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Beschluss

335 O 100/22

LG Hamburg 35. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1026.335O100.22.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 07.09.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 07.09.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen. Der Antrag vom 07.09.2022 stellt nach seinem Wortlaut einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dar. Dieser Antrag war indes als unzulässig zu verwerfen, da die Antragstellerin nicht prozessfähig ist und der Betreuer nicht in die Antragstellung und Prozessführung eingewilligt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16.08.2021 zum Aktenzeichen..., welches aus dem Verfahren 335 O 79/21 gerichtsbekannt ist, wurde der Antragsgegner zum Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Gerichten bestellt. Zudem wurde ein Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen in dem genannten Aufgabenkreis angeordnet. Die danach erforderliche Einwilligung des Betreuers hat dieser ausdrücklich nicht erteilt. Die Einwilligung war auch nicht ausnahmsweise nach § 1903 Abs. 3 BGB entbehrlich. Denn ein nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführtes Verfahren ist nicht nur rechtlich vorteilhaft für die Betroffene, da ihm die Gefahr der Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Gegners innewohnt. Im Übrigen erstrebt die Betroffene mit dem Antrag vom 07.09.2022 eine Überprüfung der Einrichtung der Betreuung. Dies ist nur im Betreuungsverfahren möglich, nicht aber mit einer Klage vor den allgemeinen Zivilgerichten.