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Teilurteil

304 O 207/10

LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:1124.304O207.10.00
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Leitsätze
1. Wurden mit einem komplexen Grundstückskaufvertrag 8 mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen erworben (unter Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts und Vereinbarung eines vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht entkoppelten Haftungsregimes), kann der Erwerber nicht mit Erfolg von diesem Vertrag zurücktreten, weil die Immobilien eine Vielzahl von Mängeln aufweisen, wenn sich ein solches Recht nicht aus dem Vertrag selbst ergibt und Sachmängelgewährleistungsansprüche ausscheiden, weil es an der Gesamterheblichkeit der behaupteten Mängel für den Vertragsschluss fehlt.(Rn.455) 2. Es stellen auch im Vertrag (behauptet unzutreffend) abgegebene Garantien (z.B. zum Zustand der Gesamtanlage, zu behördlichen Auflagen, zu (nicht bestehenden) Rechtsstreitigkeiten, zu Stellplatznachweisen und zum Zustand der Außenanlagen) keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar, so dass die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands nicht mit einer fehlenden Soll-Beschaffenheit aufgrund unzutreffend abgegebener Garantien begründet werden kann. Die Verletzung der selbständigen Garantien kann nur die darin abschließend vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, ist damit allenfalls für die Frage der von dem Erwerber (hilfsweise) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Garantien von Bedeutung.(Rn.464) (Rn.468) 3. Zwar mögen einzelne Mängel im Sinne einer Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der bei Sachen gleicher Art üblichen und von den Käufern zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Die behaupteten Mängel sind für den Kaufvertrag aber nicht in der Weise gesamterheblich, dass sie auf den Vertrag als ganzen durchschlagen. Bei dieser Beurteilung maßgeblich ist, dass der Immobilienkaufvertrag in seiner Gesamtheit und Komplexität einem Unternehmenskauf vergleichbar ist, so dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Mangelbegriff für den Erwerb der Immobilien anwendbar sind.(Rn.479) (Rn.481) (Rn.506) (Rn.518) 4. Es scheitert auch eine Vertragsanfechtung wegen arglistigen Verschweigens der Mängel, da die Anfechtung bereits hinsichtlich weiter Teile der Beanstandungen verfristet und damit ausgeschlossen ist (§§ 123, 124 Abs. 1 BGB).(Rn.607) 5. Ebenso bestehen keine Ansprüche aus culpa in contrahendo, denn jedenfalls ist eine Haftung insofern durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung abbedungen worden.(Rn.637) (Rn.640) 6. Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags aus § 826 BGB besteht mangels Gesamterheblichkeit der vorgetragenen Mängel und damit mangels Kausalität derselben für den Vertragsschluss nicht.(Rn.649) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Teilurteil vom 24. November 2011 ist durch Beschluss vom 21. Februar 2012 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge zu 1. bis 8. abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurden mit einem komplexen Grundstückskaufvertrag 8 mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen erworben (unter Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts und Vereinbarung eines vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht entkoppelten Haftungsregimes), kann der Erwerber nicht mit Erfolg von diesem Vertrag zurücktreten, weil die Immobilien eine Vielzahl von Mängeln aufweisen, wenn sich ein solches Recht nicht aus dem Vertrag selbst ergibt und Sachmängelgewährleistungsansprüche ausscheiden, weil es an der Gesamterheblichkeit der behaupteten Mängel für den Vertragsschluss fehlt.(Rn.455) 2. Es stellen auch im Vertrag (behauptet unzutreffend) abgegebene Garantien (z.B. zum Zustand der Gesamtanlage, zu behördlichen Auflagen, zu (nicht bestehenden) Rechtsstreitigkeiten, zu Stellplatznachweisen und zum Zustand der Außenanlagen) keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar, so dass die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands nicht mit einer fehlenden Soll-Beschaffenheit aufgrund unzutreffend abgegebener Garantien begründet werden kann. Die Verletzung der selbständigen Garantien kann nur die darin abschließend vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, ist damit allenfalls für die Frage der von dem Erwerber (hilfsweise) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Garantien von Bedeutung.(Rn.464) (Rn.468) 3. Zwar mögen einzelne Mängel im Sinne einer Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der bei Sachen gleicher Art üblichen und von den Käufern zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Die behaupteten Mängel sind für den Kaufvertrag aber nicht in der Weise gesamterheblich, dass sie auf den Vertrag als ganzen durchschlagen. Bei dieser Beurteilung maßgeblich ist, dass der Immobilienkaufvertrag in seiner Gesamtheit und Komplexität einem Unternehmenskauf vergleichbar ist, so dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Mangelbegriff für den Erwerb der Immobilien anwendbar sind.(Rn.479) (Rn.481) (Rn.506) (Rn.518) 4. Es scheitert auch eine Vertragsanfechtung wegen arglistigen Verschweigens der Mängel, da die Anfechtung bereits hinsichtlich weiter Teile der Beanstandungen verfristet und damit ausgeschlossen ist (§§ 123, 124 Abs. 1 BGB).(Rn.607) 5. Ebenso bestehen keine Ansprüche aus culpa in contrahendo, denn jedenfalls ist eine Haftung insofern durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung abbedungen worden.(Rn.637) (Rn.640) 6. Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags aus § 826 BGB besteht mangels Gesamterheblichkeit der vorgetragenen Mängel und damit mangels Kausalität derselben für den Vertragsschluss nicht.(Rn.649) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Teilurteil vom 24. November 2011 ist durch Beschluss vom 21. Februar 2012 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge zu 1. bis 8. abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage ist im Umfang ihrer Entscheidungsreife gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend konkret gestellt. Sie ist jedoch jedenfalls hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 8. unbegründet. Wegen der weiter hilfsweise geltend gemachten Schadenspositionen, Antragsziffern 10. bis 14., erachtet das Gericht die Klage derzeit noch nicht für entscheidungsreif, da insoweit noch Beweis zu erheben ist. Auch eine Entscheidung über die mit dem Antrag zu 9. geltend gemachte Erstattung der von den Klägerinnen behaupteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist noch nicht endgültig möglich. Weder der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 10. November 2011 noch der weitere nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 16. November 2011 geben dem Gericht Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vorliegenden Teilurteils. Die Klägerinnen zu 1) bis 3) haben kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein solches Recht ergibt sich weder aus dem Vertrag selbst, noch können die Klägerinnen ein solches Recht aus dem allgemeinen Sachmängelgewährleistungsrecht für sich herleiten, da es an der Gesamterheblichkeit der von ihnen vorgetragenen Mängel für den vorliegenden Vertragsschluss fehlt (dazu unter Ziffer A.). Die Klägerinnen können den Vertrag auch nicht durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach den Regelungen des Bereicherungsrechts rückabwickeln (dazu unter Ziffer B.). Die Klägerinnen können schließlich keine Ansprüche aus culpa in contrahendo auf Rückabwicklung des Vertrages gegenüber dem Beklagten herleiten (dazu unter Ziffer C.). Sie haben auch keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages aus § 826 BGB (dazu unter Ziffer D.). A. Die Klägerinnen können nicht gemäß §§ 323, 437 Nr. 2, 434 BGB vom Vertrag zurücktreten. Das Recht der Klägerinnen auf Rücktritt ist nach Ziffer 4.2.2 des Kaufvertrages ausgeschlossen, soweit nicht im Kaufvertrag etwas anderes bestimmt ist, wobei diese Einschränkung nach Ziffer 4.2.3 keine Anwendung findet auf Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten beruhen. Ein der Klägerin zu 3) gegebenenfalls zustehendes Rücktrittsrecht ist nach Ziffer 18.1 an ein Rücktrittsrecht der Klägerinnen zu 1) bzw. 2) gekoppelt. Die Klägerinnen machen geltend, dass eine Durchbrechung dieses in Ziffer 4.2.3 geregelten Rücktrittsausschlusses gegeben sei, da der Beklagte sie arglistig getäuscht habe, mit der Folge, dass ihnen ein solcher Anspruch wegen eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zustehe. Ob der Beklagte die Klägerinnen tatsächlich arglistig getäuscht hat, kann jedenfalls in Bezug auf die Anträge zu 1. bis 8. dahinstehen. Denn weitere Voraussetzung für die Möglichkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag ist, dass der Kaufgegenstand mit einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel behaftet ist. Ein solcher Mangel liegt nicht vor. Die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes kann nicht mit einer fehlenden Soll-Beschaffenheit aufgrund unzutreffend abgegebener Garantien begründet werden. Die den Klägerinnen vom Beklagten im Kaufvertrag gegebenen Garantien stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar (dazu unten unter Ziffer A. I.). Auch eine objektive Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes liegt nicht vor. Bei der Bewertung des vorliegenden Immobilienkaufvertrages sind die Grundsätze des Unternehmenskaufs hinsichtlich der Frage der Mangelhaftigkeit anzuwenden. Für die Begründung eines Rechts zum Rücktritt bedarf es daher eines Defektes des Kaufgegenstandes, der derart gravierend und damit erheblich ist, dass er auf den Kaufgegenstand im Ganzen durchschlägt. Daran fehlt es vorliegend. Die vorgetragenen Mängel sind nicht gesamterheblich. Auf einen Mangel an einem Einzelgegenstand kommt es nicht an (dazu unten unter Ziffer A. II.). Es kann daher dahinstehen, ob auch im Fall der von den Klägerinnen behaupteten Arglist des Beklagten die Beschränkung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Anwendung findet (dazu unten unter Ziffer A.III.) und ob die Ansprüche der Klägerinnen nicht ohnehin jedenfalls überwiegend, wie von dem Beklagten eingewandt, verjährt sind (A. IV.). I. Die Parteien haben in Ziffer 4.1 des Vertrages vereinbart, dass die in Ziffern 4 und 5 des Vertrages enthaltenen Garantien des Verkäufers im Wege eines selbständigen Schuldversprechens (§ 311 Abs. 1 BGB) keine Beschaffenheitsgarantien gemäß §§ 443, 444 BGB darstellen und dass die Rechtsfolgen von Garantieverletzungen abschließend in Ziffern 4 und 5 geregelt sind. Das Gericht ist der Auffassung, dass die von den Klägerinnen in den Vertrag eingeführten Garantien auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des allgemeinen Sachmängelgewährleistungsrechts darstellen. Vielmehr haben die Parteien durch den Ausschluss des Sachmängelgewährleistungsrechts in Ziffer 4.2.3 des Kaufvertrages und durch die Regelungen in den Ziffern 4 und 5 des Kaufvertrages ein eigenes vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht entkoppeltes Haftungsregime vereinbart. Die Klägerinnen können sich deshalb zur Begründung eines Sachmangels nicht automatisch auf die Garantieerklärungen als gleichzeitige Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehen, sondern es bleibt bei dem (gesetzlichen) Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB, dessen Vorliegen die Klägerinnen im einzelnen darzulegen und zu beweisen haben. Nicht in jeder selbständigen Garantie im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB - und als solche haben die Parteien die Garantien der Ziffer 4 und 5 in Ziffer 4.1. definiert - ist eine deckungsgleiche Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Insbesondere stellt der Garantiegeber durch die Abgabe der Garantie auch nicht die Behauptung auf, dass die garantierte Eigenschaft tatsächlich vorliege, sondern er übernimmt lediglich eine Verpflichtung, in dem in der Garantie festgelegten Umfang für das Fehlen der garantierten Eigenschaften einzustehen. Die Verletzung von selbständigen Garantien kann deshalb auch nur die darin abschließend vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, ist also allenfalls für die Frage der von den Klägerinnen hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Garantien gemäß Ziffer 4.2 des Vertrags von Bedeutung. Ein Rücktrittsrecht lässt sich daraus jedoch nicht herleiten, da dies nicht als Rechtsfolge der abgegebenen Garantie vorgesehen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getroffen hätten und damit gleichsam einen Vertrag über eine „beschaffenheitsfreie“ Sache geschlossen hätten. Beide Regelungen stehen vielmehr nebeneinander und können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen zur Folge haben sollte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. November 2006, VIII ZR 92/06, Rn. 31 - zitiert nach juris). Denn auch das Gesetz differenziert zwischen Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB und selbständigen Garantien i. S. v. § 311 Abs. 1 BGB. Die selbständige Garantie verfolgt den Zweck ein von den Regelungen des Sachmängelgewährleistungssystems unabhängiges und abgeschlossenes Haftungsregime zu schaffen. Beschaffenheitsvereinbarungen sollen daher nur dann zum Tragen kommen, wenn das vertraglich geregelte Haftungsregime wegen eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten durchbrochen werden würde. Die Klägerinnen haben also zum einen parallel und unabhängig vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht die Rechte aus den ihnen vom Beklagten gegebenen „selbständigen“ Garantien. Zum anderen kommt das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses dann zur Anwendung, wenn im Sinne von Ziffer 4.2.3 des Vertrages Mängel im Sinne des § 434 BGB unabhängig von dem Vorliegen einer Garantie vorsätzlich, d. h. arglistig im Sinne von § 444 1. Alt. BGB verschwiegen wurden. Es handelt sich also im Ergebnis um zwei Regelungssysteme, die voneinander zu trennen sind. Insoweit folgt der vorliegende Vertrag auch der bei einem Kauf komplexer Sachgesamtheiten üblichen Vertragspraxis, das gesetzliche Gewährleistungsrecht auszuschließen und dieses durch ein umfassendes und in sich geschlossenes System vertraglicher Garantiehaftung des Verkäufers zu ersetzen. So wird in Unternehmenskaufverträgen in den meisten Fällen die gesetzliche Haftung für Sachmängel des verkauften Unternehmens und insbesondere auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vollständig ausgeschlossen (vgl. Gesetzesentwurf zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf, BT-Drucksache 15/1096, Seite 1, BeckOK-Faust, BGB, § 444 Rn. 18, MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 444 Rn. 13). Der Verkäufer übernimmt stattdessen Garantien für bestimmte Umstände - zum Beispiel Betriebsgenehmigungen oder die Vollständigkeit der offen gelegten Schuldpositionen -, die bei der vor Unternehmenskäufen üblichen Bestandsaufnahme („due diligence“) ermittelt wurden, und beschränkt gleichzeitig seine Haftung dafür. Er gibt also bestimmte Garantien mit abschließend vereinbarten Rechtsfolgen ab, für deren Verletzung der Käufer verschuldensunabhängig Ersatz verlangen kann. Für den Erfolg der Garantien hat er im definierten Umfang einzustehen. Dabei heißt die selbständige Garantie deshalb „selbständig“, weil sie im Gegensatz zur „unselbständigen“ Garantie vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht unabhängig ist und ein eigenes und abgeschlossenes Haftungsregime außerhalb des gesetzlichen Systems schafft (vgl. Gesetzesentwurf zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf, BT-Drucksache 15/1096, Seite 1, BeckOK-Faust, BGB, § 443 Rn. 11; Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, § 443 Rn. 7). Eine solche Vertragsgestaltung ist bei dem Verkauf von Unternehmen oder Sachgesamtheiten nicht nur üblich, sondern auch interessengerecht: Angesichts der Komplexität des Kaufgegenstands ist das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht nicht geeignet, den Interessen sowohl des Verkäufers als auch des Käufers gerecht zu werden. Das gilt insbesondere für den Mangelbegriff selbst als vor allem auch für die Rechtsfolgen. Deshalb modifizieren die Parteien das Leistungsstörungsrecht nach ihren eigenen Vorstellungen: Der Verkäufer gibt verschuldensunabhängige Garantien ab, begrenzt auf der Rechtsfolgenseite aber seine Haftung. Auch die Parteien haben daher die in der in der Praxis typischerweise in vergleichbaren Vertragsgestaltungen enthaltenen Regelungen aufgenommen. So enthält der der Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten etwa eine de-minimis-Regelung, also das Erfordernis, dass ein bestimmter Betrag überschritten wird, bevor Garantierechte greifen (Ziffer 4.2.1 des Kaufvertrages). Die Haftung des Verkäufers wird zudem in der Höhe begrenzt (Ziffer 4.2.1 des Kaufvertrages), und es wird eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährung vertraglich vereinbart (Ziffer 4.4 des Kaufvertrages). Als Gegenleistung für die verschuldensunabhängige Garantie wird das gesetzliche Gewährleistungsrecht, insbesondere das Recht zum Rücktritt, ausgeschlossen (Ziffer 4.2.2. des Kaufvertrages). Denn dieses soll durch das System von Garantien und darauf abgestimmten Rechtsfolgen ja gerade ersetzt werden. Der Gleichsetzung von Garantiezusage und Beschaffenheitsvereinbarung stehen ferner auch der Vertragszweck und die Intention der Parteien bei Vertragsschluss entgegen. Die Garantien werden - wie dargestellt - insbesondere zur Verteilung des Risikos hinsichtlich einer - regelmäßig im Rahmen einer due diligence - erkannten Unsicherheit abgegeben. Anstatt restlos jedes Detail aufwendig aufzuklären, übernimmt der Verkäufer aus Gründen der Effizienz eine Garantie und kommt für Abweichungen im Rahmen der darin festgelegten (begrenzten) Rechtsfolgen auf. So wollten es auch die Klägerinnen. Denn wie sie selbst ausführen, haben sie auf die Vereinbarung von Garantien insbesondere dann bestanden, wenn der Beklagte bei Vertragsverhandlungen eine bestimmte Beschaffenheit versprach, bei der sie sich von der Richtigkeit der Behauptung nicht selbst überzeugen konnten. Anders als die Klägerinnen meinen, übernimmt der Verkäufer - hier: der Beklagte - die Garantie aber nicht als „selbständige“ und damit verschuldensunabhängige Garantie, weil er umfassend für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache einstehen will, sondern weil auf Rechtsfolgenseite die Wirkungen der Garantie durch die vereinbarten Beschränkungen (de-minimis-Regelung, Kappungsgrenzen, Beschränkungen der Rechtsfolgenseite auf Naturalrestitution und Schadenersatz, Ausschluss des Rücktrittsrechts, usw.) für ihn kalkulierbar sind und den Bestand des Vertrags nicht gefährden. Würde jede Garantie im Falle einer Durchbrechung des Haftungsregimes automatisch als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet werden, würde der Garantiegeber trotz der von den Parteien gemeinsam vorgenommenen abweichenden Risikoverteilung aufgrund der angeblich gleichzeitigen Beschaffenheitszusage unbeschränkt haften. Keine Vertragspartei könnte mehr Garantien mit festgelegten Rechtsfolgen hinsichtlich als unsicher erkannter Umstände abgeben, ohne diesbezüglich das Risiko einzugehen unbeschränkt zu haften. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil eine Haftungsdurchbrechung wie vorliegend in Ziffer 4.2.3 nur bei vorsätzlichem (= arglistigem) Verhalten des Verkäufers erfolgen soll. Denn der Verkäufer kann im Rahmen der Garantiezusagen gerade nicht risikolos ins Blaue hinein falsche Angaben machen, da er ja in einem von den Parteien gemeinsam vereinbarten Risikoumfang Verpflichtungen gegenüber den Käufern eingeht. Dabei ist der Risikoumfang typischerweise umso umfassender für die Käufer, je weniger diese sich in der Lage sehen, die garantierte Situation in ihrem tatsächlichen Risiko zu beurteilen. Wenn die Klägerinnen daher anführen, dass sie die Garantien nur im Vertrauen auf deren Richtigkeit akzeptiert hätten und nicht weil sie davon ausgingen, dass die garantierten Umstände „ungewiss“ sind, müssen sich die Klägerinnen fragen lassen, warum sie überhaupt Rechtsfolgen für den Fall von deren Unrichtigkeit im Vertrag vorgesehen haben. II. Die von den Klägerinnen erworbenen Grundstücke sind nicht objektiv mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar mögen einzelne Mängel im Sinne einer Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit von der bei Sachen gleicher Art üblichen und von den Käufern zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen. Jedoch sind die vorgetragenen Mängel für den Kaufvertrag nicht in der Weise gesamterheblich, dass sie auf den Vertrag als ganzen durchschlagen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen sog. „Asset Deal“ handelt, bei dem der Beklagte an die Klägerinnen zwei Grundstücke nebst Gebäuden und Betriebseinrichtungen und nicht etwa Anteile an einer Betriebs- und Besitzgesellschaft im Wege eines sog. „Share Deals“ übertragen hat. Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass der hier in Rede stehende Immobilienkaufvertrag in seiner Gesamtheit und Komplexität mit einem Unternehmenskauf vergleichbar ist, so dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Mangelbegriff für den Erwerb der hier streitgegenständlichen Immobilien anwendbar sind (dazu unten unter Ziffer A.II.1.). Für die Ausübung eines Rechts auf Rückabwicklung bedürfte es daher eines Defektes, der derart gravierend wäre, dass er auf den Kaufgegenstand im Ganzen durchschlüge. Denn nicht jeder Mangel eines Einzelgegenstandes begründet einen Mangel des Unternehmens. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Die von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Grundstücke schlagen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit in vertragswesentlicher Weise auf die - wie die Klägerinnen es nennen - „Unternehmung Mietshaus“ durch (dazu unten unter Ziffer A.II.2.). 1. Den Klägerinnen ist darin recht zu geben, dass der abgeschlossene Grundstückskaufvertrag kein Unternehmenskauf im eigentlichen Sinne eines „Share Deals“ ist, sondern dass die Klägerinnen zu 1) und 2 zwei Grundstücke nebst wesentlichen Bestandteilen und Zubehör gekauft haben. Dementsprechend heißt es in Ziffer 2 des Kaufvertrages: „2.1. Der Verkäufer ist Eigentümer des in der Anlage 2.1(a) der BU aufgeführten, bebauten Grundstücks nebst aufstehender Gebäude (nachfolgend „Grundstück A“). Der Verkäufer beabsichtigt, die Teilfläche auf dem Flurstück... des Grundstücks A, die in Anlage 2.1(b) der BU rot schraffiert und umrandet ist (nachfolgend „Teilfläche... “), zu behalten und diese amtlich erst noch zu vermessende, den Parteien nach Lage und Umfang genau bekannte Teilfläche zu ca. 500 qm von Grundstück A abzutrennen. Grundstück A abzüglich der Teilfläche... wird nachfolgend als „Grundstück Nr. 1“ bezeichnet. 2.2 Der Verkäufer ist ferner Eigentümer des in der Anlage 2.2 der BU aufgeführten, bebauten Grundstücks nebst aufstehender Gebäude (nachfolgend „Grundstück Nr. 2“ und Grundstück Nr. 1 und Grundstück Nr. 2 zusammen auch „Kaufgegenstand“ sowie Grundstück Nr. 1 bzw. Grundstück Nr. 2 einzeln auch „Teilkaufgegenstand“ genannt). 2.3 Der Verkäufer verkauft hiermit (a) an den Käufer 1 das Grundstück Nr. 1 (b) an den Käufer 2 das Grundstück Nr. 2, jeweils nebst seinen wesentlichen Bestandteilen und allem Zubehör, soweit letzteres im Eigentum des Verkäufers steht.“ Auch sind allein die Größe der Immobilien und die Höhe des Kaufpreises von insgesamt EUR 98.000.000,00 kein Argument für das Vorliegen eines Unternehmenskaufs. Gleichwohl ist der hier in Rede stehende Immobilienkaufvertrag mit einem Unternehmenskauf als vergleichbar zu behandeln, und es sind die für den Unternehmenskauf entwickelten Grundsätze auf den Erwerb der streitgegenständlichen Immobilien anzuwenden. Zwar unterscheidet sich ein Unternehmenskauf in vielfacher Hinsicht von einem Grundstückskauf. So ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Unternehmenskauf anzunehmen, „wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen. Dass in dem Vertrag die verschiedenen Gegenstände namentlich aufgeführt werden, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass einzelne Güter von der Übertragung ausgeschlossen sein sollen. Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder nicht, lässt sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen...“ (Urteil vom 28. November 2001, VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1043 m. w. N., in diesem Sinne auch Staudinger-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 453 Rn. 26; MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 453 Rn. 279). Ein Unternehmenskaufvertrag ist also u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der Kaufgegenstand ein komplexes Gebilde ist, das erst durch die Zusammenfassung als Sachgesamtheit eine funktionale Einheit bildet und einem ständigen Wandel unterworfen ist. Dabei kann das Unternehmen als funktionale Einheit aller zum Unternehmen gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechten, Firma, Know-how, Betriebsgeheimnissen, Patenten, Urheberrechten, Kundenstamm, Lieferantenbeziehungen, Kassenbestand, technischen Anlagen und Maschinen, Mitarbeitern, Anteilen an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen, Vorräten, fertigen und unfertigen Erzeugnissen, Image und good will, etc. verstanden werden (so auch MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 453 Rn. 22). Jedoch erfasst diese Definition nicht nur formal den Kauf von Anteilen einer die Unternehmung betreibenden oder besitzenden Gesellschaft, sondern auch den Kauf einer Gesamtheit von Betriebsmitteln. So hat der BGH im Rahmen verschiedener Urteile, in denen der Erwerber jeweils im Rahmen eines sog. „Asset Deals“ sämtliche Betriebsmittel, Aktiva und Passiva oder Gegenstände einer Unternehmung erworben hatte, entschieden, dass die für den Unternehmenskauf maßgeblichen Regelungen des Mangelbegriffs auch auf diese Fälle, in denen nicht das Unternehmen selbst im Wege eines Anteilsverkaufs übertragen wurde, Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 08. Februar 1995, VIII ZR 8/94, Rn. 7 - zitiert nach juris: Kauf sämtlicher Betriebsmittel einer Reinigung mit Schuh- und Schlüsseldienst; BGH, Urteil vom 14. Juli 1978, I ZR 154/76, Rn. 19 - zitiert nach juris: Kauf aller beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens, die Gerüste, die Maschinen, die Fahrzeuge und die Büroeinrichtung eines Gerüstbauunternehmens; Staudinger-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 453 Rn. 26; MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 453 Rn. 22). Dabei hat der BGH ausgeführt, dass auch der Kauf einer Immobilie die Struktur eines Unternehmenskaufs haben kann (Urteil vom 03. Juli 1992, V ZR 97/91, Rn. 9 und 11 - zitiert nach juris). Zwar hat er in jenem Fall den Kauf einer Raststätte nicht als mit einem Unternehmenskauf vergleichbar qualifiziert, sondern festgestellt, dass der Kaufvertrag „das Grundstück nebst Baulichkeiten und Inventar zum Gegenstand gehabt habe“. Allerdings hat er weiter ausgeführt, dass es sich insoweit um eine von ihm mitgetragene Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht handele, „wonach dieser das Raststättengebäude und Inventar, nicht aber das Unternehmen zum Gegenstand hatte“. Schon hieraus folgt daher, dass auch bei einem Immobilienkaufvertrag durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB, im Einzelfall zu ermitteln ist, ob ein bloßer Grundstückskaufvertrag oder ein darüber hinausgehender Vertrag zum Erwerb eines Unternehmens vorliegt oder ob aber jedenfalls ein Vertrag vorliegt, auf den die Grundsätze des Unternehmenskaufs entsprechend Anwendung finden können. Insoweit hat der BGH auch in seinem Urteil vom 28. November 2001, VIII ZR 37/01 (NJW 2002, 1042, 1043) ausgeführt, dass sich nicht „abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen“ lasse, ob ein Unternehmenskauf vorliege oder nicht. Gewährleistungsrechtlich macht es dann keinen Unterschied, ob die Käufer - wie hier die Klägerinnen - Immobilien und damit zusammenhängende Rechte (Mietverträge, Gewährleistungsrechte, Kundenstamm, usw.) gekauft haben oder aber beispielsweise eine GmbH erworben haben, die den Immobilienbesitz und -betrieb hält. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag zeigen bereits die Struktur und der Umfang des Vertrages, dass es sich um ein der Komplexität des Unternehmenskaufs vergleichbares Geschäft handelt. Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages anhand der vorgenannten Grundsätze ergibt daher auch, dass mit dem streitgegenständlichen Vertrag über die bloßen Grundstücke hinaus ein Inbegriff von Sachen und Rechten verkauft wurde, um die Fortführung eines wirtschaftlichen Betriebs zu ermöglichen. Der von den seinerzeitigen rechtlichen Beratern der Klägerinnen entworfene Vertrag entspricht in seinem Inhalt und seiner Struktur dem typischen Unternehmenskaufvertrag. Die Regelungen der allgemeinen Gewährleistungshaftung sind abbedungen und der Vertrag sieht an deren Stelle einen umfangreichen verschuldensunabhängigen Garantiekatalog vor, der die Rechtsfolgen einer Garantieverletzung - wie bereits unter Ziffer A. I. dargestellt - umfassend regelt. Die Klägerinnen haben auch nicht lediglich ein Grundstück oder, wie sie es nennen, nur „Grund und Boden“ erworben, sondern sie haben eine betriebliche Einheit von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögensgegenständen erworben, bestehend aus mehreren Gebäuden, Einrichtungen, Gewährleistungsrechten und Mietverträgen sowie einer Vielzahl sonstiger Verträge gemäß Ziffer 14 des Vertrages, die die Klägerinnen in ihrer Gesamtheit in die Lage versetzen, den Betrieb des „C. H.“ fortzuführen, und die für ihren Betrieb an eine Vielzahl unterschiedlicher Genehmigungen und Erlaubnisse geknüpft ist. Der Kaufvertrag umfasst dabei auch fast alle Punkte, die zu einem Unternehmen im Sinne der obigen Definition als funktionale Einheit zu rechnen sind: Zum einen umfasst der Vertrag sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen, indem neben den beiden Grundstücken an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach Ziffer 2.3 auch die jeweils wesentlichen Bestandteile und alles Zubehör übertragen werden, soweit es im Eigentum des Beklagten stand, und an die Klägerin zu 3) gemäß Ziffern 2.6 und 9.14 das Eigentum an den Betriebsvorrichtungen verkauft und übertragen wird. Mit dem Zubehör zu den Gebäuden und den Betriebsvorrichtungen sind zudem alle technischen Anlagen und Maschinen zum Betrieb der Vermietungsimmobilie auf die Klägerinnen übergegangen. Zum anderen umfasst der Vertag auch die bestehenden Forderungen. Der Beklagte hat den Klägerinnen insoweit in Ziffer 9.8 die ihm noch zustehenden Gewährleistungsrechte sowie die sonstigen Rechte aus Bau-, Renovierungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gegenüber den beteiligten Mietern, Architekten, Ingenieuren, Bau- und Handwerksfirmen, Lieferanten oder sonst mit diesen Maßnahmen betrauten Dritten abgetreten. Gleiches gilt nach Ziffern 6.1 und 6.2 für die bestehenden Mietverträge einschließlich Mietsicherheiten und nach Ziffer 5.11 für die Stellplatzmietverträge. Desweiteren erfasst der Vertrag auch Immaterialgüter- und Urheberrechte. Der Beklagte hat in Ziffer 9.7 die ihm im Hinblick auf die auf dem Kaufgegenstand aufstehenden Gebäude zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte abgetreten und in Ziffer 5.16 garantiert, dass keine Urheberrechte Dritter am Kaufgegenstand oder einzelnen Teilen des Kaufgegenstandes, insbesondere an den auf dem Kaufgegenstand befindlichen Gebäuden, mit Ausnahme möglicher Architektenurheberrechte bestehen. Weiter haben die Klägerinnen auch den mit dem Gesamtobjekt zusammenhängenden good will und das Image des Objektes, d. h. die Bekanntheit im Markt zur Anbahnung zukünftiger Mietverhältnisse von dem Beklagten übernommen. So nutzen sie im Markt gewissermaßen die Firmenbezeichnung des Objekts, nämlich die bekannten Bezeichnungen des Ensembles „C. H.“ sowie „Palmspeicher“ weiter. Patente wurden nicht abgetreten oder sonst übertragen, da solche nicht bestanden. Die Klägerinnen sind gemäß Ziffer 14 des Kaufvertrages i. V. m. Anlage 14.1 der Bezugsurkunde weiter in alle wesentlichen Lieferantenbeziehungen zum Betrieb der „Unternehmung Mietshaus“ eingetreten. Insgesamt handelt es sich dabei um etwa 50 Verträge - u. a. für Erdgaslieferung, Abwasser und Wasser, Stromlieferung, Gebäude-, Glas- und andere Reinigungen, Müll-, Abfall- und Papierentsorgung und -verwertung, Bewachungs- und Empfangsdienste, Sicherheitstechnik und Instandhaltung für die Brandmeldeanlage, Wärmemessdienst, Wartung und Service für Heizung, Notstromanlage, Feuerlöscheinrichtungen, Feuerschutzrolltor, Aufzüge, kältetechnische Anlagen und Klimageräte, Hebeanlage und Tauchpumpen sowie weiter Kehrgebühren, Winterdienst und diverse Verträge mit der Freien und Hansestadt H. - die erforderlich sind, um eine Fortführung der bisherigen Struktur zu gewährleisten. Außerdem haben die Klägerinnen mit den Mietverhältnissen sowohl den konkreten Kundenstamm des Beklagten in Bezug auf das Objekt übernommen als auch sich einen Schutz dieser „Kunden“ (Mieter) durch ein Abwerbungsverbot in Ziffer 6.6 des Vertrages zusichern lassen. Ferner waren ihnen gemäß Ziffer 6.2 auch die als Mietsicherheiten hinterlegten Gelder nebst Zinsen zu überweisen. Der sonstige „Kassenbestand“ wurde auf den 31. Dezember 2006 abgerechnet und getrennt (so z. B. in den Ziffern 6.4 und 6.5 hinsichtlich gezahlter und rückständiger Mieten sowie zu leistenden Nebenkostenzahlungen durch Mieter). Schließlich wurden sowohl in Ziffer 5.15 als auch in Ziffer 9.6 Regelungen in Bezug auf den Übergang von Arbeitsverhältnissen im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB durch die Veräußerung des Kaufgegenstandes getroffen. Zum einen wurde festgehalten, dass tatsächlich keine Arbeitsverhältnisse übergehen, zum anderen wurden die Parteien von dem beurkundenden Notar darüber belehrt, dass etwaige Arbeitsverhältnisse durch die Veräußerung nach § 613a BGB übergehen würden. Soweit die Klägerinnen meinen, dass eben aus der Tatsache, dass keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 613a BGB übergegangen seien, weil es solche Arbeitsverhältnisse nicht gegeben habe, folge, dass kein Unternehmenskauf vorliege, folgt das Gericht dem nicht. Denn wenn dies trotz der von den Klägerinnen zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2011 (Bl. 686 d. A.) dargestellten weiten Auslegung des § 613a BGB von den Parteien ausdrücklich festgehalten ist, spricht dies aus Sicht des Gerichts gerade dafür, dass die Parteien sichergehen wollten, dass diese Rechtsfolge durch die Regelung in Ziffer 5.15 auch dann ausgeschlossen sein würde, wenn der Vertrag nicht nur als reiner Grundstückskaufvertrag zu bewerten wäre. Nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrages waren hingegen die zu der Definition des Unternehmensbegriffs im obigen Sinne als funktionale Einheit gehörenden Punkte Unternehmensbeteiligungen einerseits, da solche nicht zum Kaufgegenstand gehörten, sowie Vorräte, fertige und unfertige Erzeugnisse und Betriebsgeheimnisse andererseits, da letztere ersichtlich auf produzierende Unternehmen zugeschnitten sind und daher gleichfalls vorliegend nicht vorhanden sind. 2. Die von den Klägerinnen behaupteten Mängel an den einzelnen Gebäuden der zwei Kaufgrundstücke sind weder einzeln noch in ihrer Summe geeignet, einen Mangel des Kaufgegenstandes im Sinne des § 434 BGB zu begründen, der im Hinblick auf die Ausübung eines Rechts auf Rückabwicklung derart gravierend ist, dass er auf das Unternehmen im Ganzen durchschlägt. Dabei ist das Gericht der Ansicht, dass wegen der Komplexität der Gesamtimmobilien in seiner Vermietungs- und baurechtlichen Situation die Regelung der Ziffer 1.7 des Kaufvertrages, wonach die Vertragsbeziehungen der Parteien zwischen den einzelnen Käufern und dem Verkäufer grundsätzlich getrennt zu betrachten sind als wären dies separate Verträge, hinsichtlich der Frage der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes nicht zum Tragen kommt, sondern vielmehr die Frage der Gesamterheblichkeit eines Mangels in Bezug auf die veräußerten Immobilien insgesamt zu beantworten ist. Die Klägerinnen tragen insoweit vor, dass sie bislang schon über EUR 200.000,00 Kosten und einen immensen Personalaufwand für die Beseitigung eines kleinen Teils der von ihnen vorgetragenen Mängel aufwenden mussten und dass in etlichen Bereichen noch erhebliche Kosten und Personaleinsätze anstehen. Ferner machen sie geltend, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit abschätzen können, wie hoch die tatsächlichen Kosten und Personalaufwendungen sein werden. Nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand soll bei diversen technischen Anlagen des Gebäude C. 5 bis 7 mit Kosten von EUR 400.000,00, bei den Fassadenmängeln des C. Towers mit Kosten von rund EUR 1,4 Mio., bei den technischen Mängeln im C. Tower mit weiteren Kosten von EUR 150.000,00, bei den Gebäuden C. 2, 3 und 8 mit Kosten von EUR 40.000,00, im Palmspeicher mit weiteren Kosten von ca. EUR 250.000,00, bei den zwei Tiefbrunnen mit Kosten zwischen EUR 50.000,00 und EUR 1 Mio. und bei den Außenanlagen mit Kosten von ca. EUR 350.000,00 zu rechnen sein. Hinzukommen Kosten für die Ablöse von Stellplätzen für PKW sowie die Kosten für den Bau bzw. die Ablöse von Fahrradstellplätzen, die sich nach ihren Berechnungen auf ca. EUR 2 Mio. belaufen werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Mängel in der von den Klägerinnen insgesamt geltend gemachten Größenordnung von EUR 2,6 Mio. bis EUR 5,6 Mio. nicht gesamterheblich sind und insbesondere auch die die von den Klägerinnen vorgetragenen Fassaden- und Brandschutzmängel und Nutzungsuntersagungen wegen fehlender Prüfbescheinigungen kein solches Gewicht haben, dass sie auf die „Unternehmung Mietshaus“ insgesamt durchschlagen. a) Auch unter Geltung des neuen Schuldrechts stellt nicht jeder Mangel eines zu einem Unternehmen gehörenden Gegenstandes einen Mangel des Unternehmens dar. Vielmehr liegt auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht bei einem Kauf einer Gesamtheit von Sachen und Rechten ein Mangel des gesamten Kaufgegenstands nur dann vor, wenn Mängel an einzelnen Gegenständen derart erheblich sind, dass sie auf die Gebrauchstauglichkeit des Unternehmens bzw. der Sachgesamtheit im Ganzen durchschlagen. Zwar wird in § 434 BGB nach dem Wortlaut nicht mehr auf die Erheblichkeit der Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bei der Definition des Mangels abgestellt, während § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB noch lautete: „Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.