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Urteil

404 HKO 104/16

LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0228.404HKO104.16.00
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Leitsätze
1. Ein Versicherungsmakler ist jedenfalls dann im Verhältnis zu einem Maklerpool im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter in Bezug auf die Versicherung, wenn er laufende Courtagevorschüsse für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge erhält, er durch die Vertragsabwicklung über die Versicherung in deren Organisationsstruktur eingebunden ist und ihm regelmäßig Stornogefahrmitteilungen übermittelt wurden. In diesem Fall besteht jedenfalls aus dem Gebot von Treu und Glauben eine Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsmakler, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten und zumindest rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen zu übermitteln, damit er selbst zur Abwehr einer Stornierung durch einen Versicherungsnehmer tätig werden kann.(Rn.43) 2. Geht eine Stornogefahrmitteilung einer Versicherung bei einem Versicherungsmakler, der an einem Maklerpool angeschlossen ist, erst nach mehreren Monaten ein, so bleibt der Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Maklerpool bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung der Übermittlung der Stornogefahrmitteilung nicht durch den Maklerpool zu verantworten war.(Rn.49)
Tenor
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 21.034,92 festgesetzt. Dabei entfallen auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 € 10.000,--
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherungsmakler ist jedenfalls dann im Verhältnis zu einem Maklerpool im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter in Bezug auf die Versicherung, wenn er laufende Courtagevorschüsse für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge erhält, er durch die Vertragsabwicklung über die Versicherung in deren Organisationsstruktur eingebunden ist und ihm regelmäßig Stornogefahrmitteilungen übermittelt wurden. In diesem Fall besteht jedenfalls aus dem Gebot von Treu und Glauben eine Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsmakler, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten und zumindest rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen zu übermitteln, damit er selbst zur Abwehr einer Stornierung durch einen Versicherungsnehmer tätig werden kann.(Rn.43) 2. Geht eine Stornogefahrmitteilung einer Versicherung bei einem Versicherungsmakler, der an einem Maklerpool angeschlossen ist, erst nach mehreren Monaten ein, so bleibt der Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Maklerpool bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung der Übermittlung der Stornogefahrmitteilung nicht durch den Maklerpool zu verantworten war.(Rn.49) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: Der Streitwert wird auf € 21.034,92 festgesetzt. Dabei entfallen auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 € 10.000,-- Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Für das mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 verfolgte Feststellungsbegehren, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsverhältnis bis zum 31. Mai 2017 fortbestanden hat, besteht auf Seiten des Klägers nach Ablauf dieses Datums kein Feststellungsinteresse mehr. