Feststellungen zu den konkreten Wirkstoffgehalten auf die nachvollziehbaren und erkennbar fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S2 vom 17.01.2023 betreffend (1) Untersuchung von Pflanzenteilen in der Ermittlungssache gegen M. B., I. H. C. und O. Ö. wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, (2) Untersuchung von Substanzen in der Ermittlungssache gegen A.- M. K. wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie (3) Untersuchung von Substanzen und Pflanzenteilen in der Ermittlungssache gegen V.- K. K1 wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, welchen sie sich aufgrund eigener Würdigung angeschlossen hat. Diese Gutachten haben betreffend das Marihuana (1) Wirkstoffgehalte von zusammen 6,3 g THC und hinsichtlich der in Fall 20 betroffenen Kokainmengen (2) und (3) Wirkstoffgehalte von 116,09 (2) und 448,51 g (3) Cocainhydrochlorid ergeben. Die Untersuchung des Sachverständigen mittels chemischer Farbreaktion und Infrarotspektroskopie hat ergeben, dass die betreffenden Mengen THC- bzw. CHC-haltig sind. Mittels Flammenionisationsdetektor wurden anschließend gaschromatographisch die Wirkstoffanteile ermittelt, welche nach Abzug der Messunsicherheiten und aufgrund der vorhandenen Gesamtmengen von Marihuana und Kokain die festgestellten Wirkstoffmengen ergaben. Hinsichtlich der Wirkstoffgehalte der nicht sichergestellten und chemisch-toxikologisch untersuchten Betäubungsmittel hat die Kammer in Anknüpfung an die jeweiligen Betäubungsmittelarten, die Handelspreise und -mengen, die geschäftlichen Umstände, die Einlassung der Angeklagten und die versandten Lichtbilder einen sehr niedrigen Wirkstoffgehalt in den Fällen 1 und 2 angenommen, insbesondere da es von Konsumenten zu Beschwerden über das Ausbleiben der Rauschwirkung kam. Einen niedrigen Wirkstoffgehalt hat die Kammer in Fall 12 (hinsichtlich der Teilmenge von 14.000 g Marihuana) zugrunde gelegt und dabei in ihre Überlegungen einbezogen, dass es sich um von den Beteiligten als von verminderter Qualität eingeschätztes Marihuana („Albaner-Standard“, Telefonat vom 12.10.2022, 18:57:26 Uhr zwischen den Angeklagten B. und Ö., Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen B1 zu diesem Gespräch) handelte, wenngleich es als verkaufsfähig angesehen wurde. Vom Vorliegen eines mittleren Wirkstoffgehalts ist die Kammer jeweils in den Fällen 3, 4, 6, 8, 9, 12 (hinsichtlich der weiteren Teilmenge von 59.900 g Marihuana sowie hinsichtlich der Menge von 2.000 g Haschisch), 13, 14, 15, 16, 17 und 18 ausgegangen; dabei hat sie jeweils in den Blick genommen, dass es sich um angesichts der gehandelten Mengen durchschnittliche Marktpreise handelte und es zu keinen Konsumenten-Beschwerden gekommen ist. Demgegenüber hat die Kammer jeweils hohe Wirkstoffgehalte in den Fällen 5, 7, 10, 11 und 12 (hinsichtlich der Teilmenge von 199 g Marihuana) angenommen, da insoweit höhere Preise durchgesetzt werden konnten und es zu Beschwerden oder gar Rückabwicklungen nicht gekommen war. Zu den Feststellungen der konkreten Mindestwirkstoffgehalte ist die Kammer auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzungen und dargelegten statistischen Umstände des Sachverständigen Dr. S2 sowie der Sachverständigen Dr. S3 gelangt. Demgemäß hat die Kammer hinsichtlich des Marihuanas betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022 berücksichtigt, dass 47,5 %, 45,5 % bzw. 45,6 % der sichergestellten und analysierten Blütenstände in H. einen Wirkstoffgehalt von über 14,0 % aufwiesen und der Medianwert für Tetrahydrocannabinol im selben Zeitraum 13,9 %, 13,7 % bzw. 13,7 % betrug, so dass sie unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages davon ausgeht, dass in Fällen mit hohen Wirkstoffanteilen ein THC-Gehalt von wenigstens 12,0 % tatgegenständlich war. Soweit Marihuana-Blütenstände mit wenigstens mittlerem Wirkstoffgehalt tatgegenständlich waren, ist die Kammer im Hinblick darauf, dass 85,4 %, 86,2 % bzw. 83,1 % der in H. in den Jahren 2020, 2021 und 2022 sichergestellten Marihuana-Blütenstände über 10,0 % Wirkstoffgehalt aufwiesen unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitsabschlages zu einem konkreten Wirkstoffgehalt von mindestens 8,0 % Tetrahydrocannabinol gelangt. Soweit Marihuana-Blütenstände mit niedrigem Wirkstoffgehalt tatgegenständlich waren, ist sie im Hinblick darauf, dass 96,8 %, 97,9 % bzw. 96,9 % der in H. in den Jahren 2020, 2021 und 2022 sichergestellten Marihuana-Blütenstände über 6,0 % Wirkstoffgehalt aufwiesen unter Berücksichtigung der übrigen Umstände und unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitsabschlages zu einem konkreten Wirkstoffgehalt von mindestens 4,0 % THC gelangt. Soweit Marihuana-Blütenstände mit sehr niedrigem Wirkstoffgehalt tatgegenständlich waren, ist die Kammer im Hinblick darauf, dass in H. im Jahre 2020 sichergestellte, als „CBD“-Marihuana eingeordnete Blütenstände einen Mittelwert von 0,4 %, einen Medianwert von 0,3 %, einen Minimalwert von 0,1 % und einen Maximalwert von 0,4 % THC aufwiesen, unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalles zu einem konkreten Wirkstoffgehalt von mindestens 0,3 % THC gelangt. Betreffend die Haschisch-Menge ist im Hinblick darauf, dass in H. im Jahre 2022 für sichergestellte 106 Haschischproben die chemische Analyse und statistische Erfassung ergeben hat, dass 59,9 % der polizeilich sichergestellten und analysierten Drogenmengen einen Wirkstoffanteil von über 20,0 % Tetrahydrocannabinol aufwiesen sowie der Medianwert 24,2 % betrug und dies jeweils in etwa den Werten aus den Vorjahren entsprach, im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles ein Wirkstoffgehalt von mindestens 20,0 % Tetrahydrocannabinol von der Kammer angenommen worden. Hinsichtlich des Kokains hat die Kammer berücksichtigt, dass 62,5 % der sichergestellten Kokainmengen im Jahre 2022 in H. einen Wirkstoffanteil von über drei Vierteln und 75,7 % der sichergestellten Drogenmengen einen Wirkstoffanteil von mehr als zwei Dritteln aufwiesen und lediglich 7,3 % der sichergestellten und analysierten Kokainmengen im Jahre 2022 in H. einen Wirkstoffanteil von unter einem Drittel Kokainhydrochlorid aufwiesen, wobei der niedrigste in diesem Jahr gemessene Wirkstoffanteil 6,2 % Kokainhydrochlorid betrug, und ist sodann unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalles und eines Sicherheitsabschlages dazu gelangt, dass tatgegenständliches Kokain mit hohem Wirkstoffgehalt einen Anteil von wenigstens 65 % Kokainhydrochlorid aufgewiesen hat. 14. Waffengutachten Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Funktionsfähigkeiten, -weisen und den Auswirkungen der Veränderungen der aufgefundenen und sichergestellten, dem Waffengesetz unterfallenden Gegenständen im Fall 20 stützt die Kammer ihre Überzeugung auf das detaillierte und nachvollziehbar und offensichtlich von Fachkunde getragene Gutachten des Sachverständigen V. des LKA... – Kriminalwissenschaft und -technik, klassische Kriminaltechnik vom 02.02.2023 betreffend die kriminaltechnische Untersuchung übersandter Gegenstände, nämlich einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkurzwaffe EKOL ASI, eines Revolvers WEIHRAUCH HW37, von Patronen .38 Special und eines Butterflymessers, welcher diese Gegenstände persönlich untersucht, mit vergleichbaren Gegenständen abgeglichen und getestet hat. Den Ausführungen hat die Kammer sich nach eigener Prüfung und Würdigung angeschlossen. 