“, so dass ein Fehler nur dann vorlag, wenn unter dieser weiteren, im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzung der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert war. Vielmehr wird nunmehr eine Erheblichkeitsschwelle neu in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB formuliert, wonach für den Fall, dass „der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt [hat], der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten [kann], wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist“. Auch ist aus der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6040, S. 216 f.) zu entnehmen, dass, da die neue Regelung des § 434 BGB keine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften mache, anders als im alten Recht, wo der § 459 BGB a. F., der in Abs. 1 Satz 2 eine Haftung für unerhebliche Fehler ausschloss, aber keine entsprechende Einschränkung der Haftung für zugesicherte Eigenschaften vorsah und auch die Haftung für Rechtsmängel nicht entsprechend beschränkte, in der neuen Regelung die auf das gemeine Recht zurückgehende Begrenzung („minima noncurat praetor“) nicht unverändert übernommen werden sollte. Es wurde nicht als sachgerecht angesehen, die Erheblichkeitsschranke generell für Sachmängel einzuführen, weil die Haftung für Sachmängel dadurch geringer angesetzt würde, als das allgemein für Leistungspflichten vorgesehen sei. Weiter heißt es, dass wenn der Nacherfüllungsanspruch bei unerheblichen Mängeln generell entfiele, wäre der Erfüllungsanspruch des Käufers von vornherein und ohne Rechtfertigung entwertet. Es erscheine vielmehr angezeigt, nach Rechtsbehelfen zu differenzieren. Insoweit soll in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht der Rücktritt ausgeschlossen werden, wenn ein Mangel unerheblich ist, bezogen sowohl auf Sachmängel als auch auf Rechtsmängel. Der Anspruch auf Schadensersatz und das Minderungsrecht soll dagegen nach dem Entwurf auch durch einen unerheblichen Mangel ausgelöst werden. Eine solche Differenzierung sei angemessen, weil das Rücktrittsrecht die Interessen des Verkäufers stärker berühre als die Minderung. Vor diesem Hintergrund wird daher auch in der Literatur nach Änderung des BGB im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes diskutiert, ob die Erheblichkeitsschwelle nach wie vor beim Unternehmenskauf im Rahmen der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, Anwendung finden kann oder ob nicht ein Sachmangel des gesamten Kaufgegenstands bereits dann vorliegt, wenn ein einzelner zum Unternehmen gehörender Gegenstand mangelhaft ist und im Übrigen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB die allein maßgebliche Erheblichkeitsschranke bildet (so Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004, § 434 Rn. 144 f.; Wolf/Kaiser, DB 2002, 411, 414f.; Wertenbruch in: Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, 493, 500, Knott, NZG 2002, 249, 251; Bergjan, Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf den Unternehmenskauf, 2003, 164f. und wohl auch Erman-Grunewald, BGB, 13. Aufl. 2011, § 434 Rn. 43, der allerdings in Rn. 44 auch feststellt, dass für die Frage, ob das Unternehmen oder Einzelstücke mangelhaft sind, die allgemeinen Kriterien gelten). In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil Literatur wird jedoch nach wie vor an den vor der Schuldrechtsreform vom BGH entwickelten Grundsätzen festgehalten (zur Rechtsprechung des BGH vor der Schuldrechtsreform siehe nur das Urteil vom 14. Juli 1978, I ZR 154/76), dass Mängel an einzelnen Sachen nur zur Anwendbarkeit des Sachmangelgewährleistungsrechts führen können und dass das Unternehmen insgesamt nur dann mangelhaft ist, wenn der Mangel des einzelnen Gegenstands auf den Wert oder die Funktionstauglichkeit des Unternehmens im Ganzen durchschlägt, indem er z. B. dessen wirtschaftliche Grundlage erschüttert, die Marktstellung des Unternehmens gefährdet oder sonst die Tauglichkeit, Brauchbarkeit oder den Wert des Unternehmens als Ganzes erheblich beeinträchtigt und damit dessen wirtschaftliche Grundlage erschüttert ist (so OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2009, 12 U 20/08, DB 2009, 2259, 2260; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. August 2008, 4 U 137/06, Rn. 25 - zitiert nach juris; BeckOK-Faust, BGB, § 453 Rn. 27; Staudinger-Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004, § 453 Rn. 26; Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, Einl vor § 1 Rn. 46; MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 453 Rn. 27f., MünchKomm-Thiessen, HGB, 3. Aufl. 2010, Anh § 25 Rn. 79 ff.). Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an. Es erscheint dem Gericht weder praktikabel noch würde es dem Wesen des Unternehmenskaufs aus Sicht des Gerichts gerecht, wenn jeder Einzelmangel zugleich einen Mangel des Unternehmens begründen würde. Denn das Unternehmen ist zwangsläufig eine Zusammenfassung von Einzelpositionen, so dass seine Fehlerhaftigkeit nur durch die Fehlerhaftigkeit der Einzelgegenstände begründet werden kann. Dabei setzt die Gewährleistung jedoch eine Mangelhaftigkeit der gekauften Sache als solcher voraus, nicht aber genügt die Mangelhaftigkeit einzelner Bestandteile der Sache, die sich auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes nicht auswirken (so auch Staudinger-Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004, § 453 Rn. 26). Fehlt es daran, so liegt nicht nur ein nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht genügender Mangel vor, sondern es liegt gar kein Mangel des Unternehmens vor (so auch MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 453 Rn. 27f.). Auch dem streitgegenständlichen Kaufvertrag würde eine andere Wertung nicht gerecht: Mit den von den Parteien bewusst und gewollt getroffenen Regelungen, sollte vermieden werden, dass bei einem Vertrag in einer Größenordnung von fast 100 Mio. EUR ein Streit um einzelne Brandschutzklappen, Leuchtpiktogramme, Bäume und Beete oder Fahrradständer geführt wird. Denn die Klägerinnen zu 1) und zu 2) haben jeweils einen teilweise aus historischen Gebäuden bestehenden, im Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre alten gebrauchten Immobilienkomplex erworben, der früher ausschließlich der industriellen Nutzung unterlag. Das Großprojekt unterliegt einer großen Anzahl von Anforderungen aus Genehmigungen, Auflagen und Verfügungen. Ferner bestehen die Bauwerke aus einer Vielzahl von technischen Einzelelementen, die Fehlern unterliegen können. Bei einem derartigen Objekt ist es unmöglich, in jedem Detail einen dem Idealtyp entsprechenden Zustand zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist daher auch, dass in einem komplexen Gebilde bzw. einer Sachgesamtheit kleinere Störungen niemals ausgeschlossen werden können. Würde man auf den Einzelgegenstand abstellen, würde in einem Großunternehmen jeder mangelhafte Bürostuhl - oder vorliegend etwa jede einzelne Brandschutzklappe - Ansprüche auf Nacherfüllung und „kleinen“ Schadensersatz und ein Minderungsrecht begründen. Dies wäre weder praktikabel, noch würde es dem Wesen des Unternehmenskaufs bzw. des Kaufs einer Sachgesamtheit gerecht (so BeckOK-Faust, BGB, § 453 Rn. 27). Solange keine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe oder eine zur Gesamtwertminderung führende Erheblichkeit des Mangels vorliegt, haben die Klägerinnen daher die Beseitigungskosten selbst zu tragen, soweit sie nicht aus den Garantien Ansprüche herleiten können. Eine Gesamtwertminderung kann dabei insbesondere auch nicht allein damit begründet werden, dass die Beseitigung des Einzeldefekts Geld kostet. Denn dann wäre doch wieder jeder Einzeldefekt - wegen der zwingend damit einhergehenden Reparaturkosten - ein Gesamtmangel. Nötig ist vielmehr, dass auch bei hohen Beseitigungskosten eine Auswirkung auf den Wert oder die Ertragskraft des Unternehmens insgesamt festgestellt wird (OLG Köln DB 2009, 2259; MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 453 Rn. 27). b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von den Parteien in Ziffer 4.2.1 des Kaufvertrages vorgesehenen de-minimis-Regelung, wonach der Beklagte als Verkäufer nur dann wegen unrichtiger Garantien nach Ziffern 4 und 5 des Vertrages haftet, „wenn die Summe aller einzelnen bei sämtlichen Käufern eintretenden Schäden EUR 100.000 ... übersteigt (Freigrenze).“ Mit dieser Regelung sollte zwar eine Erheblichkeitsschwelle für die Frage, ab welcher Größenordnung die Klägerinnen den Beklagten wegen Garantieverletzungen in Anspruch nehmen können, geschaffen werden. Sie hat aber ersichtlich nicht den Zweck, die Grenze der Erheblichkeit für die Annahme eines Mangels zu definieren. Der Regelung lässt sich dementsprechend keine Vereinbarung darüber entnehmen, wann ein Gesamtmangel der Immobilie vorliegen soll. Diese ist vielmehr an objektiven Maßstäben zu messen und wäre mit EUR 100.000,00, d. h. 0,1 % des Kaufpreises auch viel zu niedrig bemessen, um eine Gesamtwertminderung des Unternehmens zu begründen. c) Die von den Klägerinnen aufgeführten Einzeldefekte sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet einen Mangel des Kaufgegenstandes zu begründen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die von ihnen aufgeführten Mängel einen Beseitigungsaufwand in einer Größenordnung von mindestens EUR 2,6 Mio. bis EUR 5,6 Mio. erfordern werden. Dabei ist zum einen bereits darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen bisher nur eigene Kostenschätzungen vorgelegt bzw. behauptet haben. Worauf sie die von ihnen geltend gemachten Schätzungen begründen, stellen sie jedoch nur teilweise hinreichend substantiiert dar, z. B. in Bezug auf die geltend gemachten Mängel an der Verblendfassade unter Bezugnahme auf die bei der erkennenden Kammer geführten Verfahren gegen den Bauunternehmer O. und den Architekten Professor W.. Zum anderen ist, wie bereits vorstehend unter A. II. 2. dargelegt, nicht isoliert auf die absolute Größenordnung der Mängelbeseitigungskosten abzustellen (so etwa Erman-Grünewald, BGB, 13. Aufl. 2011, § 437 Rn. 7 m. w. N.). Allein die Tatsache, dass die Beseitigung der von den Klägerinnen behaupteten Mängel einen Millionenbetrag kosten soll, macht die Mängel erheblich. Desweiteren ist den Klägerinnen zwar insoweit recht zu geben, dass die Struktur einer Unternehmung, die die Vermietung einer Immobilie zum Gegenstand hat, einfach ist, da auf der Einnahmeseite Mieteinnahmen verbucht werden und auf der Ausgabenseite Bewirtschaftungskosten anfallen. Jedoch kann ein Durchschlagen eines Mangels im Sinne einer Störung des normalen Betriebsablaufs oder einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmens nicht in jedem Fall angenommen werden, wenn ein Mangel des Gebäudes dazu führt, dass entweder die Bewirtschaftungskosten steigen oder die Mieteinnahmen sinken (OLG Köln, DB 2009, 2259, 2260). Vielmehr ist auch hier erforderlich, dass die Mehrkosten oder Mindereinnahmen eine Größenordnung erreichen, die in ihrer Gesamtheit für den Kaufgegenstand erheblich ist. Andernfalls würde dies für jeden Defekt - unabhängig von seiner Größe - gelten, da jeder Defekt die Betriebskosten erhöht, was wiederum der dargestellten Auffassung des Gerichts widerspricht, wonach gerade nicht jeder Defekt einen Mangel des Gesamtobjekts darstellen soll. Das Gericht teilt zudem nicht die Auffassung der Klägerinnen, dass durch die von ihnen als erforderlich vorgetragenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen in der von ihnen geschätzten Größenordnung von EUR 2,6 Mio. bis EUR 5,6 Mio. in einer Weise Kosten entstehen, durch die die Wirtschaftlichkeit völlig aus dem Rahmen gehoben und die Funktionsfähigkeit der „Unternehmung Mietshaus“ unmittelbar beeinträchtigt wird. Denn diesen Kosten stehen jedenfalls jährliche Nettokaltmieteinnahmen in einer Größenordnung von über EUR 20 Mio. seit dem Übergabestichtag bis zum 30. Juni 2010 gegenüber - die Klägerinnen behaupten für die Klägerin zu 1) die Vereinnahmung von Nettokaltmieten in Höhe von EUR 10.107.846,73 und für die Klägerin zu 2) von EUR 10.215.188,21 seit dem Übergabestichtag bis zum 30. Juni 2010. Zudem hat für etwa EUR 1,5 Mio. bis EUR 1,8 Mio. dieser Summe (250 bis 300 Kfz-Stellplätze à EUR 6.000,00 - Bl. 286 d. A.), die von den Klägerinnen für die Ablösesumme von Kfz-Stellplätzen veranschlagt wurde, nach Ziffer 6.8 des Kaufvertrages der Beklagte einzustehen. Das Gericht teilt deshalb schließlich auch nicht die Ansicht der Klägerinnen, dass die Mängel unter Berücksichtigung des Aufwands für die Mängelbeseitigung nicht unerheblich seien, da ihre Beseitigung einen Aufwand in der Größenordnung von mindestens 2,65 % bis 5,7 % des Kaufpreises erfordere. Zum einen sind die Ablösesummen für die Kfz-Stellplätze aus diesen Prozentsätzen aus den vorstehend dargelegten Gründen heraus zu rechnen, so dass sich der Aufwand nur noch auf eine Größenordnung von 0,82 % bis 4,18 % [2,6 Mio. ./. 1,8 zu 5,6 1,5 Mio jeweils zu 98 Mio] beliefe. Zum anderen bewegen sich die Mangelbeseitigungskosten in einer Größenordnung, die für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Erheblichkeit der Mängel in Bezug auf den Kaufgegenstand zu begründen. Zwar hat der BGH es in einem Fall bejaht, dass bei Mangelbeseitigungskosten von knapp 3 % des Kaufpreises kein Mangel mit Bagatellcharakter vorliege. Dies hat er jedoch in jenem Fall im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB damit begründet, dass die Pflichtverletzung des Verkäufers dort auch nicht derart unbedeutend gewesen sei, dass eine verständige Vertragspartei ohne weiteres an dem Vertrag festgehalten hätte (Urteil vom 24. März 2006, V ZR 173/05, Rn. 7 - zitiert nach juris). Insgesamt tendiert die Rechtsprechung dann auch dazu eine Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes abzulehnen, wenn neben einer Funktionsbeeinträchtigung nicht jedenfalls ein Schwellenwert von 5 % bis 10 % erreicht ist, die Literatur neigt zu Schwellenwerten von mindestens 10 % bis 15 % (vgl. LG Kiel, Urteil vom 03. November 2004, 12 O 90/04, Rn. 25 - zitiert nach juris (4,5 % in jedem Fall unerheblich), OLG Bamberg, Urteil vom 10. April 2006, 4 U 295/05, Leitsatz - zitiert nach juris (reparable technische Mängel und/oder geringfügige optische Beeinträchtigungen: Grenze bei 10 % des Kaufpreises); OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. November 2008, 9 U 150/08, NJW-RR 2009, 741 (Grenze bei 10 % bis 20 % des Kaufpreises, ggf. bei Umständen Einzelfalls Grenze auch knapp unter 10 %); OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008, 17 U 2/07, Rn. 32 - zitiert nach juris (10 % als Indiz für Erheblichkeit, 3 % als Indiz gegen Erheblichkeit); Palandt-Grüneberg, 70 Aufl. 2011, § 323 Rn. 32 und Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 23 (10 % der vereinbarten Gegenleistung); MünchKomm-Ernst, BGB, 5. Aufl. 2007, § 323 Rn. 243 (sogar 20 % bis 50 % der vereinbarten Gegenleistung)). Dem schließt sich das erkennende Gericht an für die Frage der Erheblichkeit eines Mangels an. Etwas anderes kann jedoch im Rahmen von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Bewertung der dort gleichfalls verlangten Erheblichkeit gelten, da dort im Zusammenhang mit dieser Anspruchsvoraussetzung auch die Frage der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung zu beurteilen ist. d) Die von den Klägerinnen aufgeführten Einzeldefekte sind auch einzeln nicht geeignet einen Gesamtmangel des Kaufgegenstandes zu begründen. Eine Beeinträchtigung der Kernfunktionen der Gebäude durch die vorgetragenen Mängel ist für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine konkrete Beeinträchtigung der Vermietbarkeit des Kaufgegenstandes nicht ersichtlich, und es werden keine Mängel von den Klägerinnen geltend gemacht, die - selbst wenn sie vorliegen - die Brauchbarkeit und den Betrieb des Immobilienportfolios im Ganzen beeinträchtigen. (1) Die Klägerinnen machen Mängel an der Verblendfassade des C. Towers sowie der Pfosten-Riegel-Fassade desselben geltend. Sie sind der Auffassung, dass Mängel an der Fassade zum Schlimmsten gehörten, was dem Erwerber einer Immobilie widerfahren könne. Sei eine Fassade mit einem flächendeckenden Mangel behaftet, sei die wesentliche Funktion des Gebäudes „nämlich: die sich darin aufhaltenden Menschen gegen Wasser, Wind, Wetter und Kälte zu schützen“ (Schriftsatz vom 29. Juli 2011, Bl. 689 d. A.) nicht mehr gewährleistet. Diese schützende Funktion eines Gebäudes werde im Wesentlichen durch das Dach und durch die Fassade sichergestellt. Zudem sei ein Fassadenmangel kein punktuell auftretender und zu behebender Mangel, sondern dieser betreffe die gesamte Außenfläche der Immobilie. Zur Behebung müsse das Gebäude großflächig eingerüstet, verhüllt und in seiner Substanz bearbeitet werden. Dies ziehe erhebliche bauliche Eingriffe, Mietminderungen oder sogar die Kündigung von Mietverträgen nach sich. Die Klägerinnen geben weiter an, dass der Mängelbeseitigungsaufwand für die Beseitigung der Mängel an der Verblendfassade bei etwa EUR 400.000,00 bis EUR 600.000,00 liegen werde, da die Ausbesserung des Fugennetzes und die Erneuerung vorhandener sowie die Einbringung weiterer horizontaler und vertikaler Dehnungsfugen erforderlich sei. Desweiteren seien Abklebungen/Abdichtungen unter den Sohlbänken anzubringen und insbesondere die zu hoch angebrachten Z-Folien auszubauen und tiefer an der Fassade wieder einzubauen. Hinsichtlich der Kosten für die Sanierung der nach ihrem Vortrag mit einem systematischen Mangel behafteten Pfosten-Riegel-Fassade machen sie geltend, dass sich diese auf mehrere hunderttausend Euro belaufen werden. Insgesamt sollen sich die Kosten für die Beseitigung von Fassadenmängeln auf etwa EUR 1,4 Mio. belaufen (Schriftsatz vom 30. Dezember 2010, Bl. 314 d. A.). Selbst wenn diese Mängel in der von den Klägerinnen behaupteten Art und dem Umfang vorliegen sollten, teilt das Gericht nicht die Ansicht der Klägerinnen, dass Mängel der Verblendfassade und der Pfosten-Riegel-Fassade auf die „Unternehmung Mietshaus“ insgesamt durchschlagen. Die von den Klägerinnen behaupteten Fassadenmängel beeinträchtigen auch nach dem Vortrag der Klägerinnen weder die Gebrauchstauglichkeit des Kaufgrundstücks noch die Gesamtheit der Immobilien in ihrer Vermietbarkeit, Nutzungsdauer, Nutzungsmöglichkeit und Verkaufbarkeit erheblich und durchschlagend. Die von den Klägerinnen vorgetragene Feuchtigkeit im äußeren Mauerwerk der Verblendfassade hat nicht zur Folge, dass diese die Mieter nicht mehr gegen Witterungseinflüsse schützen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägerinnen in Bezug auf die Erheblichkeit der von ihnen vorgetragenen Mängel an der Pfosten-Riegel-Fassade herangezogenen Entscheidung des OLG Köln vom 29. Januar 2009 (DB 2009, 2259, 2262). Soweit das OLG Köln in jener Entscheidung festgestellt hat, dass bei dem im dortigen Fall vorhandenen undichten Dach über dem Bürogebäude, das einen Wassereinbruch in die vermieteten Räumlichkeiten zur Folge hatte, wohl von einem Mangel auszugehen sein dürfte, ist jener Fall mit der vorliegend gegebenen Situation nicht vergleichbar. Denn es sind in keinem Fall Wassereinbrüche oder ähnliches seit Erbauung der Gebäude zu verzeichnen gewesen, die die Vermietung der im C. Tower gelegenen Büroräumlichkeiten beeinträchtigt hätten oder zu einer Mietminderung bzw. gar zu einem Auszug eines Mieters aus diesem Grund geführt hätten. Die von den Klägerinnen vorgetragenen vereinzelten Durchfeuchtungen stellen vielmehr keine Beeinträchtigung dar, die die Mieträumlichkeiten nicht mehr nutzbar machen würden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass Mieter auch anlässlich umfassender Sanierungsmaßnahmen (wie Einrüstungen, Verhängen der Fassade mit Folien, Abstrahlen der Fassade, Herausnehmen von Mauerwerkssteinen zur fachgerechten Anbringung von Z-Folien, Anbringen Dehnungsfugen und Abdichtungen sowie erneute Verfugungsarbeiten) in ihrem Mietgebrauch in einer für sie unzumutbaren Weise dergestalt beeinträchtigt, dass die Vermietbarkeit oder die sonstige Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt würden, da es sich ausschließlich um Maßnahmen an der Außenhaut des Gebäudes handeln würde, die keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Tätigkeit der Mieter im Inneren des Gebäudes haben dürften. Gewisse mit etwaigen Sanierungsmaßnahmen einhergehende Beeinträchtigungen (Sichtbehinderungen durch Einrüsten oder Verhängen der Fassade oder Geräusche durch Abstrahlen) sind nach Einschätzung des Gerichts nicht in einer Weise beeinträchtigend, dass sie für die Mieter nicht hinnehmbar wären, zumal sie nur von einer gewissen, zeitlich überschaubaren Dauer sein würden. Dem von den Klägerinnen angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten ist daher nicht nachzugehen. Desweiteren ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass ein Hochhaus mit Fassadenmängeln, deren Mängelbeseitigungskosten sich auf insgesamt etwa EUR 1,4 Mio. belaufen sollen, weder preislich interessant verkäuflich noch in Immobilienfonds oder REITs einbringbar sein soll. Bei einem Immobilienportfolio mit gewerblichen Mietern bemessen sich die Brauchbarkeit und der Betrieb desselben anhand der Vermietungsmöglichkeit, da der Kauf über die Mieterträge refinanziert wird. Angesichts der Tatsache, dass sich alle Flächen des verkauften Immobilienportfolios bis heute in vermietbarem Zustand befinden und stets befanden, ist ein „Durchschlagen“ des der Mangels auf die Gesamtsache ausgeschlossen. Zudem machen die behaupteten Mangelbeseitigungskosten, so die Mängel tatsächlich bestehen, nur ca. 1,43 % des Kaufpreises des Kaufgegenstandes insgesamt bzw. 2,71 % des Kaufpreises des Kaufgegenstands 1 aus. Auch ist aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. P2 in dem Verfahren vor dem erkennenden Gericht -... - (Anlage K10) nicht zu entnehmen, dass nach Beseitigung der von den Klägerinnen hinsichtlich der Verblendfassade vorgetragenen Mängel ein merkantiler Minderwert Immobilien verbliebe. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte dies selbst in dem Verfahren... vor dem erkennenden Gericht behauptet hat. (2) Weiter machen die Klägerinnen Mängel hinsichtlich der Haustechnik des C. Towers und des C.s 5 bis 7 sowie der Sprinkleranlage, des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoss und der Haustechnik des Palmspeichers geltend. Der T. N. stellte im Rahmen einer Prüfbescheinigung gemäß der Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (PVO - früher HaustechÜVO) vom 7. Juli 2009 (Anlage K17, Seite 2, Ziffer 6) zum C. Tower fest, dass aufgrund der Summe der Mängel an den Brandschutzklappen und der baulichen Mängel zum Brandschutz bei den Schachtwänden im Brandfall eine Ausbreitung von Feuer und Rauch im Gebäude über die Lüftungsleitungen bzw. über die Schächte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klägerinnen führen daher aus, dass einem Gebäude ohne den erforderlichen Brandschutz die wesentliche Schutzfunktion fehle. Brandschutz sei eine unverzichtbare Eigenschaft von Gebäuden, in denen sich Menschen ohne Gefahr für Leib und Leben aufhalten sollen. Insoweit tragen sie vor, dass wenn „der Brandschutz durch Mängel der brandverhütenden oder brandbekämpfenden Einrichtungen eines Gebäudes beeinträchtigt [ist], [...] ein Gebäude keinen Schutz mehr bietet, sondern [...] selbst zu einer Gefahr [wird], in der schlimmstenfalls Menschen umkommen“ (Schriftsatz vom 29. Juli 2011, Bl. 690 d. A.). Erhebliche Folgen resultierten auch aus fehlenden Prüfbescheinigungen nach der PVO. Würden solche Bescheinigungen nicht vorgelegt, drohten Nutzungsuntersagungen. Angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung der haustechnischen Anlagen sei gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 HBauO ein etwaiges Ermessen der Behörde auf null reduziert, so dass die Behörde bei wichtigen Sicherheitsanlagen eine Nutzungsuntersagung auszusprechen habe. Den Klägerinnen ist dabei in ihrer Argumentation insoweit recht zu geben, dass mit einer von der Behörde tatsächlich ausgesprochenen und gegebenenfalls rechtskräftig werdenden Nutzungsuntersagung die Vermietbarkeit der Gebäudeteile entfällt, für die eine solche Nutzungsuntersagung ausgesprochen ist. Dies könnte zur Folge haben, dass aus bestehenden Mietverhältnissen möglicherweise Regressansprüche gegen den Vermieter, der den Mietgebrauch nicht mehr gewähren könnte, geltend gemacht werden könnten. Dass damit einhergehend auch ein Wertverlust des Grundstücks eintreten könnte und dessen Veräußerbarkeit erschwert werden könnte, sieht auch das Gericht. Mängel dieser Art könnten daher, wenn sie in ihrer Gesamtschau den Gebrauch des Kaufgegenstandes erheblich beeinträchtigen, auch auf den Kaufgegenstand insgesamt durchschlagen. Vorliegend ist es allerdings bisher trotz der von den Klägerinnen vorgetragenen Mängel, die nach ihrer Darstellung teilweise bereits seit Errichtung bzw. Sanierung der Gebäude bestehen und damit auch schon im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerinnen bestanden haben sollen, bis zur Erstellung der Prüfbescheinigung im Juli 2009 und auch danach nicht zu einer Nutzungsuntersagung aus diesen Gründen gekommen. Denn bevor die Behörde zu derartigen Extremmaßnahmen greift, bietet sie regelmäßig ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe. Diese Abhilfe zu schaffen, obliegt jedoch nunmehr zunächst primär den Klägerinnen als Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Immobilien. Lassen sie von der Behörde etwaig gesetzte Fristen verstreichen, verursachen sie eine dadurch heraufbeschworene Nutzungsuntersagung zunächst selbst. Daher kann es hinsichtlich der Frage der Mangelhaftigkeit des Gesamtobjekts immer nur um den für die Beseitigung etwaiger Brandschutzdefizite erforderlichen Aufwand im Hinblick auf die geltend gemachten Einzelmängel gehen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit eines Brandschutzmangels und der daraus resultierenden fehlenden PVO-Abnahme ist daher wie folgt zu differenzieren: Sowohl für die angeblich fehlende PVO-Abnahme als auch die behaupteten Brandschutzmängel kommt es auf die Art und den Umfang der zu beseitigenden Defekte an. Es handelt sich auch hierbei also letztlich um die Frage, welcher Aufwand nötig ist, um den Kaufgegenstand brandschutz- und PVO-konform auszugestalten und ob dieser Aufwand im Verhältnis zur Gesamtimmobilie erheblich und damit durchschlagend ist. Mit überschaubarem Aufwand zu beseitigende Defizite wie z. B. eine fehlende Beschilderung (Ziffern 4 und 42 der Anlage zur Prüfbescheinigung gemäß der Prüfverordnung („PVO“) vom 7. Juli 2009), fehlende Schlüssel für die Rauch- und Wärmeabzugsanlage vor Ort (Ziffer 40 der Anlage zur Prüfbescheinigung gemäß der Prüfverordnung („PVO“) vom 7. Juli 2009), eine defekte Brandschutzklappe oder eine zu überholende Sprinkleranlage, die zu einer fehlenden Brandschutz- und damit PVO-Konformität führen, schlagen demgemäß nicht auf die Gesamtimmobilie durch. Eine pauschale Aussage dahingehend, dass jeder technische Defekt, der Brandschutzbelange berührt, daher automatisch ein auf die Gesamtimmobilie durchschlagender Mangel sein soll, ist zu weitgehend. Auch ansonsten ist die Schwelle, die die von den Klägerinnen behaupteten Brandschutzmängel zu einem für den Kaufgegenstand insgesamt erheblichen Mangel machen würden, vorliegend nicht überschritten, da der behauptete Instandsetzungsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis überschaubar ist. Die Klägerinnen machen nämlich insoweit geltend, dass für die Beseitigung der technischen Mängel sowie der Mängel an den technischen Anlagen ein Aufwand von insgesamt etwa EUR 940.000,00 zuzüglich eines von ihnen noch nicht abschließend schätzbaren Personaleinsatzes und -aufwandes erforderlich sei. Im Einzelnen machen sie gelten, dass bei den diversen technischen Anlagen des Gebäudes C. 5 bis 7 mit Kosten von EUR 400.000,00, bei den technischen Mängeln im C. Tower mit weiteren EUR 150.000,00 und bei den Gebäuden C. 2, 3 und 8 mit EUR 40.000,00 sowie im Palmspeicher mit ca. EUR 250.000,00 zu rechnen sei. Weiter behaupten sie, dass sie für Mängelbeseitigungen im Bereich der Haustechnik des C. Towers bisher einen hohen Planungs-, Koordinations- und Abwicklungsaufwand mit Kosten von deutlich über EUR 100.000,00 gehabt hätten. Insgesamt entspricht dies ca. 0,96 % des Gesamtkaufpreises. (3) Auch die weiter von den Klägerinnen behaupteten „falschen Garantien“ über das Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten und über behördliche Auflagen beim C. Tower und beim C. 5 bis 7 sowie zu dem Erfordernis des Einbaus einer Brandschutzschleuse im 17. Obergeschoss des C. Towers, der sog. „Sky Lounge“, stellen keine auf die Sachgesamtheit durchschlagenden Einzelmängel dar. Zum einen ist, wie bereits unter A. I. dargelegt, aus einer Garantie nicht bereits unmittelbar eine Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten. Ein Garantieverstoß führt daher für sich genommen nicht dazu, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Hinsichtlich der „falschen Garantie“ über das Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten verweist das Gericht zum anderen auf seine Ausführungen zur Erheblichkeit der geltend gemachten Mängel an der Verblendfassade, wonach dieser Einzelmangel nicht zu einem Mangel des Gesamtobjekts führt (dazu oben unter A. II. 2. d) (1)) sowie hinsichtlich der „falsche Garantien“ über behördliche Auflagen beim C. Tower sowie beim C. 5 bis 7 auf seine Ausführungen unter A. II. 2 d) (2)). Im Hinblick auf das von den Klägerinnen behauptete Vorliegen einer „falschen Garantie“ zu dem Erfordernis des Einbaus einer Brandschutzschleuse hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, ob hier überhaupt eine falsche Garantie vorliegt. Der Beklagte hat in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag unter Ziffer VIII. 2. garantiert, dass „Im 17. OG [...] der Einbau einer zusätzlichen Zwischentür als Schleuse zum Treppenraum gefordert [wird]“. Soweit die Klägerinnen meinen, dass mit dieser Darstellung die vorzunehmenden Maßnahmen nicht hinreichend klar umschrieben seien, weil das Erfordernis des Einbaus einer „Zwischentür als Schleuse“ etwas anderes sei als die Errichtung eines tatsächlich jedoch notwendigen Schleusenraumes, wie ihn die Vorlage 97/6 zum Nutzungsgenehmigungsbescheid (Anlage K30, dort der gelb markierte Raum) vorsehe, da danach zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nicht nur eine „Zwischentür“, sondern zusätzlich zwei feuerbeständige Wände in der Sky Lounge erforderlich gewesen seien, ist dem aus Sicht des Gerichts entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung „Schleuse" aus der vorgenannten Vorlage Nr. 97/6 stammt und von dem Planer verwendet wurde. Der Begriff „Schleuse" ist daher für Fachleute ohne weiteres verständlich und beschreibt die Bauaufgabe, wie sie in der Anlage K30 gezeichnet ist (Herstellung der beiden gelb gekennzeichneten Wände mit einer RS-Tür mit E-Öffner), zutreffend. Auch von den Klägerinnen als Gesellschaften des in Immobilienangelegenheiten erfahrenen I.-Konzerns, der im Rahmen des Ankaufs von technischen Beratern der D. unterstützt war, kann daher erwartet werden, dass sie die Formulierung „Zwischentür als Schleuse zum Treppenraum“ verstehen und sowohl bautechnisch als auch rechtlich einordnen können. Auch ist weiter zwar festzustellen, dass eine wegen des Nichteinbaus der aus Brandschutzgründen erforderlichen Brandschutzschleuse drohende und unter dem 3. November 2008 (Anlage K31) auch ausgesprochene Nutzungsuntersagung der Sky Lounge und damit einer gesamten zu Repräsentationszwecken vorgesehenen Etage, die Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Immobilienkomplexes in seiner Vermietbarkeit zwar beeinträchtigen kann und zudem zu Regressansprüchen der Mieter führen und den gewöhnlichen Betriebsablauf massiv stören kann. Jedoch ist weiter festzustellen, dass die mit Bescheid vom 3. November 2008 ergangene Nutzungsuntersagung (Anlage K31) lediglich eine Folge des nicht rechtzeitig durchgeführten Einbaus der Schleuse darstellt. Die Klägerinnen waren zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung jedoch bereits seit fast zwei Jahren im Besitz der streitgegenständlichen Immobilien und hatten es daher selbst in der Hand die erfolgte Nutzungsuntersagung durch den Einbau einer Schleuse abzuwenden, auch wenn der Beklagte in Ziffer 13.1 des Kaufvertrages an sich die Verpflichtung übernommen hatte, dafür Sorge zu tragen, dass diese noch offenen behördlichen Auflagen und Verfügungen unverzüglich abschließend erledigt werden. Desweiteren folgt das Gericht zwar der Auffassung Klägerinnen, dass ein mit dem Risiko einer Nutzungsuntersagung ganzer Etagen behaftetes Hochhaus nur schwerlich veräußerbar oder in einen Fonds oder REIT einbringbar sein kann. Wenn jedoch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung verhältnismäßig einfach und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand durch bauliche Maßnahmen zu beseitigen ist - die Beklagten schätzen die Kosten für den Einbau Schleuse auf insgesamt rund EUR 6.000,00, mithin rund 0,01 % des Kaufpreises, was die Klägerinnen nicht substantiiert bestritten haben - und daher nicht von Dauer oder sonst unabwendbar ist, ist das Gericht nicht der Ansicht, dass eine solche Beeinträchtigung für den Kaufgegenstand insgesamt erheblich ist. (4) Schließlich sieht das Gericht nicht, dass sich auch aus den von den Klägerinnen vorgetragenen „falschen Garantien“ zu Überbauten ein auf den Kaufgegenstand insgesamt durchschlagender Einzelmangel ableiten ließe. Zum einen führt ein Garantieverstoß für sich genommen nicht dazu, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist, da aus einer Garantie nicht bereits unmittelbar eine Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten ist (dazu oben unter A. I.). Zum anderen ist den Klägerinnen zwar zuzugestehen, dass sie für die Überbauten, die unzutreffend nicht in Anlage 5.5 aufgeführt sind, Sondernutzungsgebühren zu zahlen haben und dass die Belastung mit Sondernutzungsgebühren einen Mangel darstellen kann (für eine Überbaurente OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007, 5 U 37/07, Leitsatz - zitiert nach juris). Diese belaufen sich jedoch nach Angaben der Klägerinnen auf EUR 708,50 jährlich für den Überbau der Fassade S. ... bis ... sowie auf EUR 156,00 jährlich für den Überbau der Balkone S. ... (Zahlungshinweise der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt H. vom 5. November 2011, Anlage K135). Sie stellen damit in der Gesamtertragskalkulation des Kaufgegenstandes, bei dem sich die jährlichen Einnahmen auf immerhin durchschnittlich rund EUR 7,17 Mio. belaufen - die Klägerinnen behaupten Einnahmen für die Zeit seit dem Übergabestichtag bis zum 30. Juni 2010 für den Kaufgegenstand 1 von EUR 12.591.308,30 sowie für den Kaufgegenstand 2 von EUR 12.490.595,00 -, mit 0,1 % der durchschnittlichen Jahresgesamteinnahmen keine solche Abweichung dar, die dieselbe aus Sicht des Gerichts erheblich verändern würde. Auch im Hinblick auf den Kaufpreis sind die Gebühren in einer Relation von 0,0009 % nicht ansatzweise erheblich. Dies umso mehr als die Klägerinnen aufgrund der von dem Beklagten insoweit unvollständig abgegebenen Garantien im Rahmen derselben gegen diesen einen Erstattungsanspruch in Bezug auf diese Sondernutzungsgebühren haben dürften. Für die weiteren Überbauten Kasematten und am C. Tower berechnet die Freie und Hansestadt H. auch nach dem Vortrag der Klägerinnen keine Sondernutzungsgebühren. Weiter ist auch nicht zu gegenwärtigen, dass sich wegen dieser Überbauten, die nicht in Anlage 5.5 aufgeführt sind, die Möglichkeit einer Veräußerung oder Einbringung der Immobilien in einen Fonds oder REIT erheblich verschlechtert. Auch die bekannten Überbauten, die der Beklagte in Anlage 5.5 des Kaufvertrages aufgeführt hat, sind ebenso wie weiteren Überbauten genehmigt und haben die Klägerinnen nicht davon Abstand nehmen lassen, die Immobilien zu erwerben. Bereits dies zeigt, die fehlende Nachhaltigkeit der Argumentation der Klägerinnen. Wenn die Klägerinnen behaupten, dass Überbauten gerade beim Verkauf einer Immobilie ein großes Problem darstellten, da ein Erwerber grundsätzlich einen erheblichen Preisnachlass oder umfangreiche Sicherheiten verlange, die gewährleisteten, dass der überbaute Grundstücksnachbar aus den Überbauten keinerlei Rechte herleite, müssen sie sich fragen lassen, warum - soweit für das Gericht ersichtlich - sie selbst für die ihnen im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses in Anlage 5.5 offengelegten Überbauten solche Preisnachlässe oder umfangreichen Sicherheiten nicht verlangt haben, sondern sich lediglich in Ziffer 4.2 des Kaufvertrages haben garantieren lassen, dass sollte die Garantie in Ziffer 5.5 unrichtig sein, der Verkäufer innerhalb einer Monatsfrist den vertragsgemäßen Zustand herstellt oder aber sich für den Fall, dass eine Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich sein sollte, zum Schadenersatz verpflichtet. Die in Rede stehenden Überbauten sind ferner zudem keine ungenehmigten Überbauten, sondern solche für die unstreitig jeweils eine Sondernutzungserlaubnis vorliegt (Anlagen K32 und K33). Auch insoweit besteht daher für die Klägerinnen kein erkennbar erhebliches Risiko, dass die Behörde diesen Überbau wieder in Frage stellen wird. Es steht daher auch nicht zu befürchten, dass hier das von den Klägerinnen skizzierte Risiko eintritt, dass noch Vereinbarungen zu diesen Überbauten erforderlich wären, die dingliche Regelungen sowie Baulasten und Verzichte von Grundstücknachbarn nach sich ziehen müssten, auf die die Klägerinnen keinen Anspruch hätten und die zu einer Einigung mit den betroffenen Grundstücksnachbarn mit hohen finanziellen Entschädigungen und langwierigen Auseinandersetzungen sowie im Verkaufsfall einer Immobilie zu erheblichen Preisnachlässen, einzuräumenden Sicherheiten und hinausgeschobenen Kaufpreisfälligkeiten führen würden. Etwas anderes gilt aus Sicht des Gerichts auch nicht hinsichtlich des Überbaus am C. Tower. Denn zwar ist der zwischen dem Beklagten und der Freien und Hansestadt H. der vereinbarte Flächentausch unstreitig nicht erfolgt, jedoch ergibt sich aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B109 bis B112), dass insoweit eine Einigung mit der Stadt bereits in 2001 erzielt wurde, deren Umsetzung allein die Stadt entgegen ihrer Ankündigung in dem Schreiben vom 25. Oktober 2001 (Anlage B 110) offenbar bisher nicht beantragt hat. Es ist deshalb für das Gericht auch nicht ersichtlich, welche Probleme diese Überbauungen im Tagesgeschäft, in der Nutzung oder in der künftigen Nutzbarkeit des Kaufgrundstücks nach sich ziehen könnten. Es ist für das Gericht ferner nicht erkennbar, warum die Behörde den Rückbau der von ihr mit Sondernutzungserlaubnis bestätigten Überbauten verlangen sollte oder aus welchem Grund vorliegend die erteilten Genehmigungen wegfallen bzw. warum diese nicht über den genehmigten Zeitraum bis 2025 bzw. 2047 hinaus verlängert werden sollten. Zwar könnte die Wegeaufsichtsbehörde gemäß §§ 60, 61 HWG nach Wegfall der Genehmigungen die Beseitigung der Überbauten verlangen, jedoch ist sie auch hier zur pflichtgemäßen Ausübung ihres Ermessen verpflichtet, denn es heißt insoweit in § 61 HWG, die „Wegeaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen.“ Es geht hier also nicht, wie in den von den Klägerinnen zitierten Fundstellen BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992, V ZR 204/91, Rn. 14 - zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 19. November 1999 V ZR 321/98, Rn. 6 - zitiert nach juris - und BeckOK-Faust, BGB, § 435 Rn. 7 darum, ob das Recht eines Dritten potentiell dazu geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen, sondern um das Verhältnis des Grundstückseigentümers zur Behörde. Es ist daher für die Frage des Vorliegens eines Mangels auch nicht bedeutungslos, ob die Wegeaufsichtsbehörde das Recht tatsächlich geltend macht, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. (5) Das Gericht ist weiter nicht der Ansicht, dass die von den Klägerinnen vorgetragene „falschen Garantie“ hinsichtlich der auf den Grundstücken befindlichen Tiefbrunnen und der damit verbundenen Verfüllungsanordnung einen auf den Kaufgegenstand insgesamt durchschlagenden Einzelmangel darstellt. Weder führt ein Garantieverstoß dazu, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist, da aus einer Garantie nicht bereits unmittelbar eine Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten ist (dazu oben unter A. I.), noch stellen der im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen nicht angegebene zweite Tiefbrunnen sowie die hinsichtlich beider Tiefbrunnen im Juni 2006 (Anlage K84) ergangenen Verfüllungsanordnungen Mängel dar, die geeignet wären, auf die „Unternehmung Mietshaus“ insgesamt durchzuschlagen und ein Rücktrittsrecht der Klägerinnen zu begründen. Weder begründet das Vorhandensein eines weiteren Tiefbrunnens für sich genommen einen Mangel, noch sieht das Gericht die von den Klägerinnen angeführte latente Gefahr durch die Brunnen für das Erdreich. Wäre die Existenz eines stillgelegten Brunnens latent eine Gefahr, wäre es kaum zulässig die Brunnen trotz Nutzungseinstellung über einen Zeitraum von - wie hier - 20 bis 35 Jahren nicht zu verfüllen. Dass die Behörde die Verfüllung daher zum damaligen Zeitpunkt angeordnet hat, lag allein darin begründet, dass die wasserrechtliche Genehmigung für die Brunnen abgelaufen war. Ferner war auch den Klägerinnen unstreitig das Vorhandensein eines Tiefbrunnens bekannt. Gleichwohl haben sie sich für diesen Brunnen keine weitreichenden Regelungen, wie z. B. weitreichende Absicherungen, Kostenübernahmebestätigungen, Kaufpreiseinbehalte, Durchführung der Verfüllung gegenüber dem Beklagten ausbedungen. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerinnen jetzt behaupten, dass sie solche Regelungen für den Fall verlangt hätten, dass sie von dem zweiten Brunnen und den Verfüllungsanordnungen gewusst hätten. Wenn sie dies damit begründen, dass sie erst jetzt, nachdem am 10. Dezember 2010 aus dem einen Tiefbrunnen, der sich in dem als Parkfläche und öffentlichem Durchgangsweg genutzten Hof des C. Tower befindet, eine Wasserfontäne geschossen ist, wodurch die Abdeckung mit Betonplatten durch den Wasserdruck zur Seite geschoben worden sein soll, das Gefährdungspotential derselben abschätzen könnten, ist den Klägerinnen entgegen zu halten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst durch technische Berater der D. vertreten waren, die sie auf die mit einem Tiefbrunnen verbundenen Risiken hätten hinweisen können und müssen. Dieses Risiko können sie daher in dieser Form nicht dem Beklagten „zurückgeben“. Weiter begründet der von den Klägerinnen geschätzte Aufwand für die Verfüllung beider Tiefbrunnen von EUR 45.000,00 bis EUR 1 Mio. für das Gericht keinen erheblichen, auf den Kaufgegenstand insgesamt durchschlagenden Mangel. Zum einen hält das Gericht den Vortrag der Klägerinnen in diesem Punkt bereits für unsubstantiiert. Denn die Klägerinnen haben in ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2011 (Bl. 478 d. A.) vorgetragen, dass sie die Brunnen aktuell selbst verfüllen lassen. Eine Klärung der potentiellen Verfüllungskosten durch die angebotenen Beweismittel Sachverständigengutachten oder Zeugnis des Dipl.