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Urteil

604 Ks 7/23

LG Hamburg 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0408.604KS7.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem Stich in den Brustkorb ist grundsätzlich ein bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen.(Rn.172) 2. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts und ein daran anknüpfender strafbefreiender Rücktritt kommen in Betracht, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber seinen Irrtum dann erkennt und in engstem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang hiermit von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11). Dafür bedarf es allerdings eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs. Dieser liegt nicht vor, wenn sich der Angeklagte zunächst mehrere Meter entfernte. (Rn.187) 3. Ein minder schwerer Fall des Totschlags liegt nicht deswegen vor, weil nur Eventualvorsatz bestand, es sich um eine Spontantat handelte und keine konkrete Lebensgefahr für das Opfer bestand, welches zudem keine bleibenden Schäden davontrug.(Rn.192)
Tenor
1. Der Angeklagte S. B. D. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 16. Mai 2023 (Az.: 833 Ds 108/22) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 11 (elf) Monaten verurteilt. 2. Die in der Zeit vom 7. April bis zum 22. Juni 2023 in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf diese Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 49 Abs. 1, 51, 52, 53, 54, 55 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Stich in den Brustkorb ist grundsätzlich ein bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen.(Rn.172) 2. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts und ein daran anknüpfender strafbefreiender Rücktritt kommen in Betracht, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber seinen Irrtum dann erkennt und in engstem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang hiermit von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11). Dafür bedarf es allerdings eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs. Dieser liegt nicht vor, wenn sich der Angeklagte zunächst mehrere Meter entfernte. (Rn.187) 3. Ein minder schwerer Fall des Totschlags liegt nicht deswegen vor, weil nur Eventualvorsatz bestand, es sich um eine Spontantat handelte und keine konkrete Lebensgefahr für das Opfer bestand, welches zudem keine bleibenden Schäden davontrug.(Rn.192) 1. Der Angeklagte S. B. D. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 16. Mai 2023 (Az.: 833 Ds 108/22) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 11 (elf) Monaten verurteilt. 2. Die in der Zeit vom 7. April bis zum 22. Juni 2023 in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf diese Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 49 Abs. 1, 51, 52, 53, 54, 55 StGB. Der Angeklagte B. D. versetzte dem Geschädigten H. T1 am 23.12.2022 gegen 14:40 Uhr im Bereich vor einer Apotheke am S. in H. im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, deren Hintergründe die Kammer nicht abschließend aufklären konnte und an der auch der Zeuge B1 beteiligt war, unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund und unter billigender Inkaufnahme auch tödlicher Verletzungen des Geschädigten einen Stich mit einem unbekannten Gegenstand in den linken Oberkörper. Der Angeklagte flüchtete unmittelbar nach dem Stich, ohne sich um den - wie er nach der Stichausführung erkannte - verletzten Geschädigten, dessen Versterben er für möglich hielt, zu kümmern oder Rettungskräfte zu alarmieren. Der Geschädigte erlitt durch den Stich einen Pneumothorax, es bestand potentielle Lebensgefahr. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war voll erhalten. Der Angeklagte hat bestritten, für die Stichverletzung verantwortlich zu sein, im Übrigen hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Der Geschädigte konnte in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden. Die Kammer stützt ihre Feststellungen auf eine Gesamtschau aller Beweismittel und Indizien. Den Angaben des Geschädigten im Ermittlungsverfahren ist sie dabei nur insoweit gefolgt, wie diese durch außerhalb seiner Aussagen liegende gewichtige Gesichtspunkte bestätigt wurden. I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, der im Übrigen keine Angaben zur Person gemacht hat, hat angegeben, sein Name laute S3 B. t. und er sei am.2000 in A. geboren worden. Für den Angeklagten sind neben den Personalien S. B. D., geboren am.1992 in A., noch die Personalien S2 B1 T., geboren am.2000 in A., sowie S4 B., geboren am.2000 in D./A., verzeichnet. Der Angeklagte reiste am 19.09.2022 unter Verwendung der Personalien S. B. D., geboren am.2992 in A. und a. Staatsangehörigkeit, erstmalig in das Bundesgebiet ein. Er wurde der Aufnahmeeinrichtung im B. Stieg in H. zugewiesen. Laut Ausländerzentralregister ist er ledig. Die Identität des Angeklagten konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 10.03.2023 in den N. am 07.04.2023 verhaftet und befand sich dort vom 07.04. bis 22.06.2023 in Auslieferungshaft. Er wurde am 22.06.2023 nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 03.03.2023 in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA K., seit dem 04.07.2023 in der UHA H.. Der Angeklagte ist in Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 16.05.2023, rechtskräftig seit dem 09.06.2023, erließ das Amtsgericht H.-B. (Az.: .) gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Diebstahls und setzte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR fest. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 10.12.2022 mit dem in jenem Verfahren weiteren Angeklagten H. im bewussten und gewollten Zusammenwirken gegen 18:14 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma A., H. in H., eine Jacke im Verkaufswert von 449,90 EUR an sich nahm, das Sicherungsetikett entfernte, wodurch der Reißverschluss beschädigt wurde, der Mitangeklagte H. die Jacke in eine weitere unter seinem Arm mitgeführte Jacke einrollte und sodann beide im Begriff waren, mit der unbezahlten Jacke das Geschäft zu verlassen, um sie für sich zu verwenden, wobei die beiden Angeklagten jedoch von den Zeugen M. und K. angehalten werden konnten. Die Geldstrafe ist noch nicht erledigt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23.10.2023, der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 20.07.2023, der Aufnahme-/Änderungsmitteilung und dem Vollstreckungsblatt der JVA K. vom 23.06.2023, der Aufnahme-/Änderungsmitteilung und dem Vollstreckungsblatt der UHA H. vom 04.07.2023, dem Auslieferungsvermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 09.08.2023, dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.-B. vom 16.05.2023 (Az.: .) und der Tilgungsliste vom 25.10.2023. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Am 23.12.2022 trafen sich der Angeklagte, der Zeuge B1 sowie der spätere Geschädigte H. T1 gegen 14:45 Uhr im Bereich vor einer in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof und dem Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) belegenen Apotheke am S., H.. Auf wessen Initiative das Treffen stattfand, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Im Verlauf des Treffens kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung des Geschädigten mit dem Angeklagten und dem Zeugen B1. Die Hintergründe der Auseinandersetzung konnte die Kammer nicht abschließend aufklären. Hochwahrscheinlich ging es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften. Im Rahmen der Auseinandersetzung versetzte der Angeklagte dem Geschädigten unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund und unter billigender Inkaufnahme auch tödlicher Verletzungen einen Stich mit einem unbekannten Gegenstand in den linken Oberkörper. Der Angeklagte flüchtete unmittelbar nach dem Stich im Laufschritt zunächst in Richtung des Hauptbahnhofs, dann - als es ihm nicht gelang, die Straße zu überqueren - in die andere Richtung den S. entlang, ohne sich um den - wie er nach der Stichausführung erkannte - verletzten Geschädigten, dessen Versterben er für möglich hielt, zu kümmern oder Rettungskräfte zu alarmieren. Der Geschädigte hielt unmittelbar nach dem erfolgten Stich den Zeugen B1 fest und rief nach der Polizei. Der Zeuge konnte sich losreißen und flüchtete ebenfalls zu Fuß den S. entlang. Der Geschädigte begab sich auf der Suche nach Hilfe zu Fuß in die in unmittelbarer Nähe belegene Unterführung zum Bahnhofsbereich. Dort traf er auf uniformierte Polizeikräfte, darunter die Zeugin D1, die er durch die Rufe „Messer, Messer“ auf sich aufmerksam machte. Diese nahmen die Erstversorgung des Geschädigten, dessen Wunde stark blutete, bis zum Eintreffen der von den Polizeikräften alarmierten Rettungskräfte vor. Der Angeklagte flüchtete nach der Tat aus Deutschland und wurde am 07.04.2023 in den N. verhaftet. Der Geschädigte erlitt durch den Stich des Angeklagten eine ca. 5 cm breite und ca. 4 bis 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich der linken Achsel zwischen 8. und 9. Rippe und infolgedessen einen Pneumothorax. Es bestand potentielle Lebensgefahr. Der Geschädigte wurde in der A.-Klinik S.. G. noch am 23.12.2022 operiert und befand sich mehrere Tage dort in stationärer Behandlung. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit voll erhalten. III. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat bestritten, für die Stichverletzung des Geschädigten verantwortlich zu sein. Im Übrigen hat er sich nicht zur Sache eingelassen. 2. Angaben des Geschädigten Der Geschädigte konnte von der Kammer in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, da er unerreichbar war. Mutmaßlich hält er sich im Ausland auf. Die Kammer hat die Angaben des Geschädigten im Ermittlungsverfahren über die Vernehmung der Zeuginnen Polizeibeamtin D1, Kriminalbeamtinnen V. und V1 und die ergänzende Verlesung des Ermittlungsberichts der Zeugin V. zum Aufsuchen des Geschädigten in der A.-Klinik S.. G. vom 23.12.2022 sowie der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen vom 25.12.2022 und 14.02.2023 eingeführt. Außerdem hat die Kammer die Zeugin G. zu Angaben des Geschädigten ihr gegenüber gehört. a) Erstangaben am 23.12.2022 am Tatort Die Zeugin und Polizeibeamtin D1 hat glaubhaft bekundet, der Geschädigte habe, als er am 23.12.2022 die Rolltreppe in der Tunnelanlage am ZOB heraufgefahren sei, durch die Rufe „Messer, Messer“ auf sich aufmerksam gemacht. Er habe dann im weiteren Verlauf angegeben, dass es sich um zwei Araber gehandelt habe und er mit einem Messer verletzt worden sei. Weitere Einzelheiten hätten wegen der sprachlichen Barriere und des Zustands des Geschädigten nicht ermittelt werden können. b) Angaben am 23.12.2022 im Krankenhaus (1) Zeugin Kriminalbeamtin V. Die Zeugin und Kriminalbeamtin V. hat in Übereinstimmung mit dem von ihr verfassten Bericht bekundet, der Geschädigte habe ihr gegenüber am 23.12.2022 zu der Tatsituation angegeben, ein Bekannter habe den Geschädigten hergerufen. Dieser Bekannte sei in Begleitung einer dem Geschädigten unbekannten Person gekommen. Es habe eine - von dem Geschädigten nicht näher definierte - Situation gegeben, dann habe ihn die ihm unbekannte Person unvermittelt seitlich von hinten mit einem Messer in den Oberkörper gestochen. Der Geschädigte habe ihr auf seinem Handy einen Kontakt „M1“ mit der Telefonnummer und ein Lichtbild eines „U.M2“ gezeigt. Sie habe davon Lichtbilder gefertigt und einer Kollegin übermittelt. Zu den Hintergründen der Tat habe der Geschädigte keine Ausführungen gemacht, sie habe angesichts des Zustands des Geschädigten auch keine weiteren Einzelheiten erfragt. Zu den Umständen der Angaben des Geschädigten hat die Zeugin ebenfalls in Übereinstimmung mit dem von ihr verfassten Bericht ausgeführt, sie habe den Geschädigten am 23.12.2022 gegen 17:00 Uhr im Aufwachraum der A. Klinik S.. G. aufgesucht. Der bereits operativ versorgte Geschädigte sei ansprechbar, aufgrund seiner Narkose aber noch nicht vollständig orientiert und schläfrig gewesen und habe unter Schmerzen gelitten. Sie habe die Einschätzung des Pflegers geteilt, dass der Geschädigte nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Hierzu hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erläutert, sie habe trotzdem mit dem Geschädigten geredet, um möglichst zeitnah Informationen zur Ermittlung von Tatverdächtigen zu erhalten. In Übereinstimmung mit ihrem Bericht hat die Zeugin ferner geschildert, da der Geschädigte arabisch gesprochen habe und eine Verständigung auf Deutsch mit ihm nicht möglich gewesen sei, habe sie einen Pfleger, den Zeugen M3, gebeten, zu übersetzen. Der Zeuge habe ihr gegenüber angegeben, arabisch nur in Teilen zu sprechen und zu verstehen, sich aber in einfacher Sprache mit dem Geschädigten verständigen zu können. Dies habe sie nicht weiter hinterfragt, da ihr aus anderen Vernehmungen bekannt gewesen sei, dass es bei der arabischen Sprache verschiedene Dialekte gebe. Sie habe den Geschädigten durch den Pfleger als Zeugen belehren lassen mit dem Hinweis, dass er sich nicht selbst belasten müsse. Sie belehre immer und immer auch in dieser Form. Soweit die Belehrung in ihrem Bericht nicht vermerkt sei, sei es möglich, dass diese nicht verschriftlicht worden sei. Der Geschädigte habe verlangsamt gewirkt, sie habe aber nicht den Eindruck gehabt, dass er lange nachgedacht oder zögerlich geantwortet habe. Da der Geschädigte mitwirkungsbereit gewesen sei und gewollt habe, dass die Polizei ermittele, habe er auf sie glaubwürdig gewirkt. In Übereinstimmung mit ihrem Bericht hat die Zeugin V. ferner bekundet, der Geschädigte habe in ihrem Beisein die Zeugin G. angerufen. Sie habe dann selbst mit der Zeugin G. gesprochen, da - so die Erläuterung der Zeugin V. in der Hauptverhandlung - der Geschädigte die Situation nicht richtig habe erklären können und sie gebeten habe, dies zu tun. Die Zeugin G. habe Deutsch gesprochen und angegeben, dass sie und der Geschädigte seit ca. eineinhalb Monaten zusammen seien und dieser ab und zu bei ihr wohne. Die Zeugin V. hat ferner in Übereinstimmung mit ihrem Bericht bekundet, sie habe dem Geschädigten zum Schluss noch gesagt, er solle keinen Kontakt zu „M1“ aufnehmen und angekündigt, dass am nächsten Tag eine erneute Vernehmung mit einem Dolmetscher erfolgen würde. Sie habe sich von der behandelnden Ärztin den Arztbericht geben lassen und habe das Krankenhaus um 18:15 Uhr verlassen. (2) Zeuge M3 Der Zeuge M3 hatte keine sichere Erinnerung mehr an den Inhalt der Angaben des Geschädigten und die Einzelheiten der durch ihn erfolgten Übersetzung der Angaben. c) Erste polizeiliche Vernehmung am 25.12.2022 (1) Zeugin und Kriminalbeamtin V1 Die Zeugin und Kriminalbeamtin V1 hat bekundet, der Geschädigte habe in der von ihr am 25.12.2022 durchgeführten Vernehmung geschildert, er habe ca. zehn Tage vor der Tat mit einem Bekannten bzw. Freund, den er im Verlauf der Vernehmung dann als „A.“ bezeichnet habe, und einer weiteren, ihm unbekannten Person, bei der es sich um einen Freund des „A.“ gehandelt habe, Alkohol und auch Betäubungsmittel konsumiert. Der Geschädigte habe zunächst angegeben, nicht zu wissen, wie diese andere Person heiße, habe dann aber den Namen „T2“ genannt. Der Geschädigte habe dann nach dem Treffen mit „A.