Beschluss
335 OH 13/22
LG Hamburg 35. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0122.335OH13.22.00
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Leitsätze
1. Ein Ergänzungsantrag muss die Anforderungen an einen zulässigen Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren erfüllen. (Rn.28)
2. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 485 Abs. 2 ZPO erfordert u.a. die Bezeichnung der Tatsachen, über die eine Beweiserhebung erfolgen soll (§ 487 Nr. 2 ZPO). Der Antrag muss hinsichtlich des Objekts und der zu erhebenden Tatsachen bestimmt sein. Demgegenüber ist reine Ausforschung unzulässig, Weiter muss nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen bestehen. (Rn.31)
3. Es besteht ein Bedürfnis, in einem bereits fortgeschrittenen selbstständigen Beweisverfahren Ergänzungsanträge des Antragstellers ohne unmittelbaren Zusammenhang zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand jedenfalls nicht gegen den Willen des Verfahrensgegners zuzulassen.(Rn.34)
Tenor
1. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.12.2023 (Bl. 121 d.A.) wird die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 23.11.2023 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. angeordnet. Die Terminsbestimmung nebst Vorschussanordnung erfolgt mit gesonderter Verfügung vom heutigen Tag.
2. Der mit Schriftsatz vom 27.11.2023, Seite 2 (Bl. 72 d.A.), sinngemäß gestellte Antrag, die gerichtliche Weisung an den Sachverständigen vom 25.07.2023 aufzuheben und den Sachverständigen nunmehr zur Begutachtung der Beweisfrage zu Ziffer 2. gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2023 anzuweisen, wird zurückgewiesen.
3. Die mit Schriftsatz vom 27.11.2023, Seite 2 (Bl. 72 d.A.), sinngemäß gestellten Anträge, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu den Fenstern in den Wohnungen E. Tal ..., ... H., 2. OG Mitte; S. Straße..., ... H., Erdgeschoss links; H.- W.-Straße ..., ... H., Wohnungen Nr. 05, 08, 54, 25, 11, 09 sowie 47 einzuholen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ergänzungsantrag muss die Anforderungen an einen zulässigen Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren erfüllen. (Rn.28) 2. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 485 Abs. 2 ZPO erfordert u.a. die Bezeichnung der Tatsachen, über die eine Beweiserhebung erfolgen soll (§ 487 Nr. 2 ZPO). Der Antrag muss hinsichtlich des Objekts und der zu erhebenden Tatsachen bestimmt sein. Demgegenüber ist reine Ausforschung unzulässig, Weiter muss nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen bestehen. (Rn.31) 3. Es besteht ein Bedürfnis, in einem bereits fortgeschrittenen selbstständigen Beweisverfahren Ergänzungsanträge des Antragstellers ohne unmittelbaren Zusammenhang zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand jedenfalls nicht gegen den Willen des Verfahrensgegners zuzulassen.(Rn.34) 1. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.12.2023 (Bl. 121 d.A.) wird die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 23.11.2023 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. angeordnet. Die Terminsbestimmung nebst Vorschussanordnung erfolgt mit gesonderter Verfügung vom heutigen Tag. 2. Der mit Schriftsatz vom 27.11.2023, Seite 2 (Bl. 72 d.A.), sinngemäß gestellte Antrag, die gerichtliche Weisung an den Sachverständigen vom 25.07.2023 aufzuheben und den Sachverständigen nunmehr zur Begutachtung der Beweisfrage zu Ziffer 2. gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2023 anzuweisen, wird zurückgewiesen. 3. Die mit Schriftsatz vom 27.11.2023, Seite 2 (Bl. 72 d.A.), sinngemäß gestellten Anträge, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu den Fenstern in den Wohnungen E. Tal ..., ... H., 2. OG Mitte; S. Straße..., ... H., Erdgeschoss links; H.