Urteil
404 HKO 24/24
LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1129.404HKO24.24.00
1mal zitiert
6Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Es ist auch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter grundsätzlich möglich. Schon der Wortlaut der Norm deutet nicht zwingend auf eine Begrenzung der Anzahl der gemeinsamen Vertreter hin.(Rn.60)
2. § 673 S. 1 BGB ist analog auf die Beendigung von Gesellschaften bzw. beim Übergang ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwendbar (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13).(Rn.65)
3. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG kann wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Ein Informationsmangel besteht nur dann, wenn die Information gemäß § 16 Abs. 1 SchVG vom Schuldner verlangt werden kann, ein Gläubiger eine solche Information in der Gläubigerversammlung vom Schuldner verlangt hat, eine Auskunft erteilt worden ist und diese hinter dem Informationsanspruch zurückbleibt oder die Auskunft gänzlich verweigert wird.(Rn.69)
4. Ein Beschluss einer Gläubigerversammlung ist nichtig, wenn er gegen die Rechtsgedanken des § 241 Nr. 1 AktG verstößt, weil es den nach § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG ermächtigten Gläubigern an der Kompetenz zur Einberufung der Gläubigerversammlung für diesen Beschluss fehlt. § 241 Nr. 1 AktG ist im Schuldverschreibungsrecht anwendbar. Es scheidet zwar eine pauschale analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG aus, dennoch können diese als Orientierungsrahmen für die Beurteilung der Nichtigkeit von Beschlüssen zusätzlich herangezogen werden.(Rn.77)
(Rn.78)
5. Der an das Gericht übermittelte Antrag gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG muss dem erfolglosen Minderheitsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG entsprechen und das Vorliegen eines zulässigen Einberufungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 SchVG darlegen. Das "berechtigte Verlangen" begrenzt den Umfang der gerichtlichen Ermächtigung.(Rn.79)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 4 der Gläubigerversammlung der Beklagten vom 09.02.2024 nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die O. S. A. S. S.à.r.l. nicht gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger der R. H. AG i.L. war und ist.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt (1.000 € für die Klage und 10.000 € für die Widerklage).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Es ist auch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter grundsätzlich möglich. Schon der Wortlaut der Norm deutet nicht zwingend auf eine Begrenzung der Anzahl der gemeinsamen Vertreter hin.(Rn.60) 2. § 673 S. 1 BGB ist analog auf die Beendigung von Gesellschaften bzw. beim Übergang ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwendbar (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13).(Rn.65) 3. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG kann wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Ein Informationsmangel besteht nur dann, wenn die Information gemäß § 16 Abs. 1 SchVG vom Schuldner verlangt werden kann, ein Gläubiger eine solche Information in der Gläubigerversammlung vom Schuldner verlangt hat, eine Auskunft erteilt worden ist und diese hinter dem Informationsanspruch zurückbleibt oder die Auskunft gänzlich verweigert wird.(Rn.69) 4. Ein Beschluss einer Gläubigerversammlung ist nichtig, wenn er gegen die Rechtsgedanken des § 241 Nr. 1 AktG verstößt, weil es den nach § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG ermächtigten Gläubigern an der Kompetenz zur Einberufung der Gläubigerversammlung für diesen Beschluss fehlt. § 241 Nr. 1 AktG ist im Schuldverschreibungsrecht anwendbar. Es scheidet zwar eine pauschale analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG aus, dennoch können diese als Orientierungsrahmen für die Beurteilung der Nichtigkeit von Beschlüssen zusätzlich herangezogen werden.(Rn.77) (Rn.78) 5. Der an das Gericht übermittelte Antrag gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG muss dem erfolglosen Minderheitsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG entsprechen und das Vorliegen eines zulässigen Einberufungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 SchVG darlegen. Das "berechtigte Verlangen" begrenzt den Umfang der gerichtlichen Ermächtigung.(Rn.79) 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 4 der Gläubigerversammlung der Beklagten vom 09.02.2024 nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die O. S. A. S. S.à.r.l. nicht gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger der R. H. AG i.L. war und ist. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt (1.000 € für die Klage und 10.000 € für die Widerklage). A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet (hierzu unter I.). Die zulässige Widerklage ist begründet (hierzu unter II.). I. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 SchVG i.V.m. § 246 Abs. 3 S. 2 AktG ausschließlich sachlich und örtlich zuständig, denn die Beklagte hat ihren Verwaltungssitz (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO) in Hamburg. 2. Die Klage ist nur hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 begründet. 1. Der Beschluss zu TOP 3 ist rechtmäßig. Er verstößt weder gegen § 7 Abs. 1 S. 1 SchVG, noch gegen § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG. Im Einzelnen: a. Der Beschluss zu TOP 3 verstößt nicht gegen Wortlaut und Telos des § 7 Abs. 1 S. 1 SchVG. Danach kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Der Beschluss entspricht diesen Voraussetzungen. Entgegen des klägerischen Vortrags ist auch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter grundsätzlich möglich (vgl. Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 7 Rn. 32; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Bliesener/Schneider, Bankrechtskommentar, 3. Aufl. 2020, 17. Kapitel, § 7 SchVG Rn. 52). Schon der Wortlaut der Norm deutet nicht zwingend auf eine Begrenzung der Anzahl der gemeinsamen Vertreter hin. Der Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter steht auch der Telos der Norm nicht entgegen. Insbesondere kann bei komplexeren Verhältnissen die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter zur effektiven Wahrnehmung der Gläubigerinteressen im arbeitsteiligen Zusammenwirken grundsätzlich auch vorteilhaft sein. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht durch einen binnensystematischen Vergleich zu § 7 Abs. 6 SchVG begründen. Denn dem Schuldner entstehen durch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter auch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen. Der Schuldner hat gemäß § 7 Abs. 6 SchVG nur die Kosten und Aufwendungen "eines" gemeinsamen Vertreters zu tragen. Aus diesem Wortlaut kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass lediglich die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zulässig ist. Vielmehr zielt der Regelungscharakter der Norm ausschließlich darauf ab, die Kostentragungspflicht des Schuldners der Höhe nach zu begrenzen (vgl. Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 7 Rn. 32; Preuße/Nesselrodt, SchVG, 1. Aufl. 2011, § 7 Rn. 92; BegrRegE SchVG, BT-Drs. 16/12814, S. 20). Sofern die Gläubiger mehrere gemeinsame Vertreter bestellen wollten, müsste die Vergütung unter mehreren gemeinsamen Vertretern verhältnismäßig aufgeteilt oder die zusätzlichen Kosten durch die Gläubiger übernommen werden. In jedem Fall entstehen den Gläubigern durch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter aber keine zusätzlichen, insbesondere finanziellen Nachteile. Ungeachtet dessen war der Beschluss der Gläubigerversammlung zu TOP 3 aber auch deswegen rechtmäßig, weil die OSAS Schweiz im Zeitpunkt der Abstimmung nicht gemeinsame Vertreterin der Gläubiger war und die Gläubigerversammlung dementsprechend einen neuen gemeinsamen Vertreter nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SchVG wählen konnte. Die Rechtsstellung ist nach der Auflösung der OSAS GmbH & Co. KG nicht im Wege der Anwachsung auf die OSAS Schweiz übergegangen. Bei der Anwachsung ist für die Frage der Rechtsnachfolge nicht auf die analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, sondern auf die allgemeine Norm des § 673 S. 1 BGB abzustellen. aa. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG findet keine Anwendung. Die Regelungen des UmwG sind nicht auf die Anwachsung analog anwendbar (Freiherr von Proff, DStR 2016, 2227) und die Rechtsprechung zur Rechtsnachfolge eines WEG-Verwalters im Rahmen einer Umwandlung ist auf die Konstellation der Anwachsung nicht übertragbar. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG stellt eine lex specialis zu § 673 BGB dar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13 -, juris, Rn. 18; MüKoBGB/Schäfer, 9. Auflage 2023, § 673 Rn. 5; Staudinger BGB/Martinek/Omlor, Neubearbeitung 2017, § 673 Rn. 6). Für die Gesamtrechtsnachfolge bei der Umwandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist anerkannt, dass diese umfassend und einschließlich übernommener Ämter, wie das eines WEG-Verwalters erfolgt (BGH, a.a.O., Rn. 16). Gleiches gilt für übernommene Aufträge, Dienstverhältnisse oder Vollmachten (Lutter/Grunewald, UmwG, 7. Auflage 2024, § 20 Rn. 24, 25). Durch die Umwandlung findet ein gesetzlich im Einzelnen geregelter Rechtsübergang mit dem Ziel statt, die Kontinuität der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten. Denn diese sollen auf den übernehmenden Rechtsträger mit übergehen und nicht im Zweifel gemäß § 673 Abs. 1 BGB erlöschen (BGH, a.a.O., Rn. 18.). Aus umwandlungsrechtlicher Sicht wird daher beispielsweise die Rechtsstellung eines WEG-Verwalters aufgrund der Sondernorm des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nicht als höchstpersönliches Recht angesehen. Dies begründet sich in der spezifischen Zielsetzung, eine lückenlose Verwaltung im Rahmen eines Umwandlungsprozesses zu gewährleisten, weil die Kontinuität der Rechtsverhältnisse bei der Umwandlung ein praktisches Bedürfnis im Interesse der Wohnungseigentümer darstellt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Bei der planmäßigen und gewollten Übertragung von Vermögenswerten soll also dieses Kontinuitätsinteresse der Parteien gewahrt werden, insbesondere sollen durch die Übertragung keine Nachteile entstehen. Das Umwandlungsrecht trägt dem besonderen Bedürfnis der Parteien Rechnung, die rechtlichen Strukturen eines Unternehmens zügig und ohne große formelle und steuerliche Hürden an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Die Rechtsnachfolge bei der Anwachsung ist nicht von den spezifisch umwandlungsrechtlichen Zielsetzungen geprägt, sondern unterscheidet sich hiervon. Der BGH selbst macht in seinen Formulierungen, so beispielsweise "jedenfalls bei der Verschmelzung" (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16) und "aus umwandlungsrechtlicher Sicht als höchstpersönliches Recht anzusehen" (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19) deutlich, dass seine Rechtsauffassung nicht allgemeingültig für alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge Geltung beansprucht, sondern geradezu ausschließlich die umwandlungsrechtlichen Spezifika berücksichtigt und auf diese Konstellationen zugeschnitten ist. Die Rechtsstellung des WEG-Verwalters wird bei der Umwandlung nur deswegen nicht als höchstpersönliches Recht angesehen, weil das Amt des bisherigen Verwalters mit Registereintragung erlischt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) und der übernehmende Rechtsträger selbst in eiligen Angelegenheiten weder berechtigt noch verpflichtet wäre, für die WEG tätig zu werden, sofern das Recht als höchstpersönlich angesehen würde und daher bei Verschmelzung erlösche. Gerade solchen praktischen Bedürfnissen nach Kontinuität soll aber das Umwandlungsrecht Rechnung tragen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Darin liegt jedoch der entscheidende Unterschied zur Rechtsnachfolge durch Anwachsung, deren Grundkonstellation von der der Umwandlung erheblich abweichen kann. Anders als bei der Umwandlung, kommt es bei der Anwachsung nicht immer zu einer planmäßigen Übertragung von Vermögenswerten auf Grundlage einer vertraglichen Einigung der beteiligten Parteien (z.B. § 4 UmwG). Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann vielmehr auch gänzlich ungewollt sein; so beispielsweise beim insolvenzbedingten Ausscheiden des Komplementärs aus einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG, was schließlich auch (ungewollt) zur Vermögensübertragung auf den verbleibenden Kommanditisten führt (ähnlich Hopt/Roth, HGB, 43. Aufl. 2024, § 130 Rn. 21). Anders, als bei der Umwandlung, besteht bei der Anwachsung nicht im Allgemeinen ein Interesse an Kontinuität. Der mitunter zufällige oder sogar ungewollte Übergang von höchstpersönlichen Rechtspositionen kann sogar gegen ein Kontinuitätsinteresse und gegen die praktischen Bedürfnisse der Gläubiger sprechen, insbesondere würde die Übertragung der Rechtstellung des gemeinsamen Vertreters zu stark in die Dispositionsbefugnis und das Selbstbestimmungsrecht des Gläubiger eingreifen. Übertragen auf den vorliegenden Fall würde so beispielsweise eine ausländische Gesellschaft die Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters übernehmen, ohne dass diese von den Gläubigern in einer Gläubigerversammlung gewählt worden ist. Diese Umstände können auch nicht durch das jederzeitige Kündigungsrecht gemäß § 7 Abs. 4 SchVG aufgewogen werden. Denn auch die Abberufung setzt vorher die formelle Einberufung einer Gläubigerversammlung und die Durchführung einer Wahl mit anschließender Bekanntmachung des Beschlusses voraus. Zudem besteht aufgrund der damit einhergehenden Zeitspanne bis zur tatsächlichen Abberufung die Gefahr für die Gläubiger, dass der neue gemeinsame Vertreter in der Zwischenzeit auch potentiell schädigende Handlungen zu Lasten der Gläubiger vornimmt. Die Übertragung der Rechtstellung des gemeinsamen Vertreters im Wege der Anwachsung bedeutet für die Gläubiger ein nicht unerhebliches Risiko und entspricht nicht im Allgemeinen dem Interesse der Gläubiger. bb. Die Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters ist als ein von einem besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnis geprägtes Amt gemäß § 673 S. 1 BGB erloschen. Die Norm ist analog auf die Beendigung von Gesellschaften bzw. beim Übergang ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwendbar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13 -, juris, Rn. 18;; BeckOKBGB/Fischer, 71. Edition 2024, § 673 Rn. 4; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, § 673 Rn. 4). Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob die Rechtstellung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger als höchstpersönliches Recht zu qualifizieren ist. Denn § 673 S. 1 BGB setzt weder nach seinem Wortlaut, noch nach seinem Telos die Verschaffung einer höchstpersönlichen Rechtsstellung zwischen den Parteien voraus. Die Norm ist jedoch eine spezielle Ausgestaltung des Prinzips des persönlichen Vertrauens (MüKoBGB/Schäfer, 9. Auflage 2023, § 673 Rn. 1), sodass zwischen den Parteien vergleichbar wie bei einem höchstpersönlichen Recht ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis bestehen muss. Mit der Bestellung der OSAS GmbH & Co. KG zum persönlichen Vertreter der Gläubiger wurde ein solches Nähe- und Vertrauensverhältnis begründet. Die umwandlungsrechtlichen Spezifika zur Übertragung von höchstpersönlichen Rechten können nicht auf die Anwachsung übertragen werden. Der BGH hat in seinem Urteil zur Übertragung der Rechtsstellung eines WEG-Verwalters klargestellt, dass besondere Rechtsstellungen lediglich aus umwandlungsrechtlicher Sicht nicht als höchstpersönlich angesehen werden können. Im Umkehrschluss können jedoch im Rahmen des § 673 S. 1 BGB erworbene Rechtsstellungen nach wie vor quasi höchstpersönlichen Charakter haben. So wird beispielsweise auch das aufgrund besonderen Vertrauens übertragene und mit weitreichenden Vollmachten versehene Amt des WEG-Verwalters bei der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung nicht übertragen, sondern geht gemäß § 673 BGB unter (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Februar 1987 - BReg 2 Z 6/87 -, Rn. 17, juris). Das Amt des gemeinsamen Vertreters i.S.d. § 7 SchVG ist ebenfalls geprägt durch ein besonders legitimiertes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Gläubigern und gemeinsamen Vertreter. Er genießt als zentrale Koordinierungsfigur zwischen Gläubigern und Schuldner besonderes Vertrauen und kann seine administrativen und organisatorischen Aufgaben eben nur dann effektiv ausüben, wenn ihm dieses Vertrauen entgegengebracht wird. So kanalisiert der gemeinsame Vertreter beispielsweise die Kommunikation zwischen Gläubigern und Schuldner (vgl. § 7 Abs. 5 SchVG), bündelt die verschiedenen Gläubigerinteressen und nimmt Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahr (vgl. Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungrecht, 1. Aufl. 2017, § 7 Rn. 1). Aufgrund der analogen Anwendung der Norm kann ein solches Näheverhältnis grundsätzlich auch zu einer juristischen Person bestehen. Denn die Gläubiger setzen sich im Vorfeld der Wahl einer juristischen Person als gemeinsamen Vertreter regelmäßig explizit mit ihrer betriebswirtschaftlichen und juristischen Struktur, ihren Leitungsorganen und ihrer bisherigen Marktätigkeit auseinander, sodass durch die Wahl eben dieser (und keiner anderen) juristischen Person ein besonderes Vertrauen in deren Fähigkeiten zum Ausdruck gebracht wird. Dieser Umstand wird auch in § 7 Abs. 1 Alt. 2 SchVG durch die Nennung der "besonderen Sachkunde" angedeutet. Die Anwendung des § 673 S. 1 BGB scheitert auch nicht an dessen Zweifelsgrundsatz. Danach erlischt die Rechtsstellung nur im Zweifel, wenn also keine überwiegenden Gründe für das Aufrechterhalten der Rechtsstellung sprechen. Umstände, die eindeutig für ein überwiegendes Erhaltungsinteresse sprechen, bestehen nicht. Zwischen den Gläubigern und der OSAS Schweiz besteht kein vergleichbares Nähe- und Vertrauensverhältnis, wie zu der OSAS GmbH & Co. KG bzw. der OSAS GmbH. Denn die Gläubiger würden ohne ihren Willen mit einer eigenständigen, ausländischen Gesellschaft konfrontiert, deren besondere Sachkunde (vgl. § 7 Abs. 1 SchVG), Struktur und Organisation für sie nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Ohne ihren Willen würde den Gläubigern eine neue Gesellschaft als gemeinsamer Vertreter vorgesetzt werden, die sie vorher nicht auf eben diese Aspekte überprüfen konnten und von der sie nicht sicher sein können, dass ihre Interessen und Rechte gegenüber dem Schuldner (vgl. § 7 Abs. 2, 5 SchVG) gleichermaßen wie durch den alten gemeinsamen Vertreter ordnungsgemäß und effektiv wahrgenommen werden. Nicht ausgeschlossen sind dabei auch erhebliche Nachteile im Bereich des Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzung, insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung von Handlungen des neuen gemeinsamen Vertreters. So besteht für einzelne Rechtsfragen die denkbare Gefahr, dass aufgrund der im Internationalen Privatrecht im Verhältnis zur Schweiz geltenden Sitztheorie (von Bar/Mankowski, IPR Band II, 2. Aufl. 2019, § 7 Rn. 106) Rechtsstreitigkeiten mit der OSAS Schweiz unter Anwendung schweizerischen Rechts erfolgen und Rechtsstreitigkeiten auch in der Schweiz geführt werden müssen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 a), b) LugÜ). b. Der Beschluss verstößt auch nicht gegen § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG. Danach kann wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Der von § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG vorausgesetzte Informationsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 1 SchVG und adressiert den Schuldner (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 59; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Bliesener/Schneider, Bankrechtskommentar, 3. Aufl. 2020, 17. Kapitel, § 16 SchVG Rn. 12, § 20 SchVG Rn. 41; Preuße/Vogel, SchVG, 1. Aufl. 2011, § 20 Rn. 23). Ein Informationsmangel liegt dementsprechend nur dann vor, wenn die Information gemäß § 16 Abs. 1 SchVG vom Schuldner verlangt werden kann, ein Gläubiger eine solche Information in der Gläubigerversammlung vom Schuldner verlangt hat, eine Auskunft erteilt worden ist und diese hinter dem Informationsanspruch zurückbleibt oder die Auskunft gänzlich verweigert wird (vgl. Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 59; MüKoAktG/Hüffer, 5. Aufl. 2021, § 243 Rn. 118). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem Auskunftsverlangen "in der Gläubigerversammlung". Die von der Klägerin gerügten Informationen in den am 21.12.2023 und 19.01.2024 veröffentlichten Einladungen zur Gläubigerversammlung sind nach Maßstab des § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG unbeachtlich. Eine Information kann wirksam nur in der Gläubigerversammlung verlangt werden (Hopt/Seibt/Binder, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017 § 16 Rn. 4). Selbst eine mangelhafte Bekanntmachung der Tagesordnung der Gläubigerversammlung stellt keinen Informationsmangel dar (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 59). Nach seinem Telos möchte § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG eine Korrekturmöglichkeit für die Fälle schaffen, in denen ein Beschluss wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen in der Gläubigerversammlung getroffen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die Verpflichtung des § 16 Abs. 1 SchVG des Schuldners aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 SchVG auf die ermächtigten Gläubiger übergegangen ist, hat es ein solches Informationsverlangen ausweislich des Versammlungsprotokolls in der Gläubigerversammlung aber nicht gegeben. Die ermächtigten Gläubiger haben vielmehr Ihre Pflichten gemäß §§ 10 ff. SchVG erfüllt, insbesondere haben sie die Tagesordnung gemäß § 12 Abs. 2 SchVG mitveröffentlicht. Dass sie dabei "Erläuterungen zur Beschlussvorlage" mit angefügt haben, setzt das Gesetz nicht voraus und ist demnach überobligatorisch. Darüber hinaus wird vor diesen Erläuterungen in dem Abschnitt "wichtige Hinweise" explizit erläutert, dass die Einberufenden die Richtigkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Informationen ausdrücklich nicht zusichern, diese ferner auch nicht als abschließende Entscheidungsgrundlage für die Abstimmung der Anleihegläubiger zu verstehen sind. Zudem wird nicht die Gewähr dafür übernommen, dass diese Ausführungen alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. Die Gläubiger waren auch ausreichend vor Willensmängeln geschützt. Neben den in der Einladung geschilderten "wichtigen Hinweisen" wurden die freie Willensbildung der Gläubiger ausreichend durch verfahrensrechtliche Normen gewährleistet. Gemäß § 10 Abs. 1 SchVG beträgt die Ladungsfrist 14 Tage. Die Gläubiger hatten somit schon im Vorfeld der Gläubigerversammlung die Möglichkeit, sich in ausreichender Zeit über den Inhalt der Einladung, insbesondere über die Beschlussvorlagen und die genannten Vorwürfe zu informieren. Die Ladungsfrist sichert demnach die Möglichkeit einer eigenständigen Prüfung des Sachverhaltes und der Schaffung einer eigenen Meinungsbildung. § 10 Abs. 1 SchVG gewährleistet damit quasi die Umsetzung der "wichtigen Hinweise". Daneben ist ferner zu berücksichtigen, dass aus dem Versammlungsprotokoll vom 09.02.2024 hervorgeht, dass eine Aussprache zu allen TOP in Form einer Generaldebatte erfolgt ist und die Gläubiger auch die Möglichkeit hatten, zu allen TOP Fragen zu stellen, welche von der Geschäftsführung beantwortet wurden (Nr. IV Abs. 1, 3 des Protokolls). Dementsprechend war es den Gläubigern möglich, den in den "Erläuterungen zur Beschlussvorlage" vorgetragenen Sachverhalt eigenständig und vollumfänglich zu diskutieren, insbesondere auch Fragen an die Geschäftsführung zu stellen, welche zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Selbst wenn der vorgetragene Sachverhalt, wie die Klägerin vorträgt, auf objektiv unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen beruhte, so hatten die Gläubiger ausreichend Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und den Sachverhalt einschließlich des vorgetragenen Randgeschehens vollständig zu erhellen. In einer Gesamtschau der genannten Umstände kann nicht davon die Rede sein, dass die Gläubiger uninformiert gehandelt hätten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn es Informationsmängel in der Gläubigerversammlung gegeben hätte, diese sich weder aus dem Versammlungsprotokoll ergeben, noch aus dem klägerischen Vortrag. Anders, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, kann eine Verletzung des § 20 Abs. 1 S. 2 SchVG auch nicht über eine analoge Anwendung von aktienrechtlichen Informationspflichten im Vorfeld einer Hauptversammlung hergeleitet werden. Eine Generalanalogie zum Aktienrecht ist nicht möglich, denn dessen Wertungen können diesbezüglich nicht auf Schuldverschreibungen übertragen werden. Es besteht ein struktureller Unterschied zwischen Anleihegläubigern und Aktionären. Während der Aktionär als Eigenkapitalgeber das gesamte unternehmerische Risiko mitträgt und somit auch über "Angelegenheiten der Gesellschaft" (vgl. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG) Auskunft erhalten muss, trägt der Gläubiger einer Schuldverschreibung als Fremdkapitalgeber lediglich das Insolvenzrisiko und hat deshalb naturgemäß einen deutlich geringeren Informationsbedarf (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Bliesener/Schneider, Bankrechtskommentar, 3. Aufl. 2020, 17. Kapitel, § 16 SchVG Rn. 4; Preuße/Kirchner, SchVG, 1. Aufl. 2011, § 16 Rn. 90). Darüber hinaus ist die Übermittlung von Informationen im Vorfeld einer Hauptversammlung im Wege von schriftlichen Vorabberichten (z.B. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG, § 171 Abs. 2 AktG) dem Schuldverschreibungsrecht gänzlich fremd und damit ein spezifisch aktienrechtliches Instrument, das nicht ins Schuldverschreibungsrecht übertragen werden kann. c. Der Beschluss ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Sämtliche Beschlüsse der Gläubigerversammlung unterliegen einer allgemeinen Missbrauchskontrolle (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 84). Allerdings gelten für die Annahme eines Missbrauchs strenge Maßstäbe. Nicht bereits das bloße Bestehen eines etwaigen Sonderinteresses eines Gläubigers (z.B. eine besondere Kreditbeziehung) kann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen. Ebenso reicht es nicht aus, wenn einem Sonderinteresse durch einen entsprechenden Beschluss gedient ist. Die Missbrauchskontrolle ist nur dann einschlägig, wenn der einzelne Anleihegläubiger die ihm zukommende Macht missbraucht, indem er einseitig seine Individualinteressen gerade zu Lasten der übrigen Anleihegläubiger verfolgt (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 85). Die entsprechende Beschlussfassung darf nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Sonderinteresses nachvollziehbar sein und die übrigen Gläubiger müssen durch den Beschluss eindeutig schlechter gestellt sein, als ohne ihn. Es müssen besonders gelagerte Einzelfallumstände hinzukommen, um die Missbrauchskontrolle überhaupt auszulösen (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 86). Es reicht dementsprechend nicht aus, dass bei der Beschlussfassung in einem Motivbündel eben auch individuelle Sonderinteressen verfolgt werden. Vielmehr