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Urteil

337 O 64/23

LG Hamburg 37. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0308.337O64.23.00
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Leitsätze
1. Ein Versicherungsnehmer hat gegen seinen Rechtsschutzversicherer keinen Anspruch auf Ersatz der für die Inanspruchnahme eines Vermögensschadenhaftpflichtversicherers angefallenen Rechtsanwaltskosten, wenn der Versicherungsfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist.(Rn.24) 2. Sofern der Anwendungsbereich des § 115 VVG eröffnet ist, ist dieser gegenüber § 110 VVG über die Insolvenz des Versicherungsnehmers vorrangig. Bei Bestehen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG ist § 110 VVG daher gegenstandslos.(Rn.30) 3. Für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls kommt es für Schadensersatzansprüche nach § 2a ARB 2012 auf den Eintritt des Schadens an, der durch die vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Pflichtverletzung eingetreten ist.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 8.646,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherungsnehmer hat gegen seinen Rechtsschutzversicherer keinen Anspruch auf Ersatz der für die Inanspruchnahme eines Vermögensschadenhaftpflichtversicherers angefallenen Rechtsanwaltskosten, wenn der Versicherungsfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist.(Rn.24) 2. Sofern der Anwendungsbereich des § 115 VVG eröffnet ist, ist dieser gegenüber § 110 VVG über die Insolvenz des Versicherungsnehmers vorrangig. Bei Bestehen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG ist § 110 VVG daher gegenstandslos.(Rn.30) 3. Für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls kommt es für Schadensersatzansprüche nach § 2a ARB 2012 auf den Eintritt des Schadens an, der durch die vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Pflichtverletzung eingetreten ist.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 8.646,48 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der für die Inanspruchnahme der H. angefallenen Rechtsanwaltskosten, weil der Versicherungsfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist. 1. Der Versicherungsfall ist vor Beginn der Rechtsschutzversicherung am 01.01.2012 und damit nicht im versicherten Zeitraum eingetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei dem gegenüber der H. geltend gemachten Anspruch um einen Schadensersatzanspruch nach § 2a ARB 2012 (lit a). Der Eintritt des Rechtsschutzfalls erfolgte daher gemäß § 4a ARB 2012 bereits mit Eintritt des Schadens durch den Verlust der Investitionen der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Immobilienfonds und damit vor Beginn der Rechtsschutzversicherung (lit b). a) Bei dem gegenüber der H. geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Anspruch gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG, der als Schadensersatzanspruch nach § 2a ARB 2012 einzuordnen ist. aa) Der gegenüber der H. geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist rechtlich als Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG einzuordnen. Die Klägerseite hat den gegenüber der H. geltend gemachten Anspruch in der Klageschrift zunächst als Anspruch aus §§ 106 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG bezeichnet. In ihren letzten Schriftsätzen hat die Klägerseite jedoch die Auffassung vertreten, der Anspruch sei rechtlich ausschließlich aus Einziehungsanspruch aus § 110 VVG (§ 157 VVG a. F.) einzuordnen, weswegen die von der Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung zu § 115 VVG keine Anwendung finden würde. Dem folgt das Gericht nicht. Sofern der Anwendungsbereich des § 115 VVG eröffnet ist, ist dieser gegenüber § 110 VVG vorrangig. Bei Bestehen eines Direktanspruchs nach § 115 VVG ist § 110 VVG somit gegenstandslos (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 110 Rn. 11; BeckOK VVG/Car, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 110 Rn. 11). Vorliegend ist der Anwendungsbereich des § 115 VVG eröffnet, da die Haftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. bei der H. als Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 54 WPO und damit als Pflichtversicherung gemäß § 113 VVG einzuordnen ist (Gräfe/Brügge/Melchers/Brügge, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Auflage 2021, Abschnitt A, Rn. 242). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. bestand somit ein Direktanspruch der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG gegen die H., der dem Anspruch aus § 110 VVG vorgeht. bb) Der Anspruch gegenüber der H. aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG ist als Schadensersatzanspruch gemäß § 2a ARB 2012 einzuordnen. Wie bereits die Formulierungen „(…) seinen Anspruch (…)“ und „(…) auch gegen den Versicherer (…)“ in § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zeigen, geht es bei dem gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachten Ersatzanspruch um den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, für den der Versicherer im Rahmen des § 115 Abs. 1 VVG nur im Wege eines gesetzlichen Schuldbeitritts haftet (BGH Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 312/21, NJW 2023, 1510, Rn. 17). Vorliegend ist somit die Einordnung des Anspruchs der Klägerin gegen die T. entscheidend, für den die H. im Wege des Schuldbeitritts haftet. Es ist unstreitig, dass die Klägerin die T. auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen hat. Dieser Anspruch, der auf Ausgleich des eingetretenen Schadens gerichtet ist, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nach Wertung des Gerichts sind die darin dargelegten Grundsätze zur Einordnung des Direktanspruchs aus § 115 VVG nicht nur auf den Fall beschränkt, in dem die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruht, sondern auf sämtliche Fälle, in denen der Anspruch des Geschädigten, dem der Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG beitritt, auf Schadensersatz gerichtet ist. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2014 (BGH, Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13, NJW-RR 2015, 483) entgegen, auf das sich das Landgericht Karlsruhe in dem von der Klägerseite eingereichten Beschluss im Wesentlichen bezieht. Der Entscheidung vom 05.11.2014 lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil es gerade nicht um den im Wege des § 115 VVG gegenüber der Versicherung geltend gemachten Direktanspruch ging, sondern um einen zu Vollstreckungszwecken zugewiesenen vertraglichen Deckungsanspruch dieses Schädigers aus dessen Haftpflichtversicherungsverhältnis gemäß § 110 VVG (§ 157 VVG a. F.) (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 15.02.2023, a. a. O., Rn. 19). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch gerade nicht vor (siehe hierzu Ausführungen unter vorstehendem Abschnitt aa)). b) Der Rechtsschutzfall ist nicht in versicherter Zeit eingetreten. Für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls kommt es für Schadensersatzansprüche nach § 2a ARB 2012 gemäß § 4 Abs. 1 a ARB 2012 auf den Eintritt des Schadens an, der durch die vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Pflichtverletzung eingetreten ist. Zwischen den Parteien streitig, ob – wie Klägerin behauptet – die in den streitgegenständlichen Fonds investierten Gelder von Anfang an veruntreut wurden oder ob – wie die Beklagte behauptet – das Anlagemodell der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft durchaus zunächst ein auf Investition gerichtetes Geschäftsmodell hatte, das jedoch später, schneeballsystemartig, nur noch durch Emittierung von Anlagegeldern fortgeführt wurde. Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 6 ZPO, dass, bei der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft von Anfang an keine legitimen Investitionen mit dem Geld erfolgten, wäre der Schaden durch die pflichtwidrige Aufklärung durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft T. GmbH bereits unmittelbar mit Abschluss der Fondsbeteiligung im Jahr 2007 eingetreten. Damit läge der Versicherungsfall weit vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages im Jahr 2012. 2. Da der Versicherungsfall hier nicht in versicherter Zeit eingetreten ist, kommt es auf die Frage, ob der Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 f) bb) ARB 2012 vorliegend Anwendung findet, nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch die begehrten Nebenforderungen (Verzinsung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) nicht zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Für die Klägerin bestand bei der Beklagten vom 01.12.2012 bis zum 01.12.2018 eine Rechtsschutzversicherung zur Versicherungsschein-Nummer .... Auf das Versicherungsverhältnis fanden die Allgemeine Bedingungen der A. R. (ARB 2012, Anlage K1) Anwendung. § 2 a) Abs. 1 ARB 2012 lautet: „Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.“ § 4 Abs. 1 ARB 2012 lautet auszugsweise: „Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) mit dem Eintritt des Schadens… Die Voraussetzungen nach a) bis d) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.“ Wegen des weiteren Inhalts der ARB 2012 wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Die Klägerin zeichnete im Jahr 2007 Beteiligungen an einem Immobilienfonds namens T. C. GmbH & Co. D. B. B. II KG. Nachdem die Klägerin einen Totalverlust ihrer Einlagen in den Fonds erlitten hatte, nahm sie die für den Immobilienfonds auftretende Mittelverwendungskontrolleurin, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. GmbH (im Folgenden T.), auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch. Im Jahre 2017 wurde die T. rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der Insolvenz der T. nahm die Klägerin sodann die H. Versicherung AG (im Folgenden H.) als Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der T. in Anspruch. Mit dieser konnte schließlich im Jahre 2020 ein Vergleich geschlossen werden. Die H. zahlte danach als Schadensersatz 50 % der Schadenssumme. Die Klägerin begehrt nunmehr Ersatz der für die Inanspruchnahme der H. angefallenen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten. Die Klägerin behauptet, bei der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft wurde das gesamte Vermögen von Anfang an vollständig veruntreut und keine legitimen Investitionen getätigt. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.646,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 887,03 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Anlagemodell der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft habe zunächst ein auf Investition gerichtetes Geschäftsmodell gehabt, das jedoch später, schneeballsystemartig, nur noch durch Emittierung von Anlagegeldern fortgeführt wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsschutzfall sei nicht in versicherter Zeit aufgetreten. Im Übrigen greife hier der Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 f) bb) ARB 2012. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.