Urteil
336 O 73/19
LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0225.336O73.19.00
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Leitsätze
1. Ein nur eingeschränkt anfechtbares Bargeschäft liegt nur vor, wenn für eine Leistung des Insolvenzschuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Gegenleistung müssen dabei grundsätzlich durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein. Eine Zahlung auf Einfuhrumsatzsteuern erfolgt jedoch zur Erfüllung einseitiger gesetzlicher Pflichten. Einfuhrumsatzsteuer und andere Abgaben sind zudem nicht mit einem Anspruch auf eine staatliche Gegenleistung verbunden.(Rn.31)
2. Es liegt zwar keine Gläubigerbenachteiligung vor bei so genannten wirtschaftlich neutralen Vorgängen, wenn der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhält. Die Vorsteuer ist allerdings keine unmittelbare, vollwertige Gegenleistung der angefochtenen Zahlungen der Einfuhrumsatzsteuer. Denn das Entstehen der Vorsteuer darf nach Unionsrecht nicht davon abhängig sein, dass die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich gezahlt wurde, sondern nur davon, dass die Einfuhrumsatzsteuer entstand. (Rn.38)
3. Durch den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung wird lediglich sichergestellt, dass die vom zuständigen Finanzamt geltend gemachte Umsatzsteuer nicht auch auf den Teil des Warenwertes geltend gemacht wird, für den bereits Einfuhrumsatzsteuer an das zuständige Zollamt geschuldet ist, dass also dieser Teil des Warenwertes nicht zweimal besteuert wird. Aus dem „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ ergibt sich nichts anderes, denn die Anfechtbarkeit wirkt sich vorliegend nicht zu Lasten des Unternehmers aus, sondern zu Lasten des in Anspruch genommenen Fiskus.(Rn.39)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 22. März 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 216.334,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 Prozent und die Beklagte 85 Prozent zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils durch die Beklagte vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nur eingeschränkt anfechtbares Bargeschäft liegt nur vor, wenn für eine Leistung des Insolvenzschuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Gegenleistung müssen dabei grundsätzlich durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein. Eine Zahlung auf Einfuhrumsatzsteuern erfolgt jedoch zur Erfüllung einseitiger gesetzlicher Pflichten. Einfuhrumsatzsteuer und andere Abgaben sind zudem nicht mit einem Anspruch auf eine staatliche Gegenleistung verbunden.(Rn.31) 2. Es liegt zwar keine Gläubigerbenachteiligung vor bei so genannten wirtschaftlich neutralen Vorgängen, wenn der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhält. Die Vorsteuer ist allerdings keine unmittelbare, vollwertige Gegenleistung der angefochtenen Zahlungen der Einfuhrumsatzsteuer. Denn das Entstehen der Vorsteuer darf nach Unionsrecht nicht davon abhängig sein, dass die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich gezahlt wurde, sondern nur davon, dass die Einfuhrumsatzsteuer entstand. (Rn.38) 3. Durch den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung wird lediglich sichergestellt, dass die vom zuständigen Finanzamt geltend gemachte Umsatzsteuer nicht auch auf den Teil des Warenwertes geltend gemacht wird, für den bereits Einfuhrumsatzsteuer an das zuständige Zollamt geschuldet ist, dass also dieser Teil des Warenwertes nicht zweimal besteuert wird. Aus dem „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ ergibt sich nichts anderes, denn die Anfechtbarkeit wirkt sich vorliegend nicht zu Lasten des Unternehmers aus, sondern zu Lasten des in Anspruch genommenen Fiskus.(Rn.39) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 22. März 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 216.334,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 Prozent und die Beklagte 85 Prozent zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils durch die Beklagte vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Kläger steht als Partei kraft Amtes gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung im tenorieren Umfang aus den §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 InsO zu. Als Sachwalter ist der Kläger gemäß § 280 InsO berechtigt und sogar verpflichtet, Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung geltend zu machen (vgl. auch MüKo-InsO/Kirchhof/Kern, 4. Auflage, § 280 Rn. 7). Selbst wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich wäre und sie nicht vorgelegen haben sollte, hätte dieser Verstoß gegen § 160 InsO keine Außenwirkung (MüKo-InsO/Janssen, 4. Auflage, § 160 Rn. 37). 