15. Subjektive Tatseite Die geständigen Einlassungen zur subjektiven Tatseite sämtlicher Taten sieht die Kammer durch eine Gesamtschau der festgestellten objektiven Umstände bestätigt. Soweit die Kammer hinsichtlich die Angeklagten K. (betreffend Fall 2 sowie die nachfolgenden Fälle), K1 (ab Fall 5, aber nicht in Fall 19, da soweit lediglich eine nicht vergütete Handlung vorlag), Ö. (alle diesen Angeklagten betreffenden Fälle) und C. (alle diesen Angeklagten betreffenden Fälle) zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese Angeklagten handelten, um sich in Zukunft durch derartige Taten nicht nur in unbedeutendem Umfang finanzielle Mittel zu verschaffen, folgt dies aus einer Gesamtschau aller objektiven Umstände insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen: Betreffend den Angeklagten K. hat die Kammer nicht ausschließen können dass dieser Angeklagte (erst) durch den Verkauf des in Fall 1 tatbetroffenen Marihuanas zu dem Schluss gekommen ist, dass sich der Marihuanahandel (erneut) als lukrative Einnahmequelle erweise könne und sodann seine früheren Verhaltensweisen wieder aufnahm. Hierfür sprach insbesondere auch der Umstand, dass dieser Angeklagte recht bald weitere Taten ausführte. Betreffend den Angeklagten K1 hat die Kammer ebenfalls insbesondere aus dem Umstand, dass die den Fällen 5 bis 7 zugrundeliegenden Taten nur wenige Tage auseinanderliegen und der Angeklagte K1 über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügte, sondern lediglich von der Unterstützung seines Vaters lebte, anhand auch des Umfanges seiner Geschäfte geschlossen, dass dieser Angeklagte spätestens ab dem 17.02.2022 auch handelte, um mit den Taten Einnahmen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erlangen. Soweit die Kammer betreffend den Angeklagten Ö. bereits betreffend den Fall 8 zu diesem Schluss gelangt ist, hat sie dabei die recht geringen zeitlichen Abstände zwischen den Taten sowie den Umstand in den Blick genommen, dass der Angeklagte Ö. erst seit einigen Wochen wieder in H. lebte und dort sogleich mit der Durchführung von Drogengeschäften begann, ohne dass er Aktivitäten zur Erlangung eines geregelten legalen Einkommens entfaltete; auch den erheblichen Umfang seiner Geschäfte hat die Kammer bedacht. Betreffend den Angeklagten B. hat die Kammer aufgrund der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, wonach dieser Angeklagte zunächst die Lagerung von Marihuana (Fall 12) für einen Festbetrag von 1.000,00 EUR zusagte und er erst später wegen Verzögerungen die Erhöhung dieser Summe auf das Doppelte vereinbarte als naheliegend die Möglichkeit als gegeben erachtet, dass dieser Angeklagte nicht beabsichtigte, dauerhaft mit Drogengeschäften seinen Lebensunterhalt (mit) zu finanzieren, sondern es sich um zeitlich begrenzte Taten handelte. Dies gilt trotz des Umstandes, dass der Angeklagte B. daneben selbst mit einer Menge von 199 g Marihuana handelte, da die Kammer insoweit nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte B. einen Verkauf dieser – vergleichsweise geringen – Menge zum Zeitpunkt ihrer Entgegennahme auch in einem einzigen Geschäft als Gesamtmenge geplant hatte. Hinsichtlich des Angeklagten C. hat die Kammer aus den Umständen der Begehung der Taten zu den Fällen 12 und 18 und angesichts der einschlägigen Vorstrafen sowie dem Umstand, dass dieser Angeklagte lediglich in geringem Umfang legale Einkünfte erzielte, geschlossen, dass er sich durch die Teilhabe an den Gewinnen aus den Abverkäufen über einen längeren Zeitraum Einnahmen verschaffen wollte. Aus dem tatsächlichen Ablauf der Verkäufe, insbesondere dem Abschluss von mehreren Handelsgeschäften, sowie aus dem Fehlen jeglicher Erörterungen zwischen dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Ö. dazu, dass ein Verkauf des (restlichen) Marihuanas auch in einem großen Geschäft möglich oder erstrebenswert sei, hat die Kammer geschlossen, dass diese Möglichkeit von dem Angeklagten C. bei dem Ankauf des Marihuanas nicht in Betracht gezogen worden war, sondern es bereits zu diesem Zeitpunkt um einen Abverkauf wie später geschehen gegangen war, was angesichts der erheblichen Größe der betreffenden Drogenmenge nahelag. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht: 1. Angeklagter B. Der Angeklagte B. hat sich in Fall 12 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 4 BtMG, 27, 52 StGB und in Fall 21 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, eines einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstandes und von Munition gemäß §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Nr. 3 BtMG, 27, 52 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a und b WaffG strafbar gemacht. Der Angeklagte B. handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Alle Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 2. Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich in den Fällen 12 und 18 jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich des Falles 18 hat die Kammer insbesondere eine vollendete Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erkannt, da sich das gesamte, dem Angeklagten C. zuzurechnende Verhalten des Angeklagten Ö. als auf den Abschluss eines Handelsgeschäftes – des Ankaufs von 50 kg Marihuana – gerichtetes, konkretes und verbindliches Tun darstellte, welches insbesondere das Stadium bloßer Informationseinholungen oder einer Prüfung der allgemeinen Marktlage verlassen hatte. Der Angeklagte C. handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Alle Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 3. Angeklagter K. Der Angeklagte K. hat sich in den Fällen 1 und 3 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG und in Fall 2 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG strafbar gemacht. In Bezug auf den Fall 1 ist die Kammer dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Umstand, dass die Weitergabe an den Tippgeber eine Gegenleistung für den Erhalt des Tipps darstellte und sowohl aus Sicht des Angeklagten K. als auch des Tippgebers ein Freiwerden von einer Schuld bewirkt wurde, so dass sich das Weiterreichen als eigennützig