Urteil
336 O 193/20
LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0427.336O193.20.00
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass eine Pfändung erfolgreich verlaufen ist, steht dem Schluss auf eine Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegen. Die Erfolglosigkeit einer eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme stellt zwar ein besonders starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, aber ein derartiges Beweisanzeichen wird auch durch eine Zahlung unter Vollstreckungsdruck erzeugt.(Rn.50)
2. Der Umstand, dass ein Insolvenzschuldner im Falle einer niedrigen Insolvenzquote "im Ergebnis" die von ihm geschuldeten Steuerverbindlichkeiten nicht in voller Höhe begleicht, beruht dabei in der Sache allein darauf, dass er rein tatsächlich nicht über hinreichende Liquidität zur Begleichung seiner gesamten Verbindlichkeiten einschließlich seiner steuerlichen Verbindlichkeiten verfügt. Dabei führt die im Insolenzverfahren angestrebte gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger gerade zu einer gleichgelagerten Besteuerung aller in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindlichen Schuldner.(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226.747,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.
5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass eine Pfändung erfolgreich verlaufen ist, steht dem Schluss auf eine Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegen. Die Erfolglosigkeit einer eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme stellt zwar ein besonders starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, aber ein derartiges Beweisanzeichen wird auch durch eine Zahlung unter Vollstreckungsdruck erzeugt.(Rn.50) 2. Der Umstand, dass ein Insolvenzschuldner im Falle einer niedrigen Insolvenzquote "im Ergebnis" die von ihm geschuldeten Steuerverbindlichkeiten nicht in voller Höhe begleicht, beruht dabei in der Sache allein darauf, dass er rein tatsächlich nicht über hinreichende Liquidität zur Begleichung seiner gesamten Verbindlichkeiten einschließlich seiner steuerlichen Verbindlichkeiten verfügt. Dabei führt die im Insolenzverfahren angestrebte gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger gerade zu einer gleichgelagerten Besteuerung aller in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindlichen Schuldner.(Rn.60) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226.747,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO lediglich in Bezug auf die von dem Insolvenzschuldner ab dem 06.01.2016 an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 226.747,76 €, nicht jedoch hinsichtlich der zuvor geleisteten Zahlungen zu. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ab dem 06.01.2016 an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 226.747,76 € aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 129, 133 Abs. 1, 2 InsO. 1. Der Kläger hat ausweislich der Anlage K14 an die Beklagte durch Überweisung und damit aufgrund eigener Rechtshandlungen im Zeitraum vom 06.01.2016 bis 14.07.2016 unstreitig Zahlungen in Höhe von jedenfalls 226.747,76 € geleistet. Diese Zahlungen verkürzten als solche sein Aktivvermögen und wirkten daher ohne weiteres gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO. 2. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Schuldner diese Zahlungen auch mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vorgenommen. Ein entsprechender Benachteiligungsvorsatz ist unter Zugrundlegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung sowohl weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, als auch, dass er seine anderen Gläubiger auch künftig zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig wird befriedigen können (BGH, Urt. v. 06.05.2021, Az. IX ZR, 72/20, Rn. 31, 36, 46 (juris)). Dabei ist ausreichend, wenn der Schuldner die entsprechende Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat (BGH, Urt. v. 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 15 (juris) m.w.N.). Hiervon ist nach Überzeugung des Gerichts für die Zahlungen ab dem 06.01.2016 auszugehen. a) Ein Schuldner weiß, dass sein Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, wenn er zahlungsunfähig ist und er seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, a.a.O., m.w.N.). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz ist zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit dann entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urt. v. 06.05.2021, Az. IX ZR, 72/20, Rn. 14 (juris) m.w.N.). Zahlungseinstellung ist dabei dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, a.a.O., Rn. 15 (juris)). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht ‒ und zwar auch nicht nur ratenweise ‒ begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein einer solchen Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen (BGH, a.a.O., Rn. 41 (juris)). Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht; es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (BGH, a.a.O.). Bereits auf Grundlage des in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Vortrags der Parteien hinsichtlich des Zahlungsverhaltens des Schuldners gegenüber der Beklagten ist davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe der Schuldner spätestens am 17.10.2014 zahlungsunfähig war. Der Schuldner hatte seit Mitte 2013 ‒ auf Grundlage seiner zeugenschaftlichen Angaben mithin nahezu ab Aufnahme seiner entsprechenden Geschäftstätigkeit (Protokoll vom 06.04.2022 S. 6, Bl. 253 d.A.) ‒ seine Steuerzahlungen an die Beklagte zunächst mit einer Verspätung von rund einem Monat geleistet. Ab Beginn des Jahres 2014 hatte sich die Dauer dieser Verspätung zunächst auf zwei bis vier Monaten erhöht. Die Umsatzsteuer für Juni 2014, nach § 18 Abs. 1 UStG grundsätzlich zu melden bis zum 10.07.2014 und zur Zahlung fällig am 14.07.2014, hatte der Schuldner nicht mehr in voller Höhe begleichen können, sondern hierauf zunächst nur eine Teilzahlung geleistet, die Restzahlung erfolgte erst am 17.10.2014 und damit mehr als drei Monate nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Dieses Zahlungsverhalten entspricht in seinem Aussagegehalt ohne weiteres einer eigenen Erklärung des Schuldners, die entsprechende Steuerforderung auch nicht ratenweise binnen drei Wochen begleichen zu können. Der Schuldner hat seine Zahlungen in der Folge auch nicht wieder aufgenommen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob zugunsten des Klägers insoweit die Fortdauer der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu vermuten wäre (einschränkend insoweit BGH, a.a.O., Rn. 44 f. (juris)). Denn bereits das Zahlungsverhalten des Schuldners für den gesamten Anfechtungszeitraum spricht positiv für eine fortbestehende Zahlungseinstellung. So leistete der Schuldner auch im Folgenden auf seine Umsatzsteuerverpflichtungen weit überwiegend nur Teilzahlungen. Die Umsatzsteuer für Juli 2015 erlangte die Beklagte schließlich erst durch eine am 18.11.2015 in das Geschäftskonto ausgebrachte Pfändung am 26.11.2015. Allein der Umstand, dass diese Pfändung erfolgreich verlief, steht dem Schluss auf eine Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegen. Zwar stellt die Erfolglosigkeit eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen ein besonders starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2014, Az. IX ZR 223/13, Rn. 6 (juris)), aber auch die Zahlung unter Vollstreckungsdruck stellt ein deutliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung dar (BGH, Urt. v. 21.01.2016, Az. IX ZR 32/14, Rn. 15 (juris); BGH, Urt. v. 06.05.2021, Az. IX ZR, 72/20, Rn. 42 (juris)). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses aus sich heraus auf einen Mangel an Zahlungsmitteln hindeutende Zahlungsverhalten ausnahmsweise tatsächlich nicht auf einen Mangel an Zahlungsmitteln zurückzuführen wäre. Soweit die Beklagte insoweit behauptet, dass der Schuldner in erheblichem Maße Arbeitskräfte schwarz beschäftigt und daher Zahlungsmittel in einer Höhe schwarz erwirtschaftet habe, die ihm tatsächlich die vollständige und fristgerechte Bedienung sämtlicher gegen ihn gerichteter Forderungen ermöglicht hätte, entbehrt dieser Schluss einer Grundlage. Zwar ist den Forderungsanmeldungen der T. K. (Anlage K2) und der B. E. (Anlage K8) durchaus zu entnehmen, dass diese gegen den Schuldner Ansprüche wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen geltend gemacht haben, wobei dies nach den glaubhaften Angaben des Schuldners im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auf der Annahme der scheinselbständigen Beschäftigung von Arbeitnehmern beruhte (Protokoll vom 06.04.2022 S. 4, Bl. 251 d.A.