1. Bargeschäfte, die gem. § 142 Abs. 1 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO anfechtbar wären, sind nicht gegeben. Ein Bargeschäft setzt eine Leistung des Insolvenzschuldners voraus, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Die Voraussetzung, dass die Gegenleistung „für die“ Leistung des Insolvenzschuldners erbracht worden sein muss, drückt aus, dass Leistung und Gegenleistung grundsätzlich durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein müssen (BGH NZI 2006, 403 Rn. 29; BGH NJW 2010, 3578 Rn. 26). Eine kraft Gesetz entstehende Sicherheit oder die Erfüllung einseitiger gesetzlicher Pflichten können kein Bargeschäft sein (MüKo-InsO/Kirchhof/Piepenbrock, 4. Auflage, § 142 Rn. 9). Die streitgegenständlichen Zahlungen auf Einfuhrumsatzsteuern und auf Zölle durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte erfolgten nicht aufgrund einer Parteivereinbarung, sondern zur Erfüllung einseitiger gesetzlicher Pflichten. Zudem sind Abgaben (mit Ausnahme von Gebühren), zu denen auch Einfuhrumsatzsteuer und Zölle zählen, nicht mit einem Anspruch auf eine staatliche Gegenleistung verbunden. 2. Die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sind (nur) im tenorierten Umfang gemäß den §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im Übrigen benachteiligen die Rechtshandlungen (Zahlungen), die Insolvenzgläubiger i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO nicht. 2.1. Entgegen der durch die Beklagte vertretenen Rechtsansicht steht die Entstehung der Vorsteuer einer Gläubigerbenachteiligung betreffend die Zahlungen der Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen. Eine Rechtshandlung führt zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO, wenn sie entweder die Schuldenmasse des Schuldners vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung günstiger gestaltet hätten. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (BeckOK-InsO/Raupach, 20. Edition, § 129 Rn. 41). Keine Gläubigerbenachteiligung liegt in Fällen sog. wirtschaftlich neutraler Vorgänge vor, wenn der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhält (BGH NZI 2019, 812). Die Vorsteuer stellt keine unmittelbare, vollwertige Gegenleistung der angefochtenen Zahlungen der Einfuhrumsatzsteuer dar. Die Vorsteuer ist keine Gegenleistung der Einfuhrumsatzsteuerzahlung. Das Entstehen der Vorsteuer darf nach Unionsrecht nicht davon abhängig sein, dass die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich gezahlt wurde, sondern nur davon, dass die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. 03. 2012, C-414/10). Auch hat der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht zur Folge, dass die Einfuhrumsatzsteuer wieder als gleichwertige Gegenleistung zurück an das Unternehmen fließt. Durch den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung wird lediglich sichergestellt, dass die vom zuständigen Finanzamt geltend gemachte Umsatzsteuer nicht auch auf den Teil des Warenwertes geltend gemacht wird, für den bereits Einfuhrumsatzsteuer an das zuständige Zollamt geschuldet ist, dass also dieser Teil des Warenwertes nicht zweimal besteuert wird. Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige (Unternehmer) weder ganz noch teilweise durch die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) belastet werden darf, und er in der Lage sein muss, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus einem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen (EuGH, Urteil vom 28. 07. 2011, C-274/10, BFH, Urteil vom 24.11.2011, V R 13/11), ergibt sich für die vorliegende Konstellation nichts anderes, denn die Anfechtbarkeit wirkt sich vorliegend nicht zu Lasten des Unternehmers, der Insolvenzschuldnerin, sondern zu Lasten des in Anspruch genommenen Fiskus aus. 2.2. Soweit die streitgegenständlichen Zahlungen auf Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu einem Erlöschen einer wirksamen, nicht anfechtbaren Sachhaftung geführt haben, sind diese mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar. Im Übrigen bestehen die geltend gemachten Rückgewähransprüche; insbesondere ist Gläubigerbenachteiligung gegeben, soweit die Sachhaftung hingegen ihrerseits in anfechtbarer Weise entstanden ist. Eine Befriedigung, die