Urteil
304 O 143/11
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1104.304O143.11.0A
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Leitsätze
Liegen von einem Anleger gerügte Prospektmängel nicht vor, da er durch den Emissionsprospekt hinreichend über das Risiko eines Verlustes bis hin zum Totalverlust, über das Risiko gewinnunabhängiger Ausschüttungen, über das Fremdfinanzierungsrisiko, über das Insolvenz- und Blind-Pool-Risiko und darüber aufgeklärt wurde, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen ggf. eine Rückzahlungs- bzw. erneute Einzahlungspflicht wegen Einlagenrückgewähr begründen, enthält der Prospekt zudem keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zu den Emissionskosten und ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung des Durchführungsrisikos verharmlost würde, bestehen keine Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen von einem Anleger gerügte Prospektmängel nicht vor, da er durch den Emissionsprospekt hinreichend über das Risiko eines Verlustes bis hin zum Totalverlust, über das Risiko gewinnunabhängiger Ausschüttungen, über das Fremdfinanzierungsrisiko, über das Insolvenz- und Blind-Pool-Risiko und darüber aufgeklärt wurde, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen ggf. eine Rückzahlungs- bzw. erneute Einzahlungspflicht wegen Einlagenrückgewähr begründen, enthält der Prospekt zudem keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zu den Emissionskosten und ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung des Durchführungsrisikos verharmlost würde, bestehen keine Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Es bestehen keine Ansprüche des Klägers aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne. Emissionsprospekte müssen dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln, insbesondere sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen (BGH II ZR 60/80, Urteil vom 6. Oktober 1980, Rz. 27, BGH VII ZR 376/89, Urteil vom 26. September 1991, Rz. 31, BGH XI ZR 359/03, Urteil vom 22. Februar 2005 Rz. 22; BGH II ZR 21/06, Urteil vom 03. Dezember 2007, Leitsatz, alle Urteile zitiert nach juris). Vorliegend sind keine Mängel des maßgeblichen Prospektes festzustellen. 1. Der Kläger wurde durch den Emissionsprospekt hinreichend über das Risiko eines Verlustes bis hin zum Totalverlust aufgeklärt. Dies ergibt sich aus den Darstellungen im Prospekt (Anlage K2) im Abschnitt Risikohinweise, mithin an der Stelle an der der Kläger für ein anderes Risiko erklärt, dass er hier eine solche Darstellung erwarten würde. Zum einen wird auf Seite 51 in einem gesondert umrahmt hervorgehobenen Kasten, in welchem die wesentlichen Risiken der Anlage dargestellt werden, dem Anleger unter dem 1. Spiegelpunkt erläutert wird, dass seine „unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage und/oder Gewinnansprüche bei negativem, nicht plangemäßem Anlageverlauf“ ausgesetzt sei. Zum anderen findet sich ein entsprechender Hinweis auch bereits auf Seite 48 unter den "Allgemeinen Risiken einer Beteiligung". Eine weitere Erläuterung, was unter dem Risiko des Totalverlustes zu verstehen sei, erscheint dem Gericht nicht erforderlich. Dass bei einer Unternehmensbeteiligung ein Verlustrisiko insbesondere bei Verlusten des Unternehmens droht, erschließt sich einem durchschnittlichen, verständigen und informierten Anleger, dessen Sicht für die Beurteilung des Prospektinhaltes maßgeblich ist, unmittelbar von selbst. 