muss das Sonderinteresse das primäre und zentrale Handlungsmotiv des Gläubigers sein, welches er einseitig zu Lasten der anderen Gläubiger in Stellung bringt. Für einen solchen Rechtsmissbrauch fehlt es hier an objektiven Anhaltspunkten. Die Klägerin hat insofern schon nicht dargelegt, dass die von ihr gerügten vermeintlichen Motive des Herrn M. handlungsleitend waren und er dadurch einseitig seine Individualinteressen gerade zu Lasten der übrigen Anleihegläubiger verfolgt hat. Es ist anhand des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich, dass die übrigen Gläubiger gerade durch den angefochtenen Beschluss auch tatsächlich und eindeutig schlechter gestellt worden sind. Der klägerische Vortrag erschöpft sich in der Wiedergabe unbelegter Behauptungen. So erfüllt die Behauptung der Klägerin, ein unzulässiges Sonderinteresse ergebe sich aus einer unrichtigen und tendenziell diskreditierenden Darstellung von Informationen in der Einladung zur Gläubigerversammlung zu Lasten der OSAS GmbH bzw. der OSAS Schweiz nicht die Anforderungen des Rechtsmissbrauchs. Gleiches gilt für die Behauptung, die von Herrn M. intendierte Bestellung der E. T. GmbH als neuer gemeinsamer Vertreter könne nicht im Interesse der Gläubiger liegen, sondern diene ausschließlich den Sonderinteressen des Herrn M.. Ebenso ist aus dem Umstand, dass der Beklagtenvertreter zugleich Geschäftsführer der E. T. GmbH ist, kein Rechtsmissbrauch zu Lasten der übrigen Gläubiger erkennbar. Denn auch über diesen Umstand wurden die einberufenen Gläubiger schon in den Einladungen vom 21.12.2023 und 19.01.2024 in dem Abschnitt "Kurzportrait" zu TOP 3 aufgeklärt. 2. Der Beschluss zu TOP 4 ist nichtig. Er verstößt gegen die Rechtsgedanken des § 241 Nr. 1 AktG, denn es fehlte den nach § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG ermächtigten Gläubigern an der Kompetenz zur Einberufung der Gläubigerversammlung für diesen Beschluss. § 241 Nr. 1 AktG ist im Schuldverschreibungsrecht anwendbar. Zwar scheidet eine pauschale analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG aus, dennoch können diese als Orientierungsrahmen für die Beurteilung der Nichtigkeit von Beschlüssen zusätzlich herangezogen werden (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, 1. Aufl. 2017, § 20 Rn. 30; Preuße/Vogel, SchVG, 1. Aufl. 2011, § 20 Rn. 9). Die Einladungen zur Gläubigersammlung vom 21.12.2023 und 19.01.2024 überschreiten die amtsgerichtliche Ermächtigung der Gläubiger vom 27.10.2023. Diese ermächtigt nur zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den TOP 3. Der an das Gericht übermittelte Antrag gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG muss dem erfolglosen Minderheitsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG entsprechen und das Vorliegen eines zulässigen Einberufungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 SchVG darlegen (Hopt/Seibt/Kiem, Schuldverschreibungsrecht, § 20 Rn. 37). Aus dem systematischen Zusammenhang von § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG zu § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG ergibt sich, dass das "berechtigte Verlangen" den Umfang der gerichtlichen Ermächtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus der Formulierung "deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist" (§ 9 Abs. 2 S. 1 SchVG), wodurch auf den ersten Absatz der Norm rekurriert wird. Die Ermächtigung soll den Gläubigern die Gelegenheit verschaffen, über eben dieses berechtigte Verlangen beschließen zu können, wenn diesem "nicht entsprochen worden ist" (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG). Mit dem von den Gläubigern eingereichten Antrag vom 04.04.2023 wird nach dem dargestellten Telos des § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG der Regelungsumfang der begehrten Ermächtigung, die dann durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.10.2023 ausgesprochen worden ist, inhaltlich begrenzt. Die Antragsteller haben unter Punkt 1 beantragt, "Herrn M. zu ermächtigten, gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG die Gläubigerversammlung einzuberufen, in der ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger nach den Vorschriften des SchVG gewählt wird". Das Amtsgericht konnte unter Berücksichtigung der dargestellten Binnensystematik der Norm und aufgrund des allgemeinen Grundsatzes ne ultra petita (vgl. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) keine Entscheidung treffen, die über dieses Antragsbegehren hinausgeht. Dies wird auch in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 27.10.2023 deutlich, wenn unter dem Gliederungspunkt Nr. 1 c) explizit auch nur die Einberufung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters genannt und damit auf den Antrag der Gläubiger rekurriert wird. Dem stehen auch prozessökonomische Erwägungen nicht entgegen. Die Abberufung eines (alten) gemeinsamen Vertreters steht nicht zwangsläufig in einem reziproken Verhältnis zur Neuwahl eines (neuen) gemeinsamen Vertreters. Die Abwahl geht nicht zwangsläufig mit einer Neuwahl einher. Denn nach der zuvor dargestellten Auffassung der Kammer ist es durchaus möglich, mehrere gemeinsame Vertreter zu bestellen. Dass die hilfsweise Abberufung der OSAS Schweiz (TOP 4) auch nicht unbeachtlicher Annex zu TOP 3 war, ergibt sich schon aus der Binnensystematik des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG. Denn wenn es dort alternativ heißt, "bestellen oder abberufen", wird grammatikalisch deutlich gemacht, dass es sich um unterschiedliche Anliegen handelt, die gesondert beantragt werden müssen. Der Antragsteller hat sich aufgrund des Alternativverhältnisses zu entscheiden, welches Anliegen er mit seinem Antrag verfolgen möchte. Hat er sich, wie die Klägerin in ihrem Antrag vom 04.04.2023, explizit auf eine Alternative festgelegt, kann darin aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die andere Alternative nicht konkludent miteingeschlossen sein. II. 1. Die Widerklage ist zulässig. Die Klage wurde gemäß § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Darüber hinaus ist das angerufene Gericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, 94, 96 Abs. 1 GVG, § 33 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Ein Verstoß gegen § 253 ZPO liegt nicht vor. Der Widerklageantrag wurd nicht unbegründet erhoben, vielmehr ergab sich die Begründung aus dem bisherigen Vortrag und Rechtsauffassungen der Beklagten. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und die Beklagte hat auch ein Feststellungsinteresse. Ein Rechtsverhältnis ist eine sich aus einem konkreten Lebenssachverhalt ergebene, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22, juris; Zöllner/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 4). Insbesondere kann dabei auch die Feststellung begehrt werden, dass zwischen der Klägerin oder der Beklagten und einem Dritten oder gar zwischen zwei am Rechtsstreit nicht beteiligten Personen ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 -, Rn. 8, juris). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und die Klägerin ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17 -, Rn. 18, juris; BeckOKZPO/Bacher, § 256 Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist in dem Dreiecksverhältnis von Klägerin, Beklagter und OSAS Schweiz als "Dritte" anzusehen. Die Feststellung, dass die OSAS Schweiz nicht gemeinsame Vertreterin der Gläubiger ist, stellt keine rechtliche Beziehung der Klägerin zur Beklagten dar, sondern eine rechtliche Beziehung zwischen der Beklagten und der OSAS Schweiz. Denn die Frage, ob die OSAS Schweiz gemeinsame Vertreterin ist, hat nur in diesem Verhältnis unmittelbare Auswirkungen, nicht jedoch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten. Dennoch hat die Beklagte ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Denn als Emittentin der Schuldverschreibung muss sie die Frage beantwortet wissen, wer gemeinsamer Vertreter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibung ist und ihr aufgrund der sich daraus ergebenen rechtlichen Verbindung in Vertretung der übrigen Gläubiger gegenübertreten bzw. ihr gegenüber Ansprüche geltend machen kann (z.B. aus § 7 Abs. 5, 6 SchVG). Die Relevanz der begehrten Feststellung des Rechtsverhältnisses ergibt sich auch aus der Beseitigung aktuell bestehender Rechtsunsicherheit zwischen den Parteien. Denn beide vertreten diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen und erkennen unterschiedliche juristische Personen als gemeinsamen Vertreter an. Zwischen Klagebegehren und Widerklagebegehren besteht ein Sachzusammenhang (Konnexität). Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Begehren eine rechtliche Verbindung besteht, diese also aus dem gleichen Rechtsverhältnis oder einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalt hervorgehen, ohne dass gerade die völlige Identität vorhanden sein muss. Der Begriff ist weit auszulegen (BGH, NJW 2002, 2182, 2184; Zöllner/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 33 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Ein zusammenhängender Lebenssachverhalt ergibt sich aus der durch die Schuldverschreibung vermittelten Beziehung zwischen Klägerin und Beklagter. Die Klägerin ist Gläubigerin der von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibung. Beide Klagebegehren stehen im Zusammenhang mit eben dieser Schuldverschreibung und betreffen beide die Rechtstellung des gemeinsamen Vertreters. 2. Die Widerklage ist begründet. Die OSAS Schweiz ist nicht gemeinsame Vertreterin der Gläubiger und war dies auch nie. Die Rechtsstellung der gemeinsamen Vertreterin ist bei der Auflösung der OSAS GmbH & Co. KG gemäß § 673 S. 1 BGB erloschen und nicht im Wege der Anwachsung auf die OSAS Schweiz übergegangen. Zur näheren Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. verwiesen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin O. S. A. GmbH (nachfolgend auch: OSA GmbH) hält eine Schuldverschreibung der Beklagten R. H. AG i.L. (vormals R. H. AG GmbH & Co. KG) und streitet mit dieser über die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung der Beklagten vom 09.02.2024. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die O. S. A. S. S.à.r.l. nicht gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger war und ist. Die Beklagte gab die Inhaberschuldverschreibungen 2013/2018 im Gesamtvolumen von 275.000.000 € (WKN A1TNA3, ISIN DE000A1TNA39), eingeteilt in 275.000 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils 1.000,00 € heraus. Die Anleihebedingungen sahen vor, dass die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrung ihrer Rechte nach Maßgabe des SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Klägerin hielt eine Schuldverschreibung der Beklagten im Nennbetrag von 1.000,00 €. Am 01.06.2017 führte die Beklagte eine Gläubigerversammlung durch, bei der Schuldverschreibungen im Nennwert von 98.574.000,00 € vertreten waren. Dies entsprach einer Präsenzquote von 35,85% der ausstehenden Schuldverschreibungen. Die O. S. A. S. GmbH (nachfolgend: OSAS GmbH) wurde in dieser Versammlung mit 45.407 Stimmen zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger gewählt. Die OSAS GmbH nahm die Wahl an. Gegen die Bestellung gerichtete Anfechtungsklagen blieben erfolglos. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete mit Beschluss vom 05.09.2017 (Az.: ...) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Die zunächst angeordnete Eigenverwaltung wurde mit Beschluss vom 17.09.2018 aufgehoben und das Verfahren wurde als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt. Die OSAS GmbH wurde am 03.07.2020 durch identitätswahrenden Formwechsel in die O. S. A. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: OSAS GmbH & Co. KG) mit Sitz in M. (HRA...) umgewandelt. Die Klägerin wurde alleinige Komplementärin. Die O. S. A. S. S.à.r.l. (nachfolgend: OSAS Schweiz), eine im Handelsregister des Kantons G. unter der Registernummer ... eingetragene Gesellschaft, wurde alleinige Kommanditistin. Am 15.10.2020 schied die Klägerin aus der OSAS GmbH & Co. KG aus, was zugleich zur Auflösung der Gesellschaft führte. Rechtsnachfolgerin wurde die verbliebene Kommanditistin, die OSAS Schweiz. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob auch das Amt des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger im Wege der Rechtsnachfolge auf die OSAS Schweiz überging. Am 04.03.2022 beauftragte die OSAS Schweiz ein Rechtsgutachten von VRiBGH a.D. Dr. H. G. G. unter anderem zu der Frage, ob Ansprüche der R. H. gegen die HCOB (H. Nordbank) wegen Pflichtverletzungen im Rahmen des Sanierungsprozesses, insbesondere wegen des Abbruchs der Sanierungsverhandlungen bestehen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass Haftungsansprüche der Beklagten gegen die H. C. B. AG bestünden, aber verjährt seien und wegen dieses Verjährenlassens der Insolvenzverwalter, Herr Dr. S. hafte. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Gutachten auf einem durch die OSAS Schweiz übermittelten, falschen Sachverhalt beruht. Ein im Auftrag des Insolvenzverwalters gefertigtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. B. zog die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel. Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 an das Amtsgericht H.-A. (Anlage K7) beantragten Frau J. M. und Herr R. M., die gemeinsam 21,11% der ausstehenden Anleihen der Beklagten mit einem Gesamtbetrag von 58.072.000,00 € hielten, beim Amtsgericht H. die Einberufung einer Gläubigersammlung gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG unter Vorsitz des Herrn M.. Ausweislich des Antrags sollte in der Versammlung ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger nach den Vorschriften des SchVG gewählt werden. Am 27.10.2023 entschied das Amtsgericht H. antragsgemäß durch Beschluss (vgl. Anlage K8). Dabei stellte das Gericht auch fest, dass es derzeit keinen gemeinsamen Vertreter mehr gebe, da nach der Auflösung der OSAS GmbH & Co. KG das Amt des Gläubigervertreters als höchstpersönliches Recht nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OSAS Schweiz übergegangen sei. J. und R. M. luden sodann die Inhaber der Schuldverschreibungen zu einer Gläubigerversammlung am 10.01.2024 ein. Diese Einladung wurde am 21.