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich dann, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dies mag im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche bei Klageerhebung die Feststellung gerechtfertigt haben, ob die von Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat, weil nicht abzuschätzen war, ob die Weigerung der Beklagten, die Vertragsbeziehung mit dem Kläger darüber hinaus fortzusetzen, zu etwaigen Ersatzansprüchen führen würde oder nicht. Wie der Kläger aber unter Bezugnahme auf das von ihm zitierte Urteil des Landgericht Hannover zutreffend selbst vorgetragen hat, muss das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, diesem entspricht das Datum der Schriftsatzfrist des § 128 Abs. 2 ZPO (14. Februar 2018), fortbestehen. Ein Interesse an der Feststellung, dass die Courtage- und Ergänzungsvereinbarung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kündigung zum 31. Mai 2017 fortbestanden hat, ist aber jedenfalls dadurch entfallen, dass der Kläger über acht Monate danach in der Lage gewesen sein muss, zu beurteilen, ob es aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung zu irgendwelchen negativen Folgen gekommen ist. Die Beklagte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass dem Kläger, der mit auch anderen Versicherungsportalen zusammengearbeitet hat, eine Plazierung von Versicherungsverträgen über andere Anbieter in gleicher Weise wie über die Beklagte möglich gewesen ist, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte. Ebenso hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass sie über den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entgegen der Befürchtung des Klägers gegenüber der AVAD keine Mitteilung gemacht hat und auch nicht machen werde. Welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch bestehende gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit bestehen könnte, die den Erlass eines Feststellungsurteils rechtfertigen könnte, vermag das Gericht danach nicht zu erkennen. Der Leistungsantrag zu Ziff. 2 der Klage erweist sich zum Teil als begründet. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob auf den Kläger als Versicherungsmakler im Hinblick auf die Nichtausführung von Verträgen die für Handelsvertreter bestehende Regelung des § 87 a Abs. 3 HGB anzuwenden ist, kann dahinstehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene, vom Berufungsgericht ebenfalls offen gelassene Frage, ob § 87a Abs. 3 HGB auch auf den Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden ist, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter (so OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1999 - 18 U 109/98, BeckRS 2005, 08775 unter I 2 b; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1482, 1483; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1306 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 334, 335 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 19), oder ob eine solche Analogie schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich ist (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1997, 133 f.; KG, Urteil vom 14. Januar 1999 - 10 U 7263/97, juris Rn. 7; AG München, VersR 2005, 1688; Baumbach/Hopt, aaO, § 93 Rn. 7; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rn. 5; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1951 - II ZR 107/50, BGHZ 2, 281, 283 f.; RGZ 95, 134, 137 mwN, jeweils zu § 88 HGB aF) und sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder einer hieran orientierten Auslegung des Vertrages zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherer für letzteren eine Nachbearbeitungspflicht ergeben kann (OLG Frankfurt am Main, aaO; AG München, aaO; Thiessen in Großkommentar HGB, aaO, § 93 Rn. 167), hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann - wie hier der Fall - der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung geben. Unter welchen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des § 242 BGB ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen kann, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4). Die Kammer hält unter Würdigung der Gesamtumstände vorliegend den Beklagten in gleicher Weise für schutzbedürftig wie einen Handelsvertreter. Der Kläger hat von der Beklagten laufend Courtagevorschüsse für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge erhalten, ist durch die Vertragsabwicklung über die Beklagte in deren Organisationsstruktur eingebunden gewesen und hat auch regelmäßig Stornogefahrmitteilungen