“ und „T2“ festgestellt, dass sein Handy weg gewesen sei. Er habe zunächst vermutet, er habe es in der Bahn liegen lassen. Zwei Tage nach dem Verlust habe ihm „A.“ mitgeteilt, sein Freund habe es gestohlen. Sie hätten dann einen Termin für ein Treffen am S. zwecks Rückgabe des Handys vereinbart. Der Geschädigte und die beiden anderen hätten sich dann absprachegemäß dort getroffen. Es sei zum verbalen Streit wegen der Rückgabe des Handys gekommen. Hierzu habe der Geschädigte bekundet, der Freund des „A.“ habe verhindert, dass er das Handy zurückerhalte. Wie dieser das verhindert habe, habe der Geschädigte nicht näher erläutert. Der Geschädigte habe zu dieser Person gesagt, er wolle sein Handy wiederhaben. Diese habe dann gesagt, sie besorge ihm eines, und habe die ganze Zeit telefoniert, das Handy habe die Person in der rechten Hand gehalten. Zum Inhalt des Telefonats habe der Geschädigte bekundet, die Person habe mit einer weiteren Person über ein schon verkauftes Handy geredet, „wo wahrscheinlich potentielle Probleme entstehen könnten“. Dies habe sie - die Kriminalbeamtin - nicht verstanden, aber nicht weiter hinterfragt. „A.“ habe Angst vor dem Freund gehabt und habe diesem nicht direkt sagen wollen, dass er dem Geschädigten das Handy wiedergeben solle. Der Geschädigte habe sich mit „A.“ unterhalten. Während des Gesprächs zwischen dem Geschädigten und „A.“ habe der Freund des „A.“, der telefoniert habe, den Geschädigten unvermittelt mit einem Messer verletzt. Der Stich sei von der Seite erfolgt, dies habe der Geschädigte am Blut festgestellt. Als die Person zugestochen habe, habe sie den Geschädigten beleidigt, sie habe die Worte „Vagina“ und „Mutter“ gebraucht. „A.“ habe, als der Stich erfolgt sei, geschrien, dass der Geschädigte gestochen worden sei. Der andere, der den Geschädigten gestochen habe („T2“), sei weggelaufen. Der Geschädigte habe versucht, den „A.“ festzuhalten, weil dieser den Stecher („T2“) gekannt habe, und habe nach der Polizei gerufen. „A.“ habe sich losreißen können. Den Fluchtweg des Stechers habe der Geschädigte dahingehend beschrieben, dieser sei zunächst Richtung Hauptbahnhof gelaufen, sei dort wegen der Autos nicht weitergekommen, sei dann ein Stück zurück und die andere, linke, Seite des S. entlanggelaufen. Der Geschädigte habe in die Apotheke gewollt, sei dort aber nicht hineingelassen worden, habe sich in Richtung Bahngleise begeben und sei auf Polizeibeamte getroffen. Der Geschädigte habe erklärt, er habe zunächst nicht mitbekommen, dass es einen Messerstich gegeben habe, dies habe er erst im Nachhinein bemerkt, den Stich selbst habe er nicht gesehen. Die andere Person sei plötzlich weggelaufen, der Geschädigte habe das Blut gesehen und habe gesehen, wie die Person mit einem Messer in der Hand weggelaufen sei. Der „T2“ sei am Telefonieren gewesen und sei dann plötzlich weggelaufen. Das Messer habe der Geschädigte erst gesehen, als die Person mit dem Messer in der Hand weggelaufen sei. Es sei ein großes Messer gewesen, es habe eine Klingenlänge von ca. 20 cm gehabt und Blutantragungen aufgewiesen. Sie, die Zeugin, habe nachgefragt, ob der Geschädigte das Messer wirklich gesehen habe, da dieser zuvor gesagt habe, er habe kein Messer gesehen, und es für sie schwer nachvollziehbar gewesen sei, dass der Geschädigte das Messer beim Weglaufen mit Blutantragungen gesehen haben könnte. Der Geschädigte habe aber darauf bestanden, das Messer gesehen zu haben. Der Geschädigte habe zunächst bekundet, die eine Person habe telefoniert und die andere habe gestochen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe sich die Zuordnung jedoch geklärt. Der Geschädigte sei sich sicher gewesen, dass nicht der „A.“, sondern die von ihm als „T2“ bezeichnete Person den Stich ausgeführt habe. Zu „A.“ habe der Geschädigte die Vermutung geäußert, dieser habe ihn abgelenkt, damit der andere habe zustechen können. Auf den Vorhalt der Kriminalbeamtin, warum „A.“ ihn habe ablenken sollen, wenn er ein Freund des Geschädigten sei, habe der Geschädigte angegeben, „A.“ sei auf seinen Vorteil bedacht gewesen. Auf ihre Frage, ob der Geschädigte das Gefühl gehabt habe, der andere habe von ihm abgelassen bzw. sei weggelaufen, weil „A.“ geschrien habe, habe der Geschädigte dies verneint und angegeben, „T2“ sei weggelaufen, weil er ihn mit dem Messer gestochen habe. Auf ihre Fragen, ob der Täter theoretisch noch weiter auf den Geschädigten habe einwirken können bzw. warum der Täter direkt von ihm abgelassen habe, habe der Geschädigte geantwortet, er wisse es nicht, habe nochmals Ausführungen zu den Hintergründen der Tat gemacht und habe auch geantwortet, der Täter sei weggelaufen und dann wieder Richtung S. gelaufen, als er, der Geschädigte, das gesehen habe, sei er in die Apotheke geflüchtet, deshalb habe keine Möglichkeit mehr bestanden, auf ihn einzuwirken. Sie habe allerdings den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte die Fragen nicht richtig verstanden habe. Zum Zeitablauf des angeblichen Handydiebstahls habe der Geschädigte bekundet, das Handy sei ihm ca. zehn Tage vor der Tat gestohlen worden. Er habe ferner angegeben, sein Freund habe ihn zwei Tage später angerufen und ihm erzählt, dessen Freund habe das Handy gestohlen. Sie habe dies so verstanden, dass das Handy zehn Tage vor der Tat gestohlen worden sei und der Freund des Geschädigten ihm zwei Tage später mitgeteilt habe, dass es dessen Freund gewesen sein solle, der das Handy gestohlen habe. Die ganze Geschichte mit dem Handydiebstahl sei ihr weit hergeholt und lebensfremd erschienen. Aus polizeilicher Erfahrung am S. wisse sie, dass dort sehr viel Betäubungsmittelhandel stattfinde und es häufig deswegen Streit gebe. Den Täter des Messerstichs habe der Geschädigte als schlank, mit einer Größe wie der Geschädigte, kurzen Haaren und einem Rahmenbart, 27 bis 30 Jahre alt und dunkler Kleidung beschrieben. Der „A.“ habe ebenfalls dunkle Kleidung sowie einen Rucksack und eine Mütze getragen. Zu dem „A.“ habe der Geschädigte auf seinem Handy ein Facebook-Profil eines „U. M2“ gezeigt, das er bereits bei seinen Angaben im Krankenhaus am 23.12.2022 der Zeugin V. gezeigt habe. Der Geschädigte habe ferner bekundet, es habe am Tattag - vor der Tat - ein Telefonat mit „A.“ gegeben. Der Geschädigte habe ein Handy und eine Anrufliste gezeigt und angegeben, er habe noch eine weitere SIM-Karte in der Schublade des Nachtschranks des Krankenhauses und wisse nicht, auf welcher SIM-Karte dieses Telefonat gespeichert sei. Zu der Rufnummer der weiteren SIM-Karte habe er auf dem Handy einen Screenshot mit der Rufnummer“ gezeigt. Seine aktuelle Rufnummer habe der Geschädigte nicht gewusst. Diese sei durch einen Anruf mit dem Handy des Geschädigten auf einem Diensthandy ermittelt worden und habe“ gelautet. Zu den Umständen der Vernehmung hat die Zeugin V1 angegeben, die Vernehmung habe von 11:51 Uhr bis 13:16 Uhr in der A.-Klinik S.. G. mit einem Dolmetscher stattgefunden. Sie habe den Geschädigten umfassend belehrt und gefragt, ob die Verständigung gut sei, was dieser bejaht habe. Dies habe sich auch mit ihrem Eindruck gedeckt. Bei ihrem Eintreten in das Krankenzimmer des Geschädigten habe dieser im Bett gelegen und ein Handy am Ohr gehabt. Der Geschädigte habe sich dann aber nicht gut gefühlt und über Schmerzen geklagt. Sie habe nach dem Pfleger geklingelt. Dieser habe ihr berichtet, dass sich der Geschädigte regelmäßig so verhalte, sobald das Pflegepersonal das Zimmer betrete. Sobald das Pflegepersonal jedoch das Zimmer wieder verlasse, würde der Geschädigte lautstark telefonieren und in seinem Bett rauchen. Der Geschädigte habe auf seinen Wunsch ein Schmerzmittel erhalten. Sie habe den Geschädigten gefragt, ob er sich zu einer Vernehmung in der Lage sehe, was dieser bejaht habe. Der Pfleger, mit dem sie vor Beginn der Vernehmung gesprochen habe, habe die Vernehmungsfähigkeit des Geschädigten ebenfalls bejaht. Dies habe sich mit ihrem Eindruck gedeckt. Der Geschädigte habe während der Vernehmung die ganze Zeit im Bett gelegen. Er habe bereitwillig Angaben zum allgemeinen Ablauf gemacht. Bei kleinteiligen Fragen sei er oberflächlich geblieben. (2) Protokoll der Zeugenvernehmung Ergänzend zu den Bekundungen der Zeugin Kriminalbeamtin V1 ergibt sich aus dem verschriftlichen Protokoll der Zeugenvernehmung des Geschädigten vom 25.12.2022 Folgendes: Der Geschädigte hat angegeben, er habe sich am 23.12.2022 zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am S. in der Nähe der Apotheke befunden. Bei dem Eintreffen des Geschädigten am S. seien sein Freund und die andere Person bereits da gewesen. Er, der Geschädigte, sei dahin gefahren, als er den Anruf von „A.“ bekommen habe, dass sie sich dort treffen würden. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls wurde eine Anrufliste des Handys des Geschädigten aufgerufen. Dort hätten diverse Anrufe vom Freitag, dem 23.12.2022 im Zeitraum von 00:59 Uhr bis 14:06 Uhr von der Rufnummer vorgelegen. Zu dem Stich hat der Geschädigte noch angegeben, er habe keinen Schlag oder ähnliches verspürt, er habe nur, als „der andere“ weggelaufen sei und er „A.“ festgehalten habe, gesehen, wie das Blut an seiner Hand runtergelaufen sei. Auf entsprechende Nachfrage hat er bestätigt, dass der Täter telefoniert habe, ihn dann plötzlich beleidigt habe, zugestochen habe und dann weggelaufen sei. Der Freund des Geschädigten („A.“) habe ihn abgelenkt und dessen Freund sei die ganze Zeit am Telefon gewesen und habe ihn dann plötzlich gestochen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat der Geschädigte angegeben, er habe dem Freund des „A.“ gesagt, dass er sein Handy wiederhaben möchte. Dieser habe dann „A.“ angeguckt und habe ihn beschimpft, sei sofort an sein Handy gegangen und während er telefoniert habe, habe er dem Geschädigten gesagt, er hole ihm ein Handy. Er habe dann weiter am Telefon geredet. Der Geschädigte habe mit „A.“ geredet und dann sei der Messerstich gekommen. Auf Nachfrage, warum er wisse, dass er im Moment des Stichs beleidigt worden sei, wenn er den Stich gar nicht mitbekommen habe, hat der Geschädigte angegeben, „er“ (der Stichverursacher „T2“) habe nicht vor ihm, sondern neben ihm gestanden, habe am Telefon geredet, habe ihm das Schimpfwort gesagt und sei dann weggelaufen. Das sei ungefähr zu dem Zeitpunkt gewesen, in dem ihm, dem Geschädigten, das widerfahren sei. Er, der Geschädigte, habe das Messer gesehen, als er (der Stichverursacher „T2“) dann weggelaufen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, in welcher Hand er das Messer gesehen habe. „A.“ sei seinem Freund hinterhergelaufen und sei ebenfalls den S. heruntergelaufen. Die Person, die ihn gestochen habe, kenne er durch seinen Freund „A.“. Beide seien Algerier und beide seien schon einmal im Gefängnis gewesen. Der Geschädigte sei mit „A.“ zusammen in F. gewesen. Nach der Tat habe er keinen Kontakt zu „A.“ gehabt. Vor der Tat hätten sie regelmäßig Kontakt gehabt. Der Geschädigte hat auf seinem Handy den Facebook-Account „U. M2“ aufgerufen mit einem Lichtbild hinterlegt vom 03.12.2021 sowie dem aktuellen Profilbild vom 13.09.2023. Zu dem Handydiebstahl hat der Geschädigte zunächst angegeben, zwei Tage nach dem Diebstahl habe ihn sein Freund angerufen und ihm gesagt, dass dessen Freund ihm das Handy gestohlen habe. Im weiteren Verlauf hat er dann geschildert, „A.“ habe ihn am Tattag angerufen, sei dann später zu dem Geschädigten an den S.Damm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Freund das Handy gestohlen habe. Schließlich hat der Geschädigte angegeben, er habe „A.“ zwei Tage später durch Zufall am S. getroffen und habe ihm gesagt, dass sein Handy wahrscheinlich in der Bahn verloren gegangen sei. „A.“ habe ihm dann mitgeteilt, dass sein Freund das Handy gestohlen habe. „A.“ habe ihm das an dem Tag am S. persönlich gesagt und habe es ihm später nochmal am Handy gesagt, damit sie das Treffen organisieren. d) Zweite polizeiliche Vernehmung am 14.02.2023 (1) Zeugin Kriminalbeamtin V1 Die Zeugin V1 hat bekundet, sie habe nach umfassender Belehrung am 14.02.2023 mit dem Geschädigten in der Wohnung der Zeugin G. eine sequentielle Wahllichtbildvorlage zu dem Zeugen B1 und dem Angeklagten durchgeführt. Sie habe ihm die Lichtbilder einzeln hintereinander vorgelegt. Der Geschädigte habe sowohl den Angeklagten als auch den Zeugen B1 sofort und sicher anerkannt, zu dem Angeklagten habe er geäußert, er sei zu 1000%, sicher, dass dies die Person sei, die gestochen habe. Bei der Wahllichtbildvorlage zu dem Zeugen B1 habe der Geschädigte, als er diesen auf der Wahllichtbildvorlage erkannt habe, auf seinem Handy ein Profilbild zu dem Profilnamen „U. M2“ vorgezeigt, das er bereits bei seiner Vernehmung am 25.12.2022 vorgezeigt habe. Zu dem „T2“ habe er auf seinem Handy ein Lichtbild vorgezeigt. Dieses habe aber keine Übereinstimmung mit dem Angeklagten ergeben. Zu seinem Bekannten habe der Geschädigte den Namen „K1“ genannt. Auf Vorhalt, dass er diesen in der früheren Vernehmung als „A.“ bezeichnet habe, habe der Geschädigte angegeben, dass es sich dabei um die von ihm bei der Wahllichtbildvorlage anerkannte Person handele und er sich jetzt wieder erinnern könne, dass diese ihm gesagt habe, dass sie „K1“ heiße, in Wirklichkeit heiße sie jedoch „A.“. Zu dem Stecher habe der Geschädigte mitgeteilt, dieser werde mit Spitznamen „T2“ genannt. Ob er auch den Namen „K2“ genannt habe, erinnere sie - die Zeugin - nicht mehr. Der Geschädigte habe ferner zunächst bekundet, „A.“ habe ihm Geld angeboten, damit er keine Aussage bei der Polizei mache. In einer zweiten Schilderung habe der Geschädigte dann angegeben, das Geld sei ihm angeboten worden, weil er wegen seiner Verletzung nicht arbeiten könne. Der Geschädigte habe erklärt, er habe nach der Tat telefonisch mit „T2“ gesprochen. In dem Telefonat habe „T2“ ihn bedroht, weil er die Polizei informiert habe und gesagt, er würde ihn umbringen wollen. Der Geschädigte habe „T2“ nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte. Zu den Umständen der Vernehmung hat die Zeugin V1 bekundet, es sei zunächst telefonisch eine Vernehmung am PK vereinbart worden. Als der Geschädigte nicht erschienen sei, habe sie, die Zeugin, telefonisch Kontakt zu ihm aufgenommen und es sei vereinbart worden, dass die Vernehmung in der Wohnung der Zeugin G. stattfinden solle. Die Vernehmung, die von 11:48 Uhr bis 12:29 Uhr stattgefunden habe, sei ebenfalls mit einem Dolmetscher durchgeführt worden. Es habe sich um den gleichen Dolmetscher wie bei der Vernehmung am 25.12.2022 gehandelt. Die Verständigung sei gut gewesen. Der Geschädigte habe sie an der Haustür in Empfang genommen und in die Küche geführt. Er habe sich ganz normal bewegen können. Die Zeugin G. sei während der Vernehmung nicht anwesend gewesen. Zu der Erstellung der Wahllichtbildvorlage hat die Zeugin V1 bekundet, sie habe eine Internet-Recherche zu dem von dem Geschädigten gezeigten Facebook-Account „U. M2“ durchgeführt. In der Freundesliste hätten sich ein Account mit dem Profilnamen „T2" sowie zwei Accounts mit dem Profilnamen „T2 C." befunden. Nach Abgleich der jeweiligen Profilbilder dieser drei Accounts habe sie festgestellt, dass es sich bei diesen drei Profilen um denselben User bzw. dieselbe Person handele. Sie habe die gesicherten Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung ausgewertet. Bei der Videoaufzeichnung des am S. gelegenen Kiosk habe sie in einer kurzen, eher schemenhaften Sequenz eine laufende Person feststellen können, die vom äußeren Erscheinungsbild, insbesondere aufgrund der schwarzen Jacke, Ähnlichkeiten mit der Person auf den Profilbildern aufgewiesen habe. Auf der Videoüberwachung der SOG-Kamera sei eine die Straße entlanglaufende Person vollständig und deutlicher zu sehen gewesen, die vom äußeren Erscheinungsbild, insbesondere aufgrund der schwarzen Jacke, Ähnlichkeiten mit der Person auf den Profilbildern aufgewiesen habe. Sie habe dann mit einem Lichtbild des „U. M2“ aus dessen Account und dem Profilbild des zweiten Accounts zu „T2 C.