Urteil
337 O 109/22
LG Hamburg 37. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0801.337O109.22.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.758,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 993,62 EUR seit 05.06.2020, aus einem Betrag in Höhe von 5.864.75 EUR seit 23.07.2021, aus einem Betrag in Höhe 262,20 EUR seit 30.09.2021, aus einem Betrag in Höhe von 262,20 EUR seit dem 03.11.2021, aus einem Betrag in Höhe von 262,20 EUR seit dem 04.12.2021, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 01.02.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 01.03.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 17.04.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 24.05.2022, aus einem Betrag in Höhe von 218,29 EUR seit dem 02.07.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 12.08.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 17.09.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 12.10.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,05 EUR seit dem 01.12.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 26.01.2023, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 03.03.2023, aus einem Betrag in Höhe von 283,40 seit 28.04.2023, aus einem Betrag in Höhe von 564,88 EUR seit dem 23.05.2023, aus einem Betrag in Höhe von 281,91 EUR seit dem 04.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von 320,58 EUR seit dem 02.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 337,64 EUR seit dem 05.09.2023, aus einem Betrag in Höhe von 671,22 EUR seit dem 03.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 394,26 EUR seit dem 08.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 337,86 EUR seit dem 21.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von 339,82 EUR seit dem 16.03.2024, aus einem Betrag in Höhe von 383,03 EUR seit dem 14.05.2024, aus einem Betrag in Höhe von 523,94 EUR seit dem 08.06.2021, aus einem Betrag in Höhe von 4.534,53 EUR seit 19.06.2024, aus einem Betrag in Höhe von 479,76 EUR seit 29.08.2024, aus einem Betrag in Höhe von 480,09 EUR seit 15.10.2024 sowie aus einem Betrag in Höhe von 523,94 EUR seit 08.11.2024 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im tariflichen Umfang - und sofern auch die übrigen bedingungsgemäßen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Beklagten vorliegen - auch zukünftige Kosten zu erstatten, die für dessen Cannabistherapie anfallen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Klage ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.00,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.758,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 993,62 EUR seit 05.06.2020, aus einem Betrag in Höhe von 5.864.75 EUR seit 23.07.2021, aus einem Betrag in Höhe 262,20 EUR seit 30.09.2021, aus einem Betrag in Höhe von 262,20 EUR seit dem 03.11.2021, aus einem Betrag in Höhe von 262,20 EUR seit dem 04.12.2021, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 01.02.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 01.03.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 17.04.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 24.05.2022, aus einem Betrag in Höhe von 218,29 EUR seit dem 02.07.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 12.08.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 17.09.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 12.10.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,05 EUR seit dem 01.12.2022, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 26.01.2023, aus einem Betrag in Höhe von 282,44 EUR seit dem 03.03.2023, aus einem Betrag in Höhe von 283,40 seit 28.04.2023, aus einem Betrag in Höhe von 564,88 EUR seit dem 23.05.2023, aus einem Betrag in Höhe von 281,91 EUR seit dem 04.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von 320,58 EUR seit dem 02.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 337,64 EUR seit dem 05.09.2023, aus einem Betrag in Höhe von 671,22 EUR seit dem 03.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 394,26 EUR seit dem 08.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 337,86 EUR seit dem 21.