- W.-Straße ..., ... H., Wohnungen Nr. 05, 08, 54, 25, 11, 09 sowie 47 einzuholen, wird zurückgewiesen. Zu entscheiden ist in dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes (I.) über das Vorgehen wegen Ergänzungsfragen der Antragstellerin zu dem Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 (II.), ferner über das antragstellerseitige Begehren, den Sachverständigen anzuweisen, eine trotz Fristsetzung gemäß § 356 ZPO an der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerseite gescheiterte Begutachtung nunmehr durchzuführen (III.), und schließlich über Anträge der Antragstellerin auf Begutachtung weiterer Sachverhalte (IV.). I. Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 21.12.2022 ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet zwecks Feststellungen zu behaupteten Mängeln an Fenstern in den Liegenschaften · S. Straße... in... H., und zwar dort in der Wohnung EG rechts (Anträge zu 1) und 3) der Antragsschrift vom 21.12.2022), und · G. Straße..., ... H., und zwar dort § in der Wohnung 3. OG links (Anträge zu 2) und 3) der Antragsschrift vom 21.12.2022) § in der Wohnung Hochparterre links (Antrag zu 4) der Antragsschrift vom 21.12.2022 nebst Erläuterungen mit Schriftsatz vom 05.01.2023, Bl. 8 d.A.). Der Antragsgegner hatte die Fenster in diesen Wohnungen geliefert und eingebaut. Hinsichtlich der Fenster in der S. Straße..., EG rechts, und der G. Straße..., 3. OG links, bemängelte die Antragstellerin, die Fenster seien nur „ausgeschäumt“, wodurch sich leichte Durchlässigkeiten oder Windkanäle ergäben. Wegen der Fenster in der G. Straße ..., Hochparterre links, bemängelte die Antragstellerin den Schallschutz. Wegen der Fenster in der G. Straße ..., Hochparterre links war bereits ein Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht I. anhängig, in dem der hiesige Antragsgegner Restwerklohn einklagte und sich die hiesige Antragstellerin mit behaupteten Schallschutzmängeln verteidigte. Nach gerichtlichen Hinweisen vom 30.12.2022 (Bl. 5 d.A.) und vom 23.02.2023 (Bl. 27 d.A.) hat die Antragstellerin sukzessive die Anträge zu 3) und zu 4) mit Schriftsätzen vom 05.01.2023 (Bl. 8 d.A.) und vom 27.02.2023 (Bl. 30 d.A.) zurückgenommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.01.2023, Ziff. II (Bl. 12 d.A.; zugleich Beschluss zur Einzelrichterübertragung), hinsichtlich Ziffer II. geändert und klarstellend neu gefasst mit Beschluss vom 08.03.2023 (Bl. 34 d.A.), die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Anträgen zu 1) und 2) angeordnet. Zum Sachverständigen hat sie Herrn Dipl.-Ing. K. bestellt. Die Bemühungen des Sachverständigen, in Erledigung des Gutachtenauftrags die Örtlichkeiten zu begehen, ist auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen (siehe Sachverständigenschreiben vom 15.05.2023, Bl. 44 f. d.A.). Die seit Februar 2023 entfalteten Bemühungen des Sachverständigen, einen ausdrücklich als vorbereitenden „Kick-off-Termin“ bezeichneten Termin anzuberaumen zwecks orientierender Inaugenscheinnahme sowie zwecks Abstimmung der Vorgehensweise hinsichtlich etwaiger Konstruktionsöffnungen, scheiterten zunächst in zwei Fällen an Terminskollisionen und Krankheit. Nachdem der Sachverständige schließlich mit Schreiben vom 11.04.2023 zur Ortsbegehung am 15.05.2023 geladen hatte, erfolgte am 10.05.2023 eine Absage der Antragstellerseite (Bl. Zu 46.1 d.A.). Hinsichtlich der Liegenschaft G. Straße... Wohnung 3. OG links, hat die Antragstellerin in ihrer Absage vom 10.05.2023 geltend gemacht, der Mieter befinde sich im Ausland und könne nicht kommen; „zu der Wohnung“ bestehe kein Kontakt. Hinsichtlich der Wohnung in der S. Straße... hat die Antragstellerseite nun erstmals moniert, „das Ganze“ sei vom