“ beim LKA H. einen Auftrag zum forensischen Gesichtsvergleich mittels Gesichtserkennungssystem erteilt. Dieser habe bei dem Profilbild des „T2 C.“ ergeben, dass es sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit um den in den INPOL-Lichtbildbestand eingestellten S. B. D. handele. Bei dem Lichtbild des „U. M2“ habe sich ergeben, dass es sich wahrscheinlich um den in den INPOL-Lichtbildbestand eingestellten Zeugen B1 handele. Sie habe dann mit dem jeweiligen Lichtbild aus dem INPOL-Bestand Wahllichtbildvorlagen des Angeklagten und des Zeugen B1 erstellen lassen. (2) Vernehmungsprotokoll Ergänzend zu den von der Zeugin V1 bekundeten Angaben hat der Geschädigte ausweislich des verschriftlichten Vernehmungsprotokolls zu dem Stichverursacher mitgeteilt, dieser heiße „K2“ und werde mit Spitznamen „T2“ genannt. Zu dem ihm angebotenen Geld hat er zunächst angegeben, „A.“ habe ihm Geld angeboten, damit er nicht bei der Polizei aussage. Das Gespräch habe am zweiten oder dritten Tag, als er noch im Krankenhaus gewesen sei, stattgefunden, der Anruf sei über Messenger erfolgt. Im weiteren Verlauf hat der Geschädigte geschildert, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihm „A.“ Geld angeboten als Entschädigung für das Handy und seine momentane Arbeitsunfähigkeit. In diesem Gespräch habe der Geschädigte auch mit „T2“ gesprochen, der ihn bedroht und gesagt habe, es kämen andere Leute, die ihn umbringen würden. T2 habe sich an ihm rächen wollen, weil er vor der Polizei gegen ihn ausgesagt habe. Bei der Schilderung dieser Drohung hat der Geschädigte dann aber angegeben, „A.“ habe ihm in dem Gespräch Geld dafür angeboten, dass er nicht bei der Polizei aussage. e) Angaben gegenüber der Zeugin G. Die Zeugin G. hat bekundet, sie sei zur Tatzeit die Lebensgefährtin des Geschädigten gewesen. Dieser habe nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ca. zwei Monate bei ihr gewohnt, die Beziehung sei während dieser Zeit beendet worden. Der Geschädigte habe ihr berichtet, bei dem Geschehen seien zwei weitere Personen anwesend gewesen. Mit einer habe er sich geprügelt. Die andere sei von der Seite gekommen und habe ihm einen Stich in die Herzgegend versetzt. Der Geschädigte habe bei der Schilderung des Geschehens gestikuliert, dass er beide Arme erhoben gehabt habe, als der Stich von der Seite erfolgt sei. Die beiden anderen Personen seien dann weggelaufen. Der Geschädigte sei ein paar Schritte gegangen, habe dann Blut gesehen, ihm sei schwindlig geworden, er habe die Jacke ausgezogen und auf die Wunde gedrückt. Dritte Personen hätten das gesehen und die Polizei sei gerufen worden. Der Geschädigte habe gesagt, er würde die beiden Personen nicht kennen. Dies habe sie nicht vollständig geglaubt, da der Geschädigte sie bereits zuvor bezüglich seines Betäubungsmittelkonsums angelogen habe. Der Geschädigte habe Kokain konsumiert. Ob er auch Betäubungsmittel verkaufe, wisse sie nicht. Zu den Hintergründen der Tat habe der Geschädigte nichts erzählt. Sie habe vermutet, dass es um Betäubungsmittel gegangen sei. Zu den Tatfolgen hat die Zeugin bekundet, sie habe sich etwa einen Monat um den Geschädigten gekümmert, habe Pflaster gewechselt, der Geschädigte habe sich nicht richtig bewegen können. Zum Arzt sei er nicht mehr gegangen. Sie habe sich mit dem Geschädigten auf Deutsch verständigt. Der Geschädigte könne Deutsch, aber nicht so gut. Ihre Muttersprache sei Polnisch. f) Würdigung der Angaben des Geschädigten Die Kammer hat bei der Würdigung der Angaben des Geschädigten in den Blick genommen, dass eine Befragung des Geschädigten in der Hauptverhandlung nicht erfolgen konnte und insbesondere der Angeklagte sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK statuiertes Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Sie hat daher die Angaben des Geschädigten besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt und ihre Feststellungen nur insoweit auf seine Angaben gestützt, als diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wurden (zu den Maßgaben bei fehlender Möglichkeit der Ausübung des Konfrontationsrechts vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51; Beschluss vom 16.08.2023 - 5 StR 126/23, BeckRS 2023, 22118, m.w.N.). Die Angaben des Geschädigten zum Kerngeschehen waren, soweit er nur rudimentäre Angaben gemacht hat, insoweit konstant, als er geschildert hat, dass an dem Geschehen neben ihm zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien und eine von ihnen ihm einen Messerstich versetzt habe. Soweit er darüber hinausgehende Angaben gemacht hat, waren diese insoweit konstant, als er geschildert hat, er habe sich mit „A.“ und „T2“ getroffen, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, „T2“ habe ihm unvermittelt von der Seite mit einem Messer einen Stich versetzt, „A.“ habe geschrien, „T2“ sei weggelaufen, er habe „A.“ festgehalten, er habe den Stich selbst nicht gesehen und erst im Nachhinein bemerkt. Soweit der Geschädigte gegenüber der Zeugin V. bei seinen Erstangaben im Krankenhaus am 23.12.2022, bei der er die Namen „A.“ und „T2“ noch nicht genannt und auch im Übrigen nur rudimentäre Angaben zum Geschehen gemacht hat, angegeben haben soll, der Stich sei seitlich von hinten erfolgt, ist in den Blick zu nehmen, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt nicht vernehmungsfähig und die Übersetzung durch den Zeugen M3 nur unzulänglich und nicht belastbar gewesen ist. Soweit der Geschädigte gegenüber der Zeugin G., der er ebenfalls keine Namen der beiden beteiligten Personen genannt hat, angegeben hat, er habe sich mit der einen Person geprügelt, ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass es auch zwischen der Zeugin G. und dem Geschädigten wegen der sprachlichen Barrieren Verständigungsprobleme gegeben hat. Zum anderen ist auch denkbar, dass der Geschädigte gegenüber der Zeugin G. die Hintergründe verschleiern wollte, namentlich den möglichen Bezug zu Betäubungsmittelgeschäften. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten und seine Glaubwürdigkeit werden allerdings zunächst dadurch belastet, dass seine Schilderungen zum Hintergrund der Tat ersichtlich nicht der Wahrheit entsprechen. Soweit der Geschädigte geschildert hat, Hintergrund der verbalen Auseinandersetzung sei ein zuvor erfolgter Handydiebstahl durch den Begleiter des „A.“ und eine beabsichtigte Wiederbeschaffung des Handys gewesen, ist dies bereits aus sich heraus wenig lebensnah und nicht plausibel, die Angaben sind zudem inkonstant. So hat er in seiner Vernehmung am 25.12.2022 zunächst bekundet, „A.“ habe ihm zwei Tage nach dem angeblichen Handydiebstahl telefonisch mitgeteilt, sein Freund habe das Handy gestohlen. An anderer Stelle hat er angegeben, „A.“ habe ihn am Tattag angerufen, sie hätten sich dann am S. verabredet und dort habe ihm „A.“ berichtet, sein Freund habe das Handy gestohlen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat er schließlich angegeben, den „A.“ zufällig am S. getroffen zu haben, wo ihm dieser dann von dem Handydiebstahl durch seinen Freund berichtet habe. Aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich vielmehr, dass Hintergrund des Treffens am S. Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten einerseits und „A.“ und „T2“ andererseits waren, und der Geschädigte „A.“ bzw. „T2“ bzw. beide für den Verlust von Geldern bzw. hochwahrscheinlich Betäubungsmitteln („Weißes“) verantwortlich machte. So ist in einem Telefonat am 24.12.2022, 13:45:33 Uhr, zwischen dem in dem Gespräch nicht namentlich benannten Nutzer der Rufnummer (bei dem es sich, wie noch ausgeführt wird, um „A.“ bzw. den Zeugen B1 handelt, s. dazu sogleich unter 3.a)(1)(bb)) und einer unbekannten männlichen Person „S5“ ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls seitens des „S5“ davon die Rede, B1 habe dem Geschädigten Geld weggenommen. B1 teilte in dem Telefonat mit, er habe dem Geschädigten gesagt, der Staat (die Polizei) habe es ihm weggenommen. Dem Gespräch lässt sich ferner entnehmen, dass der Zeuge B1 mit dem Geschädigten gemeinsam „gearbeitet“ hat. B1 habe sich dabei als dessen Geschäftspartner verstanden und nicht als dessen „Soldat“. In einem Telefonat vom 25.12.2022, 16:01:59 Uhr, das zunächst zwischen dem Geschädigten und B1 (s. dazu unten 3.a)(1)), dann zwischen dem Geschädigten und einer unbekannten männlichen Person geführt wurde, warf der Geschädigte dem Zeugen B1 ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls vor, „das Problem verursacht“ zu haben. B1 teilte dem Geschädigten mit, „sie“ (womit nach dem Gesamtzusammenhang die Polizei gemeint war) hätten „es“ (das Geld des Geschädigten) ihm weggenommen, was der Geschädigte dem Zeugen B1 nicht glaubte. Gegenüber der unbekannten männlichen Person, die dann anstelle des Zeugen B1 das Gespräch weiterführte und dem Geschädigten mitteilte, der „andere“ habe ihm gesagt, die Polizei habe ihm das Geld und auch das „Weiße“ weggenommen, äußerte der Geschädigte ebenfalls, dies nicht zu glauben. Im weiteren Verlauf teilte der Geschädigte seinem Gesprächspartner mit, „der andere“ (womit „T2“ gemeint war) habe ihn bestohlen und „A.“ habe ihm das verraten. In einem weiteren Telefonat am 25.12.2022 um 16:13:54 Uhr, in dessen Verlauf der Geschädigte zunächst erneut mit B1 und dann mit „T2“ sprach (s. zu diesem Gespräch noch unten 3.a) (1) (aa)), schilderte „T2“, Ware von dem Geschädigten erhalten zu haben, und sprach von einer Zusammenarbeit, aus der lediglich 70,00 EUR offen gewesen seien. Das Problem würde zwischen „A1“ (womit „A.“ gemeint ist, s. dazu 3.a) (1) (bb)) und dem Geschädigten bestehen. Der Geschädigte habe „T2“ mit hineingezogen und ihm vorgeworfen, den Zeugen B. dazu gebracht zu haben, dem Geschädigten Geld zu stehlen. B1 habe „T2“ gegenüber jedoch abgestritten, das Geld gestohlen zu haben, und behauptet, die Polizei habe es weggenommen. Wenn es bei den Hintergründen der Tat um Streitigkeiten aus Betäubungsmittelgeschäften ging, hätte sich der ausweislich der Angaben der Zeugin V1 und der Vernehmungsprotokolle entsprechend belehrte Geschädigte zwar auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen können, anstatt insoweit die Unwahrheit zu sagen. Denkbar und naheliegend ist jedoch, dass der Geschädigte befürchtete, dass durch ein solches Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben in Mitleidenschaft gezogen werden könnte und er sich deshalb gedrängt sah, einen - nicht der Wahrheit entsprechenden - Tathintergrund zu schildern. Der Zeuge B1, der sich seit der Tat hochwahrscheinlich im Ausland aufhält, konnte zu den Hintergründen der Tat ebenso wie zu der Tat selbst weder von der Kammer noch im Ermittlungsverfahren vernommen werden. Die Angaben des Geschädigten erweisen sich auch an anderen Stellen als wenig plausibel, nicht konstant bzw. im Widerspruch zur übrigen Beweislage. So hat er in seiner Vernehmung am 25.12.2022 einerseits angegeben, er sei nach dem Stich nicht in die Apotheke hereingelassen worden, andererseits will er, als der Täter nach der Tat wieder in Richtung S. gekommen sei, in die Apotheke geflüchtet sein. Inkonstant waren die Angaben des Geschädigten auch dazu, wofür, wann und in welchem Telefonat ihm Geld angeboten worden sei. So hat er zunächst angegeben, „A.“ habe ihm, als er sich noch im Krankenhaus befunden habe, Geld dafür angeboten, dass er nicht bei der Polizei aussage. Dann hat er bekundet, „A.“ habe ihm in einem weiteren, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgten Gespräch Geld für sein Handy und weil er nicht habe arbeiten können, angeboten. In diesem zweiten Gespräch habe er auch mit „T2“ gesprochen, der ihn bedroht habe. Dann hat er jedoch bekundet, in diesem Gespräch habe ihm „A.“ Geld dafür angeboten, dass er nicht bei der Polizei aussage. Diesen Angebotsinhalt hatte er zuvor dem ersten Telefonat zugeschrieben und zu dem zweiten Gespräch erklärt, dort sei es um eine Entschädigung für den Verlust des Handys und die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten gegangen. Die Angaben des Geschädigten zu Geldangeboten finden allerdings insoweit eine Stütze, als der Zeuge B1 in dem bereits erwähnten Telefonat vom 24.12.2022, 13:45:33 Uhr, seinem Gesprächspartner „S5“ ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls ankündigte, den Geschädigten anzurufen und ihm Geld anzubieten, damit dieser keine Anzeige erstatte. Dass es derartige Geldangebote gab, ist plausibel und naheliegend. Dass insbesondere B1, aber auch andere, unbekannt gebliebene Gesprächspartner davon ausgingen, das Aussage- und Anzeigeverhalten des Geschädigten beeinflussen zu können, ergibt sich indiziell aus weiteren Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung, die zugleich ein taktierendes Verhalten des Geschädigten zeigen. So teilte der Geschädigte in dem bereits erwähnten Telefonat am 25.12.2022, 16:01:59 Uhr, zunächst B1 mit, er werde keine Anzeige erstatten, B1 solle dies „ihm“ (dem Täter) mitteilen, ebenso von dem Geschädigten in Richtung des Täters geäußerte Drohungen. Als das Telefon an eine unbekannte männliche Person weitergegeben wurde, teilte der Geschädigte auch diesem mit, er werde keine Anzeige erstatten, und äußerte erneut Drohungen in Richtung des nun namentlich benannten „T2“. Der Geschädigte teilte weiter mit, er habe - nach dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs - der Polizei bzw. den Ermittlungsbehörden gesagt, er würde sie (gemeint waren „A.“ und „T2“) nicht kennen und ihre Gesichter nicht erkennen und es gebe keine Kamera. Darin fügt es sich auch ein, dass der Geschädigte trotz gegenteiliger Anweisung durch die Zeugin V. ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 zur Auswertung der 100g-Daten bereits am 25.12.2022 um 16:02 Uhr und 16:14 Uhr bei dem Zeugen B1 anrief und es zu den bereits geschilderten Gesprächen kam. Soweit der Geschädigte in seiner Vernehmung angegeben hatte, keinen Kontakt mehr zu „A.“ zu haben, war dies allerdings zutreffend, da die Kontaktaufnahme erst nach der Vernehmung erfolgte. Soweit es ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 zu weiteren, auch längeren, Telefonaten des Geschädigten mit den Nutzern der Rufnummern („A.