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Urteil

335 O 151/18

LG Hamburg 35. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0622.335O151.18.00
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Leitsätze
1. Die VW AG hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in 7-stelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschaltung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.(Rn.32) 2. Durch das sittenwidrige Verhalten der VW AG ist dem Fahrzeugkäufer ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt.(Rn.32) 3. Entgegen den Erwägungen aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 13. Januar 2020 - 15 U 190/19 - hat sich der Käufer die von ihm gezogenen Nutzungen nicht nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen zu lassen, zudem er den Hersteller zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages aufgefordert hat; vielmehr ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dass der Hersteller hierdurch die Möglichkeit erhält, durch Verzögerung des Verfahrens den Rückzahlungsanspruch zu reduzieren, hat keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage.(Rn.43) 4. Der Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Zahlung von Deliktszinsen.(Rn.47) 5. Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dieser Schutzzweck gebietet den Ersatz von Reparaturkosten nicht. Reparaturkosten entstammen nicht dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich, denn sie entstehen durch die Nutzung des Fahrzeugs , d.h. Verschleiß oder Unfall (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2020 - 13 U 326/18).(Rn.53) (Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.682,04 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW VW Tiguan Cup 4Motion 2,0l, FIN... . 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 38.780,00 € (36.785,00 € + 500,00 € + 1.495,00 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die VW AG hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in 7-stelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschaltung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.(Rn.32) 2. Durch das sittenwidrige Verhalten der VW AG ist dem Fahrzeugkäufer ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt.(Rn.32) 3. Entgegen den Erwägungen aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 13. Januar 2020 - 15 U 190/19 - hat sich der Käufer die von ihm gezogenen Nutzungen nicht nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen zu lassen, zudem er den Hersteller zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages aufgefordert hat; vielmehr ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dass der Hersteller hierdurch die Möglichkeit erhält, durch Verzögerung des Verfahrens den Rückzahlungsanspruch zu reduzieren, hat keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage.(Rn.43) 4. Der Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch gegen den Hersteller auf Zahlung von Deliktszinsen.(Rn.47) 5. Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dieser Schutzzweck gebietet den Ersatz von Reparaturkosten nicht. Reparaturkosten entstammen nicht dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich, denn sie entstehen durch die Nutzung des Fahrzeugs , d.h. Verschleiß oder Unfall (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2020 - 13 U 326/18).(Rn.53) (Rn.54) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.682,04 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW VW Tiguan Cup 4Motion 2,0l, FIN... . 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 38.780,00 € (36.785,00 € + 500,00 € + 1.495,00 €) festgesetzt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Die Beklagte haftet der Klägerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin kann von der Beklagten auf dieser Grundlage die Zahlung von 24.682,04 € nebst Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Ihr ist mithin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.907,96 € als Vorteil anzurechnen, § 249 BGB. Die darüberhinausgehenden Zinsansprüche sind unbegründet, ebenso wie die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.495,04 € und auf Feststellung des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB). Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht lediglich in Höhe von 1.242,84 €. 1. Zur Begründung des Anspruchs dem Grunde nach wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 12-63 Bezug genommen, dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt: Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des K BA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in 7-stelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschaltung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH, a.a.O., Rn. 16 ff.). Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen (§ 31 BGB) (BGH, a.a.O., Rn. 29 ff.). Der Beklagten oblag eine sekundäre Darlegungslast, dazu vorzutragen, welche Kenntnisse ihre organschaftlichen Vertreter zum Zeitpunkt der Entwicklung des Motors vom Typ EA 189 bzw. zum Zeitpunkt der Veräußerung des mit diesem Motor versehenen streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf diese Abschalteinrichtung hatten. Dies wäre ihr möglich und zumutbar gewesen. Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB), der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (BGH, a.a.O., Rn. 44 ff.). Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 46). In diesem Fall muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, a.a.O., Rn. 47). Die Klägerin hätte den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht geschlossen. Hierbei legt die Kammer einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebenden Erfahrungssatz zugrunde, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 49). Dieser Schaden ist auch nicht durch das nach Vertragsschluss durchgeführte Update wieder entfallen. Der im Februar 2014 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das später durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 58). Schließlich ist auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen zu bejahen. Da nach dem vorangegangenen davon auszugehen ist, dass die handelnden Personen - der vormalige Leiter der Entwicklungsabteilung und die für die Forschung- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorstände - die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßige Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH, a.a.O., Rn. 63). 2. Der rechtshängige Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Rückzahlung von 36.785,00 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, ist nur in Höhe von 24.682,04 € (34.590,00 € abzgl. 9.907,96 €) begründet. a. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2020 erklärt hat, die Klage im Hinblick auf die Kaufpreishöhe sowie einen vorzunehmenden Abzug der Nutzungsentschädigung zu reduzieren und insoweit die Klage teilweise zurückzunehmen, ist die teilweise Klagerücknahme unwirksam. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht eingewilligt. Dies war gemäß § 269 Abs. 1 ZPO für eine wirksame Klagerücknahme erforderlich, da das Gericht zuvor mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren übergegangen war. Die Zustimmung der Parteien zum Übergang in das schriftliche Verfahren vom 25.11.2019 (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) entspricht dem Beginn der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 269 Abs. 1 ZPO, da sich die Klägerin schriftlich zur Hauptsache erklärt hatte (vgl. Greger, in: Zöller,32. Aufl. 2018, § 269 Rn. 13). b. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen hätte. In diesem Fall hätte sie den zuletzt unstreitigen Kaufpreis von 34.590,00 € nicht gezahlt. Die Klägerin hätte allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil anderenfalls eine nicht zu rechtfertigende Überkompensation stattfinden würde (BGH, a.a.O., Rn. 65 ff.). Die Berechnung der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 34.590 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (BGH, a.a.O., Rn. 78 ff.; BGH Beschl. v. 9.12.2014 – VIII ZR 196/14, BeckRS 2015, 1267). Da es sich bei dem erworbenen Fahrzeug um einen Neuwagen handelte, entspricht die voraussichtliche Restlaufzeit der Gesamtlaufzeit. Diese setzt das Gericht nach § 287 ZPO mit 300.000 km an (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019, Az. 27 U 14/19, Rn. 36). Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von 0,1153 € je km, somit für gefahrene 85.932 km einen Betrag von 9.907,96 €. Entgegen den Erwägungen aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 13.1.2020 (Az. 15 U 190/19) hat sich die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen nicht nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen zu lassen, zudem sie die Beklagte zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages aufgefordert hat; vielmehr ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10). Dass die Beklagte hierdurch die Möglichkeit erhält, durch Verzögerung des Verfahrens den Rückzahlungsanspruch zu reduzieren, hat keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage (BGH, a.a.O., Rn. 68). 3. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Zinssatzes besteht nicht, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, §§ 288 Rn. 8, 286 Rn. 27). Verzugszinsen für einen früheren Zeitraum schuldet die Beklagte nicht. Insoweit hat die Klägerin einen Schuldnerverzug nicht ausreichend dargetan. Insbesondere wurde die Beklagte durch das Schreiben der Klägerin vom 26.9.2018 (Anlage K 3) nicht in Verzug gesetzt. Die Klägerin hat der Beklagten im Hinblick darauf, dass sie in dem Schreiben vom 26.9.2018 die Erstattung des gesamten Kaufpreises ohne Anrechnung des Nutzungsersatzes verlangt, die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 85 f.). Sie hat daher eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht, weswegen sie aus der Mahnung keine Rechte herleiten kann (Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 286 Rn. 20). 