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine entsprechende scheinselbständige Beschäftigung von Arbeitnehmern typischerweise dazu führt, dass die entsprechend ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Gewinn bei dem Unternehmer verbleiben. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr eher davon auszugehen, dass der Unternehmer auf diese Weise einen Kostenvorteil gegenüber etwaigen Mitbewerbern erlangt und seine Leistung am Markt zu entsprechend niedrigeren Preisen anzubieten vermag, die entsprechende Ersparnis mithin im Ergebnis an den Kunden weitergegeben wird. Im Übrigen erscheint ‒ worauf klägerseits bereits zutreffend hingewiesen wurde ‒ auch nicht plausibel erklärlich, warum ein Unternehmer trotz entsprechend vorhandener Zahlungsmittel von ihm selbst gemeldete Steuerforderungen zu spät und nicht vollständig erfüllen und sich dadurch unnötigerweise der Gefahr aussetzen würde, in den Fokus des Fiskus zu geraten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vermutung der Beklagten, dass der Schuldner in erheblichem Umfang Kundenzahlungen auf dem Kläger nicht bekannte Konten geleitet habe. Im Übrigen verfügt der Kläger ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 15.11.2021) tatsächlich ersichtlich über die entsprechenden vollständigen Kontounterlagen. b) Nach Überzeugung des Gerichts hat der Schuldner ab Anfang 2016 darüber hinaus auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass er seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können würde. Von einer solchen Erwartung einer auch künftigen Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ; in dieser Situation muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen (BGH, Urt. v. 06.05.2021, Az. IX ZR 72/20, Rn. 36 und 46). Nach Auffassung des Gerichts ist auch für diese Feststellung ‒ in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung zur Ermittlung einer Zahlungseinstellung ‒ nicht die Vorlage einer Liquiditätsbilanz zwingend erforderlich; vielmehr lässt sich auch die Überzeugung hinsichtlich einer entsprechenden negativen Aussicht für die weitere Entwicklung der Liquiditätslage eines schuldnerischen Unternehmens auf eine Gesamtschau der sonstigen Umstände stützen (in der Sache ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2021, Az. I-12 U 10/21, Rn. 14 (juris)). Wie der Schuldner im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bestätigt hat, wurden im Dezember 2015 wegen des Verdachts der scheinselbständigen Beschäftigung von Arbeitnehmern sowohl die eigenen Geschäftsräumlichkeiten des schuldnerischen Unternehmens als auch die Geschäftsräume von Kunden vom Zoll durchsucht (Protokoll vom 06.04.2022 S. 3, 4, Bl. 250, 251 d.A.). Daraufhin seien seine Kunden einer nach dem anderen „abgesprungen“ (Protokoll vom 06.04.2022 S. 3, Bl. 250 d.A.), ohne dass er in nennenswertem Umfang neue Kunden hätte gewinnen können (Protokoll vom 06.04.2022 S. 5, Bl. 252 d.A.). Der monatliche Umsatz sei daher innerhalb weniger Monate von vorher 100.000,- € bis 150.000,- € auf 20.000,- € bis 30.000,- € eingebrochen (Protokoll vom 06.04.2022 S. 4, Bl. 251 d.A.). Auch im Nachgang zu den Durchsuchungsmaßnahmen aufgenommene Bemühungen zur Erlangung von Krediten seien erfolglos verlaufen (Protokoll vom 06.04.2022 S. 6, Bl. 253 d.A.). Dass im ersten Halbjahr 2016 überhaupt noch erhebliche Zahlungen an die Beklagte geleistet werden konnten, sei nur dem Umstand geschuldet gewesen, dass jedenfalls in dem Vertrag mit seiner Hauptkundin, der T. S. GmbH, eine dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen war, die diese formal auch eingehalten habe (Protokoll vom 06.04.2022 S. 4, 9, Bl. 251, 256 d.A.). In dieser Phase sei er dann vermehrt dem Glücksspiel nachgegangen in der Hoffnung, über Spielgewinne die ausbleibenden Einnahmen ausgleichen zu können (Protokoll vom 06.04.2022 S. 5, Bl. 252 d.A.). Unter Berücksichtigung der ohnehin bereits seit Herbst 2014 erheblich angespannten Liquiditätslage