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von 339,82 EUR seit dem 16.03.2024, aus einem Betrag in Höhe von 383,03 EUR seit dem 14.05.2024, aus einem Betrag in Höhe von 523,94 EUR seit dem 08.06.2021, aus einem Betrag in Höhe von 4.534,53 EUR seit 19.06.2024, aus einem Betrag in Höhe von 479,76 EUR seit 29.08.2024, aus einem Betrag in Höhe von 480,09 EUR seit 15.10.2024 sowie aus einem Betrag in Höhe von 523,94 EUR seit 08.11.2024 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im tariflichen Umfang - und sofern auch die übrigen bedingungsgemäßen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Beklagten vorliegen - auch zukünftige Kosten zu erstatten, die für dessen Cannabistherapie anfallen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Klage ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.00,00 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Der Kläger hat aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe der streitgegenständlichen MB/KK 2009 dem Grunde nach einen Anspruch auf Kostenerstattung betreffend die Therapie mittels Cannabispräparaten. Ausgehend von dem unstreitigen Sachverhalt sowie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nach § 286 ZPO erbracht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Therapie um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 MB/KK handelt. a) aa) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung – soweit hier von Interesse unter anderem – wegen Unfallfolgen. Mit dem Begriff "medizinisch notwendige" Heilbehandlung wird – auch für den Versicherungsnehmer erkennbar – nicht an den Vertrag zwischen ihm und dem behandelnden Arzt und die danach geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft. Vielmehr wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung grundsätzlich vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung zumindest vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. bb) Das Gericht hat nach § 286 Absatz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaig durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr ist. Im Rahmen des zur Überzeugungsbildung des Tatrichters führenden Erkenntnis- und Abwägungsvorgangs ist keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichermaßen mathematische Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erforderlich, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie sämtlich auszuschließen; eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz mithin nicht voraus (grundlegend BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az.: III ZR 139/67 und seither ständig; BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. IV ZR 116/11 jew. mit weiteren Nachweisen). Rechtsfehlerhaft ist es daher, einen Beweis deshalb als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte (siehe nur BGH, Urteil vom 14.04.1999, Az. IV ZR 181/98 m. w. N.). Der materielle Inhalt von den Parteien zur Akte gereichten (Privat-) Urkunden, also deren inhaltliche Richtigkeit, ist ebenfalls nach § 286 ZPO zu würdigen, soweit nicht ihre Echtheit bestritten ist (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 440, Rn. 1; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, Vorbem. zu § 415 ZPO, Rn. 19, § 416 ZPO, Rn. 13). Sie entfalten im Rahmen der Beweiswürdigung u.U. eine zumindest indizielle Wirkung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Jedenfalls dann, wenn dem Aussteller der Urkunde eine besondere Glaubwürdigkeit innewohnt, kommt der Erklärung im Regelfall schon eine erheblicher (indizieller) Beweiswert zu, was sich ggf. aus der Neutralität und Unabhängigkeit und der beruflichen Distanz zu den Beteiligten rechtfertigt. Dies kann insbesondere bei ärztlichen Bescheinigungen der Fall sein (vgl. vgl. zum Ganzen i.a.Z Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2020, Az. 4 U 279/19). b) aa) Soweit der Beklagte (ursprünglich überhaupt) die Primärverletzung des Klägers im Zuge des Dienstunfalles im 2007 bestreiten lässt, liegt ebenso wie hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Verletzungsfolgen im Sinne von Sekundärverletzungen allenfalls eine Erklärung mit Nichtwissen vor, § 138 Absatz 4 ZPO. Der Kläger hat insoweit bereits unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte für die Behandlungen dieser Verletzungen - nicht streitgegenständliche - Leistungen im tariflichen Umfang erbracht hat, was dazu führen kann, dass eine diesbezügliche Erklärung mit Nichtwissen wegen eklatant widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich ist. Aus der besonderen Verpflichtungen der Parteien auf die Grundsätze von Treu und Glauben folgen insoweit nicht nur Verhaltensanforderungen, die vor, während der Dauer oder nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtlich werden. Die Grundsätze beeinflussen vielmehr auch das Prozessrechtsverhältnis in einer den Bedürfnissen des jeweiligen Versicherungszweiges entsprechenden Art und Weise (vgl. zur "prozessualen Fortsetzung" der Wertungen des materiellen Rechts i. a. Z. BGH, Urteil vom 22.04.2016, Az.: V ZR 256/14). Insbesondere ist anerkannt, dass unter dem Aspekt der besonderen Treuebindung der Parteien des Versicherungsvertrages auch das Beharren auf einer formalen rechtlichen Position unbeachtlich sein kann, wenn das damit verbundene Ergebnis unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten grob unbillig erschiene (BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az.: IV ZR 18/04; s. a. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 5 I 13/15) oder sich aber objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2019, Az.: IV ZR 20/18). Ob hiernach - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten mit der Folge der Unbeachtlichkeit der Erklärung mit Nichtwissen auch betreffend die vom Kläger behaupteten Sekundärverletzungen vorliegt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der gerichtliche Sachverständige H. weitere ärztliche Befundberichte bei den den Kläger behandelnden Ärzten abgefragt und zur Akte gebracht ("Dokument 1-13"), die bei der im Rahmen der Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO gebotenen zusammenfassenden Würdigung nach Maßgabe der obigen Ausführungen dem Gericht keine begründeten Zweifel am Vorliegen der vom Kläger behaupteten Verletzungen und deren Folgen lassen. Die behaupteten Folgebeeinträchtigungen nach der Schulterluxation gehen unter anderem hervor aus dem auf den 14.01.2009 datierenden Arztbericht der Praxis für Orthopädie ("... hier sind Blockierungen ... tastbar"; die "Beschwerden stehen sicherlich m Zusammenhang mit der Schulerluxation"), aus dem fachärztlichen Attest von Dr. B. vom 05.04.2019, dem Kurzbericht von Dr. W. vom 23.07.2007, den jeweiligen Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen in der S. Klinik B. B. sowie ergänzend aus den ausführlichen Befund- und Behandlungsverlaufsberichten der Orthopädie an der Alster. Auch nach den (Voraus-) Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen H. liegt zusammengefasst beim Kläger aufgrund dieser weiteren Verletzungsfolgen ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Schließlich sind auch von dem Beklagten nach Erhalt des Gutachtens keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht worden. bb) Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung war zumindest vertretbar, die Cannabis-Theraphie als – was ausreichend ist – zur Linderung der klägerischen Beschwerden geeignet und mithin als medizinisch notwendig anzusehen. Es handelt sich im Streitfall um eine Methode, die sich in der Praxis, verglichen mit von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Methoden, als ebenso erfolgsversprechend bewährt hat oder die jedenfalls angewandt wird, weil keine anderweitigen schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel konkret zur Verfügung stehen. (1) Das Gericht folgt im Ergebnis wie in der Begründung den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen H. in dessen Ausgangsgutachten vom 30.05.2023 sowie in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 11.04.2024. Dieser hat zusammengefasst festgestellt, dass die im Januar 2019 eingeleitete Cannabis-Behandlung positive Effekte auf die beim Probanden bestehenden Schmerzen habe, hingegen anderweitige vorausgegangene und teilweise begleitende Behandlungen der Schmerzen nach WHO-Stufenschema nicht wirksam gewesen seien und die Gabe herkömmlicher Schmerzmittel oder von Muskelrelaxantien zu im Ergebnis nicht tragbaren bzw. für den Kläger nicht zumutbaren Nebenwirkungen geführt habe. Der Sachverständige hat darüber hinaus sinngemäß festgestellt, dass vor Beginn der Behandlung das zugrunde liegende Leiden des Klägers diagnostisch hinreichend erfasst und die eingeleitete und fortgeführte Therapie eine begründete und nachvollziehbare Vorgehensweise habe erkennen lassen. Die seitens der den Kläger behandelnden Ärzte gewählte Behandlungsmethode beruhte ferner auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel – hier zur Linderung von Schmerzen – zu erklären vermag. Insoweit war bereits zu berücksichtigen, dass zum Nachweis der Gleichwertigkeit auch schon Anwendungsbeobachtungen ausreichen (siehe nur Voit in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, § 4 MB/KK 2009 Rdn. 86 m.w.N.). Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast insoweit schon dann, dass er - wie hier - eine zumindest ausreichend begründete Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. Der Versicherer, der dennoch die Leistung mit der Begründung verweigert, die gewählte Methode habe sich in der Praxis nicht als ebenso erfolgversprechend bewährt, hat dies seinerseits "redlicherweise zu begründen" (BGH, Urteil vom 30.10.2002, Az. IV ZR 60/01). Eine solche im Ergebnis durchgreifende Begründung hat die Beklagte nicht erbracht. Betreffend die Wirkungsweise und den prognostizierbaren Behandlungserfolg einer Cannabis-Therapie wird im Übrigen neben der vom gerichtlichen Sachverständigen ausgewerteten Studienlage zudem (erstens) auf die Materialien im Zusammenhang mit dem durch Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017 eingefügten § 31 Absatz 6 SGB V ebenso wie (zweitens) auf die Gesetzgebungshistorie betreffend das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz -CanG-) vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 109) sowie (drittens) des mit Wirkung zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz -MedCanG- vom 27.03.2024 - BGBl. I Nr. 109, S. 28) Bezug genommen und verwiesen. Ohne dass es hiernach noch entscheidungserheblich darauf ankommt, stände der Annahme einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung selbst der Umstand nicht entgegen, dass die Therapie mit Cannabis in der wissenschaftlichen Literatur nach wissenschaftlichem Standard noch nicht ausreichend dokumentiert und bewertet worden ist. Auf eine bisher fehlende aussagekräftige Studienlage und Veröffentlichungen kann die Verneinung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung schon nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 10.07.1996, Az. IV ZR 133/95). Dass der Sachverständige im Übrigen teils nicht zum Recht der privaten Krankenversicherung gehörende Erwägungen nach Maßgabe des Sozialrechts anstellt (insb. zu § 31 Absatz 6 SGB V), wirkt sich insoweit nicht entscheidungserheblich aus, zumal die Voraussetzungen der Genehmigung einer Versorgung mit Medizinalcannabispräparaten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zum Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erbringung bedingungsgemäßer Leistungen in der PKV ohnehin teils höher sind und selbst diese, engeren Voraussetzungen (siehe nur BT-Drs. 18/8965, S. 23: "in eng begrenzten Ausnahmefällen") nach dem – zu landesrechtlichen Beihilfevorschriften ergangenen – Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.09.2020 vorliegen. Soweit der Sachverständige ausführt, es sei für die Zukunft ein von der gegenwärtigen Therapie abweichender Gesamt-Behandlungsplan unter Beteiligung von Behandlern unterschiedlicher Fachrichtungen zu erwägen, bleiben die diesbezüglichen Ausführungen schon vage. Welche konkreten medizinisch Behandlungsformen dies seien, die zur Erreichung desselben Ziels zudem ebenso geeignet sein müssten, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob solche ganzheitlichen Behandlungsmaßnahmen kumulativ auch mit einem geringeren Eingriff oder Behandlungsumfang verbunden sind. (2) Die gegen die sachverständig festgestellte Notwendigkeit der Therapie angeführten Einwendungen des Beklagten bleiben unbehelflich. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen insbesondere in dessen ergänzender schriftlicher Stellungnahme Bezug genommen und verwiesen. Dass sich die Therapie chronifizierend auf die psychische Erkrankung des Klägers auswirkt, vermag eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit setzt zunächst an der konkreten Krankheit bzw. Unfallfolge des Versicherungsnehmers an, um deretwillen die Behandlung stattfindet, mithin besteht eine Verknüpfung (zunächst nur) zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem konkreten Behandlungsanlass. Steht - wie im Streifall - fest, dass die Behandlung zumindest zum Lindern von Schmerzen geeignet ist, und stehen insoweit keine alternativen Behandlungsformen nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen solcher Alternativen zur Verfügung, ist die Behandlung auch erforderlich. Darauf, dass der Kläger eine begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Vergangenheit ablehnt hat, kommt es insofern auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, die an das Tatbestandsmerkmal einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu stellen sind, jedenfalls für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch dann nicht entscheidend an, wenn das Verhalten des Klägers als konstellierender Faktor seiner aktuellen gesundheitlichen Gesamtsituation von Bedeutung ist. Auch führen nicht-gewollte Nebenwirkungen, die mit der Behandlung regelmäßig oder aber im jeweiligen Einzelfall einhergehen, nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung entfällt. Dies gilt selbst dann, wenn diese Nebenwirkungen ihrerseits das Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erreichen. Soweit ersichtlich wird die gegenteilige Ansicht auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Anderenfalls wäre schon kaum erklärlich, weshalb eine Krebsbehandlung mittels einer allgemein bekannt sehr stark nebenwirkungsbehafteten Chemotherapie in der privaten Krankenversicherung – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – stets zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungen zählt. Darüber hinaus haben die den Kläger behandelnden Ärzte ausreichend dargelegt, weshalb hinsichtlich solcher Nebenwirkungen andersartiger Schmerz- und Beruhigungsmittel eine Behandlung des Klägers mittels Cannabis-Therapie vorzugswürdig ist (unter anderem wegen allgemeinen Unverträglichkeiten, Leberschädigung oder auch wegen Suchtgefahr bei bestimmten Schmerzmitteln). 2. Der Kläger hat einen restlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 19.758,85 EUR nebst anteiligen Zinsen, teils unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nach §§ 286 Absatz 1, 2 Nummer 3, teils nach §§ 288, 291 BGB. a) Betreffend die sich aus Anlage K22 ergebenden Gesamtaufwendungen des Klägers hat der Beklagte nach Maßgabe des vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg geschlossenen Vergleichs einen Gesamt-Betrag von 9.246,92 EUR gezahlt, wobei auf die Rechnungen vom 31.01.2019, vom 26.02.2019, vom 31.01.2019 sowie vom 07.01.2019 – irrig auf eine 30-prozentige, vorläufige Pflicht errechnete – Leistungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.639,42 EUR entfallen. Soweit im Klageantrag zu 1) 15 Prozent der Aufwendungen auf diese Rezepte, mithin eine Teilforderung in Höhe von 819,71 EUR enthalten ist bzw. sind, war bereits Erfüllung eingetreten, § 362 BGB. b) Die jeweiligen Leistungen waren nach Maßgabe von § 6 MB/KK (zuletzt sämtlich) fällig. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 18.07.2024 unter anderem geltend macht, betreffend Rezepte mir den Nummern 3702, 3734, 3758, 3718, 2793, 2819, 2849, 3882, 3929, 4108, 4139, 4168, 4187, 4236, 4256 und 4591 fehlten Verordnungs-und Bezugsnachweise, hat der Kläger sodann mittels der Anlagen K21, K22 die insoweit erforderlichen Nachweise nachgeholt. Im Ergebnis durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der den Kläger behandelnde Arzt Dr. E. zum Zeitpunkt der jeweiligen Rezeptausstellungen trotz der Angaben nach Maßgabe der jeweiligen Rezeptstempel keine Niederlassung im Sinne von § 4 Absatz 2 MB/KK – verstanden als öffentlich erkennbare Bereitstellung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in selbstständiger Praxis – gehabt hätte, bestehen nicht. c) Der Zinsanspruch ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar trat (jedenfalls) mit dem Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 04.06.2020 (Anlage K8) Verzug ein; das Ablehnungsschreiben ist eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, sodass in entsprechender Anwendung von § 187 Absatz 1 BGB der Kläger seit dem auf dieses Schreiben folgenden Tag Verzugszinsen beanspruchen kann. Die jeweiligen Verzugsfolgen setzen jedoch die jeweilige Fälligkeit des Anspruchs voraus. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich Rezepte vom 07.01.2019, vom 31.01.2019 und vom 21.01.2019 eingereicht hat, wobei sich der tarifliche Leistungsumfang insoweit rechnerisch lediglich auf einen Betrag in Höhe von 993,62 EUR bemisst. Insoweit war die sich rechnerisch ergebende Differenz als Ausgangsbetrag für den weiteren Zinsanspruch lediglich mit dem Rechtshängigkeitzins zu tenorieren. Der Klagerweiterung vom 11.06.2024 lagen nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklagten ebenfalls teilweise bis zu diesem Zeitpunkt niemals eingereichte Rechnungen zugrunde, sodass der Kläger auch insoweit lediglich Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen konnte. Im Übrigen wurden diverse Ausgangsbeträge, die denselben Zinslauf hatten, zusammenaddiert. 