ein Gläubiger auf Grund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht (BGH NJW 2012, 2517, Rn. 22, beck-online; BGH, Urteil vom 09.07.2009, IX ZR 86/08, jeweils m.w.N.). Wenn die Zahlung nicht den Erlös überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer hypothetischen Verwertung der Sache oder Forderung hätte erzielen können, liegt eine neutrale und den Gläubiger nicht benachteiligende Ablösung eines Absonderungsrechtes vor (Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, beck-online, § 129 Rn. 211 und 213). Keine Gläubigerbenachteiligung ist vorliegend also insoweit anzunehmen, als die Ansprüche der Beklagten auf Einfuhrumsatzsteuer und Zoll durch ein unanfechtbar entstandenes Absonderungsrecht gemäß §§ 51 Nr. 4, 50 Abs. 1 InsO gesichert waren und die Insolvenzschuldnerin das Absonderungsrecht durch Zahlung abgelöst hat. Gemäß § 51 Nr. 4 InsO ist der Bund zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, soweit ihm zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen. Mit dem jeweiligen Verbringen der Waren in den Geltungsbereich der AO ist gem. § 76 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO eine Sachhaftung daran entstanden. Zwar ist die Abgabenordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2 nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Entgegenstehende Regelungen des Unionsrechts sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Obwohl an allen hier zugrundeliegenden Waren Absonderungsrechte entstanden sind, ist Gläubigerbenachteiligung dennoch insoweit anzunehmen, als die Absonderungsrechte ihrerseits in anfechtbarer Weise entstanden sind (BGH, Urteil vom 09.07.2009, IX ZR 86/09, Rn. 19, juris). In vorliegendem Rechtsstreit kommt es also darauf an, ob die Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände - § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO (vgl. u.a. S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 15.10.2020 = Bl. 82 ff. d.A.) - jeweils zur Zeit der angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin und auch zur jeweiligen Zeit der Entstehung der Sachhaftung gegeben waren. Dies ist teilweise der Fall. a) Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte von (in Summe) EUR 31.171,79 waren nicht gläubigerbenachteiligend, denn sie lösten Absonderungsrechte ab, die vor dem 18.07.2018 entstanden waren, und zwar unanfechtbare Absonderungsrechte, da bereits die objektiven Voraussetzungen eines der geltend gemachten Anfechtungstatbestände (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO) nicht vorgelegen haben. Die Insolvenzschuldnerin stellte ihren Insolvenzantrag erst am 18.07.2018 (vgl. Anlage TW 1) (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO). Vorliegend ist zwar anzunehmen, dass die Insolvenzschuldnerin am 18.07.2018 zahlungsunfähig war. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist zwar wenig konkret und von der Beklagten bestritten worden (vgl. S. 10 der Klageerwiderung). Die klägerische Behauptung wird aber indiziell dadurch bestätigt, dass das Insolvenzgericht aufgrund des Eigenantrages vom 18.07.2018 (am 01.10.2018) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit (und Überschuldung) eröffnet hat. Allerdings kann auf Grundlage des Klägervortrags nicht davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzschuldnerin bereits vor dem 18.07.2018 zahlungsunfähig gewesen ist. Hierfür fehlt es an ausreichend konkretem Vortrag (vgl. bereits den Hinweisbeschluss vom 11.11.2020, II.2.b) aa)). Allein aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin den Eröffnungsantrag am Folgetag gestellt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass Zahlungsunfähigkeit bereits am 17.07.2018 (oder davor) gegeben war. Sechs der den streitgegenständlichen Zahlungen zugrunde liegenden Warensendungen sind vor dem 18.07.2018 in den Geltungsbereich der AO verbracht und deshalb mit nicht anfechtbaren Absonderungsrechten der Beklagten belastet worden. Wie von der Beklagten durch Vorlage der Anlage B 2 (= Anlage zu diesem Urteil) substantiiert vorgetragen, handelt es sich um folgende Zahlungen / Warenlieferungen: Datum: Ankunftsdatum: Zoll in EUR: EUSt in EUR: 31.07.18 05.07.18 455,33 3.493,09 28.08.18 05.07.18 591,20 4.522,97 06.09.18 13.07.18 324,37 2.502,02 07.09.18 13.07.18 623,08 4.660,79 26.09.18 29.06.18 0,00 13.002,42 27.09.18 16.07.18 176,45 820,07 = 2.170,43 29.001,36 Vorgenannte Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte von (in