von der Beklagten erhalten. Seine Stellung ist daher stark an diejenige eines Versicherungsvertreters angenähert. Dass die Beklagte zwischen den Kläger und das Versicherungsunternehmen „zwischengeschaltet“ ist, ist charakteristisch für gestufte Vertreterverhältnisse und ändert nichts daran (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013, 5 U 54/11-, Rdnr. 43, juris), dass der Kläger in gleicher Weise wie ein Versicherungsvertreter im Hinblick auf sein Provisionsinteresse erwarten darf, dass der Versicherer notleitende Verträge nachbearbeitet oder aber ihm selbst – rechtzeitig – entsprechende Stornogefahrmitteilungen zuleitet. Die Verpflichtung zur Nachbearbeitung oder Versendung einer Stornogefahrmitteilung in Falle notleidender Versicherungsverträge entspricht ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs, der dazu ausgeführt hat: Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1590 Rn. 15; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196, unter II 4; und VIII ZR 237/04, juris Rn. 14; vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546; vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371; jeweils m.w.N.). (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 – VII ZR 130/11 –, Rn. 15, juris). Die Beklagte ist danach nur dann zur Stornierung der Provision des Klägers berechtigt, und muss ihm andernfalls nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung eine nicht gerechtfertigte Stornierung wieder gutschreiben, wenn die Versicherung ihrerseits der Verpflichtung zur Nachbearbeitung nachgekommen ist bzw. eine Stornomitteilung versandt hat. Das ist, wie der Kläger zutreffend vorträgt und der Sache nach auch unstreitig ist, in den aufgeführten Fällen P., E. und S. erst mit erheblicher Verzögerung geschehen, weil die entsprechenden Informationen über die Stornierung der Versicherungsverträge von der Beklagten erst im Juli 2016 versandt wurden und den Kläger daher erst mit mehrmonatiger Verzögerung erreicht haben. Damit fehlt es, unabhängig davon, ob dies von der N. Versicherung, der Beklagten oder beiden zu verantworten ist, an der von der Rechtsprechung geforderten rechtzeitigen Information (vgl. BGH, VII ZR 130/11 –, Rn. 18, juris). Wie der Kläger zutreffend vorträgt, verlangt die Rechtsprechung, sofern der Versicherer von eigenen Nachbearbeitungsbemühungen absehen will, eine zeitnahe Mitteilung über die Stornogefahr innerhalb eines Zeitraum von wenigen Wochen. Geschieht dies wie hier nicht, so muss der Versicherer sich vorhalten lassen, seiner eigenen Nachbearbeitungspflicht nicht nachgekommen zu sein und damit die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten haben. Andernfalls bleibt der Provisionsanspruch bestehen, und zwar des Klägers gegenüber der Beklagten wie der der Beklagten gegenüber dem Versicherer. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie selbst kein Verschulden an der verzögerten Übersendung der Stornogefahrmitteilung trifft. Ob die Nachbearbeitung, wäre sie erfolgt, ergebnislos geblieben wäre, ist nicht relevant. Zweifelhaft ist aber, ob es sich bei den vorgenannten Fällen sämtlich um „notleidende Verträge“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt, die einer Nachbearbeitung bedürfen. Die von der Rechtsprechung statuierte Verpflichtung zur Nacharbeit hat ihre Grundlage darin, dass der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich durchzusetzen. Dazu hat der Bundegerichtshof weiter ausgeführt: Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, dass das Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 2, und VIII ZR 237/04, juris Rn. 11; jeweils mwN). Nach Auffassung des Gerichts liegt daher kein Fall eines „säumigen Versicherungsnehmers“ vor, wenn die Nichtausführung des Geschäfts auf einer wirksamen Beendigung oder Umgestaltung des Versicherungsvertrages beruht. Macht der Versicherungsnehmer von einem Recht zum Widerruf (z.B. § 8 VVG) oder einem ihm eingeräumten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch, so wird der Vertrag nicht „notleidend“, sondern mit Ausübung dieser Rechte beendet. Die „Nichtausführung des Vertrages“ beruht danach, sofern nicht der Versicherer den Widerruf oder Rücktritt durch sein Verhalten im Einzelfall verursacht hat, nicht auf Umständen, die im Sinne von § 87 a Abs. 3 HGB vom Unternehmer zu vertreten sind. Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle eines Widerrufs (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001 - 11 U 221/00 -, Rdnr. 10; OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011 – 14 U 86/10 -, Rdnr. 17, juris) eine Verpflichtung zur Nacharbeit ausscheidet. Gleiches muss gelten, wenn dem Versicherungsnehmer gestattet ist, durch einseitige Erklärung eine Beitragsfreistellung herbeizuführen, denn auch insoweit beruht die Umgestaltung des Vertrages nicht auf einer „Säumnis“, sondern der Ausübung vertraglich eingeräumter Rechte (mit anderer Begründung: OLG Schleswig, aaO, Rdnr. 17, juris). Soweit eine Verpflichtung zur Nachbearbeitung der Verträge nicht besteht, hat die verzögerte Übersendung von Stornogefahrmitteilungen nicht zur Folge, dass die Provisionspflicht entgegen § 87a Abs. 2 HGB bestehen bleibt. Dass es dem Kläger bei rechtzeitiger Information möglicherweise hätte gelingen können, die vermittelten Verträge durch eine „Beginn- Ablauf- Verlegung“ zu „retten“, ist ohne Belang. Nach diesen Grundsätzen ist die Stornierung der Prämien in Bezug auf die Kundin Dr. S. in Höhe von € 2.302,65 (Anl. K 5) nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um einen Antrag auf Beitragsfreistellung vom 06.06.2016, in dem die Kundin ausdrücklich darum gebeten hatte, den Vertrag bis zum 01.01.2019 stillzulegen und darauf hingewiesen hatte, danach die Einzahlung wieder aufnehmen zu wollen (Anl. K 13). Dies ist, selbst wenn es für den Kläger prämienschädlich ist, vom Versicherer zu akzeptieren und kein Grund für eine Nachbearbeitung. Als berechtigt erweist sich die Klage allerdings hinsichtlich der zum 23.06.2016 vorgenommenen Stornierung der Provisionen für die abgeschlossene Lebensversicherung des Kunden P. in Höhe von € 1.196,08 € (Anl. K 3), hinsichtlich der der Kläger trotz der bereits im April 2016 ausgesprochenen Stornierung keine (rechtzeitige) Stornogefahrmitteilung erhalten hat. Hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages betreffend den Kunden E. bei der N. Versicherung handelt es sich um einen Widerruf (Anl. K 11) des Vertrages, der nach dem Vorgesagten die Rückforderung der ausgezahlten Provision begründet, ohne dass eine Nachbearbeitung des Vertrages erforderlich wäre. Die Stornierung in Höhe von € 3.110.40 (Anl. K 4) erweist sich insoweit als berechtigt. Bei dem weiteren Lebensversicherungsvertrag des Kunden E. geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 davon aus, dass es sich bei dem im Jahre 2011 zunächst abgeschlossenen Vertrag bei der Schweizerischen Rentenanstalt und den von der Swiss Life S. verprovisionierten nachträglichen Erhöhungen vom 1.05.2014 und 01.04.2016 um denselben Vertrag handelt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 5, einer Aufstellung der bei der Beklagten gegenwärtig mit der Provisionsabrechnung betrauten Zeugin B., ergibt sich, wie die Beklagte den Provisionsrückforderungsanspruch berechnet hat, indem sie von den Provisionen für den Ursprungsvertrag und den beiden Erhöhungen nach Maßgabe der Stornohaftungszeit von 60 Monaten Abzüge vorgenommen hat. Allerdings haben sich dabei hinsichtlich des Vertragsbeginns und -endes anlässlich der Vernehmung der Zeugin Unklarheiten in der Berechnung ergeben, die nicht zu Lasten des Klägers gehen können. Die Kammer hat entsprechend der Aussage der Zeugin einen ursprünglichen Vertragsbeginn am 1.01.2011 angenommen und als Stornierungsdatum den Ablauf des Monats November (Einstellung der Bedienung des Vertrages nach Angaben der Zeugin B.: 18.11.2016) zugrundegelegt. Wie