2. Der Anleger wird auch hinreichend über das Risiko der Auswirkungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgeklärt. Auch erfolgt im Prospekt aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Aufklärung des Anlegers über seine Haftung als atypisch stiller Gesellschafter und seine mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe der erlangten gewinnunabhängigen Auszahlungen. a) Die Auswirkungen der Ausschüttungen im Rahmen der Beteiligungsvariante „Classic“ werden im Prospekt zutreffend dargestellt. Sie werden im Prospekt, insbesondere auf den Seiten 12, 32 und 35 bis 37 als gewinnunabhängige Auszahlungen dargestellt. Ausdrücklich wird auch ihre Bedeutung für das Kapitalkonto, das Einlagekonto und die Ermittlung des Abfindungsguthabens erläutert (vgl. insbesondere Seiten 35 und 37). Es wird ausgeführt, wie und auf welchen Konten des Anlegers die Ausschüttungen gebucht werden, dass sich dadurch das Kapitalkonto mindert und dass es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung handelt (siehe Seite 35). Dass Mittel, die ausgeschüttet werden, ohne dass ihnen ein Gewinn gegenüber steht, anschließend der Gesellschaft nicht mehr für Investitionszwecke zur Verfügung stehen, liegt auf der Hand. Von einem durchschnittlichen, verständigen und informierten Anleger ist zu erwarten, dass er diesen Schluss selbst ziehen kann. Ein verständiger Anleger durfte daher nicht davon ausgehen, dass es sich um eine zusätzliche, auf Gewinnen basierende Rendite handelt. b) Eine Nachschusspflicht im eigentlichen Sinne besteht grundsätzlich für den Anleger nicht. Wie aus dem Prospekt (Seite 36) ersichtlich, haftet der Anleger nicht über die von ihm gezeichnete Einlage hinaus. Innerhalb der Darstellung der rechtlichen Konzeption wird auf Seite 35 des Prospekts die gewinnunabhängige Entnahme in Höhe von 10 % p.a. der Einmalanlage während der ersten 10 Vertragsjahre nicht unter dem Stichwort Rendite oder Ausschüttung aus Liquiditätsüberschüssen angeführt, sondern als „Entnahme“ bezeichnet. Zwar wird die Entnahme durch einen Klammerzusatz als Ausschüttung bezeichnet. Jedoch wird in der nachfolgenden Darstellung zutreffend klargestellt, dass die Ausschüttungen zu Lasten des Kapitalkontos des atypisch stillen Gesellschafters gehen und sein Kapitalkonto und damit auch sein Abfindungsguthaben mindern sowie dass es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung handelt. Dabei wird auf § 8 Abs. 1 und 2 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages Bezug genommen (Seite 58) Bezug genommen. Soweit es auf Seite 36 des Prospekts sodann heißt, dass die Ausschüttungen nicht das Einlagenkonto beeinflussen, so dass der atypisch stille Gesellschafter in unveränderter Höhe am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten beteiligt bleibt, liegt darin kein Widerspruch. Wie sich aus § 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages ergibt, sind für den Anleger ein Kapitalkonto als Oberkonto sowie als Unterkonten ein Einlagenkonto, ein Gewinn- und Verlustkonto sowie ein Privatkonto zu führen, wobei die Entnahmen auf dem Privatkonto zu verbuchen sind (§ 4 Abs. 4). Das Einlagenkonto ist gemäß §§ 7, 13 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages maßgeblich für die Ermittlung des Gewinn- und Verlustanteils (§ 7 Abs. 4) und des Auseinandersetzungsanspruchs (§ 13 Abs. 1 lit. b)). Der interessierte Anleger kann dem Prospekt auf Seite 36 darüber hinaus auch hinreichend deutlich entnehmen, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen gegebenenfalls eine Rückzahlungs- bzw. erneute Einzahlungspflicht wegen Einlagenrückgewähr begründen. Die in dem Prospekt enthaltenen Erläuterungen verdeutlichen dem Anleger jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dass bei einem Ausbleiben entsprechender Gewinne, insbesondere im Falle der Insolvenz, die Auszahlungen "zurückzuzahlen" sind bzw. die Einlage in dieser Höhe erneut zu leisten ist. Der Prospekt enthält zunächst den deutlichen Hinweis, dass im Liquidations- oder Insolvenzfall die gesamte atypische stille Einlage für entstandene Verluste vorrangig haftet sowie dass eine Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung ausstehender und zurückgewährter Einlagen besteht (Seite 36). Darüber hinaus wird der Einmalanleger in dem schon erwähnten gesondert hervorgehobenen Kasten auf Seite 51 des Prospektes auf seine