Summe) EUR 31.171,79 waren nicht gläubigerbenachteiligend, denn sie lösten Absonderungsrechte ab, die vor dem 18.07.2018 entstanden waren, und zwar unanfechtbare Absonderungsrechte, da es insoweit - wie dargelegt - bereits an einem der objektiven Tatbestände von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr 2 InsO (Eröffnungsantrag / Zahlungsunfähigkeit) gefehlt hat. b) Auch die Zahlung auf Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 5.320,91 und Zoll in Höhe von EUR 710,53 vom 05.09.2018 ist mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, denn auch insoweit wurden unanfechtbar entstandene Absonderungsrechte abgelöst. Die Absonderungsrechte sind am 18.07.2018 entstanden, als die Waren in den Geltungsbereich der AO verbracht worden sind. Damals lagen aber (jedenfalls) die subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände bei der Beklagten noch nicht vor. Die Beklagte müsste Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags oder zumindest Kenntnis von Umständen besessen haben, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen ließen. Zur Darlegung dieser subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bezieht sich der Kläger auf Presseartikel, Anlagenkonvolute TW 2 und TW 8. Verschiedene dieser Artikel berichteten über den Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin. Sie wurden allerdings erst am Nachmittag / Abend des 18.07.2018 bzw. in den Folgetagen veröffentlicht. Dass die zuständigen Bediensteten des Hauptzollamts H.- H1 diese Artikel bereits sofort nach jeweiliger Veröffentlichung und vor Ankunft der Waren im Geltungsbereich der AO zur Kenntnis genommen haben, kann nicht angenommen werden. Bei lebensnaher Betrachtung wird auch bei einem grundsätzlichen Verfolgen von Unternehmensnachrichten ab der Veröffentlichung einer solchen Nachricht eine gewisse Zeit vergehen, bis diese zur Kenntnis genommen wird. Die im Handelsblatt erschienen Artikel gemäß den Seiten 18 bis 21 des Anlagenkonvoluts TW 8 („Bangen um die Zukunft von K.“ und „K1-Hersteller K. bangt um seine Zukunft“) sind zwar bereits am 11. bzw. 12.07.2018 (und damit vor dem 18.07.2018) veröffentlicht worden. Sie enthalten jedoch keiner derart konkreten und deutlichen Sachberichte, dass Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits beim (hier unterstellten) Lesen der Artikel durch einen zuständigen Bediensteten des Hauptzollamts H.- H1 angenommen werden kann. c) Die weiteren streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in Höhe von EUR 216.334,00 - d.h. Zahlungen auf Zölle in Höhe von EUR 21.273,98 (EUR 24.154,94 ./. EUR 2.170,43 ./. EUR 710,53) und auf Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 195.060,02 (EUR 229.382,29 ./. EUR 29.001,36 ./. EUR 5.320,91) sind durch die Beklagte zurückzugewähren. Insoweit sind die Voraussetzungen der §§ 129, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO gegeben. Diese Zahlungen sind im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO nach dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 18.07.2018 bewirkt worden. Sie benachteiligten die Insolvenzgläubiger. Insbesondere lösten sie nicht lediglich unanfechtbar entstandene Absonderungsrechte der Beklagten ab. Eventuelle Absonderungsrechte der Beklagten wären (ebenfalls) gem. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Die zugrundeliegenden Warenlieferungen wurden ab dem 19.07.2018 und damit nach dem Eröffnungsantrag im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO in den Geltungsbereich der AO verbracht. Ab dem 19.07.2018 bestand nach den vorliegend zugrundezulegenden Indizien Kenntnis der zuständigen Bediensteten des Hauptzollamts H.- H1 von dem am Vortag gestellten Eröffnungsantrag der Insolvenzschuldnerin. Betreffend diese Kenntnis kommt es im Grundsatz auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 155/08, Rn. 16). Kenntnis bedeutet dabei positives - d.h. für sicher gehaltenes - Wissen (BGH NJW 1984, 1954). Ein solches subjektives Tatbestandsmerkmal regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden, weil innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Umstände betroffen sind (BGH, Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06; BGH, Urteil vom 31.10.2019, IX 170/18, Rn. 12, juris). Insoweit gilt, dass die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urteil vom 31.10.2019, IX 170/18, Rn. 12, juris). Aus verschiedenen der als Anlagenkonvolute TW 2 und TW 8 vorliegenden Presseberichten über den Eröffnungsantrag der Insolvenzschuldnerin ist unter Berücksichtigung der Substanz des beiderseitigen Parteivortrags darauf zu schließen, dass die zuständigen Bediensteten des Hauptzollamts H.