Urteil
604 Ks 9/24
LG Hamburg 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0110.604KS9.24.00
1mal zitiert
7Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Vorsatz des Angeklagten, den Geschädigten verletzen zu wollen und dessen Tod für möglich zu erachten und billigend in Kauf zu nehmen, kann im Einzelfall aus der objektiver Gefährlichkeit der Tathandlung geschlossen werden. Bei einem Messerstich mit einem Messer von einer Klingenlänge von mindestens 10 cm in den mittleren Rückenbereich drängt sich der Vorsatz des Angeklagten auf, da es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung handelt, die geeignet ist, eine akute Lebensgefahr beim Opfer hervorzurufen.(Rn.170)
2. Wer ein Messer derart kräftig gegen den Oberkörper eines Menschen einsetzt, dass eine tiefe, die Lunge erreichende Stichverletzung entsteht, geht das hohe Risiko ein, sein Opfer zu töten (Anschluss BGH, Urteil vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08). Ein solches Handeln kann insbesondere zu potentiell lebensgefährlichen Organverletzungen und lebensbedrohlichen inneren Blutungen führen. Dies ist gängiges Allgemeinwissen.(Rn.171)
3. Der Tötung eines anderen Menschen steht typischerweise eine hohe Hemmschwelle entgegen. Ein Tötungsvorsatz darf daher nicht leichtfertig angenommen werden.(Rn.171)
4. Ein freiwilliges Aufgeben der Tat liegt vor, wenn der Angeklagte freiwillig davon absah, dem Geschädigten einen weiteren Messerstich zu verpassen. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Angeklagte „Herr seiner Entschlüsse“ war und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden war, die Tat zu vollbringen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 4 StR 442/22).(Rn.180)
(Rn.181)
5. Der lebensgefährliche Gebrauch einer Waffe im Rahmen einer Notwehr kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und darf immer nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Namentlich der Einsatz eines „bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen“ Messers gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist daher - als potentiell milderes Verteidigungshandeln - in der Regel zunächst anzudrohen.(Rn.200)
6. Die Tat des Angeklagten ist nicht wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog entschuldigt, wenn sich der Angeklagte keinen Sachverhalt vorgestellt hat, der ihn zu einer Notwehr durch einen sofortigen lebensbedrohlichen Messereinsatz berechtigt hätte.(Rn.208)
(Rn.209)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
2. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger M. A 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2023 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäß Ziffer 2 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht.
4. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über Ziffer 1 des Adhäsionsantrages abgesehen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs gemäß Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten. Von den dem Angeklagten sowie dem Neben- und Adhäsionskläger durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und der Neben- und Adhäsionskläger je 50 %.
1.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorsatz des Angeklagten, den Geschädigten verletzen zu wollen und dessen Tod für möglich zu erachten und billigend in Kauf zu nehmen, kann im Einzelfall aus der objektiver Gefährlichkeit der Tathandlung geschlossen werden. Bei einem Messerstich mit einem Messer von einer Klingenlänge von mindestens 10 cm in den mittleren Rückenbereich drängt sich der Vorsatz des Angeklagten auf, da es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung handelt, die geeignet ist, eine akute Lebensgefahr beim Opfer hervorzurufen.(Rn.170) 2. Wer ein Messer derart kräftig gegen den Oberkörper eines Menschen einsetzt, dass eine tiefe, die Lunge erreichende Stichverletzung entsteht, geht das hohe Risiko ein, sein Opfer zu töten (Anschluss BGH, Urteil vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08). Ein solches Handeln kann insbesondere zu potentiell lebensgefährlichen Organverletzungen und lebensbedrohlichen inneren Blutungen führen. Dies ist gängiges Allgemeinwissen.(Rn.171) 3. Der Tötung eines anderen Menschen steht typischerweise eine hohe Hemmschwelle entgegen. Ein Tötungsvorsatz darf daher nicht leichtfertig angenommen werden.(Rn.171) 4. Ein freiwilliges Aufgeben der Tat liegt vor, wenn der Angeklagte freiwillig davon absah, dem Geschädigten einen weiteren Messerstich zu verpassen. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Angeklagte „Herr seiner Entschlüsse“ war und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden war, die Tat zu vollbringen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 4 StR 442/22).(Rn.180) (Rn.181) 5. Der lebensgefährliche Gebrauch einer Waffe im Rahmen einer Notwehr kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und darf immer nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Namentlich der Einsatz eines „bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen“ Messers gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist daher - als potentiell milderes Verteidigungshandeln - in der Regel zunächst anzudrohen.(Rn.200) 6. Die Tat des Angeklagten ist nicht wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog entschuldigt, wenn sich der Angeklagte keinen Sachverhalt vorgestellt hat, der ihn zu einer Notwehr durch einen sofortigen lebensbedrohlichen Messereinsatz berechtigt hätte.(Rn.208) (Rn.209) 1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger M. A 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2023 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäß Ziffer 2 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht. 4. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über Ziffer 1 des Adhäsionsantrages abgesehen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs gemäß Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten. Von den dem Angeklagten sowie dem Neben- und Adhäsionskläger durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und der Neben- und Adhäsionskläger je 50 %. 1. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 52 StGB I. Verfahrensgang Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Angeklagten mit ihrer Anklage vom 16. Juni 2023 einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Entsprechend diesem Vorwurf hat die Große Strafkammer 2 des Landgerichts Hamburg den Angeklagten mit Urteil vom 5. Dezember 2023 (im Folgenden: Ausgangsurteil oder Ausgangsverfahren) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an den im Verfahren als Neben- und Adhäsionskläger aufgetretenen Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen, und festgestellt, dass der Anspruch des Geschädigten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Geschädigten abgesehen. Hiergegen hat der Angeklagte sich mit einer im Angriff unbeschränkten Revision gewandt. Der deshalb mit dieser Angelegenheit befasste Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Juli 2024 das Urteil mitsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Kammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. II. Feststellungen zur Person Der zum Tatzeitpunkt 38-jährige, mittlerweile 40-jährige Angeklagte ist t. Staatsangehöriger, wurde aber in H. geboren. Er hat zwei Brüder und eine Schwester. Der Angeklagte ist geschieden, nunmehr möglicherweise anderweitig verlobt, und Vater von drei Kindern. 1. Biographie des Angeklagten Der Angeklagte verfügt weder über einen Schulabschluss noch eine Ausbildung. Bereits als Jugendlicher und Heranwachsender begann er mit dem Konsum von Alkohol und Drogen und wurde immer wieder straffällig. Nach einer Verurteilung des Amtsgerichts H.-B. vom 02.03.2005 (zu dieser näher sogleich unter 3.) wurde er ohne vorherige Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe in die T. abgeschoben, wo er sodann den Militärdienst absolvierte. Seine damalige Freundin und inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau, die er bereits aus H. kannte, zog zu ihm in die T., wo das Paar im Jahr 2007 heiratete. Ziel war aber letztlich die Rückkehr nach Deutschland, die dann im Jahr 2010 erfolgte. Der Angeklagte stellte sich nach der Einreise den Ermittlungsbehörden und kam im Mai 2010 wegen der Verurteilung aus dem Jahr 2005 in Haft. Anschließend wechselten sich Zeiten, in denen der Angeklagte über Arbeit verfügte und auch die Beziehung zu seiner Frau stabil war, mit Zeiten ab, in denen er wieder Drogen und Alkohol konsumierte und keiner Arbeit nachging. Schließlich trennten sich die Eheleute, seit November 2022 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder (geb. 2009, 2011 und 2015) liegt bei der Kindsmutter. Von August 2012 an befand sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft und anschließender Strafhaft. Die im Mai 2014 wiedergewonnene Freiheit währte nicht lange. Ab Mai 2016 wurde der Angeklagte abermals inhaftiert, gelangte zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft bis zum August 2021. Nach der Haftentlassung im Sommer 2021 stand der Angeklagte unter Führungsaufsicht; ihm wurde u.a. der Konsum von illegalen Drogen und Alkohol verboten, da nach den Umständen der vollstreckungsgegenständlichen Taten zu befürchten war, dass der Konsum von illegalen Drogen ein erheblicher Risikofaktor für die Begehung neuer – auch schwerer – Straftaten durch den Angeklagten sei. Außerdem wurde ihm aufgegeben, sich mindestens einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu melden, u.a. um den Angeklagten beim Aufbau eines Lebens ohne Straftaten zu unterstützen. Der Angeklagte hielt sich zunächst an die Weisungen, er trank keinen Alkohol und nahm keine Drogen. Er absolvierte zwei oder drei Praktika im Garten- und Landschaftsbau und hielt in dieser Zeit auch Kontakt mit seiner Bewährungshelferin. Er lebte bei seiner Freundin und jetzt möglicherweise Verlobten, anschließend gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Mutter. Aufgrund seiner noch nicht abschließend geklärten ausländerrechtlichen Situation – gegen den Angeklagten wurde Ende November 2019 eine Ausweisungsverfügung erlassen, gegen die derzeit ein Klageverfahren anhängig ist – erhielt der Angeklagte jeweils nur für die Dauer von einigen Wochen Duldungen mit einer Arbeitserlaubnis. Der Angeklagte konnte indes keine feste Arbeitsstelle finden und empfand seine Situation zunehmend als ausweglos. Er begann erneut, Alkohol und Drogen zu konsumieren, wobei seine geringen finanziellen Mittel dem Konsum natürliche Grenzen setzten. Der Kontakt zu seinen Kindern – arrangiert und unter Aufsicht des Jugendamtes – fand nicht mehr statt. Den Kontakt zur Führungsaufsicht ließ er schleifen. Finanziell erhielt der Angeklagte Unterstützung von seiner Familie. In der Bar „D. D.“ half der Angeklagte ab und zu als Türsteher aus und erhielt im Gegenzug Essen, Getränke oder Zigaretten. Derzeit verfügt der Angeklagte wegen seiner Inhaftierung weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über eine Duldung. 2. Psychische Erkrankung und Betäubungsmittelkonsum Der Angeklagte ist seit Jahren psychisch erkrankt. Er leidet unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabil-impulsiven Anteilen. Bei dem Angeklagten ist von einem geringen Selbstwertgefühl sowie einer erhöhten Reiz- und Kränkbarkeit auszugehen, verknüpft mit dem Anspruch, in Konflikten die eigenen Interessen erfolgreich durchzusetzen. Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit bis zur Inhaftierung in dieser Sache regelmäßig Alkohol, Cannabis und Kokain. Das Konsummuster entsprach dabei mindestens einem schädlichen Gebrauch. Er befand sich deshalb in der Vergangenheit wiederholt in stationär-psychiatrischer Behandlung in der Klinik für Abhängigkeitserkrankungen der A. K. N. –O., und zwar jedenfalls im April 2012, im September 2014, an die sich bis zum März 2015 eine Langzeittherapie in der Fachklinik H. Mitte anschloss, sowie im Jahr 2016. Seit seiner Inhaftierung in dieser Angelegenheit konsumiert der Angeklagte weder Alkohol noch Drogen. 