musste der Schuldner bereits bei Kündigung der Verträge mit seinen Hauptkunden ab Beginn des Jahres 2016 davon ausgehen, dass er selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger mehr erwarten konnte. Allein der Umstand, dass er nach eigener Aussage noch bis Mitte 2016 grundsätzlich „positiv gestimmt“ gewesen sei, dass er das „irgendwie“ noch „hinkriegen“ werde (Protokoll vom 06.04.2022 S. 9, Bl. 256 d.A.), steht dem nicht entgegen. Die Annahme einer entsprechenden negativen Aussicht für die weitere Entwicklung der Liquiditätslage des schuldnerischen Unternehmens ab Anfang 2016 steht im Übrigen in Einklang sowohl mit dem unstreitigen Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber der Beklagten, das sich ab Ende 2015 so weit verschlechtert hatte, dass die Beklagte ab April 2016 vermehrt Zwangsvollstreckungen betrieb, als auch dem Umstand, dass der Schuldner ausweislich der Anlage K57 im Januar 2016 und Februar 2016 auf die Beitragsschulden bei der A. R./ H. nur noch Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 8.000,- € geleistet hat. c) Für die Frage des Vorliegens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes unerheblich ist demgegenüber die nach dem unstreitigen Parteivortrag anzunehmende Spielsucht des Schuldners. Denn als Suchtverhalten konnte diese allein Auswirkungen auf seine Steuerungsfähigkeit, nicht aber auch auf seine Einsichtsfähigkeit haben. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner aufgrund seiner Spielsucht nicht mehr hätte erkennen können, dass die an die Beklagte geleisteten Zahlungsmittel nicht mehr zur Befriedigung anderer Gläubiger zur Verfügung stehen würden. 3. Die Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach § 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO zu vermuten. Der Beklagten war das dargestellte, den zwingenden Schluss auf eine ab dem 17.10.2014 erfolgte Zahlungseinstellung rechtfertigende Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners und damit dessen Zahlungsunfähigkeit positiv bekannt. 4. Das Gericht teilt schließlich auch nicht die beklagtenseits im Hinblick auf das Gebot gleichmäßiger Besteuerung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Unterstellung geleisteter Steuerzahlungen unter das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht. Der Umstand, dass ein Insolvenzschuldner im Falle einer niedrigen Insolvenzquote „im Ergebnis“ die von ihm geschuldeten Steuerverbindlichkeiten nicht in voller Höhe begleicht, beruht dabei in der Sache allein darauf, dass er rein tatsächlich nicht über hinreichende Liquidität zur Begleichung seiner gesamten Verbindlichkeiten einschließlich seiner steuerlichen Verbindlichkeiten verfügt. Dabei führt die im Insolvenzverfahren angestrebte gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger gerade zu einer gleichgelagerten Besteuerung aller in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindlichen Schuldner. Denn das Insolvenzanfechtungsrecht gilt insoweit nicht nur zulasten des Fiskus, dem ein zahlungsunfähiger Schuldner unter Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern Zahlungen hat zukommen lassen, sondern auch zugunsten des Fiskus in dem umgekehrt gelagerten Fall, in dem sich ein Schuldner in der vergleichbaren Situation dazu entschieden hatte, keinerlei Steuerforderungen zu begleichen, sondern die noch verfügbaren Zahlungsmittel ausschließlich zur Befriedigung anderer Gläubiger einzusetzen. II. Im Übrigen war die Klage hingegen abzuweisen. Ein über den tenorierten Betrag hinausgehender Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. 1. Soweit der Kläger die Rückgewähr weiterer im Zeitraum vom 13.10.2016 bis 07.11.2016 geleisteter Zahlungen in der Gesamthöhe von 7.451,23 € begehrt, kann schon nicht festgestellt werden, dass entsprechende Zahlungen überhaupt erfolgt wären. Die Beklagte hat den Erhalt entsprechender Zahlungen bestritten, der Kläger hat – auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin (Protokoll vom 01.10.2021 S. 2, Bl. 144 d.A.) – weder ergänzend zu den Umständen der Zahlungen vorgetragen noch Beweis hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erbringung angetreten. 