sich aus der dem Urteil als Anlage beigefügten Berechnung ergibt, folgt daraus ein Stornobetrag von € 3.886,77 und damit gegenüber dem dem Kläger in Rechnung gestellten Betrag von € 4.402.53 ein Guthaben des Klägers von € 515,76. Da die Parteien insoweit nur über die Provisionsabrechnung und nicht über (verspätete) Stornogefahrmitteilungen streiten, war dieser Betrag dem Kläger zuzusprechen. Insgesamt ergibt sich mithin ein Klageerfolg in Höhe von € 1.711,84 (€ 1.196,08 + € 515,76), den die Beklagte gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB ab Verzugseintritt zu verzinsen hat. Verzug ist jedenfalls mit fristlosem Ablauf der im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.10.2016 gesetzten Frist zum 31.10.2016 eingetreten. Daraus folgt, dass die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nicht verpflichtet ist, die jedenfalls mit dem genannten Schreiben angefallenen Kosten für außergerichtliche Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu tragen, denn diese hat erst zum Verzugseintritt geführt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Angesichts des sich aus der Streitwertangabe des Klägers von € 10.000,-- ergebenden Feststellungsinteresses des Antrags zu Ziff. 1 der Klage handelt es sich bei dem Klageerfolg um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag, der keine höheren Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung der Zusammenarbeit. Darüber hinaus begehrt der Kläger unter Berücksichtigung der Kontokorrentabrede der Parteien die Feststellung, dass die Beklagte zu Unrecht dem Provisionskonto belastete Stornierungen wieder gutzuschreiben hat. Die Beklagte betreibt einen Maklerpool und stellt angeschlossenen Maklern Produktanbindungen zur Verfügung. Mit dem Kläger schloss die Beklagte unter dem 24.09./05.10.2009 eine Courtagevereinbarung sowie eine Ergänzungsvereinbarung für vordiskontierte Produkte (Anl. K1, K 2). Nach der Courtagevereinbarung oblag es der Beklagten, das vom Kläger vermittelte Geschäft zu verprovisionieren (Ziff. 5.1 CV). Die Beklagte hatte hierüber Abrechnung zu legen, wobei die Abrechnung im Rahmen eines Kontokorrentkontos erfolgen sollte (Ziff. 5.2, 5.3 CV). In Bezug auf vordiskontierte, also vorschüssig geleistete, Provisionszahlungen hatten die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung (Anl. K 2) bestimmt, dass der Kläger Stornogefahrmitteilungen im Falle von Vertragsstörungen erhält (§§ 1, 3, 4 Abs. 5 und 4 Abs. 7 EV). In unregelmäßigen Abständen legte die Beklagte dem Kläger über das von ihm eingeworbene Geschäft Rechnung. Im Juni 2016 belastete sie das Provisionskonto des Klägers mit einem Betrag in Höhe von 1.184,12 €. Ausweislich der Abrechnung sollte eine Herrn von v. P. über die N. vermittelte Rentenversicherung ins Storno geraten sein. (Provisionsabrechnung vom 23.06.2016 – Anl. K 3 -). Zudem belastetet die Beklagte das Provisionskonto des Klägers hinsichtlich eines Vertrages des Kunden Herrn E. bei der N. Versicherung am 08.07.2016 mit einem Betrag in Höhe von 3.110.,40 (3.079,30 € zzgl. 31,10 € VS Versicherung; Anl. K 4) . Stornogefahrmitteilungen zu den in die Abrechnung eingestellten Stornierungen hatte der Kläger vor der Stornierung des Vertrages nicht erhalten. Auch in der Provisionsabrechnung vom 02.09.2016 (Anl. K 5) stornierte die Beklagte ebenfalls mehrere über die N. vermittelte Verträge. In Bezug auf die Stornierung der Provision (2.302,65 €) hinsichtlich einer einer Frau S. vermittelten Rentenversicherung hatte der Kläger ebenfalls keine Stornogefahrmitteilung von der Beklagten erhalten. Der Kläger monierte die seiner Ansicht nach zu Unrecht der Abrechnung belasteten Stornierungen mit E-Mail vom 04.10.2016 (Anl. K 6). Die Beklagte teilte dem Kläger in ihrer Antwort- E-Mail vom 06.10.2016 (Anl. K 6) mit, dass sie den Vorgang in Bezug auf die stornierten N.