Urteil
336 O 39/23
LG Hamburg 36. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0117.336O39.23.00
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Leitsätze
1. Eine Befriedigung ist inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21). Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle.(Rn.28)
2. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht. Maßgeblich ist, ob er zur Zeit der Leistung damit hätte rechnen müssen, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginne (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09).(Rn.28)
3. Ein erstes Mahnschreiben kann keine Inkongruenz bewirken (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10).(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der angefochtenen Zahlung vom 17. März 2020 aus §§ 129, 131, 143 InsO. Die Zahlung hat nicht zu einer inkongruenten Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 InsO geführt. Anders als der Kläger meint, sind die Zahlungen nicht unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck erbracht worden. Im Einzelnen: 1. Eine Befriedigung ist inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. BGH, Urteil v. 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris, Rn. 48 mwN; BGH, Urteil v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, juris, Rn. 8 mwN). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (vgl. BGH, aaO). Es kommt darauf an, ob er zur Zeit der Leistung damit hätte rechnen müssen, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginne (vgl. BGH, Urteil v. 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, juris, Rn. 8 mwN). 2. Der Zahlung der Schuldnerin vom 17. März 2020 war das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2020 wegen des rückständigen Sozialversicherungsbeitrags für den Monat Februar 2020 (Anlage K 5) vorausgegangen. Dieses Schreiben reicht nicht zur Begründung einer Inkongruenz aus, weil es nach dem Gesamteindruck seines Inhalts aus objektivierter Sicht nicht so verstanden werden konnte, dass eine Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstünde, die Beklagte also im Falle der Nichtzahlung mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginnen würde. In der Gesamtschau hat das Schreiben aus objektivierter Sicht den Charakter einer ersten Mahnung, die keine Inkongruenz bewirken kann (vgl. BGH, Urteil v. 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, juris, Rn. 12). Zwar enthält das Schreiben den Hinweis "Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen". Dass die Beklagte von diesem Recht aber auch ohne vorherige Mahnung oder sonstige Warnung Gebrauch machen werde, bringt sie mit ihrem Schreiben nicht zum Ausdruck. Dies folgt bereits aus der Formulierung "andernfalls müssten", durch die eine Einziehung der Beiträge erst nach fruchtlosem Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Überweisungsfrist bis zum 12. März 2020 und nur als eine mögliche Konsequenz ("müssten") in Aussicht gestellt wird. Der Charakter eines ersten Mahnschreibens wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass das auf den 3. März 2020 datierende Schreiben den erst wenige Tage zuvor fällig gewordenen Sozialversicherungsbeitrag für den Monat Februar 2020 zum Gegenstand hat und mit "Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung" überschrieben ist. Dies erweckt für den Adressaten nicht den Eindruck, es werde bei Nichtzahlung zu unmittelbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen. Hinzu kommen verschiedene Erläuterungen, die in dem Schreiben nach einer Übersicht darüber, welche Beiträge noch offen waren, aufgeführt sind. Die Erläuterungen klärten die Schuldnerin als Adressatin über die Einzelheiten der gesetzlichen Fälligkeitsregelung (drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats) und die gesetzliche Regelung zu Säumniszuschlägen auf. Auch enthält das Schreiben einen Hinweis, dass die Möglichkeit besteht, gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben. Insgesamt entsteht danach aus objektivierter Sicht der Eindruck, dass die Beklagte die Schuldnerin zunächst nur umfassend informieren (aktueller Rückstand, Fälligkeitsregel, Regelung zu Säumniszuschlägen und Möglichkeit der Zwangsvollstreckung) und gleichzeitig an ihre Zahlungspflichten erinnern möchte, mit der Zwangsvollstreckung aber nicht ohne weitere Vorwarnung beginnen wird. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Zahlung aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO. Ein solcher Anspruch besteht jedenfalls deswegen nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei steht die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urteil v. 19. Januar 2013 - IX ZR 13/20, juris, Rn. 25). Der Kläger hat - auch nach gerichtlichem Hinweis - keine hinreichend substantiierten Umstände vorgetragen, die für sich oder in der Gesamtschau den zwingenden Schluss der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vor der angefochtenen Zahlung und damit eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit geboten haben. III. Mit der Hauptforderung entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. S., P. GmbH (vormals firmierend unter: e. S., P. GmbH, im Folgenden: Schuldnerin) und nimmt die Beklagte auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom 5. Juni 2020 durch Beschluss des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 1. August 2020 (Az. 11 IN 46/20) eröffnet worden. Die Schuldnerin war Ende Februar 2020 bei der Beklagten mit der Zahlung ihrer monatlich jeweils am drittletzten Bankarbeitstag fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Rückstand geraten. Mit Schreiben vom 3. März 2020 (Anlage K 5, Überschrift "Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung") forderte die Beklagte die Schuldnerin zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragsmonat 02/2020 nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 29.085,15 Euro auf. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "[...] die Sozialversicherungsbeiträge für ihr Beitragskonto sind bisher nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum 12. März 2020 auf unser folgendes Konto und geben Sie dabei unbedingt den Verwendungszweck an. Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen. Dies wäre mit weiteren Kosten für Sie verbunden. Sollten Sie die Beiträge bereits gezahlt haben, gleichen Sie bitte noch die Säumniszuschläge und die Mahngebühren aus. [...]. Unsere Übersicht vom 3. März 2020 zeigt Ihnen, welche Beiträge noch offen sind. [...]. Die monatlichen Beiträge gelten dann als rechtzeitig gezahlt, wenn sie unserem Konto spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gutgeschrieben sind. [...]. Gehen Ihre Beiträge verspätet bei uns ein, sind wir verpflichtet, einen Zuschlag zu erheben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent der auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten ausstehenden Beiträge. [...]. Gern bieten wir Ihnen an, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen. So versäumen Sie keinen Termin und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen wir automatisch. [...]. Ausführliche Informationen zum Thema Beiträge finden Sie auf t..de, Suchnummer... Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte unseren Hinweis am Ende des Schreibens. [...]. Hinweis: Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. [...]" Wegen der Einzelheiten des o.g. Schreibens der Beklagten wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Die Schuldnerin zahlte am 17. März 2020 einen Gesamtbetrag in Höhe von 30.397,41 Euro auf den Monatsbeitrag 02/2020 an die Beklagte. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung der Zahlung und setzte erfolglos eine Rückzahlungsfrist bis zum 22. Februar 2023. Der Kläger hält die vorgenannte Zahlung für anfechtbar gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO und ist der Auffassung, dass die Zahlung zu einer inkongruenten Deckung geführt habe. Die Zahlung sei in Ansehung einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Beklagte habe durch das Schreiben gegenüber der Schuldnerin zum Ausdruck gebracht, dass alsbald Mittel der Zwangsvollstreckung eingesetzt würden, sofern die bereits fällige Forderung nicht erfüllt werde. Die Schuldnerin habe dies aus ihrer objektivierten Sicht als unmittelbaren Vollstreckungsdruck verstehen dürfen. Das Schreiben enthalte eindeutige Angaben zur Fälligkeit des Anspruchs und zum Ergreifen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofern nicht innerhalb von wenigen Tagen gezahlt werde. Durch die Verknüpfung einer Aufforderung zur umgehenden Zahlung mit Ankündigung der Vollstreckung sei eine Drucksituation geschaffen worden, in der die Schuldnerin im Fall der Nichtzahlung mit einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung habe rechnen müssen. Der durch diese unmissverständliche Ankündigung erzeugte Druck könne nicht durch einen einfachen Hinweis auf die Möglichkeit der Information über das Beitragswesen der Beklagten entkräftet werden. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 17. März 2020 zahlungsunfähig infolge einer Zahlungseinstellung gewesen. Zur Zeit der Rechtshandlung hätten bereits fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 111.627,30 Euro bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung unbedient geblieben seien. Darüber hinaus seien Sozialversicherungsbeiträge und gegenüber dem Finanzamt jeweils fällige Beiträge in sechsstelliger Höhe offen gewesen. Der Vortrag der Beklagten, dass die Schuldnerin und ihre Geschäftsführung gewusst habe, dass die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht selbst durchführe, sondern sich hierzu der jeweils zuständigen HZA bediene, lasse den Schluss darauf zu, dass die Beklagte in der Vergangenheit das HZA zwecks Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für rückständige Beiträge der Schulden bei der Beklagten eingeschaltet habe. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags zur finanziellen Lage der Schuldnerin wird auf S. 3-6 der Klageschrift und die dort in Bezug genommenen Anlagen sowie auf S. 3-5 der Replik und die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.397,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt in Abrede, dass die Zahlung vom 17. März 2020 unter Vollstreckungsdruck geleistet worden sei. Bei dem Schreiben vom 3. März 2020 handele es sich um ein Informationsschreiben über die Beitragsabführungspflichten des Arbeitgebers. Es habe von der Schuldnerin nicht so verstanden werden dürfen, dass bei der Nichteinhaltung der eingeräumten Zahlungsfrist unmittelbar mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden würde. Das Schreiben sei nicht einmal eine Mahnung. Die äußerst vorsichtige Wortwahl "andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen" habe aus der verobjektivierten Sicht der Schuldnerin darauf hingedeutet, dass die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch nicht einmal vorgelegen hätten. Die Hinweise seien als bloße Möglichkeit der Durchsetzung der Beitragsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zu verstehen gewesen, für deren tatsächliche Umsetzung es noch eines weiteren Willensentschlusses der Beklagten bedurft habe. Insbesondere der Hinweis auf im Internet abzurufende Information zeige, dass es sich bei dem Schreiben nur um ein Informationsschreiben gehandelt habe. Die Beklagte stellt zudem eine bestehende und auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlung in Abrede. Soweit sich der Kläger auf die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO berufe, genüge sein Vortrag nicht den Anforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Insolvenzanfechtungsstreit. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe "in der Vergangenheit das Hauptzollamt zwecks Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für rückständige Beiträge der Schulden bei der Beklagten eingeschaltet", sei nicht nur inhaltlich "schief", sondern, wie der Kläger aufgrund seines erfüllten IFG-Antrages wisse, auch falsch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.