mögliche Nachschusspflicht, wenn die Summe der Ausschüttungen höher ist als die zugewiesenen Gewinne und die Abfindung zur Deckung nicht ausreicht oder ganz entfällt, hingewiesen sowie auf die Verpflichtung des Ratenanlegers zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlage zutreffend belehrt. Das Gericht hält den Prospekt daher auch hinsichtlich dieser Risikobelehrungen für noch ausreichend, dem Anleger zu vermitteln, dass er erhaltene Ausschüttungen unter Umständen, insbesondere im Insolvenzfall der Beklagten bis zur Höhe seiner gezeichneten Einlage, so ihm diese eben gerade gewinnunabhängig zurückbezahlt wurde, an die Gesellschaft zurückerstatten muss. 3. Auch über das Fremdfinanzierungsrisiko klärt der Prospekt hinreichend auf. Zum einen enthält der Prospekt auf Seite 20 zunächst eine umfangreiche Erläuterung des grundsätzlichen Finanzierungsmodells für Investitionen im Leasingbereich durch Fremdkapital. Desweiteren wird auf Seite 27 des Prospekts der Umfang der geplanten Fremdfinanzierung der Beteiligungsgesellschaft dargestellt, wobei dieser explicit als Planung bezeichnet wird. Ferner wird im Abschnitt „Wirtschaftliche Risiken“ auf Seite 49 erläutert, dass der Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten nicht garantiert werden kann und insbesondere von der zur Verfügung stehenden Liquidität und der wirtschaftlichen Entwicklung abhängt. Dass eine Fremdfinanzierung nicht entsprechend der Unternehmensplanung umgesetzt werden kann, stellt ein allgemeines unternehmerisches Risiko dar, auf das nicht gesondert in dem Prospekt hinzuweisen ist. Insofern ist aus Sicht des Gerichts auch nicht erforderlich, dass die Beklagte ausdrücklich auf das theoretische Risiko des Scheiterns der Fremdfinanzierung hingewiesen hätte. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass Anhaltspunkte für ein solches spezifisches Risiko bei der Beklagten bestanden. 4. Der Anleger wird auch hinreichend über das Insolvenzrisiko und das Blind-Pool-Risiko aufgeklärt. Das Haftungsrisiko des Anlegers im Insolvenzfall lässt sich dem Prospekt ebenfalls entnehmen (vgl. bereits die Ausführungen unter 2.). In Bezug auf das Blind-Pool-Risiko findet sich in den Risikohinweisen auf Seite 50 ein eigener Abschnitt mit der Überschrift "Blind-Pool", worin dem Anleger nochmals erläutert wird, dass die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung sowie die jeweiligen vertraglichen Eckdaten zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers noch nicht feststehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass der Anleger nicht darauf hingewiesen werde, dass allein die Gesellschaft die Anlagestrategie bestimme und dem Anleger nur ein hohes Risiko mit unbestimmten Gewinnaussichten verbleibe, ist dies der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einem Blind-Pool-Investment immanent. Im Übrigen wird der Anleger aber auch in dem vorgenannten Abschnitt auf Seite 50 des Prospekts darauf hingewiesen, dass er mit seinem Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter sein Vertrauen in das Management der Gesellschaft setzen müsse und dass Managementfehler zum Eintritt von Verlusten und Renditeeinbußen führen können. 5. Der Prospekt enthält überdies keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zu den Emissionskosten der Anlage. In dem Prospekt werden auf S. 27 ff. alle relevanten Kosten nebst den maßgeblichen Verträgen hinreichend klar dargestellt. Insbesondere in der Übersicht auf Seite 27 zu Mittelherkunft und Mittelverwendung werden die einzelnen Positionen aufgegliedert und im nachfolgenden Text einzelnen Verträgen zugeordnet. Diese Darstellung ist auch nicht intransparent. Vielmehr kann der Anleger aus der Übersicht klar erkennen, welcher Betrag seiner Zeichnungssumme nebst Agio in die Beteiligung fließt und welcher Betrag für sonstige Kosten verwendet werden wird. Auch die Gesamtsumme der Emissionskosten ist im Prospekt auf Seite 28 ausgewiesen. Die Herstellung eines Bezuges zwischen den Emissionskosten und dem Mittelverwendungsvolumen ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist rechnerisch richtig und die Bezugsgröße wird offen gelegt. In welchem Verhältnis die ausgewiesenen Weichkosten zu dem anzuwerbenden Kapital stehen, ergibt sich für den interessierten Anleger aus den im Prospekt an der genannten Stelle aufgeführten Zahlen. Hieraus kann der Anleger ohne weiteres den für seine Zeichnungssumme maßgeblichen absoluten Betrag errechnen. 