Beschluss
637 Vollz 14/23
LG Hamburg 37. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0522.637VOLLZ14.23.00
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Leitsätze
1. Wird in einer Strafvollzugssache die angegriffene Resozialisierungsplanfortschreibung auf Grundlage erneuter Prüfung der unveränderten Sach- und Rechtslage aufgehoben und die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA befürwortet, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Staatskasse nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO aufzuerlegen.(Rn.3)
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 60 GKG. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert gem. Abs. 1 zu bestimmen.(Rn.4)
3. Wendet sich ein Strafgefangener, wie im vorliegenden Fall, gegen eine abgelehnte Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, so hat sich die Festsetzung des Gegenstandswertes danach zu orientieren, welche Auswirkungen die Verlegung nach dem Vorbringen des Betroffenen für diesen hat. Insoweit ist neben der gegebenenfalls wechselnden Vollzugsform (offener/geschlossener Vollzug) und den geografischen Gegebenheiten (Entfernungsverhältnisse) insbesondere die (Rest-)Vollzugsdauer von Bedeutung.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.01.2023 ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
3. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einer Strafvollzugssache die angegriffene Resozialisierungsplanfortschreibung auf Grundlage erneuter Prüfung der unveränderten Sach- und Rechtslage aufgehoben und die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA befürwortet, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Staatskasse nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO aufzuerlegen.(Rn.3) 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 60 GKG. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert gem. Abs. 1 zu bestimmen.(Rn.4) 3. Wendet sich ein Strafgefangener, wie im vorliegenden Fall, gegen eine abgelehnte Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, so hat sich die Festsetzung des Gegenstandswertes danach zu orientieren, welche Auswirkungen die Verlegung nach dem Vorbringen des Betroffenen für diesen hat. Insoweit ist neben der gegebenenfalls wechselnden Vollzugsform (offener/geschlossener Vollzug) und den geografischen Gegebenheiten (Entfernungsverhältnisse) insbesondere die (Rest-)Vollzugsdauer von Bedeutung.(Rn.4) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.01.2023 ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse. 3. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Nachdem sich der Rechtsstreit durch Aufhebung der angegriffenen Resozialisierungsplanfortschreibung vom 10.03.2023 erledigt hat, war nur noch über die Kostenlast zu entscheiden. Gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG steht die Kostenentscheidung im billigen Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne das erledigende Ereignis Aussicht auf Erfolg gehabt, sind daher der Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel aber auch, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Ein Herbeiführen der Erledigung liegt dabei insbesondere vor, wenn die Antragsgegnerin ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Verwaltungsakt aufhebt, weil sie nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung festhält. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Resozialisierungsplanfortschreibung auf Grundlage erneuter Prüfung der unveränderten Sach- und Rechtslage aufgehoben und die Verlegung des Antragstellers in die JVA B. befürwortet. Vor diesem Hintergrund entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Staatskasse nach § 121 Abs. 4 i. V. m. § 467 Abs.1 StPO aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 60 GKG. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Gefangenen für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Gefangenen zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert gem. Abs. 1 zu bestimmen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 -, juris.). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 -, juris; Spaniol, in AK-StVollzG, 7. Auflage 2017, § 121 Rn 10). Wendet sich ein Strafgefangener, wie im vorliegenden Fall der Betroffene, gegen eine abgelehnte Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, so hat sich die Festsetzung des Gegenstandswertes danach zu orientieren, welche Auswirkungen die Verlegung nach dem Vorbringen des Betroffenen für diesen hat. Insoweit ist neben der gegebenenfalls wechselnden Vollzugsform (offener/geschlossener Vollzug) und den geografischen Gegebenheiten (Entfernungsverhältnisse) insbesondere die (Rest-)Vollzugsdauer von Bedeutung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04)). Vorliegend begehrte der Antragsteller die Verlegung von H. nach B.. Die Restvollzugsdauer betrug bei Antragstellung noch knapp 3,5 Jahre. In B. existiert ein gefestigtes soziales Umfeld für den Antragsteller. Dort lebt seine Lebensgefährtin, die an einer Krebserkrankung leidet und daher auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist, mit den zwei gemeinsamen Kindern. Die Auswirkungen für den Antragsteller sind auf Grund dieser Faktoren (Entfernung, vorhandene soziale Beziehungen, Unterstützung der Kindsmutter, sowie der bedeutenden Restvollzugsdauer) im Falle einer Ablehnung oder auch eines Erfolges als einschneidend einzustufen, so dass ein Gegenstandswert von 3.000,- € als angemessen anzusehen ist.