darstellte, auch wenn dem Tipp aufgrund des verbotenen Umgangs mit den betroffenen Betäubungsmitteln kein anerkannter wirtschaftlicher Wert zukam: Die Tilgung von Schulden im Zuge des Umgangs mit Betäubungsmitteln stellt eine Eigennützigkeit dar (BGH, Beschluss vom 12.01.2021, Az.: 4 StR 411/20, NStZ-RR 2021 (Ls.), BeckRS 2021, 1255, zitiert nach Beck-Online). Zudem hat er sich in den Fällen 13, 14, 15, 16 und 20 jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG strafbar gemacht. Der Angeklagte K. handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Alle Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 4. Angeklagter K1 Der Angeklagte K1 hat sich in den Fällen 4, 6, 7 und 17 jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, in Fall 5 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG), in Fall 19 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27 StGB und in Fall 20 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 4 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte K1 handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Alle Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 5. Angeklagter Ö. Der Angeklagte Ö. hat sich in den Fällen 8 bis 12 und 18 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG – im Fall 12 als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB – strafbar gemacht. Hinsichtlich des Falles 18 wird auf die Ausführungen zu dem Angeklagten C. verwiesen. Der Angeklagte Ö. handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Alle Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter B. Hinsichtlich des Angeklagten B. gilt das Folgende: Die Kammer hat in Fall 12 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und in Fall 21 denjenigen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG betreffend den Fall 12 hat die Kammer verneint. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen verneint; bei der insoweit vorgenommenen umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere die unten stehenden Aspekte berücksichtigt, auf welche Bezug genommen wird. Ebenfalls verneint hat die Kammer die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 BtMG betreffend Fall 21. Insofern hat die Kammer bei einer zusammenfassenden Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Besitz der Gegenstände nach dem Waffengesetz in keinem Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten stand und angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte B. auch nicht gewerbsmäßig gehandelt hat, unter Berücksichtigung der unten stehenden Aspekte, auf welche Bezug genommen wird, erkannt, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht geboten war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer insbesondere dessen frühzeitiges, alle Tatbestandsmerkmale umfassendes, von Reue getragenes und verfahrensverkürzendes Geständnis herangezogen. Dem Geständnis kam insbesondere im Hinblick auf die – mit den sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln jeweils nur schwer nachweisbare – Entgegennahme von Bargeldern aus den jeweiligen Abverkäufen – und damit zu der Frage der Einziehung von Wertersatz in Fall 12 eine hohe Bedeutung zu. Zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich in den beiden Fällen 12 und 21 bei den in Rede stehenden Betäubungsmitteln um eine sogenannte weiche Droge gehandelt hat, wobei in Fall 12 teilweise ein niedriger und in Fall 21 ein besonders niedriger Wirkstoffgehalt vorlag. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel in Fall 21 sichergestellt wurden und damit nicht in den Umlauf gelangt sind. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. den Umstand seiner bisherigen Unbestraftheit herangezogen. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass während der Untersuchungshaft für mehrere Monate Besuche, Telefonate und der Schriftverkehr dieses Angeklagten überwacht wurden und er wegen der angeordneten Trennung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten verfügte. Zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer auch dessen Verzicht auf die Herausgabe des sichergestellten Mobiltelefons berücksichtigt, wobei die Kammer zugunsten dieses Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um ein sehr hochwertiges Mobiltelefon aus dem oberen Preissegment handelte, dessen Verzicht für den Angeklagten B. von einiger wirtschaftlicher Bedeutung war. Zulasten des Angeklagten B. hat die Kammer in Fall 12 das recht intensive Tatbild gewürdigt. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der genannte Angeklagte die Lagermöglichkeit in seiner Wohnung über einen längeren Zeitraum – wenigstens vom 15.09.2022 bis zum 13.10.2022 – zur Verfügung gestellt und er die Betäubungsmittel überdies an Kunden herausgegeben hatte, tatgegenständlich eine recht erhebliche Drogenmenge war und hinsichtlich des Wirkstoffes die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten war. Schärfend wirkte sich in Fall 12 auch der hohe Wirkstoffgehalt der 199 g Marihuana aus. Dass der Angeklagte B. in beiden Fällen mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, hat die Kammer ebenfalls zu dessen Lasten in die Abwägung eingestellt. Innerhalb der genannten Strafrahmen unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: - in Fall 12 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, - in Fall 21 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gebildet. Insoweit hat die Kammer insbesondere den hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte recht engen kriminologischen Zusammenhang berücksichtigt und auch in ihre Überlegungen eingestellt, dass der zeitliche, situative und motivatorische Zusammenhang eher lose war. 2. Angeklagter C. Hinsichtlich des Angeklagten C. gilt das Folgende: Die Kammer hat in den diesen Angeklagten betreffenden Fällen 12 und 18 jeweils den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer jeweils verneint. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, verneint; bei der insoweit vorgenommenen umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere die unten stehenden Aspekte berücksichtigt, auf welche verwiesen wird. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer dessen – obschon die eigenen Tatbeiträge relativierendes – von Reue getragenes und verfahrensverkürzendes Geständnis herangezogen. Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich in den diesen Angeklagten betreffenden Fällen 12 und 18 bei den in Rede stehenden Betäubungsmitteln um eine sogenannte weiche Droge gehandelt hat, wobei in Fall 12 teilweise ein niedriger Wirkstoffgehalt vorlag. Hinsichtlich des Falls 18 hat die Kammer mildernd gesehen, dass es lediglich zu konkreten Verhandlungen über den Ankauf der Drogenmengen, nicht jedoch zu einer entsprechenden Vereinbarung oder gar zu einer Lieferung gekommen ist. Mildernd hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte C. in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebte. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass während der Untersuchungshaft für mehrere Monate Besuche, Telefonate und der Schriftverkehr dieses Angeklagten überwacht wurden und er wegen der angeordneten Trennung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten verfügte. Zulasten des Angeklagten C. hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser einschlägig vorbestraft war und sich hiervon unbeeindruckt insbesondere über die Warnung, die von der weniger als drei Monate zuvor rechtskräftig gewordenen einschlägigen Verurteilung durch das Landgericht H. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgegangen war, hinweggesetzt hat. Zulasten des Angeklagten C. hat die Kammer ebenfalls gewürdigt, dass in beiden Fällen große Drogen- und Wirkstoffmengen, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten, erstrebt bzw. tatgegenständlich waren. Zu Ungunsten des Angeklagten C. wirkte sich auch aus, dass dieser gewerbsmäßig handelte. Innerhalb der genannten Strafrahmen unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: - in Fall 12 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, - in Fall 18 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten gebildet. Insoweit hat die Kammer den sehr engen kriminologischen, motivatorischen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der beiden Taten berücksichtigt. 3. Angeklagter K. Hinsichtlich des Angeklagten K. gilt das Folgende. Die Kammer hat in den Fällen 1, 3, 13, 14, 15, 16 und 20 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und in Fall 2 denjenigen des § 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG in den Fällen 1, 3, 13, 14, 15, 16 und 20 hat die Kammer für die genannten Fälle verneint. Ein minder schwerer Fall kommt nur in Betracht, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Falle der Erfüllung eines einen besonders schweren Fall indizierenden Regelbeispiels sind Umstände erforderlich, welche dieses Merkmal insoweit aufwiegen, dass die Vermutung eines besonders schweren Falles als entkräftet anzusehen ist. Dies hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, jeweils verneint; bei der insoweit vorgenommenen umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere die unten stehenden Aspekte berücksichtigt, auf welche verwiesen wird. Im Hinblick auf Fall 2 hat die Kammer das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG) als erfüllt angesehen. Die hieraus folgende Regelwirkung ist auch nicht entfallen, mithin die Vermutung, dass der Fall als besonders schwer anzusehen ist, nicht widerlegt. Erhebliche Milderungsgründe, welche die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsfaktoren – auf deren untenstehende Darstellung verwiesen wird – als unangemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten K. hat die Kammer dessen frühzeitiges, alle Tatbestandsmerkmale umfassendes, von Reue getragenes und verfahrensverkürzendes Geständnis herangezogen. Dem Geständnis kam insbesondere im Hinblick auf die – mit den sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln jeweils nur schwer nachweisbare – Entgegennahme von Bargeldern aus den Abverkäufen der Betäubungsmittel und damit zu der Frage der Einziehung von Wertersatz betreffend die Fälle 1, 2, 3, 13, 14, 15 und 16 eine hohe Bedeutung zu. Weiter hat die Kammer strafmildernd herangezogen, dass die Taten zu den Fällen 1, 2 und 3 bereits lange Zeit zurückliegen. Zugunsten des Angeklagten K. hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den in Rede stehenden Betäubungsmitteln in den Fällen 1, 2, 3, 13, 14, 15 und 16 um eine sogenannte weiche Droge gehandelt hat, wobei in den Fällen 1 und 2 ein besonders niedriger Wirkstoffgehalt vorlag und im Fall 1 die Grenze zur nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde. Auch hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel in Fall 20 sichergestellt wurden und damit nicht in den Umlauf gelangt sind. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten K. herangezogen, dass er zur Tatzeit in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebte. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass während der Untersuchungshaft für mehrere Monate Besuche, Telefonate und der Schriftverkehr dieses Angeklagten überwacht wurden und er wegen der angeordneten Trennung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten verfügte. Die einschlägige Vorbestraftheit dieses Angeklagten bei Begehung aller Taten hat die Kammer zu Ungunsten des Angeklagten K. herangezogen. Hinsichtlich der Fälle 13, 14, 15 und 16 hat die Kammer dabei schärfend auch dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Angeklagte sich unbeeindruckt über die erst etwa ein Jahr zurückliegende Warnung, die von der einschlägigen Verurteilung durch das Amtsgericht N. am 02.09.2021 ausgegangen war, hinweggesetzt hat und dabei hinsichtlich dieser Fälle unter Bewährung stehend handelte. Zu Ungunsten des Angeklagten K. wirkte sich auch aus, dass dieser betreffend die Fälle 2 und 3 sowie 13, 14, 15, 16 und 20 gewerbsmäßig handelte. Zulasten des Angeklagten K. hat die Kammer in Fall 20 die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln besondere Gefährlichkeit von Kokain als sogenannte harte Droge eingestellt. Schärfend wirkte sich auch der hohe Wirkstoffgehalt des Kokains in diesem Fall (Fall 20) aus. Innerhalb der genannten Strafrahmen unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: - in Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, - in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, - in Fall 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, sowie - in Fall 13 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, - in Fall 14 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, - in Fall 15 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, - in Fall 16 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, - in Fall 20 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Umstände hat die Kammer aus den drei zuerst genannten Einzelstrafen unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem noch unerledigtem Urteil des Amtsgerichts N. vom 02.09.2021 (Az.: ...) durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und aus den weiteren Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Innerhalb der jeweiligen Gesamtstrafen hat die Kammer jeweils die sehr engen kriminologischen und die sehr engen motivatorischen Zusammenhänge – hinsichtlich der ersten Gesamtstrafe auch bezüglich der einbezogenen Strafe des Amtsgerichts N. – gesehen und den in Bezug auf die erste Gesamtstrafe hinsichtlich der Fälle 1, 2 und 3 engen und in Bezug auf die zweite Gesamtstrafe eher losen zeitlichen sowie den betreffen beide Gesamtstrafen recht engen situativen Zusammenhang berücksichtigt. Dabei hat die Kammer insbesondere auch das dem Angeklagten K. angesichts der zwei gegen diesen Angeklagten erkannten Gesamtfreiheitsstrafen gegenwärtige Gesamtstrafübel berücksichtigt. 