6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in dem Prospekt die Darstellung des Durchführungsrisikos verharmlost würde. Auf das aus dem Zusammenspiel von Emissionskosten und dem Ausfall von Einlagen atypisch stiller Gesellschafter resultierende Risiko wird vielmehr hinreichend deutlich hingewiesen. Der Prospekt klärt sowohl über die Höhe und die Fälligkeit der Kapitalbeschaffungskosten als auch über die der Beklagten zur Begleichung dieser Kosten zur Verfügung stehenden Beträge, das Agio und das stille Gesellschaftskapital auf. Auch weist der Prospekt sowohl auf Seite 50 f. unter der Überschrift „Durchführungsrisiko und vorzeitige Vertragsbeendigung“ als auch im Rahmen der Darstellung der „Wirtschaftlichen Risiken“ auf Seite 49 f. auf die Risiken hin, die sich ergeben, wenn ein Teil der atypisch stillen Gesellschafter ihre Einlagen nicht oder nicht fristgerecht leisten. So wird im Rahmen der Risikohinweise unter der Überschrift „Durchführungsrisiko und vorzeitige Vertragsbeendigung“ detailliert auf das Risiko hingewiesen, dass es durch stornierte Beteiligungsverträge und wenn Ratenanleger ihren vertragsgemäßen Einzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu negativen Abweichungen gegenüber den gemachten Annahmen zur Höhe des Beteiligungskapitals kommen kann. Weiter wird dargestellt, dass dies gegebenenfalls zu Belastungen der Finanzlage der Beteiligungsgesellschaft führen kann sowie dass dies unter Umständen negative Folgen für die prognostizierten Ertragserwartungen der Anleger hat. Auf Seite 49 f. wird unter „Wirtschaftliche Risiken“ dargelegt, dass für den Eintritt des Erfolgs für jeden Anleger die annahmegemäße Realisierung des Zeichnungsvolumens und seiner Kapitalstruktur sowie die Nachhaltigkeit und Vertragsgemäßheit der Einzahlung der Einlagen durch den Anleger Bedingung ist und dass, sollten diese Bedingungen hinter den im Prospekt dargestellten Erwartungen zurückbleiben, sich negative Auswirkungen auf die geplante Rendite der Anleger ergeben können. Das – insbesondere die Einmalanleger treffende – Risiko des Ausfalls von Rateneinlagen wird zudem in dem Prospekt auf Seite 49 beschrieben. Dem Anleger wird deutlich aufgezeigt, dass bei einer nicht vertragsgemäßen Einzahlung der Einlagen sich negative Abweichungen für die geplante Rendite ergeben können. Auch wird der Einmalanleger ausreichend darüber aufgeklärt, dass aus seiner Einlage mehr Kosten für die anfänglichen Emissionskosten übernommen werden und damit gewissermaßen auch die Kosten der anderen Anleger, die erst später ratierlich einzahlten. Denn der verständige und interessierte Anleger kann dem Prospekt auch entnehmen, wie sich die Beteiligungsvarianten „Classic Plus“ und „Sprint“ im Rahmen der Unternehmensplanung auswirken. Auf den Seiten 29 ff., insbesondere aus der Übersicht der Unternehmensplanung auf Seite 29 des Prospekts kann der Anleger entnehmen, in welcher Höhe tatsächlich eingezahltes Kapital in die Unternehmensplanung einbezogen wird und welche Differenz aufgrund der Ratenbeteiligungen zu dem gezeichneten Kapital besteht. Der interessierte Anleger kann desweiteren den tatsächlichen Einzahlungsstand mit der Höhe der gezeichneten Beteiligungen vergleichen und auf diese Weise ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die gezeichneten Anlagebeträge aus den Ratenbeteiligungen tatsächlich für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen und welche Differenz aufgrund der Ratenbeteiligungen zu dem gezeichneten Kapital besteht. Er muss dazu lediglich einen Vergleich der vorgenannten Werte mit der jeweiligen Zeichnungssumme vornehmen. Diese lässt sich wiederum anhand der Höhe des in der Übersicht der Unternehmensplanung auf Seite 29 des Prospekts für die einzelnen Jahre ausgewiesenen Agios berechnen, welches jeweils 6 % des gezeichneten Beteiligungskapitals beträgt. Schließlich kann der Anlageinteressent diese Werte auch jeweils in Bezug zu den Platzierungskosten setzen. Es wird ihm auf Weise ermöglicht, diese Kosten zu dem jeweils tatsächlich eingezahlten und für die Geschäftstätigkeit nach der Planung mindestens zur Verfügung stehenden Anlagekapital in Beziehung zu setzen. 7. Die Beteiligungsvariante „Classic Plus“ wird hinreichend erörtert. Insbesondere ist dem Kläger auch nicht recht zu geben in seiner Betrachtung, dass das Platzierungsvolumen des Fonds steige, ohne dass dem Fonds Geld zufließe. Tatsächlich sollte dem Fonds Geld in Form der Wiederanlage der gewinnunabhängigen Auszahlungen zufließen, welche auf die „Classic“ Beteiligungen gezahlt werden sollten. Wirtschaftlich sollte diese Variante also bedeuten, dass tatsächlich kein Geld in der Form von Ausschüttungen abfließen sollte, sondern in die Gesellschaft erneut investiert werden sollte. Im Ergebnis sollte also der Zahlungsweg der Rateneinlage auf den „Classic Plus“ Vertrag abgekürzt werden, indem die Auszahlung aus der „Classic“ Beteiligung auf das „Classic Plus“-Konto des Anlegers umgebucht werden sollte. Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit ein Hinweis an die Anleger erforderlich gewesen sein sollte, dass bei einer Beteiligung in der Variante "Classic Plus" in der vertraglich festgelegten Höhe erfolge, der Anleger aber seine geforderte Einlage noch nicht erbracht habe, da diese über die Wiederanlage der gewinnunabhängigen Entnahmen erfolgen solle. Bereits im Zeichnungsschein erklärt der Anleger seinen Beitritt mit einer Einlage in die „Classic Plus“ Beteiligung als Wiederanlage der Ausschüttungen (100 % der Einmalanlage) und erklärt also selbst, dass eine Beteiligung seinerseits in dieser Variante in der im Zeichnungsschein festgelegten Höhe erfolgen soll und dass die Wiederanlage über die gewinnunabhängigen Entnahmen aus seiner „Classic“ Beteiligung erfolgen soll. Dies wird zudem nochmals im Prospekt auf den Seiten 12, 36 und 51 deutlich. Dem verständigen Anleger erschließt sich dadurch vor dem Hintergrund der oben angeführten Erläuterungen der jährlichen Auszahlungen, dass die Einlage nach der Planung durch die Auszahlungen erbracht werden soll. Da die Vornahme von Auszahlungen aber nicht garantiert wird, ist für ihn angesichts des Hinweises auf Seite 36 zur Verpflichtung zu Nachzahlungen bei ausstehenden Einlagen auch erkennbar, dass gegebenenfalls er selbst durch eine weitere Zahlung die Einlage für die Beteiligung „Classic Plus“ zu leisten haben wird. 8. Hinsichtlich der von dem Kläger beanstandeten Verwendung der internen Zinsfuß-Methode bei der Renditeberechnung ist zunächst anzumerken, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass vorliegend im Prospekt aus den prognostizierten Überschüssen überhaupt eine Rendite-Prognose für den Anleger abgeleitet wird. Vielmehr heißt es ausdrücklich auf Seite 32 des Prospektes, dass sich aus den prognostizierten Überschüssen keine Rendite-Prognose für den Anleger ableiten lässt. Ferner wird auf Seite 33 des Prospektes lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte intern eine Renditeberechnung unter Zugrundelegung der internen Zinsfuß-Methode durchgeführt hat, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass bei der vorliegenden Anlage die prognostizierte Rendite nach Steuern nicht mehr als das Doppelte der prognostizierten Rendite vor Steuern betrage. Dies wird verbunden mit dem Hinweis, dass jedoch unklar sei, welche Berechnungsmethode für die Ermittlung der Rendite vor und nach Steuern im Sinne des seinerzeitigen § 2b EStG anzuwenden sei, so dass derzeit keine gesicherten Angaben erfolgen könnten. 