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Gläubigerversammlung war jedoch nicht beschlussfähig, da weniger als die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten waren. Aus diesem Grund lud Herr M. zu einer zweiten Gläubigersammlung am 09.02.2024 ein. Die Einladung wurde am 19.01.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Einladungstext zur Gläubigerversammlung am 10.01.2024 (Anlage K9) sowie am 09.02.2024 (Anlage K10) hieß es wie folgt: Warum wird 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung eine weitere Gläubigerversammlung für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters anberaumt? Es gibt hierfür zwei Gründe, die in der Natur und im Verhalten der Gesellschaft liegen, die sich am 1. Juni 2017 um das Amt des gemeinsamen Vertreters beworben hatte. Dabei handelte es sich um die O. S. A. S. GmbH. Diese Gesellschaft wird nachstehend "OSAS" genannt. Grund #1: Die OSAS wurde am 1. Juni 2017 mit Stimmen zum gemeinsamen Vertreter gewählt, die gar nicht stimmberechtigt waren, weil sie von dem damaligen Alleingesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzenden B. R. kontrolliert wurden. B. R. hatte sich und die R. H. AG von der O. S. A. GmbH, einer mit der O. S. A. S. GmbH im Konzern verbundenen Gesellschaft beraten lassen. Die O. S. A. GmbH hatte mit der R. H. AG folgende Vergütung ab dem 13. April 2017 vereinbart: Sie bekam eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von EUR 120.000,00. Darüber hinaus wurden erfolgsabhängige Vergütungen für den Fall vereinbart, dass es mit ihrer Hilfe gelingen würde, die Anleihe in der von Herrn R. angestrebten Weise zu restrukturieren, also die Anleihegläubiger zu einem weitgehenden Anspruchsverzicht zu bewegen. In einem solchen Fall sollte O. S. A. GmbH ein pauschales Transaktionshonorar von EUR 1 Mio. erhalten und darüber hinaus 0,45% der Summe, auf die die Anleihegläubiger verzichten würden. Vor dem Hintergrund dieser Geschäftsbeziehung erschien es Herrn R. offenbar derart wünschenswert, die OSAS als Vertreterin der Interesse der Gläubiger zu sehen, dass er nominal rund 30 Millionen Anleihen erwarb und über Treuhänder für die Wahl der OSAS einsetzte. Ohne diese Stimmen wäre die OSAS nicht gewählt worden. Angesichts dieser Tatsache stellt sich die Frage, ob ein solcher Vertreter tatsächlich die Interessen der Gläubiger vertritt. Die Antwort auf diese Frage fällt umso leichter, wenn man das Verhalten der OSAS nach der Wahl betrachtet: Zu den wichtigsten Pflichten des gemeinsamen Vertreters gehört die Information der Gläubiger. Diese Pflicht hat die OSAS seit 2019 weder betreffend die Berichte des Insolvenzverwalters noch betreffend die eigenen Maßnahmen erfüllt. Bekanntlich hat der Insolvenzverwalter den früheren Alleingesellschafter und Aufsichtsratsvorsitzenden B. R. wegen erheblicher Gesellschafterentnahmen und weiterer Sachverhalte verklagt. Die Prozesse befinden sich noch in erster Instanz. Bezüglich des früheren Immobilienbereiches hat das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung erlassen. B. R. wiederum machte die H.-Nordbank für den Niedergang der R. H. AG verantwortlich und verklagte die Bank dementsprechend. Auch dieser Prozess befindet sich noch in erster Instanz. OSAS hat mit Geldern der Gläubiger ein Partei-Gutachten bei einem pensionierten BGH-Richter bestellt und bezahlt. Allerdings hat OSAS dem Gutachter einen in Teilen unzutreffenden Sachverhalt unterbreitet. Dieses Partei-Gutachten kommt wenig überraschend dazu, dass die geschädigte Hauptgläubigerin des Insolvenzverfahrens, die H. Nordbank die Insolvenz der R. H. AG verschuldet haben soll und dafür auf Schadensersatz haften dürfte. Ferner könne ein Schadenersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter bestehen, weil dieser den vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen die H. Nordbank habe verjähren lassen. Das Gutachten ist mittlerweile von einem der führenden deutschen Insolvenzrechtler in der Luft zerrissen worden. B. R. oder seine Erben mögen solche Gutachten für ihre prozessualen Zwecke bestellen, OSAS hat damit gegen ihre Pflichten verstoßen. Diese Feststellungen genügen, um Fragen nach der Zielrichtung der Tätigkeit der OSAS zu beantworten. Grund #2 Unabhängig davon existiert die OSAS seit 2020 gar nicht mehr. Mit juristischen Schritten, die hier nicht weiter vertieft werden müssen, hat die OSAS bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihr gesamtes Vermögen auf eine Gesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz im französischsprachigen Kanton G. übertragen. Dabei handelt es sich um die O. S. A. S. s.à.r.l. nachstehend OSAS - Schweiz genannt. In diesem Prozess ist die OSAS erloschen. Anders als die Vermögensgegenstände - insbesondere die nicht für Partei-Gutachten verbrauchten Gelder aus der Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters - gehen Ämter, wie die Position als gemeinsamer Vertreter, aber nicht über. Damit ist unbestreitbar, und so vom AG Hamburg mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 festgestellt, dass es keinen gemeinsamen Vertreter mehr gibt. Die OSAS-Schweiz ist zwar in den letzten Jahren mit der Behauptung aufgetreten, sie sei der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, sozusagen als Rechtsnachfolger der OSAS. Diese Behauptung kann sie nach dem Beschluss des AG H. vom 27. Oktober 2023 nicht mehr aufrechterhalten. Man wird sich also kaum noch damit befassen müssen, ob die OSAS-Schweiz fachlich geeignet ist, Schließlich ermittelt die Staatsanwaltschaft nach Pressemitteilungen gegen hochrangige Berater der OSAS wegen der Umstrukturierung der Mittelstandsanleihe bei der bayrischen Textilfirma S.." In der Gläubigerversammlung vom 09.02.2024 wurden unter den TOP 3 und TOP 4 folgende Beschlüsse gefasst: Tagesordnungspunkt 3: Die E. T. GmbH, mit Sitz in H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB..., geschäftsansässig N. J. ..., ... H. wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger (der "Gemeinsame Vertreter") bestellt. Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die ihm durch Mehrheitsbeschluss erteilten Weisungen der Anleihegläubiger zu befolge. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Ermächtigungsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf insgesamt EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt. Tagesordnungspunkt 4: Sollte die O. S. A. S. s.