4. Angeklagter K1 Hinsichtlich des Angeklagten K1 gilt das Folgende. Die Kammer hat in den Fällen 4, 5, 6, 7, 17 und 20 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. In Fall 19 hat sie den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer für alle Fälle – im Hinblick auf Fall 19 zunächst unter Außerachtlassung des vertypten Milderungsgrundes – verneint. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen verneint; bei der insoweit vorgenommenen umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere die unten stehenden Aspekte berücksichtigt, auf welche verwiesen wird. Hinsichtlich des Falls 19 hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung sodann auch das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB bedacht; sie ist hiermit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fall 19 im Rahmen der Gesamtschau vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass auch eine Milderung nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen wäre, hat sich jedoch hiergegen entschieden, weil die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten K1 vorliegend günstiger ist. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten K1 hat die Kammer dessen frühzeitiges, alle Tatbestandsmerkmale umfassendes, von Reue getragenes und verfahrensverkürzendes Geständnis herangezogen. Dem Geständnis kam insbesondere im Hinblick auf die – mit den sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln jeweils nur schwierig nachweisbare – Entgegennahme von Bargeldern aus den jeweiligen Abverkäufen und damit zu der Frage der Einziehung von Wertersatz in den Fällen 6 und 17, eine hohe Bedeutung zu. Den Umstand der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten K1 hat die Kammer ebenfalls mildernd berücksichtigt. Zugunsten des genannten Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich bei den in Rede stehenden Betäubungsmitteln in den Fällen 4, 5, 6, 7 und 17 um sogenannte weiche Drogen gehandelt hat und in Fall 19 lediglich Kaufgeld für diese Art von Drogen betroffen war. Weiter hat die Kammer strafmildernd herangezogen, dass die Taten zu den Fällen 4, 5, 6 und 7 bereits längere Zeit zurückliegen. Mildernd hat die Kammer auch in ihre Abwägung eingestellt, dass sich das Tatbild in den Fällen 19 und 20 mit nur kurzzeitigem Aktivwerden des Angeklagten K1 als wenig intensiv darstellt. Hinsichtlich der Fälle 4, 5 (soweit nicht die erworbene Eigenbedarfsmenge betroffen war), 6 (größtenteils) und 7 hat die Kammer zugunsten des genannten Angeklagten gesehen, dass die jeweils tatbetroffenen Betäubungsmittel nicht in Umlauf gelangten, da keine Lieferungen erfolgten. Zugunsten des Angeklagten K1 hat die Kammer überdies herangezogen, dass er die Taten aus beengten wirtschaftlich Verhältnissen heraus beging. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass während der Untersuchungshaft für mehrere Monate Besuche, Telefonate und der Schriftverkehr dieses Angeklagten überwacht wurden und er wegen der angeordneten Trennung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten verfügte. Zugunsten des Angeklagten K1 hat die Kammer ferner dessen Verzicht auf die Herausgabe der sichergestellten Mobiltelefone berücksichtigt, wobei die Kammer zugunsten dieses Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um sehr hochwertige Mobiltelefone aus dem oberen Preissegment handelte, deren Verzicht für den Angeklagten K1 angesichts seiner finanziellen Situation von hoher wirtschaftlicher Bedeutung war. Zulasten des Angeklagten K1 hat die Kammer in Fall 20 die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln besondere Gefährlichkeit von Kokain als sogenannte harte Droge in die Abwägung eingestellt. Zu Ungunsten des Angeklagten K1 hat die Kammer auch gewürdigt, dass in den Fällen 6 und 17 jeweils große Drogenmengen betroffen waren und dabei auch in ihre Überlegungen eingestellt, dass damit auch große Mengen Wirkstoff, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten, einhergingen. Schärfend wirkten sich in den Fällen 5, 7 und 20 auch die hohen Wirkstoffgehalte der Drogen aus. Zu Ungunsten des Angeklagten K1 wirkte sich auch aus, dass dieser betreffend die Fälle 5, 6, 7 und 17 gewerbsmäßig handelte. Innerhalb der genannten Strafrahmen unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K1 sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: - in Fall 4 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, - in Fall 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, - in Fall 6 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, - in Fall 7 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, - in Fall 17 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, - in Fall 19 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - in Fall 20 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K1 sprechenden Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gebildet. Insoweit hat die Kammer den sehr engen kriminologischen und eher losen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang berücksichtigt. 5. Angeklagter Ö. Hinsichtlich des Angeklagten Ö. gilt das Folgende. Die Kammer hat in allen diesen Angeklagten betreffenden Fällen jeweils den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer in allen Fällen verneint. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, jeweils verneint; bei der insoweit vorgenommenen umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere die unten stehenden Aspekte berücksichtigt, auf welche verwiesen wird. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten Ö. hat die Kammer dessen frühzeitiges, alle Tatbestandsmerkmale umfassendes, von besonderer Reue getragenes und verfahrensverkürzendes Geständnis herangezogen. Dem Geständnis kam insbesondere im Hinblick auf die – mit den sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln jeweils nur schwierig nachweisbare – Entgegennahme von Bargeldern aus den jeweiligen Abverkäufen und damit zu der Frage der Einziehung von Wertersatz den Fällen 8 und 9 – und mit Einschränkungen auch in Fall 12 – eine hohe Bedeutung zu. Hinsichtlich der Fälle 8 (bezüglich der Unterlieferung und der Trocknungsverluste), 9 (größtenteils), 10, 11 und 18 hat die Kammer mildernd gesehen, dass die jeweils tatbetroffenen Betäubungsmittel nicht aufgrund des Tuns des Angeklagten Ö. in Umlauf gelangten, da jeweils keine von diesem Angeklagten verursachten Lieferungen erfolgten. Hinsichtlich des Falls 18 hat die Kammer mildernd gesehen, dass es lediglich zu konkreten Verhandlungen über den Ankauf der Drogenmengen, nicht jedoch zu einer entsprechenden Vereinbarung oder gar zu einer Lieferung gekommen ist. Zugunsten des Angeklagten Ö. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich bei den in Rede stehenden Betäubungsmitteln in den Fällen 8, 9, 12 und 18 um sogenannte weiche Drogen gehandelt hat. Zugunsten des Angeklagten Ö. hat die Kammer überdies herangezogen, dass er die Taten aus beengten wirtschaftlich Verhältnissen heraus beging. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass während der Untersuchungshaft für mehrere Monate Besuche, Telefonate und der Schriftverkehr dieses Angeklagten überwacht wurden und er wegen der angeordneten Trennung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten verfügte und dass es sich bei diesem Angeklagten um einen Erstverbüßer handelt. Zugunsten des Angeklagten Ö. hat die Kammer dessen Verzicht auf die Herausgabe des sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy berücksichtigt, wobei die Kammer zugunsten dieses Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um ein sehr hochwertiges Mobiltelefon aus dem oberen Preissegment handelte, dessen Verzicht für den Angeklagten Ö. angesichts seiner finanziellen Situation von hoher wirtschaftlicher Bedeutung war. Zulasten des Angeklagten Ö. hat die Kammer gewürdigt, dass in den Fällen 8, 9, 12 und 18 große Drogenmengen und große Wirkstoffmengen, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten, vorlagen. Schärfend wirkten sich in den Fällen auch die hohen Wirkstoffgehalte der Drogen aus. Zulasten des Angeklagten Ö. hat die Kammer in den Fällen 10 und 11 die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln besondere Gefährlichkeit von Kokain als sogenannte harte Droge in die Abwägung eingestellt. Im Hinblick auf die Intensität des Tatbildes hat die Kammer schärfend in dem Fall 18 das erhebliche Andauern und mit einem hohen Aufwand verbundene Suchen nach Drogenbezugsmöglichkeiten im Ausland gesehen. Zu Ungunsten des Angeklagten Ö. wirkte sich auch aus, dass dieser gewerbsmäßig handelte. Ebenfalls schärfend – angesichts der konkreten Tat und der verhängten Strafe jedoch nur mit geringem Gewicht – hat die Kammer die Vorbestraftheit dieses Angeklagten mit einem Betäubungsmitteldelikt berücksichtigt. Innerhalb der genannten Strafrahmen unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Ö. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: - in Fall 8 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, - in Fall 9 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, - in Fall 10 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, - in Fall 11 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, - in Fall 12 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, - in Fall 18 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Ö. sprechenden Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gebildet. Insoweit hat die Kammer den sehr engen kriminologischen und den recht engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang berücksichtigt. VI. Soweit die Angeklagten B. und K. – aus tatsächlichen Gründen – freigesprochen worden sind, liegen die folgenden Erwägungen zugrunde. 1. Mit der mit Änderungen zugelassenen Anklage (Fall 18, Fall D.2 der Anklageschrift) der Staatsanwaltschaft H. vom 20.04.2023 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 24.05.2023 war den Angeklagten B. und K. auch vorgeworfen worden, in H. in der Zeit vom 23.09.2023 bis zum 15.10.2022 durch eine Straftat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und dabei als Mitglieder einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden habe, indem sie sich mit den Angeklagten K1 – hinsichtlich dieses Angeklagten ist das Verfahren im Hinblick auf die übrigen Taten gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden –C. und Ö. zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes spätestens im September 2022 in der Absicht zusammenschlossen, um in der Folgezeit im bewussten und gewollten Zusammenwirken in arbeitsteiliger Weise Marihuana im Kilobereich bei Lieferanten in S., bei albanischen Lieferanten in H. oder anderswo zu erwerben und anschließend sukzessive mit Gewinn an im Einzelnen unbekannte Abnehmer zu verkaufen, wobei es dem Beschuldigten C. vornehmlich oblag, die Betäubungsmittelgeschäfte zu planen, zu organisieren, zu verwalten und zu finanzieren, der Beschuldigte Ö. für die Beschaffung der Drogen, die Kontakte zu den Lieferanten, die Klärung der Liefermodalitäten und die Organisation des Abverkaufs (auch im Rahmen eines sog. „Drogentaxis“) verantwortlich war, die Beschuldigten K. und K1 die Portionierung, den Verkauf von Teilmengen und den Transport von Geldern verantworteten und der Beschuldigte B. für die Lagerung und Abgabe der Drogen zuständig war, wobei sie in Ausführung dieses Tatplans ab dem 23.09.2022 eine Menge von wenigstens 50 kg Marihuana sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 15 % bei Lieferanten (=7.500 Gramm THC) in S. erwerben, nach Deutschland einführen, bei dem Beschuldigten B. zwischenlagern und sodann in H. in gleicher Weise durch die Beschuldigten Ö., K. und K1 mit Gewinn verkaufen wollten, wobei sich die Beschuldigten Ö., K. sowie der gesondert verfolgte Y. zu diesem Zweck am 23.09.2022 gemeinsam mit einem zuvor von dem gesondert verfolgten Y. angemieteten und teilweise gesteuerten Fahrzeug nach S. begaben, dort die Beschuldigten Ö. und K. bis zu ihrer Rückkehr am 15.10.2022 in verschiedenen Regionen – von dem Beschuldigten C. vermittelte – Kontakte mit mehreren Marihuanalieferanten aufnahmen, Verkaufsgespräche führten und Waren in Augenschein nahmen, wobei es letztlich nicht ausschließbar zu keinem Geschäftsabschluss und keinem Drogenimport kam, weil den Beschuldigten die Qualität der Ware zu schlecht oder der Preis zu teuer erschien. 2. Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten B. und K. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie jeweils diese ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben. a) Die Angeklagten B. und K. haben bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte B. hat dazu angegeben, mit einem Aufenthalt des Angeklagten Ö. im Königreich S. nichts zu tun gehabt zu haben. Zwar könne es sein, dass der Angeklagte Ö. ihm davon berichtet habe oder er es an anderer Stelle gehört habe, bewusst gewesen sei es ihm jedoch nicht. Der Angeklagte K. hat angegeben, dass der Angeklagte Ö. ihm angeboten habe, ihn auf seiner bevorstehenden Reise nach S. zu begleiten; es sei um einen Aufenthalt von einer Woche gegangen. Er, der zu dieser Zeit beschäftigungslose Angeklagte K., habe zugesagt und für seine Urlaubskosten 1.000,00 bis 1.200,00 EUR mitgenommen. Er habe den Zweck, den der Angeklagte Ö. mit der Reise verfolgte, gekannt, habe jedoch nicht daran gedacht, sich hieran zu beteiligen und habe dies auch nicht getan. In der ersten Woche habe er in einem Hotel gewohnt, nach der nachträglichen Verlängerung des Aufenthalts sei er in ein von der Kontaktperson des Angeklagten Ö. überlassenes Haus gezogen. Zunächst sei einige Tage nichts passiert, dann jedoch sei der Angeklagte Ö. wiederholt für längere Zeiträume unterwegs gewesen. Er, der Angeklagte K., sei währenddessen im Haus verblieben und dann etwas essen oder an den Strand gegangen. Am 28.09.2022 habe er auf eigenen Wunsch aus Neugierde den Angeklagten Ö. bei der Besichtigung einer Indoor-Plantage begleitet. Zudem sei er am 08.10.2022 an das klingelnde Mobiltelefon des Angeklagten Ö., welches dieser im Haus zurückgelassen habe, gegangen und habe das Gespräch angenommen und anschließend die Person kontaktiert, mit welcher der Angeklagte Ö. unterwegs gewesen sei, um über den Versuch der Kontaktaufnahme durch den Anrufer zu informieren. Bei der Kontaktperson habe es sich um die Person gehandelt, mit welcher der Angeklagte Ö. unterwegs gewesen sei, um Marihuanamengen anzuschauen. b) Die Einlassungen der Angeklagten B. und K. sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie finden Stütze in den übrigen Beweismitteln. Von einer Beteiligung der Angeklagten B. und K. an der Tat aus Fall 18 hat sich die Kammer aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht überzeugen können. aa) Soweit sich aus den Angaben des Polizeibeamten und Zeugen M. in dessen Protokollvermerken zu Telefongesprächen vom 24.09.2022, 14:48:34 Uhr, 14:55:50 Uhr sowie 14:57:43 Uhr ergibt, dass der Angeklagte B. mit dem Angeklagten Ö. während dessen Aufenthalt in S. in Kontakt stand, deutet dies nicht auf eine Beteiligung des Angeklagten B. an der Tat hin. Zwar teilte in dem erstgenannten Telefongespräch der Angeklagte Ö. dem Angeklagten B. mit, dass er, der Angeklagte Ö., mit dem Angeklagten C. sprechen wolle, worauf der Angeklagte B. erwiderte, dass ihm bekannt sei, dass der Angeklagte C. an jenem Tage eine Hochzeit besuchen wolle. Der Angeklagte Ö. bat den Angeklagten B. daraufhin, dem Angeklagten C. mitzuteilen, dass dieser sich bei ihm melden möge. Kurz darauf rief der Angeklagte B. den Angeklagten Ö. zurück und teilte diesem die Telefonnummer... mit. Der Angeklagte Ö. wählte daraufhin diese Telefonnummer, erhielt aber lediglich die automatische Ansage, dass die gewählte Rufnummer nicht vergeben sei. Aus diesen Vorgängen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte B. ein Drogengeschäft des Angeklagten Ö. in S. gefördert hat, fördern wollte oder ihm auch nur bewusst gewesen ist, dass ein solches beabsichtigt war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte B. Kontakt mit dem Angeklagten C. aufgenommen und von diesem die Telefonnummer... erhalten und als Kontakt einer spanischen Kontaktperson bewusst an den Angeklagten Ö. weitergeleitet hat. Davon, dass unter der genannten Nummer ein spanischer Drogenhändler zu erreichen gewesen wäre, vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen. Aus dem Vermerk zur Auswertung des Smartphones mit dem BC (Barcode) ... des Kriminalbeamten und Zeugen N. vom 25.11.2022, in welchem verständlich und detailliert dargelegt ist, dass der Angeklagte Ö. die Rufnummer... unter dem Namen „M.“ speicherte und diese Rufnummer dem Zeugen M. W. B5 aus H. zuzuordnen ist sowie dem Vermerk zur Auswertung Mobiltelefon I-Phone 14 BC: ..., M. B. der Kriminalbeamtin und Zeugin B4, in welchem nachvollziehbar dargelegt ist, dass der Angeklagte B. diese Rufnummer unter dem Namen „M.“ speicherte, folgt, dass es sich um einen gemeinsamen Bekannten der Angeklagten B. und Ö. handelte. Dass es sich bei dieser Person um einen Bekannten aus der Bundesrepublik – und nicht etwa um einen spanischen Drogenkontakt des Angeklagten C. – handelte, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass es sich um eine deutsche Rufnummer handelt, weshalb es dem Angeklagten Ö. mangels Vorwahl der notwendigen Länderkennung (+49) aus dem spanischen Mobiltelefonnetz nicht gelang, eine Verbindung herzustellen. Hieraus lässt sich nicht erkennen, dass Handlungen des Angeklagten B. im Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten der Angeklagten Ö. und C. standen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch in einer Gesamtschau sämtlicher Beweisergebnisse nicht feststellen können, dass der Angeklagte B. sich mittels einer konkreten Handlung an der Tat zu Fall 18 beteiligt hat. bb) Betreffend den Angeklagten K. hat sich die Anklage zwar insoweit bestätigt, dass der Angeklagte K. mit dem Angeklagten Ö. gemeinsam nach S. gefahren ist und sich im Zeitraum vom 23.09.2022 bis 15.10.2022 dort aufgehalten hat. Dafür, dass der Angeklagte K. – wie angeklagt – Kontakt mit mehreren Marihuanalieferanten aufnahm, Verkaufsgespräche führte und Waren in Augenschein nahmen oder den Angeklagten Ö. dabei auch nur unterstützte – was der Angeklagte K. sämtlich nachvollziehbar bestritten hat – fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dass der Angeklagte K. – entsprechend dem Anklagevorwurf – für die Portionierung, den Verkauf von Teilmengen und den Transport von Geldern verantwortete, lässt sich den Beweismitteln nicht entnehmen. Dies steht auch im Einklang mit der von dem Angeklagten K1 in dem überwachten Gespräch getroffenen Äußerung, dass es sich aus dessen Sicht auch für den Angeklagten K. nicht lohnen würde, Teil einer Bandenstruktur um den Angeklagten Ö. zu sein. Die Angaben des Angeklagten K. betreffend den Ablauf des Spanienaufenthaltes, insbesondere hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem abwesenden Angeklagten Ö. am 08.10.2022, finden Bestätigung in den Inhalten des auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Ö. sichergestellten Signal-Chats mit dem Kontakt „X“; Vermerk zur Auswertung des Smartphones mit dem BC (Barcode) ... des Kriminalbeamten und Zeugen N. vom 25.11.2022. Mit dem „X“ wurden erstmals am 07.10.2022 Nachrichten ausgetauscht, wobei die Kommunikationspartner die spanische und die italienische Sprache nutzten. Bis zum 14.10.2022 erfolgte sodann ein häufiger Nachrichtenaustausch, wobei fortgesetzt die italienische und die spanische Sprache genutzt wurden, bis am 14.10.2022 – nach einer Nachricht der Kontaktperson „X“, dass nunmehr um Kommunikation in der englischen Sprache gebeten werde, da die Schwester der Kontaktperson anwesend sei und daher übersetzen werde (14.10.2022, 13:27:31 Uhr, Übersetzung: „Bruder, schreib bitte auf English, Bruder, schreib auf Englisch um antworten zu können. Meine Schwester, hier, spricht Englisch“) – Nachrichten auch in dieser Sprache übermittelt wurden. Lediglich am 07.10.2022 erfolgte ein kurzer Nachrichtenaustausch in