-Ing. C. M2 erscheint dem Gericht daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geeignet, die Kosten zu substantiieren. Vielmehr müssten die Klägerinnen zwischenzeitlich in der Lage sein, diese Kosten genauer darzustellen. Zum anderen würden selbst Kosten in einer Größenordnung von EUR 1 Mio. nur 0,1 % des Kaufpreises ausmachen und gleichfalls keine Erheblichkeit eines Einzelmangels begründen können, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Tiefbrunnen oder die Verfüllungsanordnungen die Betriebsfähigkeit der „Unternehmung Mietshaus“ wesentlich und dauerhaft beeinträchtigen. (6) Auch in dem von den Klägerinnen vorgetragenen Punkt „Schallschutz Palmspeicher“ vermag das Gericht keinen Mangel zu erkennen, aus dem sich ein auf den Kaufgegenstand insgesamt durchschlagender Einzelmangel ableiten ließe. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass als vertragliche Soll-Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht nur eine Büronutzung, sondern ebenso eine Gastronomienutzung vorausgesetzt gewesen sei. Weiter sind sie der Ansicht, dass die Tatsache, dass sich aufgrund der strengen Schallschutzanforderungen an Fenstern und Türen eine gastronomische Nutzung auf einen reinen Restaurantbetrieb ohne Außenbeschallung beschränke, nicht der dem Vertrag, wie von ihnen behauptet, zugrunde gelegten Option der Durchführung größerer (Außen-)Veranstaltungen entspreche. Denn die Möglichkeit der Verwendung des Palmspeichers für (Außen-)Gastronomie und als Eventfläche für Großveranstaltungen mit Live-Musik sei jedenfalls bereits konkludent im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als Soll-Beschaffenheit dadurch vereinbart worden, dass u. a. in einer Präsentation des C. H. vom 14. September 2006 (Anlage K48) mehrfach großformatige Bilder von Veranstaltungen und intensiver Gastronomienutzung enthalten sind, die vor dem Palmspeicher stattfanden. Dass es sich hierbei nur um ein ausnahmsweise genehmigtes Sommerfest gehandelt habe, nicht aber um regelmäßig stattfindende Veranstaltungen handelt, sei der Präsentation nicht zu entnehmen gewesen. Ferner führten auch die Lage und der Zuschnitt der Flächen als optimaler Standort für Gastronomie und größere Veranstaltungen dazu, dass eine solche Nutzung auch als gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen sei. Die zwischenzeitliche Nutzung der Flächen als Bürofläche lasse nicht den Schluss zu, dass eine Nutzung für (Außen-)Gastronomie und als Eventfläche nicht zu den vereinbarten oder jedenfalls gewöhnlichen Nutzungsarten gehören sollte. Andernfalls wäre es auch nicht erklärlich, warum der Beklagte der Klägerin zu 3) die Betriebseinrichtung der Großküche im Erdgeschoß des Palmspeichers, die rund 1/5 zu der Gesamtfläche des Erdgeschosses ausmache, verkauft habe. Zwar ist aufgrund der Ziffer 50.2 des Baugenehmigungsbescheides vom 1. August 1996 (Anlage K49) jegliche Außenbeschallung für unzulässig erklärt. Jedoch ist die tatsächliche Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, wenn die Parteien sie wie von den Klägerinnen behauptet, vereinbart hätten nicht in der Weise erheblich, dass hierdurch ein auf die Gesamtunternehmung „Mietshaus“ durchschlagender Einzelmangel begründet werden könnte. Es kann daher auch dahinstehen, ob die zwischen den Parteien eine solche weitreichende Nutzungsmöglichkeit vereinbart war. Denn lediglich die von den Klägerinnen weiter vorgetragene Nutzung des Palmspeichers als Außengastronomie und Eventfläche ist aufgrund der Schallschutzanforderungen nur eingeschränkt möglich. Dagegen machen die Schallschutzanforderungen weder eine Vermietung der Fläche insgesamt in diesem Bereich unmöglich - so war die Fläche zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch an A. vermietet -, noch ist eine Vermietung als Gastronomieflächen unmöglich. Denn in dem Palmspeicher findet Gastronomiebetrieb statt. Zudem entsprechen die für den für den Palmspeicher gestellten Schallschutzanforderungen eines nächtlichen Innenschallpegels von 25dB(A) (Ziffer 50.2 des Baugenehmigungsbescheides vom 1. August 1996 - Anlage K49), die die Klägerinnen als „streng“ rügen, den allgemeinen Immissionsrichtwerten für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden der Ziffer 6.2 der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - (TA Lärm) vom 26. August 1998, so dass die von ihnen insoweit behaupteten strengen Schallschutzanforderungen schon aus Rechtsgründen nicht vorliegen. Die Klägerinnen behaupten daher auch nicht selbst, dass aufgrund dieses von ihnen angeführten Mangels eine Veräußerbarkeit oder Einbringbarkeit der Gesamtimmobilie in einen Fonds oder REIT beeinträchtigt wäre. (7) Die Klägerinnen können auch mit der von ihnen behaupteten „falschen Garantie“ zu den Kfz-Stellplatz-Nachweisen beider Grundstücke keinen auf die Sachgesamtheit durchschlagenden Einzelmangel begründen. Denn zum einen führt ein Garantieverstoß für sich genommen nicht dazu, dass der der Kaufgegenstand mangelhaft ist, da wie bereits unter A. I. dargelegt, aus einer Garantie nicht unmittelbar eine Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten ist. Zum anderen vermögen weder die bisherigen Ausführungen der Klägerinnen, noch die neuerlichen Ausführungen der Klägerinnen in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. November 2011 eine andere Beurteilung dahingehend zu rechtfertigen, dass ein Mangel vorliegt, der auf die Funktions- und Betriebsfähigkeit des Immobilienportfolios und die „Unternehmung Miethaus“ insgesamt durchschlägt. Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass ein Grundstück mit Büroimmobilien, bei dem die Stellplatzsituation offene Fragen und Probleme in dem von ihnen vorgetragenen Umfang aufwirft, nicht weiterverkaufsgeeignet ist oder zumindest durch erhebliche Kaufpreisabschläge, zu übernehmende Sicherheiten, Kaufpreiseinbehalte etc. durchschlagend wertgemindert ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, wie von ihnen selbst vorgebracht, nach Ziffer 6.8 des Kaufvertrages einen Erstattungsanspruch für etwaige Ablösen haben, den sie gegebenenfalls auch an einen Erwerber weiterreichen können. Diesem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der sich Beklagte diesem, wie die Klägerinnen meinen, bisher „stets durch kreative Auslegungen versucht hat“ zu entziehen (Schriftsatz vom 10. November 2011, Seite 870). Denn wenn der Anspruch von ihnen zu Recht geltend gemacht wird, haben sie auch die Möglichkeit diesen gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Eine durchschlagende Wertminderung oder fehlende Wiederverkaufseignung sieht das Gericht daher bereits aus diesem Grund nicht. Weiter ist den Klägerinnen auch nicht darin zu folgen, dass die ungeklärte Stellplatzsituation in einer Art und Weise dazu führen könnte, dass Büronutzer auslaufende Büro-Mietverträge wegen fehlender Stellplätze nicht mehr verlängern würden und neue Mietinteressenten wegen fehlender Stellplätze Abstand von der Anmietung eines Büros nehmen würden, wenn wegen weiterer Baumaßnahmen im Gebiet des C. H. als Parkplatz angemietete Flächen nicht mehr zur Verfügung stünden oder die öffentlich-rechtlich nachzuweisenden Stellplätze in der Nähe der veräußerten Grundstücke fehlten. Denn das Gebiet ist im Gegenteil verkehrstechnisch sehr gut angebunden. ICE-Bahnhof und S-Bahnen liegen fußläufig bzw. mit dem Bus in kurzfristig erreichbarer Entfernung. (8) Desweiteren ergibt sich auch aus der von den Klägerinnen behaupteten „falschen Garantie“ zu den Außenanlagen beider Grundstücke kein auf die Sachgesamtheit durchschlagender Einzelmangel, da zum einen, wie bereits unter A. I. dargelegt, aus einer Garantie nicht unmittelbar eine Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten ist, so dass ein Garantieverstoß für sich genommen nicht dazu führt, dass der der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Zum anderen begründen die von den Klägerinnen zu den Außenanlagen vorgetragenen Punkte keinen Einzelmangel, der die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Immobilienportfolios in einer Weise beeinträchtigt, dass dieser insgesamt auf den Kaufgegenstand durchschlägt. Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass der übliche Geschäftsbetrieb vermieteter Büro- und Gastronomie-Immobilien bei Nichtnutzung der Außenanlagen während der Neuherstellung und wegen der damit einhergehenden Mietverluste erheblich beeinträchtigt sei, folgt das Gericht dem nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass Mieter anlässlich der nach dem Vortrag der Klägerinnen noch erforderlichen umfangreichen Herstellungsarbeiten für die Außenanlagen in ihrem Mietgebrauch in einer für sie unzumutbaren Weise beeinträchtigt würden, da es sich ausschließlich um Maßnahmen auf dem Außengelände der Immobilien handeln würde, die keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Tätigkeit der Mieter im Inneren des Gebäudes haben dürften. Gewisse mit den von den Klägerinnen vorgetragenen Maßnahmen zur Gestaltung der Außenanlagen einhergehende Beeinträchtigungen (Einschränkungen der Park- und Wegesituation, Geräuschbelästigungen) sind nach Einschätzung des Gerichts nicht in einer Weise beeinträchtigend, dass sie für Mieter nicht hinnehmbar wären, zumal sie nur von einer gewissen, zeitlich überschaubaren Dauer sein würden. Bei von den Klägerinnen selbst geschätzten Kosten für die Außenanlagenherstellung von ca. EUR 350.000,00 sowie den von ihnen veranschlagten Kosten für die Herstellung von Fahrradstellplätzen von ca. EUR 200.000,00 (309 x EUR 600,00), folgt das Gericht auch nicht der der Einschätzung der Klägerinnen, dass eine Immobilie, bei welcher die Außenanlagenherstellung, wie von den Klägerinnen behauptet, noch bevorsteht, kaum oder nur mit übermäßigen Preisabschlägen veräußerbar oder in einen REIT einbringbar ist. Die Kosten würden nur rund 0,31 % bzw. einschließlich der Fahrradstellplatzkosten rund 0,56 % des von den Klägerinnen selbst gezahlten Kaufpreises ausmachen, was aus Sicht des Gerichts keinen im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis übermäßigen Betrag darstellt, aus dem ein die wirtschaftliche Grundlage der „Unternehmung Mietshaus“ erschütternder Mangel hergeleitet werden könnte. Zudem erscheint dem Gericht auch der insoweit angebotene Beweis durch Einvernahme von Zeugen nicht geeignet, die Einschätzung der Klägerinnen zu belegen, da die Zeugen nur subjektiv ihre Meinung zu diesem Punkt abgeben könnten. (9) Letztlich begründet auch die von den Klägerinnen geltend gemachte „falsche Garantie“ zur Baugenehmigung Kanalbrücke über den Westlichen Bahnhofskanal, die den C. 5 bis 7 auf dem Kaufgrundstück 1 und das Kaufgrundstück 2 verbindet, keinen Einzelmangel, der auf die „Unternehmung Mietshaus“ insgesamt durchschlägt. Insoweit ist zunächst wiederum festzustellen, dass, wie bereits unter A. I. dargelegt, aus einer Garantie nicht unmittelbar eine Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten ist, so dass ein Garantieverstoß für sich genommen nicht dazu führt, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Zum anderen ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit hier ein Mangel hinsichtlich der Baugenehmigung der Kanalbrücke vorliegt. Die Kanalbrücke wurde 1999 genehmigt (Baugenehmigungsbescheid des Bezirksamts H. an die H. B. GmbH & Co. KG vom 25. Mai 1999 - Anlage K41). Die Baugenehmigung steht unter dem Vorbehalt, des Widerrufs, wenn öffentliche Belange dies erfordern. Weiter steht sie unter dem Vorbehalt der Geltung der von der Wasserbehörde der Freien und Hansestadt H. für die Kanalbrücke erteilten wasserrechtlichen Genehmigung vom 3. Februar 1999 (Anlage K42). Wird die wasserrechtliche Genehmigung, die unter Hinweis auf § 19 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) unter Widerrufsvorbehalt erteilt wurde (Ziffer 6.1), widerrufen, endet die Baugenehmigung. Ferner wies das Bezirksamt H. in der Baugenehmigung daraufhin, dass es sich bei der Brücke um den zweiten Rettungsweg für das Gebäude C. 5 bis 7 handele, so dass bei Fortfall der Brücke ein baulicher Ersatz als Rettungsweg zu schaffen sei. Weder die Widerruflichkeit der für die Kanalbrücke erteilten Baugenehmigung noch der Fortfall der Genehmigung bei Widerruf der wasserrechtlichen Genehmigung vermögen aus Sicht des Gerichts einen Einzelmangel begründen, der die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Immobilienportfolios insgesamt beeinträchtigt und damit insgesamt auf den Kaufgegenstand durchschlägt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil in der Baugenehmigung steht, dass die Brücke in diesem Fall auf erstes Anfordern zu beseitigen wäre. Denn zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass eine behördliche Verfügung im Sinne eines Widerrufs der Baugenehmigung oder der wasserrechtlichen Genehmigung für die Kanalbrücke bevorstünde. Unstreitig ist mit der der Brücke alles in Ordnung. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung gewichtige und vom Normalfall einer Baugenehmigung für eine Brücke dieser Art in gravierendem Umfang abweichende Umstände enthielte. Die Möglichkeit des Widerrufs der wasserrechtlichen Genehmigung ergibt sich bereits unmittelbar aus § 19 HWaG. Insoweit heißt es dort in Abs. 1: „Die Genehmigung geht, wenn sie für eine Anlage oder ein Grundstück erteilt ist, auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist widerruflich. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend“. Dabei gibt es nicht die von den Klägerinnen behauptete jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr ist, wie auch aus § 17 HWaG zu entnehmen ist, stets ein konkreter Widerrufsgrund erforderlich, der vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Selbst wenn man daher die in Ziffer 5.8 des Kaufvertrages vorgesehene Garantie als Soll-Beschaffenheit des Kaufgegenstandes betrachten wollte, was aus den unter A. I. dargestellten Gründen nicht der Fall ist, würden jedoch auch keine unerledigten behördlichen Verfügungen, Auflagen oder Beanstandungen in Bezug auf den Kaufgegenstand bevorstehen. Denn die abstrakte Möglichkeit, dass irgendwann einmal ein Widerruf erfolgt, ist nicht mit einem eine gewisse zeitliche Nähe und Wahrscheinlichkeit des Widerrufs voraussetzenden „Bevorstehen“ gleichzusetzen. Schließlich ist der in der Baugenehmigung vom 25. Mai 1999 erwähnte Hinweis, dass es sich bei der Kanalbrücke um den zweiten Rettungsweg handele, zwischenzeitlich überholt, so dass die Klägerinnen auch insoweit nicht mehr mit erheblichen Kosten für die Herstellung eines alternativen zweiten Rettungswegs sowie der Gefahr einer Nutzungsuntersagung für das gesamte Gebäude C. 5 bis 7 belastet sind. Denn die spätere Baugenehmigung des Bezirksamts H. zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Glasvorbaus des C. 5 bis 7 als Empfangshalle mit Präsentationsräumen vom 12. November 1999 (Anlage B67), für die die Brücke der zweite Rettungsweg ist, regelt unter Nr. 7.4, dass der Treppenabgang zur Arkade als Rettungsweg herzustellen ist. Der zweite Rettungsweg ist also die Treppe zur Arkade (Steganlage) und dann weiter die Steganlage entlang des Westlichen Bahnhofskanals. Soweit die Klägerinnen daher behaupten, dass sie wenn sie die Widerruflichkeit der Genehmigung gekannt hätten, sie wegen der Funktion der Brücke als notwendigem Rettungsweg für das Gebäude C. 5 bis 7, den Vertrag nicht wie geschehen abgeschlossen hätten, ist diese Behauptung daher für die Frage der Erheblichkeit eines etwaigen Mangels ohne Belang. III. Die Beklagten machen weiter geltend, dass einem Rücktritt der Klägerinnen im Übrigen auch die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegenstünde. Die Klägerinnen bestreiten dies unter Hinweis auf das von ihnen behauptete arglistige Verhalten des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages, da § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anders als im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Mangel vorliegt, nicht nur auf die Frage der Erheblichkeit eines Mangels, sondern nach seinem Wortlaut, wonach der Gläubiger, wenn „der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt [hat], ... vom Vertrag nicht zurücktreten [kann], wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“, auch auf die Erheblichkeit der Pflichtverletzung abstellt. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den Parteien streitig, ob vorliegend nicht schon deshalb eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gegeben wäre, wenn dieser die Klägerinnen bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht hätte. Insoweit verweisen beide Parteien auf das Urteil des BGH vom 24. März 2006, V ZR 173/05, worin dieser in Rn. 10f. (zitiert nach juris) ausführt, dass „(3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine Einigkeit über die Berücksichtigung der Arglist. Den Gegenstand der Auseinandersetzung bildet nunmehr die Frage, ob der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugute kommen soll (die Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn 36; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2003, § 437 Rdn. 27; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdn. 216; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 1442 und 1616; vermittelnd Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rdn. 32 und Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 C 30, die ein arglistiges Verhalten des Verkäufers im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigen wollen). (4) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3 Abs. 6, 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt in NJW 1999, 2421 ff.) dahin, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last fällt.“ sowie weiter ausführt (Rn. 13 - zitiert nach juris): Die Vorschrift des § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. ... Bei typisierender Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des Schuldners jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der Abschluss eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. Senat, Urt. v. 11. Mai 1979, V ZR 75/78, NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des Vertrags, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte. Ob dies selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde - was bei Mängeln mit Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist -, braucht nicht entschieden zu werden, weil davon vorliegend keine Rede sein kann.“ Da aus Sicht der erkennenden Kammer jedoch bereits kein Mangel des Kaufgegenstandes gegeben ist, muss dieser Streit vorliegend nicht entschieden werden. IV. Schließlich kann aufgrund der Ansicht der erkennenden Kammer, dass ein Mangel des Kaufgegenstandes nicht gegeben ist, auch offen bleiben, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen auf Rücktritt nicht ohnehin gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 218 Abs. 1 BGB, wie der Beklagte meint, verjährt ist. B. Die Klägerinnen können weiter keine Ansprüche auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Kaufpreise aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. § 123 BGB herleiten. Die Klägerinnen erklärten in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2010 (Anlage K75) hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. I. Zwar ist das Recht der Klägerin zu 1) auf Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB für den Fall, dass der Beklagte die Klägerinnen, wie diese behaupten, arglistig getäuscht hätte, nicht durch die §§ 434ff. BGB ausgeschlossen (vgl. nur Palandt-Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 123 Rn. 29). II. Jedoch ist die Anfechtung vom 28. Mai 2010 bereits hinsichtlich weiter Teile der vorgebrachten Beanstandungen verfristet und damit ausgeschlossen. Gemäß § 124 Abs. 1 BGB hat eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung binnen eines Jahres nach deren Entdeckung durch den Anfechtungsberechtigten zu erfolgen. Zwar genügt ein bloßer Verdacht ebenso wenig wie eine fahrlässige Unkenntnis oder das bloße Kennenmüssen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt. Vielmehr ist der Gesamteindruck vom Verhalten des Vertragspartners für den Fristbeginn entscheidend (Palandt-Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 124 Rn. 1 und 2 m. w. N.). Weiter ist hinsichtlich der Anfechtung zu beachten, dass Gegenstand einer Anfechtung nur die jeweilige Willenserklärung der einzelnen Klägerin ist. Anders als im Hinblick auf die Frage der Erheblichkeit eines Mangels bei der Beurteilung des behaupteten Anfechtungsrechts ist deshalb entsprechend der Regelung der Ziffer 1.7 des Kaufvertrages, wonach die Vertragsbeziehungen der Parteien zwischen den einzelnen Käufern und dem Verkäufer grundsätzlich getrennt zu betrachten sind als wären dies separate Verträge, auf die einzelnen Vertragsverhältnisse abzustellen. Es ist daher für jede der Klägerinnen getrennt zu prüfen, ob sie ihre auf den Abschluss ihres Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtete Willenserklärung anfechten kann. 1. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen nach ihrem eigenen Vortrag bereits mehr als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung Kenntnis von einer ganzen Reihe der von ihnen nunmehr vorgetragenen Gründe erlangt haben, auf die sie jetzt die Anfechtung stützen. Wie die Klägerinnen selbst vortragen, wandte sich die Baubehörde im Februar und März 2009 direkt an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) mit diversen Mitteilungsschreiben und Entwürfen zu Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (Anlagen K62 bis K69). Im März 2009 erhielten die Klägerinnen zu 1) und zu 2) von der Baubehörde ein Mitteilungsschreiben (Anlage K7), worin diese mitteilte, dass die „erteilten Anordnungen ... nur zu einem geringen Teil gegen den bisherigen Eigentümer [Anm.: den Beklagten] durchgesetzt werden [konnten]. [...] Einige Punkte sind Ihnen in der Anlage 13.1 zu Nr. 13 der Bezugsurkunde (Kaufvertrag) vom Verkäufer zur Kenntnis gegeben worden. Diese Darstellung ist in Teilen unvollständig bzw. unrichtig. In der Zwischenzeit sind allerdings keine Mängelbeseitigungen an das Fachamt Bauprüfung mitgeteilt worden.“ So gewannen die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach ihren eigenen Angaben hinsichtlich einer Vielzahl der geltend gemachten Punkte bereits im Februar beziehungsweise März 2009 den Eindruck, getäuscht worden zu sein. Dies haben sie in einem Schreiben ihres seinerzeitigen Anwalts vom 19. März 2009 (Anlage K70, Seite 6) dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt. Dort heißt es insoweit: „Aus den beigefügten Anlagen ist ersichtlich, dass diverse von Ihnen in dem KV abgegebenen Erklärungen und Garantien nicht zutreffend sind. Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, sind nach erster Durchsicht zumindest die in 5.5., 5.8 bis 5.11 und 6.8 KV abgegebenen Garantien sowie die Verpflichtungen aus 13.1 KV verletzt. Da Ihnen aus den verschiedenen Baugenehmigungsverfahren, u. a. dem separaten Verfahren Gz. ... zum Gesamtstellplatznachweis für Kfz-Stellplätze, Fahrradplätze, Müllstandplätze und Begründungsmaßnahmen und dem Verfahren Gz. ... zur Brandschau auch bekannt ist, dass die Kaufgegenstände entgegen ihren Garantien nicht im Einklang mit den Bestimmungen der erteilten Baugenehmigungen stehen und Ihnen Umstände bekannt waren und sind, wonach Verfügungen, Auflagen und Beanstandungen bestehen, liegt auch vorsätzliches Verhalten (4.2.3 KV) vor. Gleichzeitig werden in dem Schreiben die von den Klägerinnen behaupteten, nach ihrem Vortrag vom Beklagten verschwiegenen Mängel bzw. bewusst unzutreffenden Garantien im Detail aufgelistet (Anlage 12 der Anlage K70) und Abhilfe verlangt. Für diese behaupteten Mängel bzw. bewusst unzutreffenden Garantien nimmt das Gericht daher als Beginn der Ausschlussfrist im Sinne des § 124 BGB als Fristbeginn Februar/März 2009 an. Der Fristbeginn für diese Mängel verschiebt sich auch nicht dadurch nach hinten, dass die Klägerinnen geltend machen, dass sie erst nach weiteren Prüfungen und Einsichtnahmen in behördliche Unterlagen sowie von ihnen eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen im April und Mai 2010 zu dem Schluss gekommen seien, dass der Beklagte ihnen vor und bei Abschluss des Kaufvertrages eine Vielzahl von nach ihrer Auffassung erheblichen und sicherheitsrelevanten Mängeln arglistig verschwiegen und zudem vorsätzlich eine Reihe von falschen Garantien im Kaufvertrag abgegeben habe. Den dem steht der klare Wortlaut des Schreibens vom 19. März 2009 (Anlage K70) entgegen, in welchem die Klägerinnen einen Großteil der geltend gemachten Mängel bereits aufgeführt haben und dem Beklagten nach ihrem bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Gesamteindruck vorgeworfen haben, dass er sich vorsätzlich im Sinne von Ziffer 4.2.3 verhalten habe. 2. Die im Mai 2010 erklärte Anfechtung der Klägerin zu 1) wegen der von ihr behaupteten Täuschung in Bezug auf Beanstandungen im Hinblick auf das Kaufgrundstück 1 ist daher jedenfalls auch nach ihrem eigenen Vortrag in Bezug auf die Punkte Haustechnik des C. Towers und des Gebäudes C. 5 bis 7 sowie falsche Garantien über behördliche Auflagen C. Tower und C. 5 bis 7 sowie zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse im C. Tower und zu Überbauten verfristet. Die Klägerinnen haben die von ihnen als solche wahrgenommene Täuschung bereits ein Jahr vor der Anfechtungserklärung erkannt und hieraus sogar angeblich ihnen zu stehende Rechte gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Denn in der Anlage 12 zu dem Schreiben vom 19. März 2009 (Anlage K70) ist hinsichtlich der Haustechnik des C.s 5 bis 7 der fehlende Brandschutz von Stahlträgern unter der laufenden Nr. 3 unter „wegen/Vorwurf“ „aus Abnahmeprot. Vom 07.05.1998, Dr. Kruse, Fa.. H:C. H.: 2.13: Stahlstütze im E-Verteilerschacht in F90 ummanteln“ und unter der laufenden Nr. 7 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 6 BG: ... Nichteinhaltung Punkte 2., 7. Und 10. aus Brandverhütungsschau vom 6.10.2005 und Nachschau vom 23.06.2006: ... Punkt 7.: brandschutztechnischer Schutz von Stahlstützen und Wänden im Leitungsschacht/E-Verteilerschacht“ aufgenommen. Auch wurden die nach dem Vortrag der Klägerinnen falschen Garantien zu fehlenden Prüfbescheinigungen für Brandschutz und der Haustechnik des C. Towers und des C.s 5 bis 7 unter der laufenden Nr. 3 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 12 BG: Frühwarnanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage: je Vorlage Unternehmererklärungen“, „Nr. 13 BG: Frühwarnanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage: Vorlage SV Erklärungen gemäß HaustechÜVO (jetzt PVO) für ordnungsgemäße Ausführungen“, „Nr. 23 BG: Rauch- und Wärmeabzugsanlage gem. DIN 18232 herstellen“ sowie unter der laufenden Nr. 5 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 5 - Starkstromanlage - Unterlagen fehlen“ sowie „Nr. 10.1 Unternehmerbestätigung Brandmeldeanlagen fehlt“, „Nr. 10.2 Unternehmerbestätigung RWA fehlt“, „Nr. 10.3 SV Abnahmebescheinigungen nach HaustechÜVO (jetzt PVO), u.a. Brandmelde- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage fehlen“, „Nr. 13.2 beleuchtetes NA-Piktogramm, Tür zum Konferenzraum/Nottreppe fehlt“ gerügt. Weiter wurden unter der laufenden Nr. 6 unter „wegen/Vorwurf“ die Punkte „Nr. 5.1 BG: Vorlage SV Erklärungen gemäß HaustechÜVO (jetzt PVO) Ausführungen der Brandmeldeanlage (als Frühwarnanlage)“, „Nr. 7.1 BG: Nachweis der Ausführungsbestimmungen, Vorlage der SV Erklärungen gemäß HaustechÜVO (jetzt PVO) - Wiederholungsprüfungen in den vorgeschriebenen Zeitabständen für Brandmeldeanlage als Frühwarnanlage“, „Nr. 6 BG: ... Nichteinhaltung Punkte 2., 7. Und 10. aus Brandverhütungsschau vom 6.10.2005 und Nachschau vom 23.06.2006: Punkt 2.: SV-Prüfung und SV-Bestätigung zu Blitzschutzanlage und Feuerlöscher“ aufgenommen. Desweiteren werden auch wegen der drei nicht in der Anlage 5.5 des Kaufvertrages aufgeführten Überbauten bereits auf Seite 5f. des Schreibens vom 19. März 2009 (Anlage K70) Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, so dass diese der Klägerin zu 1) jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Hinsichtlich des Überbaus mit der Ziegelfassade am S. ... bis... hat der Beklagte an die Klägerin zu 1) zudem bereits mit Schreiben vom 26. November 2007 (Anlage B 117) den Bescheid über die Sondernutzungsgebühren für die Überbauung dieser Fläche weitergereicht, so dass sie der Klägerin zu 1) noch deutlich länger bekannt war. Weiter hatten die Klägerinnen jedenfalls auch von dem von ihnen als bekannt bestrittenen Umfang des Erfordernisses der Brandschutzschleuse im 17. Obergeschoss des C. Towers bei Kaufvertragsabschluss jedenfalls seit der von der Behörde ausgesprochenen Nutzungsuntersagung vom 3. November 2008 (Anlage K31) umfassend Kenntnis. Entsprechendes ist auch aus der von dem Beklagten vorgelegten Korrespondenz zwischen der Immobilienverwaltungsgesellschaft der Klägerinnen und dem Bezirksamt H. sowie der an die HC H. R. E. GmbH gesandten email vom 27. November 2008 (Anlage B118) zu entnehmen. 3. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Beanstandungen am Kaufgrundstück 1, von denen die Klägerin zu 1) behauptet, dass sie über diese Punkte gleichfalls in einer sie zur Anfechtung berechtigenden Weise getäuscht worden sei, nämlich die Verblendfassade und die Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers sowie die nach ihrer Ansicht falschen Garantien über das Nichtvorliegen von Rechtsstreitigkeiten und die Erforderlichkeit der Verfüllung zweier Tiefbrunnen und die damit im Zusammenhang stehend falsche Garantie über behördliche Verfüllungsauflagen, ist jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerinnen kein Ausschluss der Anfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB gegeben (dazu aber unten B. III.). Denn die Klägerin zu 1) macht geltend, dass sie von den Mängeln an der Fassade des C. Towers erst durch die von ihr im Herbst und Winter 2009 sowie im Frühjahr 2010 veranlassten Begutachtung der Gebäude durch die Sachverständigen Prof. M. L. Ingenieurgesellschaft mbH (Anlage K15) und Dipl.-Ing. J. B2 vom 25. Mai 2010 (Anlage K11) sowie durch Einsichtnahme im Dezember 2009 in die Prozessakte zum selbständigen Beweisverfahren der erkennenden Kammer - ... - und Mitte April 2010 in die Prozessakte des Hauptsacheverfahrens - ... - erhalten hat. Von dem zweiten Tiefbrunnen und der Verfüllungsanordnung hinsichtlich beider auf dem Grundstück belegener Tiefbrunnen hat sie nach ihrem Vortrag erst im Zusammenhang mit dem Zwischenfall vom 10. Dezember 2010, bei dem eine Wasserfontäne aus einem der beiden Brunnen schoss, erfahren. 4. Wegen der von der Klägerin zu 2) behaupteten Täuschung über Mängel in Bezug auf das Kaufgrundstück 2 (Sprinkleranlage und Haustechnik Palmspeicher, strenge Schallschutzanforderungen Palmspeicher, falsche Garantien über behördliche Auflagen bezüglich Stahlstützen im Palmspeicher und über unerledigte behördliche Auflagen zum Palmspeicher) ist die von der Klägerin zu 2) im Mai 2010 erklärte Anfechtung dagegen ebenfalls nach ihrem eigenen Vortrag gemäß § 124 BGB verfristet. Die für den Palmspeicher angeblich fehlenden Prüfbescheinigungen bzgl. der Haustechnik und der Brandmeldeanlage sowie die behaupteten Mängel an der Sprinkleranlage und der Haustechnik des Palmspeichers wurden in Anlage 12 des Anwaltsschreibens vom 19. März 2009 (Anlage K70) unter der laufenden Nr. 11 „wegen/Vorwurf“ „nicht erfüllte Anordnung vom 21.11.2000 ... 3. Bescheinigung Sprinkleranlage/ SV-Bestätigung fehlt, Mängelbeseitigung Sprinkleranlage; 4. Abnahmebescheinigungen SV nach HaustechÜVO (jetzt PVO) für alle Sicherheitsanlagen fehlt, u.a. für RLT-Anlage (4.1), für Brandmelde- bzw. Alarmanlage (4.2), für elektrische Starkstromanlage (4.3), zur Blitzschutzanlage (4.4); sämtliche Anlagen weisen Mängel auf; 5. Mängel an der Elektrotechnik gemäß Protokoll ABH3 vom 30.04.1998, dazu liegt auch keine Beseitigungserklärung und kein Nachbesichtigungsbericht vor“ aufgenommen. 5. Schließlich ist auch die Anfechtung hinsichtlich der von den Klägerinnen behaupteten Täuschung über Mängel beider Grundstücke (Falsche Garantie zu Kfz-Stellplatznachweis, zu sonstigen Außenanlagen einschließlich Fahrradstellplätzen und zu Baugenehmigungen Kanalbrücke) in jedem Fall verfristet. Das von den Klägerinnen vorgetragene Fehlen des Kfz-Stellplatznachweises wurde in Anlage 12 zu dem Schreiben (Anlage K70) unter der laufenden Nr. 1 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 1, 1.1 bis 1.4, 1.7 BG: Herstellung Kfz-Stellplätze“ sowie unter der laufenden Nr. 8 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 3.2,3.3,4,4.1 BG: Herstellung Kfz- und Fahrradstellplätze in der genehmigten Form“ und unter der laufenden Nr. 9 sowie Nr. 10 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 4 + 5 BG: Herstellung Kfz- und Fahrradstellplätze“ bzw. „Nr. 2 + 3 BG: Herstellung Kfz- und Fahrradstellplätze“ aufgenommen. Das von den Klägerinnen behauptete Fehlen der Erstellung der Außenanlagen, einschließlich der Fahrradstellplätze wurde gleichfalls unter der laufenden Nr. 1 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 2, 2.1, 2.2, 2 BG Herstellung Fahrradstellplätze“ und „Nr. 4, 10, 10.1 BG „Begrünung/ Bepflanzung und Abnahme nach Fertigstellung“ sowie unter der laufenden Nr. 4 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 7.3 BG: Herstellung der Außenanlagen, Grünanlagen, Kfz- und Fahrradstellplätze“ und unter der laufenden Nr. 8 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 3.2,3.3, 4, 4.1 BG: Herstellung Kfz- und Fahrradstellplätze in der genehmigten Form“ sowie „Nr. 5, 5.1 BG: Herstellung Standplatz für Abfall- und Wertstoffbehälter“, „Nr. 6, 6.1 BG Bepflanzung und Bepflanzungsplan“ sowie unter der laufenden Nr. 9 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 4 + 5 BG: Herstellung Kfz- und Fahrradstellplätze“, „Nr. 6, 6.1 BG: Standplatz für Abfall- und Wertstoffbehälter“, „Nr. 8.1 BG: Bepflanzung/ Bepflanzungsplan“, „Nr. 16 BG Herstellung und Bepflanzung des öffentlichen Wanderweges am westlichen Bahnhofkanal“ sowie unter der laufenden Nr. 10 unter „wegen/Vorwurf“ „Nr. 2 + 3 BG: Herstellung Kfz- und Fahrradstellplätze“, „Nr. 4 BG: Herstellung der Fahrradplätze“, „Nr. 6, 6.1 BG Bepflanzung, Bepflanzungsplan, Stellplätze, Fahrradplätze, Standort für Abfall- und Wertstoffbehälter“ aufgenommen. Die Widerruflichkeit der für die Kanalbrücke erteilten Baugenehmigung, die aus Sicht des Gerichts bereits keinen Mangel darstellt (dazu oben unter A. II. 2. d) (9)), wurde ebenfalls in der Anlage 12 des Schreibens (Anlage K70) aufgeführt. So heißt es bei der laufenden Nr. 2 unter „wg. Baugenehmigung (BG) vom“ „widerrufliche BG vom 25.05.1999“. III. Soweit unter B. II.3. festgestellt ist, dass hinsichtlich der Punkte Verblendfassade und Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers sowie falsche Garantien über das Nichtvorliegen von Rechtsstreitigkeiten und die Erforderlichkeit der Verfüllung zweier Tiefbrunnen und die damit im Zusammenhang stehend falsche Garantie über behördliche Verfüllungsauflagen jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerinnen keine Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB vorliegt, kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages gleichwohl auch nicht hinsichtlich des Teilkaufgegenstandes Grundstück Nr. 1 wegen dieser Beanstandungen in Betracht. Denn ebenso wie im Rahmen des Gewährleistungsrechts ist im Hinblick auf die Frage der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes, wegen der der Anfechtende die Anfechtung erklärt, darauf abzustellen, ob der Mangel vertragswesentlich ist. Zwar mag die Schwelle der Erheblichkeit im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Falle der Arglist niedriger anzusetzen sein als in anderen Fällen, wie oben unter A. II.3 zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB offengelassen, jedoch berechtigt nicht jeder Einzeldefekt zur Anfechtung im Falle der Arglist. Insoweit fehlt es nämlich an der Kausalität zwischen Willenserklärung und Täuschungshandlung bereits deshalb, weil die Beanstandungen im Verhältnis zur Größe des Gesamtobjekts einen unbedeutenden Umfang haben (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB 70. Aufl. 2011, § 123 Rn. 24 und auch MünchKomm-Kramer, BGB, 5. Aufl. 2006, § 123 Rn. 12 unter Berufung auf OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 1998, 4 U 71/97, Rn. 9 -zitiert nach juris, der ausführt, dass bei Mängeln in einer Größenordnung von 1,71 % des Kaufpreises davon auszugehen ist, dass eine Unterlassung der Aufklärung für die Kaufentscheidung nicht kausal war). Übertragen auf die von den Klägerinnen gekauften Grundstücke bedeutet dies, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist, da die Mängel, deren anfechtungsweise Geltendmachung nicht gemäß § 124 BGB präkludiert sind, für den jeweiligen Teilkaufgegenstand nicht gesamterheblich sind. Wie bereits oben unter A. II. 2. c) ausgeführt, ist die Erheblichkeitsschwelle für Mängel nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erst dann erreicht, wenn neben einer Funktionsbeeinträchtigung ein Schwellenwert von wenigsten 5 % bis 10 % überschritten ist. Die von den Klägerinnen veranschlagten Kosten für die Beseitigung der Mängel an der Verblendfassade und der Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers belaufen sich mit geschätzten EUR 1,4 Mio. auf rund 2,71 % des von der Klägerin zu 1) gezahlten Kaufpreises. Die Kosten für die Verfüllung der Tiefbrunnen belaufen sich nach den ohnehin unsubstantiierten Angaben der Klägerinnen auf 0,09 % bis 1,94 % des Kaufpreises für den Kaufgegenstand 1. Zudem sind diese Mängel, wie bereits oben unter A. II. 2. ausgeführt, weder für sich genommen noch insgesamt in einer Weise für das Kaufgrundstück 1 in einer Weise erheblich, dass sie dessen Betriebs- und Funktionsfähigkeit bzw. die die wirtschaftliche Grundlage des Immobilienportfolios in einer Weise erschüttern, dass sie für die Klägerin zu 1) nicht mehr hinnehmbar wären. Dies umso mehr als der Beklagte jedenfalls für die von den Klägerinnen ebenfalls als Mangel behaupteten und als solche gewerteten falschen Garantien hinsichtlich Rechtsstreitigkeiten und Verfüllungsanordnungen für die Tiefbrunnen aufgrund der von ihm abgegebenen Garantien für jede Abweichung einzustehen hat. Das wirtschaftliche Risiko liegt insofern also ohnehin beim Beklagten. IV. Für die Klägerin zu 3) ist schließlich festzustellen, dass diese nicht geltend gemacht oder auch nur angedeutet hat, in Bezug auf den von ihr erworbenen Kaufgegenstand, den Betriebsvorrichtungen gemäß Ziffer 2.6 des Vertrages, von dem Beklagten getäuscht worden zu sein. Eine Anfechtung der von ihr in Bezug auf den von ihr erworbenen Kaufgegenstand abgegebenen Erklärungen kommt deshalb nicht in Betracht. Insbesondere kann sich die Klägerin zu 3) auch nicht auf Ziffer 18.1 des Kaufvertrages berufen, wonach sie, wenn im Hinblick auf einen Teilkaufgegenstand ein bestehendes Rücktrittsrecht ausgeübt wird, gleichfalls berechtigt wäre, im Hinblick auf sämtliche auf dem entsprechenden Teilkaufgegenstand belegene Betriebsvorrichtungen von diesem Vertrag zurückzutreten, denn die Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach den Regelungen des Bereicherungsrecht ist von den Regelungen des Rücktritts verschieden und wird nicht erfasst. C. Die Klägerinnen können ein Recht zum Rücktritt auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB aus culpa in contrahendo stützen. Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, dass sie die Rückgängigmachung des Kaufvertrages auch als Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution von dem Beklagten verlangen könnten (vgl. zur Rechtsfolgenseite nur Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 311 Rn. 54 m. w. N.) mit der Begründung, dass der Beklagte gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, alle Tatsachen richtig anzugeben und zu offenbaren, die für den Willensentschluss der Klägerinnen als Käufer von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, wobei insbesondere diejenigen Umstände für die Kaufentscheidung der Klägerinnen von besonderer Bedeutung gewesen seien, deren Richtigkeit sie sich durch den vertraglichen Garantiekatalog hätten zusichern lassen, ist dem nicht beizutreten. Zwar ist das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo neben der Sachmängelhaftung unter bestimmten Umständen anwendbar. Denn das Gewährleistungsrecht entfaltet eine Sperrwirkung nur insoweit, wie der Verkäufer den Käufer durch Angaben, die nicht die Beschaffenheit der Kaufsache betreffen, zum Vertragsschluss veranlasst hat. Hat der Verkäufer im Rahmen eines selbständigen Beratungsvertrages oder auch nur im Zuge der Erfüllung von Nebenpflichten den Grund dafür gesetzt, dass der Käufer eine seine Interessen absichernde Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen hat, so liegt ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vor (MünchKomm-Westermann, BGB, 5. Aufl. 2008, § 437 Rn. 58f.). Auch ist anerkannt, dass die Regelungen der culpa in contrahendo noch nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs Anwendung finden, wenn der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2011, VIII ZR 346/09, Rn. 16- zitiert nach juris m. w. N.). Jedoch haben die Parteien eine Haftung aus culpa in contrahendo durch den Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 17. Oktober 2006 (Anlage B11) abbedungen, indem sie in Ziffer 3 derselben vereinbart haben, dass „Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Verkäufer im Rahmen dieser Vereinbarung nicht für die Richtigkeit, Verlässlichkeit oder Vollständigkeit der Informationen, insbesondere Vertraulicher Informationen, die dem Käufer übermittelt wurden, verantwortlich ist, und dass diesbezüglich auch keine Gewährleistungen oder Garantien abgegeben worden sind oder werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich und ausdrücklich etwas anderes in einem nachfolgenden Kaufvertrag.