Urteil
336 O 459/17
LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0322.336O459.17.00
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Leitsätze
1. Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs wird die Vollstreckungsbehörde, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten auf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund dieser Stellung erlangt, sind für die ersuchende Behörde zu sammeln und an diese weiterzuleiten.(Rn.49)
2. Auch wenn sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners dieses Vorsatzes auf die jeweilige Rechtshandlung beziehen müssen, sind Kenntnisse von Einzelheiten dieser Rechtshandlung zur Bejahung hingegen nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13).(Rn.50)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 319.858,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten B. von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 09.08.2017, Rechnungsnummer ..., in Höhe von € 3.260,90 freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs wird die Vollstreckungsbehörde, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten auf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund dieser Stellung erlangt, sind für die ersuchende Behörde zu sammeln und an diese weiterzuleiten.(Rn.49) 2. Auch wenn sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners dieses Vorsatzes auf die jeweilige Rechtshandlung beziehen müssen, sind Kenntnisse von Einzelheiten dieser Rechtshandlung zur Bejahung hingegen nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13).(Rn.50) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 319.858,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten B. von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 09.08.2017, Rechnungsnummer ..., in Höhe von € 3.260,90 freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 129, 133, 143 InsO der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der angefochtenen Zahlungen in Höhe von € 319.858,96 zu. 1. Bei den angefochtenen Überweisungen an die Beklagte handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vom 13.11.2014, die mit einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO verbunden waren. Die angefochtenen Beträge stünden zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu Verfügung, wenn die Schuldnerin diese nicht an die Beklagte überwiesen hätte. Das gilt auch für die Überweisung vom 27.10.2014 in Höhe von € 18.211,26 (lfd. Nr. 34). Denn mit der Vorlage der Anlage K 54 hat der Kläger den Nachweis geführt, dass diese Überweisung von einem bei der B.er Sparkasse für die Schuldnerin geführten Konto erfolgt ist. 2. Die Schuldnerin handelte mit dem erforderlichen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Dieser ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15 -, Rn. 13, juris). a) Hier war die Schuldnerin jedenfalls vor der ersten angefochtenen Zahlung vom 28.10.2013 zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus und das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 -, Rn. 12, juris m. w. N.). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. (BGH, a. a. O., Rn. 13, juris). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergibt sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits aus ihrem Zahlungsverhalten gegenüber dem HZA B.. Die schleppende und auch nur erzwungene Zahlung von Steuerforderungen stellt ein Indiz für die Zahlungseinstellung dar (BGH, NZI 2016, 222, beck-online, Rn 15). Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus den Anlagen K 24 - K 34. Insbesondere zahlte die Schuldnerin am 16.07.2012 fällige aufgeschobene Einfuhrumsatzsteuerbeträge i. H. v. € 70.758,45 nicht fristgerecht, weshalb ihr mit Schreiben vom 20.07.2012 die Abgabe weiterer Aufschubanträge vorläufig untersagt und der Widerruf der Zahlungserleichterung angedroht wurde (Anlage K 28). Auch die zum 16.08.2012 fällig gewordenen Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 84.231,34 bezahlte die Schuldnerin nicht pünktlich. Das HZA B. forderte die Schuldnerin daher mit Schreiben vom 31.08.2012 zur Zahlung bis spätestens zum 11.09.2012 auf, untersagte ihr vorläufig die Abgabe von Aufschubanträgen zu Lasten ihres Aufschubkontos und drohte den Widerruf der Zahlungserleichterung an (Anlage K 29). Innerhalb der genannten Frist leistete die Schuldnerin keine Zahlung, vielmehr erfolgten ab dem 17.10.2012 vier Teilzahlungen (Anlage K 32). Zum Zeitpunkt dieser Teilzahlungen befand sich die Schuldnerin überdies mit der zum 16.09.2012 fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 119.264,62 in Rückstand. Dies folgt zwar nicht zwangsläufig aus der mit „Entwurf“ überschrieben Anlage K 31. Insoweit stützt sich das Gericht jedoch auf die Anlage K 33. Denn mit Schreiben vom 31.10.2012 hat das HZA B. die Schuldnerin zur Zahlung des weiterhin offenen Betrages in Höhe von € 124.264,62 bis spätestens zum 12.11.2012 aufgefordert. Auch die zum 16.03.2013 und 16.04.2013 fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 215.989,39 bezahlte die Schuldnerin nicht pünktlich. Das HZA B. forderte die Schuldnerin daher mit Schreiben vom 14.04.2013 auf, den vorgenannten Betrag zzgl. Säumniszuschlägen zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bis spätestens 03.05.2013 zu entrichten und drohte den Widerruf der Bewilligung zum laufenden Zahlungsaufschub an (Anlage K 35). Mit Schreiben vom 30.04.2013 verwies die Schuldnerin gegenüber dem HZA B. auf einen Liquiditätsengpass, bat um Gewährung eines Zahlungsaufschubs von 3 Wochen und darum, an dem Verfahren des einmonatigen Zahlungsaufschubs festzuhalten (Anlage K 36). Das HZA lehnte mit Schreiben vom 27.05.2013 die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubs ab und drohte erneut mit dem Widerruf der Zahlungsaufschubbewilligung (Anlage K 37). Mit Bescheid vom 20.06.2013 widerrief das HZA B. den gewährten laufenden einmonatigen Zahlungsaufschub zugunsten der Schuldnerin, weil die Einfuhrumsatzsteuer aus den Monaten März und April immer noch offen war (Anlage K 39). Mit Schreiben vom 29.07.2013 kündigte das HZA B. insoweit die Vollstreckung an (Anlage K 40). Wie sich aus der Anlage K 15/41 ergibt, hat die Schuldnerin am 07.10.2013 die einstweilige Beschränkung der Zwangsvollstreckung gegen monatliche Teilzahlungen mit der Begründung beantragt und angegeben, die Forderung nicht in einem Betrag zahlen zu können. Das HZA B. lehnte am 21.10.2013 eine einstweilige Beschränkung der Vollstreckung ab und wies den Geschäftsführer der Schuldnerin auf seine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit hin. Das Verhalten der Schuldnerin gegenüber dem HZA B. ergibt das Bild eines Schuldners, der am finanziellen Abgrund wirtschaftet und nur noch darum bemüht ist, diejenigen Gläubiger zu befriedigen, die ihn am stärksten bedrängen. Bereits zum Ende des Jahres 2012 ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, weil die Schuldnerin - trotz bereits erfolgter Drohung mit dem Widerruf der Zahlungserleichterung wegen verspäteter Steuerzahlung - auf eine erneute Fristsetzung mit Androhung des Widerrufs der Zahlungserleichterung nicht fristgerecht zahlte, sondern den offenen Betrag für August 2012 erst nach Ablauf der gesetzten Frist in vier Teilbeträgen ausglich und sich dabei weiterhin mit der Zahlung der zum 16.09.2012 fälligen Steuer in Rückstand befand. Spätestens als die Schuldnerin sodann mit der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer für die Monate März und April, die jeweils zum 16. fällig waren, erneut in Verzug geriet, wurde offenkundig, dass nicht lediglich eine geringfügige Liquiditätslücke vorhanden war. Ohne dass es noch darauf ankäme, wird die Annahme der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ferner unterstrichen durch den von der Schuldnerin am 30.04.2013 beantragten Zahlungsaufschub, der ihr nicht gewährt wurde, sowie den folgenden - ebenfalls abgelehnten - Antrag auf einstweilige Beschränkung der Zwangsvollstreckung gegen monatliche Teilzahlungen. Am 18.11.2013 schloss das HZA B. doch noch eine Teilzahlungsvereinbarung unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub (Anlage K 17.1), wobei die Schuldnerin die Rate für den Monat Dezember bis zum 09.01.2014 nicht ausglich (Anlage K 17.2). b) Auf die weiteren, hier ebenfalls gegebenen, Indizien kommt es zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht mehr an. Am 16.07.2012 wurde eine Lastschrift der Schuldnerin zugunsten der Bundeskasse T. in Höhe von € 70.758,45 zurückbelastet. Die Rückgabe erfolgte mangels Deckung, wie sich aus der Anlage K 27 ergibt. Bei zurückgegebenen Lastschriften kann es sich um ein gravierendes Indiz für die Annahme einer Zahlungseinstellung handeln (BGH, NZG 2014, 151, beck-online). Wie sich aus der Anlage K 12 ergibt, bezahlte die Schuldnerin ihre Miete für die Monate Juni - September 2012 nicht, weshalb ihr Vermieter mit der Kündigung drohte (Anlage K 12). Sämtliche der zuvor genannten Umstände waren dem Geschäftsführer der Schuldnerin bekannt. Irgendwelche konkreten Umstände, aufgrund derer der Geschäftsführer der Schuldnerin hätte annehmen können, die aktuelle finanzielle Krise in absehbarer Zeit noch überwinden zu können, sind nicht ersichtlich. 3. Der Beklagten war der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlungen auch bekannt. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. a) Die Beklagte wusste um die schleppende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ihr gegenüber, die allerdings mangels mehrmonatiger Nichtabführung für sich gesehen nicht für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit genügt. Die Beklagte muss sich jedoch die Kenntnis des HZA B. vom 23.04.2013 zurechnen lassen, weil das HZA unter diesem Datum zuletzt vor dem Anfechtungszeitraum für die Beklagte tätig war (Anlage K 22.3). Wie bereits ausgeführt, wusste das HZA B. zu diesem Zeitpunkt bereits um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (vgl. oben: I. 2. a). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) einer Zurechnung der Kenntnis des Sachbearbeiters des HZA B. nicht entgegen. Es macht keinen Unterschied, ob das HZA im Rahmen der Durchsetzung von Steuerforderungen - hier für die Bundeskasse T. - oder von Sozialversicherungsbeiträgen anderer Sozialversicherungsträger Kenntnisse von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners erlangt. Denn aus § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 252 AO folgt eine gesetzliche Fiktion, nach der Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs die Vollstreckungsbehörde wird, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten auf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf Grund dieser Stellung erlangt, sind für die ersuchende Behörde zu sammeln und an diese weiterzuleiten. Um eine Wissensaufspaltung zu vermeiden, wenn eine Behörde oder Sozialversicherung sich einer anderen Behörde als Vollstreckungsorgan bedient, darf sie sich nicht gegen die Erkenntnisse abschotten, welche die ersuchte Behörde bei der für sie durchgeführten Vollstreckung gewinnt (BGH, NZI 2013, 398, beck-online). Das Hauptzollamt hatte die bei ihm hinsichtlich der Finanzlage der Schuldnerin eingehenden Informationen zusammenzuführen und die Beklagte war aufgrund der Vertreterstellung des HZA (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB X, §§ 4 Buchst. b, 5 Abs. 1 VwVG, §§ 249 Abs. 1 S. 3, 252 AO, § 1 Nr. 4 FVG) über diese Informationen unterrichtet. Zwar muss sich ein Mandant das Wissen seines Rechtsanwaltes mit Blick auf dessen Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt die fraglichen Umstände bei Ausführung eines von einem Dritten übertragenen Mandates erlangt hat (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 130 Rn. Rn 100). Daraus ergibt sich für die hier zu beurteilende Frage, ob sich die Beklagte die Kenntnisse des HZA - auch mit Blick auf § 30 AO - zurechnen lassen muss, jedoch nichts Abweichendes. Denn ein Rechtsanwalt tritt gerade nicht infolge einer gesetzlichen Fiktion in die Stellung seines Mandanten ein, sondern er bleibt dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter. Wenn sich die Beklagte aber zur Vollstreckung ihrer Forderungen des HZA