3. Vorstrafen Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft, und zwar wie folgt: - Am 10. Dezember 1999 erkannte das Amtsgericht H. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Diebstahl in einem besonders schweren Fall, Diebstahl, versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Hehlerei in drei Fällen (zuletzt) am 16. Mai 1999 auf Erbringung von Arbeitsleistungen nebst richterlicher Weisung. Die Entscheidung ist seit dem 18. Dezember 1999 rechtskräftig. - Sodann wurde er erneut vom Amtsgericht H. am 11. April 2000 – rechtskräftig seit dem 19. April 2000 – wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen Diebstahls und Sachbeschädigung in zwei Fällen (zuletzt) am 4. Januar 2000 unbedingt zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe nebst richterlicher Weisung verurteilt. - Am 30. Januar 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (zuletzt) am 9. November 2000 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 11. April 2000 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten, die Fahrerlaubnis wurde bis zum 6. August 2001 gesperrt. Die Entscheidung ist seit dem 7. Februar 2001 rechtskräftig. - Am 29. Januar 2002 verhängte das Amtsgericht H. – rechtskräftig seit dem 17. Juli 2002 – wegen Diebstahls sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung eine Jugendstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 11. April 2000 und vom 30. Januar 2001. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wurde in der Folge im Januar 2004 entlassen. - Am 18. November 2002 verhängte das Amtsgericht B. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Die Entscheidung ist seit dem 1. Februar 2003 rechtskräftig. - Am 5. Februar 2003 sprach das Amtsgericht H. gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung – begangen am 18. August 2002 – eine Verwarnung aus. Das Urteil wurde am 13. Februar 2003 rechtskräftig. - Am 22. Dezember 2003 verwarnte das Amtsgericht H. den Angeklagten erneut, diesmal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen am 18. Juli 2003. Die Entscheidung ist seit dem 30. Dezember 2003 rechtskräftig. - Am 2. März 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in einem anderen Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wobei die (letzte) Tat am 24. Dezember 2004 erfolgte, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Das Amtsgericht bezog dabei die vorgenannten Entscheidungen vom 11. April 2000, vom 30. Januar 2001 und vom 29. Januar 2002 ein. Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig. Der Angeklagte, der in dieser Sache aufgrund Haftbefehls vom 25. Dezember 2004 am selben Tag festgenommen worden war, saß zunächst durchgehend bis zum 9. Juni 2005 in Haft und wurde dann – wie bereits festgestellt – in die T. abgeschoben. Nachdem er 2010 nach Deutschland zurückgekehrt war, stellte er sich am 12. Mai 2010 dem Haftantritt. Durch Entscheidung des Landgerichts H. vom 29. Juni 2010 wurde der Rest der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte aus Haft entlassen. Später wurde die Strafaussetzung der restlichen Jugendstrafe widerrufen. Es folgte eine Haftzeit vom 26. Juni 2013 bis zum 11. Dezember 2013. Der Angeklagte hat die Jugendstrafe somit vollverbüßt. Er wurde sodann bis zum 11. Dezember 2016 unter Führungsaufsicht gestellt. Das Urteil enthält unter anderem die Feststellung, dass der Angeklagte am 5. Oktober 2004 in der Wohnung der Geschädigten dieser in den Rücken trat und mit den Fäusten gegen ihr Gesicht und gegen den Kopf schlug. Weiter traf das Gericht die Feststellung, dass der Angeklagte am 24. Dezember 2004 die Geschädigte in einem Zeitraum von ca. 1 ½ Stunden schlug, unter anderem mit dem Ellbogen auf das linke Auge, mittels Ohrfeige und mit den Fäusten, sie würgte und in die Oberlippe sowie die rechte Hand biss. Das Urteil enthält weiter die Feststellung, dass am 6. November 2004 ein Mittäter des Angeklagten auf einem Tankstellengelände einen Mann ansprach, ob dieser von ihm Kokain kaufen wolle. Als der Geschädigte verneinte, trat der Angeklagte auf diesen zu und zertrümmerte seine volle Bierflasche auf dessen Kopf. Gemeinschaftlich versetzten der Angeklagte und sein Mittäter dem Geschädigten schließlich mehrere Faustschläge gegen den Kopf, die linke Schulter und Fußtritte in den Unterleib. Der Mittäter des Angeklagten schlug ebenfalls seine volle Bierflasche auf den Kopf des Geschädigten, schließlich flohen die Täter. - Am 21. März 2012 verurteilte das Amtsgericht H.-B. – rechtskräftig seit dem 29. März 2012 – den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung, begangen am 29. September 2011, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Es erfolgte ein Widerruf, der Angeklagte kam in Haft, bevor die Vollstreckung des Strafrestes am 5. Mai 2014 erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung der Bewährungszeit kam es schließlich erneut zu einem Widerruf. Die Strafe war am 16. Oktober 2017 voll verbüßt. Das Urteil beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2011 spät und betrunken nach Hause, eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, gekommen war. Es kam zu einem lautstarken Streit mit seiner Ehefrau, was die Bewohner des Nachbarhauses störte. Nachdem ein Bewohner den Angeklagten mehrfach in einem aggressiven Tonfall aufgefordert hatte, ruhig zu sein, trat der Angeklagte die Eingangstür zum Nachbarhaus und anschließend der Wohnung des Nachbarn ein, ging auf den Nachbarn los und schlug u.a. mit der Hand, in der er einen Schlüssel hielt, mehrfach auf diesen ein, sodass dieser eine Gehirnerschütterung, multiple Prellungen am Körper, im Gesicht und am Schädel sowie eine Schockreaktion und Angstzustände erlitt. - Am 7. Dezember 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 7. August 2012. Das Urteil wurde am 15. Dezember 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 wurde der zu verbüßende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Auch hier erfolgte eine Verlängerung der Bewährungszeit, bevor der Widerruf der Strafaussetzung erfolgte. Die 15-monatige Freiheitsstrafe war schließlich am 18. März 2018 voll verbüßt, die Strafe vollstreckt. In der Sache hat das Gericht die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte, der zuvor in erheblichem Maße Alkohol konsumiert hatte und emotional aufgewühlt war und sich in einem Zustand befand, in dem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt war, in einen Streit mit einem in der Wohnung seiner damaligen Freundin zu Besuch befindlichen Person geraten war. Der Angeklagte schlug mit der Schneide eines Küchenmessers mehrfach auf den Kopf des Besuchers, wodurch dieser erhebliche Schnittverletzungen am Kopf erlitt, die genäht werden mussten. - Am 12. Dezember 2014 erkannte das Amtsgericht H.-W. auf zehn Monate Freiheitsstrafe wegen eines am 29. Juni 2014 begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall. Die Entscheidung wurde am 12. Dezember 2014 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, dies dann jedoch widerrufen, die Strafvollstreckung war am 24. Mai 2020 erledigt. - Am 23. September 2016 erkannte das Amtsgericht H.-B. auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten – rechtskräftig seit dem 3. Mai 2017 – wegen folgender Taten, die (zuletzt) am 26. November 2015 erfolgten: Beleidigung in zwei Fällen, Bedrohung, vorsätzliche Körperverletzung in drei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, weitere zwei vorsätzliche Körperverletzungen, Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Betrug in 23 Fällen, dabei in 14 Fällen gewerbsmäßig. Die Strafvollstreckung war am 26. August 2021 erledigt. Ab der Haftentlassung stand der Angeklagte nach den Beschlüssen des Landgerichts H. vom 20. Dezember 2021 und 23. September 2022 unter Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren. In der Sache hat das Amtsgericht H.-B. unter anderem die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte am 9. September 2015 seine damalige Freundin, nachdem er Chatverläufe in ihrem Handy gelesen hatte, mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, mit einem Würgegriff geschüttelt und ihr Faustschläge versetzt hatte. Später vollzog er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, die dem nur aus Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen nachkam, zumal ihr Kind in der Wohnung war und sie befürchtete, dass es erwachen und die Situation erleben müsste. Neben den vorgenannten Verurteilungen finden sich im Bundeszentralregister überdies noch folgende Eintragungen: - Am 9. November 1998 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallorts und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermahnt, von der Verfolgung wurde nach § 45 Abs. 3 JGG abgesehen - Hinsichtlich der Beförderungserschleichung in drei Fällen, zuletzt am 29. Oktober 1998, wurde am 3. Februar 1999 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen, - gleiches gilt für die Entscheidung vom 21. April 1999 hinsichtlich des Erschleichens von Leistungen in drei Fällen, zuletzt am 21. Dezember 1998, - wie auch hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Marihuana mit Entscheidung vom 28. Mai 1999, Datum der (letzten) Tat: 9. April 1999, - sowie hinsichtlich einer sexuellen Nötigung vom 4. Mai 2000 mit Entscheidung vom 17. Oktober 2000. - Mit Entscheidung vom 14. April 2005 wurde wegen illegalen Aufenthalts (zuletzt) am 30. November 2004 nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. - Am 4. November 2015 wurde dem Angeklagten von der B. f. I. der F. und H. H. der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. Die Entscheidung wurde am 7. Dezember 2015 rechtskräftig. Am 2. März 2023, einen Tag nach der vorliegend abgeurteilten Tat, stellte die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht H. Strafantrag gegen den Angeklagten, weil er sich seit dem 1. September 2022 der Bewährungshilfe entzogen und den Kontakt abgebrochen haben soll. Von der Strafverfolgung wurde indes gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen des vorliegenden Strafverfahrens abgesehen. 4. Haft Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 3. März 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 4. März 2023 (Az. 162 Gs 498/23) in der Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2023 (Az. 602 Ks 7/23) durchgängig bis in die Gegenwart in Untersuchungshaft. 5. Grundlagen der Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung auf Nachfrage der Kammer erklärt hat, dass die im Ausgangsurteil zu seiner Person getroffenen Feststellungen zutreffend seien. Ergänzend erklärte der Angeklagte – insoweit glaubhaft –, seit seiner Inhaftierung den Konsum von Alkohol und Drogen eingestellt zu haben. Daneben beruhen die Feststellungen zur ausländerrechtlichen Situation und zu den Vorstrafen des Angeklagten auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 23. Oktober 2023, der Ausweisungsverfügung vom 29. November 2019, dem Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021, den Urteilen des Amtsgerichts H.-B. vom 2. März 2005 (Az. ...), vom 21. März 2012 (Az. ...)), vom 7. Dezember 2012 (Az. ...) und 23. September 2016 (Az. ...) sowie den Beschlüssen des Landgerichts H. vom 20. Dezember 2021 (Az. ...) und 23. September 2022 (Az. ...), dem Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle vom 2. März 2023 sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft H. vom 22. Mai 2023 (Az. ...). Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen J. Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden schriftlichen Informationsquellen erstattet, darunter insbesondere der Verfahrensakten samt Bei- und Fallakten, der medizinischen Verlaufsdokumentation der Untersuchungshaftanstalt sowie der Berichte zu den in den Jahren 2014, 2015 und 2016 durchgeführten stationären Entgiftungsbehandlungen des A.