à.r.l. entgegen der Rechtsauffassung des zuständigen Amtsgerichts H. gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der R. H. AG sein, so wird sie hiermit höchst vorsorglich abberufen. Mit einem Mehrheitsverhältnis von 108.447 Ja-Stimmen (99,99%) zu einer Nein-Stimme (0,01%) wurden die Tagesordnungspunkte beschlossen, wobei die Nein-Stimmen jeweils vom Vertreter der Klägerin stammten. Ausweislich der Nr. VIII des Sitzungsprotokolls hat Herr Dr. M. D. als Vertreter der Klägerin Widerspruch zu Protokoll erhoben. Die Klägerin meint, im Zeitpunkt der Abstimmung der Gläubigerversammlung über den TOP 3 am 09.02.2024 sei die OSAS Schweiz gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewesen. Diese Rechtsstellung sei bei der Auflösung der OSAS GmbH & Co. KG ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OSAS Schweiz übergegangen. Die Klägerin meint, es handle sich dabei nicht um eine höchstpersönliche Rechtsposition, die bei der Auflösung der GmbH & Co. KG erloschen sei. Aus diesem Grund sei eine gleichzeitige Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter ausgeschlossen. Darüber hinaus seien die Inhaber der Schulverschreibungen durch die Einladungen vom 21.12.2023 und 19.01.2024 fehlerhaft, insbesondere unrichtig, unvollständig und irreführend informiert worden. So sei einerseits die Wahl der OSAS GmbH zur gemeinsamen Vertreterin der Gläubiger am 01.06.2017 nicht mit ungültigen Stimmen erfolgt. Die Klägerin habe keine Kenntnis von Treuhandverhältnissen oder einem Sachverhalt, der zu einem Stimmrechtsausschluss führen könnte. Andererseits sei die Beauftragung eines Gutachtens von Herrn Dr. G. im Interesse der Gläubiger erfolgt. Ebenso sei es unrichtig, dass das Gutachten mit Geldern der Gläubiger bezahlt worden ist. Die Darstellung sei auch in der Gläubigerversammlung nicht korrigiert worden. Unrichtig sei auch die Unterstellung, die OSAS Schweiz würde wegen anderweitiger Honorarinteressen der Klägerin ihre Pflichten als gemeinsamer Vertreter nicht sachgerecht wahrnehmen. Die Klägerin behauptet ferner, Herr M. verfolge mit der Bestellung der E. T. GmbH individuelle Sonderinteressen zu Lasten der übrigen Gläubiger. Dies werde deutlich durch die Rolle des Herrn Dr. W., der einerseits Beklagtenvertreter und andererseits Geschäftsführer der E. T. GmbH sei. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 meint die Klägerin, es fehle dem Einladenden schon an der Einberufungskompetenz. Der Beschluss über die Abberufung der OSAS Schweiz sei nicht Gegenstand des Antrags vom 04.04.2023 beim Amtsgericht Hamburg gewesen, sodass ein vorheriges Verlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG fehle. Der Beschluss sei jedenfalls rechtswidrig und für nichtig zu erklären, weil er eine unzulässige, objektiv nicht nachprüfbare Bedingung enthalte. In der mündlichen Verhandlung vom 02.10.20204 hat die Beklagte Widerklage gegen die Klägerin erhoben. Die Klägerin beantragt: 1a. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung der Beklagten vom 9. Februar 2024 zu Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt: "Sollte die O. S. A. S. s.a.r.l. entgegen der Rechtsauffassung des zuständigen Amtsgerichts H. gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der R. H. AG sein, so wird sie hiermit höchst vorsorglich abberufen." nichtig ist. Hilfsweise zum Antrag zu 1a und nur unter der Bedingung, dass das Gericht die Nichtigkeit gemäß Antrag zu 1a nicht feststellen sollte: 1b. Der Beschluss der Gläubigerversammlung der Beklagten vom 9. Februar 2024 zu Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt: "Sollte die O. S. A. S. s.a.r.l. entgegen der Rechtsauffassung des zuständigen Amtsgerichts H. gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der R. H. AG sein, so wird sie hiermit höchst vorsorglich abberufen." wird für nichtig erklärt. 2. Der Beschluss der Gläubigerversammlung der Beklagten vom 9. Februar 2024 zu Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt: "Die E. T. GmbH, mit Sitz in H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HR B..., geschäftansässig N. J. ..., ... H. wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger (der "Gemeinsame Vertreter") bestellt. Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die ihm durch Mehrheitsbeschluss erteilten Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Ermächtigungsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf insgesamt EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt." wird für nichtig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die O. S. A. S. S.à.r.l. nicht gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger der Rickers H. AG i.L. war und ist. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, seit der Auflösung der OSAS GmbH & Co. KG gebe es keinen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger mehr. Das Vermögen der Gesellschaft sei zwar im Wege der Anwachsung auf die OSAS Schweiz übergegangen. Anders verhalte es sich jedoch mit der Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters, da diese von höchstpersönlicher Natur sei und dementsprechend nicht im Wege der Anwachsung übertragen werden könne. Die Beklagte meint, dass aber auch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter zulässig sei. Ferner sei die Information im Einladungstext nicht unrichtig gewesen. Zunächst sei der Einladungstext schon wegen der nachfolgenden Aussprache in der Generaldebatte keine wesentliche Voraussetzung für das Abstimmungsverhalten eines objektiv urteilenden Gläubigers. Darüber hinaus gebe es im Einladungstext deutliche Hinweise, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen ausdrücklich nicht zugesichert werden und dementsprechend nicht ausschließliche Entscheidungsgrundlage sein können. Die Eingeladenen seien in jedem Fall zu einer eigenständigen Prüfung und Bewertung angehalten. Der Sachverhalt sei in der Gläubigerversammlung auch umfassend erörtert worden, sodass sich jeder Anleihegläubiger ein hinreichendes Bild über sein Abstimmungsverhalten hätte machen können. Auch inhaltlich seien die Informationen nicht unrichtig. So habe Herr R. bei einem Treffen mit der H. Nordbank einen Tag vor der Gläubigersammlung vom 01.06.2017 erklärt, er habe über Dritte Anleihen im Nominalbetrag von ca. 30.000.000,00 € erworben und sei bereit, diese Anleihen der H. Nordbank zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte meint, dass das diesem Wert entsprechende Stimmrecht ruhe und daher die Abstimmung mit unzulässigen Stimmen erfolgt sei. Ferner habe die OSAS Schweiz dem Gutachter Dr. G. sämtlich, seinem Gutachten zugrundeliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt und müsse daher gewusst haben, dass die Behauptung falsch war, die H. Nordbank habe bei der Einreichung der Schutzschrift einen Handelsregisterauszug der Beklagten beigefügt. Das Gutachten beruhe demnach auf einer fehlerhaften Sachverhaltsgrundlage. Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.