Sachverständigen nicht gut vorbereitet und sie müsse erst wissen, welche Handwerker sie hinzuziehen müsse. Das Gericht hat der Antragstellerseite daraufhin mit Verfügung vom 17.05.2023 unter Fristsetzung aufgegeben, Mitteilung zu machen, ob angesichts des längerfristigen Hindernisses in der Wohnung in der G. Straße ... an der Beweisfrage Ziffer 2 festgehalten werde und (bejahendenfalls) konkret anzugeben, wann und wie eine Besichtigung geschehen könne. Die Antragstellerseite teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 24.05.2023 mit, sie wolle die Wohnung in der G. Straße ... weiterhin untersuchen lassen, müsse allerdings wegen der Handwerker Bescheid bekommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.07.2023 (Bl. 51 d.A.) der Antragstellerin nach § 356 ZPO eine Frist zur Mitteilung gesetzt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten innerhalb des Zeitraums 01.08.-01.12.2023 die Antragstellerin eine Begehbarkeit der Wohnung in der G. Straße..., 3. OG links, gewährleisten könne; zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das mitgeteilte Hindernis (fehlender Kontakt zur Wohnung, Aufenthalt des Mieters im Ausland) von ungewisser Dauer sei; die weiter geltend gemachten Schwierigkeiten wegen beizustellender Handwerker stellten sich für den Kick-off-Termin zur orientierenden Inaugenscheinnahme nicht. Die Antragstellerin hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 11.07.2023 unter Wiederholung ihrer Einwände, dass sie zunächst wegen zusätzlichen Handwerkern Bescheid bekommen müsse, zwei (unrealistisch kurzfristige) Termine zu einer Besichtigung am 18.07.2023 und 19.07.2023 genannt; Termine innerhalb des in dem Beschluss genannten Zeitraums 01.08.-01.12.2023 hat sie hingegen nicht angegeben. Das Gericht hat nach Ablauf der mit Beschluss vom 05.07.2023 gesetzten Mitteilungsfrist den Sachverständigen mit Verfügung vom 25.07.2023 (Bl. 59 d.A.) angewiesen, die Begutachtung auf die Beweisfrage 1) (betr. Fenster in der S. Straße..., Wohnung EG rechts) zu beschränken und mit der Begutachtung fortzufahren. Der Sachverständige hat Ortstermine in der S. Straße..., Wohnung EG rechts, am 01.11. und 16.11.2023 durchgeführt. Auf Nachfrage des Sachverständigen hat die Antragstellerseite in dem Ortstermin am 01.11.2023 mitgeteilt, dass weder Luftundichtigkeiten noch Regenleckagen festzustellen seien (Gutachten, Seite 5 = Bl. 78 d.A.). Der Sachverständige hat nach erfolgten Konstruktionsöffnungen in seinem Gutachten vom 23.11.2023 festgestellt, dass bei den beiden zu untersuchenden Fenstern in der S. Straße..., EG rechts, die Ausführung der außen- und raumseitigen Fensteranschlüsse zum Gebäude sowie der sockelseitigen Fensterverankerungen nicht den Maßgaben entsprächen, die der RAL-Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren vorsehe, welcher als anerkannte Regeln der Technik heranzuziehen sei. Während bei den außenseitigen Fensteranschlüssen von einer hinreichenden Funktionsfähigkeit auszugehen sei, müssten die raumseitigen Fenstersockelanschlüsse auf den Brüstungen und damit auch die umlaufenden inneren Leibungsanschlüsse als Folienabdichtungen ertüchtigt werden. Bei dem großen Fenster seien ergänzend die senkrechten Gebäudeanschlussfugen zu dämmen und die Anschlussleisten auszutauschen. Die Nettokosten hat der Sachverständige auf 1.805 € geschätzt (Gutachten, insbesondere Seite 20 = Bl. 93 d.A.). Der Sachverständige hat zu dem großen Fenster festgestellt, dass dieses umlaufend kupiert worden sei, wobei jedoch die Profilkammer intakt geblieben sei (Gutachten, Seite 7 = Bl. 80 d.A.). Das Gutachten ist den Parteien nebst Beschluss vom 01.12.2023 (Bl. 109 d.A.) unter Setzung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen jeweils am 04.12.