- H1 ab dem 19.07.2018 Kenntnis von dem Eröffnungsantrag besaßen. Dass die Presseartikel tatsächlich in den auf den einzelnen Seiten der beiden Anlagenkonvolute ersichtlichen Medien erschienen sind, ist der Entscheidung zugrundezulegen. Ursprünglich hatte die Beklagte das Erscheinen von Artikeln bestritten. Nachdem der Kläger auch das Anlagenkonvolut TW 8 vorgelegt hat, hat die Beklagte dieses Bestreiten nicht ausdrücklich wiederholt (bzw. auf die Artikel aus jenem Anlagenkonvolut bezogen), sodass bereits zweifelhaft erscheint, ob das Erscheinen der Artikel (noch) bestritten werden soll. Jedenfalls aber wäre unter Berücksichtigung der Substanz des klägerischen Vortrags - Vorlage der Artikel, die auch gegenwärtig noch im Internet abrufbar sein sollen, unter Angabe der Fundstellen und der Erscheinungsdaten - ein substantiierteres Bestreiten der Beklagten erforderlich, sollte sie das Erscheinen der Artikel weiterhin (wirksam) in Abrede stellen wollen. Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtlichen Verlautbarungen enthalten, kann der Verdacht von Zahlungsunfähigkeit begründet werden, der Gläubiger veranlassen muss, weitere Erkundigungen anzustellen (BGH NJW-RR 2001, 1699 ff.; BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08, Rn. 21, beck-online). Dies gilt in besonderem Maße für Großgläubiger wie Finanzämter (BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08, Rn. 21, beck-online). Ob und inwieweit aufgrund von Presseberichten Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wozu u.a. gehört, wie substantiiert der Artikel ist, von welchem Presseorgan er stammt und auf welche Quellen er sich bezieht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1699 ff.). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein bloßes „Kennenmüssen“ von Presseberichten nicht der im Rahmen von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen positiven Kenntnis gleichzusetzen ist. Allerdings ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein (auch aufgrund des von ihr produzierten „K1“) deutschlandweit bekanntes Unternehmen. Über den Eröffnungsantrag vom 18.07.2018 wurde auf den (deutschlandweit abrufbaren) frequentierten Internetseiten bedeutender Wirtschaftspresse wie „Handelsblatt“ und „Wirtschaftswoche“ in mehreren Artikeln berichtet. Das Hauptzollamt H.- H1 ist Großgläubigerin und hat ein erhebliches Interesse (z.B. zur Entscheidung, welchen Unternehmen Aufschubkonten gewährt werden), Unternehmensnachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass bereits am 11./12.07.2018 im Handelsblatt ein Artikel erschienen ist, der auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin hingedeutet hat, und dem Hauptzollamt im eigenen Interesse Anlass gegeben haben müsste, weitere Wirtschaftsnachrichten betreffend dieses Unternehmen zu verfolgen. Bereits in dem Artikel vom 11./12.07.2018 war u.a. von einem „Ringen um die Zukunft“ der Insolvenzschuldnerin, von einem „symbolischen Preis von fünf Euro“ bei Sicherheiten der H.- K.-Stiftung in zweistelliger Millionenhöhe und von ausweichenden Antworten auf Fragen zur Überlebensfähigkeit die Rede. Der Kläger verfügt über keine konkreten Kenntnisse, wie das Hauptzollamt H.- H1 es organisiert hat, Unternehmensnachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Unter Berücksichtigung vorstehender Besonderheiten des gegebenen Falles weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft, soweit sie sich für die Zeit ab dem 19.07.2018 auf Unkenntnis der Berichte über den Eröffnungsantrag der Insolvenzschuldnerin beruft. Die Beklagte hätte darlegen müssen, warum konkret sie (das Hauptzollamt) im vorliegenden Fall keine Kenntnis gehabt haben soll, obwohl eine Nachverfolgung der Berichterstattung in ihrem Interesse gelegen hat. 3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Rückgewährverlangen des Klägers stelle - soweit Einfuhrumsatzsteuer betroffen ist - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, weil der „erhaltene Betrag“ in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden müsse (§ 17 Abs. 3 UStG), sich die Steuerlast entsprechend erhöhe und als Masseverbindlichkeit abgeführt werden müsse. Das Beanspruchen einer Leistung, die sofort zurückgewährt werden müsste, ist gem. § 242 BGB mangels schutzwürdiger Interessen des Anspruchsstellers unzulässig (MüKo-BGB/Schubert, 8. Auflage, § 242 Rn. 462). Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 UStG den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Einfuhrumsatzsteuer zurückgezahlt worden ist (§ 17 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 8 UStG). Folge ist jedoch zunächst nur die Berichtigungspflicht; ein (Rück-)Zahlungsanspruch des Unternehmers, hier der Klägerseite, entsteht nicht „sofort“ im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Auch steht nicht fest, ob sich nach einer dann noch durchzuführenden Umsatzsteuererklärung (im Saldo) Steueransprüche der Beklagten ergeben werden. 4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280, 286 BGB zu. Die Beauftragung von Rechtsanwälten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ist nach Ablauf der durch den Kläger der Beklagten gesetzten Fristen erforderlich gewesen. Die Beklagte hat auf die Zahlungsaufforderungen des Klägers weder mit Erfüllung noch durch Einlassungen zur Sache reagiert. Der Kläger musste mit Einwendungen - wie dann im vorliegenden Rechtsstreit tatsächlich erfolgt - rechnen; er durfte die Beauftragung der Rechtsanwälte für erforderlich halten. Der Anspruch besteht in Höhe von (nur) in Höhe von EUR 2.792,90, dies bemessen nach einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung von EUR 216.334,00. Der Ansatz von 1,3 Gebühren ist angemessen. Erforderlich war eine erneute Prüfung der komplexen Rechtslage, nicht nur die Erstellung eines Schreibens einfacher Art. 5. Die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (betreffend die Verzinsung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.V.m. § 291 BGB). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind betreffend die Vollstreckung durch den Kläger auf § 709 ZPO und betreffend die Vollstreckung durch die Beklagte auf die §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO gestützt. Berichtigungsbeschluss vom 22.03.2021: Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 25.02.2021 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass es am Ende von Ziffer 1 des Tenors nach „08.06.2019“ eingefügt wird „sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 2.792,90 über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2019“. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO, was sich aus den Ausführungen unter Ziffer 4 der Entscheidungsgründe des Urteils (S. 15 f. = Bl. 156 f. d.A.) unter Berücksichtigung auch der Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand des Urteils ergibt. Der Kläger, Sachwalter über das Vermögen der K. G. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) nimmt die Beklagte gestützt auf Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung in Anspruch. Gegenstand sind Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin auf Einfuhrumsatzsteuer und Zölle an das Hauptzollamt H.- H1, eine der Beklagten unterstellte Bundesbehörde, im Jahr 2018 leistete. Die Insolvenzschuldnerin handelt mit Sport- und Freizeitartikeln. Ihr Vermögen unterlag bereits von Mitte 2015 bis zum Frühjahr 2016 einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. S. 2 des Anlagenkonvoluts TW 2). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Zahlungen der Insolvenzschuldnerin für Zölle in Höhe von EUR 24.154,94 und für Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 229.382,29 (die Summenbildung auf Seite 4 der Klageschrift, dort am Ende der rechten Spalte, ist insoweit nicht korrekt). Die Abgaben sind betreffend Waren entstanden, die sukzessive in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2018 und dem 19. September 2018 (von außerhalb der Europäischen Union) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden sind. Die Zahlungen sind zwischen dem 1. August 2018 und dem 28. September 2018 bei dem Hauptzollamt H.- H1 eingegangen. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Einfuhren bzw. den streitgegenständlichen Zahlungen wird auf die Anlage zu diesem Urteil (zweite der von der Beklagten als Anlage B 2 bezeichneten Anlagen) Bezug genommen. Am 18. Juli 2018 stellte die Insolvenzschuldnerin (erneut) einen Insolvenzantrag. Wann die Beklagte davon erfuhr, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls teilte die Insolvenzschuldnerin dem Hauptzollamt H.- H1 mit Schreiben vom 9. August 2018 (Anlage TW 3) mit, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt und der Kläger zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden sei. Das Schreiben ging per Fax noch am 9. August 2018 um 14:39 Uhr beim Hauptzollamt H.