“/B.) und 2 („T2“, zu den Zuordnungen s. sogleich unter 3.a)(1)(bb)) gekommen ist, liegen keine Erkenntnisse zum Inhalt dieser Telefonate vor. Die Überwachung der von dem Geschädigten genutzten Rufnummer 5 wurde ausweislich des Vermerks der Kriminalbeamtin V1 vom 20.02.2023 zur Auswertung der TKÜ-Maßnahme erst am 28.12.2022, 17:15:00 Uhr, aufgeschaltet, die der Rufnummer - auch im Wege der Auslandskopfüberwachung - erst am 16.01.2023. Bei der zu diesem Zeitpunkt bereits zur Überwachung aufgeschalteten Rufnummer erfolgte die Aufschaltung der Auslandskopfüberwachung erst am 30.12.2022. Ausweislich des Auswertungsvermerks des Kriminalbeamten H1 befand sich das Handy mit dieser Rufnummer bei der letzten mit Geodaten verknüpften Verbindung am 25.12.2022 um 19:27 Uhr im Bereich Aachen in unmittelbarer Nähe zur deutsch-belgischen Grenze, Geodaten für den 26.12.2022 liegen nicht vor. Im Lichte der vorstehend geschilderten Gespräche vom 24. und 25.12.2022 ist es daher zu bewerten, dass der Geschädigte in seiner zweiten Zeugenvernehmung am 14.02.2023 zu dem „A.“ auch den Namen „K1“ und zu dem von ihm erneut als Spitzname bezeichneten Namen „T2“ auch den Namen „K2“ genannt hat. Darin kommt ein gewisses ambivalentes und taktierendes Verhalten des Geschädigten zum Ausdruck. Dies gilt auch, soweit er ein Lichtbild gezeigt hat, das vorgeblich den „T2“ zeigen sollte, jedoch keine Ähnlichkeit zum Angeklagten aufwies. Entscheidend ist indes, dass der Geschädigte sowohl den Angeklagten als auch den Zeugen B1 auf der Wahllichtbildvorlage zweifelsfrei als „A.“ und „T2“ identifiziert hat. Der Geschädigte hat - namentlich bezüglich der Hintergründe der Tat - ein abdeckendes Aussageverhalten gezeigt. Auch zeigt sein weiteres Verhalten - trotz Kenntnis seiner Ladung zur Hauptverhandlung ist er nicht erschienen -, dass er kein Verfolgungsinteresse mehr hat. Dies mag vielfältige Gründe haben, möglicherweise befürchtet er wegen möglicher Betäubungsmittelgeschäfte strafrechtliche Verfolgung. Er hat sich indes anfänglich kooperativ gezeigt und mit dem Profilbild des „U. M2“ und den Kontaktdaten des „M1“ bereits frühzeitig die Ermittlung des Angeklagten und des Zeugen B1 ermöglicht. Der Umstand, dass er diese Informationen noch am Tattag im Krankenhaus kurz nach seiner Operation übermittelte, lässt es fernliegend erscheinen, dass er den Angeklagten oder den Zeugen B1 zu Unrecht belasten wollte. Dies umso mehr, als der Geschädigte zunächst zu der Person, die ihm die Stichverletzung beigebracht hat, keinen Namen genannt hatte. Soweit der Geschädigte angegeben hat, der „T2“ habe ihn in dem Telefonat, in dem er auch mit „A.“ gesprochen habe, bedroht, hat der Geschädigte insoweit die Unwahrheit gesagt. In dem von dem Geschädigten in Bezug genommenen, bereits geschilderten Telefonat vom 25.12.2022, 16:13:54 Uhr, war es der Geschädigte, der Drohungen in Richtung des „T2“ äußerte. Auch in dem ebenfalls bereits geschilderten, wenige Minuten zuvor, um 16:01:59 Uhr, geführten Telefonat äußerte der Geschädigte sowohl gegenüber dem Zeugen B1 als auch dem weiteren unbekannten Gesprächsteilnehmer Drohungen in Richtung des „T2“, die seine Gesprächspartner diesem ausrichten sollten. Auch insoweit zeigt sich abdeckendes Aussageverhalten des Geschädigten zu den Hintergründen der Tat und eine Relativierung seiner Rolle. Nicht plausibel ist es, wenn der Geschädigte erst im Nachhinein gemerkt hat, dass ihm ein Stich beigebracht worden ist, er dann aber, obwohl er zunächst den „A.“ festgehalten hat, bei dem fliehenden Täter ein Messer mit Blutanhaftungen gesehen haben will. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine eigene Wahrnehmung des Geschädigten, sondern um einen Rückschluss gehandelt hat. Nicht mit der übrigen Beweislage im Einklang steht es ferner, soweit der Geschädigte angegeben hat, „A.“ habe ihn am Tattag - vor der Tat - angerufen. Aus dem Vermerk des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 zur Auswertung der 100g-Daten ergibt sich, dass der Geschädigte unter der von ihm in seiner Zeugenvernehmung mitgeteilten Rufnummer am 23.12.2022 mehrfach, zuletzt um 11:06:10 Uhr und 14:07:06 Uhr, die vom Geschädigten als Rufnummer des „A.“ benannte Rufnummer anrief. Anrufe dieser Rufnummer bei dem Geschädigten finden sich weder am 23.12.2022 noch am 22.12.2022. Soweit in dem Vernehmungsprotokoll vom 25.12.2022 vermerkt ist, es habe Anrufe der Rufnummer bei dem Geschädigten gegeben, konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Dass Anrufe seitens des Geschädigten erfolgten und der Geschädigte hochwahrscheinlich Forderungen aus Betäubungsmittelgeschäften geltend machen wollte, lässt es als naheliegend erscheinen, dass das Treffen auf seine Initiative zurückging. Die Kammer konnte dies jedoch nicht abschließend aufklären. 3. Beweisführung a) Tatgeschehen und Täterschaft des Angeklagten (1) Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung Indizielle Bedeutung kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung zunächst den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung zu. Diese stützen indiziell die Angaben des Geschädigten zum Kerngeschehen. aa) Aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich, dass sich der Geschädigte, der „A.“ (der Zeuge B1, s. dazu sogleich unter bb)) und eine weitere Person „T2“ (der Angeklagte, s. dazu sogleich unter bb)) getroffen haben und dem Geschädigten von dem „T2“ eine Stichverletzung zugefügt wurde. In dem bereits erwähnten Gespräch vom 24.12.2022, 13:45:33 Uhr, zwischen „A.“ bzw. dem Zeugen B1 (s. dazu sogleich unter bb)) und einer unbekannten Person „S5“ erkundigte sich „S5“ ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls, ob sich B1 bereits in B. befände, was dieser bestätigte. Dem weiteren Gespräch lässt sich entnehmen, dass der „S5" dem Zeugen B1 eine Unterkunft bei einem Bekannten in Brüssel besorgt hatte. B1 überlegte, nach S. oder I. zu gehen. Aus dem Kontext des nachfolgenden Gesprächs ergibt sich, dass das hier in Rede stehende Tatgeschehen thematisiert wurde. „S5“ warf zunächst dem Zeugen B1 vor, „er“ sei schlecht, habe sich selbst in Schwierigkeiten gebracht. Dann sprach „S5“ davon, „sie“ seien schlecht, „sie“ hätten in Deutschland den Mann „geschlagen“. „S5“ warnte, dass dem Zeugen B1 in verschiedenen europäischen Ländern die Festnahme und Auslieferung nach Deutschland drohe. Auch im weiteren Verlauf des Gesprächs sprach „S.“ sowohl davon, der Zeuge B1 („du“) als auch der Zeuge B1 und eine weitere Person („ihr“) hätten den Geschädigten in die Herzgegend „geschlagen“. Dass mit diesem „Schlag“ tatsächlich ein „Stich“ gemeint war, ergibt sich daraus, dass „S5“ im weiteren Verlauf auch davon sprach, sie („ihr“) hätten den (in dem Gespräch nicht namentlich benannten) Geschädigten mit einem Messer gestochen. Im Verlauf des Gesprächs schilderte der Zeuge B1, der Geschädigte habe ihn beschuldigt, ihm Geld gestohlen zu haben, habe angefangen zu schreien. In Übereinstimmung mit den Angaben des Geschädigten schilderte B1, der Geschädigte habe ihn mit einer Hand festgehalten und die Polizei gerufen und sei nicht gleich umgefallen. Zudem gab B1 an, der Geschädigte habe eine Mütze getragen, was durch die unmittelbar nach der Tat gefertigten Lichtbilder des im Rettungswagen liegenden Geschädigten bestätigt wird, auf denen zu sehen ist, dass dieser eine schwarze Wollmütze trug. Dem Gespräch lässt sich ferner, wie bereits ausgeführt, entnehmen, dass Hintergrund des Tatgeschehens hochwahrscheinlich Streitigkeiten um Betäubungsmittelgeschäfte gewesen sind. „S5" warf dem Zeugen B1 in diesem Zusammenhang vor, dass das Geschäft mit dem „Weißen“ eine Sache und jemanden „in die Herzgegend zu schlagen“ eine andere Sache sei. Soweit B1 in dem Gespräch um 13:45 Uhr angab, sich in B. zu befinden, sich das ihm zugeordnete Handy mit der Rufnummer ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 zur Auswertung der 100g-Daten Zeitpunkt des Gesprächs jedoch in einer Funkzelle in L. befand, stellte B1 (zur Zuordnung s. sogleich unter bb)) in einem mit einer unbekannten männlichen Person am 24.12.2022 um 21:02:28 Uhr geführten Gespräch ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls klar, dass seine Ortsangaben unzutreffend gewesen seien und er sich „geirrt“ habe. In diesem Gespräch vom 24.12.2022, 21:02:28 Uhr, forderte der unbekannte männliche Gesprächsteilnehmer ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls B1 auf, seine Rufnummer zu ändern, da er vom Staat verfolgt werde. Der Gesprächsteilnehmer warf dem Zeugen B1 vor, „er“ habe in Deutschland einem Mann wegen 1.200,00 EUR in die Herzgegend geschlagen. Soweit in den vorbezeichneten Gesprächen der Stich auch bzw. nur dem Zeugen B1 angelastet wird und der Zeuge dies nicht ausdrücklich in Abrede nimmt, vermag dies den Angeklagten nicht zu entlasten. Zum einen handelt es sich, soweit der Stich (auch) B1 angelastet wird, eher um Allgemeinplätze. Zum anderen bestätigt B1 auch nie, dass er den Stich tatsächlich ausgeführt hat. Zudem erscheint es wenig plausibel, warum der Geschädigte den Zeugen B1 hätte festhalten sollen, wenn dieser der Täter gewesen wäre, da er dann Gefahr gelaufen wäre, dass B1 nochmals zugestochen hätte. Dass es sich bei dem „T2“ um die Person handelt, die dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt hat, ergibt sich indiziell namentlich aus den beiden bereits erwähnten Gesprächen am 25.12.2022 um 16:01:59 Uhr und 16:13:54 Uhr. In dem Gespräch vom 25.12.2022, 16:01:59 Uhr, sprach der Geschädigte zunächst mit dem Zeugen B1. Der Geschädigte, der augenscheinlich davon ausging, dass der Zeuge B1 noch weiterhin Kontakt zu dem Verursacher der Stichverletzung hatte, forderte B1 auf, dieser Person auszurichten, dass er keine Anzeige erstatten, aber dessen Mutter „ficken“ werde. Der Zeuge B1 teilte dem Geschädigten mit, dass er ihm sein Geld geben werde und bekräftigte nochmals, dass ihm das Geld gestohlen worden sei, was ihm der Geschädigte erneut nicht glaubte. Der Zeuge B1 gab dann das Handy weiter an eine unbekannte dritte Person, die in dem Gespräch namentlich nicht benannt wurde. Diese Person behauptete dem Geschädigten gegenüber, dass er nicht der weitere Beteiligte, ihm jedoch von der Tat berichtet worden sei. Der Geschädigte fragte diesen Gesprächsteilnehmer zunächst, warum sich „T2“ (bei dem es sich, wie noch ausgeführt wird, um den Angeklagten handelt) eingemischt habe. „T2“ sei dem Zeugen B1 gefolgt und sie hätten ihm, dem Geschädigten, das Geld weggenommen. Der Gesprächsteilnehmer erwiderte, der „andere“ (womit aus dem Gesprächszusammenhang „T2“ gemeint war), habe ihm, dem Gesprächsteilnehmer, gesagt, er habe gerade mit seiner Mutter telefoniert, als der Geschädigte ihn aufgefordert habe, aufzulegen und ihm 600,00 EUR zu geben. Dann habe der Geschädigte mit „Gotteslästerung“ angefangen und „T2“ habe ihn aufgefordert, damit aufzuhören. „T2“ habe nicht vorgehabt, den Geschädigten am Herzen zu treffen, sondern am Bein. Der Geschädigte wiederholte im Verlauf des Gesprächs seine Drohung, die Mutter des „T2“ zu „ficken“, und schilderte den Geschehensablauf aus seiner Sicht: Sie hätten neben der Apotheke gestanden, der Geschädigte sei dabei gewesen, mit „A.“ (dem Zeugen B1) zu sprechen und habe ihm vorgeworfen, sie hätten das Geld genommen und geteilt. „T2“ sei bei „A.“ gewesen. „T2“ habe einen Tag mit ihm, dem Geschädigten, gearbeitet und habe „geklaut“, dies habe ihm „A.“ verraten. Der Geschädigte machte erneut deutlich, dass er nicht glaubte, dass die Polizei das Geld des Geschädigten weggenommen habe, und dass er „A.“ und „T2“ für den Verlust verantwortlich machte. Der Gesprächsteilnehmer erkundigte sich bei dem Geschädigten, ob er eine Anzeige erstatten werde. Der Geschädigte verneinte dies und forderte den Gesprächsteilnehmer auf, „T2“ auszurichten, er werde dessen Bruder, Schwester und Mutter „ficken“. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Gesprächs ergibt sich, dass sowohl der Geschädigte als auch B1 und der unbekannt gebliebene weitere Gesprächspartner davon ausgingen, dass nicht B1, sondern „T2“ der Verursacher der Stichverletzung war. In dem weiteren, ebenfalls bereits angeführten Telefonat am 25.12.2022 um 16:13:54 Uhr sprach der Geschädigte zunächst mit dem Zeugen B1 und äußerte weitere Drohungen in Richtung des „T2“ und forderte B1 auf, diese „T2“ auszurichten. B1 teilte dem Geschädigten mit, dass „er“ („T2“) gerade bei ihm sei, und übergab das Handy an ihn. „T2“ schilderte dann seine Sicht des Geschehens: „Du hast mich angemacht, obwohl ich nicht mit dir zutun habe und du auch nicht mit mir. Du bist auf mich zugekommen, ich habe mit meiner Mutter telefoniert, dann sagst du mir, leg auf! Du hast mir gesagt: „Ich brauche 600 Euro von dir und 600 Euro von ihm, du hast Ware von mir bekommen, du hast mit/für mir/mich gearbeitet“. „T2“ schilderte weiter, sie hätten zwei Tage zusammengearbeitet und es seien lediglich noch 70,00 EUR offen gewesen. Der Geschädigte habe mit „A.“ (dem Zeugen B1, s. dazu sogleich unter bb)) weitergearbeitet, deshalb bestünde das Problem zwischen dem Geschädigten und B1. Der Geschädigte habe ihn in die Sache mit hineingezogen und ihm vorgeworfen, B1 dazu gebracht zu haben, dem Geschädigten das Geld zu stehlen. B1 habe ihm, „T2“, gesagt, dass er das Geld nicht gestohlen habe, sondern die Polizei ihm das Geld weggenommen habe. Der Geschädigte warf dem - von ihm im weiteren Verlauf des Gesprächs auch so angesprochenen - „T2“ vor, ihnen vertraut zu haben, sie hätten „zusammen Brot gegessen“. „T2“ erwiderte: „War sagst du, dass du mir vertraust hast? Hast mir Ware gegeben, um sagen zu können, dass mir vertraust?“ Der Geschädigte fragte „T2“, warum dieser sich eingemischt und mit ihm (gemeint war „A.“/ B1) mitgekommen sei, um sich zu beschweren. „T2“ teilte mit, er sei nicht mitgekommen, um sich zu beschweren, B1 sei mit ihm von B. (einem Hamburger Stadtteil) gekommen. Sie seien „auf dem Weg zur Höhle gewesen, um eine Rakete einzunehmen“. B1 habe ihm dann mitgeteilt, dass er auf den Geschädigten habe warten wollen. B1 habe auf den Geschädigten gewartet, er, „T2“ habe dagestanden. Der Geschädigte habe mit B1 geredet, er, „T2“, sei „in die Höhle reingegangen“, habe „H2 rausgebracht“, „H2“ habe dem Geschädigten gesagt, er kenne „IHM“ nicht, er kenne nur seinen Schwager. Dann habe sich der Geschädigte umgedreht. Er, „T2“, habe dem Geschädigten gesagt: „Du H., du hast mir keine Ware gegeben, du hast nicht zu tun mit mir, gar nichts!“, „dieser“ (B1) sei mit ihm von B. gekommen. Im Verlauf des Gesprächs empörte sich „T2“ zudem in Bezug auf die vom Geschädigten geäußerten Drohungen darüber, dass der Geschädigte seine Schwester und seine Mutter verletzen wolle, und teilte mit, dass „nicht einmal das Militär in sein Viertel einrücken und seine Familie verletzen“ könne, weil er „ein Mann sei“. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Gesprächs ergibt sich, dass sowohl der Geschädigte als auch „T2“ davon ausgehen, dass „T2“ dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt hat. Soweit der „T2“ berichtete, „A.“ sei mit ihm aus B. gekommen, steht dies im Einklang mit den Angaben des Geschädigten, der ausweislich des verschriftlichen Protokolls seiner Zeugenvernehmung am 14.02.2023 bekundet hat, der Zeuge B1 (A.) wohne in einem Asylheim in B.. Soweit „T2“ von einer „Höhle“ und „H2“ berichtete, konnte die Kammer Bedeutung und Sinngehalt dieser Ausführungen nicht aufklären. Soweit „T2“ auch davon sprach, er sei nach Europa gekommen und habe das Meer überquert, spricht auch dies indiziell dafür, dass es sich bei „T2“ um den Angeklagten handelt, da dieser aus dem Mittelmeeranrainerstaat A. stammt. Bei einer Gesamtschau stützen die vorstehenden Gespräche indiziell die Angaben des Geschädigten zum Kerngeschehen, soweit er angegeben hat, er habe sich mit „A.