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Urteil

334 S 37/13

LG Hamburg 34. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bezieht sich ein Antrag auf im Urteil vergessene Zinsen und zielt er damit auf eine Entscheidungslücke, ist diese Gegenstand einer Urteilsergänzung, die einen versehentlich übergangenen Anspruch zum Gegenstand hat. Dass es in dem Antrag "Berichtigung" statt "Ergänzung" lautet, ist unschädlich.(Rn.9)
Tenor
Das Urteil vom 8. Oktober 2015 wird im Tenor unter Ziffer 1. dahingehend ergänzt, dass der erste Satz lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 57.552,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht sich ein Antrag auf im Urteil vergessene Zinsen und zielt er damit auf eine Entscheidungslücke, ist diese Gegenstand einer Urteilsergänzung, die einen versehentlich übergangenen Anspruch zum Gegenstand hat. Dass es in dem Antrag "Berichtigung" statt "Ergänzung" lautet, ist unschädlich.(Rn.9) Das Urteil vom 8. Oktober 2015 wird im Tenor unter Ziffer 1. dahingehend ergänzt, dass der erste Satz lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 57.552,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen. Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des erlassenen Urteils, die am 14.10.2015 erfolgt ist, gestellt. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen des Gerichts der Nebenanspruch auf Zinsen übergangen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2016 den Antrag aus der Berufungsbegründung gestellt. Mit diesem hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 79.428,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Die Entscheidung über die Zinsen begründet sich auf § 291 BGB. Zwar lautet es in dem Antrag „Berichtigung“ statt „Ergänzung“, dieses ist jedoch unschädlich. Der Antrag ist der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 Abs. 1 ZPO beantragt ist. Der Antrag bezieht sich auf die im vergessenen Zinsen und zielt damit auf eine Entscheidungslücke; diese ist Gegenstand einer Urteilsergänzung, die einen versehentlich übergangenen Anspruch zum Gegenstand hat (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rn. 2). Der Antrag bezeichnet den erhobenen Anspruch, über die vergessenen Zinsen zu entscheiden, hinreichend bestimmt. Der Umstand, dass das Urteil keinen Tatbestand enthält, steht einer Urteilsergänzung nicht entgegen. Die Entscheidung nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Dort ist der Zinsantrag neben dem Antrag in der Hauptsache enthalten. Durch den Verweis des Berufungsurteils auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird der Tatbestand gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt. Dadurch kommt das Berufungsbegehren der Klägerin, nämlich das Weiterverfolgen ihres ursprünglichen Klageantrages einschließlich des Zinsantrages hinreichend klar zum Ausdruck. Es war deshalb vorliegend nicht erforderlich, zunächst einen Antrag auf Tatbestandsergänzung und erst danach einen Antrag auf Urteilsergänzung zu stellen. Die Zinsen waren gemäß § 291 ZPO ab Rechtshängigkeit geschuldet. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wurde die Zustellung der Klage an die Beklagte angeordnet. Die Zustellung war spätestens am 1. November 2012 erfolgt, unter diesem Datum hat die Beklagte angezeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Ein früheres Zustelldatum ist der Akte nicht zu entnehmen. Die Kammer hat am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil erlassen: „Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 31.05.2013, Az. 920 C 16/13, abgeändert: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 57.552,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die Klägerin beantragt mit dem am 21. Oktober 2015 eingegangenen Schriftsatz, den Urteilstenor auch hinsichtlich der vergessenen Zinsen zu berichtigen. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.