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 (Bl. 71 d.A.) hat die Antragstellerin Ausführungen zu verschiedenen Aspekten bzw. Begehren getätigt: Zum einen hat sie angegeben, ihr Geschäftsführer habe sich am 23.11.2023 das große Fenster mit einem weiteren Handwerker angesehen und festgestellt, dass das Fenster nicht nur an den Seiten, sondern auch oben und unten von dem Antragsgegner „abgesägt“ worden sei. Zum anderen hat sie erklärt, den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens um verschiedene Aspekte erweitern zu wollen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin erstens mitgeteilt, die Wohnung in der G. Straße ..., 3. OG links sei jetzt jederzeit begehbar. Zweitens hat die Antragstellerseite angeregt, dass die Antragsgegnerseite auf freiwilliger Basis einer Erweiterung der Verfahrens auf die Wohnung G. Straße ..., Hochparterre links, zustimme. Darüber hinaus hat die Antragstellerin drittens das Ziel erkennen lassen, dass der Sachverständige im Rahmen einer beantragten Ergänzung des Beweisbeschlusses Fenster in weiteren Liegenschaften begutachten möge. Hierzu heißt es wörtlich (Bl. 72 d.A. – Hervorhebung durch das Gericht): „1.) Im Rahmen der von mir heute beantragten Ergänzung des Beweisbeschlusses möge der Sachverständige auch im Hause E. Tal..., 2. OG Mitte, ... H., sich die eingebauten Fenster ansehen und für eventuelle Mängel die von mir beantragten Feststellungen treffen, einschließlich der Art und Weise der Mängelbeseitigung und deren Kosten sowie die Dauer der Minderung der Nutzungsfähigkeit der Wohnung. 2.) Für das Bauvorhaben S. Straße..., Erdgeschoss links, ... H., ebenfalls für alle dort in der Wohnung eingebauten Fenster. 3.) Ebenso für die Wohnungen Nr. 05, 08, 54, 25, 11, 09 und 47 im Hause H.- W.-Straße..., ... H..“ Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 01.12.2023 (Ziffer 2.) auf Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der begehrten Erstreckung des Verfahrens auf neue Wohnungen und Liegenschaften geäußert und dies im Einzelnen ausgeführt (Bl. 109 f. d.A.). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 06.12.2023 (Bl. 114 d.A.) zu dem Gutachten und (der Sache nach) zu den gerichtlichen Hinweisen vom 01.12.2023 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 27.12.2023 (Bl. 121 d.A.) hat sie schließlich die Ergänzung des Gutachtens vom 23.11.2023 um bestimmte Punkte beantragt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2024 (Bl. 125 d.A.) hat sie um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Ergänzungsantrag vom 27.11.2023 gebeten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15.01.2024 Stellung genommen. Er macht insbesondere geltend, dass die Antragstellerin keinen Bedarf an einer weitergehenden Begutachtung aufzeige. Der Anregung der Antragstellerseite, einer Erweiterung der Beweisaufnahme auf die Wohnung G. Straße..., Hochparterre links, auf freiwilliger Basis zuzustimmen, hat sich der Antragsgegner nicht angeschlossen. Die antragstellerseitig begehrte Erweiterung des Verfahrens auf weitere Objekte (scil. E. Tal..., 2. OG Mitte; S. Straße..., EG links; H.- W.-Straße, Wohnungen Nr. 05, 08, 54, 25, 11, 09, 47) hält der Antragsgegner für unzulässig und widerspricht ihr. II. Die Ergänzungsfragen (d.h. diejenigen Gesichtspunkte, zu denen die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.12.2023 ergänzende Angaben des Sachverständigen zu seinem Gutachten vom 23.11.2023 begehrt) sind zulässig. Das Gericht ordnet daher in Ausübung seines Ermessens die mündliche Gutachtenerläuterung an, § 411 Abs. 3 ZPO (Ziffer 1. des Tenors des vorliegenden Beschlusses). Im selbstständigen Beweisverfahren ist nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ein Antrag auf dessen schriftliche Ergänzung wie auch