9. Mit Blick auf die Rüge einer fehlenden Aufklärung über das Scheitern des mit Prospekt von 1996/1997 platzierten O.I.L. O...I..L... AG (LF... I) als Vorgänger-Fonds bleibt schon offen, aus welchen Gründen bereits im Jahr 1999, als sich der Kläger seine Beteiligung zeichnete, das im Jahr 2006 eingetretene „vollständige Scheitern“ jenes Anlagemodells vorhersehbar gewesen und inwiefern dies für die streitgegenständliche Anlage von Bedeutung gewesen sein soll. Dass ein bereits bestehendes, vergleichbares Anlagemodell in Form einer Leasinggesellschaft zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wenig erfolgreich gewesen sein mag, begründet für sich genommen noch keine entsprechende Pflicht, darauf in einem Emissionsprospekt hinzuweisen. Dies könnte allenfalls für spezifische Risiken gelten, die aufgrund des anderweitigen Anlagemodells bekannt geworden und auch bei dem neu initiierten Fonds zu beachten sind. Dies hat der Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten geltend. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der NL NL... Aktiengesellschaft, die Emittentin der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung LeaseFonds III war. Die NL NL... Aktiengesellschaft war vor allem im Bereich von Mobilien- und Immobilienleasinggeschäften tätig. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 8./10. Dezember 1999 (Anlage K1) an der NL NL... Aktiengesellschaft mit einer Gesamtzeichnungssumme von DM 10.000,00 (= EUR 5.112,92) zuzüglich eines Agios von 6 % auf die Zeichnungssumme in der Variante „Classic“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten. Die Beteiligung wird bei der Beklagten unter der Vertrags-Nr. geführt. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 3.621,64 von der Fondsgesellschaft. Er bekam in jedem Jahr Kontoauszüge für seine Beteiligung übermittelt. Grundlage für die Zeichnung war der Emissionsprospekt LeasFonds 2000, Stand 1999/2000 (Anlage K2) der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dessen sich der Vermittler des Beratungsgesprächs hinsichtlich der gezeichneten Beteiligung bediente. Nach dem Fondskonzept konnte der Anleger verschiedene Anlageformen mit unterschiedlichen Laufzeiten wählen. Bei der Beteiligungsvariante „Classic“ brachten sich die Anleger mit einer Einmaleinlage ein. Der stille Gesellschaftsvertrag wurde auf mindestens 10 Jahre geschlossen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten diese Anleger in den ersten 10 Jahren nach ihrem Beitritt jährlich gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 10 % der Einlage erhalten, wobei diese Ausschüttungen unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt waren, dass die Beklagte jeweils über die hierfür erforderliche Liquidität verfügte. Neben diesen gewinnunabhängigen Entnahmen waren keine weiteren Ausschüttungen vorgesehen. Vielmehr sollte der Anleger erst bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Beteiligungswert abgefunden werden. Desweiteren konnte die Beteiligungsvariante „Classic Plus“ gewählt werden, welche die Wiederanlage der vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen aus der „Classic“ Beteiligung vorsah. Mit der weiter möglichen Beteiligungsvariante „Sprint“ konnten sich die Anleger nach einer Anzahlung mit monatlichen Raten an der Beklagten beteiligen. Vor ihrem Ausscheiden aus der stillen Gesellschaftsbeteiligung sollten diese Anleger keine Ausschüttungen erhalten. Auf die Beteiligungssumme war jeweils ein Agio von 6 % zu zahlen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte außergerichtlich erfolglos auf, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt, der seiner Beteiligung zugrunde liegt, erhebliche Fehler aufweist. Der Prospekt enthalte falsche