der englischen und deutschen Sprache. Zunächst erkundigte sich der Nutzer des Mobiltelefons des Angeklagten Ö., ob es der anderen Person gut gehe und teilte mit, dass das Mobiltelefon einen niedrigen Akkustand aufweise (ab 23:14:00 Uhr, Übersetzung: „Geht’s dir gut“, „Kein Akku“, „Auf diesem Telefon“). Der Nutzer des Mobiltelefons mit der als „X“ gespeicherten Rufnummer teilte daraufhin mit, unterwegs zu sein und fragte, wie das Mobiltelefon geladen werden könne, wobei er in der Plural-Form sprach (23:15:02 Uhr: „Bro mir geht’s gut sind aufm weg morfen abend hollen wir dich ab beim fernaeh in der schublade sind lade kabel“). Der Nutzer des Mobiltelefons des Angeklagten Ö. antwortete sodann ebenfalls in der deutschen Sprache (23:41:51 Uhr: „wie krieg ich hier ein Taxi“). Diese Inhalte stützen die Angaben des Angeklagten K., dass er sich nicht mit dem Angeklagten Ö. – und der Kontaktperson – an Orte zur Mengen- und Qualitätssichtung von Marihuana und zu Preisverhandlungen hierüber begab, sondern in der Unterkunft verbliebt, während der Angeklagte Ö. dies alleine unternahm. Anhaltspunkte für weitere Handlungen im Zusammenhang mit den festgestellten Handlungen des Angeklagten Ö. bestehen nicht. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten Ö. und C. Aktivitäten zur Durchführung eines Drogenhandelsgeschäfts entfaltet haben, konnten diese Handlungen den Angeklagten B. und K. nicht zugerechnet werden; es fehlt an einer eigenen konkreten Tathandlung der letztgenannten Angeklagten. Eine Zurechnung wäre selbst dann nicht gegeben, wenn die Kammer sich von dem Vorliegen einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten und einer Bandenmitgliedschaft eines dieser Angeklagten überzeugt hätte, da die Zurechnung einer Tat eines anderen Bandenmitglieds allein aufgrund der Bandenmitgliedschaft nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2021, 3 StR 424/20, BeckRS 2021, 5805, zitiert nach Beck-Online). VII. 1. Die Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruhen auf §§ 73, 73c StGB. Die Angeklagten B., C., K., K1 und Ö. haben als Beteiligte an den hier verurteilten rechtswidrigen Taten durch den Verkauf der jeweils genannten Betäubungsmittel – der Angeklagte B. auch als Lohn für das Zurverfügungstellen seiner Wohnung zur Drogenlagerung – Bargeldbeträge erlangt, deren Einziehung mangels Vorhandenseins im Barvermögen der jeweiligen Angeklagten nicht mehr möglich ist. Deshalb war die Einziehung desjenigen Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dabei waren die erzielten Verkaufserlöse in Fall 12 sowohl dem Angeklagten Ö., als auch dem Angeklagten C. zuzurechnen, da diese beiden Angeklagten jeweils wirtschaftlich wertvolle Verfügungsmacht hatten, da sie teilweise Zugriffsmöglichkeiten auf das Bargeld hatten und im Übrigen aufgrund ihrer Tatabrede zumindest mitbestimmten, wie mit dem Bargeld verfahren werden sollte. Betreffend Fall 19 war der Besitz des Angeklagten K1 der betroffenen Geldsumme lediglich vorübergehender und kurz andauernder Natur und ihm war von dem Angeklagten K1 von vorneherein keinerlei Möglichkeiten eingeräumt worden, mit einer anderen als lediglich der betroffenen Weise über das Geld zu verfügen; dem ordnete sich der Angeklagte K1 auch tatsächlich unter. Im Einzelnen sind den Angeklagten die folgenden Beträge zuzurechnen: a) Angeklagter B. Betreffend den Angeklagten B. war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.255,00 EUR anzuordnen; hiervon haftet dieser Angeklagte in Höhe von 2.000,00 EUR als Gesamtschuldner mit den Angeklagten C. und Ö.. Der Einziehungsbetrag betreffend den Angeklagten B. errechnet sich wie folgt: Fall 12 2.000,00 EUR Fall 12 weitere 1.255,00 EUR Gesamtsumme: 3.255,00 EUR. b) Angeklagter C. Betreffend den Angeklagten C. war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 174.350,00 EUR anzuordnen, hinsichtlich dessen dieser Angeklagte in voller Höhe als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Ö. und hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000,00 EUR zusätzlich mit dem Angeklagten B. haftet. Der Einziehungsbetrag betreffend den Angeklagten C. errechnet sich wie folgt: Fall 12 174.350,00 EUR Gesamtsumme: 174.350,00 EUR. c) Angeklagter K. Betreffend den Angeklagten K. war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 18.700,00 EUR anzuordnen; hiervon haftet dieser Angeklagte in Höhe von 3.200,00 EUR als Gesamtschuldner mit den Angeklagten C. und Ö.. Der Einziehungsbetrag betreffend den Angeklagten K. errechnet sich wie folgt: Fall 1 9.000,00 EUR Fall 2 1.125,00 EUR Fall 3 1.375,00 EUR Fall 13 1.600,00 EUR Fall 14 800,00 EUR Fall 15 1.000,00 EUR Fall 16 600,00 EUR Fall 16 weitere 3.200,00 EUR Gesamtsumme: 18.700,00 EUR. d) Angeklagter K1 Betreffend den Angeklagten K1 war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 27.500,00 EUR anzuordnen; hiervon haftet dieser Angeklagte in Höhe von 27.300,00 EUR als Gesamtschuldner mit den Angeklagten C. und Ö.. Der Einziehungsbetrag betreffend den Angeklagten K1 errechnet sich wie folgt: Fall 6 200,00 EUR Fall 17 27.300,00 EUR Gesamtsumme: 27.500,00 EUR. e) Angeklagter Ö. Betreffend den Angeklagten Ö. war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 296.850,00 EUR anzuordnen; hiervon haftet dieser Angeklagte in Höhe von 174.350,00 EUR als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten C. und hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000,00 EUR (bezogen auf den Betrag von 174.350,00 EUR) zusätzlich mit dem Angeklagten B.. Der Einziehungsbetrag betreffend den Angeklagten Ö. errechnet sich wie folgt: Fall 8 120.000,00 EUR Fall 9 2.500,00 EUR Fall 12 174.350,00 EUR Gesamtsumme: 296.850,00 EUR. 2. Die Entscheidung über die Einziehung des unter dem Barcode... sichergestellten Asservates „Verkaufsnotizen“ beruht auf § 74 StGB. Die Kammer hat die Einziehung des Asservates „Verkaufsnotizen“ – einem Notizblock des Angeklagten K1 – angeordnet, da sich in diesem in Tabellenform notierte Zahlen, Wörter und Buchstabenabkürzungen (beispielhaft: „Offene“, „10T“) und Decknamen für Personen („Serbe“, „Langer“) befinden, welche angesichts der Handlungen des Angeklagten K1 als Verkaufs- und Abrechnungsnotizen betreffend Drogengeschäfte dieses Angeklagten zu werten sind. VIII. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 in entsprechender Anwendung, 467 Abs. 1 StPO. Betreffend den Angeklagten B. hat die Kammer von der Auferlegung der Kosten betreffend die Wertersatzeinziehung aus Billigkeitserwägungen abgesehen, soweit diesem Angeklagten notwendige Auslagen entstanden sind, die über diejenigen, die für den angeordneten Betrag entstanden sind, hinausgingen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.02.2021, 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, zitiert nach Beck Online).