bedient, und das HZA wegen § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 252 AO Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs wird, kann das einmal bei dem HZA gesammelt vorhandene Wissen über etwaige weitere Zahlungsschwierigkeiten eines Schuldners, egal aus welchem Grund, nicht wieder getrennt werden. Alles andere liefe auf eine Wissensaufspaltung hinaus, die gerade vermieden werden soll. c) Der Kenntnis der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie im jeweils gemäß § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die jeweiligen konkreten Rechtshandlungen der Schuldnerin nicht kannte und nicht einmal positiv wusste, dass die Schuldnerin überhaupt eine konkrete Zahlung an sie bzw. das HZA B. veranlasst hatte. Denn auf derartige Kenntnisse kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Richtig ist zwar, dass sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und auch die Kenntnis dieses Vorsatzes auf Beklagtenseite auf die jeweilige Rechtshandlung beziehen müssen (BGH, Urteil v. 24. Oktober 2013, Az.: IX ZR 104/13, juris, Rn 13 a.E.). Kenntnisse von Einzelheiten dieser Rechtshandlung sind zur Bejahung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aber nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 24. Oktober 2013, Az.: IX ZR 104/13, juris, Rn 14 a.E.). Vielmehr reicht es aus, wenn der Gläubiger nach den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten davon ausgehen muss, dass eine Befriedigung seiner Forderung nach allgemeiner Erfahrung auf eine wenigstens mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners zurückgehen kann. Denn er ist grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch - wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt - mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden (BGH, a.a.O, Rn 18 f. sowie Urteil v. 19. September 2013, Az.: IX ZR 4/13, juris, Rn 23 f.). Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Kenntnis der angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin seitens der Beklagten auszugehen. Ihr waren die Beitragsschulden der Schuldnerin bei ihr bewusst; gemäß § 166 BGB musste sie sich auch die Kenntnisse der zuständigen Sachbearbeiter beim HZA B. zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund war mit - freiwilligen - Zahlungen der Schuldnerin auf die Beitragsforderungen der Beklagten zu rechnen. Das gilt sowohl für die Beitragsschulden, welche die Schuldnerin durch Überweisung direkt an die Beklagte beglich, als auch für die Verbindlichkeiten, derentwegen die Beklagte das HZA B. mit der zwangsweisen Durchsetzung beauftragt hatte (Zahlungen zu den laufenden Nummern 14, 17, 18, 21 und 27). Das Gericht kann sich der Argumentation der Beklagten, sie habe nach Beauftragung des HZA B. nicht mit Zahlungen gerechnet, die auf selbstbestimmte Rechtshandlungen der Schuldnerin zurückzuführen wären, sondern nur noch mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, schon aus tatsächlichen Gründen nicht anschließen. Denn es ist keineswegs die Ausnahme, sondern die Regel, dass auch nach Einschaltung des HZA durch eine Krankenkasse Forderungen nicht zwangsweise durchgesetzt, also vollstreckt werden, sondern dass die Schuldner - wenn auch eher notgedrungen - an den jeweiligen Zahlungen durch selbstbestimmtes Verhalten beteiligt sind. Die Beklagte ist daher schon bei Abgabe der einzelnen Beitragsforderungen an das HZA B. zwecks Eintreibung derselben bei der Schuldnerin und somit auch zum Zeitpunkt der dann jeweils erfolgten Zahlungen davon ausgegangen, dass es zu einer freiwilligen Zahlung seitens der Schuldnerin an das HZA B. kommen kann. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten. Denn insoweit handelt es sich um einen Verzugsschaden, weil sich die Beklagte gem. § 143 Abs, 1 S. 2 InsO i. V. m. §§ 819, 818 Abs. 4 BGB mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Rückzahlung der angefochtenen Zahlungen in Verzug befand (vgl. BGH NZI 2014, 266 (268); BeckOK InsO/Schoon, 13. Ed. 28.1.2019, InsO § 143 Rn. 17; Uhlenbruck/Ede/Hirte Rn. 6, 34). III. Die im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandenen Ansprüche auf Zinsen unterliegen vor dem 05.04.2017 gem. Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO den bis dahin geltenden Vorschriften. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen auf den Rückgewährbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 557, beck-online). Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom 11.12.2014 eröffnet wurde (Anlage K 1), war der Zinsanspruch analog § 187 Abs. 1 BGB antragsgemäß ab dem 12.12.2014 zuzusprechen. Zwar gilt für die Zeit ab dem 05.04.2017 gem. Art. 103j Abs. 2 S. 2 EGInsO der § 143 Abs. 1 S. 3 InsO in der ab dem 04.04.2017 geltenden Fassung, sodass eine Geldschuld ab diesem Zeitpunkt nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs zu verzinsen ist. Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 13.04.2016 (Anlage K 48) auch in Verzug befand, folgt der Zinsanspruch insoweit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.D.A.M. A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Die Schuldnerin betrieb die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von elektroakustischen Geräten. Sie beantragte mit Schreiben vom 13.11.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit (Anlage K 3). Das Amtsgericht C. eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom 11.12.2014 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlage K 1). Die Beklagte erhielt in der Zeit vom 28.10.2013 bis zum 27.10.2014 von der Schuldnerin Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 319.858,96. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die - mit Ausnahme der Zahlung Nr. 34. - zwischen den Parteien übereinstimmende tabellarische Darstellung auf den Seiten 2/3 der Klageerwiderung (= Bl. 65/66 d. A.) und Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.03.2018 (= Bl. 85 d. A.) sowie die Anlagen K 47.1 - K 47.30. Die Schuldnerin geriet seit August 2012 mehrfach gegenüber der Beklagten mit dem Ausgleich ihrer Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand. Insoweit wird wegen des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin gegenüber der Beklagten verwiesen auf die tabellarische Darstellung auf den Seiten 6/7 der Klageerwiderung (= Bl. 69/70 d. A.). Wegen der seit 2008 erfolgten Vollstreckungsankündigungen durch öffentlich-rechtliche Gläubiger der Schuldnerin und die seit 2012 erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird verwiesen auf die Anlagen K 6.1 - 6.19 und K 7.1 - 7.9. Die Beklagte mahnte die Schuldnerin in den Jahren 2012 - 2014 mehrfach und stellte ihr Mahn- und Säumniszuschläge in Rechnung. Insoweit wird verwiesen auf die Anlage K 21.1 - K 21.12. Überdies beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt B. mehrfach - u. a. am 23.04.2013 - mit der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 22.1 - K 22.8. Die Schuldnerin musste auf die Einfuhr von Waren Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Dabei handelt es sich um eine dem Bund zustehende Abgabe, die von den örtlichen Zollämtern erhoben wird. Die Kontrolle der Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs obliegt der Bundeskasse T.. Die Schuldnerin beantragte beim Hauptzollamt (HZA) B. am 20.09.2007 die Bewilligung eines laufenden einmonatigen Zahlungsaufschubs für die Einfuhrumsatzsteuer (Anlage K 9). Dabei handelt es sich um eine übliche Geschäftspraxis bei Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern einführen. Das HZA B. genehmigte den laufenden einmonatigen Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung mit Schreiben vom 12.11.2007 (Anlage K 10). Die Schuldnerin geriet mit dem Ausgleich des Kontos für die aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge mehrfach in Rückstand, weshalb der Schuldnerin in der Zeit ab dem 20.07.2012 mehrfach die Abgabe von Aufschubanträgen vorläufig untersagt wurde (Anlage K 11.1 - K 11.11). Mangels Deckung des schuldnerischen Kontos wurde eine Lastschrift zugunsten der Bundeskasse T. in Höhe von € 70.758,45 am 16.07.2012 storniert (Anlage K 27). Das Hauptzollamt forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 20.07.2012 auf, diesen zum 16.07.2012 fälligen Betrag zzgl. Säumniszuschlag bis spätestens zum 31.07.2012 auszugleichen. Ferner untersagte das HZA der Schuldnerin vorläufig weitere Aufschubanträge zu Lasten ihres Aufschubkontos abzugeben (Anlage K 28). Mit Schreiben vom 31.08.2012 forderte das HZA B. die Schuldnerin zur Zahlung der am 16.08.2012 fällig gewordenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von € 84.231,34 zzgl. Säumniszuschlag bis zum 11.09.2012 auf und untersagte ihr vorläufig die Abgabe von Aufschubanträgen zu Lasten ihres Aufschubkontos (Anlage K 29). Die Schuldnerin zahlte daraufhin auf die vorgenannte offene Forderung in Höhe von € 84.231,34 am 17.10.2012 einen Betrag von € 25.231,34 (Anlage K 32.1), am 19.10.2012 einen Betrag von € 24.000,- (Anlage K 32.2), am 22.10.2012 einen Betrag von € 30.000,- (Anlage K 32.3) und am 25.10.2012 einen weiteren Betrag von € 5.000,- (Anlage K 32.4). Mit Schreiben vom 24.04.2013 forderte das HZA B. die Schuldnerin auf, die bislang noch nicht entrichteten, zum 16.03. und 16.04.2013 fälligen Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt € 215.989,39 zzgl. Säumniszuschlägen bis spätestens zum 03.05.2013 zu entrichten und drohte den Widerruf der Bewilligung zum laufenden Zahlungsaufschub an (Anlage K 35). Mit Schreiben an das HZA B. vom 30.04.2013 verwies die Schuldnerin auf einen Liquiditätsengpass infolge von Nachfrageschwankungen und bat darum, an dem Verfahren des einmonatigen Zahlungsaufschubs festzuhalten, sowie um Gewährung eines Zahlungsaufschubs hinsichtlich der aktuellen Zahlungen von 3 Wochen (Anlage K 36). Das HZA B. lehnte einen weiteren Zahlungsaufschub mit Schreiben vom 27.05.2013 ab und drohte erneut den Widerruf der Zahlungsaufschubbewilligung an (Anlage K 37). Mit Bescheid vom 20.06.2013 widerrief das HZA B. den der Schuldnerin gewährten laufenden einmonatigen Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer, weil die zum 16.03. und 16.04.2013 fällige Einfuhrumsatzsteuer immer noch offen war (Anlage K 39). Mit Schreiben vom 29.07.2013 kündigte das HZA B. die Vollstreckung der noch offenen Forderung an (Anlage K 40). Das HZA B. wies den Geschäftsführer der Schuldnerin mit Bescheid vom 21.10.2013 auf seine Insolvenzantragspflicht hin, lehnte die Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubs gegen Entrichtung monatlicher Teilzahlungen ab und forderte die Schuldnerin zur Zahlung des offenen Betrages in Höhe von € 222.423,39 bis spätestens zum 30.10.2013 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird verwiesen auf die Anlage K15/K 41. Das HZA B. erließ am 04.02.2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu den Konten der Schuldnerin bei der C. AG wegen rückständiger Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 76.337,39 (Anlage K 42). Auf einen Stundungsantrag der Schuldnerin forderte das HZA B. die Vorlage von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin und gewährte vorerst eine Stundung gegen monatliche Ratenzahlung (Anlage K 43.1). Mit Bescheid vom 09.04.2014 lehnte das HZA B. die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sodann ab, da die Schuldnerin keinen Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erbracht habe (Anlage K 43.2). In den Jahren 2013/2014 wurde das HZA B. überdies 8 mal - davon 6 mal von der Beklagten - mit der zwangsweisen Beitreibung von Beitragsforderungen beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 44.1 - K 44.7. Die Schuldnerin zahlte folgende Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (Anlage K 51): · Forderungen der E. D. E. A. GmbH aus den Jahren 2007 - 2013 in Höhe von insgesamt € 42.483,- (Anlage K 13.1). · Forderungen der A.B.S. G. F. aus den Jahren 2013 - 2014 in Höhe von insgesamt € 483.877,34 (Anlage K 13.2). · Forderungen der V. P. GmbH aus dem Jahr 2013 in Höhe von insgesamt € 244.206,51 (Anlage K 13.3). · Forderung der M. I. Co. Ltd. aus den Jahren 2013/2014 in Höhe von insgesamt € 314.102,14 (Anlage K 