bzw. fehlerhafte Risikohinweise. Die Risiken einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter würden unvollständige und fehlerhaft dargestellt. Die dargestellten Risiken würden sofort wieder relativiert und verharmlost und positiv dargestellt. Im Einzelnen macht er folgendes geltend: Über das Totalverlustrisiko werde nur unzureichend aufgeklärt. Es werde nicht ausreichend deutlich dargestellt. Die Darstellung der Auswirkungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen sei völlig unzureichend. Es fehle zum einen eine hinreichende Darstellung der Auswirkungen des Entnahmerechts, insbesondere werde an keiner Stelle des Prospekts erläutert, dass durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen der Gesellschaft Kapital entzogen werde, dass für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehe, was erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des streitgegenständlichen Fonds habe. Zudem sei im Prospekt unzureichend erläutert, was unter den Begriffen Ausschüttungen, Entnahmen und Einlagenkonto zu verstehen sei. Zum anderen werde das insoweit bestehende Risiko einer Nachschusspflicht eines atypisch stillen Gesellschafters innerhalb der allgemeinen Risikohinweise weder erwähnt noch dargestellt, obgleich der Anleger gerade hier eine solche Darstellung erwarten würde. Eine Darstellung der bestehenden Nachschusspflicht erfolge nur innerhalb der Darstellung der rechtlichen Konzeption. Es werde an keiner Stelle erläutert, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen eine Rückgewähr der Einlage darstellten und dass der Anleger über seine Einzahlung hinaus haften könne. Auch werde nicht ausreichend dargestellt, wie der atypisch stille Gesellschafter im Rahmen der Insolvenz hafte. Die Problematik des Wiederauflebens der Haftung sei nicht hinreichend dargestellt. Über das Fremdfinanzierungsrisiko, insbesondere das Risiko des Scheiterns der Fremdfinanzierung werde nicht hinreichend aufgeklärt. Ferner werde über das Insolvenzrisiko nicht hinreichend aufgeklärt. Gleiches gelte für das Blind-Pool-Risiko. Der Anleger werde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass allein die Gesellschaft die Anlagestrategie bestimme und dem Anleger nur ein hohes Risiko mit unbestimmten Gewinnaussichten verbleibe. Die Darstellung der Emissionskosten oder auch „weichen Kosten“ sei unzureichend und unvollständig. Eine einzelne Aufschlüsselung und Erläuterung der Kosten erfolge nicht. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt versetze den Kläger nicht in die Lage ohne weiteres den Umfang desjenigen Anteils seiner Beteiligung einzuschätzen, der nicht in das Anlageobjekt fließe. Der Anleger müsse auf einen Blick erkennen können, in welcher Höhe sein Beteiligungsbetrag in die weit zu verstehenden Nebenleistungen fließe. Nur so sei er in die Lage versetzt, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen. Der Begriff der anfänglichen Emissionskosten werde nicht erläutert und der Anleger werde über die Quote der Emissionskosten getäuscht, wenn diese ins Verhältnis zum Mittelverwendungsvolumen und nicht zum Platzierungsvolumen gesetzt werde. Es werde nicht hinreichend auf das Risiko aus dem Zusammenspiel von Emissionskosten und dem Ausfall von Einlagen atypisch stiller Gesellschafter hingewiesen. Vielmehr werde dieses Durchführungsrisiko verharmlost. Der Einmalanleger werde nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass aus seiner Einlage mehr Kosten für die anfänglichen Emissionskosten übernommen würden und damit gewissermaßen auch die Kosten der anderen Anleger, die erst später ratierlich einzahlten. Die Beteiligungsvariante „Classic Plus“ werde nur unzureichend erörtert. Wirtschaftlich bedeute die Variante, dass das Platzierungsvolumen zwar steige, dem Fonds aber tatsächlich kein Geld zufließe. Es werde damit über das tatsächlich eingeworbene atypisch stille Gesellschaftskapital getäuscht, was auch