-Verträge von v. P., E. und S. geprüft habe. Die N. Versicherung sei, so die Beklagte, mit der Übermittlung der Stornogefahrmitteilungen in Verzug gewesen. Es habe seitens der N. enorme technische Probleme gegeben. Hierfür habe sich die N. ausdrücklich entschuldigt und versichert, dass die technischen Probleme behoben seien und nicht wieder auftreten könnten. Der Kläger nahm daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.101.2016 nochmals auf, die der Abrechnung belasteten Verträge von v. P., E. und S. (insgesamt € 6.632,39) wieder gutzuschreiben, da eine Wiederinkraftsetzung von Verträgen, die seit mehreren Monaten nicht mehr von den Versicherungsnehmern bedient worden wären, sei unmöglich. Der für den Kläger bei der Beklagten zuständige Vertriebsbetreuer teilte dem Kläger mit, dass nach dem Hinzuziehen eines Anwalts durch den Kläger „das Tischtuch zwischen der Beklagten und dem Kläger zerschnitten" sei und man die Geschäftsbeziehung beenden wolle (E-Mail der Beklagten vom 24.10.2016, Anl. K 9 ). Mit Schreiben vom 14.11.2016 (Anl. K 10) sprach die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Vertrages aus, wobei sie sich darauf bezog, dass der vertragswidrig die bestehenden Forderungen der Beklagten nicht beglichen habe. Der Kläger forderte die Beklagte unter dem 23.11.2016 auf, die ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der die Parteien bindenden Vereinbarungen begehrt der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98) die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet, sondern bis zum 31.05.2017 fest abgeschlossen sei. Im Übrigen stehe zu befürchten, dass die Beklagte der AVAD (der „Schufa“ des Versicherungsaußendienstes) entsprechende Informationen übermittele, die für den Kläger bei der künftigen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen erhebliche nachteilige Folgen haben würden. Darüber hinaus verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte die eingestellten Belastungen durch entsprechende Gutschriften in das Kontokorrent zu berichtigen habe. Folgende Buchungen seien rechtsgrundlos der Abrechnung belastet worden: 1. Basis-Rentenversicherung von v. P. Die vom Kläger Herrn von v. P. vermittelte Basis-Rentenversicherung bei der N. sei am 23.06.2016 mit einem Betrag in Höhe von 1.184,12 € storniert worden. Obgleich die Beklagte umgehend von der N. Versicherung Ende April 2016 von der Stornierung des Vertrages unterrichtet worden sei, habe sie gegenüber dem Kläger keine Stornogefahrmitteilung abgesetzt. 2. Rentenversicherung E. Auch bzgl. der vom Kläger Herrn E. vermittelten Rentenversicherung bei der N. Versicherung habe die Beklagte mit der Abrechnung vom 08.07.2016 dem Kläger eine Provision in Höhe von 3.079,30 € zu Unrecht zurückbelastet. Erst am 14.07.2016 habe die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass Herr E. bereits am 18.04.2016 gegenüber der N. den Abschluss der Basis-Rentenversicherung widerrufen habe. Diese Stornogefahrmitteilung sei der Beklagten aber schon am 19.04.2016 von der N. übersandt worden (Anl. K 11). Mangels Nacharbeit sei der Vertrag von der N. Versicherung rückwirkend gelöscht worden und die Löschung dem Kunden mit Schreiben vom 03.06.2016 seitens der N. bestätigt worden (Anlage K 12). Der Kläger habe, da ihm die Beklagte keine Stornogefahrmittelung überlassen habe, die in die Abrechnung eingestellte Stornierung nicht zu akzeptieren. Sie sei der Abrechnung unter Berücksichtigung der Kontokorrentabrede der Parteien wieder gutzuschreiben. 3. Basis-Rentenversicherung S. Die vom Kläger der Frau S. vermittelte Basis-Rentenversicherung sei von der Kundin Anfang Juni 2016 stillgelegt worden. Das entsprechende Schreiben sei bei der N. am 08.06.2016 eingegangen und die Beklagte über die Stornogefahr von der N. am 15.06.2016 unterrichtet worden. (Schreiben der N. vom 15.06.2016, Anl K 13). Die Beklagte habe den Vorgang indes bei sich liegen lassen und den Kläger erst einen Monat später, also am 14.07.2016, davon unterrichtet, dass der Vertrag stornogefährdet sei. Ein derartiges Vorgehen, genüge den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Notwendigkeit eines unverzüglichen Versands von Stornogefahrmitteilungen nicht. Der Kläger habe daher die in die Abrechnung vom 02.09.2016 (Anlage K 5)eingestellte Stornierung über 2.302,65 € nicht zu akzeptieren. 