auf mündliche Gutachtenerläuterung zulässig. Die Fragen an den Sachverständigen müssen nicht konkret formuliert sein, vielmehr genügt es, wenn die betreffende Partei allgemein angibt, in welche Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung wünscht. Dabei sind keine strengen Maßstäbe anzulegen, sondern es genügt, wenn die Fragen aus Sicht eines bautechnischen Laien sinnvoll erscheinen. Diesem Antrag muss das Gericht auch dann entsprechen, wenn es die Erläuterung nicht für geboten hält und wenn das Gutachten aus seiner Sicht ausreichend sowie überzeugend ist. Allerdings ist es dem Gericht im Rahmen seines Ermessens überlassen, statt einer beantragten schriftlichen Ergänzung auch die mündliche Gutachtenerläuterung anzuordnen (siehe zu alledem Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 169 f. m.w.N.). Anhand dieses Maßstabs hat eine Stellungnahme bzw. Erläuterung des Sachverständigen zu den Punkten stattzufinden, die mit Schriftsatz vom 27.12.2023 (der fristgerecht binnen der Stellungnahmefrist gemäß Beschluss vom 01.12.2023 eingegangen ist, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) genannt sind. Soweit für einen Antrag auf ein Ergänzungsgutachten bzw. mündliche Gutachtenerläuterung gefordert wird, dass der Antrag sachlich begründet werden muss (Koeble, a.a.O., Teil 11 Rn. 169 f.), ist auch dem hier noch Genüge getan, da deutlich wird, dass die Antragstellerin die Auswirkungen des „Absägens“ (des Kupierens) am großen Fenster auf die „Konsistenz, Haltbarkeit und insbesondere auch … Funktionsfähigkeit“ weiter erläutert sehen will; außerdem will sie die Kosten einer (gesonderten) Bauleitung beziffern lassen. Das Gericht übt sein Ermessen dahin aus, dass die hier zweckmäßige mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen angeordnet wird. Einige Fragen, die die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.12.2023 stellt, beantworten sich aus dem Gutachten erkennbar unmittelbar von selbst, was in einer mündlichen Erläuterung vom Sachverständigen bestätigt bzw. erklärt werden kann. Dies betrifft die Frage, wo das große Fenster „abgesägt und angesägt“ ist (in der Diktion der Antragstellerin); denn der Sachverständige hat die umlaufende Kupierung des Fensterblendrahmens in dem Gutachten beschrieben und dokumentiert (Seite 7 und Fotos 20+21 = Bl. 80, 105 f. d.A.). Weiter wird die mit Schriftsatz vom 27.12.2023 gestellte Frage, ob die Kammer beschädigt ist oder nicht, in dem Gutachten ausdrücklich beantwortet (Seite 7 = Bl. 80 d.A.). Die gewünschten Erläuterungen, wie sich das „Absägen und Ansägen“ auf die Konsistenz, Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit auswirkt, und welche Kosten weiter anfielen, falls bei der Umsetzung der Mangelbeseitigungsmaßnahme „eine Bauleitung“ erfolgte (wohl gemeint i.S. einer antragstellerseitig zusätzlich zu beauftragenden Person, die die ordnungsgemäße Ausführung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahme überwacht), sind geeignet, in einer mündlichen Anhörung vom Sachverständigen erläutert zu werden. Dies bietet den Vorteil, dass Verständnisfragen sogleich beantwortet werden können. III. Es besteht kein Anlass, den Sachverständigen dazu anzuhalten, nunmehr die Beweisfrage zu Ziffer 2. aus dem Beschluss vom 08.03.2023 betreffend Fenster in der G. Straße..., 3. OG links, zu beantworten. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die gerichtliche Weisung vom 25.07.2023 zu ändern, hat daher keinen Erfolg (Ziffer 2. des Tenors des vorliegenden Beschlusses). Die Weisung des Gerichts vom 25.07.2023, das Gutachten nur zur Beweisfrage zu Ziffer 1. des Beweisbeschlusses vom 08.03.2023 zu erstatten und also die zu Beweisfrage Ziffer 2. des Beweisbeschlusses vom 08.03.2023 (zu den Fenstern in der Wohnung G. Straße..., 3. OG links) auszuklammern, beruht darauf, dass der Antragstellerin wegen eines Hindernisses von ungewisser Dauer (fehlender Kontakt zur Wohnung G. Straße..., 3. OG links, und daraus resultierende Unmöglichkeit eines Ortstermins) mit Beschluss vom 05.07.2023 nach § 356 ZPO eine Frist gesetzt worden (vgl. Praun, in: Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch Baurecht, 6. Auflage 2019, § 19 Rn. 210) und diese fruchtlos verstrichen war. Nach § 492 Abs. 1 i.V.m. § 356 ZPO kann nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Beweismittel nur benutzt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Die freie Überzeugung, dass durch die begehrte gegenläufige Weisung an den Sachverständigen, nunmehr auch die Fenster in der G. Straße..., 3. OG links, zu begutachten, das selbstständige Beweisverfahren nicht verzögert wird, hat das Gericht nicht gewonnen. Die antragstellerseitige Angabe vom 27.11.2023, die Wohnung G. Straße..., 3. OG links, sei nun jederzeit begehbar, führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass durch die Begutachtung der dortigen Fenster keine Verzögerung des vorliegenden selbstständigen Beweisverfahrens einträte. Die Begutachtung hinsichtlich des sonstigen Verfahrensgegenstandes – d.h. der Fenster in der S. Straße..., EG rechts – hat sich bereits am 27.11.2023 nämlich in dem fortgeschrittenen Stadium befunden, dass zwei Ortstermine durchgeführt und Bauteile geöffnet worden waren, dass eine fotografische Dokumentation erstellt worden und ein schriftliches Gutachten vom 23.11.2023 vom Sachverständigen verfasst worden war, während hinsichtlich der G.Straße ..., 3. OG links, aufgrund des bisherigen Hindernisses nicht einmal ein erster Ortstermin durchgeführt worden war. Es war und ist nach der freien Überzeugung des Gerichts auch nicht anzunehmen (sondern lag und liegt im Gegenteil fern), dass dieser Zeitverzug hinsichtlich der G.Straße..., 3. OG links, bei dem zu erwartenden und vom Gericht sachgerecht zu fördernden Verfahrensfortgang noch ausgeglichen würde. IV. Die mit Schriftsatz vom 27.11.2023 sinngemäß gestellten zusätzlichen Beweisanträge sind zurückzuweisen (Ziffer 3. des Tenors des vorliegenden Beschlusses). Zunächst ist auszuführen, dass die Antragstellerin zutreffend annimmt, dass es sich insoweit nicht um Ergänzungsfragen zu dem Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 handelt. Vielmehr sollen unabhängig von dem Gutachten vom 23.11.2023 in Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 08.03.2023 weitere Sachverhalte in anderen Liegenschaften bzw. Wohnungen begutachtet werden. Solche Ergänzungsanträge müssen jedenfalls die Anforderungen an zulässige Anträge in einem selbstständigen Beweisverfahren erfüllen, was hier nicht der Fall ist. Im Einzelnen: Ein Fall des § 485 Abs. 1 ZPO wird schon nicht geltend gemacht. Hinsichtlich eines Antrags nach § 485 Abs. 2 ZPO sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 485 Abs. 2 ZPO erfordert u.a. die Bezeichnung der Tatsachen, über die eine Beweiserhebung erfolgen soll (§ 487 Nr. 2 ZPO). Der Antrag muss hinsichtlich des Objekts und der zu erhebenden Tatsachen bestimmt sein (Koeble, in: Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 14 Rn. 109). Demgegenüber ist reine Ausforschung unzulässig (vgl. nur Frechen, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Kapitel 1 Rn. 52 f.). Weiter muss nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen bestehen (Frechen, a.a.O., Kapitel 1 Rn. 32). Diesen Anforderungen genügt das Ergänzungsbegehren der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.11.2023 (Seite 2) nicht. Schon an einem Antrag im eigentlichen Sinne, der in einen vom Sachverständigen abzuarbeitenden Beweisbeschluss übernommen werden