für den Anleger einer anderen Beteiligungsform von Bedeutung sei. Dadurch könne nicht das gesamte Platzierungsvolumen eingesetzt werden, sondern es müsse mit einem geringeren Platzierungsvolumen gerechnet werden. Im Hinblick auf diese Beteiligungsvariante werde zudem nicht darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung in der vertraglich festgelegten Höhe erfolge, der Anleger aber seine geforderte Einlage noch nicht erbracht habe, da diese über die Wiederanlage der gewinnunabhängigen Entnahmen erfolgen solle. Die Renditeberechnung erfolge fehlerhaft auf der Grundlage der Internen Zinsfuß-Methode (IRR). Der Anleger werde durch diese in dem Prospekt nicht ausreichend erklärte Renditeberechnung über die wahre Verzinsung seiner Anlage getäuscht und es sei ihm nicht möglich, die Anlage mit anderen Produkten zu vergleichen. Der Prospekt enthalte schließlich keinen Hinweis auf den gescheiterten Vorläuferfonds O.I.L. O...I..L... AG (LF... I) (Anlage K3), der gleichfalls durch die heutige HFT H...F...T... GmbH, seinerzeit R... & C... AG, konzipiert und am Markt platziert worden sei und mit derselben Struktur und dem gleichen Geschäftsfeld wie der streitgegenständliche Fonds gescheitert sei. Diese Fondsgesellschaft habe nie Gewinne erzielt und sei im Jahr 2006 vollständig gescheitert. Der Kläger behauptet, dass die Prospektfehler wesentlich und auch kausal für seine Anlageentscheidung gewesen seien, da der Emissionsprospekt Grundlage für seine Zeichnung gewesen sei. Er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Emissionsprospekt die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Der Kläger trägt vor, dass sein mit seinem Klagantrag zu 1. verfolgter Schaden (Einmalanlage zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen) EUR 1.798,06 betrage. Von ihm gezogene Steuervorteile seien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um ein Steuersparmodell gehandelt habe. Die durch die Verlustzuweisungen künstlich generierten Steuervorteile würden im Falle einer Rückzahlung wieder entfallen. Eine außergewöhnlich hohe steuerliche Vergünstigung sei nicht eingetreten. Die Beklagte sei auch zum Ersatz des entgangenen Gewinns wegen einer unterlassenen alternativen Kapitalanlage verpflichtet, welchen der Kläger mit seinem Klagantrag zu 2. geltend macht und auf EUR 3.849,61 berechnet. Insoweit wird auf die Berechnung auf Seite 19 f. der Klagschrift verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Ansprüche auch nicht verjährt sind, da er als durchschnittlicher Anleger die Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht habe erkennen können. Den mit seinem Klagantrag zu 6. geltend gemachten Anspruch auf die vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung verfolgt er in Prozessstandschaft für seinen Rechtsschutzversicherer. Er ist der Ansicht, dass eine Geschäftsgebühr von 2,0 angemessen ist, da es sich um eine umfangreiche und rechtliche schwierige Angelegenheit handele. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.798,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner stillen Gesellschaftsbeteiligung an der A... F... AG, vormals NL... AG, Vertrags-Nr., in Höhe von DM 10.000,00 (= EUR 5.112,92) zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 3.849,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i. V. m. § 17 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen. 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die in Ziffer 1. und 2. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 6. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von EUR 1.092,42 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Weiter macht sie geltend, dass der streitgegenständliche Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auf die bestehenden Risiken sei in dem Prospekt übersichtlich, vollständig und richtig hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010 (Bl. 96 f. d. A.) verwiesen.