“. Dass ein Ausschluss der Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen möglich ist, ist allgemein anerkannt (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 311 Rn. 58). Soweit die Klägerinnen daher nunmehr Rechte daraus herleiten wollen, dass ihnen vom Beklagten angeblich bestimmte Information bezüglich der Kaufsache nicht oder nicht richtig mitgeteilt worden sind, betrifft dies gerade die genannte „Vollständigkeit, Richtigkeit und Verlässlichkeit“ der Informationsgewährung im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses. Eine entsprechende Verantwortlichkeit und damit eine Haftung des Beklagten hinsichtlich etwaig unzureichender Informationen der Klägerinnen im Vorfeld des eigentlichen Vertragsschlusses sind von den Parteien dementsprechend einvernehmlich abbedungen. Ziffer 3 am Ende lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Haftung wegen Informationsverletzungen von den Parteien ausdrücklich den Gewährleistungen und Garantien des „nachfolgenden Kaufvertrages“ vorbehalten wurde. Die Klausel gewährt dem Beklagten auch mitnichten einen „Freibrief zum Lügen“ (Schriftsatz der Klägerinnen vom 29. Juli 2011, Bl. 706 d. A.). Denn einer Haftung für vorsätzliches Verhalten kann sich der Beklagte gemäß § 276 Abs. 3 BGB gleichwohl nicht entziehen, sondern es findet sich eine entsprechende Regelung für seine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens in Ziffer 4.2.3 des der Vertraulichkeitsvereinbarung nachfolgenden Kaufvertrages. Auch lässt sich der Umfang der erforderlichen Aufklärung nicht allein aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 123 Abs. 1, 438 Abs. 3, 442 Abs. 1, 444 BGB) herleiten, sondern es besteht eine Aufklärungspflicht nur und soweit der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte mit einer Aufklärung rechnen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 123 Rn. 5 ff.). Das bedeutet, dass alle Umstände der konkreten Vertragsbeziehung heranzuziehen sind, um Art und Umfang der etwaigen Aufklärungspflicht zu ermitteln. Im Rahmen dessen wird regelmäßig eine der zentralen Erwägungen diejenige sein, welche Risikoverteilung und welche konkreten Abreden sich dem Verhalten der Parteien entnehmen lassen. Durch die Vertraulichkeitsvereinbarung wird also nicht die Haftung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung ausgeschlossen, sondern es liegt aufgrund des konkret zwischen den Parteien vereinbarten Umfangs und der vereinbarten Risikoverteilung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht bereits keine Pflichtverletzung vor. Die Regelung der Ziffer 3 der Vertraulichkeitsvereinbarung wird schließlich nicht durch die Regelung der Ziffer 22.1 Satz 2 des Kaufvertrages hinfällig, in der es heißt: „Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrages im Hinblick auf den Kaufgegenstand getroffenen Vereinbarungen sind durch Abschluss dieses Vertrages überholt und werden hierdurch ersetzt.“ Ein solches Verständnis dieser Regelung der Ziffer 22.1 Satz 2 des Kaufvertrages würde dazu führen, dass gewissermaßen rückwirkend eine vorvertragliche Aufklärungspflicht für den Beklagten entstünde, die die Parteien vorvertraglich durch die Regelung der Vertraulichkeitsvereinbarung gerade ausgeschlossen hatten. Die Klausel führt deshalb auch nicht dazu, dass zuvor von den Parteien vereinbarte Offenlegungsmodalitäten rückwirkend ihre Wirksamkeit verlieren. Denn der Zweck beider Regelungen ist ein Verschiedener. Während die Vertraulichkeitsvereinbarung Art und Umfang der Aufklärungspflicht des Beklagten regelt, betrifft Ziffer 22.1 des Kaufvertrags nicht den Umfang offen zu legender Informationen, sondern stellt eine den Verkäufer schützende Standardklausel dar, um zu verhindern, dass während der Vertragsverhandlungen möglicherweise gemachte Angaben Teil der geschuldeten Beschaffenheit werden. Es handelt sich dabei also um eine auf die Beschaffenheit des Kaufobjekts bezogene Vollständigkeitserklärung. Letztlich steht der Regelung zudem entgegen, dass ebenso wie im Hinblick auf die Frage der Erheblichkeit des Mangels im Rahmen der Frage des Rücktritts oder der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages zu berücksichtigen ist, dass selbst wenn eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen haben solle, es jedenfalls an der Gesamterheblichkeit der von den Klägerinnen behaupteten Mängel für den Kaufgegenstand fehlte. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn man eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss in der Weise annehmen wollte, dass die Klägerinnen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten für sich in Anspruch nehmen könnten, auch wenn die von ihnen beanstandeten Punkte für sich genommen nach der Wertung des Gerichts nicht in der Weise auf den Vertrag Einfluss hatten, dass sie einen Rücktritt rechtfertigen würden. D. Mangels Gesamterheblichkeit der von den Klägerinnen vorgetragenen Mängel und damit mangels Kausalität derselben für den Vertragsschluss besteht auch kein Anspruch der Klägerinnen aus § 826 BGB. Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2012 Auf die Anträge der Klägerinnen vom 13. Dezember 2011 (Bl. 1100 d. A.) und des Beklagten vom 13. Dezember 2011 (Bl. 1116 d. A.) wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 4 - vom 24. November 2011 I. im Rubrum wie folgt berichtigt: Die Bezeichnung der Klägerin zu 1) lautet: I. M. GmbH & Co. H. XII -O. C. K./ S. - KG. II. im Tatbestand wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 2, 3. Absatz wird der Satz „Der Beklagte ist Immobilienentwickler und Immobilienkaufmann insbesondere im Raum H. und war bis zur Veräußerung Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen.“ Geändert in „Der Beklagte ist Bauunternehmer insbesondere im Raum H. und war bis zur Veräußerung Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen.“ 2. Der Satz auf Seite 6, 5. Absatz „In einer Präsentation im April 2006 stellte der Beklagte den C. H. den Zeugen Dr. H. und B. vor“ wird berichtigt in „In einer Präsentation im April 2006 stellten der Beklagte und der Zeuge Dr. H. den C. H. dem Zeugen B. vor.“ 3. Der Satz auf Seite 6, 7. Absatz „Teilnehmer dieser Besprechung waren der Beklagte sowie für die I. die Zeugen Dr. H., Z., W. und B..“ wird berichtigt in „Teilnehmer dieser Besprechung waren für den Beklagten der Beklagte selbst und der Zeuge Dr. H. sowie für die I. die Zeugen Z. und W. sowie als Makler der Zeuge B..“ 4. Der Satz auf Seite 8, 1. Absatz „Ferner übergaben die Vertreter der D. eine handschriftliche Anforderungsliste an die Vertreter der Beklagten (Anlage B42) und forderten mit E-Mail ihres Bevollmächtigten, des Zeugen H. F., am 6. November 2007 bei dem Zeugen T. weitere Unterlagen an (Anlage B43).“ wird berichtigt in „Ferner übergaben die Vertreter der D. eine handschriftliche Anforderungsliste an die Vertreter der Beklagten (Anlage B42) und forderten mit E-Mail ihres Bevollmächtigten, des Zeugen H. F., am 6. November 2006 bei dem Zeugen T. weitere Unterlagen an (Anlage B43).“ 5. Der Satz auf Seite 8, 4. Absatz „Die erste Vertragsverhandlung fand am 14. November 2006 zwischen dem Beklagten sowie dessen Vertretern N. und P. einerseits und für die I. mit den Zeugen Z. und Dr. B1 andererseits statt.“ wird berichtigt in „Die erste Vertragsverhandlung fand am 14. November 2006 zwischen dem Beklagten persönlich einerseits und für die I. mit den Zeugen Z. und Dr. B1 andererseits statt. Welche weiteren auf Seiten des Beklagten und der I. teilgenommen haben, ist zwischen den Parteien streitig.“ 6. Auf Seite 14, 3. Absatz wird in Zeile 10 berichtigt, dass es statt „Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 2.475.774,75“ heißt „Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 2.275.400,79“. III. in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 103, 1. Absatz wird der Satz „Allein die Tatsache, dass die Beseitigung der von den Klägerinnen behaupteten Mängel einen Millionenbetrag kosten soll, macht die Mängel erheblich.“ in „Allein die Tatsache, dass die Beseitigung der von den Klägerinnen behaupteten Mängel einen Millionenbetrag kosten soll, macht die Mängel nicht erheblich.“ abgeändert. 2. Auf Seite 115 wird im letzten Absatz der Satz „Zum anderen würden selbst Kosten in einer Größenordnung von EUR 1 Mio. nur 0,1 % des Kaufpreises ausmachen und gleichfalls keine Erheblichkeit eines Einzelmangels begründen können, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Tiefbrunnen oder die Verfüllungsanordnungen die Betriebsfähigkeit der „Unternehmung Mietshaus“ wesentlich und dauerhaft beeinträchtigen.“ berichtigt in „Zum anderen würden selbst Kosten in einer Größenordnung von EUR 1 Mio. nur ca. 1 % des Kaufpreises ausmachen und gleichfalls keine Erheblichkeit eines Einzelmangels begründen können, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Tiefbrunnen oder die Verfüllungsanordnungen die Betriebsfähigkeit der „Unternehmung Mietshaus“ wesentlich und dauerhaft beeinträchtigen.“ IV. Im Übrigen werden die Berichtigungsanträge zurückgewiesen. Die Klägerinnen zu 1) bis 3) (gemeinsam nachfolgend „Klägerinnen“) haben mit Grundstückskaufvertrag vom 6. Dezember 2006 von dem Beklagten insgesamt acht mit Büroimmobilien bebaute Grundstücke samt Betriebseinrichtungen im Gebiet des H. Binnenhafens für insgesamt EUR 98.000.000,00 erworben (Anlage K4). Die erworbenen Immobilien werden als „C. H.“ bezeichnet. Sie machen gegen den Beklagten Ansprüche wegen eines von ihnen erklärten Rücktritts von diesem Kaufvertrag, hilfsweise aus Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und aus culpa in contrahendo geltend. Weiter hilfsweise begehren sie Schadenersatz von dem Beklagten wegen von ihnen behaupteter Garantieverletzungen. Die Klägerinnen gehören zur Unternehmensgruppe der I. Immobilien AG („I.“), einer börsennotierten Immobilien-Aktiengesellschaft, welche insbesondere Büroimmobilien im eigenen Bestand mit einem Marktwert von rund 4,5 Mrd. Euro betreut. Der Beklagte ist Immobilienentwickler und Immobilienkaufmann insbesondere im Raum H. und war bis zur Veräußerung Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen. Zu der Unternehmensgruppe des Beklagten gehören u. a. die H. B. GmbH & Co. KG, die H.C. H. GmbH & Co. KG, deren Prokurist der als Zeuge benannte Dr. I. H. ist und die HC H. r. e. GmbH, deren Geschäftsführer die als Zeugen benannten Dr. I. H. und B. T. sind. Mit dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag kaufte die Klägerin zu 1) das sog. Grundstück 1 mit den Gebäuden „C. Tower“ und „C. 5 bis 7“ zu einem Kaufpreis von EUR 51.674.870,00. Die Klägerin zu 2) kaufte das Kaufgrundstück 2 mit den Gebäuden „C. 1 bis 4“, „C. 8“ und „Palmspeicher“ zu einem Kaufpreis von EUR 46.207.639,00. Die Klägerin zu 3) kaufte für EUR 117.491,00 die Betriebsvorrichtungen in den Gebäuden auf den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 2, insbesondere die Kücheneinrichtungen in den vorhandenen Gastronomieflächen. Übergabestichtag war der 1. Januar 2007. Nach Ziffer 4.1. des Kaufvertrages sind „Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln des Kaufgegenstands [...] ausgeschlossen, sofern und soweit von den Verkäufern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine Garantie im Wege eines selbstständigen Schuldversprechens im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB übernommen wird. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Ziffern 4 und 5 enthaltenen Garantien des Verkäufers im Wege eines selbständigen Schuldversprechens (§ 311 Abs. 1 BGB) keine Beschaffenheitsgarantien gemäß §§ 443, 444 BGB darstellen und die Rechtsfolgen von Garantieverletzungen abschließend in Ziffern 4 und 5 geregelt sind.“ Als Rechtsfolge eines Garantieverstoßes ist in Ziffer 4.2 des Vertrages die Verpflichtung des Beklagten zur Herstellung eines garantiegemäßen Zustands festgelegt. Im Einzelnen heißt es dort: „Sollte eine oder mehrere Garantien des Verkäufers im Sinne eines selbständigen Schuldversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise unzutreffend sein, ist der Verkäufer verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die betreffende Garantie bzw. Garantien zutreffend gewesen wären. Stellt der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung durch die Klägerinnen her oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ 4.2.1 Der Verkäufer haftet wegen unrichtiger Garantien nach Ziffern 4 und 5 jeweils nur dann, wenn die Summe aller einzelnen bei sämtlichen Käufern eingetretenen Schadensfälle insgesamt die Grenze von EUR 100.000 (in Worten: Euro ein hunderttausend) übersteigt (Freigrenze). ... 4.2.2 Den Käufern stehen wegen der Verletzung von Garantien im Sinne selbständiger Schuldversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB ausschließlich die in diesem Vertrag bestimmten Ansprüche zu. Alle Gewährleistungsansprüche, insbesondere aufgrund gesetzlichen Gewährleistungsrechts sind ausgeschlossen. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine Vertragspartei berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, auch nicht im Wege der Geltendmachung des sogenannten großen Schadenersatzes. 4.2.3 Die Einschränkungen diese Ziffer 4 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers ... beruhen.““ In Ziffer 5 des Kaufvertrages garantiert der Beklagte u.a. Folgendes - wobei die Abkürzung „BU“ für die Bezugsurkunde zum Kaufvertrag steht: „Der Verkäufer garantiert im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die nachfolgenden Angaben in dieser Ziffer 5 sowohl zum Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrages als auch zum Übergabestichtag zutreffend und richtig sind, sofern in diesem Vertrag und den Anlagen der BU nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 5.1 ... Der Verkäufer garantiert weiter, dass ihm das Bestehen im Grundbuch nicht eingetragener Grundlasten, insbesondere altrechtlicher Dienstbarkeiten, nicht bekannt ist. 5.2 Mit Ausnahme der in Anlage 2.5 der BU aufgeführten Baulasten bestehen keine weiteren Baulasten. 5.3 Die in Anlage 5.3(a) der BU enthaltenen Angaben über den Kaufgegenstand, die Mietverträge ..., sowie deren Konditionen bzgl. ... (j) Rechtsstreitigkeiten mit Mietern ... sind per 15. November 2003 vollständig und richtig. 5.5 Soweit sich aus der Anlage 5.5 der BU nichts anderes ergibt, ist [...] von dem Kaufgegenstand nicht auf Grundstücke Dritter überbaut worden. 5.8 Soweit sich aus Anlage 2.5 und Anlage 13.1 der BU nichts anderes ergibt, liegen keine unerledigten behördlichen Verfügungen oder Auflagen oder behördliche [...] Beanstandungen in Bezug auf den Kaufgegenstand vor und sind keine Umstände bekannt, wonach solche Verfügungen, Auflagen oder Beanstandungen bevorstehen ... . 5.9 Die Kaufgegenstände stehen in ihrem gegenwärtigen Zustand im Einklang mit den Bestimmungen der erteilten Baugenehmigungen. Widerrufe, Rücknahmen oder Widersprüche zu den für die Bebauung und Benutzung des Kaufgegenstands maßgeblichen Genehmigungen liegen nicht vor und Umstände sind nicht bekannt, wonach solche Verfügungen, Auflagen oder Beanstandungen bevorstehen. [...] Einschränkungen dieser Garantie ergeben sich aus den in Anlage 2.5 und Anlage 13.1 der BU offengelegten Tatsachen. 5.10 Die für den Kaufgegenstand baurechtlich notwendigen Stellplätze (684) sind nachgewiesen; auf die Eintragungen im Baulastenverzeichnis wird ergänzend verwiesen ... . 5.14 Soweit sich aus Anlage 5.3(a) der BU nichts anderes ergibt, sind keine Gerichtsverfahren mit Mietern, sonstigen Dritten oder Behörden anhängig ... .“ In Ziffer 13.1 erklären die Parteien: „Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die in Anlage 13.1 der BU aufgeführten behördlichen Auflagen und Verfügungen noch zu erledigen sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass diese noch offenen behördlichen Auflagen und Verfügungen unverzüglich und abschließend erledigt werden. ...“ Anlage 13.1 enthält dementsprechend eine Auflistung der noch zu erledigenden behördlichen Auflagen und Verfügungen. Weiter heißt es in Ziffer 18 unter der Überschrift „Rücktritt“ in 18.1: „... Sofern im Hinblick auf einen Teilkaufgegenstand ein bestehendes Rücktrittsrecht ausgeübt wird, ist auch die O.-GmbH berechtigt, im Hinblick auf sämtliche auf dem entsprechenden Teilkaufgegenstand belegene Betriebsvorrichtungen von diesem Vertrag zurückzutreten. ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag nebst Anlagen (Anlage K4) Bezug genommen. Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages sprachen und verhandelten die Parteien ab Februar/März 2006 über den An- bzw. Verkauf der Immobilien. In einer Präsentation im April 2006 stellte der Beklagte den C. H. den Zeugen Dr. H. und B. vor. Eine weitere Besprechung fand am 21. Juni 2006 bei der H.C. H. GmbH & Co. KG mit dem Beklagten sowie den Zeugen Z. und W. für die I. statt. Die grundsätzliche An-/Verkaufsentscheidung trafen die Parteien im Sommer 2006. In dieser Zeit forderten die Klägerinnen diverse Unterlagen (vgl. Anlagen B1 bis B7) bei dem Beklagten ab. Am 11. September 2006 trafen sich die Parteien erneut zu einer Besprechung in den Räumen der H.C. H. GmbH & Co. KG im C. H.. Teilnehmer dieser Besprechung waren der Beklagte sowie für die I. die Zeugen Dr. H., Z., W. und B.. Zu diesem Zeitpunkt war der C. Tower eingerüstet. Am 17. Oktober 2006 unterzeichnete die I. auf Wunsch des Beklagten vor der Zur-Verfügung-Stellung von Due Diligence Unterlagen eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage B11). Hierin heißt es u. a. unter Ziffer 3: „Richtigkeit von Informationen Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Verkäufer im Rahmen dieser Vereinbarung nicht für die Richtigkeit, Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Informationen, die dem Käufer übermittelt wurden, verantwortlich ist, und dass diesbezüglich auch keine Gewährleistungen oder Garantien abgegeben worden sind oder werden, es sein denn, die Parteien vereinbaren schriftlich und ausdrücklich etwas anderes in einem nachfolgenden Kaufvertrag.“ Am 30./31. Oktober 2006 erfolgte eine technische Begehung der Immobilien durch Vertreter der Klägerinnen und der von dieser beauftragten D. (Beweis: Zeugnis C. Z., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., B. T., Dr. I. H.). Besichtigt wurden auf jeden Fall folgende Flächen: - L., C. Tower 3. bis 6. Obergeschoß - C. Tower Dachterrasse - H.C. H. GmbH & Co. KG, C. 5 bis 7 3. bis. 5. Obergeschoß - C. 5 bis 7 1. und 2. Obergeschoß - C. 5 bis 7 Erdgeschoß - C. 5 bis 7 Keller - C. 5 bis 7 Notstromversorgung - C. 1 bis 3 (Network Appliance) Nicht begangen wurden die A.-Flächen im C. 1 bis 3, sondern es wurde nur aus den Treppenhäusern durch die Glastüren in die Großraumbüros geblickt. Im Anschluss daran vereinbarten die Parteien Anfang November 2006 die Exklusivität der weiteren Verhandlungen (Anlage B12), deren Dauer sie in der Folge nochmals verlängerten (Anlage B27). Welche Unterlagen den Klägerinnen im Zuge der Verhandlungen überlassen oder zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden und im Datenraum vorhanden waren und welche Zusagen und Erklärungen ihnen im Einzelnen, insbesondere von dem Beklagten und den als Zeugen benannten Dr. H. und T. gegeben wurden sowie welche Flächen in welchem Umfang die Klägerinnen und ihre Vertreter bei Gebäudebegehungen besichtigen durften bzw. aus welchem Grund sie etwaige Flächen nicht besichtigen durften, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig forderte der als Zeuge benannte C. Z. als Vertreter der I. mit Email vom 13. Oktober 2006 (Anlage B8) mit einer „I. Checkliste Buy & Sell (erforderliche objektbezogene Unterlagen, Mitteilungen und sonstige Informationen)“ diverse Unterlagen bei dem für den Beklagten tätigen Zeugen T. an. Ferner übergaben die Vertreter der D. eine handschriftliche Anforderungsliste an die Vertreter der Beklagten (Anlage B42) und forderten mit E-Mail ihres Bevollmächtigten, des Zeugen H. F., am 6. November 2007 bei dem Zeugen T. weitere Unterlagen an (Anlage B43). Unstreitig wurden diese Listen nicht ausdrücklich abgearbeitet und waren aber auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht wieder konkret Gegenstand weiterer Besprechungen. Unstreitig forderten die Klägerinnen bzw. ihre Vertreter in der ersten Novemberhälfte 2006 weitere Unterlagen bei der Beklagtenseite ab und stellten weitere Fragen, die sie erhielten bzw. beantwortet bekamen, so etwa zu Stellplatzbaulasten auf Grundstücken, die nicht zum streitgegenständlichen Gelände gehören, sowie zu Altlasten (Anlagen B13 bis B16 sowie B18 bis B21). Den ersten Kaufvertragsentwurf (Anlage B17) übersandten die Rechtsvertreter der I. unter dem 13. November 2006 an die Beklagtenseite. Ziel der I. war es, den Kaufvertrag Anfang Dezember 2006 abzuschließen, damit das Geschäft bilanziell noch in 2006 verbucht werden konnte. Die erste Vertragsverhandlung fand am 14. November 2006 zwischen dem Beklagten sowie dessen Vertretern N. und P. einerseits und für die I. mit den Zeugen Z. und Dr. B1 andererseits statt. Eine weitere Verhandlungsrunde war 22./23. November 2006. Bei diesen Verhandlungen wurden im Wesentlichen die Themen Stellplatzsituation, Übergang von Arbeitsverhältnissen, Umgang mit Betriebsvorrichtungen und rechtliche Implikationen im Zusammenhang mit einem über die Grundstücke verlaufenden Glasfaserkabel erörtert. Weitere Entwürfe des Kaufvertrages sowie der Anlagen nebst Korrespondenz hierzu wurden in den folgenden Tagen zwischen den Parteien gewechselt (Anlagen B22 bis B41). Am Tag vor Abschluss des Kaufvertrages, d. h. am 5. Dezember 2006 fand ein Gespräch des Zeugen Dr. H. mit der Baubehörde statt, in welcher es um die Frage nicht erfüllter Auflagen und der Nicht-Einhaltung von Vorschriften auf den streitgegenständlichen Grundstücken ging. Zu der Besprechung gibt es zwei Versionen des Protokolls. Das eine ist ein Protokoll der Beklagtenseite, dass mit Anmerkungen der Behörde versehen ist und von der Behörde an die Beklagtenseite versandt wurde (Anlage K114), das andere wurde im Nachgang zu diesem Protokoll von der Beklagtenseite mit diversen Änderungen gegenüber den Anmerkungen der Behörde erstellt und an die Behörde zurückgesandt (Anlage K8). Ob der Beklagte die Klägerinnen vor dem Termin oder vor Kaufvertragsabschluss über diesen Termin informierte und warum dieser Termin stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte blieb wie in Ziffer 20 des Kaufvertrages vereinbart auch nach Abschluss desselben weiter für die Verwaltung der Immobilien zuständig und führte diese über die HC H. r. e. GmbH fort und führte auch weiterhin die Korrespondenz mit der Baubehörde (z. B. Anlagen K22, K26, K29, K31, K60, K61). Im Februar und März 2009 wandte sich die Baubehörde direkt an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) mit diversen Mitteilungsschreiben und Entwürfen zu Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (Anlagen K62 bis K69). Im März 2009 erhielten die Klägerinnen zu 1) und zu 2) von der Baubehörde ein Mitteilungsschreiben (Anlage K7), worin diese mitteilte, dass die „erteilten Anordnungen ... nur zu einem geringen Teil gegen den bisherigen Eigentümer [Anm.: den Beklagten] durchgesetzt werden [konnten]. [...] Einige Punkte sind Ihnen in der Anlage 13.1 zu Nr. 13 der Bezugsurkunde (Kaufvertrag) vom Verkäufer zur Kenntnis gegeben worden. Diese Darstellung ist in Teilen unvollständig bzw. unrichtig. In der Zwischenzeit sind allerdings keine Mängelbeseitigungen an das Fachamt Bauprüfung mitgeteilt worden.“ Die Klägerinnen behaupten insoweit, dass sie auf diese Weise erstmals Anhaltspunkte dafür erlangt hätten, dass in Bezug auf die Kaufgrundstücke behördliche Auflagen und Verfügungen in großem Umfang nicht erfüllt seien. Aus ihrer Sicht ergaben sich weitere Hinweise auf gravierende Mängel der Immobilien für sie aus dem Prüfbericht des T. N. vom 7. Juli 2009, der Mängel der Haustechnik des C. Towers feststellte (Anlage K17). Die Klägerinnen veranlassten im Herbst und Winter 2009 sowie im Frühjahr 2010 eine Begutachtung der Gebäude durch Sachverständige (Protokoll der Baubegehung des Sachverständigenbüros Prof. M. L. Ingenieurgesellschaft mbH vom 21. Oktober 2009 - Anlage K15, Brandschutztechnische Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1 vom 23. Oktober 2009 betreffend den Palmspeicher - Anlage K23, Gutachterliche Stellungnahme zu Mängeln an der Fassade des C. Towers des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. B2 vom 25. Mai 2010 - Anlage K 11). Ferner ließen sie im 1. Quartal des Jahres 2010 die Bauamtsunterlagen durch den von ihnen beauftragten Rechtsanwalt J. P1 sichten und nahmen im Dezember 2009 Einsicht in die Prozessakte zum selbständigen Beweisverfahren der erkennenden Kammer wegen an der Verblendfassade des C. Towers bestehender Mängel - ... - und Mitte April 2010 Einsicht in die Prozessakte des Hauptsacheverfahrens vor der erkennenden Kammer wegen Mängeln an der Verblendfassade des C. Towers bestehender Mängel - ... - zwischen der H.C. H. GmbH & Co. KG und dem Architekten Professor W. sowie dem Subunternehmer O.. Sie kamen zu dem Schluss, dass die nach ihrer Einschätzung gegebenen Mängel, dem Beklagten bereits bei Kaufvertragsschluss bekannt gewesen waren. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2009 umgehend zur Mängelbeseitigung bis zum 8. Mai 2009 auf (Anlage K70). Am 23. April 2009 führten die Parteien ein Gespräch, in welchem der Beklagte gegenüber Vertretern der Klägerinnen die zeitnahe Erledigung aller behördlichen Beanstandungen zusagte. Nachdem die von den Klägerinnen zu 1) und 2) gesetzte Frist zum 8. Mai 2009 aus deren Sicht erfolglos abgelaufen war, fanden ab Mai 2009 weitere Gespräche zwischen Vertretern der Klägerinnen und des Beklagten mit dem von ihnen vorgetragenen Ziel statt, den Beklagten zur Mängelbeseitigung zu bewegen und ihn hierbei enger kontrollieren zu können. Der Beklagte zeigte sich nicht in einem für die Klägerinnen akzeptablen Maß zur Mängelbeseitigung bereit. Am 10. November 2009 forderten die Klägerinnen den Beklagten erneut schriftlich zur Beseitigung mit einer von ihnen verlängerten Liste behördlich gerügter und sonstiger Mängel auf, legten eine 80 Positionen umfassende Mängelliste, die auch die Punkte aus dem Schreiben vom 19. März 2009 nochmals aufnimmt, bei und setzten dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 14. Dezember 2009 (Anlage K71). In der Folgezeit erweiterten sie die Mängelliste per 6. Januar 2010 letztlich auf 91 Positionen (Anlage K93). Nach ihren Angaben erklärte sich der Beklagte nur bezüglich einiger Punkte, wie beispielsweise ausstehender Nutzungsanträge und fehlender Hausnummern etc., und der technischen Klärung der Brandschutzsituation hinsichtlich der Stütze im C. 5 bis 7 sowie der Außenanlagenplanung auf den Grundstücken zu Maßnahmen der Mängelbeseitigung bereit und führte diese teilweise durch. Die Klägerinnen kamen, wie sie behaupten, daher im April und Mai 2010 zu dem Schluss, dass der Beklagte ihnen vor und bei Abschluss des Kaufvertrages eine Vielzahl von nach ihrer Auffassung erheblichen und sicherheitsrelevanten Mängeln arglistig verschwiegen und zudem vorsätzlich eine Reihe von falschen Garantien im Kaufvertrag abgegeben habe. Ob dem so ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Wesentlichen machen die Klägerinnen Mängel hinsichtlich des Kaufgrundstücks 1 an der Verblendfassade und der Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers, der Haustechnik des C. Tower und der C. 5 bis 7 geltend. Ferner sind sie der Ansicht, dass der Beklagte falsche Garantien über behördliche Auflagen betreffend den C. Tower, die C. 5 bis 7, zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse und zu Überbauten sowie zu zwei Tiefbrunnen abgegeben habe. Hinsichtlich der Verblendfassade des C. Towers ist unstreitig, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, da jedenfalls die sog. Z-Folie falsch verlegt war. Die H.C. H. GmbH & Co. KG führte ab März 2006 den bereits erwähnten Rechtsstreit vor der erkennenden Kammer gegen den Architekten Professor W. und den Subunternehmer O. wegen Mängeln an der Verblendfassade des C. Towers auf Zahlung von insgesamt ca. EUR 713.000,00 - ... -. Das Verfahren wurde am 4. Februar 2009 durch gerichtlichen Vergleich beigelegt. Dem Verfahren vorausgegangen war das ebenfalls bereits erwähnte selbständige Beweisverfahren - ... - vor der erkennenden Kammer. Die Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers besteht aus insgesamt 181 Feldern, die sich jeweils aus acht Scheiben - nämlich aus vier größeren, bodentiefen Scheiben und vier kleinen Oberfenstern - zusammensetzen (vgl. Plananlage Anlage K14). Hinsichtlich der Pfosten-Riegel-Fassade führte das von den Klägerinnen beauftragte Sachverständigenbüro Prof. M. L. Ingenieurgesellschaft mbH in seinem Begehungsprotokoll vom 21. Oktober 2009 (Anlage K15) aus: „Die Pfosten/Riegel-Fassade am Tower mit Ausrichtung nach Westen sowie angrenzend nach Norden und Süden zeigt erhebliche Wasserlaufspuren und Verdunstungsprodukte an oberen Riegeln und an den Pfosten. Zur Ermittlung des Wasserweges muss die Fassade am Deckenkopf geöffnet werden. Eine mögliche Eintrittsstelle wäre hier der Pfostenstoß. Da Aluminiumpfosten/Riegel-Fassaden grundsätzlich für den Einsatz in der Höhe und Ausrichtung geeignet sind, handelt es sich hier um eine mangelhafte Fassade.“ Weiter bestehen unstreitig Überbauten beim C. Tower und für den C. 5 bis 7 (Anlagen K32 und K33, K36), die nicht in der Anlage 5.5 des Kaufvertrages aufgeführt sind, auf öffentlichen Wegeflächen am S. und über den öffentlichen Weg der Straße/Fußweg K. (C. 5 bis 7: Balkone 4 Stck. x 0,60 m x 4,99 m = 11,98 m², Kasematte: 1 Stck. x 2,10 m x 1,30 m= 2,73 m², Fassade: 158 m x 0,18 m = 28,44 m², C. Tower Fassade 23,58 m²), für die eine Sondernutzungserlaubnis bestand. Hinsichtlich des Kaufgrundstücks 2 machen die Klägerinnen im Wesentlichen Mängel an der Sprinkleranlage und der Haustechnik sowie im Hinblick auf den Schallschutz des Palmspeichers geltend. Ferner monieren sie falsche Garantien hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoß des Palmspeichers und über behördliche Auflagen in Bezug auf den Palmspeicher. Hinsichtlich beider Kaufgrundstücke rügen sie falsche Garantien zu den Themen Kfz-Stellplatz-Nachweis und Außenanlagen sowie zur Baugenehmigung für eine Kanalbrücke. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 teilten die Prozessvertreter der Klägerinnen zu 1) und zu 2) dem Beklagten deshalb mit, dass ihr Vertrauen, welches sie dem Beklagten bis dahin entgegengebracht hatten, aufgrund der erlangten Kenntnis von seinem arglistigen Verhalten unwiederbringlich zerstört sei. Eine Fortsetzung der Gespräche über die Mängelbeseitigung wurde ausgeschlossen. Ferner forderten sie den Beklagten auf, bis zum 21. Mai 2010 verbindlich alle ihm bei Kaufvertragsschluss bekannten Mängel offenzulegen. Alle weiteren Rechte behielten sich die Klägerinnen vor (Anlage K73). Der Beklagte ließ unter dem 20. Mai 2010 mitteilen, dass er über die „Freiheit der Kaufgegenstände von Gewährleistungsmängeln“ nicht getäuscht habe (Anlage K74). Die Klägerinnen erklärten daraufhin am 28. Mai 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln und vorsätzlicher Abgabe falscher Garantien, hilfsweise erklärten sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderten den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages am 14. Juni 2010 um 15:00 Uhr im H. Notariat Dr. von K./ Dr. K. auf (Anlage K75). Unter dem 8. Juni 2010 teilten sie dem Beklagten den Geldbetrag mit, den er für eine pflichtgemäße Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Klägerinnen zurückzuzahlen hätte (Anlage K76) und übersandten ihm unter dem 9. Juni 2010 den Entwurf einer Rückabwicklungsvereinbarung (Anlage K77). Der Beklagte reagierte hierauf unter dem 11. Juni 2010 und teilte mit, dass die Vorwürfe seien unbegründet (Anlage K78). Zu dem Notartermin am 14. Juni 2010 erschienen vertretungsberechtigte Vertreter der Klägerinnen und boten die Rückabwicklung des Kaufvertrags tatsächlich an (Beweis: Zeugnis E. T. M1). Der Beklagte erschien nicht. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilten die Klägerinnen Beklagten mit, dass er sich nun mit den von ihm im Rahmen der Rückabwicklung zu erbringenden Leistungen in Verzug befinde und setzten ihm eine letzte Frist bis zum 15. Juli 2010 (Anlage K79). Ein Gespräch am 21. Juni 2010 zwischen dem Sprecher des Vorstands der I. und dem Beklagten verlief ergebnislos. Der Sprecher des Vorstands der I. schrieb den Beklagten im Nachgang zu dem Gespräch nochmals unter dem 23. Juni 2010 an (Anlage K80). Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben 5. Juli 2010 an den Sprecher des Vorstands der I. (Anlage K81). Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen folgendes: Mit dem Klagantrag zu 1) begehrt die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Kaufgrundstücks 1 zum einen die Rückzahlung des von ihr für den Erwerb des Kaufgrundstücks 1 aufgewendeten Kaufpreises nebst Zinsen sowie zum anderen zusätzlich zum Kaufpreis bis zum 30. Juni 2010 bezifferbare Kosten für Vermögensaufwendungen, die nach ihrem Vortrag für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks 1 erforderlich waren, abzüglich gezogener Nutzungen. Dabei macht sie Vermögensaufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 15.809.972,51 nebst Zinsen geltend. Für Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Maklerkosten, Rechtsanwaltskosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufgrundstücks 1 begehrt die Klägerin zu 1) EUR 2.420.493,08, wobei sie erklärt an den Beklagten ihren Anspruch auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer Zug um Zug gegen Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Summe abzutreten. Ferner verrechnet die Klägerin zu 1) hiermit bis zum 30. Juni 2010 nach ihren Angaben bezifferbare Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 12.591.308,30 (Anlagen K82 und K162), die sich im wesentlichen aus von ihr zusammengestellten Erträgen aus Nettokaltmieten in Höhe von EUR 10.107.846,73 sowie aus Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 2.475.774,75 zusammensetzen. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1) gezogenen Nutzungen und getätigten Verwendungen, Aufwendungen und Schäden wird insbesondere Bezug genommen auf die Anlagen K82 und K158 sowie auf die Gewinn- und Verlustrechnungen als Bestandteile der Bilanzen der Klägerin zu 1) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Anlage K159) verwiesen. Mit dem Klagantrag zu 4) begehrt die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Kaufgrundstücks 2) zum einen die Rückzahlung des von ihr für den Erwerb des Kaufgrundstücks 2 aufgewendeten Kaufpreises nebst Zinsen sowie zum anderen zusätzlich zum Kaufpreis bis zum 30. Juni 2010 bezifferbare Kosten für Vermögensaufwendungen, die nach ihrem Vortrag für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks 2 erforderlich waren, abzüglich gezogener Nutzungen. Dabei macht sie Vermögensaufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 13.721.899,99 nebst Zinsen geltend. Für Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Maklerkosten, Rechtsanwaltskosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufgrundstücks 2 begehrt die Klägerin zu 2) EUR 2.159.844,47, wobei sie erklärt an den Beklagten ihren Anspruch auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer Zug um Zug gegen Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Summe abzutreten. Ferner verrechnet die Klägerin zu 2) bis zum 30. Juni 2010 nach ihren Angaben bezifferbare Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 12.490.595,00 (Anlagen K43 und K162), die sich im Wesentlichen aus von ihr zusammengestellten Erträgen aus Nettokaltmieten in Höhe von EUR 10.215.188,21 sowie aus Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 2.475.774,75 zusammensetzen. Hinsichtlich der von der Klägerin gezogenen Nutzungen und getätigten Verwendungen, Aufwendungen und Schäden wird insbesondere Bezug genommen auf die Anlagen K83 und K160 sowie auf die Gewinn- und Verlustrechnungen als Bestandteile der Bilanzen der Klägerin zu 2) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Anlage K161) verwiesen. Mit dem Klagantrag zu 7) begehrt die Klägerin zu 3) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe im einzelnen aufgezählter Betriebseinrichtungsgegenstände die Rückabwicklung des Kaufs der Betriebseinrichtungen gegen Zahlung von EUR 117.491,00 nebst Zinsen seit dem Übergabestichtag durch Beklagten. Mit den Klaganträgen zu 2), zu 5) bzw. zu 8) begehren die Klägerinnen festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 14. Juni 2010 mit der Annahme der von der jeweiligen Klägerin Zug-um-Zug angebotenen Leistungen im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befindet. Mit den Klaganträgen zu 3) bzw. zu 6) begehren die Klägerin zu 1) bzw. die Klägerin zu 2), die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung aller weiteren Verwendungen, Aufwendungen und Schäden, die ihnen jeweils im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und dem Kaufgrundstück 1 bzw. dem Kaufgrundstück 2 selbst entstanden sind oder noch entstehen werden. Mit dem Klagantrag zu 9) begehren die Klägerinnen an sie als Gesamtgläubiger die Erstattung einer hälftige, nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr auf die ihnen nach ihrem Vortrag entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise für den Fall, dass es nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen sollte, begehren die Klägerinnen mit ihren Klaganträgen zu 10) bis 14) die Erstattung ihrer Mängelbeseitigungskosten, Verwendungen, Aufwendungen und sonstiger Schäden, die sie im Zusammenhang mit den von ihnen behaupteten Mängeln und deren Beseitigung hatten und künftig noch haben werden. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte ihnen zahlreiche Mängel arglistig verschwiegen habe und vorsätzlich falsche Garantien im Kaufvertrag abgegeben habe. Sie behaupten, dass die Kosten für die Beseitigung der von ihnen festgestellten Mängel insgesamt etwa EUR 2,6 bis 5,6 Mio. betragen werde und dass zu vermuten stehe, das weitere, bislang verborgene dem Beklagten aber bereits vor Kaufvertragsschluss wohl bekannte Mängel vorhanden seien und hierdurch zusätzliche Kosten und Risiken entstehen würden. Hierzu behaupten die Klägerinnen, dass der Beklagte alle Entscheidungen in seiner Unternehmensgruppe ab einer Erheblichkeitsschwelle von etwa EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 von dem Beklagten persönlich getroffen habe, zumindest aber seien diese mit seiner Kenntnis und Zustimmung getroffen worden (Beweis: Zeugnis J. L1). Der Beklagte habe von allen Mängeln und offenen behördlichen Auflagen und Verfügungen bei Kaufvertragsschluss selbst positive Kenntnis gehabt (Beweis: Zeugnis J. L1). Sie, die Klägerinnen, hätten nicht lediglich einen Mietumsatz erwerben wollen, sondern der bauliche Zustand der Immobilien sei für die Ankaufsentscheidung maßgeblich gewesen. Zahlreiche für die Prüfung erforderlichen Dokumente, wie die relevanten Baugenehmigungen und Prüfbescheinigungen für technische Anlagen seien jedoch in den ihr im Datenraum von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Ordnern nicht enthalten gewesen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M. und Dipl.