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 849, 246 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von Deliktszinsen. Zwar wurde die Klägerin aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte der Kaufpreis im Sinne von § 849 BGB entzogen. Allerdings erhielt sie dafür eine andere Sache, nämlich das streitgegenständliche Fahrzeug, so dass die fehlende Nutzbarkeit des Kaufbetrages in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden ist. Der Zinsanspruch soll den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache, hier des Kaufpreises, ausgleichen, der durch den Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt oder ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 26. November 2007, Az. II ZR 167/06). Hier hat die Klägerin eine Gegenleistung in Form des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten. Dieses Fahrzeug hat die Klägerin seit der Übergabe im Jahre 2014 in ihrem Besitz und sie nutzt dieses Fahrzeug auch seither uneingeschränkt. Das Fahrzeug der Klägerin war fahrbereit und im Übrigen voll funktionsfähig. Ein eventueller Minderwert wirkte sich auf die Nutzungsfähigkeit nicht aus, so dass auch die Verzinsung eines etwaigen Minderwertes nicht angezeigt ist. Die Klägerin hat durch die Bezahlung des Kaufpreises zwar die Nutzbarkeit des Geldbetrages verloren, hierfür hat er jedoch - im Sinne einer vollständigen Kompensation - die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs hinzugewonnen (bgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2020 – 7 U 100/19 –, Rn. 92 - 99). 5. Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 293, 298, 295 BGB mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug. Der Annahmeverzug scheitert daran, dass die Klägerin durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt hat, als sie hätte beanspruchen können - nämlich vorprozessual im Hinblick auf die fehlende Anrechnung der gezogenen Nutzungen und nach Klageerhebung im Hinblick auf die geltend gemachten Deliktszinsen. Diese Zuvielforderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 –, Rn. 27 ff.). 6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten. Dieser folgt weder aus § 826 BGB noch aus § 304 BGB. a) Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken (OLG Hamm, Urteil vom 05. März 2020 – 13 U 326/18 –, Rn. 111 - 116, juris). Dieser Schutzzweck gebietet den Ersatz von Reparaturkosten nicht. Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich bei vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugen insbesondere aus der auch gegenüber den Zulassungsbehörden heimlichen Verwendung einer Abschalteinrichtung, der daraus resultierenden denkbaren Betriebsuntersagung bei einer hohen Zahl von Kunden und dem Handeln aus übersteigertem Profitstreben. Hiernach entstammen Reparaturkosten wie die Vorliegenden nicht dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich, denn sie entstehen ungeachtet der möglichen Konsequenzen der Software für die Typzulassung, nämlich durch die Nutzung des Fahrzeugs (Verschleiß oder Unfall) (OLG Hamm, Urteil vom 05. März 2020 – 13 U 326/18 –, Rn. 111 - 116, juris). b) Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus § 304 BGB scheitert schon am fehlenden Annahmeverzug (siehe oben). 7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr. Die Sache ist weder besonders schwierig noch besonders umfangreich. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von bei dem hiesigen Gericht anhängigen Parallelverfahren bekannt ist, vertritt die Klägerin eine Vielzahl von Klägern. Die Problematik ist in Rechtsprechung und Lehre intensiv thematisiert worden, der Sachverhalt ist überschaubar. Einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich daher ausgehend von einem begründeten Streitwert von 24.682,04 € ein erstattungsfähiger Betrag von 1.242,84 € (1.024,40 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 198,44 € Umsatzsteuer). Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Freistellung von Rechtsanwaltskosten folgt aus § 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, macht deliktischen Schadensersatz wegen des sogenannten „VW-Abgasskandals“ geltend. Mit Kaufvertrag vom 03.02.2014 erwarb die Klägerin bei dem Händler V. A. H. in H. einen Neuwagen der Marke VW Tiguan Sport & Style, 4Motion, 2,0l TDI (FIN... ) (Kaufvertrag gemäß Anlage K1). Der – zuletzt unstreitige – Kaufpreis betrug 34.590,00 €. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 2.6.2014 (vgl. Umsatzanzeige gemäß Anlage K 7). Das Fahrzeug verfügt über den von der Beklagten entwickelten Dieselmotor mit der internen Bezeichnung „EA 189“. Der Motor war schon zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug - etwa im Rahmen des Zulassungsverfahrens - den sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchfährt, der für die Prüfung der Abgaswerte eines neuen Fahrzeugs und folglich für die Zulassung relevant ist. In diesem Zyklus wird eine bestimmte Menge an Abgasen vor Erreichen des Emissionskontrollsystems in den Motor zurückgeführt, fällt also bei der Kontrolle nicht an (von der Beklagten „Modus 1“ genannt). Auf Basis der hierdurch erzielten Abgaswerte wurde dem Fahrzeug bzw. dem Motor bescheinigt, dass er die „Euro 5“-Abgasnorm erfülle, die unter anderem auch das Maß an ausgestoßenen Stickoxiden regelt. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten Außerhalb des durch einen bestimmten Ablauf geprägten Zyklus, d.h. im realen Fahrbetrieb – im „Modus 0“ - erfolgt die Abgasrückführung nicht im selben Maße mit der Folge, dass wesentlich mehr Stickoxide vom Motor ausgestoßen werden. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat die Software mit gegenüber der Beklagten ergangenem Bescheid vom 15.10.2015 als eine unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft. Das KBA gab der Beklagten auf, die Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update für den Motor Typ EA189. Die für die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zuständige Genehmigungsbehörde bestätigte daraufhin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Aufspielen des Software-Updates gesetzeskonform sei. Die Klägerin ließ das Software-Update aufspielen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.9.2018 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, bis zum 10.10.2018 den Kaufpreis zurückzuerstatten gegen Rückgabe des Autos. Das Fahrzeug der Klägerin wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 85.932 km auf. Die Klägerin ist - unter Darlegung im Einzelnen - der Auffassung, dass die Beklagte ihr aus § 826 BGB hafte. Die schädigende Handlung liege im Einsatz der gesetzeswidrigen Software, so dass die Klägerin einen so nicht gewollten wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen habe. Die Beklagte habe die Klägerin über das Vorhandensein der Abschaltautomatik vorsätzlich sittenwidrig getäuscht und sie so geschädigt. Die Manipulation der Abgaswerte im Prüfstand sei dem Vorstand der Beklagten positiv bekannt gewesen. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs. Daneben macht sie Delikts- und Verzugszinsen (§§ 849, 288 BGB), vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie zuletzt auch Inspektions- und Reparaturkosten (Verschleiß der Bremsen) in Höhe von 1.495,04 € mit der Klage geltend. Mit der Klageschrift, die der Beklagten am 8.1.2019 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit dem Klagantrag zu 1. die Rückzahlung eines Kaufpreises in Höhe von 36.785 € nebst Zinszahlung beantragt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer in der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung. Mit Schriftsatz vom 30.12.2018 (Blatt 35 der Akte) hat sie den Klagantrag zu 1. dahin erweitert, dass der Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht vorzunehmen ist; sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 36.785,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 3.2.2014 bis zum 10.10.2018 und ab 11.10.2018 Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW VW Tiguan Cup 4Motion 2,0l, FIN... 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.434,74 € freizustellen. Mit Beschluss vom 25.11.2019 (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) ist in das schriftliche Verfahren übergegangen worden; mit Beschluss vom 6.1.2020 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 9.1.2020 (Blatt 202 der Akte) hat die Klägerin eine teilweise Klagrücknahme dahin angekündigt, dass der zurückzuzahlende Kaufpreis 34.590,00 € beträgt, eine in der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung abzuziehen ist sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in reduzierter Höhe begehrt wird. In der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2020 hat sie die Klage um den Ersatz der Reparaturkosten erweitert, sie beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 34.590 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2.6.2014 bis zum 10.10.2018 und ab 11.10.2018 Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Pkw VW Tiguan Cup 4Motion 2,0l, FIN... und Zahlung einer in der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit. 4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.495,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen erklärt die Klägerin die Klagerücknahme. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerspricht der teilweisen Klagerücknahme. Die Beklagte ist – unter Darlegung im Einzelnen - der Auffassung, es bestehe kein Anspruch aus § 826 BGB. Jedenfalls seit Durchführung des Software-Updates am 21.10.2016 fehle es an einer Schädigung der Klägerin. Die Beklagte habe die Klägerin nicht getäuscht. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines behaupteten Schadens des Klägers gehandelt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.