2. Soweit der Kläger die Rückgewähr der vor dem 06.01.2016 an die Beklagte geleisteten Zahlungen begehrt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Zahlungen von dem Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechend vorstehend dargelegten Grundsätzen geleistet wurden. Zwar ist das Gericht – wie dargelegt – davon überzeugt, dass der Schuldner ab dem 17.10.2014 durchweg zahlungsunfähig war und damit ab diesem Zeitpunkt auch jeweils wusste, dass sein Vermögen zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt nicht ausreichte, um sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gläubiger zu befriedigen. Allerdings kann sich das Gericht keine Überzeugung davon bilden, dass die insoweit jeweils bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten vor Januar 2016 jeweils bereits ein Ausmaß erreicht hatte, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ. Zur finanziellen Situation des Schuldners bis Ende 2015 hat der Kläger – auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin (Protokoll vom 01.10.2021 S. 2 f., Bl. 144 f. d.A.) – lediglich punktuell einzelne verzögerte Zahlungen im Verhältnis zu der Beklagten und zu einzelnen Sozialversicherungsträgern sowie einzelne Lastschriftrückgaben vorgetragen. Die entsprechend dargelegten Umstände deuten zwar durchaus auf einen im jeweiligen Zeitpunkt konkret bestehenden Liquiditätsmangel hin, erlauben aber noch nicht einmal indiziell einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die Höhe der zum fraglichen Zeitpunkt bestehenden Deckungslücke. Insbesondere ist nicht im Ansatz ersichtlich, in welchem Verhältnis die entsprechenden einzelnen „Krisenzahlungen“ zu dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten des Schuldners standen bzw. welchen Anteil die entsprechend verzögerten Zahlungen an der Gesamtsumme der monatlich erfolgten Zahlungen ausmachten. Gegen eine entsprechend negative Aussicht für die weitere Entwicklung der Liquiditätslage des schuldnerischen Unternehmens vor Ende 2015/Anfang 2015 spricht dabei, dass sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags bis Ende 2015 mit Ausnahme einer dreimalig verspäteten Zahlung der Leasingrate für ein offenbar geleastes Fahrzeug keine wesentlichen Auffälligkeiten im Zahlungsverhalten des Schuldners im operativen Geschäft, insbesondere im Verhältnis zu Arbeitnehmern oder Lieferanten, erkennen lassen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den zeugenschaftlichen Angaben des Schuldners selbst. So hat er insoweit geschildert, dass er bis Dezember 2015 grundsätzlich keine Probleme hatte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und insbesondere die Lohnzahlungen pünktlich zu leisten (Protokoll vom 06.04.2022 S. 3, 7, Bl. 250, 254 d.A.). Soweit es insoweit zu verspäteten Zahlungen im Verhältnis zur Beklagten und zu Sozialversicherungsträgern gekommen war, habe dies vor allem auf Verzögerungen beim Erhalt von Kundenzahlungen beruht, ohne dass aber wesentliche Zahlungen letztlich offengeblieben wären (Protokoll vom 06.04.2022, S. 5, Bl. 252 d.A.). III. Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus § 288 Abs. 1 und § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der im Schreiben vom 03.04.2020 (Anlage K16) gesetzten Zahlungsfrist mit der Rückgewähr der Zahlungen im tenorierten Umfang in Verzug. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für beide Parteien aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Steuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. K. (im Folgenden Schuldner). Der Schuldner war Inhaber der Firma K. L., J. Deich, H.; Gegenstand des schuldnerischen Unternehmens waren die Vermittlung von Transportgeschäften, die Be- und Entladung von Containern, die Kommissionierung, das Umpacken, die Ettiketierung, Lager-, Sortier- und Stapeltätigkeiten sowie die Reinigung und Arbeitsvermittlung. Dabei war der Schuldner vorrangig als Subunternehmer für größere Transportunternehmen wie die T. S. GmbH tätig. Im Zeitraum vom 17.10.2014 bis 14.07.2016 erhielt das zuständige Finanzamt der Beklagten vom Konto des Schuldners Zahlungen auf Steuern (einschließlich Säumniszuschlägen) im Gesamtbetrag von 733.327,94 €, wobei Zahlungen in Höhe von insgesamt 87.522,39 € aufgrund von ausgebrachten Pfändungen im Wege der Drittschuldnerzahlung, die übrigen Zahlungen (Gesamtbetrag 645.805,55 €) im Wege der Überweisung des Schuldners geleistet wurden. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsdaten wird auf die Aufstellung in Anlage K14 verwiesen. Aufgrund eines von der Beklagten unter dem 17.10.2018 gestellten Antrags eröffnete das Amtsgericht H. ‒ Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14.05.2019 (Az. ; Anlage K1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund und in welchem Umfang das schuldnerische Unternehmen wirtschaftlich in die Krise geriet, steht zwischen den Parteien in Streit. Der Schuldner litt im fraglichen Zeitraum jedenfalls an einer Spielsucht, die er erst nach Ende 2016 in den Griff bekam. Zudem kam es jedenfalls im Zeitraum Juli 2013 bis Mai 2014 zu insgesamt 15 Lastschriftrückgaben gegenüber verschiedenen Gläubigern, erstmals betreffend die Sozialversicherungsbeiträge an die I. N. für Juli 2013; hinsichtlich der einzelnen Lastschriftrückgaben wird auf die Darstellung auf S. 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 15.11.2021 (Bl. 164 bis 166 d.A.) sowie die dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Ebenfalls ab Mitte 2013 leistete der Schuldner Steuerzahlungen an die Beklagte verspätet. So entrichtete er die am 10.06.2013 fällige Lohnsteuer für Mai 2013 erst am 15.07.2013, auch die folgenden Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen leistete der Kläger im Jahr 2013 wiederholt mit einer Verspätung von rund einem Monat. Ab Beginn des Jahres 2014 erhöhte sich die Dauer der Verspätung der an die Beklagte geleisteten Steuerzahlungen auf zwei bis vier Monate. So beglich der Schuldner die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer 2014, fällig am 10.02.2014, erst am 11.04.2014, die Umsatzsteuer für Januar 2014 wurde nur mit rund drei Monaten Verspätung am 10.06.2014 beglichen, die im April 2014 fällige Lohnsteuer für März 2014 erst mit vier Monaten Verspätung. Die Umsatzsteuer für Juni 2014 beglich der Schuldner sodann nur in Teilzahlungen, die Restzahlung erfolgte insoweit am 17.10.2014. Auch die Umsatzsteuer für August 2014 zahlte der Schuldner in Teilzahlungen mit Zahlungen am 27.10.2014, 12.11.2014 und 21.11.2014. Ebenso wurden die Umsatzsteuern für Oktober und November 2014 in Teilzahlungen beglichen mit Zahlungen am 05.01.2015 und 15.01.2015 bzw. 06.02.2015 und 19.02.2015, wobei insoweit seitens der Beklagten jeweils im Rahmen von Mahnschreiben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden waren (Anlagen K9 und K10). Auch die folgenden Umsatzsteuerzahlungen für Januar, Februar, April, Mai und Juni 2015 leistete der Schuldner jeweils im Wege von Teilzahlungen. Die Umsatzsteuer für Juli 2015 erlangte die Beklagte schließlich erst durch eine am 18.11.2015 in das Geschäftskonto des Schuldners ausgebrachte Pfändung am 26.11.2015. Die Umsatzsteuern für September und Oktober 2015 zahlte der Schuldner sodann erneut im Wege von Teilzahlungen. Die Umsatzsteuer für Januar 2016 beglich der Schuldner sodann am 24.06.2016, nachdem die Beklagte erneut im Rahmen einer Mahnung eine Zwangsvollstreckung angekündigt hatte (Anlage K13). Am 07.04. und 14.04.2016 führte die Beklagte erneut Kontopfändungen wegen offener Steuerforderungen durch, wobei sie am 14.04. und 20.04.2014 Drittschuldnerzahlungen in Höhe von insgesamt 25.986,45 € erhielt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Zahlungsverhaltens des Schuldners gegenüber der Beklagten wird auf die Darstellung auf S. 3 bis 10 der Klageschrift (Bl. 4 bis 11 d.A.) sowie die dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Ende 2016 stellte der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb ein. Nach Insolvenzeröffnung meldete die Beklagte Forderungen in der Gesamthöhe von 1.101.276,91 € an (Anlage K7), die in voller Höhe zur Tabelle festgestellt wurden. Die älteste offene Forderung wies dabei eine Fälligkeit zum 22.04.2016 (Sonder-Vz USt 2016) auf; ein Betrag in Höhe von insgesamt 126.945,39 € betraf zudem die Gewerbe- und Einkommenssteuer für das Jahr 2014, festgesetzt mit Bescheiden vom 16.11.2016 bzw. 21.12.2016 mit Fälligkeiten zum 21.12.2016 bzw. 27.01.2017. Mit Schreiben vom 03.04.2020 (Anlage K16) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von ab dem 17.10.2014 geleisteter Zahlungen im Gesamtbetrag von 748.446,56 € auf und setzte insoweit eine Zahlungsfrist bis zum 20.04.2020. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 02.06.2020 zurück. Der daraufhin beauftragte spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 09.06.2020 zur Zahlung auf, die Beklagten lehnte eine Rückzahlung weiterhin ab. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von im Zeitraum vom 17.10.2014 bis 07.11.2016 geleisteter Zahlungen über insgesamt 653.256,78 €. Der Kläger trägt dazu vor, dass der Schuldner über die unstreitig an die Beklagte im Zeitraum vom 17.10.2014 bis 14.07.2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 645.805,55 € hinaus im Zeitraum vom 13.10.2016 bis 07.11.2016 im Wege der Überweisung weitere fünf Zahlungen im Gesamtbetrag von 7.451,23 € an die Beklagte geleistet habe. Sämtliche genannten Zahlungen seien nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1, 2 InsO anfechtbar. Der Schuldner sei spätestens seit dem 17.10.2014 zahlungsunfähig gewesen. Bereits im Laufe des Jahrs 2013 habe er massive wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, die sich bis zur Insolvenzeröffnung im Jahr 2019 nicht verbessert hätten. So seien ausweislich der Forderungsanmeldungen der T. K. (Anlage K2) und der B. E. (Anlage K8) diesen gegenüber bereits seit dem Jahr 2013 (T. K.) bzw. dem Jahr 2014 (B. E.) Rückstände entstanden, die auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Ausgleich hätten gebracht werden können. Zudem seien die Sozialversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen bereits ab Mai 2013 wiederholt erst verspätet ‒ überwiegend mit einer Verspätung rund zwei Wochen (so Beitrag für Juni 2013 an die A. R./ H., gezahlt am 09.07.2013), aber auch mit einer Verspätung von bis zu rund acht Wochen (so Beitrag für Oktober 2013 an die A. R./ H., gezahlt am 11.12.2013) ‒ gezahlt worden. Im Dezember 2015 habe beim Schuldner sowie seinen Kunden eine Durchsuchung des Zolls wegen des Verdachts der scheinselbständigen Beschäftigung von Auftragnehmern stattgefunden. Daraufhin hätten diese Kunden ihre Geschäftsbeziehung zum Schuldner beendet, insbesondere habe der Schuldner im Nachgang seinen Hauptkunden, die T. S. GmbH, verloren. Ab Januar 2016 habe der Schuldner wiederholt nur noch Teilzahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, so insbesondere gegenüber der A. R./ H., geleistet. Am 01.02.2016 habe die A. R./ H. sodann die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge angekündigt. Die Ende Juni 2016 fälligen Löhne für seine Arbeitnehmer seien erst Mitte September 2016 zum Ausgleich gebracht worden. Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der offensichtlich bestehenden Illiquidität habe der Schuldner während dieser Zeit nicht unternommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags zum Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern in den Jahren 2013 bis 2016 wird auf die S. 2 bis 7 des Schriftsatzes vom 15.11.2021 (Bl. 163 bis 168 d.A.) sowie die dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die Beklagte habe aufgrund des ihr gegenüber gezeigten Zahlungsverhaltens auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt. Darüber hinaus könne sich die Beklagte als institutionelle Gläubigerin auf eine Unkenntnis nicht berufen, da sie im fiskalischen Allgemeininteresse die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen habe. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen ab dem 21.04.2020 sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gegenstandswert von 653.256,78 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 653.256,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.922,51 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Zahlungen. Dabei belaufe sich der Gesamtbetrag der von dem Schuldner an sie auf eigene Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen auf lediglich 645.317,55 €. Die Zahlung vom 15.01.2015 über 15.865,50 € sei lediglich mit 15.377,50 € auf steuerliche Verbindlichkeiten des Schuldners gezahlt worden, der Differenzbetrag (488,- €) sei entsprechend dem Einzahlungsbeleg der Steuernummer eines anderen