- H1 ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 1. Oktober 2018, ..., Anlage TW 1, wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger wurde zum Sachwalter ernannt. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 (Anlage TW 5) unter Fristsetzung bis zum 17. Oktober 2018 sowie nochmals mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (Anlage TW 6) unter Fristsetzung bis zum 26. Oktober 2018 zur Rückzahlung von EUR 256.760,55 auf. Nachdem die Beklagte nicht innerhalb gesetzter Fristen geleistet hatte, beauftragte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Anspruchsdurchsetzung. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2018 zur Zahlung auf. Der Kläger begehrt weiterhin die Rückgewähr der geleisteten Zahlungen zur Insolvenzmasse gemäß den §§ 143, 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Er ist der Ansicht, als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin ergebe sich seine Prozessführungsbefugnis aus § 280 InsO. Die angefochtenen Zahlungen benachteiligten die Insolvenzgläubiger. Die jeweilige Freigabe der Waren nach Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und Zollschuld sei weder als die Gläubigerbenachteiligung ausschließender Vorteil zu berücksichtigen, noch hätte sie zur Folge, dass von einem Bargeschäft gemäß § 142 InsO auszugehen sei. Steuern stellten gemäß § 3 Abs. 1 AO keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar. Die Überführung der Waren in den freien Verkehr durch das Zollamt sei keine Gegenleistung für die Zahlung der Steuern, sondern eine Pflicht nach erfolgter Entrichtung der Steuern. Die Gläubigerbenachteiligung sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Einfuhrumsatzsteuer in die Umsatzsteuervoranmeldungen als unselbständiger rechnerischer Abzugsposten eingestellt worden sei. Im Insolvenzanfechtungsrecht sei auf jede Rechtshandlung einzeln abzustellen, eine Vorteilsanrechnung finde nicht statt. Hinzu komme, dass die Insolvenzschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer zwar in dem (jeweiligen) Monat als Vorsteuer geltend gemacht habe, in welchem die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt worden sei. Diese Anmeldungen hätten jedoch keine Zahlungen oder Einnahmen zur Folge gehabt. Es seien auch keine Absonderungsrechte der Beklagten an den Waren entstanden, deren Einfuhr den angefochtenen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Sollten Absonderungsrechte entstanden sein, wäre dies wiederum in anfechtbarer Weise (§ 131 InsO) geschehen. Die Vertreter der Beklagten hätten zu den Zeiten der Zahlungen Kenntnis von dem Insolvenzantrag besessen. Bereits am Tag der Antragstellung sei in einer Vielzahl Presseveröffentlichungen über den Insolvenzantrag berichtet worden. Soweit die Beklagte Unkenntnis der Presseveröffentlichungen behaupte, komme sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach. Die Beauftragung von Rechtsanwälten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung sei nach Ablauf der der Beklagten durch den Kläger gesetzten Fristen erforderlich gewesen. Die Beklagte habe zwar (unstreitig) per Mail vom 22. Oktober 2018 mitgeteilt, sie benötige noch Zeit zur Prüfung der Forderungen. Das Ergebnis der Prüfung sei aber (unstreitig) nicht mitgeteilt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 253.537,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18. Oktober 2018 sowie außergerichtliche Kosten von EUR 2.948,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Als Sachwalter im Rahmen der vorliegenden Eigenverwaltung komme ihm die von ihm geltend gemachte Parteistellung nicht zu. Da nach dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Anlage TW 1, ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und diesem eine Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin (§ 160 InsO) übertragen worden sei, bedürfe es für die Anhängigmachung und Aufnahme des Rechtsstreits einer solchen Beschlussfassung, an der es hier fehle. Eine Anfechtung scheitere wegen des Vorliegens von Bargeschäften im Sinne von § 142 InsO. Die Regelung des § 142 InsO sei einschlägig. Vorliegend lägen miteinander verknüpfte Leistungen und Gegenleistungen vor. Die Insolvenzschuldnerin habe die Zahlung der Einfuhrabgaben erbracht, im Gegenzug habe das Hauptzollamt die Waren nach Annahme der Zollanmeldung in den freien Verkehr überführt, was letztendlich