könnte, fehlt es (vgl. dazu auch Koeble, a.a.O., Teil 14 Rn. 111). Unabhängig davon sind auch sonst die zu beweisenden Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet. Stattdessen fordert die Antragstellerin, dass sich der Sachverständige die Fenster ansehen und „eventuelle Mängel“ feststellen möge, was einen reinen Ausforschungsantrag darstellt. Eine hinreichende Konkretisierung des Antrags ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 06.12.2023. Soweit hinsichtlich der Wohnung in der G.Straße..., Hochparterre links, erkennbar wird, dass die Antragstellerin bei den dortigen Fenstern inzwischen wohl (jedenfalls) bemängelt, dass ein winddichter Abschluss nicht erstellt worden sei, betrifft dies nicht die sinngemäß beantragten Ausweitungen des Beweisbeschlusses, sondern diejenige Wohnung, hinsichtlich der die Antragstellerin lediglich eine freiwillige Zustimmung des Verfahrensgegners zu einer Ausweitung der Beweisaufnahme ergebnislos erbeten hat. Soweit die Antragstellerin im Anschluss (in dem Schriftsatz vom 06.12.2023 auf Seite 1 unten = Bl. 114 d.A.) fortfährt, bei der Wohnung in der Schinkelstraße 10, EG links (die Gegenstand des sinngemäß gestellten Ergänzungsantrags vom 27.11.2023 ist) sei wahrscheinlich genauso gearbeitet worden, handelt es sich um diffusen Vortrag, der vor allem nichts daran ändert, dass das mit Schriftsatz vom 27.11.2023 geäußerte Begutachtungsbegehren (der Sachverständige möge sich die Fenster ansehen und eventuelle Mängel feststellen) im Sinne eines Ausforschungsbeweises unzulässig weit gefasst ist. Bezüglich der übrigen Objekte, die Gegenstand des sinngemäß gestellten Ergänzungsantrags vom 27.11.2023 sind, bleibt weiterhin gänzlich unklar, was die Antragstellerin beanstandet. Hinzu tritt bezüglich der Liegenschaft Herbert-Weichmann-Straße 35, dass noch nicht einmal die Wohnungen klar bezeichnet sind, da sich die Identität der Wohnungen anhand der im Antrag unerläuterten Nummerierungen nicht erschließt. Ferner ist ein rechtliches Interesse der Antragstellerin i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO an den Feststellungen nicht erkennbar. Schon ein Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in Ansehung der Fenster in den Wohnungen, die Gegenstand der Antragserweiterungen mit Schriftsatz vom 27.11.2023 sind, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst zu erkennen. In welcher Beziehung die Antragstellerin und der Antragsgegner zu diesen Wohnungen bzw. den darin verbauten Fenstern stehen, bleibt im Dunkeln. Soweit sich der Anlage Ast 10 hinsichtlich der Wohnungen Nr. 05, 08, 54, 25, 11, 09, 47 in der H.- W.-Straße... bruchstückhafte Informationen entnehmen lassen, ersetzt dies keinen schriftsätzlichen Vortrag und ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Beziehung der Antragstellerin zu diesen Wohnungen bzw. den darin verbauten Fenstern unergiebig. Nach alledem sind die Ergänzungsbegehren unzulässig und kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die mit Schriftsatz vom 27.11.2023 begehrten Erweiterungen des Beweisbeschlusses vom 08.03.2023 aus dem weiteren Grund abzulehnen sind, dass in dem inzwischen erreichten vorgerückten Verfahrensstadium die Erweiterung des Gegenstandes des vorliegenden selbstständigen Beweisverfahrens auf völlig neue Liegenschaften bzw. Wohnungen ohnehin unzulässig wäre, was nach Auffassung des Einzelrichters aus den nachfolgenden Überlegungen naheliegt. Zwar wird zum selbstständigen Beweisverfahren teilweise ausdrücklich vertreten, dass Antragserweiterungen ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 263 ZPO bis zur Verfahrensbeendigung zulässig seien (Kratz, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2023, § 485 Rn. 18). Demgegenüber werden jedoch jedenfalls für