13.4). In der Zeit von 2011 bis 2014 erfolgten auf dem Konto der Schuldnerin insgesamt 11 Rücklastschriften und die Schuldnerin schloss mit verschiedenen Gläubigern (ZAZ GmbH, Hauptzollamt B., Gerichtsvollzieherin W., BG ETEM) Ratenzahlungsvereinbarungen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 14.1 - 14.7 sowie die Anlagen K16 - K 19 sowie K 52 und K 53. Die Mitarbeiterin der Schuldnerin, Frau C. B., wies den Geschäftsführer der Schuldnerin mit E-Mails vom 04.05.2012, 21.08.2012 und vom 15.04.2013 darauf hin, dass die nötige Liquidität zur Begleichung fälliger Forderungen fehle (Anlage K 20.1 - 20.3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2016 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung von € 533.316,01 auffordern (Anlage K 48). Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung berechnet der Kläger nach einer 1,3-Gebühr und einem Gegenstandswert von € 319.858,96 (Anlage K 49). Der Kläger behauptet, auch die Zahlung mit der Nummer 34 in Höhe von € 18.529,92 sei aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte geleistet worden, wie sich aus der Anlage K 54 ergebe. Die Schuldnerin habe spätestens ab dem 16.04.2012 ihre Zahlungen eingestellt und die streitgegenständlichen Zahlungen daher mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die Beklagte habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens seit dem 21.10.2013 gekannt. Die Mitarbeiterin der Schuldnerin - Frau B. - habe mit der Beklagten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung im August 2012 einen Zahlungsaufschub vereinbart, wie sich aus deren E-Mail vom 21.08.2012 (Anlage K 20.2) ergebe. Eine Forderung der Beklagten wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten in der Zeit vom 01.10.2013 - 10.12.2014 sei in Höhe von insgesamt € 54.000,- (Anlage K 46) bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden. Der Kläger behauptet ferner, die Schuldnerin habe 80 % ihrer Roh- und Betriebsstoffe aus Drittländern bezogen und das HZA B. habe mit Schreiben vom 02.10.2007 wegen festgestellter Abgaberückstände Bedenken hinsichtlich der Bewilligung eines sicherheitslosen Zahlungsaufschubes geäußert (Anlage K 24). Die Schuldnerin habe den zum 16.08.2012 fällig gewordenen Aufschubbetrag in Höhe von € 84.231,34 sowie den zum 16.09.2012 fälligen Betrag in Höhe von € 119.264,62 bis zum 27.09.2012 nicht ausgeglichen, worauf das HZA B. mit Schreiben vom 27.09.2012 hingewiesen habe (Anlage K 31). Das HZA B. habe die Schuldnerin aufgefordert, die fälligen Beträge zzgl. Säumniszuschlägen bis zum 10.10.2012 auszugleichen. Außerdem habe das HZA B. die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den laufenden Zahlungsaufschub (Gewähr für die Sicherheit in Steuerbelangen) erheblich in Frage stünden und die Schuldnerin mit dem Widerruf der ihr bewilligten Vergünstigung des laufenden Zahlungsaufschubs rechnen müsse. Der Abgabenbetrag für September 2012 in Höhe von € 124.264,62 sei auch bis Ende Oktober 2012 nicht ausgeglichen worden, worauf das HZA B. die Schuldnerin mit Schreiben vom 31.10.2012 hingewiesen habe. Für den Fall, dass der Betrag zzgl. Säumniszuschlägen nicht bis zum 12.11.2012 entrichtet werde, habe das HZA B. angekündigt, die Bewilligung zum laufenden Zahlungsaufschub zu widerrufen (Anlage K 33), woraufhin die Schuldnerin die Rückstände ausgeglichen habe. Weiter behauptet der Kläger, die Schuldnerin habe beim HZA B. am 07.10.2013 die einstweilige Beschränkung der Vollstreckung gegen monatliche Teilzahlungen beantragt, weil sie die Forderung nicht in einem Betrag habe zahlen könne. Der Kläger behauptet überdies, die Schuldnerin habe fällige Beitragsforderungen gegenüber der B. BKK nur schleppend gezahlt, weshalb diese mit Schreiben vom 28.06.2012 ankündigt habe, einen Beitragsvorschuss festsetzen zu wollen (Anlage K 8). Zudem sei die Schuldnerin bis Anfang September 2012 mit der Entrichtung der Miete an die B. G. S. GmbH für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September in Höhe von insgesamt € 74.500,- in Rückstand geraten, weshalb der Vermieter mit Schreiben vom 03.09.2012 die Kündigung androhte (Anlage K 12). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 319.858,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 09.08.2017, Rechnungsnummer..., in Höhe von € 3.260,90 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu der klägerischen Behauptung, dass die Zahlung vom 27.10.2014 in Höhe von € 18.529,92 unter Belastung eines für die Schuldnerin geführten Kontos auf deren Veranlassung erfolgt sei. Ferner erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen dazu, dass die Schuldnerin ab Oktober 2013 zahlungsunfähig gewesen sei und sie von einer jedenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst habe, sowie dass die Schuldnerin gegenüber dem HZA B. in einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub erklärt habe, die Forderung nicht in einem Betrag zahlen zu können. Die Beklagte erklärt sich ferner mit Nichtwissen dazu, dass die Schuldnerin die ihr vom Hauptzollamt zur Rückführung von Steuern eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit nicht eingehalten habe und dass die Lastschriften vom 11.03.2011 mangels Kontodeckung zurückgebucht worden seien. Die Beklagte erklärt sich auch zu zahlreichen weiteren Punkten des klägerischen Vortrags im Einzelnen mit Nichtwissen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Seiten 8/9 der Klageerwiderung (= Bl. 71/72 d. A.). Die Beklagte meint, der klägerische Vortrag zur Nichtbegleichung von Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unsubstantiiert, weil es an Vortrag zum Rechtsgrund, der Entstehung und der insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verbindlichkeiten fehle. Insbesondere sei der klägerische Vortrag im Hinblick auf die in dem als Anlage K 46 vorgelegten Schreiben der Beklagten genannten Forderungen unrichtig. Diese vorläufige Forderungsanmeldung sei nach Überprüfung korrigiert worden. Tatsächlich seien von der Beklagten nur Beitragsforderungen für die Monate November 2014 (€ 21.058,93) und Dezember 2014 (€ 5.200,50) angemeldet worden. Überdies habe eine Forderung wegen Säumniszuschlägen aus Juli 2014 bestanden, bei der es sich aber um eine solche Forderung gehandelt habe, die nach Erstattung der Beklagten auf eine Insolvenzanfechtung des Klägers gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sei. Bei den durch den Kläger genannten zurückgegebenen Lastschriften handele es sich nicht um solche mangels Kontodeckung. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Eine Zurechnung von Kenntnissen, die das HZA B. im Rahmen der Durchsetzung von Steuerforderungen erlangt habe, komme mit Blick auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) nicht in Betracht. Auch ein Rechtsanwalt sei nur insoweit Wissensvertreter seines Mandanten, als er seine Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder sein Wissen allgemein verbreitet habe. Das HZA B. sei keine „Einzugsstelle“; vielmehr setze es eigene Steuerforderungen gegen den Beitragsschuldner durch und handele damit nicht als Wissensvertreter der beauftragenden Einzugsstelle. Überdies habe die Beklagte auch deshalb keine Kenntnis von einem vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, weil sie zum Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlungen nicht gewusst habe, dass die Zahlungen auf einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung beruhten. Denn bei einer bargeldlosen Überweisung entstehe der Anspruch auf die Gutschrift sobald der Überweisungsbeleg an das Kreditinstitut des Begünstigten übermittelt wurde. Dieser Zeitpunkt liege aber früher, als der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte (bzw. das HZA B.) durch die tatsächliche Gutschrift auf ihrem Konto von der Zahlung Kenntnis habe erlangen können. Die Rechtshandlung sei vor Erlangung der Kenntnis mithin bereits abgeschlossen gewesen. Soweit das HZA B. von der Beklagten mit der Vollstreckung ihrer Forderungen beauftragt gewesen sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass ihre Forderungen auch tatsächlich vollstreckt worden seien.