4. Fondsgebundene Rentenversicherung E. Die Beklagte habe der Abrechnung vom 18.11.2016 Stornierungen in einer Höhe von 8.731,00 € belastet, ohne dass der Kläger dies in Bezug auf das Geschäft H. E. nachvollziehen könne. Denn er habe keine zu stornierende Abschlussprovision zu diesem Geschäft von der Beklagten erhalten. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte der Abrechnung einen Betrag in einer Höhe von 4.402,53 € belastet habe (Provisionsabrechnung vom 18.11.2016, Anl. K 14). Der im Kontokorrent geführten Abrechnung seien daher folgende Stornierungen zu Unrecht belastet worden: Abrechnung Vertrag Betrag 23.06.2016 von v. P. 1.196,08 € 08.07.2016 E. 3.110,40 € 02.09.2016 S. 2.325,91 € 18.11.2016 E. 4.402,53 € 11.034,92 € Der Kläger beanspruche Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Beklagte befinde sich mit der Wiedergutschrift eines Betrages in Höhe von 6.632,39 € spätestens seit dem 11.10.2016 im Verzug. Im Übrigen würden wegen der Wiedergutschrift eines weiteren Betrages in Höhe von 4.402,53 € Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit beansprucht. Dem Kläger seien weiterhin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in einer Höhe von 668,19 € entstanden (Gebührenrechnung vom 21.10.2016, Anlage K 15), die der Kläger am 31.10.2016 ausgeglichen habe. Der Kläger habe zudem Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könne. Er beantragt, gegen die Beklagte wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Courtagevereinbarung nebst Ergänzungsvereinbarung vom 29.09./05.10.2009 bis zum 31. Mai 2017 fest abgeschlossen und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14. November 2016 beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Provisionskonto des Klägers zur Vermittlernummer 86786 einen Betrag in Höhe von 11.034,92 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.632,39 € seit dem 11.10.2016 und auf 4.402,53 € ab Rechtshängigkeit bis zum Tage der Einstellung der Gutschrift gutzuschreiben hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 668,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. 4. Es wird die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Feststellungsklage zu Ziff. 1 der Klage mangels Feststellungsinteresses des Klägers für unzulässig. Da der Kläger nach den vertraglichen Abmachungen nicht verpflichtet gewesen sei, Versicherungsverträge über die Beklagte zu vermitteln, habe es ihm freigestanden, mit anderen Maklerpools und Versicherungen zusammen zu arbeiten. Entsprechend hätte der Kläger abgeschlossene Verträge anderweit plazieren können, so dass ein Schaden, der ihm durch die außerordentliche Kündigung entstanden sein könnte, nicht ersichtlich sei. Der Kläger habe auch nicht zu befürchten, dass die Beklagte eine Meldung nach dem AVAD Verfahren erstatten werde. Sie werde das nicht tun und sei dazu auch nicht verpflichtet. Zudem habe die Beklagte die Courtagevereinbarung mit Schreiben vom 15. November 2016 wirksam außerordentlich gekündigt, weil er seine vertraglich geschuldeten Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich stornierter Versicherungsverträge verweigert habe und der Beklagte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe den Kläger mehrfach aufgefordert, den Negativsaldo auf seinem Provisionskonto, der aufgrund der Stornierungen entstanden sei, auszugleichen. Dieser habe zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 16.000,00 EUR betragen. Der Kläger habe sich jedoch über Monate hinweg geweigert, die Forderungen zu akzeptieren und sein Provisionskonto auszugleichen. Vertragsrechtlich seien sowohl die Beklagte wie auch der Kläger (Ziffer 