den Fall der subjektiven Antragserweiterung gewisse Einschränkungen befürwortet, um den Rechten des Verfahrensgegners und der Prozessökonomie Rechnung zu tragen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2005 - 4 AR 31/05, juris, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2005 - 16 W 44/05, juris, Rn. 8). Vor allem aber werden eigene Sachanträge des Verfahrensgegners an bestimmte Voraussetzungen betreffend den Zusammenhang mit dem eigentlichen Verfahrensgegenstand (unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Fragestellung des ursprünglichen Beweisantrags) und betreffend die Prozessökonomie (keine wesentliche Verzögerung; teilweise wird auch die Beantwortbarkeit der Ergänzungsfragen durch denselben Sachverständigen gefordert und/oder die Voraussetzung aufgestellt, dass keine Einbeziehung weiterer Beteiligter erfolgen darf) geknüpft (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2004 - I-5 W 61/03, BauR 2004, 1657, juris, Rn. 5 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.07.2000 - 4 W 2323/00, NJW-RR 2001, 859, zitiert nach juris, Rn. 8 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.1999 - 22 W 49/99, juris, Rn. 9; Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 14 Rn. 241; Frechen, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Kapitel 1 Rn. 89 m.w.N.). – Aus Sicht des Einzelrichters besteht ebenfalls ein Bedürfnis, in einem bereits fortgeschrittenen selbstständigen Beweisverfahren Ergänzungsanträge des Antragstellers ohne unmittelbaren Zusammenhang zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand jedenfalls nicht gegen den Willen des Verfahrensgegners zuzulassen. Durch eine solche Beschränkung (die regelmäßig und auch hier einer Erstreckung des fortgeschrittenen selbstständigen Beweisverfahrens auf andere Objekte – andere Bauvorhaben bzw. andere Liegenschaften oder gesonderte Maßnahmen in anderen Wohnungen – entgegenstünde, die zuvor nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren) wird erstens die Wahrscheinlichkeit eines ungesteuerten „Ausuferns“ des Verfahrens und der Verfahrensdauer verringert (Gesichtspunkt der Prozessökonomie). Zugleich wird zweitens den Rechten und berechtigten Interessen des Verfahrensgegners Rechnung getragen. Denn nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist ein selbstständiges Beweisverfahren grundsätzlich erst mit der sachlichen Erledigung der gesamten beantragten Beweissicherung „anderweitig beendet“ i.S.v. § 204 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB, so dass es grundsätzlich auf das Ende der gesamten Beweisaufnahme ankommt; erst im Anschluss endet die Hemmungswirkung des Verfahrens (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 7 ZPO) nach Maßgabe von § 204 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 22.06.2023 - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234, zitiert nach juris, Ls. 1 und 2 sowie Rn. 22 ff.). Würden Ergänzungsanträge einschränkungslos und insbesondere ohne unmittelbaren Zusammenhang zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand zugelassen, so könnte ein Antragsteller in einem an sich weit fortgeschritten bzw. annähernd abgeschlossenen Verfahren die Verfahrensbeendigung beliebig hinauszögern und vor allem die Verjährung von Ansprüchen wegen der seit Verfahrensbeginn gegenständlichen Mängel weiter beliebig lang hemmen, indem er (ggf. mehrfach) eine Ausweitung des Verfahrens auf die Begutachtung völlig anderer Objekte beantragte. Dies wäre mit den Zwecken des selbstständigen Beweisverfahrens, insbesondere der Erlangung sachverständiger Feststellungen binnen angemessener Zeit und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (vgl. Frechen, a.a.O., Kapitel 1 Rn. 1), schwerlich in Einklang zu bringen.