3. Der berechtigte Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. pauschaliertem Aufwendungsersatz gemäß Nummer 2300 VVGG RVG sowie Umsatzsteuer folgt aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB. Nach dem Sach- und Streitstand ist eine höhere als eine 1,3-Geschäftsgebühr übersetzt. Gemäß § 2 Absatz 2 RVG in Verbindung mit Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zu dieser Vorschrift kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, wobei der Umfang den zeitlichen Aufwand und die Schwierigkeit die Intensität der Arbeit beschreiben. Bezugsgröße der Vergleichsbetrachtung, ob die anwaltliche Tätigkeit als "durchschnittlich" anzusehen ist und daher lediglich die Regel- bzw. Schwellengebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen ist oder sie sich als "überdurchschnittlich" darstellt, ist das konkrete Rechtsgebiet, in dem der Anwalt tätig geworden ist. Abzustellen ist mithin hier auf den Umfang, der bei der vorgerichtlichen Geltendmachung von "durchschnittlichen" bzw. "normalen" Ansprüchen aus einer privaten Krankenversicherung typischerweise anfällt und der überdies nicht anderweitig gebührenpflichtig abgerechnet werden kann. Ausreichende Anhaltspunkte, die ein Überschreiten der Regelgebühr hiernach rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bleibt Aufwand zur verwaltungsgerichtlichen Klärung von vorneherein außer Ansatz. Auch der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit ist unzutreffend ermittelt. Vorgerichtlich sind, wie ausgeführt, nicht bereits sämtliche der sodann erst mit der Klage eingereichten Rechnungen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden. Soweit eine Rechnungsstellung erfolgt ist, beträgt der insoweit berechtigte Anspruch des Klägers im tariflichen Umfang lediglich 993,62 EUR. Hinsichtlich der begehrten Feststellung bzw. der begehrten Abgabe eines Anerkenntnisses des Beklagten für zukünftige Leistungen wird zudem ein entsprechender Abschlag in Höhe von 20 Prozent nicht berücksichtigt. Ohne dass es hiernach noch entscheidungserheblich ankommt, hat sich zudem nicht nachvollziehen lassen, weshalb der Kläger zwar Ausführungen dazu macht, dass sich ein insoweit zu zahlender Betrag in Höhe von 2.256,24 EUR ergebe, der diesbezügliche Klagantrag aber lediglich auf Zahlung in Höhe von 1.474,89 EUR lautet. 4. Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und nach den obigen Ausführungen auch begründet. Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Im Bereich der Krankheitskostenversicherung ist eine Feststellungsklage insbesondere dann zulässig, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Außerdem muss ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehen, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Parteien streiten im Schwerpunkt um die Frage, ob die vergangenen, laufenden und vom Kläger in Aussicht genommenen Behandlungen mittels Cannabis medizinisch notwendige Heilbehandlungen nach den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sowie Klauseln sind. Dem Beklagten bleibt trotz der Feststellung unbenommen, die sonstigen Voraussetzungen der Leistungspflicht in Bezug auf die Cannabis-Therapie des Klägers zu bestreiten. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Änderung der (insb. Krankheits-) Umstände in der Person des Klägers, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Annahme der medizinischen Notwendigkeit rechtfertigen. Darüber hinaus bezieht sich die festgestellte medizinische Notwendigkeit und damit die zukünftige Leistungspflicht auch lediglich auf den Behandlungsumfang des Klägers zum Schluss der mündlichen Verhandlung. II. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt auf Leistung sowie Feststellung gerichtete Ansprüche wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Behandlung mittels Medizinal-Cannabispräparaten aus einer privaten Krankenversicherung. Der am ...1980 geborene Kläger unterhält bei dem Beklagten eine private Krankenversicherung, der die einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung (Stand 07/2020) zugrunde liegen. Der Kläger ist versichert im Tarif B30. Grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen des Klägers für medizinisch notwendige Heilbehandlungen sind hiernach in Höhe von 30 Prozent versichert (Anlagen B1, B2). Im Übrigen wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen und verwiesen. Der Kläger stand als Beamter im Polizeidienst des Landes S.