Steuerschuldners zugeordnet worden. Darüber hinaus seien die klägerseits geltend gemachten Zahlungen ab dem 13.10.2016 über insgesamt 7.451,23 € bei der Beklagten jedenfalls nicht eingegangen. Die Beklagte bestreitet zudem eine objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung sämtlicher streitgegenständlicher Zahlungen. Der Kläger wisse offenbar nicht, welches Vermögen der Schuldner tatsächlich jeweils hatte, daher könne er nicht belegen, dass die Zahlung der steuerlichen Verbindlichkeiten die tatsächliche Haftungsmasse des Schuldners, die allen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte, auch tatsächlich verkürzt hat. Zudem sei zu bestreiten, dass der Schuldner im streitgegenständlichen Zeitraum objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Soweit seitens Sozialversicherungsträgern nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre ab 2013 zur Tabelle angemeldet worden seien, sei zu berücksichtigen, dass es sich insoweit überwiegend um glatte Beträge und damit offenbar um Forderungen handelt, die nicht auf Beitragsnachweisungen des Schuldners, sondern auf nachträgliche Schätzungen zurückzuführen sind. Auch bestreitet die Beklagte, dass das klägerseits dargelegte Zahlungsverhalten des Schuldners auf fehlende Liquidität zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner von seinen Kunden Zahlungen auf Konten erhalten habe, die dem Kläger nicht bekannt seien. Es sei insoweit auffällig, dass in dem Eröffnungsgutachten keine Bankverbindung des Schuldners explizit benannt werde; vielmehr spreche das Gutachten nur allgemein von gesichteten Kontoauszügen und von einem Pfändungsschutzkonto. Zudem sei im Hinblick auf die Forderungsanmeldungen von Sozialversicherungsträgern davon auszugehen, dass der Schuldner in erheblichem Maße Arbeitskräfte schwarz beschäftigt und daher Zahlungsmittel in einer Höhe schwarz erwirtschaftet habe, die ihm tatsächlich die vollständige und fristgerechte Bedienung sämtlicher gegen ihn gerichteter Forderung ermöglicht hätte. Jedenfalls habe dem Schuldner bei Bewirkung der Zahlungen an die Beklagte ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gefehlt. Im Hinblick auf seine Spielsucht sei davon auszugehen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen war, objektiv zu erkennen, welche Auswirkungen die Entnahme von Zahlungsmitteln aus dem betrieblichen und/oder privaten Vermögen auf die Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger hatte. Entsprechendes gelte für Zahlungen, die er außerhalb des Spielbetriebs für unternehmerische Verpflichtungen getätigt hatte. Jedenfalls habe sie keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Dabei seien bereits die vom Bundesgerichtshof insoweit entwickelten Beweisanzeichen zur Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit bzw. ihrer Kenntnis hiervon ungeeignet. Da es insoweit auf die Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise ankomme, sei das Zahlungsverhalten eines Schuldners im Vergleich zu allen anderen Steuerschuldnern zu betrachten; den ordentlichen Gerichten mangele es aber an den insoweit erforderlichen Erkenntnissen. Zudem habe aus ihrer Sicht allenfalls eine Zahlungsstockung vorgelegen. Der Schuldner habe in der Zeit vom 17.10.2014 bis zum 10.08.2016 insgesamt 97 Zahlungen, d.h. im Schnitt vier Zahlungen pro Monat, geleistet. Es habe insgesamt keine Phasen gegeben, in denen der Schuldner keinerlei Zahlungen vorgenommen hat, auch seien die durchgeführten Zwangsvollstreckungen ‒ unstreitig ‒ nie fruchtlos verlaufen. Schließlich ist die Beklagte der Rechtsauffassung, dass eine Verpflichtung zur Rückgewähr der vereinnahmten Zahlungen gegen den verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung verstieße. Aufgrund der niedrigen zu erwartenden Insolvenzquote würde der Schuldner bei Bejahung einer Rückgewährpflicht im Ergebnis eine geringere Steuerlast tragen, als er nach dem Steuerrecht tragen müsste. Dem Gesetzgeber sei es insoweit aber verwehrt, im Rahmen des Erhebungsverfahrens und im Bereich der steuerlichen Veranlagung Sonderregelungen für die Insolvenz zu regeln. Der Rechtsstreit sei daher jedenfalls nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.04.2022 (Bl. 248-257 d.A.) verwiesen.