-Ing. A. S., H. F.), so dass die mit der Klage geltend gemachte Falschheit von vertraglichen Garantien und die vom Beklagten aus Sicht der Klägerinnen arglistig verschwiegenen Mängel sich für die Klägerinnen nicht hätten erkennen lassen. Der als Zeuge benannte Rechtsanwalt F. habe den Datenraum zwischen dem 23. und 25. Oktober 2006 geprüft (Beweis: Zeugnis H. F.). Die vorgelegten Übergabeprotokolle aus dem Jahr 2009 (Anlage B44) spiegelten nicht Zustand im Datenraum von 2006 wieder. Der Beklagte habe vielmehr über die jeweils relevanten Sachverhalte, auf die sich die Klage stütze, trotz Aufforderung zur Aufklärung weder im Datenraum noch sonst vor Kaufvertragsschluss aufgeklärt (Beweis: C. Z., Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., H. F., Dr. L. B1). Die Klägerinnen hätten bis zum Ende der Verhandlungen ab dem Sommer 2006 wiederholt um die Vorlage diverser Baugenehmigungen sowie von Abnahme- und Prüfbescheinigungen gebeten. U. a. hätten sie mit der als Anlage K8 vorgelegten „I. Checkliste Buy and Sell“, die dem Zeugen T. am 13. Oktober 2006 übersandt worden ist, den Beklagten ausdrücklich zur Offenlegung aller relevanten Informationen bezüglich der Immobilien aufgefordert und zu erkennen gegeben, dass ihnen der bauliche Zustand der Immobilien mitnichten gleichgültig sei. Sie sind der Ansicht, dass sich hieraus eine Aufklärungspflicht des Beklagten ergebe. Auch die von den Klägerinnen beauftragten Mitarbeiter der D., die als Zeugen benannten Dipl.-Ing. M. und Dipl.-Ing. S. hätten mehrfach sowohl telefonisch als auch mündlich die Vorlage weiterer, zur technischen Prüfung der Immobilien erforderlicher Unterlagen wie Baugenehmigungen, Abnahmebescheide und bautechnische Nachweise (Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz) etc. beim Beklagten angefordert (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Weitergehende Besichtigungswünsche der Beteiligten auf Seiten der Klägerinnen hinsichtlich weiterer Flächen habe der Zeuge T. verweigert (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., M. W.). Der Vertreter der Beklagten habe versprochen, die angefragten Informationen zusammenzustellen und zeitnah an die Klägerinnen zu übermitteln. Gleiches habe für eine Übersicht über die bestehenden Wartungsverträge und relevanten Prüfbescheinigungen gegolten (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., C. Z., Rechtsanwalts Dr. L. B1, Rechtsanwalts H. F.). Der Beklagte habe jedoch tatsächlich lediglich einen Bruchteil der angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt, nämlich einige Baulastenblätter und einen Auszug aus der Begründung eines Bebauungsplans. Weder die angeforderten Baugenehmigungen, noch die Prüfbescheinigungen, noch die Übersicht zu den Wartungsverträgen habe der Beklagte den Klägerinnen vor Kaufvertragsschluss überstellt. Dies hätten er und seine Vertreter zunächst mit der „Geheimhaltung des Portfolios“ und später damit begründet, dass diese Dokumentation für die Bestandsgebäude sehr umfangreich sei und die Zusammenstellung daher noch Zeit benötige. Aus diesem Grund hätten sich die Klägerinnen durch Garantien im Kaufvertrag sichern wollen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., C. Z., Dr. L. B1, Dr. H. F., M. W.). Desweiteren hätten die Sachverständigen lediglich Technikflächen und einige wenige Mietungen besichtigen dürfen. Die Besichtigung weiterer Flächen sei von dem Beklagtenvertreter unter Hinweis auf die Geheimhaltung der Verkaufsabsicht verweigert worden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Ihre Anmerkungen oder noch offene Punkte aus der technischen Due Diligence seien auf Basis ihres möglichen Wissenstandes in den Kaufvertrag eingeflossen, insbesondere sei die Anlage 13.1 in der vereinbarten Form zustande gekommen, weil der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen durch die D., Baugenehmigungen und Prüfzeugnisse vorzulegen, diese Unterlagen nicht herausgegeben habe (Beweis: Zeugnis H. F., Dr. L. B1). Die Klägerinnen hätten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 6. Dezember 2006 keinerlei Kenntnis von dem Termin bei der Baubehörde am 5. Dezember 2006 gehabt (Beweis: Zeugnis C. Z., Dr. L. B1, H. F., M. W.). Es habe sich um einen routine- und regelmäßig - ca. alle drei Monate - vom Bauamt anberaumten Termin gehandelt, in dem die Beklagtenvertreter und die zuständigen Mitarbeiter des Bauamts die unerledigten behördlichen Auflagen und Verfügungen sowie den jeweiligen Arbeitsstand besprachen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Dass in dieser Besprechung seitens der Behörde eindringlich auf eine Vielzahl nicht erfüllter Auflagen und nicht eingehaltener Vorschriften hingewiesen worden sei (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1), sei ihnen bei Kaufvertragsabschluss nicht bekannt gewesen. Weder der Beklagte noch der Zeuge Dr. H. habe gegenüber den Klägerinnen am Tag des Kaufvertragsabschlusses die am Vortrag der Beurkundung erfolgte Besprechung im Bauamt erwähnt noch sonst die Klägerinnen über die dort besprochenen Mängel, Auflagen und ausstehenden Verfügungen aufgeklärt (Beweis: Zeugnis C. Z., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, M. W.). Der Beklagte habe zugesagt, dass er in Anlage 13.1 und im Kaufvertrag alle Punkte ausdrücklich aufführen werde, bezüglich derer ein Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bescheinigt werden könne oder bezüglich derer ihm behördliche Verfügungen oder Auflagen mitgeteilt worden seien, die er noch zu erledigen hätte. Gleichwohl habe der Beklagte mit der Anlage 13.1. zum Kaufvertrag wissentlich eine völlig unvollständige und teilweise irreführende Anlage erstellt. Dass die Darstellung der offenen Punkte durch den Beklagten in Anlage 13.1 unvollständig und unrichtig ist, ergebe sich bereits aus dem Mitteilungsschreiben der Baubehörde vom 10. März 2009 (Anlage K7). Die Anlage 13.1 zum Kaufvertrag spiegle insbesondere den Inhalt des Protokolls der Besprechung vom 5. Dezember 2006 (Anlage K8) nicht vollständig wider. Die Fassung des Protokolls in der Form der „Beklagten-Fassung“ (Anlage K8), die die Beklagtenseite an die Behörde gesandt habe, sei eine von der Beklagtenseite einseitig modifizierte Fassung. Eine Freigabe dieser durch die Beklagtenseite geänderten Fassung des Protokolls sei durch die Baubehörde, soweit für die Klägerinnen ersichtlich, nicht erfolgt. Die „Behörden-Fassung“ des Protokolls (Anlage K114) und das Protokoll in der „Beklagten-Fassung“ (Anlage K8) wiesen für die vorliegende Sache ganz maßgebliche Abweichungen auf (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Ein Abgleich der „Behörden-Fassung“ (Anlage K 114) mit der Anlage 13.1 des Kaufvertrages zeige erhebliche Divergenzen auf, insbesondere hinsichtlich der Punkte Gesamtnachweis Stellplätze, Außenanlagen, Fahrradstellplätze, HausTechÜVO (jetzt PVO). Schließlich habe der Beklagte nicht offengelegt, dass er zeitgleich zu den Verhandlungen und zum Abschluss des Vertrags gegen einen Subunternehmer und einen Architekten einen Rechtsstreit, in dem er wegen Mängeln an dem Gebäude C. Tower Schadensersatz in Höhe von mehreren hunderttausend Euro forderte, führte. Erstmals Mitte 2009 hätten sich aus Unterlagen Hinweise auf das selbständige Beweisverfahren bezüglich der Verblendfassade des C. Towers für sie ergeben. Sie behaupten, dass, hätte der Beklagte sie nach Übersendung des Entwurfs der Anlage 13.1 auf weitere unerledigte behördliche Auflagen und Verfügungen oder sonstige erhebliche Mängel der Immobilien hingewiesen, die vertraglichen Regelungen und die Anlage entsprechend geändert oder die Beurkundung des Kaufvertrags am 6. Dezember 2006 nicht vollzogen worden wären (Beweis: Zeugnis C. Z., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, M. W.). Die im Einzelnen von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Kaufgrundstücke und der aus Sicht der Klägerinnen falsch abgegebenen Garantien im Kaufvertrag sowie die Behauptungen zur Arglist insoweit werden unten dargestellt. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es sich bei den im Kaufvertrag, insbesondere in Ziffer 5 gegebenen Garantien um Beschaffenheitsvereinbarungen handele, so dass bei einer Abweichung von der vertraglich aufgrund der gegebenen Garantie geschuldeten Soll-Beschaffenheit ein Mangel der Kaufsache vorliege. Zwar hätten die Parteien vertraglich vereinbart, dass die im Kaufvertrag enthaltenen Garantien keine Beschaffenheitsgarantien i. S. v. § 443 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Jedoch hätten sie mit den Haftungsregeln nur - bis zur Grenze des Vorsatzes - die gesetzlichen Rechtsfolgen ausschließen wollen, die den Klägerinnen als Käufer im Falle eines Mangels des Kaufgegenstands zustehen würden. Ob dagegen ein Sach- oder Rechtsmangel tatbestandlich vorliege, habe sich weiterhin nach den §§ 434, 435 BGB beurteilen sollen. Denn auch wenn die Parteien gesetzliche Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ausgeschlossen hätten, lasse sich hieraus nicht der Schluss ziehen, die Parteien hätten aus diesem Grund keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands getroffen und gleichsam einen Vertrag über eine beschaffenheitsfreie Sache geschlossen. Im Gegenteil: Übernehme der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache sogar eine Garantie, sei damit erst recht eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen. Die in den vertraglichen Garantieerklärungen vom Beklagten gemachten Angaben zu verschiedenen Umständen des Grundstücks, insbesondere Ziffer 5.5 (Überbauten), 5.8 (Unerledigten behördlichen Verfügungen oder Auflagen oder Beanstandungen), 5.9 (Einklang mit den Bestimmungen der erteilten Baugenehmigungen), 5.10 (Stellplatznachweise), 5.14 (Gerichtsverfahren) stellen deshalb nach Auffassung der Klägerinnen Vereinbarungen über die Soll-Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Beurkundung und im Zeitpunkt der Übergabe dar. Dass es den Parteien darum ging, eine bestimmte Beschaffenheit vertraglich festzuschreiben, werde auch dadurch unterstrichen, dass der Beklagte für diese Beschaffenheiten gemäß Ziffer 4.2 des Kaufvertrages in erster Linie im Wege der Naturalrestitution haften sollte. Müsse daher im Falle einer arglistigen Täuschung auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht zurückgegriffen werden, sei es von erheblicher Bedeutung, welche Beschaffenheit die Parteien vertraglich vereinbart hätten. Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, dass die Grundsätze des Unternehmenskaufs keine Anwendung finden können, weil die Klägerinnen kein Unternehmen, sondern zwei bebaute Grundstücke erworben haben. Selbst unter Anwendung der Grundsätze des Unternehmenskaufs sei die Kaufsache mangelhaft, weil die Mängel der Grundstücke auf die Unternehmung durchschlagen würden (dazu unter bei den einzelnen Mängeln). Weiter sind sie der Ansicht, dass unabhängig von der Anwendbarkeit der Grundsätze des Unternehmenskaufs in jedem Fall erhebliche Mängel vorlägen, die sie zum Rücktritt berechtigen würden. Sie behaupten, die vorliegenden Mängel beeinträchtigten in Form von mangelhaften Fassaden die wesentliche Schutzfunktion des Gebäudes und stellten in Form der mangelhaften Brandschutztechnik selbst eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben dar. Sie beträfen damit Kernfunktionen der Gebäude. Fehlende Prüfbescheinigungen stellten ebenfalls erhebliche Mängel dar, weil sie zu Nutzungsuntersagungen führen könnten, die die Überlassung des Mietgebrauchs unmöglich machten. Auch sämtliche Mängel, die darauf beruhten, dass die vertragliche Soll-Beschaffenheit von der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit abweicht, könnten keine unerheblichen Pflichtverletzungen darstellen, da im Rahmen von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziere. Die Mängel seien zudem auch unter Berücksichtigung des Aufwands für die Mängelbeseitigung nicht unerheblich, da ihre Beseitigung einen Aufwand in der Größenordnung von mindestens 2,65 % bis 5,7 % des Kaufpreises erfordere. Koste die Mängelbeseitigung einen Millionenbetrag, seien die Mängel auch in einer absoluten Betrachtung nicht unerheblich. Die Parteien hätten im Übrigen mit der de-minimis-Regelung in Ziffer 4.2.1 des Kaufvertrages ausdrücklich vorgesehen, dass Rechte der Klägerinnen ab einer Schwelle von EUR 100.000,00 bestehen sollten. Damit sei die Erheblichkeitsschwelle für die Frage des Vorliegens eines Mangels unabhängig von der Frage, ob ein Unternehmenskauf vorliege oder nicht vereinbart. Schließlich ergebe sich Erheblichkeit der Mängel jedenfalls in einer Gesamtschau aus der Vielzahl der Mängel. Ferner sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sind, weil der Beklagte, wie sie behaupten, sie arglistig getäuscht habe. Die Mängel der Immobilien hätten zudem auch ungeachtet der arglistigen Täuschung ein solches Gewicht, dass eine Unerheblichkeit ausgeschlossen sei. Hilfsweise sind die Klägerinnen der Ansicht, dass ihnen Ansprüche aus culpa in contrahendo auf Rückgängigmachung des Vertrages zustehen. Der Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil er gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, alle Tatsachen richtig anzugeben und zu offenbaren, die für den Willensentschluss der Klägerinnen von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Die Parteien hätten eine Haftung aus culpa in contrahendo auch nicht durch den Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 17. Oktober 2006 (Anlage B11) abbedungen. Die Vereinbarung sei durch den Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich hinfällig geworden. Zum anderen könne sich der Beklagte durch Verweis auf die Vertraulichkeitsvereinbarung einer Haftung für vorsätzlich falsche oder verschwiegene Informationen nicht entziehen. Die Klägerinnen machen im Einzelnen machen folgende Mängel der Kaufgrundstücke geltend: Kaufgrundstück 1 Die Klägerin zu 1) macht Mängel des Kaufgrundstücks 1 wegen der Verblendfassade des C. Towers, der Haustechnik des C. Towers und des C. 5 bis 7 sowie wegen des Vorliegens falscher Garantien über das Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten, über behördliche Auflagen für den C. Tower und die Gebäude C. 5 bis 7 sowie zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse und zu Überbauten und wegen zweier auf den Grundstücken befindlicher Tiefbrunnen geltend. Im Einzelnen behaupten sie hierzu: Verblendfassade C. Tower Die Klägerinnen behaupten unter Bezugnahme auf das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. O. P2 im dem Verfahren vor dem Landgericht H. - ... - unter dem 19. November 2003 erstellten Gutachten (Anlage K10), dass die mit Verblendsteinen gemauerte Fassade des C. Tower, die etwa die Hälfte der Gebäudefassade ausmache, schwerwiegende Mängel aufweise. Diese Mängel seien nicht beseitigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. B2 habe in seinem für die Klägerinnen unter dem 25. Mai 2010 erstellten Gutachten (Anlage K11) die fortbestehende Mangelhaftigkeit der Verblendfassade und das vorausgegangene Gutachten des Sachverständigen P2 bestätigt. Insbesondere weise die Verblendfassade des C. Tower die folgenden erheblichen Mängel auf: - Die Verfugung sei mangelhaft, es seien Abrisse, Ausbrüche, fehlende Flankenhaftung und eine unzureichende Dichte der Fugen festgestellt worden. - Die zur Wasserabweisung und Wasserherausführung eindringenden Wassers aus dem Mauerwerk zwingend erforderlichen Z-Folien seien falsch, nämlich überall zu hoch eingebaut worden und erfüllten ihren Zweck nicht. - Es fehlten an der gesamten Verblendfassade die geplanten Dehnfugen im Bereich der Fertigteilstürze über den Fenstern. - Es fehlten die geplanten vertikalen und horizontalen Dehnungsfugen bzw. diese seien nicht fachgerecht ausgeführt. - Unter den Fensterbänken fehlten Abklebungen/Dichtungen, so dass zwischen Fenstersohlbank und Mauerwerk Feuchtigkeit eindringen könne. - An der Fassade befänden sich weitreichende Ausblühungen, also Kalziumkarbonat-Auswaschungen, verursacht durch eine Auslaugung des Mauerwerks. Ursächlich hierfür sei, dass aufgrund der vorgenannten Mängel Wasser in die Fassade eindringt und dort Bestandteile aus den Mauermörtelfugen löse, die sich dann an der Fassade ablagerten. - Die Verfugungen seien mangelhaft ausgeführt. Nur vereinzelte Fugenabschnitte entsprächen der geforderten Verfugungstiefe, dann aber nicht in Form und Dichte. Die vorhandenen Fugen seien daher mangelhaft und müssten fachgerecht ausgebildet werden. - Die bauliche Ausführung der Z-Folien sei mangelhaft. Die Z-Folien seien nicht in den Lagerfugen unmittelbar über den Stürzen eingebaut. Die Z-Folien seien zu hoch, nämlich erst in der 5. Ziegelschicht oberhalb der Stürze eingebaut. Zudem lägen die Z-Folien direkt auf der Ziegelschicht auf und seien nicht zwischen den Mörtelschichten eingebaut. Damit sei der Schutz der dahinter befindlichen Bauteile vor Niederschlagswasser nicht gegeben. - Die nicht elastisch ausgebildeten Fugen stellten einen Mangel dar. Die horizontalen Dehnungsfugen seien im Übergang der Betonfertigteilstürze zum Verblendmauerwerk sowie in abgetreppter Form mittig der Stürze nicht ausgebildet worden, vielmehr seien starre Fugen ausgeführt, die gerissen seien. Die Dehnungsfugen müssten elastisch ausgebildet werden. - Nach einer vorläufigen mündlichen Aussage des mit der Analyse von Proben von der Fassade beauftragten Labors könne eine Hydrophobierung des Verblendmauerwerks nicht festgestellt werden. - Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Ziegel aus den schadhaft abgetreppten Fugen mittig der Stürze sich lösen könnten und eine Unfallgefahr darstellten. Der Mängelbeseitigungsaufwand liege bei etwa EUR 400.000,00 bis EUR 600.000,00, da die Ausbesserung des Fugennetzes und die Erneuerung vorhandener sowie die Einbringung weiterer horizontaler und vertikaler Dehnungsfugen erforderlich sei. Desweiteren seien Abklebungen/Abdichtungen unter den Sohlbänken anzubringen und insbesondere die zu hoch angebrachten Z-Folien auszubauen und tiefer an der Fassade wieder einzubauen (Beweis: Sachverständigengutachten, Dipl.-Ing. M. M.). Die Verfugungsmängel seien nicht vor Kaufvertragsabschluss beseitigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Die falsch verlegte Z-Folie beeinträchtige die Funktion (Wasserabführung) wesentlich. Die Mängelbeseitigung sei zwar aufwändig und teuer, könne aber erfolgreich durchgeführt werden und sei nicht unverhältnismäßig (Beweis: Sachverständigengutachten). Soweit der Subunternehmer O. im Sommer 2006 parallel zum Verfahren... Teilsanierungsmaßnahmen an der Verblendfassade durchgeführt habe, insbesondere eine sogenannte Hydrophobierung der Fassade, sei dies keine geeignete Methode zu Beseitigung der Mängel gewesen. In dem von dem Beklagten veranlassten Prüfbericht der C. Bauingenieure vom 2. November 2006 (Anlage K12) sei festgestellt worden, dass auch nach Hydrophobierung die Wasseraufnahmemenge zum größten Teil noch über dem für Mauerwerk mit dichtem Klinker zu erwartenden Wert liege, teilweise sogar deutlich zu hoch sei. Zudem werde dort betont, dass die Wirkung der Hydrophobierung nur von begrenzter Dauer sei. In dem vor der erkennenden Kammer zwischen der H.C. H. GmbH & Co. KG und dem Subunternehmer O. geführten selbstständigen Beweisverfahren -... - habe der Sachverständige P2 deswegen von einer Hydrophobierung abgeraten (Anlage K 10, S. 36). Mit den unzureichenden Teilmaßnahmen (in Teilen Ausblühungen entfernen, Fugenbereiche ausbessern und hydrophobieren) seien weder die multiplen Mängel noch deren Ursachen beseitigt, sondern lediglich einige Symptome partiell und temporär begrenzt kaschiert worden. Die mangelhafte Z-Folie, fehlende Dehnungsfugen und fehlende Abklebungen/Dichtungen unter den Fenstersohlbänken habe der Beklagte gar nicht erst versucht zu beseitigen. Diese Mängel seien zum einen äußerlich nicht erkennbar, zum anderen habe die Baufirma des Beklagten diese aufgrund fehlerhafter Anweisungen des eigenen Bauleiters selbst zu verantworten, wie sich in dem Hauptsacheverfahren vor der erkennenden Kammer -... - in der Beweisaufnahme gezeigt habe. Damit sei seinerzeit auch der größte Einzelposten (ca. EUR 431.000,00 für die Z-Folien) der Klagforderungen der H.C. H. GmbH & Co. KG gegen Herrn O. und Professor W. entfallen. Dass nicht einmal die partiellen Verfugungs- und Hydrophobierungsarbeiten eine wasserabweisende Wirkung der Fassade erbringen würde, sei dem Beklagten durch den Prüfbericht seiner Gutachter der C. Bauingenieure noch vor Kaufvertragsabschluss im November 2006 bestätigt worden (Anlage K12, u. a. S. 13). Wegen der Mängel seien zwischenzeitlich erneut Ausblühungen an der Fassade aufgetreten (Beweis: Inaugenscheinnahme Sachverständigengutachten, Sachverständiges Zeugnis des Sachverständigen Dipl. Ing. J. B2). Die Hauptursache der Ausblühungen sei auch nicht die fehlende Attikaabdeckung, die nach dem ursprünglichen Leistungsumfang des Subunternehmers O. nicht von diesen, sondern bauseits von der H.C. H. GmbH & Co. KG anzubringen gewesen wäre (vgl. Verfahren Az. ..., dort Anlage ASt 1, LV-Position 12.1.08) und die der Beklagte einspart habe, sondern die wegen des mangelhaften Fugennetzes nicht schlagregendichte Fassade (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte sie über das Vorhandensein dieser Mängel und von deren Nichtbeseitigung getäuscht. Sie behaupten insoweit, dass er ihnen diese verschwiegen habe. Sie hätten weder bei Kaufvertragsschluss Kenntnis vom Bestehen gravierender Mängel der Verblendfassade oder des hierüber auf Veranlassung des Beklagten geführten selbständigen Beweisverfahrens sowie des entsprechenden Hauptsacheverfahrens gehabt, noch seien die Mängel für die Klägerinnen und deren Vertreter und Berater in der Weise ersichtlich gewesen, dass der Beklagte davon hätte ausgehen können, dass es keiner Aufklärung der Klägerinnen über diese Aspekte bedürfe. Sie hätten erst seit Sommer 2009 Kenntnis von den vorgenannten Gerichtsverfahren und von den Mängeln durch die Akteneinsicht in die Prozessakten des selbständigen Beweisverfahrens im Dezember 2009 und die des Hauptsacheverfahrens im April 2010. Der Beklagte habe seit 2003 Kenntnis von den Mängeln. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Klägerin zu 1) aufgeklärt, dass bei Abschluss des Kaufvertrags gravierende Mängel an der Verblendfassade des C. Towers bestanden hätten. Ebenso habe er ihr das gerichtliche Beweisverfahren und das zeitlich parallel zu den Verhandlungen laufende Hauptsacheverfahren verschwiegen (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Die Mangelbeseitigungskosten seien in dem Verfahren ... auf knapp EUR 985.000, brutto geschätzt worden. Die durchgeführten Teilsanierungsmaßnahmen im Sommer 2006 belegten eindeutig, dass der Beklagte Kenntnis von den Mängeln der Verblendfassade gehabt habe. Selbst wenn am 11. September 2006 bei der Begehung durch die Zeugen Z. und W. anlässlich einer Besprechung am 11. September 2006 im C. H. ein Gerüst an der Südfassade des C. Towers vorhanden gewesen sein sollte, hätten diese allenfalls wahrnehmen können, dass ein Teil der Fassade des C. Towers eingerüstet gewesen sei. Zudem seien an diesem Tag keine großflächigen Arbeiten, sondern allenfalls punktuelle Überprüfungen der Wasseraufnahme an einigen wenigen Untersuchungsstellen durchgeführt worden. Die Ausblühungen seien dementsprechend auch zum Zeitpunkt der technischen Due Diligence am 30. und 31. Oktober 2006 vorübergehend, aber unzulänglich entfernt gewesen. Hierdurch hätten sich auch für die D. keine Hinweise ergeben, dass die Fassade mangelbehaftet sei, zumal auch der Datenraum trotz entsprechender Anforderung der Klägerinnen keinerlei Unterlagen oder Informationen zu baulichen Mängeln oder hinsichtlich des Gewährleistungsprozesses enthalten habe. Vielmehr hätten die Klägerinnen auf entsprechende Rückfrage am 22. November 2006 von den Vertretern des Beklagten die wahrheitswidrige Auskunft erhalten, etwaig vorhandene Mängel seien inzwischen vollständig beseitigt und es läge ein Gutachten vor, dass die Beseitigung der Mängel bestätige (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, Sachverständigengutachten). Es sei von den Zeugen Dr. H. und T. in der Verhandlung auch nicht lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Wasseraufnahmefähigkeit deutlich verbessert wurde. Solche Einschränkungen seien nicht erläutert worden (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, Sachverständigengutachten). Dies belege auch eine Notiz des seinerzeit die Klägerinnen beratenden Herrn Rechtsanwalts Dr. B1 (Anlage K115). Diese sei weder missverständlich, noch gebe sie den Inhalt der Besprechung nicht korrekt wieder. Dass der Zeuge Dr. B1 sich notiert habe „Mängel sind behoben worden“, sei deshalb erfolgt, weil die Zeugen Dr. H. und T. im Rahmen der Verhandlung am 22. November 2006 erklärt hätten, dass keine Mängel mehr an der Fassade vorhanden und sämtliche Mängel behoben seien (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Die Vertreter der Klägerinnen hätten sich auch niemals mit dem Hinweis, die Fassade sei zwar nicht mangelfrei, die Wasseraufnahmefähigkeit sei aber verbessert worden, zufrieden gegeben (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Hätte der Beklagte über das selbständige Beweisverfahren aufgeklärt, hätten die Vertreter der Klägerin die zugehörigen Unterlagen zur Einsicht und Prüfung angefordert (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Trotz des Verfahrens vor der erkennenden Kammer habe der Beklagte zudem gleichwohl in Ziffer 9.8 des Kaufvertrages die Abtretung sämtlicher noch bestehenden Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten abgegeben, ohne aufzuklären, dass er die ganz maßgeblichen Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten Prof. W. bereits zuvor an die H.C. H. GmbH & Co. KG abgetreten hatte. Sie sind weiter der Ansicht, dass selbst unter Anwendung der Grundsätze des Unternehmenskaufs der Mangel der Verblendfassade auf die „Unternehmung“ durchschlage. Insoweit behaupten sie, dass die Fassadenmängel die Gebrauchstauglichkeit sowohl des Kaufgrundstücks als auch der Gesamtheit der Immobilien in ihrer Vermietbarkeit, Nutzungsdauer, Nutzungsmöglichkeit und Verkaufbarkeit erheblich und durchschlagend beeinträchtigten. Die Vermietbarkeit und damit Ertragsmöglichkeiten seien erheblich beeinträchtigt, da Mieter sowohl bei Feuchtigkeit als auch anlässlich umfassender Sanierungsmaßnahmen (wie Einrüstungen, Verhängen der Fassade mit Folien, Abstrahlen der Fassade, Herausnehmen vieler Mauerwerkssteine zur fachgerechten Anbringung von Z-Folien, Dehnungsfugen und Abdichtungen anbringen sowie erneuter Verfugungsarbeiten) erheblich im Mietgebrauch beeinträchtigt seien. Ein Hochhaus mit derart gravierenden Fassadenmängeln sei weder preislich interessant verkäuflich noch in Immobilienfonds oder REIT einbringbar. Kein Erwerber und kein Fonds habe Interesse an baulich mangelhaften Immobilien. Der Verwaltungsaufwand für die Mängelbeseitigung sei immens hoch, verursache hohe Kosten und belasse selbst nach Mängelbeseitigung den zu einem merkantilen Minderwert führenden Makel auch anderer baulicher Missstände (Beweis: Sachverständigengutachten). Pfosten-Riegel-Fassade Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Pfosten-Riegel-Fassade des C. Towers einen systematischen Mangel aufweist der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war, nämlich die fehlende Wasserundurchlässigkeit der Fassade. Dabei handele es sich um bauliche Mängel aus der Zeit der Errichtung der Fassade, die sich systematisch an vielen Stellen der Pfosten-Riegel-Konstruktion wiederholten und nicht mit ganz vereinzelten, schräg eingesetzten Scheiben oder ähnlichen punktuellen „Schwachstellen“ zu erklären seien (Beweis: Sachverständigengutachten). An zahlreichen Stellen, verteilt über alle mit der Pfosten-Riegel-Fassade versehenen Stockwerke des C. Towers, drücke Wasser in das Innere des Gebäudes, Niederschlagswasser dringe an vielen Stellen der Fassade in das Gebäude ein, so dass es zu Durchfeuchtungen, Wasserlaufspuren und Verdunstungsprodukten an den oberen Riegeln und an den Pfosten komme (Anlagen K14 und K15; Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis S. S2, Dipl.-Ing. C. M2, A. W2, N. V.). Eine Mieterbefragung im C. Tower Ende 2009 habe ergeben, dass bei zwölf Mietern bei starkem Regen Wasser an der Pfosten-Riegel-Fassade eintrete (Beweis: Zeugnis S. S2, Dipl.-Ing. C. M2, A. W2, N. V.). Sie behaupten, dass wenn bei einem Feld der aus 181 bestehenden Pfosten-Riegel-Fassade ein Mangel vorliege z. B. aufgrund eines mangelhaften Pfostenstoßes, sich dieses wegen der Fließwege des eintretenden Wassers auf das gesamt Fassaden-Feld und teilweise sogar auf die umliegenden Felder auswirke. Insgesamt seien 13,3% der Felder vom bestehenden Mangel der Fassade betroffen. Entscheidend sei insofern auch nicht, ob diese oder jene Scheibe ausgetauscht worden sei. Die Mängel seien weder jetzt noch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs beseitigt (Beweis: Sachverständigengutachten). Vereinzelt seien nach Gefahrübergang im Jahre 2007 defekte Scheiben ausgetauscht, womit allerdings die Mangelursache nicht beseitigt worden sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Beklagte habe auch Kenntnis von den Mängeln an der Pfosten-Riegel-Fassade gehabt und diese arglistig verschwiegen. Insbesondere habe der Beklagte sich selbst über den erforderlichen Austausch einzelner Fensterscheiben informieren lassen (Beweis: Zeugnis J. L1). Auch der Zeuge T. habe darum gewusst. Seit Errichtung im Jahre 2002/2003 bis zum Verkauf an die Klägerin zu 1) seien fortlaufend an vielen Stellen der Fassade Feuchtigkeitseintritte aufgetreten, die zu vielfältigen Mängelrügen des Beklagten gegenüber der Firma G. geführt hätten. Die H.C. H. GmbH & Co. KG habe eine Ausfertigung eines Abnahmeprotokolls hinsichtlich der Fassade des C. Towers an die dies einfordernde Subunternehmerin Firma G. noch im Jahr 2006 und darüber hinaus verweigert und mit Schreiben vom 11. September 2006 an den Hersteller der Pfosten-Riegel-Fassade gravierende Mängel geltend gemacht, die insbesondere die Wassereintritte und Durchfeuchtungen an der Fassade betrafen, und die Firma G. zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Aus der Mängelliste (Anlage B 54) würden sich nicht lediglich defekte Scheiben, sondern in vielen Etagen (u. a. 7., 8., 9., 11., 12., 15. OG), Durchlässigkeiten und damit gravierende Mängel an der Fassade ergeben (Beweis: Mängelliste vom 11. September 2006 - Anlage B54, Inaugenscheinnahme, Zeugnis J. S3, T. P3). Die bis heute verweigerte Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft an die Firma G. sei nur mit den dauerhaft und immer wieder auftretenden Mängeln an der Fassade zu erklären. Auch dies belege, dass der Beklagte und seine Vertreter die Fassade zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und lange darüber hinaus nicht als mangelfrei anerkannt hätten und ihnen auch bekannt gewesen sei, dass der Austausch einzelner Fenster die Mangelursache nicht beseitige. Sie behaupten, dass sich die Kosten der Sanierung der Pfosten-Riegel-Fassade sich auf mehrere hunderttausend Euro beliefen (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte sie über fortlaufend auftretende Feuchtigkeitseintritte einer Fassade eines Hochhauses hätte aufklären müssen, insbesondere da sie nach solchen Umständen, wie z.B. einem vorhandenen Instandhaltungsstau, explizit gefragt hätten (Anlagen B5 und B8) und sie anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen deutlich gemacht hätten, dass ihnen auch in der laufenden technischen Verwaltung besonders die Erhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit sowie der Sicherheit der Objekte, Maßnahmen zur Sicherstellung des laufenden Betriebs und der Bewirtschaftung der Immobilie sowie die Planung und Budgetierung notwendiger Reparaturen, Instandhaltungen, Instandsetzungen, Sondermaßnahmen wichtig seien (Anlage B 20). Gleichwohl seien die Mängel gegenüber den Klägerinnen jedoch nicht erwähnt worden (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Haustechnik C. Tower Die Klägerinnen behaupten Mängel an der Lüftungsanlage, an den Rauchabzug- und Wärmeabzuganlagen („RWA“) sowie an der nichtselbsttätigen Feuerlöschanlage. Insbesondere fehle es bei denjenigen Brandschutzklappen, die in Leichtbauwänden verbaut seien, an der erforderlichen umlaufenden Ummantelung der Hohlräume um die Brandschutzklappen mit geeigneten Wandbaustoffen (Beweis: Sachverständigengutachten). Aus der Prüfbescheinigung des T.- N. vom 7. Juli 2009 (PVO) (Anlage K17, Ziffern 1 bis 38) ergebe sich eine Vielzahl von Mängeln an der Lüftungsanlage, insbesondere den Brandschutzklappen im Gebäude C. Tower, so dass im Brandfall eine Ausbreitung von Feuer und Rauch im Gebäude nicht ausgeschlossen werden könne. Sie behaupten, dass dies seine Ursache darin habe, dass die Brandschutzklappen systematisch falsch eingebaut worden seien und damit ein systematischer Mangel der Lüftungsanlage des C. Tower vorliege (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Beklagte habe die für den C. Tower erforderlichen PVO-Bescheinigungen nicht eingeholt. Die als Anlage B89 vorgelegte Bescheinigung zur Brandmeldeanlage vom 24. Februar 2003 betreffe lediglich eine teilweise Bewertung der im damaligen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellten Brandmeldeanlage. Zu sämtlichen nach der Baugenehmigung geforderten weiteren technischen Anlagen fehlten PVO-Erstbescheinigungen. Der Beklagte habe diese trotz jahrelanger wiederholter Erinnerungen des Bauamtes weder erstellen lassen, noch diese eingereicht und diese auch der Klägerin zu 1) trotz mehrfacher Aufforderungen (I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B42; diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) nicht vorgelegt, sondern anlässlich der Vertragsverhandlungen behauptet, die PVO-Bescheinigungen würden gerade zusammengestellt werden. Ferner sei die Starkstrom- und Brandmeldeanlage mangelhaft, weil die Leitungen von der Brandmeldezentrale zu den akustischen Warneinrichtungen und den Stromversorgungsgeräten im 7., 11. und 15. Obergeschoß sowie von den Stromversorgungsgeräten zu den akustischen Warneinrichtungen nicht überwacht seien (Beweis: Ziffer 5.4 des Prüfberichts der T. N. S. GmbH & Co. KG zur Starkstrom- und Brandmeldeanlage des C. Tower vom 20. November 2008 - Anlage K116). Weder die Anlagen B90 und B91 dokumentierten eine behördliche Abnahme der Starkstromanlage als funktionsgemäß, noch habe die Behörde die Starkstromanlage als funktionsgemäß abgenommen. Desweiteren sei auch die Rauch- und Wärmeabzugsanlage mangelhaft, weil die elektrische Absicherung nicht gegeben sei (Ziffer 39 des Prüfberichts des T. N. vom 7. Juli 2009 - Anlage K17). Schließlich sei die nichtselbsttätige Feuerlöschanlage mangelhaft, weil im 18. Obergeschoß der erforderliche Mindestdruck unterschritten werde (Beweis: Ziffer 41 des Prüfberichts des T. N. vom 7. Juli 2009 - Anlagen K17 und B93 bis B95). Der Beklagte habe die gesamte nicht selbsttätige Feuerlöschanlage nicht regelmäßig durch die Firma S. H. GmbH warten lassen. Der insoweit von dem Beklagten vorgelegte Wartungsvertrag beziehe sich nur auf die Druckerhöhungsanlagen. Die in dem T.-N.-Bericht vom 7. Juli 2009 (Anlage K17) aufgeführten Mängel hätten seit der Errichtungsphase und damit schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und des Gefahrübergangs bestanden (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Die Klägerinnen behaupten weiter, dass dem Beklagten die Mängel der Haustechnik des C. Tower bekannt gewesen seien (Beweis: Zeugnis J. L1). Der Beklagte habe aus der Bauphase um die sich wiederholenden Mängel an der Lüftungsanlage gewusst (Baubesprechungsprotokoll Nr. 35 vom 25. November 2002 - Anlage K117). Dies seien nicht nur auf den Baubesprechungen zum Ende der Errichtung des C. Tower (Anlage K18), sondern ausweislich der Anlage B54 vom 11. September 2006 bis kurz vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin zu 1) ein dem Beklagten bekanntes Dauerthema gewesen. Zu sämtlichen technischen Anlagen (also auch der Lüftungsanlage) habe der Beklagte gewusst, dass er nach der Baugenehmigung PVO-Bescheinigungen vorzulegen gehabt hätte, dass die Behörde seit Errichtung des C. Tower bis zum 5. Dezember 2006 daran erinnerte und dass außer der Teil-PVO-Bescheinigung zur Brandmeldeanlage von 2003 keine PVO-Bescheinigungen vorlagen und damit Nutzungsuntersagungen des C. Tower drohten. Der Beklagte habe hierüber nicht einmal trotz ausdrücklicher Aufforderung (vgl. I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006, Anlage B 8; Anforderungsliste der D., Anlage B 42; diverse mündliche Nachfragen der D. Mitarbeiter) aufgeklärt, sondern anlässlich der Vertragsverhandlungen erklärt, dass die PVO-Bescheinigungen gerade zusammengestellt würden und garantiert in den Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages, dass lediglich deren Einreichung noch ausstünde. Des weiteren sind die Klägerinnen der Ansicht, dass wegen der vorgenannten, von ihnen behaupteten Mängel angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung der haustechnischen Anlagen eine Nutzungsuntersagung drohe, mit der die Vermietbarkeit der Gebäude entfalle. Diese Mängel seien daher erheblich, da aus bestehenden Mietverhältnissen Regressansprüche gegen den Vermieter entstehen würden, das Grundstück an Wert verliere und weder verkäuflich sei noch als Anlageobjekt in einem Fonds oder einen REIT eingebracht werden könne. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Klägerin zu 1) derzeit die technischen Mängel im C. Tower zur Vermeidung der behördlicherseits angedrohten Nutzungsuntersagung beseitigen lasse (Beweis: Zeugnis des Herrn Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Sie behaupten, dass die Mängelbeseitigung einen hohen Planungs-, Koordinations- und Abwicklungsaufwand sowie Kosten von deutlich über EUR 100.000,00 erforderten (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis des Herrn Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Der tatsächlich erforderliche Aufwand könne abschließend erst nach Beendigung der Maßnahmen genau beziffert werden. Haustechnik des C. 5 bis 7 Die Klägerinnen behaupten, dass auch der C. 5 bis 7 gravierende brandschutztechnische und sonstige Mängel aufweise (Beweis: Brandschutztechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für vorbeugenden Brandschutz (IfB) vom 23. Oktober 2009 - Anlage K23). Die Klägerin zu 1) habe nach den Erklärungen in der Anlage 13.1, Ziffer V.3, davon ausgehen müssen, dass an lediglich einer Stütze eines Schachtes im Bereich des Erdgeschosses eine Brandschutzummantelung fehle. Tatsächlich seien die Brandschutzmängel weit umfangreicher. Insoweit behaupten die Klägerinnen, dass Brandschutzmängel insbesondere darin bestünden, dass eine Mehrzahl von Stahlträgern und -stützen sowie sogenannte Windaussteifungen zumindest im Gebäudeteil C. 6, insbesondere im Glasvorbau des Gebäudes sowie im 1. bis 3. Obergeschoss brandschutztechnisch ungeschützt seien (Beweis: Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Sachverständigengutachten). Diese Stahlstützen und Windaussteifungen befänden sich nicht im Anschlussbereich des Technikschachtes, sondern sowohl im Bereich des Glasvorbaus als auch im Bereich des 4. und 5. OG des Gebäudes C. 5 bis 7 bei den Fenstern (Fotos Blatt 17 und 18 der Anlage K23). Schließlich sei auch der Versorgungsschacht bei den Toiletten im C. 6 ohne die erforderliche Feuerwiderstandsdauer konstruiert. Gleiches gelte für die Windrispen in C. 6. (Beweis: Zeugnis des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1). Technikschacht und Versorgungsschacht seien zwei getrennte Schächte. Da der Beklagte die Brandschutzmängel ebenso wenig beseitigt gehabt habe wie die wiederholt geforderten PVO-Bescheinigungen beigebracht und eingereicht gehabt habe, hätten Nutzungsuntersagungen der Gebäude C. 5 bis 7 gedroht (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Keine technische Anlage im Gebäude C. 5 bis 7 sei so ausgerüstet und mängelfrei und in einem Zustand gewesen, eine PVO-Bescheinigung ohne Mängel zu erhalten (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Zeugnis Dipl.-Ing. J., B. Z1). Die Ziffer 7.5 der Baugenehmigung vom 12. November 1999 (Anlage K123) setze einen Verzicht auf die Sprinkleranlage voraus, wenn das Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht werde (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Diese Verzichtsvoraussetzungen seien zu keinem Zeitpunkt eingetreten, da das Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen nicht erreicht worden sei (Beweis: Zeugnis des Bauprüfers Dipl.-Ing. J. W1). Ferner hätten auch die in den Ziffern 1 bis 10 des Sachverständigen-Protokolls vom 26. November 2001 (Anlage K129) angeführten Mängel bei Gefahrübergang weiter vorgelegen (Beweis: Zeugnis des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Zeugnis B. Z1, Dipl.-Ing. C. M2). In den Gebäuden C. 5 bis 7 sei keine funktionstüchtige und den Brandschutzbestimmungen genügende Hausalarmierungs-Brandmeldeanlage installiert worden (Beweis: Zeugnis des Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. S. S1, Zeugnis B. Z1, Dipl.