1 Abs. 2 der Courtagevereinbarung) als Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB zu qualifizieren. Da es sich bei dem Kläger weder aufsichtsrechtlich (34 d Abs. l GewO) noch vertragsrechtlich (§ 92 Abs.l HGB) um einen Versicherungsvertreter handele, könne sich der Kläger daher nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum Handelsvertreterrecht und insbesondere nicht auf § 87a HGB berufen. § 87a HGB sei eine Schutzvorschrift des Handelsvertreterrechts, die auf den Versicherungsmakler grundsätzlich nicht anzuwenden sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Versicherungsmakler ähnlich schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter sei. Hierfür habe der Kläger aber vorprozessual und auch in der Klage keine Anhaltspunkte vorgetragen. Der Kläger könne daher die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB fordern. Diesbezüglich fehle es aber nicht nur an einer Pflichtverletzung (verspätete Weiterleitung) bzw. dem Verschulden der Beklagten sondern auch an einem kausalen Schaden. Die Beklagte übermittele von Versicherern bereitgestellte Stornogefahrenmitteilungen umgehend an die mit ihr zusammenarbeitenden Versicherungsmakler, sei dazu aber, da die Beklagte kein Versicherungsvertreter sei, nicht verpflichtet. Die Beklagte stelle lediglich eine Plattform zur Verfügung und unterstützt die kooperierenden Versicherungsmakler. Die Beklagte habe eine verspätete Übermittlung der Stornogefahrmitteilungen nicht zu verantworten. Die Beklagte habe ihren Kommunikationsprozess mit der N. Versicherung im April 2016 teilweise auf das sogenannte BiPRO-Verfahren umgestellt. Mit Aktivierung des Systems habe die N. Versicherung - entgegen ihrer Ankündigung - nicht sämtliche Dokumente parallel „wie bisher“ im Portal der N. als PDF zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe erstmals Ende Juni 2016 erkannt, dass die von der N. Versicherung über das Portal bereitgestellten Dokumente nicht vollständig seien. Die Beklagte habe den Fehler am 14. Juli 2016 behoben und dem Kläger dann umgehend, d. h. am gleichen Tag, die Stornomittelungen der N. Versicherung übermittelt. Die Verzögerung auf Seiten der N. Versicherung sei der Beklagten weder zuzurechnen noch habe sie ein eigenes Verschulden getroffen. Selbst wenn die N. Versicherung die Stornogefahrenmitteilung umgehend bereitgestellt hätte und diese dann an den Kläger übermittelt worden wären, wären die Ansprüche des Klägers unbegründet. Keiner der betroffenen Versicherungsnehmer hätte die „Stornierung“ der Versicherungsverträge „zurückgenommen“, auch wenn sich der Kläger umgehend nach der Stornierung mit seinen Kunden in Verbindung gesetzt hätte (Zeugnis R. S., H. E., A. von v. P.). Die Klage sei hinsichtlich einer Provisionsgutschrift in Höhe von 3.175,24 EUR bezüglich einer bei der S. vermittelten formgebundenen Rentenversicherung für den Kunden H. E. begründet gewesen. Diesbezüglich habe eine Fehlbuchung auf Seiten der Beklagten vorgelegen. Der Zeuge E. habe im März 2016 seinen bestehenden Rentenversicherungsvertrag bei der S. erweitert. Dem Kläger hätte hierfür ein Provisionsanspruch in Höhe von 3.175,24 EUR zugestanden. Aufgrund eines Buchungsfehlers sei die Gutschrift zunächst nicht erteilt worden. Dies habe die Beklagte am 21. April 2017 jedoch umgehend nachgeholt (Anl. B 14). Allerdings sei der Vertrag des Zeugen E. im November 2016 insgesamt gekündigt worden und er habe ab dem 01.07.2016 keine Beitragszahlungen mehr geleistet. Hieraus habe die Belastung des Provisionskontos des Klägers vom 18. November in Höhe von 4.402,53 EUR resultiert. Die Swiss Life S. habe der Beklagten insoweit € 5.040,23 rückbelastet (Anl. B 16). Da de Beklagte bei allen Verträgen von der Provision der Versicherer immer eine „Handling Fee“ von 10 % einbehalte, habe sie dem Kläger entsprechend 90 % der Rückbelastung in Rechnung gestellt (Zeugnis B.). Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 verwiesen.