- H.. Nach einem Dienstunfall im Jahr 2007, bei dem der Kläger unter anderem eine traumatische Schulterluxation rechts erlitt, die operativ versorgt worden - und hinsichtlich der weiteren Verletzungsfolgen zwischen den Parteien streitig - ist, entschied er sich zur Einnahme von Cannabispräparaten, zunächst im Wege der Selbstmedikation, sodann im Rahmen der Behandlungen unter anderem beim Hausarzt des Klägers K. M., dem Facharzt für Orthopädie Dr. B., dem Privatarzt Dr. G., dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W. E. sowie Dr. B1. Der Kläger befand sich mindestens seit dem 14.11.2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. R. - T. und bis einschließlich jedenfalls 2020 zeitweise zur stationären Behandlung in der S. Klinik B. B. (Anlagen B8-B11). Mit Schreiben vom 15.01.2019 ersuchte der Kläger den Beklagten um anteilige Kostenübernahme betreffend seine Cannabis-Therapie und reichte diesbezüglich sowie im weiteren Verlauf weitere Rezepte ein (Anlagen K4, B3, B5, B6). Mit Schreiben vom 28.03.2019 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme nach vorheriger Einholung einer auf den 25.03.2019 datierenden, fachärztlichen Stellungnahme (Anlage K6) unter anderem mit der Begründung ab, eine tragfähige medizinische Indikation für die Anwendung von Cannabispräparaten sei nicht ersichtlich (Anlage K5). Auch auf die anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 02.06.2020 (Anlage K7) und vom 27.11.2020 (Anlage K10) blieb der Beklagte nach Einholung einer weiteren, auf den 16.04.2021 datierenden fachärztlichen Stellungnahme (Anlage K12) ausweislich der Schreiben vom 04.06.2020 und vom 27.04.2021 (Anlagen K8, K11) bei seiner ablehnenden Entscheidung. Der Kläger hat mit Antrag vom 16.07.2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 306 O 277/21 die Anordnung der vorläufigen Kostentragungspflicht des Beklagten für die Cannabistherapie in Höhe von 30 Prozent bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt. Zuletzt im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 9 W 38/21 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg haben sich die Parteien im Vergleichswege darauf geeinigt, dass der Beklagte bis zum rechtskräftigem Abschluss im Hauptsacheverfahren 15 Prozent der Kosten erstattet, die in der Zeit vom 01.09.2021 angefallen sind bzw. anfallen werden. Bis zum 27.02.2025 hat der Beklagte hiernach anteilig Aufwendungen gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 9.246,92 EUR erstattet. Nach verwaltungsgerichtlicher Klärung (Anlage K9) trägt die Beihilfestelle des Klägers in S.- H. zum Beihilfesatz von 70 Prozent die Kosten der Cannabistherapie. Der Kläger behauptet, durch die Verletzung im Jahr 2007 sei eine Fehlstellung und Blockierung der Schulter eingetreten, welche zu außerordentlichen Schmerzen führe, derentwegen er auf die Cannabis-Therapie angewiesen sei. Er ist der Ansicht, bei der Cannabistherapie handele es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung iSd streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen. Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 22.07.2021 zugestellten Klage ursprünglich beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.493,06 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juni 2020 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger die zukünftigen, für die Cannabistherapie entstandenen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Kläger hierfür keine Leistungen der Beihilfe erhält und abzüglich seitens des Beklagten seit Klageerhebung für die Cannabis-Therpie endgültig geleisteten Zahlungen. Der Kläger hat sodann mit dem Beklagten am 18.06.2024 zugestellten Schriftsatz vom 11.06.2024 abweichend zu seinem Klageantrag zu 1) beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.331,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.837,95 EUR seit dem 5. Juni 2020, aus weiteren 442,40 EUR seit dem 22. November 2020, aus weiteren 1.039,37 EUR seit dem 6. Januar 2021, aus weiteren 525,50 EUR seit dem 5. Februar 2021, aus weiteren 520,47 EUR seit dem 7. März 2021, aus weiteren 522,09 EUR seit dem 13. Juli 2021, aus weiteren 611,07 EUR seit dem 10. August 2021, aus weiteren 262,20 EUR seit dem 30. September 2021, aus weiteren 262,20 EUR seit dem 3. November 2021, aus weiteren 262,20 EUR seit dem 3. Dezember 2021, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 1. Februar 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 1. März 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 17. April 