zum Erlöschen der Sachhaftung (§ 76 AO) geführt habe. Indem die Waren von Absonderungsrechten im Sinne von § 51 Nr. 4 InsO befreit und der Insolvenzschuldnerin überlassen worden seien, sei der Insolvenzschuldnerin die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes ermöglicht worden. Die Zahlungen hätten ermöglicht, dass die Insolvenzschuldnerin die körperliche Verfügungsmacht über die Waren erhält. Für ein Bargeschäft spreche auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Zahlungen und Überlassungen. Es fehle auch an einer Gläubigerbenachteiligung, wobei betreffend die Zahlungen der Einfuhrumsatzsteuer auch zu berücksichtigen sei, dass die Insolvenzschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuerschulden als Vorsteuer geltend gemacht und in voller Höhe von dem zuständigen Finanzamt ausgezahlt erhalten habe. Bei der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Einfuhrumsatzsteuer handle es sich gegenüber der Vorsteuer um einen „bilanziellen Aktivtausch im Sinne einer synallagmatischen Gegenleistung aus dem Steuerverhältnis“. Dies sei Ausfluss des im Umsatzsteuerrecht geltenden Neutralitätsprinzips, wonach durch die Erstattung der Vorsteuer der Rückgewähranspruch bei Zahlung der Umsatzsteuerlast vorweg befriedigt werde. Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität folge, dass der steuerpflichtige Unternehmer weder ganz noch teilweise durch die Umsatzsteuer belastet werden dürfe, sondern in die Lage versetzt werden müsse, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus einem Umsatzsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen. Gläubigerbenachteiligung sei betreffend Zahlungen in Höhe von EUR 234.473,22 auch deshalb nicht gegeben, weil insoweit Waren betroffen seien, die vor dem 9. August 2018 (Schreiben der Anwälte der Insolvenzschuldnerin an das Hauptzollamt H.- H1, Anlage TW 3) nach Deutschland verbracht worden seien, und an denen deshalb unanfechtbare Absonderungsrechte der Beklagten gemäß den §§ 51 Nr. 4, 50 Abs. 1 InsO entstanden seien. Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin hätten diese Absonderungsrechte lediglich abgelöst. In der Zeit vor dem 9. August 2018 (Schreiben der Anwälte der Insolvenzschuldnerin an das Hauptzollamt H.- H1, Anlage TW 3) habe sie keine Kenntnis vom Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin gehabt. Die hierzu vom Kläger behaupteten Pressveröffentlichungen habe es „ersichtlich so nicht gegeben“. Sie seien nicht zu ihr (der Beklagten) oder überhaupt in den norddeutschen Raum vorgedrungen. Das Rückforderungsverlangen stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB („Dolo agit...“) dar. Der „erhaltene Betrag“ müsste in gleicher Höhe in der für den Veranlagungszeitraum maßgeblichen Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden (§ 17 Abs. 3 UStG); infolge dessen würde sich „die Steuerlast um diesen Betrag“ erhöhen und sie müsse aus der Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeit abgeführt werden (S. 3 des Schriftsatzes vom 28.08.2020 = Bl. 71 d.A.). Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe weder dem Grunde noch der geltend gemachten Höhe nach. Nach den Zahlungsaufforderungen des Klägers selbst vom 05. und 19. Oktober 2018 habe es keine Notwendigkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten mit (weiterer) vorgerichtlicher Geltendmachung gegeben. Es läge überdies ein anwaltliches Schreiben nur einfacher Art vor, welches keinesfalls die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr ausgelöst haben könne. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits (mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020, Bl. 63 d.A.) das Anlagenkonvolut TW 8 vorgelegt, welches weitere Presseveröffentlichungen (Print und Online) über die Insolvenz / den Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin aus der Zeit vom 18. Juli 2018 bis zum 23. Juli 2018 enthalten soll. Die Wissensvertreter der Beklagten hätten die Veröffentlichungen zur Kenntnis genommen. Betreffend den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist der Kläger der Ansicht, aus § 144 Abs. 1 InsO ergeben sich, dass Einfuhrumsatzsteuer- und Zollforderungen bei Rückgewähr einfache Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten seien. Eine Aufrechnung gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch wäre gem. § 96 Abs. 1 Ziff. 1 InsO unzulässig, da der Rückgewähranspruch erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) Bezug genommen.