-Ing. C. M2). Das vom Beklagten vorgelegte Übersichtsschema über mögliche Platzierungen der Brandmeldeanlage (Anlage B98) ersetze nicht deren Installation. Die Mängel hätten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen und seien dem Beklagten auch bekannt gewesen (Beweis: Zeugnis J. L1). Gemäß Ziffer 27 der Baugenehmigung 12. Januar 1998 seien alle tragenden Stützen und Wände feuerbeständig herzustellen gewesen (Anlage K19). Der Beklagte habe das Gebäude C. 6 in verschiedenen Abschnitten aus- und umgebaut sowie in der Höhe erweitert, wobei es eine Vielzahl von Behördenbesprechungen und behördliche Anordnungen und Zwangsgeldbescheide gegen den Beklagten und dessen Unternehmen gegeben habe (im Einzelnen siehe Anlagen K124 bis K130, K27 und K28). In der Brandverhütungsschau vom 6. Oktober 2005 seien Mängel an Stahlträger und -stützen im 1. bis 3. Obergeschoss festgestellt worden (Anlage K20). In der Nachschau am 23. Juni 2006 zur vorgenannten Brandverhütungsschau sei das Fortbestehen dieser brandschutztechnischen Mängel festgestellt worden (Anlage K21). Gleiches ergebe sich aus einem an die H. B. GmbH & Co. KG adressierten Schreiben des Fachamts Bauprüfung vom 28. Januar 2008, worin festgestellt werde, dass die in der Brandverhütungsschau in den Jahren 2005 und 2006 festgestellten Mängel immer noch nicht abgearbeitet seien (Anlage K22). Schließlich sei, wie sich aus dem Protokoll ergebe, von der Behörde in der Besprechung am 5. Dezember 2006 ausdrücklich auf die fehlende Ummantelung hingewiesen worden (Anlage K8 Ziffer 2). Der Beklagte habe in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag in Kenntnis der gravierenden Mängel in Technikschacht und Versorgungsschacht nicht über diese aufgeklärt. Auch die Mitarbeiter der D. hätten keine Kenntnis von diesen Mängeln gehabt (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Die brandschutztechnischen Probleme im Altbaubestand seien technisch nur mit äußerst aufwendiger Planung und Umsetzung lösbar und die Nichtdurchführung der Mängelbeseitigung könne zur Nutzungsuntersagung führen. Neben einem enormen Personaleinsatz und -aufwand sei mit Kosten in Höhe von mehr als EUR 400.000,00 zur Mängelbeseitigung zu rechnen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2). Die vorgenannten Mängel seien, da sicherheitsrelevant auch erheblich, da sie zur Nutzungsuntersagung führen könnten und damit die die Nutzung des Kaufgegenstandes zu Vermietungs-, Veräußerungs-, Einbringungs- und sonstigen Zwecken vereiteln können. „Falsche Garantie“ über Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass mit dem von der H.C. H. GmbH & Co. KG gegen den Architekten Professor W. und den Subunternehmer O. wegen der Mängel an der Verblendfassade vor der erkennenden Kammer geführten Verfahrens ... sei im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 6. Dezember 2006 und der Übergabe der Kaufgrundstücke am 1. Januar 2007 bezogen auf das Kaufgrundstück 1 ein ganz maßgebliches Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei. Der Beklagte habe seine Ansprüche gegen den Architekten Professor W. abgetreten. Der Prozess sei somit im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten geführt worden. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass da dieses Gerichtsverfahren nicht in der Anlage 5.3(a) zum Kaufvertrag aufgeführt sei, die in Ziffer 5.14 des Kaufvertrags abgegebene Garantie, wonach keine Gerichtsverfahren mit Mietern, sonstigen Dritten und Behörden anhängig seien, falsch sei. Die Klägerinnen behaupten insoweit, dass sich die Garantie in Ziffer 5.14 des Kaufvertrages auf den Kaufgegenstand betreffende Rechtstreitigkeiten mit allen in Betracht kommenden Personen beziehe. Die Garantie in Ziffer 5.14 beziehe sich nicht nur auf Mietstreitigkeiten. Eine solche einschränkende Auslegung dieser Garantie sei zwischen den Parteien nicht vereinbart und nicht besprochen worden. Vielmehr habe sie sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Kaufgrundstücken erfassen sollen, unabhängig davon, ob der Beklagte oder eines seiner Unternehmen aus eigenem oder abgetretenem Recht des Beklagten Rechtsstreitigkeiten führten (Beweis: Zeugnis C. Z., H. F., Dr. L. B1). Der Beklagte habe nicht über dieses Gerichtsverfahren oder über die Abtretung der dem Beklagten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die H.C. H. GmbH & Co. KG aufgeklärt, obwohl ihn die Klägerinnen zur Offenlegung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen aufgefordert hatten (I. Checkliste „Buy & Sell“, dort Ziff. 5.16, 5.17 und 13.5, Anlage B8, Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Die Aufklärung sei für die Klägerinnen auch erheblich gewesen, denn nur bei vollständiger Aufklärung darüber wäre eine Risikoabschätzung und eine Einpreisung möglich gewesen (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. L. B1, H. F.). Der mit der Prozessführung gegen den Subunternehmer O. und den Architekten Professor W. einhergehende Verlust von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die der Klägerin zu 1) im Kaufvertrag übertragen worden seien, mindere die Rentabilität des Kaufgegenstandes deutlich. Die ca. EUR 1,4 Mio. teure Sanierung der Fassade stehe nun für die Klägerin zu 1) an; zudem verbleibe das Risiko eines merkantilen Minderwerts im Übertragungsfall und beeinträchtige jegliche Übertragungen und Einbringungen des Kaufgegenstands wesentlich. „Falsche Garantien“ über behördliche Auflagen C. Tower Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die von dem Beklagten in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages abgegebenen Garantien falsch seien, da dem Beklagten Umstände bekannt gewesen seien, wonach behördliche Verfügungen, auch und gerade im Zusammenhang mit erteilten Baugenehmigungen bevorstanden. Insoweit behaupten sie, dass behördliche Beanstandungen im Zusammenhang mit den fehlenden PVO-Bescheinigungen bevorstanden und Umstände bekannt waren, nach denen behördliche Beanstandungen und Auflagen bis hin zur Nutzungsuntersagung bevorstanden. Dies wisse auch der Beklagte, da an der diesbezüglichen Besprechung mit dem Bauamt sowohl der Zeuge Dr. H. als auch der Rechtsanwalt des Beklagten, der Zeuge H1, teilgenommen habe (Beweis: Zeugnis J. P1). Insbesondere machen sie folgende Punkte geltend: Der Beklagte habe den in Ziffer 15 der Baugenehmigung geforderten Nachweis der sicheren Funktionsfähigkeit der Lüftungs- und der Alarmierungsanlage nicht erbracht (Beweis: Einsichtnahme in die behördliche Bauakte zum C. Tower, Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Auch habe der Beklagte die behördlicherseits in der Anlage B102 geforderten Anträge und Erklärungen zu Ziffer 16.1 der Baugenehmigung nicht erbracht, so dass keine Baulasten bestehen, die die an der Westseite des C. Tower befindlichen Fensteröffnungen gestatten (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Ferner habe ein Verstoß gegen Ziffer 16.2 der Baugenehmigung, die Flurwände in allen Geschossen feuerbeständig auszubilden, vorgelegen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Die in Ziffer 17.1 der Baugenehmigung enthaltene Auflage eines brandschutztechnisch abgetrennten Vorraums vor dem Feuerwehraufzug habe sich nicht erledigt. Ferner liege eine behördliche Abnahme der elektrischen Starkstromanlage nicht vor, die jedoch erforderlich sei. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte auch diesbezüglich arglistig gehandelt habe, da er trotz seiner Kenntnis um das Erfordernis der PVO-Bescheinigungen und den daraus folgenden Konsequenzen bis zur Nutzungsuntersagung im Kaufvertrag garantiert habe, dass der Kaufgegenstand mit den erteilten Baugenehmigungen überein stimmten und es keine unerledigten behördlichen Auflagen gäbe und keine Umstände bekannt seien, die im Hinblick auf die Benutzung des Kaufgegenstandes behördliche Auflagen oder Beanstandungen veranlassen könnten. Die Mängel an den Brandschutzvorrichtungen seien auch erheblich, denn sie beeinträchtigten die Kernfunktionen des Gebäudes, nämlich die darin befindlichen Personen vor Gefahren zu schützen, erheblich. Die Nutzbarkeit eines Gebäudes, dessen Brandschutz nicht durch die erforderlichen Nachweise sichergestellt sei, sei erheblich eingeschränkt. Die Baubehörde müsse angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung von haustechnischen Anlagen und Brandschutzvorrichtungen einschreiten und könne Nutzungsuntersagungen aussprechen. Gerade mit dem Risiko von Nutzungsuntersagungen ganzer vermieteter Etagen einhergehende behördliche Auflagen seien daher für die Klägerinnen anlässlich der Vertragsverhandlungen von großer Wichtigkeit gewesen. „Falsche Garantie“ über behördliche Auflagen C. 5 bis 7 Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, dass die in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag unter Ziffer VI enthaltenen Ausführungen keine ausreichende Information der Klägerin zu 1) darstellen, sondern den wahren Sachverhalt verschleiern. Auch seien die in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrags in Bezug auf die hinsichtlich des C. 5 bis 7 noch zu erfüllenden Auflagen falsch. Insoweit behaupten sie, dass weder die Blitzschutzanlage, noch die Rauch- und Wärmeabzugsanlage und die Starkstromanlage mangelfrei gewesen seien und waren und es gerade nicht nur an der Einreichung der PVO-Bescheinigungen, sondern an den Voraussetzungen der Erlangung der PVO-Bescheinigungen gefehlt habe. Der Beklagte habe trotz mehrfacher Nachfragen (I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B42; diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) während der Vertragsverhandlungen erklären lassen, dass die PVO-Bescheinigungen existierten und zusammengestellt würden. Er habe damit in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag bewusst falsch erklärt, vorhandene PVO-Bescheinigungen sowie Unternehmer- und Abnahmebescheinigungen seien nur noch einzureichen. Diese hätten jedoch noch gar nicht existiert. Dem Beklagten sei dies bekannt gewesen, denn er habe über Jahre hinweg umfassend zu dieser Thematik mit der Baubehörde korrespondiert (vgl. Anlagen K27, K28, K134). Auch aus dem Protokoll zu der Besprechung bei der Baubehörde am 5. Dezember 2006 ergebe sich, dass die erforderlichen Prüfbescheinigungen einschließlich der für die sicherheitsrelevanten Lüftungsanlage noch gefehlt hätten (K8 Ziffern 2 und 7). Auch sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass die erforderlichen Prüfbescheinigungen wegen der von den Klägerinnen behaupteten Mängel ohne ganz erheblichen Mängelbeseitigungsaufwand überhaupt gar nicht einholbar seien. Vor der Erlangung von PVO-Bescheinigungen stehe die Herstellung und Ausrüstung des Gebäudes mit den technischen Anlagen, die über EUR 400.000,00 kosten werde. „Falsche Garantie“ zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse Das Fachamt Bauprüfung untersagte im November 2008 die weitere Nutzung der „Sky Lounge“ und forderte, dass die Schleuse errichtet werden müsse, und zwar mit Wänden und Türen in Brandschutzausführung „F 30 A“ bzw. in „T 30 RS“. Zur Verhinderung von Gefahren sei die Nutzung des Versammlungsraums „Sky Lounge“ bis zur Fertigstellung der Schleuse einzustellen (Anlage K31). Die Klägerinnen tragen vor, dass die von dem Beklagten in Ziffer 5.8 in Verbindung mit Ziffer VIII.2 der Anlage 13.1: „Im 17. OG wird der Einbau einer zusätzlichen Zwischentür als Schleuse zum Treppenraum gefordert.“ falsch sei, da an eine Brandschutzschleuse, deren Materialien hohe Brandschutzanforderungen erfüllen müssten, etwas ganz anderes als eine einfache „Zwischentür“ sei. Der Beklagte habe wissentlich den Umfang und die Bedeutung der noch vorzunehmenden Arbeiten heruntergespielt. Die wegen des Nichteinbaus der aus Brandschutzgründen erforderlichen Brandschutzschleuse drohende und tatsächliche später auch ausgesprochene Nutzungsuntersagung einer gesamten Etage, und zwar der gerade zu Repräsentationszwecken vorgesehenen obersten Etage, beeinträchtige die Nutzungsmöglichkeit (Vermietbarkeit, Verkaufs-, Übertragungs- und Einbringungsmöglichkeit der Immobilie) erheblich und führe zudem zu Regressansprüchen der Mieter. Sie störe den gewöhnlichen Betriebsablauf einer Immobiliennutzung massiv. „Falsche Garantie“ zu Überbauten Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die in Ziffer 5.5 des Kaufvertrages abgegebene Garantie falsch sei, dass außer den in Anlage 5.5 zum Kaufvertrag aufgeführten Überbauten keine weiteren Überbauten vorliegen, da unstreitig weitere Überbauten (Anlagen K32 und K33, K36) bestehen. Insgesamt seien vom Kaufgrundstück 1 aus öffentliche Wegeflächen auf insgesamt ca. 169 m² überbaut, und zwar einerseits durch die Ziegelfassade (109 m²) und Balkone sowie Kasematten (36 m²) des Gebäudes C. 5 bis 7, andererseits durch die Fassade des C. Tower (24 m²), wofür auch entsprechende Sondernutzungsgebühren anfielen. Diese seien dem Beklagten auch bekannt, wie sich aus dem Schriftwechsel der zwischen der Behörde und dem Beklagten, der unmittelbarer Rechtsnachfolger der H. B. GmbH & Co. KG ist, geführt wurde (Anlagen K32 bis K36). Gleichwohl habe der Beklagte die Klägerinnen nicht aufgeklärt. Die Mängel seien auch erheblich, weil der jeweilige Eigentümer des Kaufgrundstücks 1 entsprechende Sondernutzungsgebühren zu zahlen habe, wie den als Anlage K135 vorgelegten Zahlungsbescheiden vom 5. Januar 2011 zu entnehmen sei. Zudem könnten solche Überbauten im Falle der Weiterveräußerung der Immobilien erheblichen Regelungsbedarf bis hin zu einem Kaufpreiseinbehalt nach sich ziehen. Es bestehe ferner das Risiko, dass die Wegeaufsichtsbehörde gemäß §§ 60, 61 HWG nach Wegfall der Genehmigungen jederzeit die Beseitigung der Überbauten verlangen könne. „Falsche Garantie“ zu Tiefbrunnen Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages abgegebene Garantien auch deswegen falsch seien, weil eine Anordnung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt vom 29. Juni 2006 (Anlage K84) vorgelegen habe, die auf dem Kaufgrundstück 1 befindlichen zwei Tiefbrunnen (ein Brunnen im Hofbereich des C. Tower, der zweite Brunnen im Keller des Gebäudes C. 7) innerhalb kurzer Frist fachgerecht zu verschließen, worüber weder in der Anlage 2.5 noch in der Anlage 13.1 aufgeklärt werde. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, dass die Brunnen seit Jahren verschlossen gewesen seien und, was mit Nichtwissen bestritten wird, nie Probleme auf dem Grundstück verursacht haben sollen. Denn aus der Anordnung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Erlaubnis der Brunnenanlagen seit 28. Mai 1994 abgelaufen war. Der Beklagte habe die Klägerin zu 1) lediglich über das Vorhandensein eines Tiefbrunnens aufgeklärt, nicht jedoch über den zweiten Tiefbrunnen und die während der Vertragsverhandlungen ergangene Verfüllungsanordnung (Anlage K84). Dem Beklagten sei das Vorhandensein beider Brunnen bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der mit der Behörde geführten Korrespondenz (Anlagen K90 und K91). Unstreitig ist aus dem einen Tiefbrunnen im Dezember 2010 eine Wasserfontäne (Anlage K85) aufgestiegen. Die Klägerinnen behaupten, dass ein nur provisorisch verschlossener Tiefbrunnen durch eruptiven Wasserausbruch erhebliche Schäden anrichte, dies insbesondere, wenn sich der Tiefbrunnen, wie der zweite Tiefbrunnen im Keller eines Bürohochhauses befinde und ausströmende Wassermassen in kürzester Zeit das gesamte Kellergeschoss unter Wasser setzen würden, wodurch die Gefahr bestehe, dass dabei sämtliche dort installierten technischen Anlagen stark beschädigt oder zerstört würden. Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Verfüllung der Brunnen sehr aufwendig sei. Im günstigsten Fall würden Kosten in Höhe von rund EUR 45.000,00 anfallen. Bei komplizierteren Verfüllmaßnahmen sei jedoch mit Kosten je Brunnen von bis zu EUR 500.000,00, insgesamt also rund EUR 1.000.000,00 zu rechnen (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2). Die Klägerinnen behaupten weiter, dass hätte die Klägerin zu 1) von dem zweiten Brunnen und den Verfüllungsanordnungen gewusst und das Gefährdungspotential abschätzen können, sie Regelungen (z. B. weitreichende Absicherungen, Kostenübernahmebestätigungen, Kaufpreiseinbehalte, Durchführung der Verfüllung) vom Beklagten vertraglich gefordert hätte (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3, C. Z., M. W.). Schließlich sind die Klägerinnen der Ansicht, dass eine Verjährung ihrer Ansprüche nicht eingetreten sei, da der Beklagte sie arglistig getäuscht habe und die Verjährung damit erst im Zeitpunkt der Kenntnis der Anspruchsentstehung im Dezember 2010, d. h. nach Austreten der Wasserfontäne, begonnen habe. Kaufgrundstück 2 Die Klägerin zu 2) macht Mängel des Kaufgrundstücks 2 wegen der Sprinkleranlage und der Haustechnik Palmspeicher, insbesondere wegen nicht erfüllter Anforderungen an die Technik und PVO-Konformität des Palmspeichers, des Schallschutzes des Palmspeichers sowie wegen falsche Garantien hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoss sowie über behördliche Auflagen für den Palmspeicher geltend. Im Einzelnen tragen die Klägerinnen hierzu wie folgt vor: Sprinkleranlage und Haustechnik Palmspeicher Die Klägerin macht Mängel der Sprinkleranlage, dort unter anderem des Druckbehälters, und der raumlufttechnischen Anlagen geltend, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben sollen (Beweis: Aufstellung des Bauprüfers Dipl.-Ing. J. W1 vom 21. Dezember 2005 - Anlage K43, Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, Herrn B. Z1, Sachverständigengutachten). Vor einer Wiederinbetriebnahme der Sprinkleranlage seien umfangreiche Mängelbeseitigungen erforderlich gewesen. Auch die sämtliche sonstigen technischen Anlagen (Lüftung, Starkstrom, Brandmeldeanlage, Blitzschutz) hätten erhebliche Mängel aufgewiesen und seien in keinem PVO-abnahmereifen Zustand gewesen. Der Beklagte habe diese Mängel bagatellisierte und in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag die unrichtige Erklärung abgeben, dass lediglich im Falle der erneuten Gastronomienutzung die Sprinkleranlage wieder in Betrieb und die Lüftungs-, Starkstrom- und Blitzschutzanlage abgenommen werden und die HausTechÜVO-(jetzt PVO-)Prüfungen durchzuführen seien. Diese Erklärungen sei falsch, da all diese Maßnahmen zum einen auch bei einer Büronutzung zu erfolgen hatten und mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die technischen Anlagen derart mangelbehaftet seien, dass an eine Abnahme und PVO-Nachweise gar nicht zu denken gewesen sei. Sie tragen vor, dass der Beklagte seit 1999 wiederholt von der Baubehörde zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei und dass hinsichtlich der Sprinkleranlage das Fehlen von Wartungsnachweisen, Nachweisen der regelmäßigen Kontrollen und von Revisionsunterlagen sowie nicht beseitigte Mängel des Druckbehälters festgestellt und die fachgerechte Verschließung von Wanddurchbrüchen in der Sprinklerzentrale gefordert worden sei (Anlage K44). Bezüglich der raumlufttechnischen Anlagen sei ebenfalls unter Bezugnahme auf die erwähnte Abnahmebescheinigung ein äußerst mangelhafter Gesamtzustand festgestellt worden (Anlage K44). Auch Mängel der Brandmeldeanlage, der Starkstromanlage und der Blitzschutzanlage seien moniert worden (Anlagen K44 bis K46). Noch im September 2006 habe das Bauamt in einem Schreiben an den Beklagten festgestellt, dass die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen insbesondere der Sprinkleranlage (selbsttätige Feuerlöschanlage) nicht durchgeführt worden seien (Anlage K47). Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, dass auch während der zwischenzeitlichen Büronutzung im Erdgeschoss des Palmspeichers ab Herbst 1998 und trotz der dafür erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung (Anlage K139), die Baubehörde vorausgesetzt habe, dass die Sprinkleranlage sowie die sonstigen technischen Anlagen gemäß der Baugenehmigung vom 1. August 1996 (Anlage K49) vorhanden und mangelfrei seien. Der Palmspeicher habe stets zu sämtlichen sicherheitsrelevanten haustechnischen Anlagen der HausTechÜVO, jetzt PVO unterlegen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Auch bei Gefahrübergang habe daher, obgleich das Erdgeschoss am 1. Januar 2007 als Büro genutzt wurde und hierfür alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen waren, ein Mangel vorgelegen, da der Beklagte die PVO-Anforderungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt gehabt habe (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Mit der Anlage K154 sei es dem Beklagten lediglich temporär bis 1. April 2007 gelungen, die PVO-Anforderungen für wenige Monate bei einer Büronutzung des Erdgeschosses auszusetzen. Nach dem 1. April 2007 sei diese Aussetzung unabhängig davon, ob das Erdgeschoss als Büro- oder zu Gastronomiezwecken genutzt würde, weggefallen. Die Aussage in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag Satz 1 zum Palmspeicher, dass „Zur Zeit [...] für das Objekt Palmspeicher keine noch zu erledigende behördliche Auflagen oder Verfügungen bekannt“ seien, sei daher falsch. Die Klägerinnen behaupten weiter, dass vertraglich nicht nur eine Büronutzung des Erdgeschosses des Palmspeichers vorausgesetzt gesetzt gewesen sei, sondern auch eine Gastronomienutzung (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., M. W., C. Z.). Zudem seien auch hinsichtlich des Palmspeichers die in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages abgegebenen Garantien falsch. Auch in der Bauamtsbesprechung vom 5. Dezember 2006 sei es nicht lediglich um technische Vorrichtung für den Fall der Gastronomienutzung gegangen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Gleichwohl habe der Beklagte die Klägerinnen trotz deren mehrfacher Anforderung der PVO-Bescheinigungen (vgl. I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B42, diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) über die Anforderungen und behördlichen Beanstandungen getäuscht und sie trotz der behördlichen Erinnerung einen Tag vor Kaufvertragsabschluss nicht aufgeklärt. Die Unterlagen zur Büronutzung des Palmspeichers einschließlich ergangener Bescheide hätten sich nicht im Datenraum befunden. Die Mängel seien auch erheblich. Sie könnten zu Nutzungsuntersagungen führen, wodurch die Vermietbarkeit, der Wert und der Kaufpreis der Grundstücke erheblich gesenkt werde (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, H. F.). Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt die Klägerin zu 2) auf etwa EUR 250.000,00. Sie trägt vor, dass ihr bisher Kosten für die Mängelbeseitigung der haustechnischen Anlage einschließlich der Sprinkleranlage in Höhe von EUR 169.006,00 entstanden seien; weitere Kosten würden noch entstehen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. C. M2, B. Z1). Schallschutz Palmspeicher Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass sich der Palmspeicher wegen strenger behördlicher Schallschutzauflagen nicht zu der von der Klägerin zu 2) für den Beklagten erkennbar vorausgesetzten und vom Beklagten sogar angepriesenen Verwendung als (Außen-)Gastronomie- und Eventfläche für Großveranstaltungen mit Live-Musik und ähnlichen Geräuschquellen eigne. Die Klägerin zu 2) habe beabsichtigt, die Flächen als Gastronomieflächen und für größere Firmen- und Kundenveranstaltungen zu nutzen (Beweis: Zeugnis C. Z.). Dem Beklagten sei diese Intention der Klägerin zu 2) bei Abschluss des Kaufvertrags nicht nur bekannt gewesen, vielmehr habe er die Flächen gegenüber der Klägerin zu 2) im Vorfeld des Vertragsschlusses selbst als prädestiniert für eine solche Nutzung angepriesen. Insbesondere in einer Präsentation, die den Klägerinnen von der Beklagtenseite zur Verfügung gestellt worden ist, seien auf zahlreichen Bildern Außengastronomie und Events im Außenbereich, auch mit Live-Musik dargestellt (Präsentation des C. H. vom 14. September 2006 - Anlage K48, Zeugnis C. Z.). Dass es sich hierbei nur um ein ausnahmsweise genehmigtes Sommerfest, nicht aber um regelmäßig stattfindende Veranstaltungen gehandelt habe, sei der Präsentation nicht zu entnehmen gewesen. Der Beklagte habe zudem auf die vollständig eingerichtete Küche im Palmspeicher, die immerhin eine Fläche von knapp 230 m² einnehme, hingewiesen. Die Möglichkeit der Verwendung des Palmspeichers für (Außen-)Gastronomie und als Eventfläche für Großveranstaltungen mit Live-Musik sei konkludent vereinbart worden (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., M. W., C. Z.). Auch die zwischenzeitliche Nutzung der Flächen als Bürofläche lasse nicht den Schluss zu, dass eine Nutzung für (Außen-)Gastronomie und als Eventfläche nicht zu den vereinbarten oder jedenfalls gewöhnlichen Nutzungsarten gehören sollte. Tatsächlich seien der Nutzung des Erdgeschosses des Palmspeichers und der angrenzenden Außenflächen zu Zwecken der Gastronomie durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 1. August 1996 (Anlage K49 - Ziffer 50.2) sehr enge Grenzen gesetzt, da sichergestellt sein müsse, dass ein nächtlicher Innenschallpegel in den benachbarten Wohnungen von maximal 25 dB, was der Lautstärke einer tickenden Uhr entspreche, nicht überschritten werden dürfe und eine Beschallung der Außenbewirtungsflächen unzulässig sei. Diese Auflagen zum Schallschutz machten größere Veranstaltungen insbesondere auf den Außenflächen weitestgehend unmöglich (Beweis: Sachverständigengutachten). Dem Beklagten seien die strengen Schallschutzauflagen bei Abschluss des Kaufvertrags unstreitig nachweislich bekannt gewesen. Er sei jahrelang, letztlich aber ohne Erfolg, über die damalige Eigentümerin H. B. GmbH & Co. KG gegen die Schallschutzauflagen rechtlich vorgegangen (Anlage K50 bis K53). Er selbst sei mit dem Versuch gescheitert, in Form eines Schallschutzgutachtens den Nachweis zu erbringen, dass mit „Gastronomie- und Eventfläche“ für den Palmspeicher keine relevante Lärmbelästigung der Nachbarschaft einhergehe (Schalltechnisches Gutachten vom 23. Juni 1997 - Anlage K50, Behördeninterne Stellungnahme vom 2. Juli 1997 zum schalltechnischen Gutachten - Anlagen K51 und K52). Die Schallschutzanforderungen aus der Baugenehmigung hätten sich auch nicht erledigt. Es gebe im Bereich zwischen H. S. und S. nach wie vor Wohnnutzung. Der Beklagte habe die Klägerinnen gleichwohl vor Abschluss des Kaufvertrags mit keinem Wort darüber aufgeklärt, dass bei einer Nutzung des Erdgeschosses des Palmspeichers und der angrenzenden Außenflächen zu Gastronomie- und Veranstaltungszwecken die vorgenannten, sehr strengen Schallschutzauflagen greifen würden (Beweis: Zeugnis C. Z.). Auch habe er die relevanten Baugenehmigungen vor Abschluss des Kaufvertrags auch auf wiederholtes Nachfragen der Klägerinnen nicht ausgehändigt (Beweis: Zeugnis C. Z., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). „Falsche Garantie“ hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoss Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag unter Ziffer IX abgegebene Erklärung „Zur Zeit sind für das Objekt Palmspeicher keine noch zu erledigenden behördlichen Auflagen oder Verfügungen bekannt.“ auch deshalb falsch sei, da Stahlstützen entgegen den Baugenehmigungen (Anlagen K56, K57 und K49) nicht mit dem erforderlichen Brandschutzanstrich Qualität F30-A versehen seien (Beweis: Zeugnis M. W., C. Z.). Dem Beklagten, jedenfalls aber dem Zeugen Dr. H. sei bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen, dass die behördlichen Auflagen zur Ummantelung der Stützen nicht erfüllt gewesen seien. Dies sei auch in der Bauamtsbesprechung am 5. Dezember 2006 thematisiert worden (Anlage K114). Die E-Mail des Zeugen Dr. H. an den Zeugen Z. vom 22. November 2006 (Anlage K58) sei so zu verstehen gewesen, dass es einer Ummantelung der Gussstützen nicht bedürfe. Eine hinreichende Aufklärung sei daher nicht erfolgt. „Falsche Garantie“ über behördliche Auflagen Palmspeicher Weiter sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die in Anlage 13.1 unter Ziffer IX. des Kaufvertrages abgegebene Garantie und auch die Garantien in Ziffern 5.8 und 5.9 des Kaufvertrages auch im Hinblick auf die behördlichen Auflagen für den Palmspeicher in mehrfacher Hinsicht falsch sind. Die in den Baugenehmigungen für das Erdgeschoss des Palmspeichers vom 16. April 1996 und 1. August 1996 enthaltenen diversen Auflagen, wonach vor Inbetriebnahme der haustechnischen Anlagen Prüfbescheinigungen und Bescheinigungen über die wiederkehrenden Prüfungen gemäß HausTechÜVO vorgelegt werden müssten (Anlagen K49 und K57) sowie die Prüfung der Brandmeldeanlage (Anlage K59) seien bei Abschluss des Kaufvertrags am 6. Dezember 2006 nachweislich nicht erfüllt gewesen (Anlage K60). Die Auflagen zur Vorlage von Prüfbescheinigungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 6. Dezember 2006 seien lediglich zeitweilig bis Ablauf der bis zum 31. März 2007 befristeten Genehmigung, das Erdgeschoss als Bürofläche zu nutzen, ausgesetzt gewesen (Anlagen K55 und K54) und seien zum 1. April 2007 wiederaufgelegt, ohne dass dieses Wiederaufleben im Einflussbereich der Klägerin zu 2) gestanden hätte. Gleiches gelte für die herzustellende nach außen schlagende Fluchttür zwischen der Gastronomiefläche und dem Treppenhaus bzw. dem Übergang zur Küche sowie der Podeste vor den Fluchtfenstern, um im Brandfall eine Flucht zur ermöglichen (Anlage K49, K. M4). Der Beklagte habe hierüber bewusst nicht aufgeklärt, obwohl die Klägerinnen mehrfach (vgl. I.-Checkliste vom 13. Oktober 2006 - Anlage B8; Anforderungsliste der D. - Anlage B 42; diverse mündliche Nachfragen der D.-Mitarbeiter) Aufklärung gefordert hätten. Darüber hinaus habe er verschwiegen, dass bezüglich der Brandmeldeanlage im Erdgeschoss des Palmspeichers unerledigte behördliche Auflagen bestanden (Anlagen K55, K57, K59 und K60). Die mit den Mängeln einhergehende drohende Nutzungsuntersagung beeinträchtige nicht nur die Vermietbarkeit sondern auch die Veräußerbarkeit sowie die Einbringung in einen REIT erheblich (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3). Angebliche Mängel beider Grundstücke Die Klägerinnen machen ferner Garantieverletzungen für beide Grundstücke geltend. Hierzu tragen sie folgendes vor: „Falsche Garantie“ zu Kfz-Stellplatz-Nachweis Die Garantie in Ziffer 5.10, dass für den Kaufgegenstand die baurechtlich notwendigen 684 Stellplätze nachgewiesen seien, sei falsch. Auch die Aussage in Anlage 13.1 (dort Ziffern III.2, IV.2 und VII.2) zum Kaufvertrag, dass der formale Nachweis der Stellplätze gemäß Baugenehmigung nach der Aktenlage des Bauamtes fehle, entsprechende Nachweise aber als Gesamtnachweis für das Areal C. H. erbracht seien und dass mit dem Bauamt abschließend abzustimmen sei, dass hiermit die Nachweise für die Einzelgebäude hinfällig seien, sei unzutreffend. Weder sei der Gesamtnachweis geführt, noch seien die baurechtlich notwendigen Stellplätze auf Flächen, die nicht auf den Kaufgrundstücken 1 und 2 liegen, tatsächlich vorhanden oder real hergestellt und damit in genehmigungsfähiger Form nachgewiesen (Anlagen K37 bis K39 und Anlage K 136 bis K138, Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Auch die Planungsunterlagen vom 2. April 2003 (Anlage B115) stellten nicht den vom Beklagten behaupteten Gesamtnachweis der Stellplatzsituation dar, zumal er von der Behörde nicht akzeptiert, sondern beanstandet worden sei (Besprechungsprotokoll vom 5. November 2003 - Anlage K137, Anordnung zur Beseitigung von Mängeln vom 4. Dezember 2003 - Anlage K138, Besprechungsprotokoll vom 25. Oktober 2005 - Anlage K39 und vom 5. Dezember 2006 - Anlage K114). Es sei auch unrichtig, dass nach von den laut Baugenehmigung (welcher?) 684 nötigen Stellplätzen 445 tatsächlich auf dem verkauften Grundstück hergestellt seien und mit der Behörde eine Lösung gefunden worden sei, nach welcher die Behörde die Nichtherstellung offener 239 Stellplätze dulde und als Ausgleich angemietete Parkmöglichkeiten auf Nachbargrundstücken akzeptiere, die Behörde sich in öffentlich rechtlicher Hinsicht lediglich mit der Eintragung von Baulasten ohne tatsächliche Herstellung der 239 fehlenden Kfz-Stellplätze einverstanden erklärt habe und die Behörde diese Duldung wegen einer Bürgschaft (Anlage B113) für lediglich 51 Stellplätze vorgenommen habe. Weder habe die Behörde derartiges geduldet, noch habe der Beklagte mit der Behörde diese behauptete Lösung gefunden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Dies habe der Beklagte auch gewusst. Er habe sich der Herstellung der erforderlichen Stellplätze sogar vorsätzlich widersetzt (Beweis: Zeugnis J. L1). Die Baubehörde habe noch im Rahmen der Besprechung am 5. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass ein Nachweis von Stellplätzen mehr erfordere, als die Eintragung von Baulasten, und dass eben dieser Nachweis noch nicht geführt sei (Anlage K8). Gleichwohl habe er anlässlich der Begehungen, der Verhandlungen und wie in Ziffern 1.5, 5.10 und 6.8 des Kaufvertrages garantiert, stets behauptet, die Gesamtstellplatzsituation geklärt zu haben. Die Aufklärung der Klägerinnen sei dahingehend erfolgt, dass die gesamte Stellplatzsituation geklärt sei und in Form eines Gesamtnachweises öffentlich-rechtlich erbracht sei. Über die tatsächlich offenen Mängel habe der Beklagte die Klägerinnen nicht aufgeklärt (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., M. W., C. Z.). Erst durch das Anhörungsschreiben Anlage K37 hätten die Klägerinnen in 2009 davon Kenntnis erlangt, dass die Garantie unzutreffend sei. Die offene Stellplatzsituation beeinträchtige den Kaufgegenstand erheblich. Neben Stellplatzablösungen in Millionenhöhe drohten Nutzungsuntersagungen. Der Kaufgegenstand sei weder einzeln noch gesamt verkauf- oder einbring- bzw. übertragbar, da sich weder ein Käufer noch ein REIT finden lasse, der angesichts derart offener Stellplatzfragen die Kaufgrundstücke erwerben würde. Offene Stellplatzsituationen dieses Umfanges stellten einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil dar, der den Wert und den Kaufpreis einen Grundstücks erheblich senke (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, H. F.). „Falsche Garantie“ zu Außenanlagen Die Garantien in Ziffer 5.8 und 5.9 seien ferner in Bezug auf die Außenanlagen beider Kaufgrundstücke falsch. Auch die Aussage in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag (dort Ziffern III.2, und VII.2), dass der formale Nachweis der Außenanlagengestaltung gemäß Baugenehmigung nach der Aktenlage des Bauamtes fehle, entsprechende Nachweise aber als Gesamtnachweis für das Areal C. H. erbracht seien und dass mit dem Bauamt abschließend abzustimmen sei, dass hiermit die Nachweise für die Einzelgebäude hinfällig seien, sei unzutreffend. Zum einen treffe es nicht zu, dass bereits der Gesamtnachweis erbracht sei. Zum anderen sei tatsächlich nicht über alle Bereiche, in denen Planung, Genehmigung und Umsetzung der Außenanlagen noch ausstanden, aufgeklärt worden. So seien Grünanlagen und 309 Fahrradstellplätze entsprechend der bereits erteilten Baugenehmigungen für die einzelnen Gebäude herzustellen gewesen, was bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Kaufgrundstücke noch nicht erfolgt gewesen sei (Baugenehmigungsbescheid des Bauamts H. vom 14. Januar 2000 - Anlage K40, Schreiben „Nachforderung von Vorlagen“ des Bauamts H. an die H. B. GmbH & Co. KG vom 15. Januar 2004 - Anlage K38, Ergebnisprotokoll des Bauamts H. zur Besprechung im Bezirksamt am 25. Oktober 2005 - Anlage K39, Aktennotiz vom 11. Dezember 2006 zur Besprechung im Bauamt am 5. Dezember 2006 - Anlage K8). Die Festsetzungen aus den als Anlage K38 und K 40 vorgelegten Baugenehmigungen seien auch nicht hinsichtlich der Gesamtzahl herzustellender Fahrradstellplätze hinfällig (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). In Anlage 13.1 zum Kaufvertrag seien die Klägerinnen zudem nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Außenplanung in dem Bereich zwischen dem Palmspeicher und C. 2 nicht gemäß Baugenehmigung hergestellt sei. Der Beklagte habe zudem die ausstehende Gestaltung südlich des C. 1 (zu Flurstück... und K. Hof) sowie der Fläche zum Gebäude der TU-H. (vor C. 2 und Palmspeicher) verschwiegen. Die Umsetzung der von der Behörde geforderten Außenplanung könne erheblichen Einfluss auf die Anzahl der realisierbaren Kfz-Stellplätze haben. Mit dem in der Anlage 5.3(b) zum Kaufvertrag vorgelegten Parkplatzplan habe der Beklagte die Parkplatzsituation auf den Außenflächen dargestellt. Diese Parksituation gebe eine höchstmögliche Ausnutzbarkeit der Außenflächen zu Parkzwecken wieder. Der Beklagte habe, obwohl er von der Behörde über Jahre darauf hingewiesen worden sei, das Fehlen erforderlicher Grünanlagen im Außenbereich, insbesondere der großkronigen Bäume und der erforderlichen Müllstandorte, der Fahrradstellplätze sowie der Beachtung der von Pkw und Lkw (Feuerwehr, Müll) einzuhaltenden Wende- und Richtungswechselradien (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1) verschwiegen. Der Parkplatzplan (Anlage 5.3 (b) zum Kaufvertrag, der auf den Kaufgrundstücken lediglich 2 Bäume und keinen Müllstandort aufweise, genüge keinesfalls den behördlichen Vorgaben. Die zurzeit laufenden Planungen zur Außenanlagengestaltung bestätigten das Erfordernis vieler Bäume (mit 12 m² Vegetations-Grundfläche) und zumindest eines Müllstandortes auf jedem Grundstück und damit einhergehend den Verlust vieler auf der Anlage 5.3 (b) zum Kaufvertrag eingezeichneter Stellplätze. Insgesamt müsse daher nicht nur der gesamte Außenanlagebereich neu überplant, sondern ebenso müssten die Außenanlagen vollständig neu hergestellt werden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Der Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrags schon allein infolge der einen Tag zuvor statt gefundenen Besprechung im Bauamt genau gewusst, dass kein genehmigter Gesamtplan über die Außenanlagen vorlag und somit Auflagen und Verfügungen aus den Genehmigungen nicht erfüllt waren. Die gesamte Neugestaltung des Außenbereichs werde Kosten von voraussichtlich mindestens EUR 350.000,00 verursachen (Beweis: Sachverständigengutachten). Auch die Herstellung der Fahrradstellplätze sei wirtschaftlich nicht völlig unerheblich. Die Kosten pro Stellplatz beliefen sich auf etwa EUR 600,00 (Beweis: Sachverständigengutachten). Die gleiche Summe sei als Ablösesumme für nach der HBauO nicht hergestellte Fahrradstellplätze vorgesehen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Die vollständige Neuherstellung der Außenanlagen beeinträchtige den Kaufgegenstand erheblich. Der übliche Geschäftsbetrieb vermieteter Büro- und Gastronomieimmobilien sei bei Nichtnutzung der Außenanlagen während der Neuherstellung und damit einhergehenden Mietverlusten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus sei eine solchermaßen belastete Immobilie, bei welcher die Außenanlagenherstellung noch bevorstehe, kaum oder nur mit übermäßigen Preisabschlägen veräußer- oder in einen REIT einbringbar (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dr. H. B3, Dr. L. B1, H. F.). „Falsche Garantie“ zur Baugenehmigung Kanalbrücke Die Klägerinnen behaupten schließlich, dass die von dem Beklagten abgegebene Garantie in Ziffer 5.9 falsch sei, da der Baugenehmigungsbescheid vom 25. Mai 1999 (Anlage K41) unter Widerrufsvorbehalt steht und der Beklagte garantiert habe, dass keine Widerrufe zu den für die Bebauung und Nutzung des Kaufgegenstands maßgeblichen Genehmigungen vorlägen und keine Umstände bekannt seien, wonach solche Verfügungen drohten. Die Baugenehmigung werde nach ihrem Wortlaut widerrufen, wenn öffentliche Belange dies erforderten. Dabei verweist die Baugenehmigung auf die widerruflich erteilte wasserrechtliche Genehmigung. Diese wasserrechtliche Genehmigung vom 3. Februar 1999 steht unter Hinweis auf § 19 HWG unter Widerrufsvorbehalt (Anlage K42). Die Klägerinnen sind daher der Ansicht, dass jederzeit mit einem Widerruf der Genehmigungen für die Kanalbrücke gerechnet werden müsse. Sie behaupten, dass, falls die Brücke wegfalle, baulicher Ersatz als Rettungsweg geschaffen werden müsse, was erhebliche Kosten zu Lasten der Klägerinnen für die Herstellung eines alternativen zweiten Rettungswegs sowie die Gefahr einer Nutzungsuntersagung für das gesamte Gebäude C. 5 bis 7 nach sich ziehen würde. Denn die Brücke verbinde das Gebäude C. 5 bis 7 auf dem Kaufgrundstück 1 und das Kaufgrundstück. Die Brücke werde als zweiter Rettungsweg für das Gebäude C. 5 bis 7 benötigt und sei Hauptzugang zum Foyer des Gebäudes. Die Klägerinnen hätten keine Kenntnis von der Genehmigungslage gehabt, nach welcher die Baugenehmigung jederzeit widerrufbar ist. Weder die Baugenehmigung Anlage K41 noch die als Anlage B67 vorgelegte Baugenehmigung für die Eingangshalle des Gebäudes C. 5 bis 7 seien den Klägerinnen trotz Aufforderung, die relevanten Baugenehmigungen zur Verfügung zu stellen, vor Kaufvertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Trotz Nachfragens sei diese Baugenehmigung der D. nicht übermittelt worden. Der Beklagte wusste daher, dass die D.-Mitarbeiter die Baugenehmigung nicht einsehen konnten (Beweis: Zeugnis des Herrn Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Der Beklagte habe hierüber auch nicht aufgeklärt (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Dr. L. B1, H. F.). Die Klägerinnen behaupten, dass, hätten sie die Widerruflichkeit der Genehmigung gekannt, sie wegen Funktion der Brücke als notwendigem Rettungsweg für das Gebäude C. 5 bis 7, den Vertrag nicht wie geschehen abgeschlossen hätten (Beweis: Zeugnis C. Z., M. W., Dipl.