-K. N. –O. betreffend den Angeklagten. Darüber hinaus hatte die Sachverständige am 12. Mai 2023 einen viertelstündigen Kurzkontakt mit dem Angeklagten, eine Exploration lehnte der Angeklagte, wie schon zuvor, auch nach Aufhebung des Ausgangsurteils weiterhin ab. Zum psychischen Zustand des Angeklagten hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte die allgemeinen Diagnosekriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfülle. In der Lebensgeschichte des Angeklagten fielen emotional-instabile und impulsive Verhaltensweisen auf, daneben zeige der Angeklagte eine geringe Frustrationstoleranz und die Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren. Der Angeklagte sei bereits in jungem Alter mit strafbarem Verhalten aufgefallen. Eine spezifischere Diagnose sei mangels einer eingehenden, testpsychologischen Untersuchung nicht möglich. Naheliegend sei, dass der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide, da er starken Stimmungsschwankungen unterliege und in der Vergangenheit selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe. Letzteres werde oftmals der Borderline-Persönlichkeitsstörung zugeschrieben, trete aber auch bei anderen Störungsbildern auf. Zudem finde sich bereits in einer betreuungsrechtlichen Begutachtung aus dem Jahr 2015 von Dr. med. H. die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer Kombination aus emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen. In dem Gutachten werde unter anderem ausgeführt, dass der Angeklagte frühere Körperverletzungsdelikte immer unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen begangen habe und es im Jahr 2002 zu einem Suizidversuch gekommen sei. Auch würden in dem Gutachten als Merkmale der gestörten sozialen Funktionsfähigkeit des Angeklagten unter anderem Stimmungsschwankungen, leichte Kränkbarkeit, selbstverletzendes Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz beschrieben. Vor diesem Hintergrund lasse sich - so die Sachverständige J - die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabil-impulsiven Anteilen stellen. Zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten hat die Sachverständige ausgeführt, dass das nach Aktenlage bestehende Konsummuster des Angeklagten mindestens einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain entspreche. Dieser Befund werde auch dadurch unterstützt, dass der Angeklagte sich vier erfolglos gebliebenen Entgiftungsbehandlungen unterzogen habe. Den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zu dessen psychischer Erkrankung und seinem Alkohol- und Drogenkonsum schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang aus eigener Überzeugung an. II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen Der Angeklagte traf sich am 1. März 2023 zur Mittagszeit mit der Zeugin N. G. (im Folgenden: G.), mit der er eine intime Beziehung führte. Gemeinsam rauchten sie einen Joint und der Angeklagte trank eine Dose Bier. Der Angeklagte führte in einer Tasche seiner Hose oder seiner Jacke ein Klappmesser – das spätere Tatmesser - mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm mit sich, obwohl er wusste, dass ihm dies aufgrund eines behördlichen Waffenverbotes untersagt war. Im „A. Kiosk“ unweit des D.-Parks kaufte der Angeklagte für sich eine weitere Dose Bier und für die Zeugin G. einen Becher Kaffee. Gemeinsam begaben sie sich gegen 14:40 Uhr in den D.-Park, in welchem - was auch dem Angeklagten bekannt war - regelmäßig Drogen konsumiert und verkauft werden. Dort trafen der Angeklagte und G. gegen 14:43 Uhr auf zwei im Verfahren unbekannt gebliebene Bekannte des Angeklagten, mit denen sich der Angeklagte kurz unterhielt, während G. auf einer Parkbank Platz nahm. Der Angeklagte und G. setzten dann ihren Spaziergang durch den Park fort, wobei die beiden unbekannt gebliebenen Bekannten des Angeklagten ihnen folgten. Zur gleichen Zeit hielt sich der nicht vorbestrafte Geschädigte M. A mit einem Bekannten, dem Zeugen A1, im D.-Park im Bereich einer weiteren Parkbank, die nur einige Meter von einem Kinderspielplatz entfernt stand, auf. Hochwahrscheinlich hatte der Geschädigte die Absicht, im Park auf illegale Weise Betäubungsmittel zu veräußern. Auf der Parkbank sitzend tranken der Geschädigte und A1 „Red Bull“ und „Caprisonne“ und aßen Gebäck, dass sie zuvor ebenfalls im „A. Kiosk“ besorgt hatten. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte – der die zuvor erworbene Bierdose in einer seiner Hände hielt – ging in Richtung des Geschädigten und des A1. Ob beide oder einer von ihnen zuvor versucht hatten, den Angeklagten auf sich aufmerksam zu machen, steht nicht fest. Nach einem verbalen Austausch, dessen Inhalt nicht feststeht, stand der Geschädigte von der Bank auf, woraufhin der Angeklagte den Geschädigten mit Bier aus der von ihm in einer seiner Hände gehaltenen Bierdose beschüttete. Daraufhin entwickelte sich eine Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, an welcher noch mindestens eine weitere Person, höchstwahrscheinlich einer der unbekannt gebliebenen Bekannten des Angeklagten, beteiligt war. Nicht ausschließbar versetzte der Geschädigte dem Angeklagten sodann aus der Rangelei heraus mit einer Faust einen Schlag unterhalb des linken Auges, wobei er, der Geschädigte, nicht ausschließbar an einem der Finger der Schlaghand einen silberfarbenen Siegelring trug. Durch den Faustschlag erlitt der Angeklagte nicht ausschließbar eine schürfungsartige und etwa 0,8 x 0,9 cm große Verletzung unterhalb des linken Auges. Aus Wut über das Verhalten des Geschädigten zog der Angeklagte nunmehr mit der rechten Hand das mitgeführte Klappmesser, öffnete es und versetzte dem Geschädigten in Verletzungsabsicht und unter billigender Inkaufnahme auch tödlicher Verletzungen ohne vorherige Androhung wuchtig mit einer seitlichen Stichbewegung um den Körper des Geschädigten herum einen Messerstich in dessen Rücken. Die Messerklinge drang mindestens zehn Zentimeter tief mittig links von der Wirbelsäule in den Rücken des Geschädigten ein. Bei der Stichausführung war der Angeklagte nicht ausschließbar alkoholbedingt enthemmt, ohne in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten mit dem Messer im Rückenbereich getroffen hatte und hielt es für möglich den Geschädigten tödlich verletzt zu haben. Dem Geschädigten war unmittelbar nach der Abgabe des Messerstichs nicht bewusst, dass er mit einem Messer verletzt worden war, und er stellte dies erst fest, als er kurz darauf Schmerzen verspürte. 3. Nachtatgeschehen/Tatfolgen Nicht ausschließbar nahm der Angeklagte nach der Abgabe des Messerstichs etwas Abstand zum Geschädigten ein und zündete sich eine Zigarette an. Zwischenzeitlich war der durch die lautstarke Auseinandersetzung auf das Geschehen aufmerksam gewordene Zeuge P. – der sich zufällig in der Nähe aufgehalten hatte und den Angeklagten kannte – hinzugekommen. Gemeinsam verständigten sich der Angeklagte, die unbekannt gebliebenen Begleiter des Angeklagten, G. und P. darauf, sich nun vom Geschehensort wegzubegeben, was sie dann auch – nicht ausschließbar erst einige Minuten nach dem Messerstich – taten, während der Geschädigte und der Zeuge A1 noch im Bereich der Parkbank ausharrten. Dem Geschädigten war äußerlich keine Verletzung anzusehen. Nicht ausschließbar nahm der Angeklagte daher nun an, den Geschädigten doch nicht tödlich verletzt zu haben. Sodann verließ auch der Geschädigte gemeinsam mit A1 den Bereich der Parkbank, was der sich im Weggehen befindende Angeklagte nicht ausschließbar wahrnahm. Um 14:50 Uhr und um 14:53 Uhr verständigte der Geschädigte den polizeilichen Notruf, wobei nicht feststeht, ob der Geschädigte sich beim Absetzen des ersten Notrufs noch im Bereich der Parkbank aufhielt und ob der Angeklagte den Notruf wahrgenommen hat. Frühestens um 14:58 Uhr wurde der immer noch telefonierende Geschädigte durch die verständigten polizeilichen Einsatzkräfte, darunter der Polizeibeamte W, in der N. Straße ..., d.h. in etwa 350 Meter Entfernung von der Parkbank, angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte zunächst noch in einem guten Zustand, der sich dann aber innerhalb kurzer Zeit verschlechterte. Der Polizeibeamte W stellte – nachdem der Geschädigte seine Oberbekleidung abgelegt hatte – eine schwach blutende Wunde am Rücken des Geschädigten fest. Sodann wurde der mittlerweile bewusstlos gewordene Geschädigte mit einem Krankenwagen in das Bundeswehrkrankenhaus gebracht, wo er notfallmedizinisch versorgt wurde. Der Angeklagte entsorgte im weiteren Verlauf seine Jacke und das Tatmesser in einem Müllcontainer. Das Tatmesser wurde im Zuge der Ermittlungen nicht aufgefunden. Der Geschädigte erlitt durch den Messerstich, der die Durchspießung des rechten Lungenunterlappens und eine Verletzung des Zwerchfells zur Folge hatte, einen sog. Hämatopneumotorax in der rechten Brusthöhle. Der Blutverlust betrug in etwa zwei Liter. Es bestand akute Lebensgefahr. Der Geschädigte wurde im Anschluss an die Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus in die A. K. B. verlegt und insgesamt für die Dauer von etwa zwei Wochen stationär versorgt und war für die Dauer von mindestens fünf Monaten arbeitsunfähig. Bis heute leidet der Geschädigte infolge der durch die Tat erlittenen Verletzungen an Schmerzen. In seinem letzten Wort hat der Angeklagte erklärt, den Vorfall zu bereuen. 4. Adhäsionsverfahren Mit am 8. September 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Geschädigte ein Adhäsionsverfahren eingeleitet und beantragt, 1. den Angeklagten zu verurteilen, an den Adhäsionskläger zu 1.) (Anmerkung: Bezeichnung aus Adhäsionsantrag) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Forderung des Adhäsionsklägers zu 1.) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt, 3. hilfsweise, dem Adhäsionskläger dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch zuzuerkennen. Mit am 10. Oktober 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Geschädigte den Hilfsantrag zurückgenommen. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Im Einzelnen: 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich – wie schon im Ausgangsverfahren - durch eine von seiner Verteidigerin verlesene Erklärung umfassend zum Tatvorwurf eingelassen, wobei er jedoch nicht bereit war, Nachfragen zu beantworten. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Geschädigten mit einem Messer verletzt zu haben. Er habe weder den Geschädigten noch dessen Freund – gemeint ist A1 - gekannt. Am Tattag sei er mit G. verabredet gewesen. In einem Kiosk in der Nähe des Parks habe er für sich eine Dose Bier und für G. einen Becher Kaffee besorgt. Zuvor hätten sie gemeinsam einen Joint geraucht und er dabei bereits eine Dose Bier getrunken. Gemeinsam seien sie in Richtung des Parks gegangen, ohne dass er sich berauscht gefühlt habe. Im Park seien sie zuerst auf zwei ihm – dem Angeklagten – vom Sehen bekannte Männer gestoßen, mit denen er „Smalltalk“ geführt habe. Von dort aus seien sie weiter durch den Park in Richtung eines Spielplatzes gegangen, wobei die beiden Bekannten nicht mit ihnen, sondern hinten ihnen gegangen seien. In der Nähe einer Parkbank sei ihnen dann von zwei Männern - gemeint sind der Geschädigte und A1 - signalisiert worden, dass sie Drogen kaufen sollten. Er – der Angeklagte – habe keinen Bedarf gehabt und das nicht gewollt. Deshalb habe er sich zu den beiden jungen Männern begeben und sie freundlich begrüßt mit „Salem al aleikum“ (Anmerkung: Schreibweise aus der Einlassung), da er wegen deren äußerer Erscheinung davon ausgegangen sei, dass beide muslimischen Glaubens gewesen seien. Er habe dann gesagt, dass er keine Drogen kaufen wolle und ihnen erklärt, dass es nicht gut sei, wenn sie von der Parkbank aus Drogen verkaufen würden, da diese unmittelbar vor dem Spielplatz stehe. Er habe ihnen gesagt, dass sie zum unteren Teil des Parks gehen und dort ihre Geschäfte machen sollten. Daraufhin sei schlagartig die Stimmung umgeschlagen und der Geschädigte, der bis dahin beide Hände in seiner Tasche gehalten habe, habe diese als geballte Fäuste herauszogen, sich gleichzeitig erhoben und ihm, dem Angeklagten, schnell aufeinanderfolgende Faustschläge ins Gesicht und auf den Oberkopf verpasst, während er fast gleichzeitig von der Bank heruntergesprungen sei. In der rechten Faust des Geschädigten habe er während des Zuschlagens noch etwas „Blankes“ herausblitzen sehen. Hierdurch sei er rückwärts ins Taumeln geraten. G., die hinter ihm gestanden habe, habe ihn am Arm aufgefangen und dadurch seinen Sturz verhindert. Dadurch sei aus ihrem Becher Kaffee auf ihn gegossen worden. Der Geschädigte habe dann über ihm gestanden und zum nächsten Schlag angesetzt. Er erinnere, dass ein Gerangel über ihm gewesen sei und dass er gefürchtet habe, „fertiggemacht“ zu werden. Um sich zu wehren, habe er das Messer gegriffen und mit der rechten Hand eine Schlagbewegung in Richtung des Rückens des Geschädigten ausgeführt. Ihm sei in dem Moment nicht bewusst gewesen, ob er getroffen habe und wenn ja, wo genau und wie tief. Das Gerangel sei dann jedenfalls zu Ende gewesen. Plötzlich seien mehrere Personen vor Ort gewesen, darunter der ihm bekannte P. und andere dem Angeklagten unbekannte Personen, und es sei in unterschiedlichen Sprachen gesprochen und gerufen worden. Er sei dann nach ein bis zwei Minuten mit G. und P. weggegangen. Von einer schweren Verletzung habe er nichts gewusst und es sei kein Blut geflossen. Er habe sich dann noch mehrfach umgedreht und den Geschädigten mit seinem Freund weggehen sehen. Deswegen sei er davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei. Er selbst habe im Gesicht geblutet und habe rote Stellen auf dem Oberkopf gehabt. Er habe nicht festgenommen werden wollen, weshalb er sich nicht bei der Polizei gemeldet habe. Aufgrund seiner Vorstrafen sei er davon ausgegangen, dass die Polizei ihm eine Notwehrlage nicht geglaubt und ihn sofort verhaftet hätte. Bei dem Tatmesser habe es sich um ein Klappmesser gehandelt, dessen Klinge unter 10 cm lang sei. Er habe gewusst, dass er das Messer nicht dabeihaben durfte. Er bereue den Vorfall sehr. Über seine Einlassung im Ausgangsverfahren hinaus hat der Angeklagte seine hiesige Einlassung dahingehend ergänzt, dass der zum Tatzeitpunkt von ihm, dem Angeklagten, getragene „Hoodie“ bei dem Vorfall weder zerrissen noch zerfetzt worden sei. Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren hat sich der Angeklagte im hiesigen Verfahren nicht dahingehend eingelassen, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch einmal zuzustechen und er dies ganz bewusst nicht getan habe. 2. Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Schilderungen des Angeklagten, den Angaben des Geschädigten, des Zeugen A1, des Polizeibeamten P1 sowie dem um 14:43 Uhr im Rahmen des am Tattag im Bereich des D.-Parks stattgefundenen Schwerpunkteinsatzes aufgenommenen Lichtbild, welches den Angeklagten in Begleitung der G. und zwei weitere, im Verfahren unbekannt gebliebene Männer zeigt. Der Geschädigte und A1 haben - insoweit übereinstimmend und konstant im Hinblick auf ihre polizeilichen Zeugenvernehmungen vom 2. März 2023 bzw. 15. März 2023 (Geschädigter) und 1. März 2023 (Zeuge A1) – geschildert, dass sie am Tattag gemeinsam auf einer Bank im Park gesessen und dort getrunken und gegessen hätten. Die Getränke und Speisen hätten sie circa 20 Minuten vor der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten in einem in der Nähe des Parks befindlichen Kiosks gekauft. Die zeitliche Einordnung des Geschehens beruht auf den Angaben des Polizeibeamten P1. Der Polizeibeamte P1, der am Tattag ebenso wie der Polizeibeamte E. an einem im Bereich des D.-Parks zur Bekämpfung von Drogenkriminalität durchgeführten polizeilichen Schwerpunkteinsatz beteiligt war, berichtete, dass er gegen 14:40 Uhr eine männliche Person - die spätere Zielperson, bei der es sich um den Angeklagten handelt - in Begleitung einer weiblichen Person aus Richtung des „A. Kiosks“ in den D.-Park habe gehen sehen. Im Bereich einer Parkbank sei es zunächst zu einem Gespräch mit zwei Männern gekommen. Diese Situation habe er als „völlig entspannt“ wahrgenommen. In dieser Situation habe er gegen 14:43 Uhr ein Lichtbild aufgenommen, welches die spätere Zielperson, deren weibliche Begleitung und die beiden Männer zeigt. Die Feststellung dazu, dass der Geschädigte (hochwahrscheinlich) beabsichtigte, im Park Betäubungsmittel zu veräußern, beruht auf einer Gesamtschau von Indizien. Der Polizeibeamte W1, der den Geschädigten nach der Messerstichabgabe antraf, berichtete, dass die vom Geschädigten getragene Bauchtasche deutlich nach Marihuana gerochen habe. Aus dem Sicherstellungsvermerk vom 1. März 2023 ergibt sich, dass in der Bauchtasche unter anderem ein Portmonee und mehrere Mobiltelefone festgestellt wurden. In der Empfangsbescheinigung vom 7. März 2023 sind als Inhalt der Bauchtasche unter anderem fünf Mobiltelefone der Marken Alcatel, Sony (je einmal) und Samsung (drei Mal) sowie eine Geldbörse ohne Bargeld beschrieben. Bereits die Anzahl der mitgeführten Mobiltelefone wie auch der Umstand, dass der Geschädigte mindestens zwei SIM-Karten mit unterschiedlichen Mobiltelefonnummern verwendete, legt eine Verwendung der Telefone zur Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften nahe. Außerdem berichtete der Geschädigte das Geld betreffend, er habe im „A. Kiosk“ in bar bezahlt und im Anschluss noch 35 bis 40 Euro in seinem Portmonee gehabt, sodass es naheliegend ist, dass der Geschädigte nach der Messerstichabgabe durch den Angeklagten auf dem circa 350 Meter langen Weg von der Parkbank bis zum Antreffort Bargeld und möglicherweise auch zum Verkauf abgepacktes Marihuana entsorgt oder versteckt hat, weil sich in der Bauchtausche bzw. dem Portmonee des Geschädigten tatsächlich kein Geld fand. Als weiteres Indiz hat die Kammer das Aussageverhalten des Geschädigten bewertet. Die Nachfrage der Kammer, warum seine Bauchtasche nach Marihuana gerochen habe, wollte der Geschädigte nicht beantworten. Befragt nach der Vielzahl der aufgefundenen Mobiltelefone gab der Geschädigte – wenig plausibel und deshalb unglaubhaft - an, dass er diese noch am Tattag zur Reparatur in die Stadt habe bringen wollen. Er kaufe sich regelmäßig neue Handys, da er sich für die neueste Technologie interessiere. Diese Angaben des Geschädigten sind nicht schlüssig und widersprüchlich, weil der Geschädigte auch angab, dass zwei der Handys nicht funktionstüchtig gewesen seien, weil eines einen Wasserschaden habe und bei dem anderen das Display gesprungen sei. Bei einem der Handys gehe der Akku sehr schnell leer. Diese Angaben des Geschädigten wurden durch die Kriminalbeamtin V. bestätigt, welche angab, die Handys des Geschädigten seien teils äußerlich defekt gewesen. Das Mit-Sich-Führen defekter Mobiltelefone passt aus Sicht der Kammer nicht zum dem angeblichen Interesse für die neueste Technik. Schließlich spricht für die getroffene Feststellung, dass es sich bei dem D.-Park um einen Schwerpunkt für Drogenkriminalität handelt, wie auch die Zeugen P1 und E. berichteten. 3. Äußeres Tatgeschehen a) Beschütten mit Bier Die Feststellung, dass der Angeklagte den Geschädigten mit Bier beschüttete, beruht auf den Angaben des Geschädigten, die insoweit durch die Angaben des Polizeibeamten P1 bestätigt werden. Der Geschädigte gab – insoweit glaubhaft - an, er sei von der Bank aufgestanden, woraufhin der Angeklagte eine Bierdose in seine Richtung geworfen habe. Der Polizeibeamte P1 berichtete im Einklang mit der Schilderung des Geschädigten, dass die Person, die ein Oberteil mit „Norwegenbrustprint“ getragen habe, einer anderen Person Flüssigkeit in das Gesicht geschüttet habe. Dies passt zur Aussage des Geschädigten. Dass es sich bei der vom Polizeibeamten P1 beobachteten Person, die ein Oberteil mit „Norwegenbrustprint“ getragen habe, um den Angeklagten handelt, schließt die Kammer aus dem um 14:43 Uhr aufgenommenen Lichtbild, welches den Angeklagten mit einem Oberteil der Marke Napapijri zeigt, auf welchem vorderseitig eine norwegische Flagge aufgedruckt ist. b) Rangelei Die Feststellung dazu, dass es zu einer Rangelei, an welcher der Geschädigte und der Angeklagte und noch mindestens eine dritte Person beteiligt waren, gekommen ist, beruht auf den Angaben des Polizeibeamten E.. Dieser berichtete, er habe eine Rangelei wahrgenommen, bei der zwei Personengruppen mehrfach aufeinandergetroffen seien, wobei er nur das gegenseitige Aufprallen wahrgenommen habe und keine einzelnen Handlungen. Es habe wie ein Hin- und Hergeschubse ausgesehen. c) Faustschlag durch den Geschädigten Die Kammer vermochte nicht auszuschließen, dass es anschließend zu einem Faustschlag durch den Geschädigten kam. Widerlegt ist jedoch die darüber hinaus gehende Einlassung des Angeklagten, dass es zu schnell aufeinander folgenden Faustschlägen durch den Geschädigten gekommen sei, wodurch er, der Angeklagte, ins Taumeln geraten und dann durch die G. aufgefangen worden sei und es unmittelbar vor dem Messerstich ein Gerangel über ihm gegeben habe. aa) Die Abgabe eines einzelnen Faustschlags durch den Geschädigten war nicht auszuschließen, da sich die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht hat widerlegen lassen. (1) Zwar gab der Geschädigte wie auch A1 an, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Faustschlag durch den Geschädigten gekommen sei. Die Kammer konnte sich jedoch nicht hinreichend von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben überzeugen, um einen solchen Faustschlag sicher ausschließen zu können. (2) So zeigt ein Lichtbild, welches nach der hiesigen Tat aufgenommen worden sein soll, den Angeklagten mit einer schürfungsartigen Verletzung unterhalb des linken Auges. Die Zeugin G. überreichte dieses Lichtbild im Zuge ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 7. März 2023 an die vernehmenden Kriminalbeamten. Aus dem Lichtbild selbst ergibt sich zwar nicht, dass der Angeklagte sich die Verletzung durch einen Faustschlag des Geschädigten zugezogen hat, zumal die Übergabe des Lichtbilds erst am 7. März 2023 erfolgte und damit sechs Tage nach der hiesigen Tat. Dafür, dass diese Verletzung aus der Auseinandersetzung stammt und der Angeklagte sich diese nicht anderweitig zugezogen hat, spricht jedoch, dass der Zeuge P. berichtete, dass der Angeklagte bei seinem Eintreffen im Gesicht geblutet habe. Diese Angabe des P. stimmt mit dessen Angaben im Ausgangsverfahren überein, wo der Zeuge angab, dass der Angeklagte „vielleicht so einen ganz kleinen roten Kratzer“ unter dem Auge gehabt habe. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des P.. Dass der Zeuge diese Verletzung nunmehr als blutende Verletzung beschrieb, ist angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der erneuten Befragung bereits über anderthalb Jahre seit dem Vorfall vergangen waren, nicht geeignet, seine Angaben in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des Angeklagten im Gesicht wird auch im Bericht der rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten vom 7. März 2023 beschrieben, wo es heißt, dass der Angeklagte unterhalb des linken Augenaußenwinkels eine landkartenartige, ca. 0,8 x 0,9 cm messende, schorfig belegte, schürfungsartige Hautläsion habe. Der Abheilungszustand der Verletzung passe dazu, dass der Angeklagte sich diese Verletzung bei der hiesigen Tat zugezogen habe. (3) Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. K. führte – insoweit zum Teil abweichend von ihren Ausführungen im Ausgangsverfahren – auf Nachfrage der Kammer aus, dass die Verletzung wegen der schürfungsartigen Komponente im Gesicht weniger zu einem Schlag mit der bloßen Faust als zu einem Schlag mit einem Gegenstand, z.B. einem Ring, passe. Dies erklärte sie so, dass bei einem bloßen Faustschlag typischerweise eher mit einem sog. Cut, also einem Aufplatzen der Haut, und einer Schwellung bzw. Unterblutung zu rechnen sei, die hier nicht feststellbar gewesen sei. Diese Ausführungen der Sachverständigen hält die Kammer für nachvollziehbar und schließt sich diesen nach eigener, kritischer Würdigung an, wenngleich nach den Ausführungen der Sachverständigen auch ein Faustschlag ohne beringte Hand nicht sicher ausschließbar ist. (4) Außerdem berichtete die Kriminalbeamtin V., welche den Geschädigten am 15. März 2023 polizeilich vernommen hatte, dass der Geschädigte ihr gegenüber angegeben habe, dass er einen Faustschlag abgegeben habe. Dies stritt der Geschädigte bei seiner gerichtlichen Vernehmung vehement ab. Er habe den Geschädigten weder geschlagen, noch habe er dies versucht. Letzteres hält die Kammer für zweifelhaft, weil sich im Protokoll der polizeilichen Vernehmung dazu die Angabe des Geschädigten findet, er sei in dem Moment, „wo ich den mit der Faust schlagen würde“, mit dem Messer „gestochen“ worden. Auf weitere Nachfrage dazu, ob er also versucht habe, seinen Kontrahenten mit der Faust zu schlagen, gab er an, „den wollte ich von mir weghauen“. Diese Angaben des Geschädigten stehen jedenfalls im Widerspruch zu den Angaben bei seiner gerichtlichen Vernehmung, jedenfalls soweit der Geschädigte auch einen Schlagversuch verneinte. Hinzu kommt, dass der Geschädigte auf Nachfragen zu seinen Angaben zum Faustschlag auffällig defensiv reagierte und erwiesen falsche Angaben machte. So gab er auf Nachfrage dazu, ob er einen Ring getragen habe, an, er habe nur ein Armband und eine Uhr getragen, möge keine Ringe und besitze auch keinen Ring. Letzteres – dass er keinen Ring habe – ist durch das Sicherstellungsverzeichnis vom 1. März 2024 widerlegt, wo als Inhalt der - zum Zeitpunkt der Tat vom Geschädigten getragenen - Bauchtasche auch ein Schmuckring angegeben ist. Auf Nachfrage beschrieb die damit befasste Kriminalbeamtin V. den Ring als silbernen Siegelring, wobei das Siegel nicht glatt gewesen sei und sie schwach erinnere, dass auf dem Siegel ein Totenkopf abgedruckt gewesen sei. (5) Schließlich ist es auch lebensnah, dass der Geschädigte auf das Beschütten mit Bier durch den Angeklagten aus Verärgerung mit einem Faustschlag reagierte. (6) Eine Gesamtschau der vorstehenden Umstände führt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte dem Angeklagten nicht ausschließbar einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat und dabei an einem Finger einen Ring trug und dadurch die Gesichtsverletzung des Angeklagten am Tattag verursacht hat. bb) Als Schutzbehauptung widerlegen lassen hat sich die weitergehende Einlassung des Angeklagten, er habe schnell aufeinander folgenden Faustschläge ins Gesicht und auf den Oberkopf erlitten, sei dadurch ins Taumeln geraten, von G. aufgefangen worden und habe sich gefürchtet, „fertiggemacht“ zu werden. Diese steht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme steht. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte allenfalls einen einfachen Faustschlag erlitten hat. (1) Die Einlassung des Angeklagten zum Geschehen bis zur Abgabe des Messerstichs ist in wesentlichen Punkten schon aus sich heraus nicht plausibel. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist, dass der Angeklagte zwar durch G. aufgefangen worden sein will, sodass er nicht stürzte, andererseits sich aber anschließend ein Gerangel über ihm befunden haben soll. Detailarm sind die Angaben des Angeklagten, soweit er angab, er habe sich gefürchtet, „fertiggemacht“ zu werden. Dabei handelt es sich um eine unspezifische Angabe, die auf einen ausgedachten Sachverhalt schließen lässt. Gleiches gilt dafür, dass der Angeklagte in seiner Einlassung nicht zu benennen vermochte, welche Personen an dem über ihm stattfindenden Gerangel beteiligt gewesen sein sollen. Selbst wenn es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese Person(en) namentlich zu benennen, so dürfte er - hätte sich dies tatsächlich so zugetragen – in der Lage gewesen sein, diese Person(en) zu beschreiben, zumal der Angeklagte sich nach der Tat noch einige Zeit im Bereich der Parkbank aufhielt. Dafür, dass er dies nicht tat, gibt es keinen einleuchtenden Grund. (2) Die Einlassung des Angeklagten steht auch nicht im Einklang mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. K.. So gab die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. K. an, die vom Angeklagten erlittene Verletzung passe eher dazu, dass sie Folge einer einfachen Gewalteinwirkung sei. Dafür spreche aus ihrer Sicht, dass es keine Gruppierung von Verletzungen gebe. Allerdings könne sie aus rechtmedizinischer Sicht auch nicht sicher ausschließen, dass die Verletzung auf zwei Schläge zurückzuführen sei. Die Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen hält die Kammer für nachvollziehbar und schließt sich diesen nach eigener, kritischer Würdigung an. Dabei hat die Kammer ihre Überzeugung auch auf die von der Verletzung des Angeklagten gefertigten Lichtbilder gestützt. Aus diesen ergibt sich, dass die Verletzung des Angeklagten oberflächlich und eher geringfügig war. Dies passt nicht zu den vom Angeklagten beschriebenen angeblichen massiven Gewalthandlungen des Geschädigten gegen ihn. (3) Im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten steht auch, dass im Bericht der rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten vom 7. März 2023 keine tast- oder sichtbaren Schwellungen oder Verletzungen des Angeklagten beschrieben sind, die aber auch noch zum Untersuchungszeitpunkt zu erwarten gewesen wären, wenn der Geschädigte – wie vom Angeklagten beschrieben – schnell aufeinanderfolgende Faustschläge gegen den Oberkopf erhalten hätte. (4) Hinzu kommt, dass die Angaben des Polizeibeamten E. nicht zu dem vom Angeklagten in seiner Einlassung beschriebenen Tatgeschehen passen. Der Polizeibeamte E. berichtete, er habe eine Rangelei wahrgenommen, im Zuge derer Personengruppen mehrfach aufeinandergetroffen seien. Einzelne Handlungen habe er nicht wahrgenommen, sondern nur ein gegenseitiges Aufeinanderprallen. Wenngleich der Polizeibeamte E. keine einzelnen konkreten Gewalthandlungen wahrgenommen hat (wie insbesondere einen Faustschlag oder den Messerstich), passt seine Beschreibung des Tatgeschehens nicht zu dem vom Angeklagten beschriebenen Ablauf. Die Kammer hält es für äußerst wahrscheinlich, dass der Polizeibeamte E., der nach eigenen Angaben durchgehend die Oberkörper der an der Rangelei beteiligten Personen in seinem Sichtfeld hatte, die vom Angeklagten beschriebenen mehrfachen und massiven Faustschläge wahrgenommen hätte, jedenfalls aber sinngemäß beschrieben hätte, dass eine Person im Zuge der Rangelei zu Boden gegangen oder in die Defensive geraten sei. Einen einzelnen Faustschlag des Geschädigten gegen den Angeklagten, wie ihn die Kammer nicht auszuschließen vermag, kann er hingegen durchaus übersehen haben. (5) Die Einlassung des Angeklagten findet auch keine Bestätigung in den Angaben seiner Begleiterin, der Zeugin G., von denen der Zeuge S. als im Ausgangsverfahren beteiligter Vorsitzender Richter und der Kriminalbeamte B. als Vernehmungsbeamter berichtet haben, nachdem die Zeugin G. sich im hiesigen Verfahren auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat. Der Zeuge S. berichtete insoweit, die Zeugin habe im Ausgangsverfahren angegeben, dass der Angeklagte geschlagen worden sei. Weitere Einzelheiten dazu habe G. nicht zu berichten vermocht. Der Kriminalbeamte B. berichtete, G. habe polizeilich vernommen angegeben, dass der Geschädigte dem Angeklagten ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin der Angeklagte zurückgeschlagen habe, ohne dass er getroffen habe. In der Folge sei ein Gerangel entstanden, woraufhin der Geschädigte einen Schritt zurückgetreten sei, einen glitzernden Gegenstand aus der Jackentasche oder Bauchtasche geholt habe, mit dem er dann zugestochen habe, wobei es dem Angeklagten gelungen sei, auszuweichen. Daraufhin habe der Angeklagte plötzlich einen auf dem Boden liegenden, glitzernden Gegenstand gesehen und sodann in der Hand gehabt, mit dem er – der Angeklagte – dann wiederum zugestochen habe. Bemerkenswert ist insoweit insbesondere, dass das vom Angeklagten beschriebene Zurücktaumeln und Auffangen durch G. von dieser selbst nicht berichtet worden ist. Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass G. diesen den Angeklagten potentiell entlastenden Umstand – hätte er sich tatsächlich so zugetragen – unerwähnt gelassen hätte, zumal G. insoweit unmittelbar selbst am Geschehen beteiligt gewesen wäre. Im Übrigen hält es die Kammer für äußerst unplausibel, dass der etwa 175 cm große und 85kg schwere und sich im Rückwärtstaumeln befindende Angeklagte durch die nach dem persönlichen Eindruck der Kammer zierliche Zeugin G. aufgefangen worden sein soll. (6) Auch die Angaben der Zeugen T. und S1, die von der Verteidigung des Angeklagten im Ausgangsverfahren als Zeugen für ein Aggressionspotential des Geschädigten benannt worden waren, stützen die Einlassung des Angeklagten nicht. Der Zeuge S1 hatte keine nähere Erinnerung mehr an einen Vorfall vom 2. November 2023, bei welchem der Geschädigte den Zeugen T. im Anschluss an dessen gerichtliche Vernehmung im Ausgangsverfahren beleidigt oder bedroht haben soll. Insoweit waren die Angaben des Zeugen S1 nicht ergiebig. Der Zeuge T. berichtete, er sei nach dieser Vernehmung im Gerichtsgebäude Richtung Ausgang gegangen, um Kleidung und sein Handy abzuholen. Dort habe „wahrscheinlich der Geschädigte“ ihn ein bis zwei Mal angesprochen, und ihm gesagt: „Ich ficke Dich“, was für ihn „kein einfaches Erlebnis“ gewesen sei. „Irgendwann“ habe der Geschädigte gesagt, er werde draußen auf ihn warten und ihn „umbringen“. Er sei daraufhin direkt zur Information gegangen und habe dort Bescheid gesagt, um „die Richterin“ anrufen zu lassen. Er sei eher ein „ängstlicher Typ“ und sei durch die Drohungen des Geschädigten „völlig schockiert“ gewesen. Die Kammer hat sich schon nicht die Überzeugung bilden können, dass die Angaben des Zeugen T. überhaupt auf einem eigenen, tatsächlich stattgefundenen Erleben beruhen. Sie hält die Angaben des Zeugen T. vielmehr für unglaubhaft, zumal der Zeuge T. an verschiedenen Stellen bewusst falsche Angaben gemacht hat. So gab er an, der Angeklagte habe in der Nacht vor der hiesigen Tat „gefühlt 24 Jack Daniels“ getrunken. Außerdem gab der Zeuge T. auf die Frage, ob der Geschädigte am Tattag Drogen konsumiert habe, an, der Angeklagte habe „gefühlt jeden Tag“ Drogen konsumiert. Außerdem sei die Kleidung des Angeklagten, als er ihn kurze Zeit nach der Tat getroffen habe, völlig zerfetzt gewesen. Bemerkenswerterweise veranlasste dies den Angeklagten dazu, seine Einlassung zu ergänzen und klarzustellen, dass seine Jacke nach dem Geschehen weder zerrissen noch zerfetzt gewesen sei und er auch keinesfalls Alkohol- und Drogen in der vom Zeugen T. beschriebenen erheblichen Menge konsumiert habe. Zudem hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Zeuge T., der nach dem persönlichen Eindruck der Kammer vor Gericht selbstbewusst und unerschrocken auftrat, durch die vermeintlichen Drohungen des Geschädigten verängstigt gewesen ist. Dies passt nicht zu den Angaben, die der Zeuge T. zu seinem eigenen Alltag als eine Art Geschäftsführer der Kneipe „D. D.