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 24. Mai 2022, aus weiteren 218,29 EUR seit dem 2. Juli 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 12. August 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 17. September 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 12. Oktober 2022, aus weiteren 282,05 EUR seit dem 1. Dezember 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 26. Januar 2023, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 3. März 2023, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 23. Mai 2023, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 23. Mai 2023, aus weiteren 281,91 EUR seit dem 4. Juli 2023, aus weiteren 320,58 EUR seit dem 2. August 2023, aus weiteren 337,64 EUR seit dem 5. September 2023, aus weiteren 338,26 EUR seit dem 3. November 2023, aus weiteren 332,96 EUR seit dem 3. November 2023, aus weiteren 394,26 EUR seit dem 8. Dezember 2023, aus weiteren 394,26 EUR seit dem 30. Dezember 2023, aus weiteren 337,86 EUR seit dem 21. Januar 2024, aus weiteren 339,82 EUR seit dem 16. März 2024, aus weiteren 383,03 EUR seit dem 14. Mai 2024. Der Kläger beantragt zuletzt mit seinem der Beklagten am 07.11.2024 zugestellten Schriftsatz vom 29.10.2024: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.578,56 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.837,95 EUR seit dem 5. Juni 2020, aus weiteren 442,40 EUR seit dem 22. November 2020, aus weiteren 1.039,37 EUR seit dem 6. Januar 2021, aus weiteren 525,50 EUR seit dem 5. Februar 2021, aus weiteren 520,47 EUR seit dem 7. März 2021, aus weiteren 522,09 EUR seit dem 13. Juli 2021, aus weiteren 611,07 EUR seit dem 10. August 2021, aus weiteren 262,20 EUR seit dem 30. September 2021, aus weiteren 262,20 EUR seit dem 3. November 2021, aus weiteren 262,20 EUR seit dem 3. Dezember 2021, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 1. Februar 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 1. März 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 17. April 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 24. Mai 2022, aus weiteren 218,29 EUR seit dem 2. Juli 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 12. August 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 17. September 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 12. Oktober 2022, aus weiteren 282,05 EUR seit dem 1. Dezember 2022, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 26. Januar 2023, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 3. März 2023, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 23. Mai 2023, aus weiteren 282,44 EUR seit dem 23. Mai 2023, aus weiteren 281,91 EUR seit dem 4. Juli 2023, aus weiteren 320,58 EUR seit dem 2. August 2023, aus weiteren 337,64 EUR seit dem 5. September 2023, aus weiteren 338,26 EUR seit dem 3. November 2023, aus weiteren 332,96 EUR seit dem 3. November 2023, aus weiteren 394,26 EUR seit dem 8. Dezember 2023, aus weiteren 394,26 EUR seit dem 30. Dezember 2023, aus weiteren 337,86 EUR seit dem 21. Januar 2024, aus weiteren 339,82 EUR seit dem 16. März 2024, aus weiteren 383,03 EUR seit dem 14. Mai 2024, aus weiteren 523,94 EUR seit dem 8. Juni 2021, aus weiteren 283,94 EUR, aus weiteren 479,37 EUR seit dem 19. Juni 2024, aus weiteren 479,76 EUR seit dem 29. August 2024 und aus weiteren 480,09 EUR seit dem 15. Oktober 2024. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger die zukünftigen, für die Cannabistherapie entstandenen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Kläger hierfür keine Leistungen der Beihilfe erhält. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält sich für leistungsfrei, insbesondere, da sich den Unterlagen nicht entnehmen lasse, ob und ggf. in welchem Umfang eine leitliniengerechte Behandlung der Beschwerden des Klägers bislang erfolgt sei. Zudem sei die streitgegenständliche Therapie vor dem Hintergrund der psychischen Verfassung des Klägers sogar kontraindiziert. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Unterlagen sowie weiter auf die gerichtlichen Hinweise vom 10.08.2023 (Bl. 242) und vom 16.01.2025 (Bl. 331) Bezug genommen und verwiesen. Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, bei der Cannabis-Theraphie handele es sich um eine medizinisch-notwendige Heilbehandlung, Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Auf das unter dem 30.05.2023 erstattete Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 11.04.2024 wird Bezug genommen und verwiesen.