“ und „T2“ getroffen, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, „T2“ habe ihm unvermittelt einen Stich in den Oberkörper versetzt und sei geflohen, er, der Geschädigte, habe „A.“ festgehalten und nach der Polizei gerufen und „A.“ habe sich losreißen können. Soweit der Geschädigte angegeben hat, der Angeklagte habe ihn vor der Stichausführung beleidigt, findet dies keine Stütze in den Gesprächen. Gleiches gilt, soweit der Geschädigte angegeben hat, „A.“ habe geschrien, dass der Geschädigte gestochen worden sei. Den Gesprächen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Stich - wie der Geschädigte angegeben hat - von der Seite erfolgte. Da die Beweisaufnahme auch im Übrigen keine Erkenntnisse erbracht hat, die diese Angaben des Geschädigten indiziell stützen, konnte die Kammer insoweit keine sicheren Feststellungen treffen. Soweit der Geschädigte bei seinen Angaben im Ermittlungsverfahren seine Rolle in der verbalen Auseinandersetzung in Abweichung zu den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung relativiert hat, ist in den Blick zu nehmen, dass seine Angaben zu den Hintergründen der Tat unwahr gewesen sind. Im Zuge dessen ist es erklärbar, dass er auch seine Rolle bei der verbalen Auseinandersetzung bagatellisiert hat. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stichabgabe des Angeklagten eine Beleidigung oder Provokation vorausgegangen ist. Dafür, dass der Stich des „T2“ nicht unvermittelt erfolgte und diesem namentlich ein körperlicher Angriff des Geschädigten vorausgegangen sein könnte, hat die Beweisaufnahme nichts erbracht. Der Geschädigte war ausweislich des Befundberichts des Sachverständigen Dr. M4 vom 05.01.2023 nur leicht alkoholisiert (BAK zur Tatzeit 0,6 bis 0,7 Promille) und stand ausweislich des chemisch-toxikologischen Befundberichts der Sachverständigen Dr. I.- B2 vom 10.01.2023 zur Tatzeit unter dem Einfluss von Cannabis, und - mangels Probenstabilisierung nach Blutentnahme - möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar, auch unter dem Einfluss von Kokain. Allerdings liegt insoweit eine alkohol- oder substanzbedingt gesteigerte Enthemmung oder Aggressivität, die über die verbal geführte Auseinandersetzung hinaus zu einem körperlichen Angriff des Geschädigten geführt hat, nicht nahe. In dem Gespräch vom 24.12.2022, 13:45:33 Uhr zwischen dem Zeugen B1 und dem unbekannt gebliebenen „S5“ ist vielmehr davon die Rede, dass B1 wegen der von den Gesprächsteilnehmern vermuteten Kameras am Tatort nicht die Möglichkeit habe, sich selbst zu verletzen, um behaupten zu können, es wäre eine gegenseitige Körperverletzung gewesen. (bb) Dass die - von dem Geschädigten mitgeteilte - Rufnummer dem „A.“ zuzuordnen ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Nutzer ausweislich der verschriftlichten Gesprächsprotokolle in Gesprächen vom 24.12.2022, 21:02:28 Uhr und 01:12:43 Uhr mit „A.“ bzw. „A.“ angesprochen wird. Dass es sich bei dem ersten Gesprächspartner des Geschädigten in dem ersten Gespräch am 25.12.2022 um 16:01:59 Uhr um „A.“ handelt, folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass dieser ebenfalls der erste Gesprächspartner des Geschädigten in dem wenige Minuten später, um 16:13:54 Uhr, stattfindenden zweiten Gespräch war. Soweit der Gesprächsteilnehmer „T2“ in dem Gespräch um 16:13 Uhr sowie in dem bereits geschilderten Gespräch am 24.12.2022 um 18:35:12 Uhr den Namen „A.“ verwendet, ergibt eine Gesamtwürdigung der Gespräche, dass damit die in anderen Gesprächen als „A.“ bezeichnete Person gemeint war. Dass es sich bei dem „A.“ um den Zeugen B1 handelt, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Geschädigte den Zeugen ausweislich der Angaben der Zeugin V1 bei der am 14.02.2024 durchgeführten Wahllichtbildvorlage eindeutig identifiziert hat und ausweislich der Erläuterungen der Zeugin V1 die mittels Gesichtserkennungssystem durchgeführte Recherche eine wahrscheinliche Übereinstimmung eines Lichtbilds aus dem Facebook-Account des „U. M2“ und eines Lichtbilds des Zeugen B1 aus dem INPOL-Bestand ergeben hat. Von der Ähnlichkeit konnte sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder einen eigenen Eindruck verschaffen. Dass es sich bei dem Nutzer der - von dem Geschädigten in seiner Vernehmung mitgeteilten - Rufnummer um den Geschädigten handelt, ergibt sich daraus, dass der Nutzer ausweislich der verschriftlichten Gesprächsprotokolle in den Gesprächen vom 25.12.2022, 16:01:59 Uhr und 16:13:54 Uhr als „H.“ angesprochen wird. Zudem ist in dem Gespräch um 16:13:54 Uhr davon die Rede, dass der Nutzer der Rufnummer im Krankenhaus ist, was im Einklang damit steht, dass sich der Geschädigte zu dieser Zeit im Krankenhaus befunden hat. Dass die Rufnummer dem „T2“ zuzuordnen ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Nutzer dieser Nummer im dem Gespräche am 24.12.2022, 18:35:12 Uhr, ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls als „T2“ angesprochen wird. Zudem ist diese Nummer ausweislich der Erläuterungen der Zeugin V1, die entsprechenden Auswertungen vorgenommen hat, bei dem Facebook-Account des „T2 C.“ als Rufnummer hinterlegt (s. dazu noch unter 3.a)(3)). Dazu, dass es sich bei „T2“ um den Angeklagten handelt, s.u. 3.a) (3), (4), (5)). (2) Verletzungsbild Indizielle Bedeutung kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung auch dem Verletzungsbild des Geschädigten zu, das auch indiziell die Angaben des Geschädigten zum Kerngeschehen stützt. Die Sachverständige Dr. F., die den Geschädigten am 28.12.2022 rechtsmedizinisch untersucht hat, hat dazu plausibel und nachvollziehbar erläutert, der Geschädigte sei zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung bereits chirurgisch versorgt und dessen Verletzungen seien bereits verbunden gewesen, sie habe die Verbände nicht entfernen können. Der Geschädigte habe ausweislich der ihr vorliegenden ärztlichen Berichte vom 23.12.2022 und Vorabinformationen eine ca. 5 cm breite und ca. 4 bis 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich der linken Achsel zwischen der 8. und 9. Rippe erlitten. Er habe keine Verletzungen an den Händen oder den Unterarmstreckseiten im Sinne von Abwehrverletzungen aufgewiesen. Diese Stichverletzung habe zu einem Pneumothorax und einem Hämatothorax geführt. Es habe potentielle, aber keine akute Lebensgefahr bestanden. Die Sachverständige hat anhand der in Augenschein genommenen, ausweislich der Angaben der Zeugin und Polizeibeamtin D1 und der Strafanzeige des Polizeibeamten S1 vom 23.12.2023 bei der Erstversorgung des Geschädigten gefertigten Lichtbilder der Verletzung plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass es sich um eine scharfe Gewalteinwirkung gehandelt habe. Die Wundränder seien glattrandig, wie es typisch für eine Stichverletzung sei. Die Verletzung könne durch ein Messer verursacht worden sein. Aussagen zur Stoßrichtung oder zur Wucht des Stiches könne sie nicht treffen. Mit der Hautbarriere müsse allerdings ein merkbarer, wenn auch kein starker Widerstand überwunden werden. Der Täterschaft des Angeklagten steht insoweit nicht entgegen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben Rechtshänder ist und der Täter nach den Bekundungen des Geschädigten ein Handy in der rechten Hand gehalten hat. Soweit der Geschädigte bekundet hat und auch in Telefongesprächen davon die Rede ist, der Täter habe telefoniert, ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass sich weder den Angaben des Geschädigten noch den Telefongesprächen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Täter im Zeitpunkt der Stichausführung noch telefoniert hat. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Geschädigte ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls in dem Gespräch vom 25.12.2022, 16:13:54 Uhr nach der Schilderung des „T2“ diesen aufgefordert hat, aufzulegen, als er mit seiner Mutter telefonierte, und dann Geld von ihm und dem Zeugen B1 gefordert hat. Insoweit ist es möglich und naheliegend, dass der Angeklagte das Handy vor der Stichausführung eingesteckt hatte. Denkbar ist auch, dass sich der Geschädigte bei der Behauptung, das Handy sei in der rechten Hand gehalten worden, geirrt hat. Denkbar ist ferner, dass der Angeklagte das Handy vor dem Stich in die andere Hand genommen hat. Denkbar ist schließlich auch, dass der Angeklagte den Stich mit der linken Hand ausgeführt hat. Die genauen Einzelheiten hinsichtlich der Positionen der Beteiligten und deren Entfernung voneinander bei Ausführung des Stichs konnte die Kammer nicht aufklären. Soweit der Geschädigte bekundet hat, dass der Stich von der Seite erfolgt sei und sich der Täter somit seitlich von ihm befunden hätte, wäre eine Stichausführung mit der linken Hand aus einer solchen seitlichen Position z.B. durch eine Drehbewegung des Täters in Richtung des Geschädigten möglich gewesen. Eine Stichausführung mit der rechten Hand wäre beispielsweise dann möglich gewesen, wenn der Täter das Tatwerkzeug mit der Spitze nach unten in der Faust gehalten hätte. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine körperliche Unterlegenheit des Angeklagten, die seine Handlungsmöglichkeiten bei einem Stich von der Seite oder von vorn begrenzt hätte. Die Körpergröße des Angeklagten beträgt nach eigenen Angaben geschätzt 1,90 m, ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister 1,85 m. Der Geschädigte hat nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G. eine Körpergröße von ca. 1,90 m. Dafür, dass sonstige körperliche Einschränkungen des Angeklagten bestehen, hat die Beweisaufnahme nichts ergeben. Soweit der Geschädigte ausweislich der Lichtbilder und der Angaben der Zeugin D1 mit einer schwarzen wattierten Jacke, einem schwarzen Kapuzenpullover und einem schwarzen T-Shirt bekleidet war, ist in den Blick zu nehmen, dass die Jacke ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S2, LKA H., vom 24.02.2023 - anders als das T-Shirt und der Pullover des Geschädigten - keine Stichdefekte aufwies. Insoweit musste durch den Täter bei der Beibringung der Stichverletzung kein zusätzlicher Widerstand überwunden werden, was ebenfalls die Möglichkeit einer Beibringung durch einen Rechtshänder mit der linken Hand offen lässt. (3) Facebook Erhebliche indizielle Bedeutung für die Täterschaft des Angeklagten kommt den Erkenntnissen aus der Facebook-Recherche zu. Die Zeugin und Kriminalbeamtin V1 hat erläutert, sie habe Facebook-Recherchen zu dem von dem Geschädigten im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 25.12.2022 zu der Person „A.“ vorgezeigten Facebook-Profil, welches unter dem Account „U. M2" geführt worden sei, vorgenommen. In der Freundesliste des Profils „U. M2" hätten sich ein Account mit dem Profilnamen „T2" sowie zwei Accounts mit dem Profilnamen „T2 C." befunden. Das in Augenschein genommene Profilbild des Accounts „T2“ zeigt eine männliche Person nordafrikanischen Typs mit schlanker Statur, schmaler Kopfform, dunklen, an der Seite kurz geschnittenen und am Oberkopf längeren, lockigen Haaren, die vor einem Pkw mit einem Hamburger Kennzeichen lehnt und die Arme mit zu Fäusten geballten Händen und erhobenen Daumen vor dem Körper hält. Das Fahrzeugkennzeichen spricht dafür, dass sich die Person bei Fertigung des Lichtbilds in H. aufgehalten hat. Bei dieser Person handelt es sich angesichts der Übereinstimmung in Statur, Kopfform und Haarfarbe und -frisur zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten. Das Profilbild und das Titelbild des zweiten Accounts zu „T2 C.“, die beide in Augenschein genommen wurden und ausweislich der Erläuterungen der Zeugin V1 am 25.12.2022 hochgeladen wurden, zeigen ebenfalls eine schlanke, männliche Person nordafrikanischen Typs mit dunklen, an der Seite kurz geschnittenen und am Oberkopf längeren lockigen dunklen Haaren und schmaler Kopfform. Auf dem Profilbild trägt die abgebildete Person zudem einen kurzgeschnittenen Rahmenbart und eine dunkle Winterjacke mit Pelzbesatz am Kragen der Kapuze. Die auf dem Titelbild abgebildete Person, die eine schwarze Hose und eine schwarze Winterjacke mit Pelzbesatz am Kragen der Kapuze trägt, steht mit ausgebreiteten Armen (hochwahrscheinlich) im Bereich des P.-N.-Platzes im Bereich des Bahnhofs H.-A.. Der Habitus dieser Person ist insoweit insbesondere dem Habitus der Person auf dem Profilbild des Accounts „T2“ sehr ähnlich. Die Kammer ist angesichts der Übereinstimmung in der Statur und Kopfform sowie Haarfarbe und -frisur der Überzeugung, dass das Profilbild - auch, soweit die darauf abgebildete Person eine Sonnenbrille trägt - und das Titelbild dieses zweiten Accounts „T2 C.“ ebenfalls den Angeklagten zeigen. Insbesondere das Titelbild des zweiten Accounts „T2 C.“ steht zudem auch in Übereinstimmung mit der Personenbeschreibung des Geschädigten zu dem Täter „T2“. Unter den in Augenschein genommenen Lichtbildern dieses zweiten Accounts „T2 C.“ befindet sich zudem das Profilbild des ersten Accounts „T2 C.“, das eine in einem Stuhl sitzende, schlanke Person mit schmaler Kopfform und dunklen, an der Seite kurzen und am Oberkopf längeren dunklen Haaren zeigt. Das in Augenschein genommene Profilbild des ersten Accounts zu „T2 C.“ zeigt zudem ebenfalls eine männliche schlanke Person mit an der Seite kurz geschnittenen und am Oberkopf längeren lockigen dunklen Haaren und schmaler Kopfform, die eine Sonnenbrille trägt. Diese Person hat zwar Ähnlichkeit mit der Person auf dem Profilbild des zweiten Accounts zu „T2 C.“ und insbesondere mit der Person auf dem Profil des Accounts „T2“. Eine sichere Feststellung, dass es bei der Person auf dem Profilbild des ersten Accounts zu „T2 C.“ um den Angeklagten handelt, konnte die Kammer jedoch nicht treffen. Die Zeugin V1 hat weiter erläutert, eine von ihr durchgeführte Facebook-Anfrage habe ergeben, dass bei dem zweiten Facebook-Account „T2 C.“, dessen Titelbild im Bereich des P.-N.-Platzes in H.- A. aufgenommen worden sei, als Telefonnummer die Nummer hinterlegt gewesen sei. Diese Telefonnummer wurde im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung dem „T2“ zugeordnet (s. oben 3.a) (1)(bb)). Auch dies spricht indiziell dafür, dass es sich bei „T2“ um den Angeklagten handelt. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Geschädigte oder andere Personen bereits im Vorfeld der Tat falsche Facebook-Accounts angelegt haben könnten. (4) Videoaufzeichnungen Die Erkenntnisse aus der Facebook-Recherche stehen auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Auswertung der Videoaufzeichnungen im Bereich des Tatorts und werden durch diese - ohne dass es entscheidend darauf ankam - indiziell gestützt. Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz der Überwachungskamera des am S. belegenen Juweliergeschäfts T3 (Zeitstempel der Kamera: 14:43:00 bis 14:43:02 Uhr) ist eine männliche Person zu sehen, die den Gehweg Richtung der links vom S. abgehenden und zum Hansaplatz führenden S. Straße rennend herunterlief. Diese (schlanke) Person, deren Kopf nicht zu sehen ist, trug eine schwarze Jacke, eine schwarze Hose und schwarze Schuhe. Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz des im S. belegenen Kiosk 25 (Zeitstempel der Kamera: 14:44:45 bis 14:44:47 Uhr) ist ebenfalls eine schlanke männliche Person zu sehen, die den Gehweg weiter Richtung S. Straße rennend herunterlief und ebenfalls eine schwarze Jacke mit Fellbesatz am Kragen der Kapuze, eine schwarze Hose und schwarze Schuhe trug. Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz aus der SOG-Überwachungskamera (Zeitstempel der Kamera: 14:43:40 bis 14:43:52 Uhr), die sich auf dem H. befindet und die S. Straße in Richtung S. aufzeichnet, ist eine mit einer schwarzen Jacke mit Fellbesatz am Kragen der Kapuze, einer schwarzen Hose und schwarzen Schuhen bekleidete schlanke größer gewachsene rennende männliche Person nordafrikanischen Typs mit dunklen Haaren und einer schlanken Kopfform zu erkennen, die vom S. kommend in die S. Straße Richtung Hansa Platz einbog. Sie stieß mit einem Passanten zusammen, lief zunächst den Gehweg Richtung H. weiter, wechselte auf die Straße und entfernte sich dann aus dem Aufzeichnungsbereich der Kamera. Alle Personen stehen in Übereinstimmung mit der Personenbeschreibung des Täters durch den Geschädigten. Insbesondere auf den Aufzeichnungen des Kiosk 25 und der SOG-Kamera ist die markante Winterjacke mit Fellbesatz am Kapuzenkragen zu erkennen. Eine gleichartige Jacke trägt der Angeklagte auf dem Profilbild und dem Titelbild des zweiten Accounts zu „T2 C.“. Insbesondere die Person in der längsten und qualitativ hochwertigsten Sequenz der Videoaufzeichnung der SOG-Kamera am H. weist dabei zudem in Statur, und Haarfarbe und -frisur sehr starke Ähnlichkeit mit dem Angeklagten auf. Die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras stützen zudem indiziell die Angaben des Geschädigten zum Fluchtweg des Täters. Es vermag den Angeklagten nicht zu entlasten, dass auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras kein Messer oder sonstiges mögliches Tatwerkzeug bei der laufenden Person zu sehen ist. Naheliegend hat der Angeklagte das auch zuvor verdeckt getragene Tatmittel unter seiner Winterkleidung verborgen. Dagegen, dass sich der Angeklagte des Tatwerkzeugs entledigt hat, spricht, dass ausweislich der Strafanzeige des Polizeibeamten S1 vom 23.12.2022 im erweiterten Tatortbereich kein Tatwerkzeug gefunden wurde. (5) Stimmenvergleichsgutachten Indizielle, allerdings nicht tragende, Bedeutung zur Täterschaft des Angeklagten kommt im Rahmen der Gesamtschau auch dem auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten eingeholten Stimmenvergleichsgutachten der Sachverständigen Dr. J. zu. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem dritten Sprecher „C“ („T2“) des im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gesprächs vom 25.12.2022, 16:13:54 Uhr (dem Tatmaterial), und dem Angeklagten als Sprecher erhobenen Vergleichsmaterials mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Sprecheridentität bestehe. Die Sachverständige hat zunächst zum untersuchten Sprachdateienmaterial erläutert, ihr hätten drei Audiodateien des Telefonats vom 25.12.2022, 16:13:54 Uhr aus der TKÜ-Maßnahme zur Verfügung gestanden, eine zweikanalige und zwei einkanalige. Es habe sich um drei Sprecher gehandelt, die miteinander telefoniert hätten. Es habe der dritte Sprecher „C“ untersucht werden sollen. Sie habe das Material so geschnitten, dass nur noch die Stimme des Sprechers „C“, des sogenannten Tatsprechers, Gegenstand ihrer Analyse gewesen sei. Da kein Vergleichsmaterial aus einer anderen TKÜ-Maßnahme zur Verfügung gestanden habe, habe sie, da sie kein Arabisch spreche, unter Einschaltung eines Dolmetschers für Arabisch mit dem Angeklagten telefoniert. Sie habe dem Angeklagten allgemeine, nicht verfahrensbezogene Fragen gestellt. Zusätzlich habe sie den Angeklagten gebeten, Wochentage, Monatstage und einige Zahlenreihen vorwärts und teilweise auch in rückwärtiger Reihenfolge aufzuzählen. Dieses zusätzliche sogenannte Reihensprechen habe sie angewendet, weil dies in einen „automatisierten Bereich“ falle und über andere Hirnregionen als das normale Sprechen gesteuert werde. Bei dem Rückwärtssprechen seien die Automatisierungseffekte nicht vorhanden, ein Dialekt sei dann einfacher zu ermitteln. Die Quantität des Sprachdatenmaterials, bei der es auf die Nettodauer der gesprochenen Anteile ankomme, sei ausreichend gewesen. Die Qualität sei normal gewesen. In der Qualität des Tatmaterials hätten leichte Einschränkungen in der Signalqualität vorgelegen. Ein die Analyse einschränkender und von ihr berücksichtigter Faktorbestehe darin, dass ein sog. Mismatch vorliege, da - wie auch in anderen Fällen häufig auftretend - das Tatmaterial und das Vergleichsmaterial aus unterschiedlichen Quellen gestammt hätten. Während es sich bei dem Tatmaterial um ein im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnetes spontanes Gespräch mit einer unter Umständen bekannten Person handele, spreche der Vergleichssprecher mit ihr, der Sachverständigen. Aus diesem Unterschied in der Sprechsituation würden auch Unterschiede im Sprechstil resultieren. Sie könnten die Möglichkeiten eines Stimmenvergleichs einschränken und zu einer reduzierten Wahrscheinlichkeitsstufe führen im Unterschied zu Vergleichen, in denen beispielsweise zwei TKÜ-Aufnahmen miteinander verglichen würden. Zu der von ihr angewandten Methodik hat die Sachverständige ausgeführt, sie habe die sprachlichen und die stimmlichen Eigenschaften der Stimme untersucht. Bei den stimmlichen Eigenschaften habe sie die auditive Stimmqualität, die mittlere Grundfrequenz und die Langzeitformanten analysiert. Für die Analyse sprachlicher Eigenschaften habe sie sich eines Sprachmittlers bedienen müssen, da in dem Sprachdatenmaterial arabisch gesprochen worden sei und sie selbst nicht über Kenntnisse der arabischen Sprache verfüge. Der Sprachmittler sei zu der Beurteilung gelangt, dass die beiden Sprecher wahrscheinlich im westalgerischen Bereich einzuordnen seien und das Sprachniveau beider auf Grundschulniveau einzuordnen sei. Auf der Grundlage dessen habe es keine Unterschiede gegeben, die gegen die Identität der Sprecher sprechen würden. Umgekehrt habe auf dieser Grundlage auch nicht der Schluss gezogen werden können, dass Sprecheridentität vorliege. Die Sachverständige hat plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass die unter Hinzuziehung des Sprachmittlers erfolgte Analyse der sprachlichen Eigenschaften nur einen geringen Teil zu dem von ihr gezogenen Schluss beitrage und die sprachliche Analyse im Wesentlichen dazu diene, insbesondere anhand der Dialektologie, des sozialen Hintergrunds und des Bildungsstands zu beurteilen, ob es Unterschiede zwischen dem Tatmaterial und dem Vergleichsmaterial gebe, die deutlich gegen eine Identität der Sprecher sprechen würden, insbesondere ein unterschiedlicher Dialekt. Im Rahmen der Analyse stimmlicher Eigenschaften habe sich bei der auditiven Stimmqualität eine Ähnlichkeit im Merkmal der Rauigkeit gezeigt, die für eine Sprecheridentität spreche. Gleichzeitig habe sich aber der Ausprägungsgrad der Rauigkeit unterschieden und es habe einen Unterschied im Hinblick auf die sog. Knarrstimme gegeben. Beides sei zwar kein gewichtiges Anzeichen gegen Identität, verringere aber den Hinweiswert auf Identität etwas. Die Unterschiede seien noch mit sprecherinterner oder technisch - durch die Einschränkung der Signalqualität im Tatmaterial - bedingter Variation erklärbar. Bei der mittleren Grundfrequenz habe es zwar einen Unterschied (tiefere Stimme im Vergleichsmaterial) gegeben, der sich bei genauerer Kontrolle der Sprechweise jedoch deutlich verringert habe. Insgesamt habe ein Identitätshinweis überwogen, aber nur schwach. Hierzu hat die Sachverständige plausibel und nachvollziehbar erläutert, die durchschnittliche mittlere Grundfrequenz erwachsener männlicher Sprecher betrage 120 Hz. In der Tataufnahme werde zu einem großen Teil mit angehobener Sprechlautstärke gesprochen, im Vergleichsmaterial hingegen mit normallauter bzw. sogar leicht unter Normalniveau befindlicher Sprechlautstärke. Die Analyse sei daher auf solche Abschnitte eingeschränkt worden, in denen möglichst normallaut und auch im Hinblick auf Intonationsbewegungen unauffällig gesprochen worden sei. Auf dieser Grundlage seien in der Tataufnahme eine mittlere Grundfrequenz von 122 Hz, im Vergleichsmaterial Werte von 115 Hz bis 119 Hz gemessen worden. Diese Abweichungen lägen im Toleranzbereich. Die mittleren Grundfrequenzen des Tat- und des Vergleichsmaterials hätten im Normalbereich gelegen. Insgesamt habe der Ähnlichkeitsanteil gegenüber dem Unterschied überwogen. Da Werte um 120 Hz im ungefähren Bevölkerungsdurchschnitt lägen, sei der Hinweiswert jedoch nur gering. Der deutlichste Hinweis auf eine Sprecheridentität habe sich durch die Formantenanalyse ergeben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Ähnlichkeitsmuster als auch auf die Überdurchschnittlichkeit der gemessenen Werte. Hierzu hat die Sachverständige plausibel und nachvollziehbar erläutert, die Formantenfrequenzen seien im Rahmen der sog. Langzeitformantenanalyse gemessen worden. Das Sprachdatenmaterial werde dabei so bearbeitet, dass nur die Vokale erhalten blieben. Es werde alle fünf Sekunden ein Messwert erhoben. Die Formantenmessungen im Tatmaterial seien dabei etwas durch Einschränkungen in der Signalqualität erschwert worden, da dadurch weniger Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestanden hätte, dieses sei aber hinreichend und von guter Qualität gewesen. Bei den gemessenen zweiten und dritten Formanten gebe es keine Einflussmöglichkeit durch den Sprecher. Der dritte Formant sei hochgradig individualtypisch. Die Langzeitformantenanalyse habe gezeigt, dass es bereits innerhalb des Vergleichsmaterials zu einer gewissen Streuung von Formantenwerten gekommen sei. Der Wertebereich im Vergleichsmaterial habe für den zweiten Formanten von ca. 1.400 Hz bis 1.720 Hz gereicht und für den dritten Formanten von ca. 2.530 Hz bis 2.650 Hz. Die Ergebnisse zum Tatmaterial hätten bei den Messungen bezüglich des zweiten Formanten komplett in der Variationsbreite des Vergleichsmaterials gelegen, bezüglich des dritten Formanten hätten einige Messungen des Tatmaterials ebenfalls in der Variationsbreite des Vergleichsmaterials gelegen, andere seien zwar etwas niedriger, aber nicht weit entfernt gewesen. Insgesamt gebe es zwischen Tat- und Vergleichsmaterial eine überwiegende Überlappung bei den flächigen Verteilungsbereichen, die für Sprecheridentität spreche. Dieser Hinweiswert werde dadurch gestärkt, dass die gemessenen Werte des zweiten und dritten Formanten gegenüber den Durchschnittswerten, die für den zweiten Formanten bei 1.500 Hz und für den dritten Formanten bei 2.400 Hz lägen, überdurchschnittlich hoch seien. Dies sei untypisch und sehr persönlich für den Sprecher, da die Formantenwerte normalerweise nach unten verschoben würden. Zu der Langzeitformantenanalyse hat die Sachverständige plausibel und nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf diverse Fachliteratur ausgeführt, dass es sich dabei um eine international und auch in Deutschland seit Jahren bekannte und angewendete Methode handele. Zwar gebe es auch Kritiker dieser Methode. Sie habe aber bei der Anwendung der Langzeitformantenanalyse die relevanten Faktoren berücksichtigt, die die Analyse einschränken würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige eine den wissenschaftlichen Standards nicht entsprechende Methode angewendet oder etwaige Limitierungen dieser Methode verkannt hat, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse ihrer Analyse und unter Berücksichtigung der Materialeinschränkungen, der Mismatch-Bedingungen und der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sprachmittlers hat die Sachverständige den Schluss gezogen, dass zwischen dem Tatsprecher und dem Vergleichssprecher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Identität vorliege. Zu der Wahrscheinlichkeitsaussage hat die Sachverständige ausgeführt, es gebe eine Skala mit Wahrscheinlichkeitsstufen, der zufolge Identität bzw. Nicht-Identität zwischen Tatsprecher und Vergleichssprecher - nicht beurteilt werden könne („non liquet“); - mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege; - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege - mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliege; - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorliege; - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege. Das Ergebnis einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Identität bzw. Nicht-Identität zwischen Vergleichssprecher und Tatsprecher sei bei Einschaltung eines Sprachmittlers nicht möglich. Auch soweit in anderen Verfahren deutschsprachiges Sprachdatenmaterial Gegenstand ihrer Begutachtung gewesen sei, sei sie in den rund 20 Jahren ihrer Gutachtertätigkeit nur ein oder zwei Mal zu dem Ergebnis einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gelangt. Die häufigsten in ihren Gutachten festgestellten Wahrscheinlichkeitsgrade seien „überwiegend“ und „hoch“. Die Kammer ist den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung gefolgt. Die Sachverständige hat die von ihr angewendeten Untersuchungsmethoden plausibel und nachvollziehbar erläutert und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Analyse die Einschränkungen in der Signalqualität des Tatmaterials, die Mismatch-Bedingungen und die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sprachmittlers berücksichtigt habe. Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen bestehen ebenfalls nicht. Die Sachverständige verfügt ausweislich ihrer Ausführungen über einen Studienabschluss (Magister) in klinischer Linguistik. Sie war zunächst sieben Jahre als ausgebildete Sprachtherapeutin tätig und absolvierte dann ein Studium der Phonetik und wurde mit der Dissertation „Einfluss von Stress auf Stimme und Sprache unter besonderer Berücksichtigung polizeidienstlicher Anforderungen“ promoviert. Seit 2005 ist sie an Amts- und Landgerichten bundesweit als Sachverständige tätig. (6) Funkzelle Indizielle Bedeutung kommt bei der Gesamtschau auch den Erkenntnissen aus der Auswertung von Funkzellendaten zu. Ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 zur Auswertung der 100g-Daten waren die Handys mit den Rufnummern und im Tatzeitraum in Funkzellen im Bereich des Tatorts eingeloggt. Um 14:45:40 Uhr telefonierten die Nutzer der Handys miteinander und waren in der gleichen Funkzelle, nämlich dem Funkmast S. Wall, eingeloggt. Bei einem Telefonat zwischen beiden Nutzern um 14:49:48 Uhr war lediglich die Rufnummer in der vorbezeichneten Funkzelle, die Rufnummer in einer - ausweislich des Kartenausschnitts in dem vorbezeichneten Vermerk nahegelegenen - Funkzelle am S. eingeloggt. In dem weiteren Gespräch um 14:55:05 Uhr war nur die Rufnummer in der Funkzelle am S. W. eingeloggt. Ausweislich des Kartenausschnitts in dem Vermerk des Kriminalbeamten H1 befindet sich der Tatort zwischen den beiden Funkmasten am S. W. und S.. Diese Funkzellendaten sprechen indiziell für eine Anwesenheit der Nutzer der Handys mit den o.g. Rufnummern im Bereich des Tatorts zur Tatzeit. Dass sich der Funkmast am S., in den das Handy mit der Rufnummer um 14:49:48 Uhr eingeloggt war, ausweislich des o.g. Auswertevermerks und des in diesem enthaltenen Kartenausschnitts östlich des Tatorts befindet, ist zudem mit dem Fluchtweg des Angeklagten vereinbar. (7) Verkehrsdaten Weitere indizielle Bedeutung kommt auch den Erkenntnissen aus der Auswertung von Verkehrsdaten zu. Ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 kam es am 23.12.2022 im Zeitraum vor der Tat zwischen dem Nutzer der Rufnummer und dem Nutzer der Rufnummer um 12:42:34 Uhr zu einer Telefonverbindung von 14 Sekunden und um 12:53 Uhr zu einer Telefonverbindung von 19 Sekunden. Dabei kontaktierte jeweils der Nutzer der Rufnummer den Nutzer der Rufnummer. Diese Telefonate fügen sich insoweit bruchlos ein, als diese naheliegend der Abstimmung in Bezug auf das Treffen mit dem Geschädigten gedient haben könnten. Ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten H1 kam es zwischen beiden Nutzern um 14:45:40 Uhr zu einer Telefonverbindung von 99 Sekunden, um 14:49:48 Uhr zu einer Telefonverbindung von 105 Sekunden und um 14:55:05 Uhr zu einer Telefonverbindung von 19 Sekunden. Um 14:55:21 Uhr und 15:28:29 Uhr erfolgte jeweils eine SMS. Dabei kontaktierte ausschließlich der Nutzer der Rufnummer den Nutzer der Rufnummer. Diese Telefonate lassen sich zwanglos damit erklären, dass zwischen beiden Nutzern nach der Tat ein Kommunikationsbedarf bestand, insbesondere, da beide nicht gemeinsam geflohen waren. Es vermag den Angeklagten nicht zu entlasten, dass die auf den Aufzeichnungen aus den Überwachungskameras des Juweliers T3 und des Kiosk 25 sowie der SOG-Kamera am H. zu sehende laufende Person kein Handy am Ohr hielt. Ob die Person ein Handy in der Hand hielt, konnte nicht sicher festgestellt werden. Da die laufende Person sich ausweislich des Zeitstempels der Kamera um 14:43 Uhr im Aufzeichnungsbereich der SOG-Kamera am H. befand, die früheste Telefonverbindung ausweislich der Auswertung der Verkehrsdaten jedoch erst um 14:45:40 Uhr erfolgte, lässt sich dies plausibel damit erklären, dass die Telefonate erfolgten, als sich der Angeklagte bereits nicht mehr im Aufzeichnungsbereich der Überwachungskameras befand. Soweit der Zeitstempel der Kamera des im S. und damit auf dem Fluchtweg des Angeklagten örtlich vor dem Aufzeichnungsbereich der SOG-Kamera belegenen Kiosk 25 für die aufgezeichnete Videosequenz 14:44:45 Uhr bis 14:44:47 Uhr ausweist, lässt sich dies damit erklären, dass diese Kamera einen Zeitversatz aufweisen könnte. Ein solcher Zeitversatz besteht naheliegend bei der SOG-Kamera nicht. Der Täterschaft des Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte in seiner Vernehmung am 25.12.2022 bekundet hat, der Täter habe telefoniert, und auch in den geschilderten Telefongesprächen vom 25.12.2022, 16:01:59 Uhr und 16:13:54 Uhr, davon die Rede ist, der Stichverursacher habe mit seiner Mutter telefoniert, ausweislich des Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten H1 vom 16.02.2023 in den Funkzellen- und Verkehrsdaten jedoch kein entsprechendes Telefongespräch der dem Angeklagten zugeordneten Rufnummer ausgewiesen ist. Insbesondere findet sich kein Telefongespräch mit der von dem Angeklagten als Rufnummer seiner Mutter genannten algerischen Rufnummer. Ausweislich des uneingeschränkt nachvollziehbaren Vermerks der Zeugin V1 vom 06.03.2024 muss ein etwaiges zwischen der Rufnummer und der von dem Angeklagten genannten algerischen Rufnummer (oder auch ein mit sonstigen Teilnehmern) geführtes Telefonat nicht unbedingt aus den 100g-Daten ersichtlich sein. Dies gilt insbesondere, soweit Internettelefonie stattgefunden haben sollte. Eine Nutzung von Internettelefonie, insbesondere mittels WhatsApp, Messenger oder ähnlicher Dienste, durch den Angeklagten für Auslandsgespräche ist insbesondere vor dem Hintergrund der bei Telefonaten aus einem deutschen Mobilfunknetz ins Ausland entstehenden Kosten naheliegend. In dem Vermerk ist dazu plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Rufnummer dem deutschen Provider Vodafone zugehörig sei. Dieser erhebe für Verbindungen nach A. Gebühren zwischen 0,69 EUR und 0,98 EUR pro Minute. In dem Vermerk ist weiter plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den in den Verkehrsdaten dargestellten GPRS-Verbindungen um die Nutzung von mobilen Daten (mobiles Internet) handele. Diese Datenverbindungen bestünden insbesondere bei Smartphones über einen längeren Zeitraum, da diese durch die verschiedenen Applikationen eine Vielzahl von Daten abriefen und Übertragungen benötigten. In den Verkehrsdaten könne dabei die Art der Datennutzung nicht differenziert werden. Als mögliche Verursacher einer Datennutzung kämen verschiedene Applikationen wie Streamingdienste (Musik oder Video), Kommunikationsdienste (Chat oder Telefonie) oder mobiles „Surfen“ in Betracht. Bei einer bereits bestehenden Datenverbindung verbleibe der Mobilfunkteilnehmer in der ursprünglichen Funkzelle, auch wenn er seinen Standort zwischenzeitlich verändere, sodass eine solche Verbindung in den erhobenen Daten nicht unbedingt ausgewiesen werden würde. Ebenso würden Datenverbindungen, welche vor dem erhobenen Zeitraum der 100g-Daten generiert wurden, in den Verkehrsdaten nicht ausgewiesen werden. Weiterhin bestehe für die Nutzung von Kommunikationsapplikationen die Möglichkeit, öffentliche oder private WLAN-Verbindungen zu nutzen. Derartige Verbindungen würden sich in den Verbindungsdaten des Mobilfunkteilnehmers gar nicht widerspiegeln. Ohne dass es für die Kammer darauf angekommen wäre, ergibt sich ein Indiz für die Verwendung von Internettelefonie jedenfalls durch den Zeugen B1 aus dessen Gespräch (Rufnummer) mit einem unbekannten Teilnehmer am 24.12.2022, 21:02:28 Uhr. Dort forderte B1 ausweislich des verschriftlichten Gesprächsprotokolls den unbekannten Teilnehmer auf, er solle den Messenger aufmachen, er werde ihn über Messenger anrufen. (8) Angaben des Zeugen G1 Indizielle Bedeutung kommt auch den Angaben des Zeugen G1 zu. Dieser hat bekundet, es habe im Bereich vor der Apotheke am S. einen Streit zwischen zwei männlichen Personen gegeben. Eine Person habe „Halt! Polizei!“ gerufen. Eine größere Person habe eine andere, kleinere Person festgehalten, die sich dann losgerissen habe und den S. heruntergelaufen sei. Die Person, die die andere Person festgehalten habe, sei größer als er, der Zeuge, gewesen. Er, der Zeuge, sei 1,90 m und schätze die Größe dieser Person auf ca. 2 m. Er, der Zeuge, habe sich neben dem nahegelegenen Treppenabgang zur U-Bahn befunden. Die Kammer hat die Angaben des Zeugen kritisch gewürdigt, da er nur unzulänglich zwischen eigener Wahrnehmung und Mutmaßungen und Schlussfolgerungen unterscheiden konnte. So hatte er in seiner polizeilichen Vernehmung - anders als in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - noch bekundet, er habe einen Angriff beobachtet und auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt, dass es sich dabei seinerzeit um eine Mutmaßung gehandelt habe. Zudem war der Zeuge schwankend darin, ob er durch einen Streit oder Schrei auf das Geschehen aufmerksam geworden sei. Die Kammer hat die eingangs geschilderten Angaben des Zeugen jedoch deshalb als glaubhaft und auf eigener Wahrnehmung beruhend erachtet, da sie auch im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung stehen. (9) Gesamtwürdigung Vorab ist anzumerken, dass keine überzogenen Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt werden dürfen. Voraussetzung für die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.07.2020 - 2 StR 326/19, BeckRS 2020, 25873, m.w.N.). Entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255, m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist es auch, Indizien lediglich einzeln zu betrachten und isoliert den Zweifelssatz auf sie anzuwenden. Sie sind vielmehr mit vollem Gewicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen und in diesem Rahmen in ihrem Beweiswert zu würdigen. Erst anschließend ist Platz für die Anwendung des Zweifelssatzes, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist (BGH, Urteil vom 26.04.2023 - 5 StR 457/2, juris, m.w.N.). Führt man auf dieser Grundlage die aufgezeigten Beweisergebnisse, Indizien und Befunde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die bei einer fehlenden Möglichkeit der Ausübung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK an die Beweiswürdigung zu stellen sind - zusammen, so ergibt das folgendes - den tatsächlichen Feststellungen entsprechende - Bild von dem Tatgeschehen: Der Angeklagte B. D. versetzte dem Geschädigten im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund und unter billigender Inkaufnahme auch tödlicher Verletzungen des Geschädigten, einen Stich mit einem unbekannten Gegenstand in den linken Oberkörper. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nochmals erwogen, ob es sich bei „T2“ um eine andere Person als den Angeklagten handelt oder ob der Geschädigte den Angeklagten bewusst falsch belastet haben könnte. Die Kammer hält beides jedoch aus den vorstehenden Erwägungen für ausgeschlossen. b) Sonstige Feststellungen (1) Nachtatgeschehen Die Feststellung, dass der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte durch den Stich verletzt war, beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen: Der Stich gegen den Oberkörper des Geschädigten erfolgte - wie sich aus einer Gesamtschau insbesondere der Angaben des Geschädigten und der diese stützenden und ergänzenden Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt - aus relativ geringer Distanz. Ausweislich der plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. F. musste mit der Hautbarriere ein gewisser, wenn auch nicht sehr starker Widerstand überwunden werden. Zudem waren ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen bei den von dem Geschädigten erlittenen Verletzungen Blutanhaftungen an dem Tatwerkzeug erwartbar. Dabei hat die Kammer zugleich in den Blick genommen, dass der Angeklagte diese Blutantragungen wegen des Augenblickscharakters des Tatgeschehens und seiner eiligen Flucht möglicherweise nicht wahrgenommen haben könnte. Dafür, dass der Angeklagte erkannt hat, dass er den Geschädigten verletzt hatte, spricht ferner zum einen, dass es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte, es gab insbesondere auch keine Abwehr- und Ausweichhandlungen des Geschädigten, durch die dem Angeklagten die Beurteilung, ob es zu einer Verletzung gekommen war, erschwert worden wäre. Zum anderen hätte es für den Angeklagten anderenfalls keinen Grund gegeben, zu fliehen. Demgegenüber ist der Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise bei dem Geschädigten kein Blut wahrgenommen hat, was nicht auszuschließen ist, vor dem Hintergrund der von dem Geschädigten ausweislich der Lichtbilder getragenen dunklen Kleidung, des Umstands, dass bei einer Stichverletzung nicht sofort Blut austreten muss sowie des Augenblickscharakters der Situation und der sofortigen Flucht des Angeklagten kein geeignetes Entlastungsindiz. Eine, wenn auch nur geringe, indizielle Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass auch in den bereits dargestellten Telefongesprächen ohne den geringsten Zweifel davon ausgegangen wurde, dass der Geschädigte durch den Stich getroffen und verletzt worden sei. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Geschädigte den Zeugen B1 nach der Stichausführung festgehalten und auch noch nach der Polizei gerufen hat. Da der Angeklagte unmittelbar nach der Stichausführung in den Oberkörper des Geschädigten zunächst in Richtung Hauptbahnhof geflüchtet ist, hat er jedenfalls das Festhalten nicht wahrgenommen. Selbst wenn er dies jedoch wahrgenommen hätte, führte auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Lebenserfahrung haben auch potentiell tödliche Stichverletzungen nicht stets die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Opfers zur Folge. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Angeklagten dies unbekannt gewesen sein sollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Es wäre somit auch unerheblich, wenn der Angeklagte, was die Kammer nicht abschließend aufklären konnte, gehört haben sollte, dass der Geschädigte nach der Polizei gerufen hat. Dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Stich weggelaufen ist, schließt die Kammer aus den Angaben des Geschädigten, die insoweit indiziell gestützt werden durch die bereits geschilderten Angaben des Zeugen G1. Der Umstand, dass der Zeuge einerseits die auch vom Geschädigten geschilderte Situation des unmittelbar im Anschluss an die Beibringung des Stichs erfolgten Festhaltens und Loslassens des Zeugen B1 durch den Geschädigten und dessen Ruf nach der Polizei wahrgenommen hat, andererseits keine dritte Person mehr anwesend war, zeigt, dass sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt hatte. Die Feststellung, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Stichausführung ein Versterben des Geschädigten für möglich gehalten hat, beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen: Bei einem Stich in den Oberkörper handelt es sich um eine objektiv äußerst gefährliche Handlung. Dafür, dass dem Angeklagten die Kenntnis von dieser objektiven Gefährlichkeit verschlossen geblieben sein könnte, hat die Beweisaufnahme nichts erbracht. Der Angeklagte entfernte sich sofort nach der Beibringung des hochgradig gefährlichen Stichs vom Tatort und kümmerte sich weder zu diesem Zeitpunkt noch später um den Geschädigten, leistete keine Hilfe und alarmierte auch keine Polizei- oder Rettungskräfte. Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, dass es sich bei dem Tatortbereich ausweislich der Lichtbilder, der Videoaufzeichnungen und der Angaben des Zeugen G1 um einen belebten Bereich gehandelt hat. Angesichts der dem Angeklagten bekannten hochgradigen Gefährlichkeit der Tathandlung ist indes nicht davon auszugehen, dass er nach der Stichausführung in der Vorstellung gelebt haben könnte, dem Geschädigten werde alsbald und in dem erforderlichen Umfang - insbesondere ärztliche - Hilfe zuteilwerden, dass sich die von ihm erkannte Gefahr des Versterbens des Geschädigten nicht realisiert. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte im Verlauf seiner Flucht, als er umgedreht war und den S. auf der linken Seite in östlicher Richtung entlanglief und den Tatort, wenn auch aus einiger Entfernung, passierte, wahrgenommen hat, dass sich der Geschädigte noch fortbewegt hatte. Der Tatort befand sich in dem Bereich vor einer Apotheke. Diese Apotheke ist ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Kartenausschnitte in einem mehrstöckigen Endgebäude belegen, an dessen einer Seite der S. und an dessen anderer Seite die A. abgeht. Wenige Meter vor dem Gebäude, an das sich der S. Platz anschließt, befindet sich der Treppenabgang zur U-Bahn-Station Hauptbahnhof-S.. Der S. ist an beiden Seiten mit mehrgeschossigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bebaut. Die A. ist auf der Tatortseite ebenfalls mit mehrgeschossigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bebaut, auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich u.a. der ZOB. Dagegen, dass der Angeklagte wahrgenommen hat, dass sich der Geschädigte vom Tatort fortbewegte, spricht, dass der Tatort ausweislich der Lichtbilder, der Videoaufzeichnungen und der Angaben des Zeugen G1 belebt war und dem Angeklagten insoweit die Sicht auf den Geschädigten möglicherweise versperrt war. Zudem hat sich der Angeklagte laufend fortbewegt und war somit darauf bedacht, möglichst schnell möglichst weit zu fliehen. Insoweit war seine Aufmerksamkeit naheliegend darauf gerichtet, in dem belebten Tatortbereich Passanten oder sonstigen Hindernissen auszuweichen. Auch insoweit ist zudem in den Blick zu nehmen, dass nach der Lebenserfahrung auch tödliche Stiche nicht stets die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Opfers zur Folge haben. Die Feststellungen zum Fluchtweg des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Geschädigten, die gestützt und ergänzt werden durch die Erkenntnisse aus der Auswertung der Funkzellen- und Verkehrsdaten und der Auswertung der Aufzeichnungen der Videoüberwachung. Die Feststellungen zum Antreffen des Geschädigten und dessen Erstversorgung beruhen auf den Angaben der Zeugin und Kriminalbeamtin D1. (2) Tatwerkzeug Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen zum Tatwerkzeug treffen. Soweit der Geschädigte bekundet hat, es habe sich um ein Messer gehandelt, sind seine Angaben, wie bereits ausgeführt, nicht hinreichend belastbar. Zwar ist auch in einzelnen der aufgezeichneten Gespräche von einem Messer als Tatwerkzeug die Rede (Gespräch vom 24.12.2022, 13:45:33 Uhr, Gespräch vom 25.12.2022, 16:01:59 Uhr). Allerdings kann dem Gespräch vom 24.12.2022 nicht entnommen werden, ob die auf Hörensagen beruhende Information des ein Messer erwähnenden Teilnehmers „S5“ auf eigenen Wahrnehmungen des Informationszuträgers beruhte oder es sich um eine Mutmaßung handelte. Soweit der Geschädigte in dem Gespräch um 16:01:59 Uhr von einem Messer sprach, gilt das bereits Ausgeführte. Die Sachverständige Dr. F. hat ein Messer als Tatwerkzeug für möglich erachtet. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S2, LKA H., Physik/Elektrotechnik, vom 17.01.2023 wurden an den Stich-/Schnittbeschädigungen in dem T-Shirt und dem Pullover des Geschädigten Metallpartikel mit gleichartiger elementarer Zusammensetzung festgestellt. Die elementare und quantitative Zusammensetzung sei typisch für Stahlklingen von Messern mit geringer Korrosionsneigung. Auch wenn somit ein Messer als Tatwerkzeug naheliegt, konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. (3) Folgen der Tat Die Feststellungen zum Verletzungsbild des Geschädigten und deren operativer Versorgung beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. F.. Sichere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu sonstigen Folgen der Tat, insbesondere Beschwerden des Geschädigten seit der Tat, etwaig eingetretenen bleibenden Schäden oder sonstigen, über die erforderliche Operation und den Krankenhausaufenthalt hinausgehenden Folgen konnte die Kammer nicht treffen. (3) Örtliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugin D1, den Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung, den Lichtbildern aus der Videoüberwachung sowie den Lichtbildern und Karten vom Tatort. (4) Motiv Die Kammer konnte das Motiv des Angeklagten nicht abschließend aufklären. Möglicherweise handelte der Angeklagte aus Verärgerung über einen aus seiner Sicht unberechtigten „Diebstahlsvorwurf“ bzw. eine aus seiner Sicht unberechtigte Geldforderung des Geschädigten. (5) Tötungsvorsatz Der Angeklagte handelte bei der Beibringung der Stichverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (kognitives Element) und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Verwirklichung des Tatbestandes abfindet, mag ihm dies auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (voluntatives Element). Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt es dabei nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 04.03.2021 - 5 StR 509/20, BeckRS 2021, 5149; Urteil vom 28.04.2021 - 5 StR 500/20, NStZ 2022, 40; Urteil vom 24.06.2021 - 5 StR 477/20, NStZ-RR 2021, 340; Beschluss vom 25.09.2019 - 4 StR 448/19, NStZ 2020, 218 (219)). Sowohl das kognitive als auch das voluntative Element des Eventualvorsatzes können allerdings - trotz Vorliegens objektiv äußerst gefährlicher Verhaltensweisen - fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des kognitiven Elements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des voluntativen Elements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 12.12.2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208; zuvor bereits in diese Richtung BGH, Urteil vom 19.04.2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; den Gedanken der Tatsachenbasiertheit aufgreifend auch BGH, Urteil vom 31.03.2021 - 2 StR 109/20, BeckRS 2021, 15625). Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 28.04.2021 - 5 StR 500/20, NStZ 2022, 40; zuvor auch bereits BGH, Urteil vom 04.03.2021 - 5 StR 509/20, BeckRS 2021, 5149 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19.04.2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204f.). Gemessen daran handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bei einem Stich in den Brustkorb mit den dort befindlichen lebenswichtigen Organen, wie Herz und Lunge, handelt es sich um eine objektiv äußerst gefährliche Handlung. Soweit in dem Telefonat vom 25.12.2022, 16:01:59 Uhr davon die Rede ist, der Täter habe dem Gesprächsteilnehmer („S5“) des Geschädigten berichtet, er habe den Geschädigten am Bein treffen wollen, ist dies als unplausibel und als Schutzbehauptung zu werten. Es handelte sich nicht um ein dynamisches Geschehen, das eine derartige Abweichung der getroffenen von der angeblich anvisierten Körperregion erklären könnte. Hinzu tritt, dass auch keine übrigen vorsatzkritischen Umstände der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen und auch kein Vertrauen in ein Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges stifteten. Zwar hat der Angeklagte möglicherweise aufgrund der vorherigen verbalen Auseinandersetzung in einer gewissen affektiven Erregung gehandelt. Angesichts des anschaulichen und einfach zu erfassenden Sachverhalts und der einfachen Kausalkette ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dem Angeklagten der Blick auf die Gefährlichkeit seiner Handlung verstellt war. Auch stand er nicht unter einem irgendwie gearteten Substanzeinfluss. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten ist nicht als vorsatzkritisch zu werten. Der Angeklagte hat nach der Tat keine Rettungshandlungen vorgenommen, sondern hat den Tatort, ohne sich um den Geschädigten zu kümmern oder Hilfe zu holen, verlassen und ist geflohen. Auch falls der Angeklagte einige Zeit nach Ausführung seines Stichs bemerkt haben sollte, dass der Geschädigte sich vom Tatort fortbewegte, und daraufhin abweichend von seiner vorherigen Einschätzung angenommen haben sollte, den Geschädigte nicht lebensgefährlich verletzt zu haben, könnte daraus nichts hergeleitet werden, was den bedingten Tötungsvorsatz erschüttern würde. Vorsatzkritisch wäre auch das Fehlen eines Motivs zu bewerten. Aufgrund der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung, deren Hintergrund nicht sicher aufgeklärt werden konnte kann aber gerade nicht angenommen werden, dass es aus der Sicht des Angeklagten gänzlich an einem Motiv für die Tat fehlte. Die Kammer hat ferner in den Blick genommen, dass es sich bei dem Tatort um einen belebten Ort gehandelt hat und die Tatbegehung unter (potentiellen) Zeugen stattfand. Bei der Tat handelte sich jedoch um eine Spontantat, bei der namentlich Erwägungen zum Entdeckungsrisiko keine bzw. allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben werden. (6) Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte erheblich alkoholintoxikiert war bzw. in einem drogenbedingten Rauschzustand gehandelt hat. Soweit der unbekannt gebliebene Gesprächspartner „S5“ in dem Gespräch vom 24.12.2022, 13:45:33 Uhr, dem Zeugen B1 gegenüber äußerte, sie (B1 und der Angeklagte) seien in einem Rauschzustand gewesen und hätten „Pillen“ eingenommen gehabt, ging der Zeuge B1 darauf nicht weiter ein, und bestätigte insbesondere diese - vage gebliebenen - Behauptungen nicht. Soweit der Angeklagte in dem Telefonat vom 25.12.2022, 16:13:54 Uhr, davon spricht, B1 und er seien „auf dem Weg zur Höhle gewesen, um eine Rakete einzuwerfen“, und er ferner davon spricht, er sei „in die Höhle reingegangen“, sind Sinngehalt und Bedeutung dieser vagen Schilderung unklar geblieben. Alle diese Umstände begründen aus Sicht der Kammer daher keine greifbaren Anhaltspunkte für einen der Tat vorangegangenen Rauschmittelkonsum des Angeklagten. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 212, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte ist nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten. Hier lag - entsprechend dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung - ein beendeter Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB vor. Von diesem ist der Angeklagte in Ermangelung von Rettungsbemühungen nicht mehr strafbefreiend zurückgetreten. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung glaubt, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weiterer Handlungen bedarf (vgl. BGH, Beschluss v. 11. Januar 2011 - 1 StR 357/10, NStZ 2011, 337; BGH, Beschluss v. 03.03.2011 - 4 StR 52/11, juris). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - 1 StR 343/19, juris; Beschluss vom 26.02.2019 - 4 StR 464/18, juris). Bei gefährlichen Gewalthandlungen liegt dabei nahe, dass der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231). Ein beendeter Versuch liegt nicht nur vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, sondern auch dann, wenn er nur die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch billigt (BGHSt 31, 170, 177). Gemessen daran liegt hier ein beendeter Versuch vor. Der Angeklagte hat, wie bereits ausgeführt, nach Ausführung des Stichs ein Versterben des Geschädigten für möglich gehalten. Es lag auch keine Korrektur des Rücktrittshorizonts vor. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts und ein daran anknüpfender strafbefreiender Rücktritt kommen in Betracht, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber seinen Irrtum dann erkennt und in engstem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang hiermit von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (vgl. BGH Urt. v. 08.05.2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688; Beschluss vom 23.06.2020 - 5 StR 601/19, juris; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Selbst wenn der Angeklagte wahrgenommen haben sollte, dass sich der Geschädigte - möglicherweise ohne ersichtliche Einschränkung - vom Tatort fortbewegt hat, und angenommen haben sollte, der Geschädigte sei möglicherweise nicht lebensgefährlich verletzt und sein bisheriges Tun könne den Taterfolg doch nicht herbeiführen, fehlt es an dem erforderlichen engsten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Der Angeklagte hatte sich im Rahmen seiner Flucht zunächst Richtung Hauptbahnhof entfernt und war dann, als er auf diesem Fluchtweg nicht weiterkam, umgekehrt und lief den S. auf dessen linker Seite entlang. Angesichts der bereits zurückgelegten Wegstrecke von mehreren Metern und des Wechsels der Straßenseite bestand kein äußerster zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mehr. Zudem wäre der Versuch in diesem Zeitpunkt fehlgeschlagen gewesen, da dem Angeklagten zwar weiterhin das Tatwerkzeug zur Verfügung gestanden haben dürfte, aber eine Zäsur eingetreten war und eine Vollendung schon deshalb nicht mehr möglich war, weil ausweislich der Angaben des Zeugen G1 bereits Passanten auf das Geschehen aufmerksam geworden waren und der Angeklagte zudem, da er nunmehr nicht mehr auf ein Überraschungsmoment setzen konnte, mit einer Gegenwehr des ihm körperlich zumindest ebenbürtigen Geschädigten rechnen musste. V. 1. Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, den sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nach Würdigung aller nachfolgend aufgeführten Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Annahme eines minder schwerer Falls gemäß § 213 StGB in Betracht kommt, hat dies aber verneint. Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 1 StGB lag nicht vor. Es lag auch kein sonstiger minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB vor. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, weicht das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, und zwar auch dann nicht, wenn man ergänzend den vertypten Strafmilderungsgrund nach §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Bei der zunächst unter Außerachtlassung des vertypten Strafmilderungsgrunds durchzuführenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände gewürdigt: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er unbestraft ist, dass er sich seit rund neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, die für ihn als einen der deutschen Sprache Unkundigen besonders belastend ist, und dass er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist. Ihm war weiter zugute zu halten, dass er hinsichtlich der Herbeiführung des Todeserfolgs lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Strafmildernd war auch zu werten, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat und eine gewisse affektive Erregung des Angeklagten vorlag, bei dem Geschädigten lediglich eine abstrakte und keine konkrete Lebensgefahr bestand und keine bleibenden Schäden oder sonstige - über die Operation und den Krankenhausaufenthalt hinausgehende - Folgen der Tat bei ihm eingetreten sind. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich zwei Straftatbestände sowie zwei Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat und der Geschädigte nicht unerheblich verletzt worden ist. Die Kammer erkennt nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch dann keinen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB, wenn man den vertypten Milderungsgrund nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich in die Abwägung einstellt. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, einschließlich des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Aus dieser Einzelstrafe und der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 16.05.2023 hat die Kammer nach den Grundsätzen der §§ 55, 54, 53 StGB unter mildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit 5 (fünf) Jahren und 11 (elf) Monaten tat- und schuldangemessen ist. 3. Die Kammer hat im Rahmen des ihr durch § 51 Abs. 4 S. 2 StGB eingeräumten Ermessens die in der Zeit vom 07.04.2023 bis zum 22.06.2023 erlittene Auslieferungshaft in den Niederlanden im Maßstab 1:1 angerechnet (vgl. BGH, Beschl. v. 02.05.2023 - 3 StR 107/23, BeckRS 2023, 11342). Eine höhere Anrechnung kommt nur bei besonderen Erschwernissen in Betracht (Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl. 2020, § 51, Rn. 56 f.), für die es hier keine Anhaltspunkte gibt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.