“ machte, wo es zu seinem Alltag gehöre, „Leute am Hals [zu] packen und rauszuschmeißen“, und sein „Geschäft“ manchmal sogar darin bestehe, „Körperverletzungen zu begehen“. Bezeichnenderweise erklärte der Zeuge T. auf Nachfrage der Verteidigerin des Angeklagten, ob er aufgrund der durch den Vorfall ausgelösten Angst nicht sogar zu einem eigens aus diesem Grund gerufenen Taxi begleitet habe werden müssen, dass er – der Zeuge T. – die Verteidigerin mit einer entsprechenden früheren Angabe angelogen habe und nicht in ein Taxi gestiegen, sondern zu Fuß gegangen sei, um einen Joint zu rauchen. b) Feststellung zur Tathandlung Die Feststellung zur Abgabe des Messerstichs beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten selbst, der angab, dass er nach dem Ergreifen des Messers mit der rechten Hand diese mit einer seitlichen Schlagbewegung in Richtung des Rückens des Geschädigten geführt habe. Diese Angabe wird durch weitere Beweismittel gestützt, insbesondere das Gutachten der rechtsmedizinischen Untersuchung des Geschädigten vom 6. März 2023, in welchem die festgestellte Verletzung des Angeklagten beschrieben ist. Die Einlassung des Angeklagten wird weiter durch die vom Geschädigten um 14:50 und 14:53 Uhr abgesetzten Notrufe bestätigt, in denen der Geschädigte auf die Frage, was denn passiert sei, angab, er sei mit einem Messer „geschlagen“ worden. 3. Nachtatgeschehen a) Verhalten des Angeklagten nach der Stichabgabe Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht ausschließbar nach der Stichabgabe auf Abstand zum Geschädigten ging und sich eine Zigarette anzündete, beruht auf den Angaben des Geschädigten, der dies glaubhaft so bei seiner Zeugenvernehmung angegeben hat. b) Hinzukommen des P. Der Zeuge P. gab – wie schon im Ausgangsverfahren – an, er sei auf eine lautstarke Auseinandersetzung aufmerksam geworden und habe sich dann zum Ort des Geschehens bewegt. Sein Fokus sei auf die Begleiterin des Angeklagten gerichtet gewesen, die er schützen habe wollen. Anders als im Ausgangsverfahren gab der Zeuge auch auf Nachfrage der Kammer nicht an, den Angeklagten und G. „doller am Arm gepackt“ zu haben, sondern schilderte glaubhaft, sich allein mit G. einige Meter vom Geschehen entfernt zu haben. Feststellungen dazu, dass P. den Angeklagten mit sich gezogen hat, konnte die Kammer aus diesem Grund nicht treffen. c) Entfernen vom Tatort Die Feststellungen dazu, dass sich sowohl der Geschädigte und A1 als auch der Angeklagte nach einigen Minuten gemeinsam mit G. und P. vom Tatort entfernten, beruht auf den Angaben des Geschädigten, des Angeklagten und P., die von einem solchen Entfernen vom Tatort berichtet haben. Der Geschädigte und der Angeklagte gaben übereinstimmend an, dass einige Minuten vergangen seien, ehe sie sich entfernt hätten. d) Antreffsituation des Geschädigten Die Feststellungen zur Antreffsituation des Geschädigten beruhen auf den Angaben des Zeugen W, der die Situation so wie festgestellt beschrieben hat und dabei insbesondere berichtete, zunächst Zweifel daran gehabt zu haben, ob es sich bei der Person des Geschädigten um das Opfer des über den Notruf gemeldeten Messerstichs gehandelt habe, weil der Geschädigte zunächst noch in einem guten Zustand erschienen sei. e) Verletzungen des Geschädigten Die Feststellungen zum festgestellten Verletzungsbild des Geschädigten beruhen auf dem Gutachten zur rechtsmedizinischen Untersuchung des Geschädigten vom 7. März 2023 sowie dem Gutachten zur Rekonstruktion des Stichkanals vom 27. August 2023. Aus diesen Gutachten ergibt sich insbesondere, dass die circa 10 cm tiefe Stichverletzung eine Durchspießung des rechten Lungenunterlappens, eine Verletzung des Zwerchfells sowie den Eintritt von 2 Litern Blut in den Brustraum zur Folge hatte, weshalb der Geschädigte sich in akuter Lebensgefahr befand. f) Sonstige Tatfolgen Die Feststellung der Tatfolgen für den Geschädigten beruhen auf dessen, insoweit glaubhaften, Angaben, dass er sich für etwa zwei Wochen in Krankenhausbehandlung befunden habe und für etwa fünf Monate arbeitsunfähig gewesen sei sowie noch heute bei seiner beruflichen Tätigkeit im Security-Bereich Wundschmerzen verspüre, die er mit der Einnahme von Schmerzmitteln behandele. 5. Inneres Tatgeschehen a) Bedingter Tötungsvorsatz und Verletzungsabsicht des Angeklagten Den Vorsatz des Angeklagten, den Geschädigten verletzen zu wollen und dessen Tod für möglich zu erachten und billigend in Kauf zu nehmen, schließt die Kammer aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung. Bei einem Messerstich mit einem Messer von einer Klingenlänge von mindestens 10 cm in den mittleren Rückenbereich drängt es sich auf, dass der Angeklagte diesen Vorsatz hatte, da es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung handelt, die geeignet ist, eine akute Lebensgefahr beim Opfer hervorzurufen. Wer ein Messer derart kräftig gegen den Oberkörper eines Menschen einsetzt, dass eine tiefe, die Lunge erreichende Stichverletzung entsteht, geht das hohe Risiko ein, sein Opfer zu töten (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2008, 2 StR 95/08, BeckRS 2008, 08092 RdNr. 7; NStZ-RR 2007, 86, 87; NStZ 2006, 169, 170 RdNr. 1). Ein solches Handeln kann insbesondere zu potentiell lebensgefährlichen Organverletzungen und – wie im hiesigen Fall – lebensbedrohlichen inneren Blutungen führen. Da dies gängiges Allgemeinwissen ist, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der nach ihrem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck normal intelligente Angeklagte mit einer tödlichen Folge seines Agierens gerechnet hat. Weil er sich dennoch zur Vornahme des Messerstichs entschied, hat er zudem den Tod des Geschädigten im Rechtssinne gebilligt (vgl. BGH, NStZ 2017, 281; NStZ-RR 2016, 204; NStZ 2012, 384, 385 Rn. 26). Gleichzeitig steht die Art seines gewalttätigen Vorgehens der Annahme entgegen, der Angeklagte könne ernsthaft, d.h. tatsachenbasiert, auf ein Ausbleiben tödlicher Konsequenzen vertraut haben (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 2019, 208 Rn. 7; NStZ 2016, 670, 671 m.w.N.; NStZ 2012, 384, 386 Rn. 29 f.). Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung zum Tötungsvorsatz hat sich die Kammer – erneut – die zu unterstellende affektive Erregung des Angeklagten in der Tatsituation und seine nicht ausschließbare, alkoholbedingte Enthemmung vor Augen gehalten. Außerdem hat sie die Spontaneität seines Tathandelns und das enorm hohe Strafverfolgungsrisiko bedacht, dem sich der Angeklagte durch die Tatbegehung im öffentlichen Raum vor einer Vielzahl von Zeugen aussetzte. Angesichts der Massivität des Messereinsatzes hat sie aber dennoch keine durchgreifenden Zweifel am Wissens- und Willenselement des festgestellten bedingten Tötungsvorsatzes. Bei alledem war sich die Kammer bewusst, dass der Tötung eines anderen Menschen typischerweise eine hohe Hemmschwelle entgegensteht und ein Tötungsvorsatz deshalb nicht leichtfertig angenommen werden darf (vgl. BGH, NStZ 2020, 350 Rn. 9; NStZ 2019, 208 Rn. 7 f.; NStZ 2011, 338, 339). b) Rücktrittshorizont Aus der Art und Weise der vom Angeklagten ausgeführten Gewalthandlung schließt die Kammer auch, dass er es unmittelbar nach der Abgabe des Messerstichs für möglich hielt, den Geschädigten lebensgefährlich verletzt zu haben. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. K. hat dazu ausgeführt, dass im Zuge der Vornahme einer Verletzungshandlung der hiesigen Art mit einem Messer sowohl der Kleidungs- als auch der Hautwiderstand durchbrochen werden müsse, was für den Zustechenden wahrnehmbar sei. Dies sei auch durch die Beschaffenheit des Tatmessers beeinflusst, wobei es mit einem scharfen und spitzwinkligen Messer leichter sei, tief in den Körper eines anderen Menschen einzudringen, was die Wahrnehmbarkeit reduziere. Auf der Grundlage dieser in sich nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer sich die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte es für möglich gehalten hat, den Angeklagten mittig im Rückenbereich getroffen zu haben, und insbesondere auch bemerkt hat, dass das Messer in den Körper eingedrungen ist. Die (irrige) Annahme, den Geschädigten nicht getroffenen zu haben, lag unmittelbar nach der Stichabgabe auch deshalb fern, weil der Stich mittig in den Rücken des Geschädigten erfolgte. Dem normal intelligenten Angeklagten war unzweifelhaft bewusst, dass bei einem Stich mittig in den Rücken die Verletzung lebensnotwendiger Organe und Blutgefäße wie z.B. der Lunge und/oder des Herzens naheliegend ist. c) Korrektur des Rücktrittshorizonts Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stichabgabe seine ursprüngliche Vorstellung, der Geschädigte sei möglicherweise lebensgefährlich verletzt, dahingehend korrigiert hat, dass der Geschädigte doch nicht lebensgefährlich verletzt worden sei. Dem liegt insbesondere zugrunde, dass der Geschädigte auch noch einige Minuten nach der Messerstichabgabe, als sich der Angeklagte und in der Geschädigte, im Bereich der Parkbank aufhielten, äußerlich in einem guten körperlichen Zustand erschien. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Polizeibeamte W den körperlichen Zustand des Geschädigten in der Antreffsituation um 14:58 Uhr als gut beschrieb und ergänzte, dass der Geschädigte kaum geblutet habe und selbst dieses geringfügige Bluten erst nach Ablegen der Kleidung durch den Geschädigten sichtbar gewesen sei. Dies lässt den Rückschluss zu, dass der Zustand des Geschädigten nach der Stichabgabe, als der Geschädigte und der Angeklagte sich noch im Bereich der Bank aufhielten, auch auf den Angeklagten noch gut wirkte und insbesondere das Bluten des Geschädigte für den Angeklagten nicht wahrnehmbar war. Damit gab es keine äußerlichen Anzeichen, welche die ursprüngliche Annahme des Angeklagten, den Geschädigten möglicherweise schwerwiegend verletzt zu haben, bestätigt hätten. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer trotz des Umstandes, dass der Angeklagte es zunächst für möglich hielt, den Geschädigten mit dem Messer im Bereich des Rückens getroffen zu haben, nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte abweichend von seiner ursprünglichen Vorstellung nunmehr sicher davon ausging, den Geschädigten doch nicht tödlich verletzt zu haben. d) Freiwillige Aufgabe der Tat Der Angeklagte sah freiwillig davon ab, dem Geschädigten einen weiteren Messerstich zu verpassen. Er war noch „Herr seiner Entschlüsse“ und hielt die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich, war also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden, die Tat zu vollbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2023, 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599, Rn. 8). Eine seelische Zwangslage bestand insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Abgabe eines weiteren Messerstichs durch Dritte beobachtet und wahrgenommen hätte werden können. Denn es kam dem Angeklagten schon bei der Abgabe des ursprünglichen Messerstichs erkennbar nicht auf ein heimliches und unentdecktes Vorgehen an, wie sich daran zeigt, dass er diesen Messerstich zur frühen Nachmittagszeit in einem öffentlichen Park ausführte, in welchem sich weitere Personen aufhielten. Auch war es dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch möglich, einen weiteren Messerstich auszuführen. Der Geschädigte und der Angeklagte hielten sich noch einige Minuten im Bereich rund um die Parkbank auf, sodass der Angeklagte den Geschädigten ohne Weiteres erneut hätte angreifen können. Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte durch Dritte, insbesondere nicht durch den Zeugen P., von weiteren Angriffen auf den Geschädigten abgehalten worden wäre. e) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt hat die Kammer auf Grundlage der Ausführungen der langjährig erfahrenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen J getroffen. Die Kammer hat sich aus eigener Überzeugung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme dem Ergebnis des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen J, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, angeschlossen. Diese ist zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie habe am 11. Mai 2023 einen viertelstündlichen Kurzkontakt mit dem Angeklagten gehabt, eine weiterführende Exploration habe der Angeklagte abgelehnt. Er habe aber eine Schweigepflichtentbindung abgeben. Zudem hat sie sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, an der sie nahezu durchgängig teilgenommen hat und im Übrigen unterrichtet worden ist, sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten gestützt. Die Sachverständige hat sich eingehend mit der Biografie des Angeklagten auseinandergesetzt. Zu seiner Krankheitsbiografie hat sie insbesondere ausgeführt, dass in der Vergangenheit bereits – aus ihrer Sicht zutreffend - eine Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten diagnostiziert worden sei. Es bestehe eine dauerhafte Abweichung der Verhaltensmuster des Angeklagten von sozial erwarteten Normen. Bereits im Kindheits- und Jugendalter hätten sich impulsive Verhaltensweisen, geringe Frustrationstoleranz und eine Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren beobachten lassen. Er sei seit dem jungen Alter delinquent und weise eine erhöhte Kränkbarkeit bei Zurückweisungen auf. Insgesamt lasse er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabil-impulsiven Anteilen erkennen. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ein Eingangskriterium des § 20 StGB erfülle. Insbesondere sei dessen Persönlichkeitsstörung nicht mit einer psychotischen Störung gleichzusetzen. Ein Eingangskriterium im Sinne des § 20 StGB sei sicher zu verneinen. Mit Blick auf den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hat die Sachverständige J zwar nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Konsummuster des Angeklagten mindestens einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis sowie Kokain entspreche. Sie hat hierzu nachvollziehbar verschiedene Abhängigkeitsprofile und Rauschzustände erläutert und jeweils die körperlichen Reaktionen und Ausfallerscheinungen beschrieben. Dennoch gelangte sie zu dem Schluss, auch ohne Vorliegen objektivierter Werte wie etwa der Atem- oder Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, dass es keine Hinweise gebe, die auf einen ausgeprägten Rausch des Angeklagten im Tatzeitpunkt schließen ließen. Der Angeklagte habe vor der Tat ein bis zwei Dosen Bier sowie einen Joint konsumiert, ein ausgeprägtes Intoxikationssyndrom habe aber nicht vorgelegen. Hinweise für einen sonstigen Drogenkonsum des Angeklagten im Vorfeld der Tat gebe es nicht. Es habe auch keine Hinweise im Verhalten des Angeklagten gegeben, die auf einen ausgeprägten Rausch im Tatzeitpunkt schließen ließen. Diesen überzeugenden sachverständigen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und Bewertung der Beweisaufnahme aus eigener Überzeugung an. Die Einschätzung der Sachverständigen zum Fehlen einer relevanten Berauschung des Angeklagten ist für die Kammer auch deshalb überzeugend, da sie zu den Angaben des Geschädigten sowie der Zeugen C. (Angestellte im „A.-Kiosk“), A1 und P. zum Zustand des Angeklagten im Tatzeitraum passt, von denen niemand körperliche Ausfallerscheinungen wie Gleichgewichtsstörungen oder Probleme im Gangbild des Angeklagten beschrieben hat, wie auch zur Einlassung des Angeklagten, der angab, sich nicht betrunken oder berauscht gefühlt zu haben, sondern „fit“. Letzteres hat der Angeklagte auch in der Ergänzung seiner Einlassung und in Reaktion auf die Angaben des Zeugen T., der Angeklagte habe „gefühlt 24 Jack Daniels“ getrunken, wiederholt. Die Angaben des Zeugen T. zu einem solchen Alkoholkonsum hat die Kammer als unglaubhaft erachtet, da sie mit dem Eindruck der anderen Zeugen vom Zustand des Angeklagten und seinen eigenen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist. Die Ausführungen der Sachverständigen im hiesigen Verfahren sind zudem konstant mit den im Ausgangsverfahren gemachten Ausführungen. Zugunsten des Angeklagten war jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge des Konsums von Bier bei der Tatbegehung enthemmt war. V. Rechtliche Würdigung 1. Kein versuchter Totschlag, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB Der Angeklagte hat sich nicht wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, obwohl er dieses Delikt tatbestandlich verwirklicht hat. Zwar war der Messerstich des Angeklagten weder gem. § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt, noch befand sich der Angeklagte in einem die Schuld ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum, jedoch ist der Angeklagte gem. § 24 Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. a) Keine Rechtfertigung durch Notwehr Der Angeklagte handelte nicht durch Notwehr gerechtfertigt. aa) Im Ausgangspunkt ist allerdings aufgrund des Umstands, dass der Geschädigte dem Angeklagten unmittelbar vor der Abgabe des Messerstichs nicht ausschließbar einen Faustschlag mit der nicht ausschließbar an einem Finger mit einem Siegelring beringten Hand verpasste, zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser sich in einer Notwehrlage i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB befand, da weitere Faustschläge durch den Geschädigten drohten. bb) Der das Leben des Geschädigten gefährdende Messereinsatz war jedoch nicht erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB. Ein Notwehrberechtigter darf sich grundsätzlich desjenigen Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Abwehr des Angriffs verspricht; allerdings muss er unter mehreren ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste wählen (st. Rspr., s. nur BGH, NStZ 2019, 136 RdNr. 8; NStZ 2018, 84; NStZ-RR 2016, 271). Dies hat der Angeklagte im hiesigen Fall nicht getan. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont mit Blick auf die Erforderlichkeit von Notwehrhandlungen einerseits, auch der sofortige Einsatz einer das Leben des Angreifers gefährdenden Waffe könne gerechtfertigt sein. Der Angegriffene müsse auf ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn dessen Abwehrwirkung unzweifelhaft sei, genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stehe und das mildere Mittel eine so hohe Erfolgsaussicht habe, dass das Risiko eines Fehlschlages und der damit verbundenen Verkürzung der Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar sei. Wegen der schwierigen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos seien an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (st. Rspr., s. nur BGH, NStZ 2023, 156, 157 Rn. 6; NStZ 2019, 598, 599 Rn. 10; NStZ 2018, 84, 84 f.; NStZ-RR 2016, 271, 271 f.). Andererseits hebt der Bundesgerichtshof hervor, der lebensgefährliche Gebrauch einer Waffe komme nur in Ausnahmefällen in Betracht und dürfe immer nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGH, NJW 2023, 166, 167 Rn. 11; NStZ 2019, 136 Rn. 8; NStZ 2018, 84, 85; Urt. v. 22.02.2011, 5 StR 530/10, BeckRS 2011, 6085 Rn. 8; NStZ 2006, 152, 153 Rn. 8). Namentlich der Einsatz eines „bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen“ Messers gegenüber einem unbewaffneten Angreifer sei daher – als potentiell milderes Verteidigungshandeln – in der Regel zunächst anzudrohen (st. Rspr., BGH, NStZ 2019, 136 Rn. 10; NStZ 2017, 276 m.w.N.; NStZ 2015, 151, 152; NStZ 2014, 451, 452; NStZ-RR 2013, 139, 140). Nach diesen Grundsätzen war der Einsatz des Tatmessers ohne Vorwarnung gegenüber dem Geschädigten in der Tatsituation nicht erforderlich. Das Messer war im konkreten Geschehensablauf noch nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte griff erst nach dem Messer, nachdem er den nicht ausschließbaren Faustschlag des Geschädigten erlitten hatte. Genau diese Konstellation, dass der Angreifer mit dem Gebrauch eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels nicht rechnet und sich deshalb von einer entsprechenden Ankündigung möglicherweise beeindrucken lassen wird, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich im Auge, wenn sie die Androhung des Einsatzes einer „noch nicht in Erscheinung getretenen“ Waffe verlangt. Eine solche Androhung wäre im hiesigen Fall auch erfolgversprechend gewesen, da der Geschädigte selbst unbewaffnet war. Der nicht ausschließbar vom Geschädigten getragene Ring stellt keine Waffe dar, insbesondere handelte es sich bei diesem auch nicht um einen sog. Schlagring, der zur Herbeiführung einer schlagverstärkenden Wirkung bestimmt ist. Darüber hinaus verlangte weder die konkrete Kampflage einen sofortigen Gebrauch des Messers noch hätte eine Androhung des Messereinsatzes zu einer Verkürzung von Verteidigungsmöglichkeiten geführt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Angeklagte, der das Messer zum Zeitpunkt des Faustschlags noch nicht in der Hand hielt, noch die Zeit fand, das Messer aus der Jacken- oder Hosentasche hervorzuholen, es aufzuklappen und die Stichbewegung auszuführen. Auch war der Angeklagte keinen erheblichen, geschweige denn lebensbedrohlichen Gewalthandlungen des Geschädigten ausgesetzt. Mit dem Zeitverlust durch eine Androhung des Messergebrauchs wären deshalb keine gravierenden Gefahren für Leib oder Leben des Angeklagten verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten auch ein im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen für Leib und Leben des Geschädigten weniger gravierender Einsatz des Messers in der konkreten Kampflage möglich und ebenso erfolgversprechend war. So hätte er einen Stich in Richtung der Arme oder der Beine des Geschädigten ausführen können, bei denen ein geringeres Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Geschädigten bestanden hätte. Da er sogar imstande war, auf die festgestellte Weise um den Körper des Geschädigten herum in dessen Rücken zu stechen, wäre es ihm erst recht möglich gewesen, von vorne einen Stich in eine weniger sensible Körperregion auszuführen, auch weil er durch den Faustschlag des Geschädigten nur geringfügig verletzt und nicht in seiner eigenen Handlungsfähigkeit eingeschränkt war. Die Überlegungen zu den Erfolgsaussichten hinsichtlich einer endgültigen Beendigung des Angriffs des Geschädigten durch bloße Androhung des Messereinsatzes gelten für die Abgabe eines weniger gefährlichen Messerstichs umso mehr, als der Geschädigte nach dem ihm tatsächlich versetzten Messerstich – zunächst in Unkenntnis davon, überhaupt mit einem Messer verletzt worden zu sein – keinen weiteren Faustschlag mehr vornahm. Dies tat der Geschädigte nicht etwa, weil er durch den Messerangriff des Angeklagten sofort kampfunfähig geworden wäre, wie sich daran zeigt, dass er noch mindestens 350 Meter durch den Park und an einer Straße entlanggehen konnte. Er hat dementsprechend bereits auf den Messereinsatz als solchen – trotz seiner erhaltenen Handlungsfähigkeit – mit dem Verzicht auf weitere Faustschläge reagiert. b) Keine Entschuldigung wegen Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog Die Tat des Angeklagten ist ferner nicht wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog entschuldigt (siehe zu dieser Rechtsfolge eines Erlaubnistatbestandsirrtums BGH, NStZ 2012, 272, 273). Der Angeklagte hat sich keinen Sachverhalt vorgestellt, der ihn zu einer Notwehr durch einen sofortigen lebensbedrohlichen Messereinsatz berechtigt hätte. Vielmehr war er über die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit einer Androhung des Messerstiches oder eines weniger lebensgefährlichen Messereinsatzes ergab, vollständig informiert. c) Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB Der Angeklagte ist jedoch gem. § 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. aa) Die Tat des Angeklagten war nicht fehlgeschlagen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Tötungsversuch fehlgeschlagen, wenn der Täter weiß, dass er die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur nicht mehr vollenden kann (st. Rspr., BGH NStZ-RR 2014, 9, Rn. 10). Dem Angeklagten war es in der konkreten Kampfsituation noch möglich, einen oder mehrere weitere Messerstiche auszuführen. Er hielt das Messer nach wie vor in der Hand, befand sich in unmittelbarer Nähe zum Geschädigten und wurde auch nicht durch Dritte oder den Geschädigten selbst davon abgehalten, weitere Stiche auszuführen. Sowohl der Geschädigte als auch der Angeklagte hielten sich noch einige Minuten am Tatort auf, bevor sie sich von dort entfernten. bb) Nach dem korrigierten Rücktrittshorizont des Angeklagten handelte es sich um einen unbeendeten Versuch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch grundsätzlich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont (st. Rspr., BGH, NStZ 2017, 576, juris, Rn. 7 m.w.N.; NStZ-RR 2021, 340, juris, Rn. 14; BGH, Urt. v. 04.06.2024, 5 StR 37/24, BeckRS 2024, 27594, Rn. 10). Die Rechtsprechung betont, dass es entscheidend sei, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. In diesem Fall, oder wenn sich der Täter keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Tötungsversuch vor, mit der Folge, dass er für den Eintritt der Straffreiheit entweder den Tod verhindern oder sich darum jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemühen muss. Rechnet der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Erfolges, hält jedoch dessen Herbeiführung weiterhin für möglich, liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass für eine Straffreiheit die Aufgabe der weiteren Tatausführung ausreicht (BGH, NStZ-RR, 2021, 340, juris, Rn. 14). Darüber hinaus kommt ein unbeendeter Versuch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Handlung den Eintritt des Taterfolges zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr., BGH, NStZ-RR 2020, 272, juris, Rn. 3 m.w.N.; BGH, NStZ 2012, 688, juris, Rn. 31). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, bedarf insbesondere dann einer eingehenden Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu von dem Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, BGH, NStZ-RR 2020, 272, juris, Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen handelte es sich hier um einen unbeendeten Versuch. Zwar ging der Angeklagte unmittelbar nach der Stichabgabe zunächst davon aus, den Geschädigten tödlich verletzt zu haben (s.o., IV. 5. b)). In der Folge korrigierte er diese Vorstellung jedoch dahingehend, dass er nun nicht mehr davon ausging, der Geschädigte sei lebensgefährlich verletzt (s.o., IV. 5. c)). Zu diesem, späteren Zeitpunkt wäre es dem Angeklagten auch noch möglich gewesen, weitere Ausführungshandlungen – also insbesondere einen weiteren Messerstich – vorzunehmen, da der Geschädigte und er selbst sich weiter im Bereich der Parkbank aufhielten. Auch der insoweit erforderliche, enge zeitliche Zusammenhang zu der letzten Ausführungshandlung ist gegeben, da die Vorstellung des Angeklagten sich im Verlauf kürzester Zeit nach Abgabe des Messerstiches korrigierte. Dadurch, dass der Angeklagte trotz fortbestehender Handlungsmöglichkeit keinen weiteren Messerstich ausgeführt hat, hat er die nach § 24 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB erforderliche Rücktrittshandlung – die Aufgabe der Tat - erbracht. cc) Die Aufgabe der Tat durch den Angeklagten erfolgte auch freiwillig i.S.v. § 24 Abs. 1 StGB (s.o., IV. 5. d)). 2. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB Der Angeklagte ist einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldigt. Das gegen den Geschädigten eingesetzte Messer war ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der mit ihm ausgeführte Stich in den Rücken eine lebensgefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. VI. Strafzumessung Die verhängte Strafe hat die Kammer der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB entnommen, die von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass zugunsten des Angeklagten nach § 358 Abs. 2 S. 1 StPO im Hinblick auf das Ausgangsurteil, in welchem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist, das sog. Schlechterstellungsverbot eingreift, da nur der Angeklagte das Ausgangsurteil mit der Revision angegriffen hat. Die Verurteilung zu einer sieben Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe war somit nicht möglich. Für die Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB bestand – trotz des nicht ausschließbaren Faustschlages des Geschädigten und der hierin liegenden Provokation des Angeklagten – aufgrund der Schwere der vom Geschädigten erlittenen Verletzung und der weiteren strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkte kein Raum. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des gefundenen Strafrahmens spricht für den Angeklagten in erster Linie, dass er den Messerstich nicht ausschließbar auch deshalb abgegeben hat, weil er zuvor einen Faustschlag erlitten hat. Hinzu kommt, dass er weite Teile des objektiven Tatgeschehens eingeräumt hat. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass er eingeräumt hat, den Messerstich auf die festgestellte Art und Weise ausgeführt zu haben. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit insgesamt 22 Monaten über dem Angeklagten schwebt (vgl. dazu BGH, NStZ-RR, 2022, 200, juris, Rn. 10). Dabei handelt es sich um eine für ein Schwurgerichtsverfahren deutlich überdurchschnittliche Verfahrensdauer, wenngleich diese hier in einem regulären Verfahrensablauf begründet war. Ebenso hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich seit seiner Festnahme vom 3. März 2023 in Untersuchungshaft befindet, was angesichts der im Vergleich zur regulären Strafhaft härteren Bedingungen der Untersuchungshaft allein wegen der langen Dauer eine besondere Härte darstellt, ohne dass der hafterfahrene und der deutschen Sprache mächtige Angeklagte aus sonstigen Gründen durch die Untersuchungshaft im Vergleich zu einem durchschnittlichen Untersuchungshäftling besonders belastet wäre. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern der Angeklagte sich spontan zur Begehung der Tat veranlasst gesehen hat, nicht ausschließbar eine eigene, durch den Geschädigten verursachte Verletzung erlitten hat und nicht ausschließbar infolge des Konsums von Alkohol bei der Tatbegehung enthemmt war. Zuletzt hat die Kammer strafmildernd in die Betrachtung eingestellt, dass der Angeklagte im Zuge seines letzten Wortes aufrichtig wirkende Reue für den Vorfall gezeigt hat. Erheblich strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Zudem hat der Geschädigte durch die Tat erhebliche Verletzungsfolgen erlitten. So schloss sich an die Tatbegehung ein zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt an, der Geschädigte musste zwei Mal operiert werden. Nach der Tat war der Geschädigte für die Dauer von fünf Monaten arbeitsunfähig und leidet bis heute an durch die Tat verursachten Schmerzen. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte, bei der Begehung der Tat unter Führungsaufsicht stand, er allein schon durch das Beisichführen des Messers gegen das ihm auferlegte Waffenverbot verstoßen hat und er die Tat in einem öffentlichen Park und in der Nähe eines Kinderspielplatzes begangen hat, weshalb die Tat in besonderem Maße geeignet gewesen ist, das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit negativ zu beeinflussen. Im Ergebnis einer Gesamtschau und Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. VII. Adhäsionsentscheidung Die Adhäsionsanträge des Nebenklägers sind gem. §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Soweit der Nebenkläger eine über die in Ziffer 2 des Tenors hinausgehende Schmerzensgeldforderung geltend gemacht hat, hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen (vgl. Ziffer 4 des Tenors). 1. Anspruch auf Schmerzensgeld (Ziffer 2 des Tenors) a) Anspruch dem Grunde nach Der Nebenkläger kann gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 52 StGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro vom Angeklagten verlangen, da der Angeklagte die hier abgeurteilte rechtswidrige Tat begangen und dadurch den Körper und die Gesundheit des Nebenklägers verletzt hat (s.o., III., IV.). b) Anspruch der Höhe nach Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer sowohl die Ausgleichs- als auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt. Ausgehend hiervon hält die Kammer den festgesetzten Betrag von 10.000 Euro für angemessen. Die Kammer hat insbesondere das Tatbild und die körperlichen Folgen der Tat für den Nebenkläger in den Blick genommen. Zu berücksichtigen war, dass die vom Nebenkläger erlittene Verletzung eine akute Lebensgefahr begründete, er sich zwei Operationen unterziehen musste und für die Dauer von zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus behandelt wurde. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger für die Dauer von fünf Monaten arbeitsunfähig war und bis heute – zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils rund 22 Monate nach der Tat – noch immer an Schmerzen im Bereich der Stich- und Operationswunden leidet, die eine Behandlung mit Schmerzmitteln erforderlich machen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd bedacht, dass der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt und aufrichtig Reue im Hinblick auf die hiesige Tat bekundet hat. Überdies hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte die Tat aufgrund eines spontanen Tatentschlusses begangen hat. Schließlich hat die Kammer ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt, da dieser die rechtswidrige Tat des Angeklagten durch den nicht ausschließbar erfolgten Faustschlag provoziert hat, ohne dass insoweit eine exakte Quotierung erforderlich war (vgl. BGH, NJW 2002, 3560). Insoweit traf den Geschädigten auch ein eigenes Verschulden, wobei allerdings auch zu sehen war, dass der Angeklagte durch den Faustschlag des Geschädigten nur eine geringfügige Verletzung erlitten hat, die keine ärztliche Behandlung erforderlich gemacht hat. Die Verletzungen und Verletzungsfolgen für den Geschädigten waren demgegenüber massiv und dauern bis heute an. Der Angeklagte ist zwar wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Indes war aus diesem Grund kein geringerer Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen: Zwar soll das Schmerzensgeld nicht zum wirtschaftlichen Ruin und zur Zerstörung der Existenz des Zahlungspflichtigen führen. Dies kann aber nicht bedeuten, dass entweder von der Verhängung eines Schmerzensgeldes ganz abzusehen wäre oder ein der Tat völlig unangemessenes, letztlich nur symbolisches Schmerzensgeld zuzusprechen wäre. Trotz Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss das Schmerzensgeld vielmehr so ausgestaltet werden, dass es eine angemessene Reaktion auf die Schwere der zugefügten Verletzungen und Leiden ist (OLG Köln, Beschl. v. 23. Juni 2000, Az. 22 W 19/00, BeckRS 2000, 30119054). Vor etwaiger finanzieller Überforderung wird der Angeklagte durch die gesetzlichen Grenzen geschützt, die der Vollstreckung gesetzt sind. c) Zinsanspruch Der zugesprochene Betrag ist ab dem der Antragstellung folgenden Tag, hier dem 9. September 2023, zu verzinsen, §§ 291 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO. 2. Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Tenors) Der Angeklagte war auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung antragsgemäß zu verurteilen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte – und sachlich begründete – Feststellung des Herrührens des Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ergibt sich mit Blick auf § 850f Abs. 2 ZPO. VIII. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers beruht im Hinblick auf das Strafverfahren auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S.1 StPO. Die Kammer hat es übersehen, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 1 StPO. Die hälftige Teilung der notwendigen Auslagen entspricht im Hinblick darauf, dass dem Geschädigten mit diesem Urteil die Hälfte des mindestens beantragten Schmerzensgeldes zugesprochen worden ist, billigem Ermessen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Zahlungsausspruchs folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1, 2 StPO.