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Beschluss

304 S 2/13

LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0206.304S2.13.0A
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Leitsätze
Auch bei einer juristisch nicht geschulten Partei ist ein Rechtsirrtum kein Wiedereinsetzungsgrund.(Rn.2)
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Erinnerung der Antragstellerin gibt der Kammer keine Veranlassung, den Beschluss vom 18.1.2013 abzuändern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer juristisch nicht geschulten Partei ist ein Rechtsirrtum kein Wiedereinsetzungsgrund.(Rn.2) 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Erinnerung der Antragstellerin gibt der Kammer keine Veranlassung, den Beschluss vom 18.1.2013 abzuändern. 1. Wie bereits in der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 18.1.2013 ausgeführt, hat die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen in der „Erinnerung" gegen den Beschluss vom 18.1.2013 führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie seit dem 14.11.2012 fortlaufend krankgeschrieben sei, kann dies schon deswegen nicht ursächlich sein, weil die Berufungsfrist, und damit auch die Frist für einen rechtzeitigen Eingang eines Prozesskostenhilfegesuches, vorher, nämlich am 4.10.2012, endete. Dass die zuvor bestehende Erkrankung der Abfassung zahlreicher Schreiben an das Amtsgericht innerhalb der Berufungsfrist nicht entgegenstand, aber kausal für die nicht rechtzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewesen sein soll, ist weiterhin nicht dargetan. Ein Rechtsirrtum ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Auch von der juristisch nicht geschulten Partei kann rechtzeitige Erkundigung über Fristen und sonstige gesetzlichen Erfordernisse ohne gerichtlichen Hinweis erwartet werden (Zöller-Greger Rdn. 23 „Rechtsirrtum" zu § 233 ZPO m.w.N.). Dazu gehört es auch die rechtzeitige Erkundigung zu der Frage, inwieweit Fristen bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe beachtet werden müssen. Eine Verletzung von Fürsorgepflichten des Amtsgerichts hat die Antragstellerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Die behauptete Empfehlung des zuständigen Richters, die Antragstellerin möge sich einen Anwalt nehmen, war richtig. 2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die Anträge der Antragstellerin vom 7.12.2012 und 11.12.2012 sowie das Anschreiben vom 9.12.2012 berücksichtigt worden. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Erinnerung der Antragstellerin vom 30.1.2013 gibt der Kammer keine Veranlassung zu einer Änderung ihrer Entscheidung vom 18.1.2013. Insoweit kann auf die angegriffene Entscheidung und auf Ziffer 1. diese Beschlusses verwiesen werden.