-Ing. M. M., Dr. L. B1, H. F., Dr. H. B3). Die Klägerinnen zu 1) bis 3) beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin zu 1) EUR 54.893.534,21 nebst Zinsen aa) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf EUR 51.674.870,00 vom 3. Januar 2007 bis zum 13. Juni 2010, bb) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 6.123.514,60 vom 31. Dezember 2007 bis zum 28. Mai 2010, cc) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 4.181.885,04 vom 31. Dezember 2008 bis zum 28. Mai 2010, dd) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 3.739.283,03 vom 31. Dezember 2009 bis zum 28. Mai 2010, ee) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 3.218.664,21 vom 29. Mai 2010 bis zum 13. Juni 2010 sowie ff) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf EUR 54.893.534,21 seit dem 14. Juni 2010 zu zahlen, b) Zug um Zug gegen aa) die Rückübereignung und Rückgabe des im Grundbuch des Amtsgerichts H.-H. auf Blatt ... unter der laufenden Nummer 35 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks, nebst jeweiligem Zubehör, bb) die Abgabe folgender Willenserklärung: „Hiermit tritt die I. M. GmbH & Co. H. XII -O. C. K./S. - KG alle im Kaufvertrag vom 6. Dezember 2006 (UR-Nr. ... des Notars B. G., B.) an die I. M. GmbH & Co. H. XII -O. C. K./S. - KG abgetretenen Rechte, nämlich die Rückübertragungsansprüche gemäß § 3.3 des Kaufvertrags, sämtliche Ansprüche gegenüber Versicherungen gemäß § 4.3 des Kaufvertrags, die Sparforderungen und Bankbürgschaften gemäß § 6.2 des Kaufvertrags, alle Ansprüche aus den Mietverträgen gemäß § 6.3 des Kaufvertrags, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß § 9.7 des Kaufvertrags, sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstigen Rechte gemäß § 9.8 des Kaufvertrags, Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche gemäß § 9.9 des Kaufvertrags, sämtliche Ansprüche aus auf den Kaufgegenstand bezogenen Rechtsverhältnissen gemäß § 9.10 des Kaufvertrags und sämtliche Rechte aus den übernommenen Verträgen gemäß § 14.1 des Kaufvertrags, sowie sämtliche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Forderungen aus Mietsicherheiten, wie Sparforderungen und Bürgschaften, für die Vermietung des im Grundbuch des Amtsgerichts H.-H. auf Blatt ... unter der laufenden Nummer 35 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks an Herrn A. W. ab.“, cc) die Herausgabe aller gemäß dem Kaufvertrag an die Klägerin zu 1) übergebenen Dokumente, nämlich der hinterlegten Bankbürgschaftsurkunden gemäß § 6.2 des Kaufvertrags, der Versicherungsunterlagen, Grundsteuerbescheide, Einheitswertbescheide, Baugenehmigungsbescheide, Abnahmebescheinigungen, Neben- und Betriebskostenabrechnungen, Mietverträge, Mieterakten sowie Wartungs- und Verwalterverträge gemäß § 9.4 des Kaufvertrags, der Gewährleistungsbürgschaftsurkunden gemäß § 9.8 des Kaufvertrags, soweit die Urkunden nicht bereits an den Aussteller zurückgegeben wurden, im Einzelnen: - Bankbürgschaftsurkunde ... der Sparkasse S. H., - Bankbürgschaftsurkunde... der H. Bank, - Bürgschaftsurkunde... der R. Versicherung, - Bankbürgschaftsurkunde... der D. Bank, - Verpfändungserklärungsurkunde... der Sparkasse B., - Bankbürgschaftsurkunde... der H. N. Bank, - Bankbürgschaftsurkunde... der Sparkasse H., - Bankbürgschaftsurkunde... der Volksbank S.- C., - Sparbuch der... der D. Bank AG, - Bankbürgschaftsurkunde... der R. Versicherung, - Sparbuch... der H. Sparkasse, - Bankbürgschaftsurkunde... der R. Versicherung, - Bankbürgschaftsurkunde... der H. Sparkasse, - Bankbürgschaftsurkunde... der Sparkasse B.- B., - Bankbürgschaftsurkunde... der Sparkasse B.- B., - Bankbürgschaftsurkunde... der Sparkasse B.- B., - Bankbürgschaftsurkunde... der Volksbank K., - Bankbürgschaftsurkunde... der Sparkasse B., - vier Aktenordner mit Wartungs- und Dienstleistungsverträgen zu den Gebäuden C. 5, 6, 7 und C. Tower, die sich bei der E. A. GmbH, L. Chaussee ..., ... H. befinden, - 56 Aktenordner mit kaufmännischen Unterlagen zu den Mietverhältnissen in den Gebäuden C. 5, 6, 7 und C. Tower, die sich bei der E. A. GmbH, L. Chaussee ..., ... H. befinden, - 88 Aktenordner mit technischen Unterlagen zu den Gebäuden C. 5, 6, 7 und C. Tower, die sich im Kellergeschoss der Gebäude C. 5 bis 7, S. ..., ... H. befinden, - die Abtretung des Anspruchs der Klägerin zu 1) gegen das Finanzamt H. für Verkehrsteuer und Grundbesitz... auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer aus dem Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 6. März 2007 (Steuernr. ...) sowie dd) die Zahlung von Mietsicherheiten in Form von Barkautionen in Höhe von insgesamt EUR 83.094,25. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der ihm von der Klägerin zu 1) Zug um Zug angebotenen Leistungen gemäß Klageantrag 1. lit. b) im Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren, bis zur Beendigung der Rückabwicklung entstandenen und entstehenden Verwendungen, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 6. Dezember 2006 (UR-Nr. ... des Notars B. G., B.) hinsichtlich des Erwerbs des im Grundbuch des Amtsgerichts H.-H. auf Blatt ... unter der laufenden Nummer 35 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks und im Zusammenhang mit diesem Grundstück entstanden sind oder noch entstehen werden. 4. Der Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin zu 2) EUR 47.438.943,99 nebst Zinsen aa) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf EUR 46.207.639,00 vom 3. Januar 2007 bis zum 13. Juni 2010, bb) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 5.504.435,57 vom 31. Dezember 2007 bis zum 28. Mai 2010, cc) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 3.616.746,66 vom 31. Dezember 2008 bis zum 28. Mai 2010, dd) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 3.313.259,71 vom 31. Dezember 2009 bis zum 28. Mai 2010, ee) in Höhe von 4 Prozent p.a. auf weitere EUR 1.231.304,99 vom 29. Mai 2010 bis zum 13. Juni 2010 sowie ff) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf EUR 47.438.943,99 seit dem 14. Juni 2010 zu zahlen, b) Zug um Zug gegen aa) die Rückübereignung und Rückgabe des im Grundbuch des Amtsgerichts H.-H. auf Blatt ... unter der laufenden Nummer 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks, nebst jeweiligem Zubehör, bb) die Abgabe folgender Willenserklärung: „Hiermit tritt die I. M. GmbH & Co. H. XIII -O. C. H. S. - KG alle im Kaufvertrag vom 6. Dezember 2006 (UR-Nr. ... des Notars B. G., B.) an die I. M. GmbH & Co. H. XIII -O. C. H. S. - KG abgetretenen Rechte, nämlich die Rückübertragungsansprüche gemäß § 3.3 des Kaufvertrags, sämtliche Ansprüche gegenüber Versicherungen gemäß § 4.3 des Kaufvertrags, die Sparforderungen und Bankbürgschaften gemäß § 6.2 des Kaufvertrags, alle Ansprüche aus den Mietverträgen gemäß § 6.3 des Kaufvertrags, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß § 9.7 des Kaufvertrags, sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstigen Rechte gemäß § 9.8 des Kaufvertrags, Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche gemäß § 9.9 des Kaufvertrags, sämtliche Ansprüche aus auf den Kaufgegenstand bezogenen Rechtsverhältnissen gemäß § 9.10 des Kaufvertrags und sämtliche Rechte aus den übernommenen Verträgen gemäß § 14.1 des Kaufvertrags, sowie sämtliche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Forderungen aus Mietsicherheiten, wie Sparforderungen und Bürgschaften, für die Vermietung des im Grundbuch des Amtsgerichts H.-H. auf Blatt ... unter der laufenden Nummer 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks an Herrn A. W. ab.“, cc) die Herausgabe aller gemäß dem Kaufvertrag an die Klägerin zu 2) übergebenen Dokumente, nämlich der hinterlegten Bankbürgschaftsurkunden gemäß § 6.2 des Kaufvertrags, der Versicherungsunterlagen, Grundsteuerbescheide, Einheitswertbescheide, Baugenehmigungsbescheide, Abnahmebescheinigungen, Neben- und Betriebskostenabrechnungen, Mietverträge, Mieterakten sowie Wartungs- und Verwalterverträge gemäß § 9.4 des Kaufvertrags, der Gewährleistungsbürgschaften gemäß § 9.8 des Kaufvertrags, soweit die Urkunden nicht bereits an den Aussteller zurückgegeben wurden, im Einzelnen: - Bankbürgschaftsurkunde ... der Sparkasse H.- B., - Bankbürgschaftsurkunde ... der C. Bank H., - Bankbürgschaftsurkunde ... der Sparkasse H.- B., - Bankbürgschaftsurkunde der H. Bank H. für die B. GmbH, - Bankbürgschaftsurkunde der R. Bank B. B. für C. S., - Bankbürgschaftsurkunde ... der C. Bank B., - Bankbürgschaftsurkunde ... der D. Bank B., - Sparbuch ... der Volksbank S.- C., - Sparbuch ... der Volksbank S.- C., - Bankbürgschaftsurkunde ... der H. Sparkasse, - Konzernbürgschaftsurkunde Nr. ... der S. AG - Verpfändungsvereinbarungsurkunde ... der D. Bank F., - vier Aktenordner mit Wartungs- und Dienstleistungsverträgen zu den Gebäuden C. 1, 2, 3, 4, 8 und Palmspeicher, die sich bei der E. A. GmbH, L. Chaussee ..., ... H. befinden, - 34 Aktenordner mit kaufmännischen Unterlagen zu den Mietverhältnissen in den Gebäuden 1, 2, 3, 4, 8 und Palmspeicher, die sich bei der E. A. GmbH, L. Chaussee ..., ... H. befinden, - 70 Aktenordner mit technischen Unterlagen zu den Gebäuden 1, 2, 3, 4, 8 und Palmspeicher, die sich im Kellergeschoss der Gebäude C. 5 bis 7, S. ..., ... H. befinden, dd) die Abtretung des Anspruchs der Klägerin zu 2) gegen das Finanzamt H. für Verkehrsteuer und Grundbesitz... auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer aus dem Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 4. Januar 2007 (Steuernr. ...) sowie ee) die Zahlung von Mietsicherheiten in Form von Barkautionen in Höhe von insgesamt EUR 125.922,88 5. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der ihm von der Klägerin zu 2) Zug um Zug angebotenen Leistungen gemäß Klageantrag 4. lit. b) im Verzug befindet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche weiteren, bis zur Beendigung der Rückabwicklung entstandenen und entstehenden Verwendungen, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 6. Dezember 2006 (UR-Nr. ... des Notars B. G., B.) hinsichtlich des Erwerbs des im Grundbuch des Amtsgerichts H.-H. auf Blatt ... unter der laufenden Nummer 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks und im Zusammenhang mit diesem Grundstück entstanden sind oder noch entstehen werden. 7. Der Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin zu 3) EUR 117.491,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 3. Januar 2007 zu zahlen, b) Zug um Zug gegen aa) die Rückübereignung und Rückgabe der folgenden Gegenstände: (i) Kücheneinrichtung in der Küche des Restaurants „B.“, C. 5, S. 26, H., nämlich Zapfanlage Elektro Therma, Kaffeemaschine (Expresso), Abzugshaube groß, Abzugshaube klein, kl. Ofen von Batscher, Kühlschrank Nord Cap, Oberschrank mit Schiebetüren, Schrank von Wagner Ewar, Geschirrspülautomat GST, Spülbecken zum Vorspülen, vier Kühlkammern, Arbeitstisch silber, Suppenwarmhaltetopf von Bartscher, zwei Kühlschränke Broadside, Alpeninos Kühlschrank, Gefriertruhe Vestfrost, fünf Arbeitsplatten mit Schränken, drei Schränke mit Schiebetüren, zwei Gitter-Regale, Gastro Schokofontäne, Friteuse mit Abzugshaube, Vakuumgerät Multivac, zwei Waschzeilen á zwei Spülbecken, zwei Warmhalteschränke Elektrolux Therma, Backofen Panasonic Pro II, zwei Herdplatten groß mit Ofen, Grillplatte klein, Wärmeplatte Snack 2001 EKV, offener Ofen Bartscher, Dampfofen Zanussi, zwei Geschirrwarmhalteschränke, elektrische Schneidemaschine, Ofen mit drei kleinen Öfen, Gefrierschrank Siemens, elektrische Teigknetemaschine BMX 40, zwei CocaCola-Kühlschränke, weitere Geräte in den zugehörigen Kellerräumen des C. 5, (ii) Kücheneinrichtung im Erdgeschoss des Palmspeichers, H. S. ..., H., nämlich Coffema von Franke, Eismaschine Manitowoc Niggemann B Serie 400, sechs Kühlzellen Isocab, Vario Salamander Grill, zehn Kühlschränke Electrolux therma, Zapfanlage, fünf Spülbecken, drei Ceranfelder groß, Ceranfeld klein, Wokfeld, drei Pastacooker, Backofen, Herdplatte groß, acht Warmhaltefächer, Waschstraße (komplett), zwei Warmhalteschleife, zwei Hängeschränke groß, Hängeschrank klein, Abzugshaube klein, drei Abzugselemente groß, zwei Griddle, Metallregale, (iii) Verkaufstresen im Eingangsbereich (Erdgeschoss) des C. Towers, bb) sowie die Abgabe folgender Willenserklärung: „Hiermit tritt die I. D. GmbH alle im Kaufvertrag vom 6. Dezember 2006 (UR-Nr. ... des Notars B. G., B.) an die I. D. GmbH abgetretenen Rechte, nämlich sämtliche Gewährleistungsrechte gemäß § 9.8 des Kaufvertrags, an Herrn A. W. ab.“, 8. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der ihm von der Klägerin zu 3) Zug um Zug angebotenen Leistungen gemäß Klageantrag 7. lit. b) im Verzug befindet. 9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 3) als Gesamtgläubiger EUR 118.296,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klageanträge zu 1. und 4. wird beantragt: 10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) als Gläubiger zur gesamten Hand EUR 5.110,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2010 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. wird beantragt: 11. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 28.808,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2010 zu zahlen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) neben den Zahlungsanträgen zu 10. und 11. nicht bezifferte weitere Schäden und Kosten zu ersetzen, die an den darauf befindlichen Baulichkeiten und dem im Grundbuch des AG H.-H. auf Blatt ... unter der lfd. Nr. 35 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitz entstanden und mit der Beseitigung (einschließlich der Planung, Überwachung, Durchführung und privatrechtlicher sowie öffentlich-rechtlicher Nachweisführung der ordnungsgemäßen Ausführung der Mängelbeseitigung) folgender Mängel verbunden sind: a) fehlende Errichtung und fehlender öffentlich-rechtlicher Nachweis der Kraftfahrzeug- und Fahrradstellplätze, der Müllplätze, der Begrünung und Bepflanzung der Außenanlagen und der Herstellung und Begrünung des öffentlichen Durchganges von der Straße K. über den Hof des C. Tower, K. ..., ... H.; b) nicht fachgerechte Errichtung und fehlender Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung folgender Anlagen in den Gebäuden C. 5 bis 7, S. ... und..., ... H.: aa) Frühwarnanlage, bb) Rauch- und Wärmeabzugsanlage(RWA)-Anlage, cc) Elektroanlagen, dd) Starkstromanlagen, ee) Brandmeldeanlage, ff) fehlende flächendeckende Brandmeldeanlage und fehlerhafte Überwachung der Brandmeldung, gg) fehlende Sprinkleranlage, hh) feuerbeständige Verkleidung und Auskleidung der Stahlträger in den Leitungs- und Elektro-Verteilerschächten, ii) Brandschutzverkleidung der Stahlträger im Foyer der Gebäude, jj) Brandschutzklappen an den Schachtausfädelungen, kk) Brandschutzanstrich an Stahlstützen und Windaussteifungen in den Leitungs- und Elektroverteilerschächten und in den Gebäuden, ll) G30-Verglasung des Glasvorbaus zur Trennung von den Büroräumen sowie der dazu fehlenden Plaketten, mm) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, nn) Absturzsicherung der Verglasung, oo) schallentkoppelte Kanalinstallation der Lüftungsanlage, pp) in einem eigenständigen F90-Schacht installierte Gasversorgung zur Heizungsanlage, qq) Belüftungsmöglichkeit der Gasversorgung zur Heizungsanlage, rr) brandschutztechnische Erbringung der Verschlüsse der Durchdringungen für die technischen Gewerke in den Fluchtwegen, ss) Abdichtung bzw. Wannenausbildung (Netz-Ersatzanlage) in den Technikzentralen, tt) Umwehrung nach § 34 HBauO bei Fenstern im Gebäude C. 7, S. ..., ... H., 3. OG, uu) absturzsichernde Brüstungsverglasung, vv) T30-Türen für die Lagerräume ab 5 m², ww) NA-Piktogramme; c) der fehlenden Baulasten und fehlenden Grunddienstbarkeiten mit dem im Grundbuch von H.-H., Blatt ..., Bezirk H., Gemarkung H. eingetragenem Flurstück..., vormals Flurstück..., mit denen sich der Eigentümer des Flurstücks... gegenüber dem Eigentümer des im Grundbuch von H.-H., Band ..., Blatt ..., Bezirk und Gemarkung H. eingetragenen Flurstücks ... verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Flurstück... entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze über das Flurstück... jederzeit vom öffentlichen Weg erreicht werden kann und die An- und Ablieferung von Waren und Müll über das vorhandene Tor vom öffentlichen Weg jederzeit erfolgen kann, und sicherstellt, dass das an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestehende Treppenhaus des Flurstücks... jederzeit als Fluchtweg zur Straße S. erhalten bleibt sowie sicherstellt, dass auf dem Flurstück ... zugunsten des Flurstücks ... ausreichend Müllplätze und mindestens 12 Kfz-Stellplätze sowie ausreichend Fahrradstellplätze bereitgehalten werden, wobei der Eigentümer des Flurstücks... das Recht erhält, die Kfz- und Fahrradstellplätze und die Müllplätze auch an anderen geeigneten und dem Eigentümer des Flurstückes ... zumutbaren Stellen in einer Entfernung von nicht mehr als 150 m zu den jetzigen Standorten nachzuweisen; d) der Überbauungen auf öffentlichen Grund im Bereich der Gebäude C. 5 bis 7, S. ... und ..., ... H., durch die Fassade, Balkone und Kasematten sowie des Gebäudes C. Tower, K. ..., ... H., auf öffentlichen Grund; e) der mangelhaften Verblendfassade des C. Tower, K. ..., ... H., (u. a. mangelhafte Verfugungen, mangelhaft eingebaute Z-Folien, mangelhafte/fehlende horizontale Dehnungsfugen im Übergang der Betonfertigteil-Stürze zum Verblendmauerwerk sowie in abgetreppter Form mittig der Stürze, mangelhafte Schlagregendichtigkeit, mangelhafte Hydrophobierung des Verblendmauerwerks, mangelhafte Ziegel, mangelhafte Ziegelhaftung in der Fassade, fehlende Abklebungen/unter den Fenstersohlbänken und Ausblühungen und Auslaugungen auf der Fassade); f) der mangelhaften Pfosten-Riegel-Fassade des Gebäudes C. Tower, K. ..., ... H., insbesondere durch dort eindringendes Niederschlagswasser und Undichtigkeiten der Konstruktion; g) der mangelhaften Lüftungsanlage, insbesondere der mangelhaften Brandschutzklappen und der mangelhaften Einbettung der Brandschutzklappen in Durchdringungen der Wände und Decken des Gebäudes C. Tower, K. ..., ... H.; h) der mangelhaften nicht selbsttätigen Feuerlöschanlage des C. Tower, K. ..., ... H.; i) der mangelhaften Rauch- und Wärmeabzugs(RWA)-Anlage des C. Tower, K. 2.,... H.; j) der mangelhaften Brandmeldeanlage des C. Tower, K. ..., ... H.; k) der mangelhaften Durchbrüche ohne brandschutztechnische Abschottung in den Wand- und Geschossdecken des C. Tower, K. ..., ... H.; l) der fehlenden Schleuse im Erdgeschoss des C. Tower, K. ..., ... H., vor dem Feuerwehraufzug; m) der fehlenden Haltestelle des Feuerwehraufzuges im 18. OG des C. Tower, K. ..., ... H.; n) der mangelhaften Platzierung der Lüftungsanlage mit Kältemaschinen zusammen in einer Zentrale im 18. OG des C. Tower, K. ..., ... H.; o) der fehlenden Baulasten und fehlenden Grunddienstbarkeiten mit den im Grundbuch von H.-H., Band ..., Blatt ..., Bezirk und Gemarkung H. eingetragenen Flurstücken... und..., mit denen sich der Eigentümer der Flurstücke... und... gegenüber dem Eigentümer der im Grundbuch von H.-H., Band ..., Blatt ..., lfd. Nr. 35, Bezirk und Gemarkung H. eingetragenen Flurstücke ... und ... verpflichtet, im Falle einer Neubebauung der Flurstücke... und... sicherzustellen, dass die zur Zeit von diesen Flurstücken geduldeten und im Luftraum dieser Flurstücke befindlichen Lüftungsanlagen für die Versorgung des Gebäudes auf den Flurstücken ... und ... in ihrer Funktionalität erhalten bleiben und die aufsteigenden Glasfassaden mit zu öffnenden Fenstern ab dem 4. OG an der gemeinsamen Grundstücksgrenze erhalten bleiben und nicht in ihrer Funktion und in der Belichtung beeinträchtigt werden und dafür zu sorgen, dass bei einer Neubebauung der Flurstücke ... und ... keine Brandschutzrisiken für die auf den Flurstücken ... und ... errichteten Gebäude entstehen sowie im Falle einer Verlegung der für die Gebäude auf den Flurstücken ... und ... bestehenden Lüftungsanlagen die entsprechenden Baumaßnahmen auf Kosten des Eigentümers der Flurstücke ... und ... zu tragen; p) dem mangelhaften Brandschutz in Form mangelhaften Spritzschutzes an den Stahlträgern in den Installationsschächten der Gebäude C. 5 bis 7, S. ..., ..., ... und ..., ... H.; q) der Verfüllung der Tiefbrunnen, Brunnennr. ... und ..., im Hofbereich des C. Tower, K. ..., ... H. und im Keller des Gebäudes C. 7, S. ..., ... H.; r) dem Entfall der Bau- und Nutzungsgenehmigungen (FHH vom 25. Mai 1999, Az. ..., Bezirksamt H., und vom 3. Februar 1999, 9. Nachtrag zur wasserrechtlichen Genehmigung, 30 A III 5) der Brücke über den westlichen Bahnhofskanal. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 4. wird beantragt: 13. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 169.006,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2010 zu zahlen. 14. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) neben den Zahlungsanträgen zu 10. und 13. nicht bezifferte weitere Schäden und Kosten zu ersetzen, die an den darauf befindlichen Baulichkeiten und dem im Grundbuch des AG H.-H. auf Blatt ... unter der lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragenem Grundbesitz mit der Beseitigung (einschließlich der Planung, Überwachung, Durchführung und privat-rechtlicher sowie öffentlich-rechtlicher Nachweisführung der ordnungsgemäßen Ausführung der Mängelbeseitigung) folgender Mängel verbunden sind: a) fehlende Errichtung und fehlender öffentlich-rechtlicher Nachweis der Kraftfahrzeug- und Fahrradstellplätze, der Müllplätze, der Begrünung und Bepflanzung der Außenanlagen, der fehlenden Absturzsicherung am westlichen Bahnhofskanal, der fehlenden Herstellung des Vorplatzes der Brücke zwischen Palmspeicher (H. S. ..., ... H.) und Gebäuden C. 5 bis 7 (S. ..., ..., ... und ..., ... H.) über den westlichen Bahnhofskanal und der fehlenden Herstellung und Begrünung des öffentlichen Wanderweges am westlichen Bahnhofskanal; b) mangelhafte, da nicht den Brandschutzanforderungen entsprechende Türen und Verglasungen im Gebäude C. 2, H. S. ..., ... H.; c) mangelhafte Ausführung der Brandmeldeanlage sowie fehlender Nachweise ordnungsgemäßer Ausführungen dieser Anlage im Gebäude C. 3 und fehlende Fertigstellungsmeldung des Gebäudes C. 3, H. S. ..., ... H.; d) mangelhafte Ausführung der Brandmeldeanlage sowie fehlender Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung dieser Anlage im Gebäude C. 4 und fehlende Fertigstellungsmeldung des Gebäudes C. 4, H. S. ..., ... H.; e) nicht fachgerechte raumlufttechnische Anlage, nicht fachgerechte Sprinkleranlage, nicht fachgerechte Brandmelde- und Alarmanlage, nicht fachgerechte Blitzschutzanlage, nicht fachgerechte Elektroanlagen und nicht fachgerechte elektrische Starkstromanlage in dem Gebäude Palmspeicher, H. S. ..., ... H.; f) nicht fachgerechte brandschutztechnische Beschichtung der Gussstützen im Erdgeschoss des Gebäudes Palmspeicher, H. S. ..., ... H.; g) mangelhafter Brandschutzanstrich der Stahlstützen und Stahlträger in den oberirdischen Geschossen des Gebäudes Palmspeicher, H. S. 2.,... H.; h) in dem Gebäude Palmspeicher, H. S. ..., ... H., entgegen den Brandschutzvorschriften in notwendigen Fluren sowie im Treppenraum und Treppenhaus offen verlegter Kabel; i) mangelhafte, insbesondere nicht den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechend ausgebildete Revisionsöffnungen in Installationsschächten des Palmspeicher, H. S. ..., ... H.; j) mangelhafte Führung des Aufzuges in einem nichtfeuerhemmenden Schacht und Anordnung des Aufzugsmaschinenraums im Treppenraum ohne bauliche Trennung, sowie mangelhafte Befestigungskonstruktion des Aufzuges ohne ausreichende Feuerwiderstandsdauer im Gebäude Palmspeicher, H. S. ..., ... H.; k) eingeschränkte Nutzbarkeit der Erdgeschoss- und Außenfläche des Gebäudes Palmspeicher, H. S. ..., ... H., als Gastronomie- und Veranstaltungsfläche wegen hoher Schallschutzanforderungen; l) zu kleine Hausnummer am Gebäude C. 8 und fehlende Fertigstellungsmeldung des Gebäudes C. 8, H. S. ..., ... H.; m) mangelhafte Lüftung der WC-Anlagen im Gebäude C. 8, H. S. ..., ... H.; n) mangelhafter Abstand (zu großes Raster, > 10 mm x 10 mm) der Stahlmaschen auf den Setzstufen des 2. Rettungsweges des Gebäudes C. 8, H. S. ..., ... H.; o) mangelhafte Sicherheitsbeleuchtung und fehlende Piktogramme im C. 8, H. S. ..., ... H.; p) mangelhaft verlegte Überströmöffnungen ohne Kaltrauchsperre im Treppenraum des Kellergeschosses des Gebäudes C. 8, H. S. ..., ... H.; q) mangelhaft im Gebäude C. 8, H. S. ..., ... H., verlegte Kabel in Kunststoffleerrohren im Treppenraum, die gegen brandschutztechnische Auflagen verstoßen; r) Entfall der Bau- und Nutzungsgenehmigungen (FHH vom 25. Mai 1999, Az...., Bezirksamt H., und vom 3. Februar 1999, 9. Nachtrag zur wasserrechtlichen Genehmigung, 30 A III 5) der Brücke über den westlichen Bahnhofskanal. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er behauptet, dass er nicht über Mängel vorsätzlich oder gar arglistig getäuscht habe. Die Klägerinnen hätten eine rechtliche und wirtschaftliche Due Diligence durchgeführt. Er habe die Klägerinnen durch Vorlage umfassender Unterlagen im Rahmen der Due Diligence aufgeklärt. Die Klägerinnen und ihre zu diesem Zweck eingeschalteten professionellen Berater hätten im Rahmen der Due Diligence ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über den Kaufgegenstand zu informieren. Das gesamte Aktenarchiv habe zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Den Klägerinnen hätten daher alle zentralen und von ihnen gewünschten Informationen vorgelegen. Der Beklagte habe den Klägerinnen angeboten, das Aktenarchiv über den C. H. einzusehen. Auf Wunsch der Klägerinnen habe der Zeuge T. Aktenordner mit Informationen bereitgestellt. Hierzu hätten insbesondere alle Ordner mit Baugenehmigungen, Bauzeichnungen (Ansichten, Schnitte, Grundrisse, technische Details), Gutachten und Haustechnikplänen zu den Gebäuden gehört. Insgesamt habe es sich um mindestens 40 Aktenordner gehandelt, die die den Vertretern der Klägerinnen zur Due Diligence zur Verfügung standen. Diese den Klägerinnen zur Einsicht überlassenen Aktenordner seien nun Teil der Anlage B44 (Beweis: Zeugnis B. T.). Alle Informationen, die die I. für ihre Kaufentscheidung benötigt habe, seien ihr erteilt worden. Es seien keine Fragen offen geblieben oder Unterlagen, deren Prüfung die I. und ihre Spezialisten für erforderlich hielten, vorenthalten worden. Über den Hintergrund der Entstehung des C. H. und die damit einhergehende schwierige Genehmigungssituation habe der Beklagte die Klägerinnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen umfassend informiert (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., M. W., C. Z.). Er behauptet weiter, dass die Klägerinnen erkennbar kein Interesse an möglichen Informationen gehabt hätten. Insoweit behauptet der Beklagte, dass die Klägerinnen und ihre Vertreter sich für den baulichen Zustand des künftigen Kaufgegenstandes nicht weiter interessiert hätten. Die Vertreter der Klägerinnen hätten nicht mehrfach Fragen zum Zustand der Gebäude und der Grundstücke sowie zu behördlichen Auflagen und den Stellplätzen gestellt (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Insbesondere hinsichtlich der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag habe es keine mehrfachen Nachfragen nach Unterlagen zu den Gebäuden gegeben. Es sei unzutreffend, dass es wiederholte Aufforderungen zur Vorlage von Dokumenten gegeben habe, die der Beklagte nicht erfüllt habe. Die „I. Checkliste Buy & Sell“ (Anlage B8) habe lediglich als Orientierungshilfe gedient (Beweis: Zeugnis B. T.). Auf die Beantwortung der Checkliste seien die Klägerinnen in dem Verkaufsprozess zu keinem Zeitpunkt zurückgekommen (Beweis: Zeugnis B. T.). Vielmehr hätten die Klägerinnen mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie sich für die technischen Fragen überhaupt nicht interessierten (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P., C. Z., Dr. L. B1, H. F.). Abgesehen von den als Anlagen B42 und B43 vorgelegten Anforderungen von Unterlagen habe es von der D. keine einzige Nachfrage zu Gebäudeunterlagen in schriftlicher Form oder per Mail gegeben. Anderweitige Nachfragen oder Aufforderungen habe es nicht gegeben (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Die in den Anlagen B42 und B43 enthaltenen Unterlagen habe die D. zur Einsicht im Original erhalten, soweit der Beklagte über diese Unterlagen verfügt habe (Gegenbeweis: Zeugnis B. T., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., U. R.). Soweit dies nicht der Fall gewesen sei, hätten sich die Sachverständigen der D. und die Vertreter der I. damit zufrieden gegeben. Bei der Begehung am 30./31. Oktober 2006 hätten die in der Auflistung B44 aufgeführten Unterlagen den Sachverständigen zur Verfügung gestanden (Gegenbeweis: Zeugnis B. T., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., U. R.). Den Sachverständigen der D., den Zeugen Dipl.-Ing. S. und Dipl.-Ing. M., seien keine Informationen vorenthalten worden, sie hätten sich frei bewegen und alles sehen können, was sie hätten sehen wollten. Die Besichtigung weiterer Flächen sei ihnen nicht verweigert worden (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T.). Die D.-Mitarbeiter hätten vielmehr geäußert, dass sich die Gebäude und Flächen ja wiederholen würden (Gegenbeweis: Zeugnis B. T., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., U. R.). Es seien daher überhaupt keine Anmerkungen oder noch offenen Punkte aus der technischen Due Diligence in die Kaufvertragsverhandlungen eingeflossen (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Unter Ziffer 13.1 seien in den Verhandlungen ab dem 22. November 2006 alle aufkommenden Punkte gesammelt, die nicht Gegenstand einer Garantie waren, sondern von den Parteien nachträglich abgearbeitet werden sollten. Da der Beklagte eine Garantie, dass keine unerledigten behördlichen Verfügungen etc. bestehen, nicht übernehmen konnte, sei in der Verhandlung am 14. November 2006 und dementsprechend auch in dem zweiten Vertragsentwurf (Anlage B26) vorgesehen worden, dass Ziffer 5.8 gegenüber dem ersten Entwurf eingeschränkt würde und in der neuen Ziffer 13 der Beklagte sich verpflichten sollte, bestimmte unerledigte behördliche Verfügungen zu erledigen. Zu Ziffer 13.1 habe sich das Problem gestellt, die vorhandenen behördlichen Auflagen zutreffend im Vertrag abzubilden, sodass stattdessen die nicht erledigten Auflagen etc. in der Anlage 13.1 zusammengefasst worden seien (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Die Anlage 13.1 zum Kaufvertrag sei auch nicht unvollständig. Alle Themen, die am 5. Dezember 2006 Gegenstand der Besprechung im Bezirksamt waren, seien in der Anlage 13.1 aufgeführt. Der Termin mit dem Bauamt H. am 5. Dezember 2006 sei zur Absicherung der Angaben in Anlage 13.1 auf Initiative des Zeugen Dr. H. erfolgt (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P., S. B4, Dipl.-Ing. J. W1, L. V1). Die I. habe seit der Vertragsverhandlung vom 23. November 2006 Kenntnis von diesem Termin gehabt (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Die Parteien hätten zudem in der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage B11) ausdrücklich vereinbart, dass eine Pflicht des Beklagten, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der überlassenen Informationen zu sorgen, gerade nicht bestehe. Schon deshalb habe keine Aufklärungspflicht des Beklagten bestanden. Für den Beklagten habe keine Notwendigkeit bestanden, die Immobilien unbedingt zu verkaufen. Der Kaufpreis von EUR 98.000.000,00 sei erst in letzter Minute vereinbart worden. Der Beklagte habe der Behörde nach Vertragsschluss auch nicht mitgeteilt, dass er der alleinige Ansprechpartner sei. Schließlich wenden die Beklagten ein, dass der von den Klägerinnen benannte Zeuge Dr. H. B3 an den Kaufvertragsverhandlungen nicht teilgenommen habe (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag ein eigenständiges und von dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht unabhängiges Garantie- und Haftungsregime vereinbart hätten, so dass die im Kaufvertrag abgegebenen Garantien keine Beschaffenheitsvereinbarungen darstellten. Ferner ist er der Ansicht, dass, da die Klägerinnen von dem Beklagen jeweils eine komplexe Sachgesamtheit erworben hätten, die Grundsätze des Unternehmenskaufs zur Anwendung kommen müssen. Für die Bestimmung der Erheblichkeit kommt es im Fall einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache neben einer (hier nicht ersichtlichen) Funktionsbeeinträchtigung insbesondere auf das Verhältnis einer Mängelbeseitigung zum Gesamtwert der Sache an. Beim Unternehmenskauf sei die Erheblichkeit wiederum ins Verhältnis zum Wert des Gesamtunternehmens zu sehen Ein Mangel daher nur dann vorliege, wenn er auf die Brauchbarkeit und den Betrieb im Ganzen durchschlage, was angesichts der von den Klägerinnen behaupteten Mängel nicht der Fall sei. Der Wert des defekten Einzelgegenstands sei irrelevant. An einer Erheblichkeit fehle es hinsichtlich eines jeden der drei Verträge. Eine konkrete Beeinträchtigung der Vermietbarkeit sei nicht ersichtlich. Zudem sei auch die wertmäßig bestimmte Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, da der für alle Teilkaufgegenstände zusammen von den Klägerinnen behauptete Gesamtaufwand der Mängelbeseitigung von EUR 2,6 bis EUR 5,6 Mio. nur ca. 2,6 % bis 5,6 % des Kaufpreises ausmache. Denn die von den Klägerinnen maximal behaupteten Kosten von EUR 2,6 bis 5,6 Mio. seien im Verhältnis zum Gesamtwert der Immobilien nicht erheblich, da sie sich im Verhältnis zum Kaufpreis im einstelligen Prozentbereich bewegten. Dies gelte umso mehr, als EUR 1,7 Mio. dieser Summe von den Klägerinnen für die Ablösesumme von Stellplätzen veranschlagt wurde und der Beklagte diese nach Ziffer 6.8 des Kaufvertrages gegebenenfalls zu tragen hat. Auch unter Zugrundelegung der Annahmen der Klägerinnen würden sich die Mängelbeseitigungskosten insgesamt auf maximal EUR 2,1 Mio. belaufen (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Kosten für die vom Beklagten allenfalls geschuldeten Maßnahmen beliefen sich dabei auf maximal EUR 360.000,00 (Außenanlagen EUR 100.000,00, Mängel C. 5 bis 7 EUR 160.000,00. C. Tower (ohne Fassade) EUR 80.000,00, C. 1 bis 4 und 8 EUR 20.000,00). Darüber hinaus seien die von den Klägerinnen angeführten Mängel auch nicht erheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Auch im Fall der Arglist sei nicht stets eine Erheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gegeben. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass die Anfechtungserklärung vom 28. Mai 2010 hinsichtlich der meisten Beanstandungen verfristet sei, da die Klägerinnen mehr als ein Jahr vor der Erklärung Kenntnis von den angeblichen Anfechtungsgründen erlangt hätten. Hinsichtlich der von den Klägerinnen hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus culpa in contrahendo wendet der Beklagte ein, dass eine vorvertragliche Informationshaftung durch die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 17. Oktober 2006 (Anlage B11) in Ziffer 3 abbedungen worden sei. Es habe daher auch keine Aufklärungspflicht bestanden. Auf Basis der Vertraulichkeitsvereinbarung hätten die Parteien eine Risikoabgrenzung in der Weise vorgenommen, dass der Beklagte die Unterlagen zur Verfügung stellte und die Klägerinnen diese auf ihr Risiko durch Fachleute durchsehen und prüfen ließen. Damit sei der Beklagte seinen durch die Vertraulichkeitsvereinbarung konturierten Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Die in der Vertraulichkeitsvereinbarung getroffene ausdrückliche Abrede, wonach der Beklagte nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gewährten Informationen einzustehen hatte, sei auch nicht durch die Ziffer 22.1 des Kaufvertrags gleichsam nachträglich neutralisiert worden. Zu den von den Klägerinnen vorgebrachten Mängeln trägt der Beklagte folgendes vor: Kaufgrundstück 1 Wegen der von den Klägerinnen behaupteten Mängel des Kaufgrundstücks 1 läßt sich der Beklagte wie folgt ein: Verblendfassade C. Tower Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P2 gerügte mangelhafte Abdeckung des Mauerwerks sei in 2004 durch eine geeignete Fassadenabdeckung bzw. Abdeckbleche ersetzen worden (Anlage B87 und B88, Sachverständigengutachten). Wegen der mangelhaften Verfugung habe der Beklagte eine teilweise Neuverfugung der Fassade angestoßen, die ebenfalls noch vor dem Kaufvertragsschluss in 2006 vorgenommen worden sei (Beweis: Zeugnis Herr S4). Zwischen dem 4. und dem 30. September 2006 sei die Fassade des C. Towers in mehreren Bauabschnitten eingerüstet und ein Mängelkataster erstellt worden. Die Firma O. habe mangelhafte Fugen ausgekratzt und neu verfugt (Beweis: Zeugnis Herr S4). Die Fenstersohlbänke seien noch im Herbst 2006 durch eine dauerelastische Fuge gegen das Mauerwerk abgedichtet worden. Entsprechende Aufträge habe der Beklagte am 13. und 28. September 2006 an Herrn K. sowie am 7. September 2006 an die N. GmbH erteilt, die diese Arbeiten auch am 19. September und 2. Oktober 2006 abgerechnet hätten (Anlage B119). Die Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt (Beweis: Zeugnis Herr S4). Diese Mängel seien daher beseitigt (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Neuverlegung der falsch verlegten Z-Folie sei nur mit einem erheblichen Aufwand möglich und sei angesichts der fehlenden Funktionsbeeinträchtigung unverhältnismäßig. Da von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P2 angeregt worden sei, in Zusammenarbeit mit dem Bauherrn sowie einem Fachplaner eine Lösung zu entwickeln, die einen fachgerechten Ersatz für die sehr aufwendige Nachbesserung beinhalte, seien die Auswirkungen des Mangels durch eine Entfernung der Ausblühungen und eine Hydrophobierung der Fassade beseitigt worden. Dies sei ein anerkanntes Mittel, die Auswirkungen des Mangels zu beseitigen (Beweis: Sachverständigengutachten). Seitdem seien keine neuerlichen Ausblühungen an der Verblendfassade aufgetreten (Beweis: Fotos am 27. Januar 2009 - Anlage B 120, Inaugenscheinnahme der Verblendfassade, Sachverständigengutachten). Die Hydrophobierung habe eine Langzeitwirkung von mehr als 15 Jahren (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Verblendfassade sei daher in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Feuchtigkeit im äußeren Mauerwerk der Verblendfassade habe insbesondere nicht zur Folge, dass die Fassade die Mieter nicht mehr gegen Wasser, Wind, Wetter und Kälte schützen könne. Im Übrigen seien die fehlende Abdeckung der Rollschicht und die hieraus resultierenden Mängel allein auf den Architekten Professor W. zurückzuführen (Beweis: Zeugnis Herr S4). Die Klägerinnen hätten auch Kenntnis von den Mängeln gehabt, da zum Zeitpunkt der Besprechung am 11. September 2006 in den Räumen der H.C. H. GmbH & Co. KG im C. H. die Fassade des C. Towers wegen der Sanierungsarbeiten eingerüstet gewesen sei (vgl. Rechnung der Fa. Gerüstbau F. H2 - Anlage B45). Diese Einrüstung sei nicht zu übersehen gewesen und sei auch nicht übersehen worden. Der Beklagte habe die Vertreter der I. zur Besichtigung über das Kaufgelände und auf die Aussichtsplattform des C. Towers geführt, wobei man den C. Tower durch die ebenfalls eingerüstete Durchfahrt betreten habe. Das Gerüst habe eine Fassadefläche von ca. 1.000 qm bedeckt, wie auf dem als Anlage B45a vorgelegten Foto vom 12. September 2006 zu erkennen sei. Die Vertreter der Klägerinnen hätten das Gerüst zur Kenntnis genommen, seien daran aber nicht besonders interessiert gewesen (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., C. Z., M. W.). Es seien damals Arbeiten zur Überprüfung der Wasseraufnahme der Fassade durchgeführt worden (vgl. auch Anlage K12). Die von der Klägerin zu 1) erwähnten Ausblühungen an der Verblendfassade seien, wie auch auf den am 25. August 2006 aufgenommenen Fotos (Anlage B47), unübersehbar gewesen (Beweis: Zeugnis Herr S4, B. T., Sachverständigengutachten). Der Beklagte behauptet weiter, dass es nicht vorstellbar sei, dass die Ausblühungen und Fugenausbrüche nicht als Grund für die unübersehbaren Sanierungsarbeiten auf dem Gerüst thematisiert und daher von den Vertretern der I. am 11. September 2006 nicht zur Kenntnis genommen worden seien (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., C. Z., M. W.). Jedenfalls hätten die Vertreter der Klägerinnen diese ohne weiteres erkennen können, wenn sie sich die Objekte auch nur oberflächlich angesehen hätten (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Sachverständigengutachten). Erst recht hätten die Sachverständigen der D. nicht übersehen, dass erst kurz vor der technischen Due Diligence Ende Oktober/Anfang November 2006 umfangreiche Gewährleistungsarbeiten an der Fassade durchgeführt worden waren, da sich die frischen Fugen deutlich von den alten Fugen farblich unterschieden hätten (Beweis: Sachverständigengutachten, Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S.). Zudem sei in der Verhandlungsrunde vom 23. November 2006 offen über diesen Punkt gesprochen worden (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N., C. Z., Dr. L. B1). Es sei erörtert worden, dass für die Neubauten noch Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch wegen Schäden an der Mauerwerksfassade gegenüber den Subunternehmern bestünden und dass diese auch bereits geltend gemacht werden würden (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N., C. Z., Dr. L. B1). Die Zeugen Dr. H. und Herr T. hätten nicht behauptet, dass die Verblendfassade aufgrund der vorgenommenen Maßnahmen vollkommen mängelfrei sei. Sie hätten lediglich darauf hingewiesen, dass die Wasseraufnahmefähigkeit deutlich verbessert worden sei. Der Gewährleistungsmangel der Mauerwerksfassade wurde von Dr. H. als „falsch verlegte Z-Folie" beschrieben mit der als Anlage B52 vorgelegten Skizze (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N., C. Z., Dr. L. B1). Auch über den Rechtsstreit der H.C. H. GmbH & Co. KG mit dem Architekten Professor W. und O. sei gesprochen worden (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N., C. Z., Dr. L. B1). Den Vertretern der Klägerin zu 1) sei in den Verhandlungen mitgeteilt worden, dass die Fassade Baumängel aufweise und dass es deswegen einen Rechtsstreit gebe. Auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P2 sei in der Verhandlung am 22. November 2006 hingewiesen worden. Es sei gefragt worden, ob es einer Regelung dieses Punktes im Kaufvertrag bedürfe, was die Klägerin zu 1) abgelehnt habe (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P.). Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass auch keine Aufklärungspflicht für den Beklagten über die Mängel an der Verblendfassade bestanden habe, da diese nicht die Obliegenheit der Klägerinnen ersetze, den Kaufgegenstand auf offenkundige oder leicht erkennbare Mängel zu untersuchen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Mauerwerksfassade mangelhaft war. Letztlich meint er, handele es sich bei dem Mangel um einen solchen, der in Relation zu dem Gesamtobjekt, auch wenn man nur auf das Kaufgrundstück 1 abstelle, völlig nebensächlich sei, da die Beseitigung allenfalls ca. 550.000,00 kosten würde (Beweis: Herr S4, Sachverständigengutachten). Die Nutzung des Kaufgegenstandes zu 1) sei weder in der Vergangenheit noch aktuell beeinträchtigt. Es sei auch nicht zu Mietminderungen oder sonstigen Forderungen der Mieter gekommen (Beweis: Zeugnis B. T.). Pfosten-Riegel-Fassade Hinsichtlich der von den Klägerinnen behaupteten Mängel an der Pfosten-Riegel-Fassade behauptet der Beklagte, dass ein systematischer Mangel weder vorlag noch vorliegt (Beweis: Sachverständigengutachten). Er behauptet, dass weder ihm selbst noch den Zeugen Dr. H. oder T. ein solcher angeblicher Mangel bekannt sei (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., C. K.). Insgesamt habe es vor Abschluss des Kaufvertrags, also über einen Zeitraum von fünf Jahren, siebzehn Undichtigkeiten gegeben, von denen acht bei Vertragsschluss noch zu beseitigen gewesen seien, was aber zwischenzeitlich erledigt sei. Insgesamt seien in dem Zeitraum von neun Jahren seit Errichtung mit 24 von 1.448 Fenstern nur gut 1,7 % der Fenster defekt gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten, B. T., C. K.). Die aufgetretenen Undichtigkeiten hätten verschiedene Ursachen. Zum einen könne es zu Undichtigkeiten aufgrund der Belastung der Fenster durch Winddruck kommen, wenn die Fenster beim Einbau nicht richtig eingestellt worden seien oder eine Scheibe defekt eingebaut worden sei oder diese aufgrund eines Produktions- oder Einbaufehlers im Laufe der Zeit defekt werde. Zum anderen könne auch ein mangelhaft verarbeiteter Pfostenstoß die Ursache sein (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis J. S3, C. K.). Der Beklagte und der Zeuge Dr. H. seien mit Mängelrügen der Mieter wegen undichter Scheiben nicht befasst gewesen. Der Zeuge T. habe zwar von der einen oder anderen Beschwerden von Mietern wegen etwaiger Wassereintritte Kenntnis gehabt (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., C. K., J. S3), dann aber die zuständigen Mitarbeiter der H.C. H. GmbH & Co. KG eingeschaltet und die Mängel beseitigen lassen (Beweis: Zeugnis B. T.). Es sei zwar zutreffend, dass die H.C H. GmbH & Co. KG in 2009 vereinzelte Nachbesserungsarbeiten an der Pfosten-Riegel-Fassade im Rahmen der Gewährleistung durch die Firma G. habe durchführen lassen (Beweis: Zeugnis Herr S4). Hinsichtlich des von der Fa. G. geforderten Abnahmeprotokolls und die Anlage K54 behauptet der Beklagte jedoch, dass sich dieses allein auf die am 11. September 2006 besichtigten und auszutauschenden Fenster und nicht etwa auf die gesamte Fassade bezogen habe (Beweis: Zeugnis C. K., J. S3). Die ursprünglichen Arbeiten habe die H.C H. GmbH & Co. KG bereits abgenommen gehabt (Beweis: Zeugnis Herr S4). Der Beklagte ist desweiteren der Ansicht, dass selbst wenn der von den Klägerinnen behauptete Mangel der Pfosten-Riegel-Fassade zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hätte, er jedenfalls im Hinblick auf das gesamte Kaufgrundstück zu 1 unerheblich wäre. Insoweit behauptet er, dass die Brauchbarkeit der Gesamtimmobilie dadurch nicht betroffen sei, insbesondere würde das Gebäude seit vielen Jahren ohne Probleme, insbesondere ohne Mietminderungen, genutzt. Haustechnik C. Tower Der Beklagte behauptet, dass die Haustechnik des C. Towers nicht systematisch mangelhaft sei. Die von der Klägerin zu 1 behaupteten angeblichen Mängel hätten bei Gefahrübergang nicht vorgelegen und es drohe deswegen auch keine Nutzungsuntersagung. Es sei auch unrichtig, dass die Behörde den Beklagten wiederholt an die Einreichung der PVO-Bescheinigungen für den C. Tower erinnert habe. Dies sei auch nicht Gegenstand der Besprechung am 5. Dezember 2006 gewesen (Beweis: Zeugnis Dr. I. H.). Aus diesem Grund finde sich auch in der zwischen der Behörde und dem Beklagten abgestimmten Fassung des Protokolls (Anlage K8) kein Hinweis auf fehlende PVO-Bescheinigungen beim C. Tower. Die Brandmeldeanlage in den 2003 bereits errichteten Stockwerken sei 2003 als mangelfrei abgenommen (Prüfbescheinigung vom 24. Februar 2003, Anlage B89). Die Brandmeldeanlage sei auch in den übrigen Stockwerken mangelfrei errichtet worden (Beweis: Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahme). Die Starkstromanlage sei als funktionsgemäß abgenommen (Baubegehungsprotokoll vom 17. September 2002, Anlage B90). Eine formelle Abnahme sei für die Mangelfreiheit der Starkstromanlage unerheblich sei. Bei der Nachbegehung am 25. November 2003 seien keine Mängel festgestellt worden (Nachbegehungsprotokoll vom 25. Februar 2004, Anlage B 91). Die Starkstromanlage sei zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und auch heute mangelfrei (Beweis: Sachverständigengutachten). Die selbsttätige Feuerlöschanlage sei zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei gewesen und bis Ende 2006 von der Firma S. regelmäßig gewartet worden und habe keine Mängel aufgewiesen. Bei der in der Rechnung der Firma S. (Anlage B92) genannten Druckerhöhungsanlage handele es sich um eine Pumpanlage, die über ein Rohrsystem das Löschwasser aus einem Vorratsbehälter auf die verschiedenen Etagen pumpe, wo die Feuerwehr in einem Brandfall ihre Schläuche an dort vorgesehene Flansche anschließen könne, mithin um die sog. Feuerlöschanlage (Beweis: Strangschema der Feuerlöschanlage - Anlage B121). Nachdem der T. N. in seinem Prüfbericht vom 7. Juli 2009 (Anlage K17) Mängel moniert gehabt habe, habe die beauftragte Messung, keine Beanstandungen ergeben (Prüfprotokolle vom 1. Oktober 2009 - Anlage B93). Bei einer weiteren Messung sei ein stark schwankender Fließdruck im 18. Obergeschoß festgestellt worden (Instandhaltungsprotokoll der Firma M. vom 10. Februar 2010 - Anlage B94). Weitere Untersuchungen hätten jedoch ergeben, dass die Anlage grundsätzlich korrekt ausgewählt und ausreichend dimensioniert sei. Als mögliche Ursache für den festgestellten Defekt sei Verschleiß angegeben worden (Schreiben der Fa. M. vom 1. April 2010 - Anlage B95). Der Beklagte und der Zeuge Dr. H. hätte von dem Thema der Einbaumängel einiger Brandschutzklappen keine Kenntnis gehabt (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T.). Insbesondere die Problematik der angeblich defekten Brandschutzklappen sei dem Beklagten darüber hinaus nicht präsent gewesen. Er habe gerade keinerlei Erfahrung mit den Anforderungen bei einem Hochhaus (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T.). Im Übrigen habe der Beklagte anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht erklärt, die PVO-Bescheinigungen würden gerade zusammengestellt (Beweis: Zeugnis B. T.). Erst in 2009 habe der Beklagte Kenntnis von dem angeblichen Mangel der selbsttätigen Feuerlöschanlage durch den Prüfbericht des T.- N. vom 7. Juli 2009 erlangt. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass die von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Haustechnik des C. Towers auch nicht erheblich seien. Zum einen habe auch der T. N. keine sofortige Mängelbeseitigung gefordert. Zum anderen würden diese Mängel die Nutzung der Mietbereiche nicht einschränken. Eine akute Gefahr habe nicht bestanden. Für die Beseitigung der Mängel der Brandschutzklappen seien Kosten von nicht mehr als maximal EUR 300,00/Stück zu veranschlagen (Beweis: Zeugnis R. N1, Sachverständigengutachten). Der Hinweis auf angeblich mögliche Nutzungsuntersagungen gehe ins Leere, da die Behörde bis heute nicht gehandelt habe. Haustechnik C. 5 bis 7 Hinsichtlich der von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Haustechnik im C. 5 bis 7 behauptet der Beklagte, dass diese zum Gefahrübergang nicht vorgelegen hätten. Insbesondere sei der Hinweis auf angeblich fehlende PVO-Bescheinigungen für die Frage, ob die Haustechnik des Gebäudes C. 5 bis 7 Mängel aufgewiesen habe, unerheblich. Die Brandmeldeanlage sei zudem zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und auch heute installiert (Beweis: Inaugenscheinnahme). Der Beklagte behauptet hinsichtlich der von den Klägerinnen vorgetragenen Mängel an den Metallstützen und Deckenträgern weiter, dass es sich bei den angeblich mehreren Stützen im 1. bis 3. Obergeschoss des C. 6 um eine einzige Stütze, nämlich die in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag und in der Besprechung im Bauamt vom 5. Dezember 2006 erwähnte, handele. Diese befinde sich im sich über vier Stockwerke erstreckenden Technikschacht. Die Behörde und der Beklagte hätten Technik- und Versorgungsschacht immer als einen Schacht behandelt. Diese Stütze sei im Erdgeschoß ausreichend durch Promat geschützt, im 1. bis 3. Obergeschoss jedoch nur unzureichend mit Brandschutzputz versehen. An diese Stütze schlössen in diesem Leitungsschacht verschiedene Deckenträger und Windverbände an, die im Anschlussbereich ebenfalls unzureichend mit Promat geschützt seien. Es sei unverständlich, wenn in Anlage K23 von mehreren Installationsschächten die Rede sei, denn es gebe nur einen aus zwei Teilen bestehenden Schacht für Lüftung, Wasser, Heizung einerseits und Elektro andererseits (Beweis: Zeugnis Dr. H., Dipl.-Ing. J., Sachverständigengutachten). Jedenfalls seien dem Beklagten weitere Schächte, in denen solche Mängel vorlägen, nicht bekannt (Beweis: Zeugnis Dr. I. H.). Der Beklagte habe auch Angebote für die Ummantelung der Stütze eingeholt. Die Aufträge seien jedoch wegen sich des anbahnenden Rechtsstreits nicht mehr erteilt worden. Die fehlende Brandschutzummantelung der Stütze sei zudem kein erheblicher Mangel. Dass die Windaussteifungen und Stahlstützen im Glasvorbau den erforderlichen Brandschutzanstrich nicht aufweisen sollen, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Dem Beklagten oder seinen Mitarbeitern sei kein derartiges Defizit zur Kenntnis gelangt. Aus diesem Grund fehle es jedenfalls auch an der zur Durchbrechung des Gewährleistungsausschlusses erforderlichen Arglist. Es sei auch nicht richtig, dass der Versorgungsschacht bei den Toiletten und die Windrispen im C. 6 ohne die erforderliche Feuerwiderstandsdauer konstruiert seien (Beweis: Zeugnis S4, B. T., Dr. I. H.). Im Übrigen hätten sich die Sachverständigen der D. sich insbesondere die Technikflächen, zu denen auch der hier in Rede stehende Technikschacht gehöre, angesehen und dementsprechend auch die fehlende Brandschutzummantelung gesehen, jedenfalls hätten sie dies ohne weiteres sehen können (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., Sachverständigengutachten). Der Beklagte behauptet weiter, dass er von anderen Mängeln als den in der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag offengelegen, keine Kenntnis habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Anlagen K8, K20 und K21. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass die angeblichen Brandschutzmängel weder die Vermietbarkeit und Nutzbarkeit des Gebäudes C. 5 bis 7 beeinträchtigten, noch dass ihre angeblich erforderliche Beseitigung besonders kostenträchtig sei. Der Beklagte habe nicht arglistig gehandelt. Er habe über die in Punkt 2 und 7 der Anlage K132 geltend gemachten Defekte in Anlage 13.1 zum Kaufvertrag in Ziffer VI.4. und V.3. ausdrücklich aufgeklärt. Der Zeuge T. habe nicht erklärt, die PVO-Bescheinigungen würden gerade zusammengestellt (Beweis: Zeugnis B. T.). Schließlich seien auch die insoweit angeblich bestehenden Mängel nicht erheblich, insbesondere habe zu keinem Zeitpunkt eine Nutzungsuntersagung gedroht. „Falsche Garantie“ über Nichtvorliegen von Rechtstreitigkeiten Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Garantie in Ziffer 5.14 bereits ihrem Wortlaut nach nur den Beklagten in seiner persönlichen Eigenschaft als Verkäufer und Partei des Kaufvertrages und betreffe nur Rechtsstreitigkeiten mit Mietern erfasse, da sie sich auf Anlage 5.3(a) zum Kaufvertrag beziehe. Insoweit behauptet er, dass die Formulierung „Streitigkeiten mit sonstigen Dritten und Behörden" nach dem Verständnis der an den Vertragsverhandlungen Beteiligten allein mietvertragsbezogene Streitigkeiten, etwa mit Sicherungsgebern von Mietsicherheiten oder mit Dritten oder Behörden wegen der Nutzung vermieteter Flächen betreffe. Auch die ursprünglich geplante Anlage 5.14 sei lediglich auf Rechtsstreitigkeiten des Beklagten, die Mietverhältnisse betreffen, bezogen gewesen. Die Klägerinnen hätten nicht auf einer umfassenden Garantie für das Nichtvorliegen von Rechtsstreitigkeiten bestanden (Beweis: Dr. L. B1, H. F., Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N.). Der Beklagte ist desweiteren der Ansicht, dass die Einbeziehung der weiteren Gesellschaften H.C. H. GmbH & Co. KG und HCH r. e. GmbH einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter bedeuten würde. Insbesondere habe der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht im Namen dieser Gesellschaften gehandelt, so dass keine Stellvertretung vorliege. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, Inhaber von Ansprüchen gegen Professor W. zu sein. Die I. und ihre Rechtsberater hätten nur die Globalabtretung dem Beklagten etwa noch zustehender Ansprüche verlangt (Beweis: Dr. L. B1, H. F., Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N.). Im Übrigen sei den Klägerinnen, der Rechtsstreit mit dem Subunternehmer O. und Professor W. nicht verschwiegen worden (Beweis: Dr. L. B1, H. F., Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N.). „Falsche Garantien“ über behördliche Auflagen C. Tower Der Beklagte behauptet, dass er keine falschen Garantien über behördliche Auflagen für den C. Tower abgegeben habe. Für den C. Tower fehlten keine Prüfbescheinigungen, die nach der Baugenehmigung der Behörde vorzulegen gewesen wären (Beweis: Dr. I. H., S. B4, Dipl.-Ing. J. W1). Dies werde auch aus dem Schreiben des Bezirksamts H. vom 23. April 2004 im Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach der HBauO (Anlage B102) deutlich, wo es in Ziffer 5.1 heiße: „Die erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen wurden erbracht.“ Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe ein Verstoß gegen Ziffer 16.1 der Baugenehmigung nicht vorgelegen. Weiter fehle es auch an einem Verstoß gegen Ziffer 16.2, da die Flurwände feuerbeständig ausgeführt seien. Dass die beauftragten Leistungen auch erbracht worden seien, lasse sich Anlage B106 und der Aufmaßliste vom 9. April 2003 (Anlage B122 Seite 4 f., Titel 2 Position 11) entnehmen. Hinsichtlich der Auflage in Ziffer 17.1 der Baugenehmigung räumt der Beklagte ein, dass diese formell weiter bestehen mag. Er behauptet jedoch, dass sich diese aufgrund der veränderten Umstände erledigt habe und deswegen auch nicht durchsetzbar sei. Es würde, sollte tatsächlich ein Nachtrag zu der Baugenehmigung erforderlich sein, lediglich eine Formalität darstellen, die Rechtslage an die tatsächliche Lage anzupassen. Schließlich mangele es auch an einem Verstoß gegen Ziffer 17.2. Der Feuerwehraufzug halte in Übereinstimmung mit Ziffer 17.2 der Baugenehmigung in allen Geschossen. Eine Ausnahme gelte für das oberste Technikgeschoss. Hierzu habe das Bezirksamt H. sein Einverständnis erteilt (Anlage B108). Sofern auch hier möglicherweise allein eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Behörde fehle, sei dies nur eine Formalie, nachdem der Verzicht auf die Aufzugshaltestelle im Technikgeschoss zuvor schon informell mitgeteilt worden sei. Die Starkstromanlage sei von der Behörde abgenommen. Im Hinblick auf die Starkstromanlage können sich weder der Zeuge Dr. H. noch der Zeuge H1 daran erinnern, dass die Behörde in der Besprechung am 16. Juli 2009 eine Nutzungsuntersagung angedroht haben soll (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., Dr. R. H1). Der Beklagte sei überhaupt erstmals in 2007 durch die Behörde auf angeblich fehlende Prüfbescheinigungen beim C. Tower hingewiesen worden (Beweis: Zeugnis Dr. I. H.). Jedenfalls seien die von den Klägerinnen diesbezüglich vorgetragenen Punkte nicht erheblich. Es handele sich lediglich um beizubringende Bescheinigungen und allenfalls kleinere Reparaturen, die im Verhältnis zur Größe des Gesamtobjekts nicht ins Gewicht fielen. „Falsche Garantie“ über behördliche Auflagen C. 5 bis 7 Der Beklagte habe nicht gegen die in Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9 enthaltenen Garantien verstoßen, da er die im Hinblick auf den C. 5 bis 7 noch vorzunehmenden Maßnahmen in Anlage 13.1 offengelegt habe. Sowohl die Blitzschutzanlage als auch die RWA und die Starkstromanlage seien zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits eingebaut gewesen. Es habe, wie in Anlage 13.1 angeführt, lediglich die Einreichung der Bescheinigungen gefehlt. Der Beklagte habe nicht erklärt, dass keine Mängel bestünden und dass die PVO-Bescheinigungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits vorhanden wären. Aus Anlage 13.1 ergebe sich, dass noch Maßnahmen durchzuführen seien. So sei es von den Parteien auch verstanden worden. (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., C. Z., Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N.). Schließlich seien aber auch hier die von den Klägerinnen vorgetragenen Punkte nicht erheblich. Es handele sich lediglich um beizubringende Bescheinigungen und allenfalls kleinere Reparaturen, die im Verhältnis zur Größe des Gesamtobjekts nicht ins Gewicht fielen. „Falsche Garantie“ zu dem Erfordernis einer Brandschutzschleuse Der Beklagte ist der Ansicht, dass er die Klägerinnen hinreichend über die einzubauende Brandschutzschleuse aufgeklärt habe. Der Beklagte habe auch nicht suggeriert, dass die Nutzung der Sky Lounge lediglich den Einbau einer Zwischentür voraussetze. Die Nutzungsmöglichkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die erfolgte Nutzungsuntersagung sei eine Folge des nicht rechtzeitig durchgeführten Einbaus der Schleuse, den jedoch der Beklagte nicht zu vertreten hätte. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs hätten weder Regressansprüche der Mieter gedroht, noch sei der gewöhnliche Betriebsablauf der Immobiliennutzung ist auch nicht massiv gestört gewesen. Im Übrigen sei der Aufwand für die Herstellung der Schleuse bedeutungslos, da er etwa EUR 6.000,00 betrage (Gegenbeweis: Sachverständigengutachten). „Falsche Garantie“ zu Überbauten Die bestehenden Überbauten seien im Verhältnis zu dem Kaufgrundstück 1 nicht erheblich. Die Rechnungsweise der Klägerinnen hinsichtlich der Größe der Überbauten sei allein für die Höhe der fälligen Sondernutzungsgebühren entscheidend, nicht aber für den Überbau selbst. Für den Überbau beim C. Tower fielen keine Sondernutzungsgebühren an. Es habe keine Aufklärungspflicht bei Sondernutzungsgebühren für die Überbauten beim C. 5 bis 7 in Höhe von EUR 864,50/Jahr bestanden. Der Beklagte behauptet, dass seine Mitarbeiter bei der Recherche keine Sondernutzungsgebühren für andere als die in Anlage 14.1 zum Kaufvertrag genannte Sondernutzung (Pylon H. S. Str.) festgestellt hätten und daraus geschlossen worden sei, dass es keine weiteren Überbauungen gebe (Beweis: Zeugnis B. T., Dr. I. H.). Die Überbauten des C. 5 bis 7 seien genehmigt und hätten im Tagesgeschäft keinerlei Probleme bereitet, so dass sie dem Zeugen Dr. H. nicht bekannt und weder dem Zeugen T. noch dem Beklagten bewusst gewesen seien (Beweis: Zeugnis B. T., Dr. I. H.). Für den C. Tower ergebe sich aus den Anlagen K34 und K35, dass über einen Flächentausch verhandelt worden sei, mit dem die Behörde grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Der Beklagte habe sich mit den von der Behörde aufgestellten Bedingungen einverstanden erklärt (Anlagen B60 und B61), womit für ihn der Fall erledigt gewesen sei. Da der Beklagte und die Zeugen Dr. H. und T. davon ausgegangen seien, dass die Angelegenheit längst durch Vollzug des Flächentausches erledigt sei, sei dieser Vorgang nicht erwähnt worden (Beweis: Zeugnis B. T., Dr. I. H.). Durch die Überbauten sei keine Beeinträchtigung im Tagesgeschäft, in der Nutzung oder in der künftigen Nutzbarkeit des Kaufgrundstücks weder erkennbar gewesen noch erkennbar. Wären diese Überbauungen nicht übersehen worden, wären sie ohne sonstige Änderung des Vertragsinhaltes in der Anlage 5.5 zum Kaufvertrag aufgenommen worden (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N.). „Falsche Garantie“ zu den Tiefbrunnen Der Beklagte behauptet, dass weder in der bloßen Existenz der Tiefbrunnen auf dem Grundstück ein Mangel liege, noch sei ein solcher aufgrund einer angeblich falschen Garantie hinsichtlich der Verfüllungsanordnung gegeben. Die Tiefbrunnen beeinträchtigten weder die Nutzbarkeit des Grundstücks noch würden sei ein Gefährdungspotential in sich bergen. Auch stellten sie keine Altlast dar. Die Brunnen hätten sich seit vielen Jahrzehnten auf dem Gelände befunden und nie Probleme verursacht. Der Brunnen Nr. ... (später Nr. 5992), über den die Klägerinnen informiert gewesen sind, sei von 1974 bis vermutlich 1989 genutzt worden und habe also rund 20 Jahre brach gelegen. Der Brunnen Nr. ... sei von 1949 bis 1974 genutzt worden und danach mit Wissen der Behörde für insgesamt über 35 Jahre unverfüllt geblieben. Die Verfüllungsanordnung sei allein deshalb erfolgt, weil die wasserrechtliche Erlaubnis abgelaufen sei und dies eine gesetzliche Rückbauverpflichtung auslöse. Weder der Beklagte selbst, noch einer seiner Mitarbeiter hätten mit einem der Tiefbrunnen zu tun gehabt. Gerade angesichts der über ca. 15 bzw. 35 Jahre nicht angeordneten oder erfolgten Verfüllung gab es im Unternehmen des Beklagten niemanden, der auf den Gedanken gekommen wäre, dass die Brunnen das Erdreich schädigen und daher eine nachteilige Eigenschaft des Grundstücks darstellen könnten (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T.). Dass die Tiefbrunnen und ihre Verfüllung für den Kaufgegenstand unerheblich seien, zeige sich schon darin, dass sich die Behörde über einen Zeitraum von 15 bzw. 35 Jahren nicht veranlasst gesehen habe, die Verfüllung trotz Kenntnis der Tiefbrunnen anzuordnen. Die Existenz der Brunnen stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks dar. Die tatsächlichen Verfüllungskosten für beide Brunnen lägen bei ca. EUR 40.000,00 bis EUR 50.000,00. Die Verfüllungsanordnung sei zudem nicht an den Beklagten gerichtet gewesen, sondern an die H.C. H. GmbH & Co. KG. Da diese nicht Eigentümerin des Grundstücks war, sei die Verfügung nicht durchsetzbar gewesen und habe schon aus diesem Grund das Grundstück nicht belastet. Im Übrigen seien Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen die Garantie bereits wegen Ziffer 4.4 in Verbindung mit Ziffer 9.1 des Kaufvertrages verjährt. Kaufgrundstück 2 Hinsichtlich der von den Klägerinnen behaupteten Mängel des Kaufgrundstücks 2 trägt der der Beklagte folgendes vor: Sprinkleranlage und Haustechnik Palmspeicher Der Beklagte ist der Auffassung, dass hinsichtlich des Erdgeschosses des Palmspeichers lediglich eine Bürofläche geschuldet war. Er behauptet, dass der Palmspeicher als Bürofläche sich in vollem Einklang mit allen Vorschriften befand und befinde. Die Haustechnik müsse nicht der VersammlungsstättenVO entsprechen und eine PVO-Prüfung sei ebenfalls nicht erforderlich. Die Anlagen K44 bis K47 bezögen sich auf die Nutzung des Erdgeschosses als Restaurant, die im Jahr 2006 nicht aktuell gewesen sei. Da das Erdgeschoss des Palmspeichers zum Zeitpunkt des Kaufvertrages aufgrund der Änderung der Nutzungsgenehmigung als Büro genutzt worden sei, hätten hierfür andere Anforderungen gegolten, die eingehalten worden seien (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., Dipl.-Ing. J. W1, S. B4n, Sachverständigengutachten). Eine andere Nutzung habe der Beklagte nicht zugesagt, insbesondere habe er keine Gewährleistung für eine technische Ausstattung zu Gastronomiezwecken übernommen. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass das nachträgliche Aufleben von Anforderungen der alten Genehmigung zur Gastronomienutzung am 1. April 2007 für eine andere als die vertraglich vorgesehene Nutzung als Büro ändere nichts daran ändere, dass vier Monate vorher der technische Zustand einwandfrei gewesen sei. Im Übrigen hätten die Klägerinnen aufgrund der Anlage 13.1 zum Kaufvertrag gewusst, dass das Erdgeschoss des Palmspeichers den Anforderungen, die an eine Gaststättennutzung gestellt werden würden, nicht entspreche. Schließlich hätten die Baugenehmigungen als zentrale Dokumente, insbesondere auch die zur Büronutzung ergangenen Bescheide (Anlagen K54, K55 und K154) im Datenraum vorgelegen, so dass die Klägerinnen über die Sachlage informiert gewesen seien bzw. Gelegenheit gehabt hätten sich hierüber zu informieren. Die Gesamtkosten aller Maßnahmen zur Wiedererlangung des mangelfreien Zustands für Gastronomie und Versammlungsstätte hätten per 15. Juli 2008 nur EUR 50.190,00 betragen (Beweis: Dr. I. H., Frau S2, Sachverständigengutachten). Schallschutz Palmspeicher Der Beklagte behauptet, dass Büroräume verkauft worden seien und die Klägerin zu 2) von einer Nutzungsmöglichkeit als Gastronomie- und Konzertfläche nicht ausgehen durfte. Die Parteien hätten nicht vereinbart, dass das Erdgeschoss des Palmspeichers sich für den Betrieb als (Außen-)Gastronomie- und Eventfläche für Großveranstaltungen mit Live Musik und ähnlichen Geräuschquellen eigne. Über eine solche Planung der Klägerin sei nicht gesprochen worden. Es sei auch falsch, dass die Klägerinnen beabsichtigt hätten, diese Fläche als Gastronomiefläche und für größere Firmen- und Kundenveranstaltungen zu nutzen (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P., C. Z., Dr. L. B1, H. F.). Es sei zudem abwegig anzunehmen, dass die Klägerinnen beabsichtigt hätten, das Mietverhältnis mit dem Großmieter Airbus zu kündigen, um die Mietfläche stattdessen gastronomisch zu nutzen. Auch derartiges sei nicht besprochen worden (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P., C. Z., Dr. L. B1, H. F.). Im Übrigen beeinträchtigten die Schallschutzanforderungen nicht die Nutzbarkeit des Palmspeichers als Gastronomiefläche. Der Wert aus der Baugenehmigung von 25 dB(A) entspreche im Übrigen dem für alle gleichartigen Anlagen geltenden Standard der TA Lärm. Auf die Schallschutzanforderungen sei nicht hingewiesen worden, da es keine Schallschutzanforderungen mehr gab. Die Forderung aus der Baugenehmigung sei im Jahr 2000 durch weitere Gespräche und Abstimmungen mit dem Bauamt H. erledigt worden (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1, B. T.). Schließlich habe der normale Gastronomiebetrieb einschließlich des normalen Betriebs der Außensitzplätze zu keiner Zeit zu Problemen geführt (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1, B. T., Dr. I. H.). lm genannten Zeitraum hätten ferner mehrere Sonderveranstaltungen mit Außennutzung durchgeführt werden können, u. a. auch das sog. „c. Sommerfest", von dem auch die Bilder der Präsentation in Anlage K48 stammten (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1, B. T., Dr. I. H.). „Falsche Garantie“ hinsichtlich des Brandschutzanstrichs der Stahlschützen im Erdgeschoss Der Beklagte behauptet, dass der Brandschutzanstrich oberhalb des Erdgeschosses ordnungsgemäß sei, so dass kein Mangel vorliege. Alle Stützen im Erdgeschoss und in den Obergeschossen seien mit einem Brandschutz-Dämmschichtbildner Dispersion DS versehen (Beweis: Sachverständigengutachten, Anlage B78). Soweit im Erdgeschoss der Anstrich von einem Mieter überstrichen worden ist, sei dies ohne Wissen des Beklagten geschehen (Beweis: Zeugnis B. T., Dr. I. H., Frau S2), so dass jedenfalls keine Arglist vorliege. Die E-Mail des Zeugen Dr. H. vom 22. November 2006 (Anlage K58) betreffe ausschließlich die Altlastenproblematik in verschiedenen Gebäuden und beziehe sich ausschließlich auf die Frage der Spritzasbestummantelung (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., U. R.). „Falsche Garantie“ über behördliche Auflagen Palmspeicher Der Beklagte behauptet, dass sich im Zeitpunkt der Übergabe des Gebäudes dieses technisch in vollem Umfang im Einklang mit allen behördlichen Auflagen befunden habe (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1, Dr. I. H., S. B4). Keine der zum Betrieb notwendigen Anlagen sei defekt gewesen. Die Nutzung des Palmspeichers als Büro sei genehmigt gewesen, eine weitere Verlängerung der Nutzungsgenehmigung nach Ablauf der Befristung sei ohne weiteres möglich gewesen (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1, Sachverständigengutachten). Es sei gerade nicht vereinbart gewesen, dass sich das Gebäude in einem Zustand befinde, der alle Anforderungen an eine andersartige Nutzung als die bei Gefahrübergang erfülle. Die Anlage 13.1 zu Kaufvertrag enthalte keine Aussage über die Abnahmereife der darin genannten Anlagen. Die Klägerinnen hätten hiernach auch nicht gefragt. Sie hätten keine weiteren Angaben oder Garantien, etwa hinsichtlich der vorzunehmenden Arbeiten, der hierdurch entstehenden Kosten oder des Zustandes des Erdgeschosses des Palmspeichers verlangt (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. I. H., B. T., C. P., Herr N., C. Z.). Die Anlage K59 betreffe die selbsttätige Feuerlöschanlage, also die Sprinkleranlage und nicht die Brandmeldeanlage (Beweis: Frau H3, Sachverständigengutachten). Angebliche Mängel beider Grundstücke Hinsichtlich der von den Klägerinnen behaupteten Mängel beider Kaufgrundstücke trägt der Beklagte wie folgt vor: „Falsche Garantie“ zu Kfz-Stellplatz-Nachweis Der Beklagte behauptet, dass sich die Parkplatzsituation wie folgt darstelle: Laut Baugenehmigung seien 684 Stellplätze nötig (Ziffer 1.5 Satz 1 des Kaufvertrags). 445 hiervon seien tatsächlich auf den verkauften Grundstücken hergestellt worden. Dies bedeute, dass sich auf dem Gesamtareal 239 Stellplätze zu wenig befänden. Eine tatsächliche Errichtung sei insoweit nicht erfolgt. Auf den veräußerten Grundstücken sollten diese Stellplätze mangels ausreichender Flächen nicht hergestellt werden. Ein weiteres im Eigentum des Beklagten stehendes Grundstücks, auf welchem grundsätzlich genug Platz zur Errichtung aller erforderlichen Stellplätze gewesen wäre, sei zu weit von den Gebäuden entfernt, um von den Mietern angenommen zu werden, so dass dort weitere Stellplätze nicht errichtet worden seien. Mit der Behörde habe man daher folgende Lösung gefunden, dass eine Herstellung der 239 offenen Stellplätze auf den Kaufgrundstücken nicht erfolgt sei und der Beklagte zum Ausgleich Parkmöglichkeiten in ausreichender Zahl auf unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken angemietet habe. Außerdem seien entsprechende Baulasten an dem an sich zu weit entfernten Grundstück des Beklagten bestellt worden, um hier notwendig werdende Stellplätze nachträglich herstellen zu können. Die Behörde haben diesen Zustand auch deswegen geduldet, weil sie durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern der jetzigen H. N. Bank AG vom 16. August 1995 in Höhe von DM 798.660,00 (EUR 408.348,37) gegenüber dem Bezirksamt H. zusätzlich geschützt sei. Diese Bürgschaft sichert den Anspruch des Bezirksamts auf den Nachweis der Errichtung von 51 Stellplätzen (Anlage B113, Beweis: Zeugnis Herr S4, B. T.). Dies, wie auch die gesamte Stellplatzsituation, sei den Klägerinnen ausführlich erläutert worden, so dass sie über die Sachlage im Bilde gewesen seien. Diese hätten gewusst, dass der Stellplatznachweis zum Teil nur durch Baulasten geführt war, die Stellplätze aber auf den Kaufgrundstücken tatsächlich nicht in voller Zahl vorhanden waren. Auch bei der Begehung mit den Gutachtern der D. sei die Stellplatzsituation erklärt und in Augenschein genommen worden. Der Zeuge T. habe mit dem Zeugen Dipl.-Ing. M. von der D. explizit besprochen, dass die Stellplätze auf den Grundstücken des Beklagten außerhalb des zu veräußernden C. Areals nicht errichtet seien, da ausreichende Anmietungen in der unmittelbaren Nähe der den Bedarf auslösenden Gebäude vorhanden waren. Im Rahmen dessen seien die Flächen in der B. Str. besichtigt, auf denen die Baulasten für die später ggf. nötige Errichtung der zusätzlichen Parkplätze liegen. Der Zeuge Dipl.-Ing. M. habe also mit eigenen Augen sehen können, dass die physische Errichtung noch ausstand und sei zusätzlich auf diese Tatsache auch noch hingewiesen worden (Beweis: Zeugnis B. T.). Die Sachverständigen der D. hätten sogar das Baulastenverzeichnis eingesehen (Gegenbeweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dr. I. H., C. P., Herr N., B. T., C. Z., Dipl.-Ing. A. S., Dipl.-Ing. M. M., U. R.). Soweit Ziffer 5.10 darauf hinweise, dass Stellplätze „nachgewiesen“ seien, beziehe sich dies auf die in Ziffer 1.5 nachgezeichnete Stellplatzsituation. Gemeint sei in Ziffer 5.10 also nur, dass zusammen mit den angemieteten genug Stellplätze vorhanden sind. Der Beklagte habe damit nicht behauptet, die Stellplätze seien vollständig errichtet. Das Wort „Nachweis“ in diesem Zusammenhang heiße keinesfalls, dass die Stellplätze fertig errichtet seien. Auch in der Anlage 13.1 sei nicht erklärt, dass alle Stellplätze errichtet seien und die Stellplatzsituation abschließend geklärt sei. Im Übrigen liege kein erheblicher Mangel vor, da eine Beeinträchtigung des Areals nicht vorliege. Die Stellplatzsituation werfe in der Praxis keine Probleme auf. Eine Nutzungsuntersagung sei nicht zu befürchten, da durch die angemieteten Parkplätze genug Parkflächen vorhanden seien und auch die physische Errichtung weiterer Parkplätze auf einem Grundstück des Beklagten durch entsprechende Baulasten gesichert sei. Für die Stellplatzablösungen steht gemäß Ziffer 6.8 der Beklagte ein. Aus diesen Gründen stelle die Stellplatzsituation auch kein Problem für einen Weiterverkauf des Grundstückes dar. „Falsche Garantie“ zu Außenanlagen Der Beklagte behauptet, dass die Klägerinnen vorvertraglich und im Vertrag über die Stellplatzsituation und die Außenanlagen unterrichtet gewesen seien. Da den Klägerinnen keine fertige Außenanlage garantiert wurde, komme es auf die Details zur Außengestaltung nicht an. In die Anlage 13.1 sei explizit aufgenommen, dass der formale Nachweis der Außenanlagengestaltung gemäß Baugenehmigung (insgesamt) fehle und mit dem Bauamt zu klären ist, ob und inwieweit weitere Nachweise für Einzelgebäude hinfällig seien oder nicht. Auf Grund des räumlichen Zusammenhangs der verschiedenen Gebäude auf dem Grundstück und der Tatsache, dass wegen dieser Situation Außenanlagen nicht einem Gebäude ausschließlich zugeordnet werden könnten, habe der Beklagte schon frühzeitig angestrebt, die Außenanlagen unabhängig von den einzelnen Baugenehmigungen der Gebäude in einem eigenen, das gesamte Areal betreffenden Verfahren genehmigen zu lassen. Sogar am 10. Dezember 2009 habe der Zeuge Dipl.-Ing. W1 noch einmal bestätigt, dass die Außenanlagen als Gesamtplan genehmigt werden könnten (Beweis: Zeugnis Dipl.-Ing. J. W1). Dass die Außenanlagengestaltung/Bepflanzung in den streitgegenständlichen Bereichen noch nicht umgesetzt sei, liege an der Tatsache, dass diese Bereiche an benachbarte Entwicklungsgebiete grenzten und es wirtschaftlich unsinnig sei, hier schon eine Außenanlagengestaltung vorzunehmen. Auch dies sei in Anlage 13.1 erläutert und gelte nicht zuletzt auch für das sogar zusammen mit den Käuferinnen gemäß Anlage 21.1 zum Kaufvertrag angedachte gemeinsame Projekt nördlich des C. 4. Soweit die Klägerinnen rügen, dass sie nicht auf alle Flächen hingewiesen wurden, deren Gestaltung noch offen war, hätten sie nur Recht, soweit der Bereich zwischen Palmspeicher und C. 2 teilweise nicht bauplangemäß hergestellt sei. Dieser Bereich sei von dem Mitarbeiter, welcher den tatsächlichen Zustand mit dem laut Baugenehmigung vorgesehenen verglichen habe, bei der Erfassung der noch zu gestaltenden Flächen übersehen worden. Die übrigen streitgegenständlichen Flächen seien bei der Begehung mit der D. in Augenschein genommen und besprochen worden (Beweis: Zeugnis B. T.). Im Rahmen der Diskussion über die KFZ-Stellplätze sei auch kurz darüber gesprochen worden, dass nicht alle Fahrradstellplätze eingerichtet waren. Dieses Thema habe die Vertreter der Klägerinnen nicht interessiert (Beweis Dr. I. H., B. T., Herr N., C. P., Dr. L. B1, H. F., C. Z.). Eine komplette Neugestaltung der Flächen sei nicht nötig. Der von den Klägerinnen behauptete Aufwand entstehe hierbei nicht (Beweis: Sachverständigengutachten). Ein Fahrradständer für fünf Fahrräder koste EUR 70,00. Die fehlenden Fahrradständer hätten daher, je nach Zahl, für insgesamt höchstens EUR 3.000,00 EUR beschafft werden können (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., Sachverständigengutachten). Es entspreche nicht der Praxis, dass Fahrradständer überdacht werden müssten. Ebenso seien Vorderradhalter - wie in Anlage B116 dargestellt - nach wie vor der Standard. Die Anforderungen der HBauO könnten mit derartigen Vorrichtungen durchaus erfüllt werden (Beweis: Sachverständigengutachten). „Falsche Garantie“ zur Baugenehmigung Kanalbrücke Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Garantie in Ziffer 5.9 auf konkrete Umstände abstelle, wonach solche Verfügungen etc. bevorstehen. Im Falle eines generellen Widerrufsvorbehalts stehe der Widerruf nicht bevor, sondern sei allenfalls aufgrund des Vorbehaltes möglich. Der Beklagte behauptet, dass die Rechtsberater der Klägerinnen die Klausel daher auch nicht so verstanden hätten, wie die Klägerinnen sie jetzt auslegen wollten (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F.). Es liege auch keine Garantieverletzung vor, da keine behördliche Verfügung bevorstehe. Eine solche sei in keiner Weise ersichtlich. Mit der Brücke ist alles in Ordnung. Ein Widerrufsgrund sei nicht im Entferntesten ersichtlich. Des weiteren behauptet der Beklagte, dass der hinsichtlich der Führung des Rettungsweges ist zwar in der Baugenehmigung gemäß Anlage K41 geregelt sei, dass diese den zweiten Rettungswege darstellt und damit im Widerrufsfall bei Fortfall der Brücke Ersatz zu schaffen sei. Die spätere Baugenehmigung zur Eingangshalle vom 12. November 1999 (Anlage B67), für die die Brücke der zweite Rettungsweg ist, regele unter Nr. 7.4 jedoch, dass der Treppenabgang zur Arkade als Rettungsweg herzustellen sei. Der zweite Rettungsweg sei also die Treppe zur Arkade (Steganlage) und dann weiter die Steganlage entlang des Westlichen Bahnhofskanals. Die Aussage, dass im Widerrufsfall auf Grund des angeblich dann fehlenden zweiten Rettungswegs erhebliche Kosten entstünden sei daher falsch (Beweis: Zeugnis Dr. I. H., Dipl.-Ing. J. W1, Sachverständigengutachten). Die in Rede stehenden Genehmigungen hätten den Klägerinnen im Rahmen der Due Diligence zur Verfügung gestanden (Beweis: Zeugnis Dr. L. B1, H. F., Dipl.-Ing. M. M., Dipl.-Ing. A. S., B. T.). Sie hätten daher von dem Widerrufsvorbehalt Kenntnis nehmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 (Bl. 651 ff. d. A.) verwiesen.